Urteil
1 Ca 1232/16
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2017:0201.1CA1232.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von 2.521,08 € monatlich brutto hinaus weitere 44,12 € brutto monatlich, beginnend ab dem 31.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.
Der Streitwert wird auf 1.900,44 € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von 2.521,08 € monatlich brutto hinaus weitere 44,12 € brutto monatlich, beginnend ab dem 31.07.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%. Der Streitwert wird auf 1.900,44 € festgesetzt. Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassungshöhe der Betriebsrente des Klägers. Bis zum 29.12.2008 war der 1948 geborene Kläger bei der W Deutsche Lebensversicherung AG beschäftigt. Dieses Unternehmen hat im Wege der Umwandlung ein Teil ihres Vermögens, insbesondere die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse per 29.12.2008 auf die W AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte durch Ausgliederung übertragen. Bis zu seinem Ausscheiden am 31.07.2011 war er sodann bei dieser als angestellter Außendienstmitarbeiter der W Deutsche Lebensversicherungs-AG mit Dienstsitz in I, F-Str. 1, tätig. Die W AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge-und Finanzprodukte ist per 30.12.2014 mit der Beklagten verschmolzen worden. Bei dieser handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, das in den Deutschen H1-Konzern eingebunden ist. Die H1 Deutschland AG ist die Holdinggesellschaft des H1-Konzerns und insbesondere Muttergesellschaft der beiden Versicherungsgesellschaften H1 Versicherung AG -Beklagte- und H1 Lebensversicherungs-AG. In den sechziger Jahren richtete die W eine betriebliche Altersversorgung ein, welche als „Betriebliches Versorgungswerk“ (im Nachfolgenden: BVW) bezeichnet wird. Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (Bl.93-104 d.GA), welche erstmals am 01.01.1961 in Kraft getreten sind und bei denen es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt, setzen sich aus Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen zusammen. Die Grundbestimmungen beinhalten unter Anderem folgende Regelungen: § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen (im Nachfolgenden: ABVW) beinhalten unter Anderem folgende Regelungen: § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteile der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich). (…) 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen (…) § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Art. 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. (…) Der Kläger gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis. Er bezieht seit dem 01.08.2011 eine Gesamtversorgung aus dem betrieblichen Versorgungswerk. Bis zum 30.06.2015 erhielt er von der Beklagten eine Rente aus der Versorgungskasse in Höhe von 798,58 € sowie eine Vofue-Rente in Höhe von 1.713,93 €, insgesamt eine monatliche Zahlung von 2.512,51 €. Außerdem bezog er bis zu diesem Zeitpunkt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.011,62 €. Ab dem 01.07.2015 belief sich seine gesetzliche Rente auf 2.045,22 €. Der Vorstand der Beklagten und der H1 Lebensversicherung beschlossen sodann, die in § 6 Ziff.3 ABVW normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und den Aufsichtsräten der Beklagten und der H1 Lebensversicherung zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe von 0,5 zu gewähren. Mit E-mail/ Schreiben in Kopie vom 15.06.2016, auf dessen Inhalte Bezug genommen wird (Bl.123-126 d.GA), wurden hierüber sodann der Gesamtbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte angehört. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte der Beklagten in Q, S, S1, S2, G, T, I2, N, C, I1 der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen W AG und der Konzernbetriebsrat gaben hierzu jeweils eine Stellungnahme ab. Wegen deren genauer Inhalte wird auf die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 05.09.2016 in Kopie eingereichten E-mails/Schreiben (Bl.130-147 d.GA) Bezug genommen. Am 26.08.2015 erteilte der Vorstand der Beklagten seine Zustimmung zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zur gemeinsamen Beschlussfassung wurde im Rundlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09.10.2015 geleistet. Mit Schreiben vom 16.10.2015 (Bl.105 f. d.GA) teilte die Beklagte dem Kläger unter Anderem mit, dass die Rente aus der Versorgungskasse der W VVaG in unveränderter Höhe weitergezahlt werde sowie die Vorstände und Aufsichtsräte der H1 Versicherungen beschlossen hätten, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der H1 Deutschland Konzern entschieden habe, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen werde. Ebenfalls wurde ausgeführt, dass ab 01.07.2015 seine Versorgungsleistung aus dem betrieblichen Versorgungswerk 1.722,50 € monatlich brutto betrage. Mit seiner bei Gericht am 24.05.2016 eingegangenen und der Beklagten am 01.06.2016 zugestellten Klage begehrt der Kläger von ihr eine weitere monatliche Rentenzahlung ab dem 01.07.2015 in Höhe von 52,79 € brutto. Er vertritt die Auffassung, dass nach § 6 Nr. 1 ABVW die Gesamtversorgungsbezüge wegen der Erhöhung der gesetzlichen Rente insgesamt um 2,1 % ab dem 01.07.2015 entsprechend anzupassen seien. Dieser Steigerung stehe § 6 Ziffer 3 ABVW nicht entgegen. Die von der Beklagten herangezogene Regelung halte seiner Ansicht nach schon der AGB-Kontrolle wegen fehlender Transparenz nicht stand, denn sie sei zu unbestimmt. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge sei außerdem vertretbar. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung sei nicht nach billigem Ermessen getroffen worden. Sowohl die Beklagte wie die W Deutsche Lebensversicherung AG hätten in dem der Anpassung vorangehenden Geschäftsjahren erhebliche Gewinne in mehrfacher Millionenhöhe gemacht und auch für die Folgejahre entsprechende Gewinne prognostiziert und geplant. Die gegnerischen Ausführungen zur H1 Deutschland AG seien irrelevant. Diese sei nicht die Beklagte sondern die H1 Versicherung AG. Zudem betätige sich die Beklagte nicht im Lebensversicherungsgeschäft. Ausweislich des in Auszügen (Bl.242 -258 d.GA) eingereichten Geschäftsberichtes der Beklagten für 2015 sei die gesamtwirtschaftliche Lage aufgrund stimulierender Finanzierungsbedingungen, eines fallenden Ölpreises und eines sich im Euroraum fortsetzenden Aufschwungs gut, hätten in den von der Beklagten betriebenen Sparten Sach-, Schaden-, Unfall-, Haftpflicht-und Kfz-Versicherung erhebliche Beitragssteigerungen erreicht werden können, seien die deutschen Lebensversicherungen gut gerüstet für Solvency II und ermögliche die Digitalisierung der Versicherungsbranche neue Perspektiven insbesondere durch Prävention und risikogerechte Tarifierung. Die Beklagte habe darin weiter ausgeführt, dass sie sich den Herausforderungen des Marktes gewachsen sehe und die sich bietenden Chancen optimal nutzen werde, dass die Kapitalanforderungen aus Solvency II im Planungszeitraum eingehalten würden und dass sie für 2016 eine marktkonforme Beitragsentwicklung und eine positive Entwicklung des Jahresüberschusses erwarte. Insbesondere verzeichne die Beklagte in 2015 einen Gewinn (Jahresergebnis) von 132 Millionen € und in 2014 sogar von 190,1 Millionen €. Die Erläuterungen zur Gewinn-Verlustrechnung wiesen schließlich aus, dass die Beklagte sich operativ und nach außen nicht im Lebensversicherungsgeschäft betätige sondern nur geringfügig intern im Rückversicherungsgeschäft. Auch die Umsetzung von Solvency II belaste die Beklagte nicht und habe keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand für sie geschaffen. Die insoweit zur Risikominimierung vorgesehenen Maßnahmen habe die Beklagte bereits vorher getroffen. Ebenso günstig wie für 2015 stellte sich die Situation, so der Kläger unter auszugsweise Vorlage des Lageberichts (Bl.260-266 d.GA) für das Geschäftsjahr 2014 dar. Er bestreitet, dass