Urteil
1 Ca 874/24
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2025:0211.1CA874.24.00
1mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 40.068,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 40.068,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege der Nachzeichnung über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, ein ausgebildeter EDV-Service Techniker und Verwaltungsfachangestellter ist seit dem 01.01.1997 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der TVöD (VKA) anwendbar. Seit Februar 2017 ist der Kläger freigestelltes Personalratsmitglied. Seit dem Jahre 2014 bis zu seiner Freistellung war er als Sachgebietsleiter IT-Servicemanagement beschäftigt. Angesiedelt war er – unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA – direkt unter der Abteilungsleitung IT. Im Bereich der IT Abteilung gab es neben dem IT-Services Management das Sachgebiet Geografische Systeme sowie das Sachgebiet IT-Infrastruktur. Die Stelle der IT-fachlichen Leitung und Verwaltungsdigitalisierung ist frei geworden und der Beklagte setzte den Mitarbeiter A – bis 12.03.2018 stellvertretender Sachgebietsleiter Geodateninformationssysteme (GIS) – mit Wirkung zum 15.11.2019 auf die vakant gewordene Stelle um. In einer Stellenbeschreibung vom 06.08.2019 (Bl 40 – 50 d.A.) heißt es zu den „besonderen Anforderungen an die Stelle“: „Ein abgeschlossenes Studium (Wirtschafts-) Informatik (Diplom oder Master), alternativ abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Wirtschafts-) Informatik Diplom FH oder Bachelor) oder vergleichbare Qualifikation. Andere Vor- und Ausbildungskarrieren können in Betracht kommen, wenn persönliche Kompetenzen und Berufserfahrungen die Geeignetheit herstellen.“ Ab dem 01.04.2020 erhielt Herr A eine Vergütung nach der EG 14 TVöD VKA. Mit Wirkung zum 01.05.2024 wurde die Stelle des Abteilungsleiters IT nach EG 15 TVöD VKA bewertet und Herr A entsprechend vergütet. Eine Ausschreibung der Stelle erfolgte nicht. Der Kläger machte mit Schreiben vom 21.10.2019 im Rahmen der Nachzeichnung die Eingruppierung und Vergütung nach EG 14 TVöD VKA geltend, mit Schreiben vom 05.07.2024 die Eingruppierung in die EG 15 TVöD VKA. Rückwirkend zum 01.04.2019 wurde der Kläger nach der EG 13 TVöD VKA vergütet; die seitens des Klägers geltend gemachte Eingruppierung lehnte die Beklagte ab. Mit der am 24.07.2024 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die geltend gemachte Eingruppierung und Vergütung weiter. Er ist der Auffassung, er sei im Rahmen der Nachzeichnung gem. § 42 III 4 LPVG NW in die EG 14 TVöD / EG 15 TVöD einzugruppieren. Bei hypothetischer Betrachtung hätte er eine dienstliche Entwicklung zum Abteilungsleiter IT genommen. Aufgrund seiner Freistellung als Personalratsmitglied dürfe seine berufliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Hätte der Beklagte dem Kläger die berufliche Entwicklung zukommen lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte, so wäre ihm die Position des Abteilungsleiters IT übertragen worden. Im Rahmen der Nachzeichnung sei eine entsprechende Eingruppierung des Klägers vorzunehmen, wenn er mit einer Bewerbung auf eine höherwertige Stelle erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 II GG hätte sein müssen. Zur Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters IT sei ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren notwendig gewesen, wozu eine Ausschreibung der zu besetzenden Stelle erforderlich gewesen sei. Bis zu seiner Freistellung sei er als Sachgebietsleiter mit EG 12 TVöD vergütet worden, Herr A als stellvertretender Sachgebietsleiter lediglich nach der EG 11 TVöD. Bei Herrn A handele es sich um einen Geoinformatiker, der sich seit Mai 2003 ausschließlich mit geografischen Systemen habe beschäftigen müssen; nicht ersichtlich sei, ob Herr A auch Kenntnisse aus anderen Bereichen der IT erworben habe. Sämtliche anderen IT-Aufgaben hätten ausschließlich in der Verantwortung des Klägers sowie des Herrn B als Sachgebietsleiter IT Infrastruktur gelegen. Gemeinsam mit Herrn B sei er für den gesamten Aufbau der IT-Landschaft bei dem Beklagten zuständig und fachlich verantwortlich gewesen. Er habe sich fortlaufend weitergebildet und eine Vielzahl