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Urteil

7 SLa 311/25

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0701.7SLA311.25.00
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Tenor

. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.02.2025 – 1 Ca 874/24 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.02.2025 – 1 Ca 874/24 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gerichtet auf die Feststellung der zutreffenden Eingruppierung als freigestelltes Mitglied des Personalrates. Der Kläger ist ausgebildeter EDV-Servicetechniker und Verwaltungsfachangestellter und verfügt darüber hinaus über zahlreiche weitere Qualifikationen. Er ist seit dem 01.01.1997 bei dem Beklagten beschäftigt; kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Vorschriften des TVöD (VKA) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des bei dem Beklagten gewählten Personalrates und seitFebruar 2017 als solcher freigestellt. Ab dem Jahre 2014 übte er die Funktion eines Sachgebietsleiters IT-Servicemanagement aus und erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG 12 der Vergütungsordnung zum TVöD (VKA). Das Sachgebiet IT-Servicemanagement war Teil der IT-Abteilung neben den weiteren Sachgebieten geografische Systeme (GIS) sowie IT-Infrastruktur. Der Kläger war als Sachgebietsleiter direkt der Abteilungsleitung IT unterstellt. Das Sachgebiet geografische Systeme oder Geodateninformationssysteme (GIS) hatte seinerzeit aufgrund der Größe keine eigene Leitung, sondern war in der Leitungsfunktion unmittelbar der IT-Abteilung unterstellt; stellvertretender Leiter des Sachgebietes GIS war Herr A, der seinerzeit eingruppiert war in die Vergütungsgruppe EG 11 TVöD (VKA). Nachdem die Leitung der IT-Abteilung (einschließlich Verwaltungsdigitalisierung) frei geworden war, betraute der Beklagte den Mitarbeiter A zunächst vorübergehend mit der Leitung, um ihm sodann mit Wirkung zum 15.11.2019 auf diese Stelle umzusetzen. Eine Stellenausschreibung erfolgte nicht. Unter dem 06.08.2019 verfasste der Beklagte zur Abteilungsleitung IT eine Stellenbeschreibung (Kopie Bl. 40 bis 50 d. erstinstanzlichen Akte), in der als Anforderung formuliert ist, dass entweder ein abgeschlossenes Studium der (Wirtschafts-)Informatik (…), alternativ Fachhochschulstudium oder vergleichbare Qualifikationen vorliegen müssen. Weiter heißt es wörtlich: „Andere Vor- und Ausbildungskarrieren können in Betracht kommen, wenn persönliche Kompetenzen und Berufserfahrungen die Geeignetheit herstellen“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr A ab dem 01.04.2020 nach der EG 14 TVöD (VKA) vergütet wurde. Nach Vorbringen des Beklagten erfolgte aufgrund Neustrukturierungen zum 01.05.2024 eine Neubewertung der Stelle des Abteilungsleiters IT nach EG 15 TVöD (VKA). Bereits unter dem 21.10.2019 machte der Kläger im Wege der sogenannten „Nachzeichnung“ die Eingruppierung und Vergütung nach EG 14 TVöD (VKA) geltend. Nach Höhergruppierung des IT-Abteilungsleiters machte er unter dem 05.07.2024 die Eingruppierung in die EG 15 TVöD (VKA) geltend. Im Rahmen der durch den Beklagten durchgeführten Überprüfungen wurde der Kläger zum 01.04.2019 in die EG 13 TVöD (VKA) eingruppiert. Daneben erhält er eine Zulage wegen der Tätigkeit im Bereich der IT. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Eingruppierung aufgrund der allgemeinen Merkmale der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) vorgenommen ist. Weitergehende vom Kläger geltend gemachte Ansprüche lehnte der Beklagte ab. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Hamm am 24.07.2024 per sicherem Übermittlungswege aus einem besonderen Anwaltspostfach eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die vorprozessualen geltend gemachten Ansprüche weiter. Er hat vorgetragen: Als freigestelltes Personalratsmitglied könne er im Wege der sogenannten Nachzeichnung die geltend gemachte Eingruppierung verlangen. Ohne seine Freistellung hätte er eine dienstliche Entwicklung zum Abteilungsleiter IT genommen. Der Beklagte wäre nämlich im Falle einer Bewerbung verpflichtet gewesen, ihm aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Bestenauslese diese höherwertige Stelle zu übertragen. Vergleiche man ihn mit Herrn A, dem die Stelle als Abteilungsleiter schließlich übertragen worden ist, so ergebe sich folgendes Bild: Herr A sei