die auf Blatt 20 - 25 des gegnerischen Schriftsatzes vom 05.09.2016 angegebenen Gründe (Kapitalmarktkrise und Niedrigzinsphase, strategische Ausrichtung, Regulation Herausforderungen durch LVRG und Solvency II und Versicherungsniveau im betrieblichen Versorgungswerk) der Entscheidung der Gremien der Beklagten tatsächlich zu Grunde gelegen hätten. Eine verantwortliche und abgewogene Entscheidung hätte nämlich auch die Auswirkungen dieser behaupteten Umstände auf das Geschäftsergebnis berücksichtigen müssen (sie hätten sich im Geschäftsergebnis nicht niedergeschlagen) ebenso wie substantiierte Tatsachen zu diesen Umständen, die nicht vorlägen, statt schlagwortartiger Formulierungen. Zudem fehle es auch einer Mitteilung nachvollziehbarer Einzeltatsachen hierfür ebenso wie der für eine volle Anpassung sprechenden, aus den Geschäftsberichten ersichtlichen Umstände an die durch Anhörung an der Entscheidung zu beteiligenden Betriebsräte. Die von der Beklagte behauptete und von ihm bestrittene in einem mehrjährigen Zeitraum geplante Kürzung der Personalkosten um 30 % im nicht kundennahen Bereich betreffe nur einen verschwindend geringen Bruchteil der bei ihr anfallenden Personalkosten. Die im Außendienst befindlichen Mitarbeiter erhielten erfolgsabhängige Vergütungen, orientiert an den von Ihnen generierten Neuabschlüssen, die ausweislich des Geschäftsberichtes 2015 der Beklagten erheblich seien, wodurch diese Mitarbeiter Vergütungssteigerungen in einem über den Inflationsausgleich hinausgehenden Umfang erhalten hätten. 70 % der Mitarbeiter der Beklagten seien im kundennahen Bereich tätig, 85 % der Lohnaufwendungen der Beklagten entfielen auf diese Mitarbeiter. Auch mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 16.12.2016, so der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2017 weiter, trage die Beklagte keine nachvollziehbaren, einer Beweisaufnahme zugänglichen Einzeltatsachen vor, die eine ausnahmsweise Reduzierung der Rentenanpassung rechtfertige. Sofern Einzeltatsachen mit Schriftsatz vom 16.12.2016 jetzt rudimentär vorgetragen würden, habe die Beklagte diese entgegen ihrer Verpflichtung nicht vor der Anpassungsentscheidung dem Betriebsrat mitgeteilt. Diese mitteilungsbedürftigen Umstände wären insbesondere die behauptete Standortverlagerungen, der mögliche Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, Einstellungstopp, Arbeitsverdichtung, Raumverknappung, Kürzungen bei Fortbildungen und Reisekosten und massiver Stellenabbau, die Richtigkeit all dieser von ihm bestrittenen Umstände einmal unterstellt. Die Anpassungsentscheidung sei, so der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2017, weiterhin deshalb ermessenswidrig, weil ausweislich ihres mitgeteilten Inhaltes die Beklagte in ihre Erwägungen dem vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten beträchtlichen Gewinne in 2014 nicht einbezogen und sie auch dies dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe. Der Verweis auf die Erhöhungspraxis bei Betriebsrentnern anderer Versorgungssysteme läge neben der Sache, weil bei diesen eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nach dem Verbraucherpreisindex erfolge. Diesen Weg hätten die Betriebsparteien bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gerade nicht gewählt. Die Erhöhung gemäß der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung so wie vereinbart heiße vielmehr umgekehrt auch, dass bei einer höheren Preissteigerungsrate als in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrentner gleichwohl nur den Erhöhungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen könnten. Das im BVW gewährte Versorgungsniveau sei nicht überdurchschnittlich hoch. Die von der Beklagten gewählte Bezugsgröße sei zudem ohne Bedeutung. Weder komme es darauf an, welche Versorgungsleistungen in N noch welche Versorgungsleistungen allgemein an alle Arbeitnehmer (offenbar nicht nur bei der Beklagten) gewährt würden. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Durchschnittsbetrachtung könnte nur das gesamte Einkommen des Betriebsrentners während seines Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber und die Relation der Betriebsrente hierzu sein, wobei Währungsverluste, so wie dies in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Abstellen auf das Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr geschehe, zu bereinigen seien. Die ihm gewährte Betriebsrente sei üblich und angemessen und entspräche dem Durchschnitt bezogen auf sein Arbeitseinkommen, denn er habe während seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten weit überdurchschnittlich verdient. Zudem habe er bereits am 01.07.2015 einen Anspruch auf Steigerung seiner Betriebsrente erworben. Diesen hätte die Beklagte seiner Ansicht nach nur durch einen vor dem 01.01.2017 form- und mitbestimmungsgerecht gefassten Beschluss beseitigen können. Eine rückwirkende Beseitigung dieses Anspruches sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Ein rückwirkender Eingriff in bereits erworbener Rechte sei nicht zulässig. Schließlich enthalte die Regelung eine unzulässige Beseitigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates/des Konzernbetriebsrates nach § 87 Abs. 10 Nr. 1 BetrVG. Denn die Regelung ermögliche es auch, den für die Anpassung zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag anders zu verteilen. Seine Gesamtversorgungsbezüge beliefen sich ab dem 01.07.2015 auf 4.690,14 € (gesetzliche Rente 2.011,62 €, Versorgungskassenrente 798,58 € W-Rente 1.713,93 €) Die gesetzliche Rente habe ab dem 01.07.2015 2.045,22 € betragen. Die Beklagte habe hingegen die Gesamtversorgungsbezüge nur um monatlich 8,57 € erhöht, so dass ihm weitere 52,79 € pro Tag monatlich zustünden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von 2.521,08 € monatlich brutto hinaus weitere 52,79 € monatlich brutto, beginnend ab dem 31.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass sie in zulässiger Weise von der Ausnahmeregelung des § 6 ABVW Gebrauch gemacht habe. Die Regelung des § 6 Ziff. 3 ABVW sei ihrer Ansicht nach wirksam. Sie sei nicht zu unbestimmt. Sie sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der so genannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Dabei müssten Vorstand und Aufsichtsrat, da diesen ein Bestimmungsrecht eingeräumt aber keine weiteren Vorgaben zur (Un-)Vertretbarkeit in den Ausführungsbestimmungen aufgenommen worden sei, ihre gemeinsame Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Voraussetzungen sei somit, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und alle wesentlichen Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Die Ermessensentscheidung sei außerdem an den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufgestellten Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen. Diesen Maßgaben halte der Vorstand-/Aufsichtsratsbeschluss ihrer Ansicht nach stand. Eine weitergehende Anpassung als um 0,5 % sei nicht vertretbar gewesen, so dass das Ergebnis der Abwägung durch Vorstand und Aufsichtsrat billigem Ermessen entsprochen habe. Die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten seien aufgrund Unvertretbarkeit um 0,5 % erhöht worden. Die wesentlichen Erwägungen, die dem Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zugrunde gelegen hätten, hätten wie folgt gelautet: Die vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe erscheint angesichts der den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung und des derzeit insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes der Versicherungsbranche, der Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungssysteme im Unternehmen, der aktiven Arbeitnehmer und schließlich auch der allgemeinen Lohn-im Preisentwicklung im Rahmen einer Gesamtabwägung als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger. Im Einzelnen: Die Gremien des H1-Konzerns sahen sich aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes niedrig Zinsszenario, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung RVRG, Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität und sinkende Loyalität der Kunden) veranlasst, zu zukunftssicheren und nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie „SSY“ zu verabschieden. Mit der Umsetzung der Strategie werden Strukturen neu geordnet und sollen Einsparungen unter anderem von Personalkosten (nicht kundennahe Funktionen -30 %) generiert werden. Die aktiven Mitarbeiter müssen damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der H1 leisten. Diese Mitarbeiter tragen dadurch auch dazu bei, dass die Versorgungsleistungen an die Rentner auch in der Zukunft durch den Arbeitgeber auf einer soliden Basis gewährt werden können. Aus diesem Grund erscheint es dem Vorstand/ Aufsichtsrat angemessen, dass die Rentner zur Stärkung und Zukunftssicherung des Unternehmens ebenfalls einen Beitrag leisten müssen. Rentner anderer Versorgungssysteme erhalten zum 01.07.2015 für das letzte Jahr aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (ca. 0,5 %) eine deutlich niedrigere Anpassung als die Anpassung, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zum selben Stichtag vorgenommen wurde) auf 2,1 %). Die Rentenanpassung aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO 85 i.H.v. 2,1 % erscheint daher in diesem Jahr im Vergleich zu anderen Betriebsrentnern unverhältnismäßig hoch. Eine Rentenanpassung der in voller Höhe in 2015 ist außerdem mit Blick auf die Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus der Rentner des BVW und der VO 85 aus unternehmerischer Sicht nicht gerechtfertigt. Vergleich der Rentenhöhe für Altersrentner und Altersrentnerinnen (ohne Vorstände und leitende) aus direkt zu sagen. Versorgungsordnung Anzahl durchschnittliche Median Jahresrente Jahresrente BVW-nur Pensionsergänzung 2.591 10.664 8.665 BVW-Versorgungskassenleistung 2796 5.284 5.051 Gesamt 15.948 Gesamt 13716 V0 85 780 9.576 8.976 Zum Vergleich: Münchner Ver- Sicherungen 828 7486 4.754 (Die Versorgungskassenleistung wird in der Regel zu 20 % von den Arbeitnehmern finanziert.) Daher erscheint nach einer Gesamtabwägung im Ergebnis eine Rentenanpassung um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar. Dies entspricht in etwa der Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex für das letzte Jahr für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken (vergleiche oben) und lehnt sich damit auch an einem Maßstab der gesetzlichen Erhöhung nach § 16 Betrag AVG an. Sie und der H1 Konzern gingen, auch nicht davon aus, dass sich die Rahmenbedingungen entspannen würden. So halte die H1 Deutschland AG in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2014 fest: „Das Wachstum im Versicherungsmarkt wird sich aus Sicht der H1 Deutschland 2015 abschwächen, mittelfristig erwarten wir leicht steigende Prämienbeiträge. Herausforderungen bleiben die weiter anhaltende Niedrigzinsphase und der zunehmende Regulation-insbesondere durch das LVRG und Solvency II. Auch die demographischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umbrüche, wie beispielsweise die Digitalisierung, fordern die Versicherungswirtschaft. (…) Im Segment Lebensversicherungen erwarten wir ein geringes Wachstum für 2015: Das Neugeschäft in der privaten Vorsorge mit laufenden Beiträgen dürfte unter anderem aufgrund des zum 01.01.2015 auf 1,25 % abgesenkten höchst Rechnungszinses rückläufig sein. Während in den USA die Wachstumsdynamik auf hohem Niveau verbleiben wird, rechnen wir im Euro Raum weiterhin mit einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung. Dies führt unserer Einschätzung nach dazu, dass sichere Geldanlagen weiter nachgefragt werden, sich jedoch immer mehr Menschen fragen, ob sich die private Vorsorge in Zeiten der Niedrigzinsen überhaupt lohnt. (…) Weiterer Druck kommt aus dem Markt: Wettbewerber forcieren Kostensenkung und Automatisierungsprogramme und variable Produktmodelle ohne feste Garantien, denen