von Zusatzqualifikationen erworben. Insbesondere im Bereich ITIL, helöline-Administration und Telefonanlage verfüge er über Schulungen und Zertifikate, die kein anderer Mitarbeiter der IT bei dem Beklagten aufweise. Darüber hinaus verfüge der Kläger über die interne Fortbildung zur Führungskraft (Perspektive der Führung), über die Herr A nicht verfüge und weise eine größere Führungserfahrung auf. Hieraus ergebe sich, dass Herr A dem Kläger in einem hypothetischen Auswahlverfahren unterlegen gewesen wäre. Eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Tarifsinne bedürfe es für die Ausübung der Stelle nicht. Es sei ein Fachhochschulstudium oder eine damit vergleichbare Qualifikation ausreichend. Da nach der Stellenbeschreibung sogar eine andere Vor- und Ausbildungskarriere ausreichend sein könne, weiche der Beklagte von der Anforderung eines Fachhochschulstudiums oder einer vergleichbaren Qualifikation ab. Der Kläger bestreitet, dass Herr A über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss oder vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Zudem habe die Stellenbeschreibung aus August 2019 nicht die Grundlage für die Auswahl von Herrn A gewesen sein können, da der Beklagte bereits im Juli 2019 die Stelle kommissarisch auf Herrn A übertragen habe. Selbst wenn man aber die Stellenbeschreibung inhaltlich zugrunde legen wolle, ergäbe sich die Besteignung des Klägers. Anders als Herr A habe der Kläger im Juli 2019 die Führungskräfteausbildung des Beklagten bereits abgeschlossen gehabt und seit dem 01.01.2014 als Sachgebietsleiter Führungsverantwortung besessen. Das kleine Sachgebiet „GIS“ habe lediglich über 3 Mitarbeiter inklusive Herrn A verfügt. Ein Sachgebietsleiter sei nicht bestellt worden, so dass Herr A lediglich Abwesenheitsvertreter gewesen sei. Entsprechend sei seine Stelle mit EG 11 TVöD und nicht – wie die Stelle des Klägers – mit EG 12 TVöD bewertet worden. Im Mai 2019 sei das Sachgebiet „GIS“ in das Sachgebiet Service Management integriert worden, somit in das Sachgebiet, zu dessen Leitung der Kläger bestellt worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei Herr A dort zum kommissarischen Sachgebietsleiter ernannt worden und habe bei Übertragung der Leitung der IT-Abteilung nicht einmal über 3 Monate Führungserfahrung verfügt. Über sämtliche Fachkenntnisse, die in der Stellenbeschreibung gefordert seien, verfüge der Kläger, wobei er bestreitet, dass diese auch bei Herrn A vorhanden seien. So verfüge er über ausgeprägte Kommunikationskompetenzen, die Bestandteil der Microsoft Trainer Ausbildung in C gewesen seien. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Microsoft Trainer und Dipl. Eventmanager habe er Moderationskompetenzen erlangt, die er auch als Dozent für das Landespersonalvertretungsgesetz und das Arbeitsrecht beim DGB Bildungswerk einsetze. Ausbildungsinhalt im Rahmen der Ausbildung zum Dipl. Eventmanager seien insbesondere die Anwendung von Projektmanagementmethoden, insbesondere Agiler Methoden. Zudem verfüge der Kläger über die Fähigkeit, Vorträge auch vor großen Gruppen oder politischen Gremien sicher zu halten. So sei er seit über 30 Jahren im Stadtrat in D bzw. Kreistag D tätig. Aufgrund seines Abschlusses als betrieblicher und behördlicher Datenschützer verfüge er – als einziger in der IT-Abteilung – über Kenntnisse der IT-Sicherheit und entsprechender Gesetze. Tiefgreifende Kenntnisse der IT-Infrastruktur seien bei ihm vorhanden. So habe die Personalabteilung des Beklagten bereits im Juni 2001 festgestellt, dass der Kläger über die fachlichen Fähigkeiten eines Informatikers auf dem Niveau eines Informatikers (FH) verfüge. Es habe eines substantiierten Vortrags des Beklagten bedurft, dass Herr A über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge bzw. die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfülle. Vergüte sie den Stelleninhaber unabhängig von den tariflichen Merkmalen, so habe dies auch im Rahmen der Nachzeichnung bei dem Kläger zu erfolgen. Auch wenn die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle durch den Beklagten unzutreffend wäre, ändere dies nichts an dem Anspruch des Klägers im Rahmen der Nachzeichnung entsprechend eingruppiert und vergütet zu werden. Eine