mit dem Ausschnitt der Geoinformatik befasst gewesen, weshalb nicht ersichtlich sei, ob dieser über Kenntnisse aus anderen Bereichen der IT verfüge. Aufgaben in anderen IT-Bereichen seien ausschließlich von ihm, dem Kläger, sowie einem weiteren Mitarbeiter der Sachgebietsleitung IT Infrastruktur wahrgenommen worden. Gemeinsam mit jenem habe er den gesamten Aufbau der IT Landschaft bei dem Beklagten verantwortet. Herr A sei entsprechend seiner Qualifikation seinerzeit als stellvertretender Sachgebietsleiter daher lediglich in die EG 11 TVöD (VKA) eingruppiert gewesen. Der Kläger verfüge über zahlreiche Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen, die kein anderer Mitarbeiter der IT aufweise. Auf die Darstellung des Klägers in der Klageschrift wird ausdrücklich Bezug genommen. Darüber hinaus verfüge der Kläger über die beim Beklagten durchgeführte interne Fortbildung zur Führungskraft, über die Herr A nicht verfüge. Zudem habe der Kläger eine größere Führungserfahrung. Hätte es ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren gegeben, so wäre Herr A dem Kläger unterlegen gewesen. Hierzu sei wichtig, dass eine Ausschreibung der zu besetzenden Stelle des IT-Abteilungsleiters nach deren Vakanz nicht erfolgt sei. Soweit der Beklagte im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführendenBestenauslese Herrn A mit der Stelle betraut habe und meine, dieser sei besser qualifiziert, so bestreite der Kläger zunächst, dass Herr A über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne der Stellenbeschreibung verfüge; ebenso habe er keine vergleichbaren Kenntnisse und Fähigkeiten. Hinzu komme, dass der Beklagte die Stellenbeschreibung aus August 2019 nicht zugrunde legen dürfe, da Herr A bereits im Juli 2019 vorübergehend mit der Position der IT-Abteilungsleitung betraut worden sei. Bei Übertragung der Leitung der IT-Abteilung habe Herr A nicht einmal über drei Monate Führungserfahrung verfügt, wohingegen der Kläger seit 2014 als Sachgebietsleiter Führungsverantwortung habe übernehmen müssen. Zudem verfüge er über sämtliche Fachkenntnisse, die in der Stellenbeschreibung gefordert seien. Er bestreite insofern, dass diese auch bei Herrn A vorhanden seien. Er habe eine Ausbildung als Microsoft-Trainer in B absolviert und habe als Diplom-Eventmanager Moderationskompetenzen erlangt. Darüber hinaus sei er Dozent für das Landespersonalvertretungsgesetz und Arbeitsrecht beim DGB-Bildungswerk. Der Kläger sei qualifiziert in agilen Arbeitsmethoden wie auch in Projektmanagementmethoden. Er könne ohne weiteres Vorträge vor großen Gruppen sicher halten. Er sei seit über 30 Jahren Mitglied des Stadtrates bzw. des Kreistages in C. Darüber hinaus verfüge er als betrieblicher und behördlicher Datenschützer als einziger in der IT-Abteilung über Kenntnisse der IT-Sicherheit und der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Die Personalabteilung habe gegenüber dem Kläger im Jahre 2001 ausdrücklich festgestellt, dass er über die fachlichen Fähigkeiten eines Informatikers auf dem Niveau eines Fachhochschulabschlusses verfüge. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass Herr A jedenfalls die Voraussetzungen der tariflichen Eingruppierung der EG 14 als „sonstiger Beschäftigter“ erfülle, so liege hier die volle Darlegungs- und Beweislast beim Beklagten. Denn vergüte er den Stelleninhaber – hier Herrn A – unabhängig von den tariflichen Merkmalen, so habe dies im Rahmen der sogenannten Nachzeichnung auch beim Kläger zu erfolgen. Anders als der Beklagte meine, würde hieraus eine Besserstellung des Klägers aufgrund seiner Funktion als Personalratsmitglied nicht resultieren. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach EG 14 TVöD VKA und seit dem 01.05.2024 nach EG 15 TVöD VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2021 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Herr A sei seit 2018 Leiter des Sachgebietes GIS und damit unmittelbar dem Abteilungsleiter IT unterstellt gewesen. Das Sachgebiet sei 2019 neu organisiert und als „IT-Innovation“ fortgeführt worden. Dieses neue Sachgebiet habe als IT- fachliche Leitung und Verwaltungsdigitalisierung drei Sachgebiete und eine Stabstelle umfasst. Hier seien übergreifende Themen der IT-Sicherung und Finanzen direkt dem Stelleninhaber unterstellt gewesen, wobei die Abteilungsleitung als Doppelspitze geführt worden sei. Diese Doppelspitze sei zwischenzeitlich abgeschafft worden mit der Folge, dass Herr A die gesamte Abteilungsleitung innehabe. Der Kläger könne im Wege der Nachzeichnung keine höhere Vergütung verlangen. Insbesondere sei er nicht infolge seines Personalratsamtes benachteiligt worden. Er erfülle die Qualifikationsanforderungen der höheren Stelle nicht, verfüge nämlich über keinen wissenschaftlichen Abschluss, wohingegen die Tätigkeit akademische Zuschnitte aufweise. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die tariflichen Eingruppierungsmerkmale als „sonstiger Beschäftigter“ erfülle. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in den Fächern Informatik, Wirtschaftsinformatik, IT-Management und –consulting oder Geoinformatik ausmachen würden. Eine externe Stellenbewertung habe sich dieser Auffassung des Beklagten angeschlossen. Die weitere Bewertung nach der EG 15 TVöD (VKA) sei im Rahmen der Abschaffung der Doppelspitze vorgenommen worden. Aus der Formulierung in der Stellenbeschreibung, die nach Auffassung des Beklagten anwendbar sei, da es zu einer Umsetzung des Herrn A erst nach Abfassung der Stellenbeschreibung gekommen sei, könne nicht der Rückschluss gezogen werden, der Beklagte wolle auf die tariflichen Voraussetzungen der Eingruppierung verzichten. Dies sei im Hinblick auf das erforderliche wissenschaftliche Hochschulstudium tarifrechtlich nur möglich, wenn die Anforderungen als „sonstiger Beschäftigter“ erfüllt würden. Der Kläger habe stets nur vorgetragen, mit Herrn A vergleichbar zu sein. Dies reiche nicht aus, da der Kläger, sofern er der am besten geeignete Bewerber gewesen wäre, die Qualifikationsanforderungen erfüllen müsse. Ihm obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Stelle im Rahmen eines hypothetischen Auswahlverfahrens zwingend hätte bekommen müssen. Die Teilnahme an Führungsfortbildungen und die Wahrnehmung der Aufgabe als Sachgebietsleiter sei nicht geeignet, eine abschließende Aussage über die Führungskompetenz zu treffen. Der Beklagte übertrage Führungsfunktionen seit Jahren zunächst für die Dauer von zwei Jahren auf Probe. In diesem Zeitraum fände eine Begleitung der Führungskräfte statt. Dies sei sowohl bei Herrn A als auch beim Kläger geschehen. Hierbei ergebe sich ein Vorteil für Herrn A. Seit dem Jahre 2012 wende der Beklagte eine mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung „Wirksam Führen“ an. Die entsprechende Durchführung dieser Dienstvereinbarung habe das oben beschriebene Ergebnis im Rahmen einer Fragebogenauswertung des Klägers wie auch des Herrn A gezeigt. Auf die Dienstvereinbarung als Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2025 (Bl. 68 ff. d. erstinstanzlichen Akte) sowie die Fragebogenauswertungen Bl. 82 und 83 d. erstinstanzlichen Akte wird Bezug genommen. Soweit sich der Kläger im Hinblick auf die berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer beziehe und den weiteren Sachgebietsleiter Herrn D heranziehe, habe der Beklagte eben diesen Herrn D als Vergleichsbeschäftigten herangezogen und die seinerzeit veranlasste Höhergruppierung nach EG 13 TVöD (VKA) durchgeführt. Selbst wenn der Beklagte Herrn A fälschlicherweise zu hoch eingruppiert habe, resultiere hieraus kein Anspruch des Klägers auf die begehrte „Nachzeichnung“. Schließlich sei zu bedenken, dass Herr A über eine vierjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker, eine Zusatzausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftstechniker sowie einen universitären Abschluss der Universität E als akademischer Geoinformatiker verfüge. Letzteres sei zwar keine wissenschaftliche Hochschulausbildung im tarifrechtlichen Sinne, könne aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung herangezogen werden. Auch in der Geoinformatik werde mit Methoden der Informatik gearbeitet. Es gehe um die Integration in Datenbanken und den Entwurf optimierter Datenmodelle, sodass in Person des Herrn A auch die Fähigkeit zur Erstellung und Auswertung von Datenanalysen, Prognosen, Konzepten, Modellen und Methoden vorhanden seien. Durch Urteil vom 11.02.2025, dem Vertreter des Klägers unter dem 19.02.2025 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht im Einzelnen darlegen können, dass ihm die Stelle des IT-Abteilungsleiters mit der Eingruppierung in die EG 14 respektive EG 15 TVöD (VKA) hätte übertragen müssen. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 3 bis 17 der Akte Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht per sicherem Übermittlungsweg aus einem besonderen Bürger- und Organisationenpostfach am 21.02.2025 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 31.03.2025, auf gleichem Übermittlungswege am 01.04.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung. Der Kläger trägt vor: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte der Kläger in einem hypothetischen Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle der IT-Abteilungsleitung bei Anwendung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG obsiegt, so dass ihm die begehrte Eingruppierung zustehen würde. Der Kläger gehe davon aus, dass sich der Umstand, dass der Beklagte die maßgebliche Stelle nicht ausgeschrieben habe, auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirke mit der Folge, dass der Beklagte vorzutragen hätte, dass Herr A die Anforderungen an die Stellenausschreibung vollständig erfülle. Dabei sei zu beachten, dass die Stellenbeschreibung vom 06.08.2019 nicht herangezogen werden könne, da Herr A bereits nach Mitteilung an den Personalrat vom 14.07.2019 zur kommissarischen fachlichen Leitung der IT-Abteilung bestellt worden sei in der Absicht, die Stelle dauerhaft zu übertragen. Damit stehe fest, dass Herr A bereits vor Existenz der Stellenbeschreibung ausgewählt worden sei. Doch selbst wenn man die Stellenbeschreibung zugrunde lege, fehle es an der Darlegung des Beklagten, dass Herr A die Voraussetzungen erfülle. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend bedacht, dass die Abteilungsleitung eine Führungsaufgabe sei und der Kläger die interne Fortbildung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung „Wirksam Führen“ absolviert habe, Herr A hingegen nicht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Fragebogenauswertung zum Thema „Wirksam Führen“ berufen, da diese betreffend Herrn A aus dem Jahre 2020 stamme, die Abteilungsleitung hingegen bereits wie dargelegt zu einem früheren Zeitpunkt zumindest kommissarisch übertragen worden sei. Darüber hinaus komme es nicht darauf an, ob der Kläger im Einzelnen vortrage, dass er die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 14 respektive EG 15 Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) erfülle. Maßgeblich sei die Bewertung des Arbeitsplatzes. Es handele sich schließlich nicht um eine klassische Eingruppierungsklage. Damit stehe fest, dass Anforderungen, die Herr A nicht erfülle, auch nicht an den Kläger hätten gestellt werden können. Die Stellenbeschreibung selbst setze nicht abschließend eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 oder der Vorbemerkung Nr. 4 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) voraus; die Stellenbeschreibung erweise sich hinsichtlich der geforderten Ausbildung als völlig offen. Aber auch hierauf komme es nicht an, da auch Herr A nicht über ein solches Studium verfüge. Zu bedenken sei weiterhin, dass die Stelle des Klägers, die er beim Wechsel in den Personalrat innegehabt habe, letztendlich durch einen Gutachter mit der Entgeltgruppe 13 bewertet worden sei. Hierbei sei die Feststellung getroffen worden, die auf der Stelle auszuführenden Tätigkeiten würden zu 100 % die Anforderungen an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern. In einem hypothetischen Auswahlverfahren hätte der Beklagte also davon ausgehen müssen, der Kläger erfülle dieses höchste fachliche Niveau. Damit stehe fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger die Tarifmerkmale der EG 14 TVöD (VKA) oder EG 15 TVöD (VKA) erfülle. Selbst wenn man dies unterstellen würde, könne sich der Beklagte aufgrund der dargestellten Umstände nicht darauf berufen. Soweit der Beklagte insbesondere im Berufungsverfahren versucht habe darzulegen, dass Herr A die geeignetste Person für die fachliche Leitung der IT-Abteilung gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass der Kläger geeigneter gewesen sei. Erneut weise der Kläger darauf hin, dass sich die Qualifizierung des Herrn A größtenteils auf den Anwendungsbereich grafischer Informationssysteme beziehe, wobei es sich eben nur um ein Anwendungsfeld für die IT handele. Demgegenüber verfüge der Kläger über allumfassende Kenntnisse über die IT Systeme der gesamten Behörde. Deutlich werde dies auch daran, dass die G F die Qualifikation des Klägers aus seiner Bundeswehrzeit mit Ausbildung an der Technischen Schule der Luftwaffe als geeignet gesehen habe, dass er Fachinformatiker bei dem Beklagten ausbilden dürfe. Dementsprechend sei die Ausbildungsbefähigung zuerkannt worden. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals auf die Möglichkeit eines tariflichen Verfalls hingewiesen habe, sei dies unzutreffend. Der Kläger habe sich schließlich von Anfang an auf einen Anspruch auf berufliche Entwicklung berufen, was der Beklagte auch genauso verstanden habe und in einem ersten Ablehnungsschreiben vom 10.02.2020 (Kopie Bl. 153 ff. d.A.) dokumentiert habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.02.2025, AZ.: 1 Ca 874/24, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach EG 14 TVöD VKA und seit dem 01.05.2024 nach EG 15 TVöD VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2021 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers ergänzend vor: Die Stelle des Leiters der IT-Abteilung sei Herrn A ab 04.07.2019 nicht kommissarisch übertragen worden; vielmehr sei er zu diesem Zeitpunkt zum Ständigen Vertreter des kommissarischen Fachlichen Leiters bestellt und für die Dauer der Tätigkeit eines externen fachlichen Interimsleiters als dessen ständiger Vertreter eingesetzt worden. Zu dieser Zeit sei Herrn A lediglich eine Zulage in Höhe von 40 % des Unterschiedsbetrages zwischen seinem aktuellen Entgelt und der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD (VKA) gezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesamtabteilungsleitung als Doppelspitze, namentlich fachliche Leitung und Verwaltungsleitung, geführt worden. Erst mit Abschaffung der Doppelspitze sei Herrn A die gesamte Abteilungsleitung ab 01.05.2024 übertragen worden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass es nicht auf eine fehlende Ausschreibung ankomme, da im Streitfall ein hypothetisches Bewerbungsverfahren des Klägers und eine hypothetische Stellenbesetzung in Person des Klägers zu prüfen sei. Der Beklagte habe Herrn A nicht unter Außerachtlassung der Qualifikationsanforderungen ausgewählt. Auf den Vortrag in der Berufungserwiderung vom 22.05.205, Bl. 104 bis 106 d.A., wird Bezug genommen. Der Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass der Kläger die von ihm im Wege der sogenannten Nachzeichnung begehrte Vergütung nach EG 14 und EG 15 TVöD (VKA) nur verlangen könne, wenn er die Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfülle. Es reiche nicht aus, wenn der Kläger sich darauf beschränke, sich mit Herrn A zu vergleichen. Etwaige Darlegungen schulde der Beklagte erst dann, wenn der Kläger als Personalratsmitglied auf der ersten Stufe der Darlegungs- und Beweislast die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen an die begehrte Vergütungsgruppe dargelegt habe. Schließlich berufe sich der Beklagte vorsorglich auf tariflichen Verfall der Vergütungsansprüche für die Vergangenheit. Der Kläger habe in den maßgeblichen Geltungsmachungsschreiben aus den Jahren 2019 und 2021 einen fiktiven Forderungsanspruch im Rahmen der Bestenauslese nicht angeführt, sondern eine sogenannte Nachzeichnung auf Basis einer Vergleichsbetrachtung mit Herrn A. Mit der Klage habe er damit die Anspruchsbegründung gewechselt, sodass eine ordnungsgemäße Geltendmachung vor dem 05.06.2024 im tarifrechtlichen Sinne nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. 1. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 lit. a) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgemäß eingelegt sowie begründet. 2. Die Berufung setzt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO. a) Grundsätzlich fällt beim Berufungsgericht nur der Streitgegenstand an, der vom Berufungskläger nach Berufungsantrag sowie Berufungsbegründung angegriffen wird (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.2017, 5 AZR 692/16 und Urteil vom 24.10.2017, 1 AZR 166/16). Nach dem für die arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Gerichtsbarkeit geltenden Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Streitgegenstand aus dem vom Kläger gestellten Antrag und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund, vgl. BAG, Beschluss vom 02.10.2007, 1 ABR 79/06, BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11). b) Ausgehend hiervon gilt vorliegend