wir uns stellen müssen. (…)“ Mit der Anpassung der Pensionsergänzung solle der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. Grundlage der streitgegenständlichen Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen am Markt gewesen. Das Marktumfeld des H1-Konzerns werde gegenwärtig bestimmt durch historisch niedrige Zinsen und eine geringe Inflation. Die Inflationsrate habe im Juni 2015 bei 0,3 % gelegen. Die Zinsen befänden sich auf einem historischen niedrigen Niveau. Der Leitzins im Euro Raum befände sich auf einem Rekordtief von 0,05 %, im Juli habe er bei 0,15 % gelegen. Diese sei die Wettbewerbslage, die dem Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zugrunde gelegen und die maßgeblich zu der getroffenen Entscheidung geführt habe. Mitte der globalen Finanz-und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer, insbesondere Lebensversicherer, immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen, da sie vorwiegend in bonitätsstarke festverzinsliche Wertpapiere investierten. Das weiterhin niedrige Zinsniveau stelle daher eine Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der ihrigen dar. Sie sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiterhin von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Hinzu trete die demographische Entwicklung der Gesellschaft, von der der H1 Konzern und damit auch sie betroffen sei. Der H1-Konzern als Versicherungskonzern müsse größere Risiken tragen, namentlich das so genannte Langlebigkeitsrisiko. Sie als integraler Teil des Versicherungskonzerns sehe sich ihrerseits-insbesondere auch aufgrund des Gewinn- und Verlustübernahmevertrages mit der H1 Deutschland AG mittelbar ebenfalls diesen gesteigerten Marktrisiken ausgesetzt. Weitere Risikopotenziale entstünden aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber forcierten Kostensenkung-und Automatisierungsprogramme und variable Produktmodelle ohne feste Garantien, den sich die Versicherungsgesellschaften stellen müssten. Der H1-Konzern habe hierauf mit einer strategischen Neuausrichtung reagiert. Dabei sollten insbesondere Strukturen neu geordnet und Einsparungen generiert werden. Dies betreffe insbesondere auch erhebliche Einsparungen bei Personalkosten. Somit schlügen auch diese Änderungen auf sie durch. Zudem stelle auch der zunehmende Regulariendruck eine Herausforderung dar, insbesondere durch das Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II. Durch Ersteres würde insbesondere der Höchstrechnungszins in der Versicherungsbranche zum 01.01.2015 von 1,75 % auf 1,25 % gesenkt aber auch weitere Änderungen seien infolge der Neuerungen erforderlich und im Konzern umgesetzt worden: Änderungen bei der Berechnung der Bewertungsreserven, der Mindestzuführung sowie der Zinszusatzreserve, Absenkung des Höchstzinssatzes, Ausweis einer effektiven Kostenquote (Reduction in Yield). Solvency II sei am 01.01.2016 in Kraft getreten. Unter Solvency II müssten Versicherer über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst negative Ereignisse verkraften könnten, die, statistisch betrachtet, nur einmal in 200 Jahren auftreten würden, beispielsweise Schäden durch Naturkatastrophen oder extreme Verwerfungen an Aktien-und Anleihemärkten. Auch diese Umsetzung erfordere einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch sie. Sie wie ihre Mitbewerber seien gehalten, aufgrund der langfristig bestehenden, widrigen Marktumstände zur Sicherung ihrer zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit erhebliche Umstrukturierungen vorzunehmen. Sie bzw. die gesamte deutsche Gruppe des H1 Konzerns setze in dem Zusammenhang seit Frühjahr letzten Jahres ein sogenanntes SSY-Konzept um. Die Vorüberlegungen zu diesem Konzept seien am 23.02.2015 gestartet worden und zum 21.05.2015 soweit abgeschlossen gewesen, dass es unter diesem Datum gegenüber Ihrer Belegschaft habe kommuniziert werden können. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Das Konzept sehe strategisch vor, den Ansatz im (Lebens-) Versicherungsgeschäft neu zu definieren. Dazu solle die Komplexität der internen Strukturen reduziert werden. Eine organisatorische Verstärkung der internen Strukturen sei erforderlich. Die Effektivität und Effizienz solle deutlich erhöht werden. Der Fokus solle auf den Kunden und den Vertrieb gerichtet werden. Mit diesem solle die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns gesichert werden, solange noch die Möglichkeit bestehe, die Zukunft des Konzerns aktiv zu gestalten. Hintergrund des Konzepts sei also nicht die aktuelle wirtschaftliche Lage des Konzerns bzw. der ihrigen sondern der erhebliche Handlungsdruck, den das Marktumfeld bedinge und die Auflegung eines Zukunftskonzepts dringend erforderlich mache. Das SSY-Konzept sei daher von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt aber nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Zwangslage zurückzuführen. Ausgangspunkt des SSY-Konzepts sei folglich ein sehr schwieriges Marktumfeld, auf welches jeder vernünftige Unternehmer reagieren müsse. Zur Realisierung dieser Neuausrichtung müssten alle Beteiligten und damit auch sie mit ihrer aktiven Belegschaft wie auch den Betriebsrentnern ihren Beitrag leisten. In finanzieller Hinsicht ziele dass SSY-Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 – 190 Mio. € pro Jahr ab. Mit der Umsetzung der Strategie würden Strukturen neu geordnet und sollten Einsparungen, insbesondere von Personalkosten bei nicht kundennahen Funktion im Umfang von 30 % bis zum 01.01.2018 generiert werden. Hierfür sollten die aktiven Mitarbeiter der H1 Versicherung AG und der H1 Lebensversicherung AG auf die neue H1 Deutschland AG übergehen. Diese solle Arbeitgebergesellschaft für alle Mitarbeiter der genannten Gesellschaften werden. Die Übergänge sollten nach bisherigem Planungsstand zum 01.01.2017 erfolgen. Rechtlich werde sich der Übergang durch Teilbetriebsübergänge vollziehen. Zudem würden Standorte verlagert und zusammengeschlossen werden. Hierdurch sollten insbesondere kundenferne Stabsstellen reduziert und Doppelung von Funktionen vermieden werden. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Im Einzelnen gehe mit dem SSY-Konzept eine Vielzahl von Einschnitten für die aktive Belegschaft einher, die von signifikant monetären Einschnitten bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen reichten. Die aktive Belegschaft leiste damit einen erheblichen, für diese auf allen Ebenen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zu ihr spürbaren Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns. Bei ihr gelte ausweislich des Vorstandsbeschlusses vom 03.06.2015 als Teil des SSY Konzepts ein Einstellungsstopp. Der Einstellungstopp gelte auf unbestimmte Zeit. Je nach personeller Ausstattung der jeweiligen Abteilung könne dies in vielen ihrer Bereiche zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung für den einzelnen Mitarbeiter und damit letztlich einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung zulasten der betroffenen Mitarbeiter führen. Unter anderem sollten im Rahmen des Programms SSY bis zu 1000 Arbeitskräfte konzernweit abgebaut werden. Mit dem Einstellungsstopp einher gehe, so die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2016, ein konzernweites Verbot von Entfristung befristeter Arbeitsverträge. Des Weiteren gehe mit dem Einstellungsstopp ein grundsätzlicher Beförderungsstopp einher. Zudem sei bereits das Budget für Sachkosten erheblich gekürzt worden. Das Einsparpotenzial an dieser Stelle werden mit circa 15 Millionen € bewertet. Dies schlage sich unter anderem in einer Raumverknappung nieder. Es seien restriktivere Regelungen für Fort-und Weiterbildungen eingeführt worden. Das Fortbildungsbudget sei erheblich gekürzt worden. Fortbildungen würden derzeit nur noch ausnahmsweise bewilligt. Zudem werde von der aktiven Belegschaft verlangt, reisebedingte Speisen gering zu halten. Beispielsweise dürften Taxen nur ausnahmsweise