Besserstellung des Klägers aufgrund seiner Funktion als Personalratsmitglied sei hiermit nicht verbunden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach EG 14 TVöD VKA und seit dem 01.05.2024 nach EG 15 TVöD VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2021 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Herr A sei seit dem 13.03.2018 Leiter des Sachgebietes „GIS“ und zuvor dort stellvertretender Leiter gewesen. Er sei unmittelbar dem Abteilungsleiter IT unterstellt gewesen. Seit dem Jahre 2019 sei das Sachgebiet neu organisiert und unter Erweiterung des Aufgabenspektrums als Sachgebiet IT-Innovation fortgeführt worden. Es habe die streitgegenständliche Stelle als IT-fachliche Leitung und Verwaltungsdigitalisierung drei Sachgebiete und eine Stabsstelle umfasst. In der Stabsstelle seien die übergreifenden Themen IT-Sicherheit und Finanzen direkt dem Stelleninhaber unterstellt gewesen. Die Gesamtabteilungsleitung sei als Doppelspitze geführt worden, indem es neben der IT-fachlichen Leitung eine Verwaltungs-Abteilungsleitung gegeben habe. Diese Doppelspitze sei zwischenzeitlich abgeschafft worden, sodass dem Mitarbeiter A die gesamte Abteilungsleitung übertragen worden sei. Eine unzulässige Benachteiligung sei dem Kläger wegen seines Personalratsamtes nicht zuteilgeworden. Die Qualifikationsanforderungen der höher dotierten Stelle erfülle der Kläger nicht, insbesondere verfüge er über keinen wissenschaftlichen Abschluss, wohingegen die Tätigkeit einen akademischen Zuschnitt aufweise. Es habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass er die tariflichen Merkmale der begehrten Entgeltgruppen erfülle und als „sonstiger Beschäftigter“ im Tarifsinne zu verstehen sei. Unter einer wissenschaftlichen Hochschulbildung „entsprechenden Tätigkeit“ sei eine solche zu verstehen, die sich auf die konkrete Fachrichtung beziehe und gerade die in dem Studium erworbenen Fähigkeiten erfordere. Die Stelle sei mit der Entwicklung, Steuerung und Prozessleitung der ihm zugeordneten Sachgebiete und den dort maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystemen übergeordnet befasst. Es müssten Zusammenhänge verstanden und ein Überblickswissen vorhanden seien. Dazu werde die Befähigung benötigt, Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse so selbständig zu entwickeln, wie es erst eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung ermögliche. Erforderlich sei hierfür ein umfangreiches, systematisch geordnetes und souverän beherrschtes Wissen und Können im Bereich des akademischen Wissensgebietes der Wirtschaftsinformatik. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die Personen aufwiesen, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in den Fächern Informatik, Wirtschaftsinformatik, IT-Management und – Consulting oder Geoinformatik erlangt hätten. Der Beklagte habe die Stelle extern bewerten lassen und sich dieser Bewertung angeschlossen. Es sei die Bewertung nach EG 15 TVöD im Zuge der Abschaffung einer Doppelspitze mit Abteilungsleitung und IT-fachlicher Leitung erfolgt, nachdem Herr A die Vertretung der Abteilungsleitung zusätzlich zur IT-fachlichen Leitung mit übernommen habe. Aus der gewählten Formulierung des Beklagten könne nicht geschlossen werden, dass der Beklagte auf die Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums habe verzichten wollen. Auf diese Qualifikation könne vielmehr nur verzichtet werden, wenn mit in einem wissenschaftlichen Informatikstudium erworbene vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten vorlägen und damit die Anforderungen in der Person als „sonstiger Beschäftigter“ erfüllt würden. Dass er aber die Voraussetzungen eines „sonstigen Beschäftigten“ erfülle, habe der Kläger nicht dargelegt. Allein der Vortrag zur Vergleichbarkeit mit dem Stelleninhaber reiche hierzu nicht aus. Selbst als bestgeeignetster Bewerber müsse der Kläger die Qualifikationsanforderungen erfüllen. Zudem trage er die Darlegungs- und Beweislast, dass ihm bei der Besetzung der Stelle im Rahmen eines hypothetischen Auswahlverfahrens zwingend der Vorzug gegenüber Herrn A habe gegeben werden müssen. Würde offenbleiben, wem bei einer Auswahlentscheidung die Stelle übertragen worden wäre, habe der