Folgendes: Der Beklagte hat im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Anspruchs des Klägers im tarifrechtlichen Sinne eingewandt, dass der Kläger zwei verschiedene Gründe für seinen Anspruch als Lebenssachverhalt dargestellt hat: Zum einen die Frage der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer in Person des Mitarbeiters Herrn A, zum anderen einen fiktiven Förderungsanspruch, der sich aus Sicht des Klägers unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ergeben würde. Damit spricht der Beklagte zwar grundsätzlich zwei verschiedene Lebenssachverhalte an, die im Rahmen des Streitgegenstandsbegriffes und somit auch bei der Frage der Zulässigkeit der Berufung eine Rolle spielen könnten. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass im Bereich des LPVG NW, hier § 7 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Satz 4, der sogenannte Nachzeichnungsanspruch nach § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG eine besondere Ausprägung des Benachteiligungsgrundsatzes in § 7 Abs. 1 LPVG darstellt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2019, 7 AZR 255/17, Rdnr. 23, 40, 48). Damit umfasst der Streitgegenstand betreffend den Lebenssachverhalt, der dem gesetzlichen Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG zugrunde liegt, beide dargestellten Aspekte innerhalb des sogenannten Nachzeichnungsanspruchs. Damit steht fest, dass der Streitgegenstand, der in erster Instanz der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegen hat, vollständig in die Berufung gelangt ist. 3. Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. a) Zunächst handelt es sich bei der begehrten Feststellung auf Bestehen einer Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die korrekte Eingruppierung um ein Rechtsverhältnis nach § 256 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzt sein (vgl. BAG, Urteile vom 06.07.2011, 4 AZR 596/09 und vom 07.12.2005, 5 AZR 535/04). Vorliegend soll die aus dem Arbeitsverhältnis bestehende Verpflichtung zur zutreffenden Eingruppierung als Teil des Arbeitsverhältnisses in ihren Einzelheiten geklärt werden; der entsprechende Anspruch aus dem Schuldverhältnis stellt ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne dar (BAG, Urteil vom 27.01.2004, 1 AZR 135/03). b) Zwar besteht grundsätzlich ein Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Allerdings ist im Bereich der sogenannten „klassischen“ Eingruppierungsklage in der zutreffenden und ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass durch die begehrte Entscheidung das streitige Rechtsverhältnis abschließend geklärt wird und der Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft sich im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung an die ihn treffende Leistungsverpflichtung halten wird (vgl. nur BAG, Urteil vom 16.10.2019, 4 AZR 76/19). Diese Überlegungen zur Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellung lassen sich ohne weiteres auf den hier geltend gemachten Anspruch, der sich letztendlich aus § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW aus Sicht des Klägers ergeben soll, übertragen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass er entsprechend dem Klageantrag zunächst in die EG 14 und sodann in die EG 15 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) – Ziffer 4 einzugruppieren ist. Denn ein Anspruch aus § 611 a Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA), Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Ziffer 4 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW steht dem Kläger nicht zu. a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Anwendung der tariflichen Vorschriften des TVöD (VKA) mit allen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung kommen. b) Die Anspruchsvoraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Nachzeichnungsanspruch aus § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW liegen nicht vor. aa) Nach § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW darf der berufliche Werdegang eines freigestellten Personalratsmitgliedes wegen seiner Freistellung nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 LPVG NW dürfen zudem Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Dabei stellt § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW eine besondere Ausformung des Benachteiligungsverbotes in § 7 Abs. 1 LPVG dar (vgl. hierzu Bülow, Kommentar zum LPVG NW 3. Aufl. 2024, § 7 TVG Rdnr. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die die Berufungskammer zugrunde legt, folgt aus diesen Vorgaben über das Benachteiligungsverbot das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Personalratsmitglied die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die es ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Das Mitglied des Personalrates kann den Arbeitgeber grundsätzlich unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betreut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2019, 7 AZR 255/17 Rdnr. 23, vom 14.07.2010, 7 AZR 359/09 Rdnr. 19 m.w.N.). Unter diesem Aspekt ist eine Nachzeichnung des hypothetischen beruflichen Werdeganges ohne die Freistellung vorzunehmen. Hierdurch darf weder eine Besser- noch Schlechterstellung erreicht werden (BAG, Urteil vom 14.07.2010, aaO.). bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Personalratsmitglied tatsächlich eine erfolglose Bewerbung initiiert hat; vielmehr bedarf es auch hier der Prüfung, ob eine fiktive Bewerbung unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG hätte erfolgreich sein müssen (BAG, Urteil vom 15.09.2019, aaO., Rdnr. 40). cc) Dabei treffen das Personalratsmitglied, das sich auf eben diesen fiktiven Beförderungsanspruch im Wege der Nachzeichnung stützt, sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast (BAG vom 15.09.2019 aaO.; insbesondere Rdnr. 48) für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Rahmen der ihn treffenden Darlegungslast reicht es nicht aus, wenn der Kläger sich darauf beruft, mit der Mitarbeiter A als weiteren Mitarbeiter vergleichbar zu sein (ausdrücklich BAG, Urteil vom 14.07.2010, 7 AZR 359/09 Rdnr. 25). dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt vorliegend Folgendes: (1) Zunächst ist festzuhalten, dass es im Streitfall nicht auf die vom Kläger beschriebene Bedeutung eines Ausschreibungsverfahrens zur Stellenbesetzung der IT-Abteilungsleitung durch den Beklagten ankommen kann, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch einer rein fiktiven, hypothetischen Prüfung zu unterziehen ist. Insoweit nimmt die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 13 der angegriffenen Entscheidung (Bl. 15 d.A.) Bezug, § 69 Abs. 2 ArbGG. (2) Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass er über eine umfassende Qualifizierung, auch in Form von Weiterbildungen, verfügt, so konnte die Berufungskammer auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Berufungsvorbringens des Klägers nicht davon ausgehen, dass ihm im Wege der Nachzeichnung der geltend gemachte Anspruch auf Eingruppierung in die EG 14/EG 15 TVöD (VKA) zusteht. (a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist von dem vom Beklagten formulierten Anforderungsprofil für die vom Kläger bezeichnete Beförderungsstelle auszugehen (hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2021, 7 AZR 52/20). Dabei hatte die Berufungskammer zu bedenken, dass dem Mitarbeiter A die Stelle der IT-Abteilungsleitung nicht vor Aufstellung des Anforderungsprofils übertragen worden ist, sondern die Leitungsfunktion erst zu einem Zeitpunkt nach Erstellung des Anforderungsprofils zugewiesen wurde. Eine vorläufige Beschäftigung als Ständiger Vertreter, die der Beklagte auch unter Beschreibung der Vergütung in Form einer Zulage dargelegt hat, stellt keine endgültige Stellenbesetzung dar. Letztendlich kam es hierauf allerdings auch nicht streitentscheidend an, da der Kläger jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils zu seiner Anspruchsbegründung vorgetragen hat. (b) Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung derBestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG die Stelle der IT-Abteilungsleitung zwingend hätte übertragen werden müssen (zur Eingrenzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes durch Art. 33 Abs. 2 GG: Bülow, LPVG NW aaO., § 42 Rdnr. 36). (aa) Hierbei musste die Berufungskammer davon ausgehen, dass die Eingruppierung des Stelleninhabers in der IT-Abteilungsleitung auf der Grundlage der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum Tragen kommt. Diese grundsätzliche Frage ist zwischen den Parteien nicht im Streit. (bb) Dies bedeutet aber zugleich, dass auch im Rahmen einer fiktiven Nachzeichnung auf der Grundlage des § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht auf die Erfüllung der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale verzichtet werden kann. Denn die Berufungskammer kann eine mit dem Tarifrecht nicht vereinbare Stellenzuweisung der IT-Abteilungsleitung bei Tarifbindung nicht ohne weiteres annehmen. (cc) Dementsprechend beschreibt – worauf der Beklagte mehrfach hingewiesen hat – die Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) unter Ziffer 4 ausdrücklich das Erfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung oder aber das Erfordernis eines sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Unter Heranziehung der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 Entgeltordnung VKA, dort unter Ziffer 3, ergibt sich die tarifrechtliche Beschreibung der wissenschaftlichen Hochschulausbildung. In diesem Zusammenhang verbleibt es mit der angegriffenen Entscheidung auch im Berufungsverfahren dabei, dass die Parteien nicht darüber streiten, dass der Kläger über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt. Die ihm von der G H zugeteilte Ausbildungsberechtigung für Fachinformatiker, die das Wissen und die Kenntnisse eines Fachinformatikers bescheinigt, ist keine solche wissenschaftliche Hochschulausbildung, wovon auch der Kläger ausgeht. (dd) Damit steht aber fest, dass die IT-Abteilungsleitung im Wege der fiktiven Nachzeichnung dem Kläger nur hätte übertragen werden können, wenn er im tarifrechtlichen Sinne (siehe oben) ein „sonstiger Beschäftigter“ wäre, dem zudem unter Berücksichtigung der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG die Stelle hätte übertragen werden müssen. In diesem Punkt ist der Kläger auch im Berufungsverfahren der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang darauf konzentriert, seine Qualifikation nebst sämtlicher Fortbildungen und Zusatzqualifikationen den Qualifikationen des Mitarbeiters A gegenüberzustellen und daraus abzuleiten, dass er gegenüber Herrn A der besser geeignete „Kandidat“ gewesen wäre. Hieraus allein lässt sich allerdings – hierauf hat auch die angegriffene Entscheidung umfassend hingewiesen – nicht ableiten, dass die Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in der Person des Klägers überhaupt gegeben ist. Die Berufungskammer nimmt daher ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen auf Seiten 11 ff. der angegriffenen Entscheidung (Bl. 13 ff. d.A.) Bezug und macht sie sich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. (c) Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Darlegungs- und Beweislast. Denn es obliegt nicht dem Beklagten im Streitfall, im Einzelnen darzulegen, dass und warum er meint, die Stelle der IT-Abteilungsleitung zu Recht Herrn A übertragen zu haben, auch wenn dieser – wie der Kläger meint – die Anforderungen der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zu Ziffer 4 nicht erfüllt und es deshalb in seiner Person auch nicht abschließend darauf ankomme, ob er sie erfülle. Denn es verbleibt bei dem eingangs genannten und anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschriebenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast an den Kläger als Anspruchsteller. Aus diesem Grunde muss das Argument, es komme überhaupt nicht darauf an, ob Herr A die Anforderungen des Tarifrechts erfülle, außen vor bleiben. (3) Soweit ein Anspruch auf Nachzeichnung im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW auch dadurch begründet sein kann, dass der öffentliche Arbeitgeber nach bestimmten Maßstäben - beispielsweise im Rahmen der Laufbahnbefähigung - Beförderungen vornimmt, war diese Frage mangels Sachvortrages nicht Gegenstand des Streitfalles. Auch hierzu träfe die Darlegungslast den Anspruchsteller (BAG, Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 202/97 Rdnr. 15 und 16). 3. Damit steht fest, dass die vom Kläger eingewandte gebotene Nachzeichnung unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbotes nach § 42 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 LPVG NW nicht zu der beantragten Feststellung führen kann; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 4. Auf tariflichen Verfall im Sinne des § 37 TVöD (VKA) kam es nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens als unterlegene Partei zu tragen hat. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.