Kläger nur dann einen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung, wenn die Bewerbung des Klägers bei mehreren Bewerbungen habe erfolgreich sein müssen. Es habe der Kläger nicht dargelegt, dass er über eine Führungskompetenz verfüge. Die Teilnahme an Führungsfortbildungen sei ebenso wie die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe nicht geeignet, eine Aussage über Führungskompetenz zu treffen. Aus diesem Grund würden Führungsfunktionen bei dem Beklagte seit Jahren zunächst für die Dauer von zwei Jahren auf Probe übertragen. Während dieser Zeit würden die Führungskräfte im Rahmen der Dienstvereinbarung „Wirksam Führen“ durch die Abteilung Personalentwicklung begleitet. Ausweislich der Bewertungen von Herrn A und dem Kläger ergäbe sich ein Vorteil für Herrn A. Es sei den Bewertungskurven zu entnehmen, dass sich lediglich bei den Aspekten „Ziele“ und „Kontrollieren“ im Durchschnitt ein weitgehend gleiches Bild ergebe, bei den übrigen Aspekten sei Herr A erkennbar besser bewertet worden. Besonders deutlich sei dies bei den Aspekten „Entscheiden“ und „Fördern“ geworden. Zwar lägen die Beurteilungen vier Jahre und drei Monate auseinander, das Verfahren sei jedoch identisch gewesen. Soweit der Kläger sich zu vergleichbaren Kenntnissen und Aufgaben auf Herrn B stütze, bestätige dies die erfolgte Nachzeichnung. Der Beklagte habe Herrn B als Vergleichsbeschäftigten herangezogen und den Kläger entsprechend nach EG 13 TVöD höhergruppiert. Selbst wenn die Tätigkeiten des Herrn A fälschlicherweise nach EG 14 TVöD und nicht nach EG 15 TVöD zu bewerten seien, könne der Kläger keine übertarifliche Bezahlung beanspruchen. Es verstieße eine übertarifliche Bezahlung im Wege einer nicht ordnungsgemäßen Nachzeichnung gegen das Begünstigungsverbot. Da es um einen fiktiven Beförderungsanspruch gehe, dem auch eine hypothetische Bewerbung zugrunde gelegt werden könne, sei nicht maßgeblich, ob die Stelle habe ausgeschrieben werden müssen. Ebenfalls sei nicht maßgeblich, ob der Beklagte Herrn A zutreffend oder unzutreffend als „sonstigen Beschäftigten“ bewertet habe, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Es verfüge Herr A über eine vierjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker und eine Zusatzausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftstechniker sowie einen universitären Abschluss der Universität E als „akademischer Geoinformatiker“. Hierbei handele es sich zwar nicht um einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss im tarifrechtlichen Sinne, doch könne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Berufs- und Ausbildungskenntnissen und einschlägiger Studienerfahrung von vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten ausgegangen werden. Bei der Geoinformatik würden Geodaten mit den Methoden der Informatik bearbeitet. Neben der Datenerfassung und der Analyse von Geodaten gehe es auch um die Integration in Datenbanken und den Entwurf optimierter Datenmodelle, sodass die Fähigkeit zur Erstellung und Auswertung von Datenanalysen, Prognosen, Konzepten, Modellen und Methoden erworben würden und daraus neue Lösungswege in der Praxis abgeleitet werden könnten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I 1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag entspricht dem üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Insbesondere steht dem Kläger ein Feststellungsinteresse zu. Durch die begehrte Entscheidung wird das streitige Rechtsverhältnis abschließend geklärt. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung an die ihn treffende Leistungsverpflichtung halten wird (BAG Urteil vom 16.10.2019 4 AZR 76/19 in NZA 2020, 344). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es war nicht im Rahmen der Nachzeichnung festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.01.2021 nach der EG 14 TVöD VKA und seit dem 01.05.2024 nach der EG 15 TVöD VKA eingruppiert ist. Nach § 42 III 4 LPVG NW dürfen Mitglieder des Personalrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Das Benachteiligungsverbot soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätte (BVerwG Beschluss vom 30.06.2014 2 B 11/14 in ZfPR 2014, 98). Seitens des Beklagten ist eine Ausschreibung der Stelle des Abteilungsleiters IT unterblieben, so dass der Kläger nicht die Gelegenheit hatte, sich seinerseits auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben und sich einem Auswahlverfahren nach Art 33 II GG zu stellen. Der Kläger macht geltend, im Falle einer ordnungsgemäßen Ausschreibung der Stelle hätte eine hypothetische Bewerbung seinerseits Erfolg haben müssen und er sei in die EG 14/15 TVöD VKA einzugruppieren. Sofern der Kläger sich damit auf eine unzulässige Benachteiligung aufgrund seines Personalratsamtes beruft und er im Rahmen der Nachzeichnung eine entsprechende Eingruppierung begehrt, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die unzulässige Benachteiligung. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Er hat hierzu darzulegen, dass er ohne das Personalratsamt die behauptete berufliche Entwicklung tatsächlich genommen hätte. Das Aufzeigen einer bloßen Möglichkeit bzw. konkreter Chance einer beruflichen Entwicklung genügt hierfür nicht (BAG Urteil vom 20.01.2021 7 AZR 52/20 in NZA 2021, 864). Es bedarf vielmehr einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG Urteil vom 25.04.2018 2 AZR 611/17 in NZA 2018, 1405). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, ob die Beförderung des Personalratsmitglieds auf eine höher dotierte Stelle vom Arbeitgeber wegen der Personalratstätigkeit abgelehnt worden ist, um eine in der Sphäre des Arbeitgebers liegende „innere Tatsache“ handelt, die einer unmittelbaren Wahrnehmung durch den Arbeitnehmer oder Dritte nicht zugänglich ist. Aus diesem Grund greift hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, wonach der Arbeitnehmer zunächst darzulegen hat, dass er die Qualifikationsanforderungen der höher dotierten Stelle erfüllt (BAG Urteil vom 20.01.2021 7 AZR 52/20 aaO). Hat er die Erfüllung der geforderten Qualifikationen in seiner Person dargelegt, kann er die Behauptung aufstellen, er sei gerade wegen seiner Personalratstätigkeit nicht für die Stelle ausgewählt worden. Dieser ihm obliegenden Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Es hat der Kläger nicht vermocht darzulegen, dass er in seiner Person die seitens des Beklagten geforderten Qualifikationen erfüllt. Hinsichtlich der erforderlichen Darlegung ist zunächst von dem seitens des Arbeitgebers aufgestellten Anforderungsprofil auszugehen (BAG Urteil vom 20.01.2021 7 AZR 52/20 aaO). Es obliegt diesem, die Qualifikationsanforderungen zu definieren, die er an die Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle stellen möchte. Eine solche Definition ist mit der Stellenbeschreibung vom 06.08.2019 erfolgt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Beklagte die Stelle gerade nicht ausgeschrieben hat, eine Stellenbeschreibung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle kommissarisch übertragen worden ist – Juli 2019 – , nicht vorlag. Gleichwohl ist die Stellenbeschreibung vom 06.08.2019 (Bl 40 – 48 d.A.) heranzuziehen. Übertragen worden ist die Stelle dem Herrn A am 15.11.2019 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Stellenbeschreibung existent und seitens des Beklagten als maßgeblich für die Qualifikationsanforderungen erstellt worden war. Abzustellen ist auf das Datum, zu dem die Stelle dem jetzigen Stelleninhaber im rechtlichen Sinne „übertragen“ worden ist und damit auf den 15.11.2019. Die faktische – kommissarische – Übertragung kann hier nicht maßgeblich sein, da der Beklagte durch die allein kommissarische Übertragung der Tätigkeit auf Herrn A noch keine endgültige und rechtliche verbindliche Vergabe der Stelle vorgenommen hat. Ausgehend von der Stellenbeschreibung forderte der Beklagte ein abgeschlossenes Studium (Wirtschafts)Informatik (Diplom oder Master), alternativ abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Wirtschafts-)Informatik (Diplom FH oder Bachelor) oder vergleichbare Qualifikationen. Andere Vor- und Ausbildungskarrieren konnten nach der Stellenbeschreibung in Betracht kommen, wenn persönliche Kompetenzen und Berufserfahrungen die Geeignetheit herstellen würden. Dass der Kläger die hier geforderten Qualifikationen aufweist, hat er nicht darzulegen vermocht. Über ein abgeschlossenes Studium verfügt der Kläger nicht. Ebenfalls hat der Kläger es nicht vermocht darzulegen, dass er die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ im Tarifsinne erfüllt. Hierzu wäre ein Vortrag des Klägers erforderlich gewesen, dass er – obgleich er nicht über die geforderte Berufsausbildung verfügt – alle in dem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen verfügt. Dies bedeutet, der Kläger muss darlegen, über die Fähigkeiten zu verfügen, die denen der in dem Tätigkeitsmerkmal genannten ausgebildeten Angestellten entsprechen und die ausgeübte Tätigkeiten muss Fähigkeiten und Erfahrungen erfordern und damit den Zuschnitt der Tätigkeit der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Angestellten haben (BAG st. Rspr. Urteil vom 09.07.1997 4 AZR 635/95 in NZA 1998, 494; BAG Urteil vom 05.05.2021 4 AZR 666/19 in NZA-RR 2021, 438). Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er über Fähigkeiten verfügt, die denen in der Stellenbeschreibung geforderten entsprechen. Er hat sich in seinem Sachvortrag nicht mit den geforderten Fähigkeiten und Kenntnissen auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, im Vergleich zu Herrn A seine bessere Qualifikation und langjährige Erfahrung herauszustellen. Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die Voraussetzung des tariflichen Merkmals „sonstiger Beschäftigter“ anzunehmen. Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, einen solchen Vortrag habe er nicht zu erbringen, sondern allein darzulegen, dass er grundsätzlich die Anforderungen der Stelle erfülle, sodann es an dem Beklagten liege, darzulegen, aus welchem Grund sie den ausgewählten Bewerber für besser geeignet halte, kann dem nicht gefolgt werden. Es trägt auf der ersten Stufe der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die nach dem Tarifvertrag geforderten Merkmale erfüllt. Hierzu gehört, dass er zu dem Merkmal „sonstiger Beschäftigter“ substantiiert vorträgt. Liegt ein solcher Vortrag des Klägers vor, läge es an dem Beklagten substantiiert darzulegen, aus welchem Grund er den ausgewählten Bewerber für besser geeignet erachtet. Soweit der Kläger sich damit begnügt, einen Vergleich zu dem seitens des Beklagten ausgewählten Bewerber herbeizuführen, reichte dieser Vortrag nicht aus. Auf die Frage, ob sich aus dem klägerischen Vortrag dessen bessere Eignung für die Stelle des Leiters der IT Abteilung ergibt, kam es damit nicht an. Es hat der Kläger bestritten, dass der seitens des Beklagten ausgewählte Bewerber über die nach dem Tarifwerk geforderten Qualifikationen verfügt. Dieser Vortrag war für den vorliegenden Rechtstreit nicht entscheidend und bedurfte keiner Aufklärung und Entscheidung. Sollte der Beklagte die dem Mitarbeiter A übertragene Stelle zu hoch bewertet haben, kann der Kläger sich im Rahmen der Nachzeichnung nicht darauf berufen, ebenfalls – unzutreffend – zu hoch eingruppiert werden zu müssen. Eine Nachzeichnung unter Außerachtlassung der Erfüllung der tariflichen Merkmale würde einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des §§ 7 I, 42 III 4 LPVG darstellen (vgl. LAG Berlin – Brandenburg Urteil vom 23.10.2019 17 Sa 2297/18 in NZA-RR 2020, 105). Erfüllt das Personalratsmitglied nicht das Anforderungsprofil des vorgesehenen Dienstpostens, so verschafft das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden (OVG Münster Beschluss vom 24.09.2024 6 B 599/24 in PersV 2025, 43). Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Tatsache, dass der Beklagte die Stelle nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben und dem Kläger damit die Möglichkeit der Bewerbung ermöglicht hat, Anlass zu der Vermutung geben könnte, man habe ungeachtet etwaiger weiterer potentieller Bewerber die Stelle mit einer bestimmten Person besetzen wollen. Dies gilt zumal auch der Personalrat offensichtlich nicht korrekt über die konkrete Ausbildung des Herrn A informiert worden ist. Allerdings ändert dies nichts an der Darlegungs- und Beweislast in dem vorliegenden Verfahren. Es hätte an dem Kläger gelegen, zur Erfüllung der Qualifikationsmerkmale substantiiert und ggf. unter Beweisantritt vorzutragen. Es war somit wie erfolgt zu entscheiden. II Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 42 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.