genutzt werden. Grundsätzlich sei die aktive Belegschaft gehalten, öffentliche Verkehrsmittel und in diesem Rahmen, sofern es eine entsprechende Unterteilung gebe, die niedrigste Klasse zu nutzen. Jede erste Woche im Monat sei zudem beispielsweise eine so genannte „No travel Week“, indem es der Belegschaft grundsätzlich nicht gestattet sei, Reisekosten zu verursachen. Nur in wenigen Ausnahmefällen könne eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Das SSY-Konzept sehe auch vor, dass die Führungsebene des Unternehmens einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste. Das Budget für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung an Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten sei in diesem Rahmen auf Konzernebene um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Das neue Versorgungsmodell sei unter anderem im Rahmen der Aufsichtsratssitzung der H1 Deutschland AG vom 17.03.2016 erläutert worden und werde von den betroffenen Tochtergesellschaften bereits angewandt. Mit dem SSY-Konzept werde zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Konzerns ein massiver Stellenabbau einhergehen. Nach derzeitigem Planungsstand sollten im Zuge des Konzepts in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 1000 so genannte AKs = Arbeitskapazitäten abgebaut werden. Davon betroffen seien auch ihre Mitarbeiter. Hiervon sei fast jeder zehnte der rund 13.000 Mitarbeiter des H1 Konzerns in Deutschland betroffen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sei bei realistischer Betrachtung allerdings von einem höheren Prozentsatz an betroffenen Arbeitnehmern auszugehen. Dass SSY-Konzept beinhalte weiterhin die Zusammenlegung, Verlegung und Schließung von Standorten. Für die betroffenen Arbeitnehmer könne sich dies im Einzelfall de facto entgeltmindernd auswirken, wenn sich z.B. infolge eines Standortzusammenschlusses die Arbeitswege der betroffenen Mitarbeiter verlängerten. In einer Vielzahl von Fällen sei es wahrscheinlich, dass die Umsetzung des SSY- Konzepts für den Einzelnen eine Verlegung seines Wohnsitzes erforderlich machen werde oder den Betroffenen sogar zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes veranlassen könnte. Sofern die Unternehmen der H1 Deutschland Gruppe in den wegen der geringer ausgefallenen Erhöhung der Renten im betrieblichen Versorgungswerk bzw. der Versorgungsordnung 85 geführten Gerichtsverfahren unterlägen, müssten die zu wenig gezahlten Renten nachgezahlt werden. Eine sich bei einer solchen Rücknahme der durchgeführten Anpassungsmaßnahmen ergebende Mehrbelastung müsste durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden. Dies würde wiederum die aktive Belegschaft treffen. Insoweit denkbar wäre ein Ausgleich über eine Kürzung des den Mitarbeitern gezahlten Konzernbonus in entsprechender Höhe. Alternativ könnte eine ambitionierte Zielsetzung in Betracht gezogen werden, die über einen vermutlich geringeren Zielerreichungsgrad ebenfalls zu einem geringeren Auszahlungsbetrag führen würde. Eine weitere Möglichkeit etwaig entstehende Mehrbelastungen zu kompensieren, bestehe in der Übertragung der für den Standort M geplanten kostengünstigeren Arbeitsbedingungen. Zu nennen seien hier beispielsweise ein Urlaubsanspruch nur im Umfang des gesetzlichen Minimums, keine Zuschläge für Sonn-und Feiertagsarbeit, Vereinbarung einer 34-Stundenwoche mit Flexibilisierung nach oben auch auf andere Standorte zu übertragen. Auch aus bereits aufgenommenen Maßnahmen zur Harmonisierung von Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten und Vergütung ergäbe sich Potenzial zur Kompensation zusätzlicher Belastungen. Anhaltspunkte seien insbesondere Kürzungen im Bereich der übertariflichen Vergütung aber auch die Reduktion oder Streichung der Beiträge des Arbeitgebers für die den Mitarbeitern erteilte Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Geringere Einsparpotenziale resultierten aus der Kürzung von Subventionsleistungen hinsichtlich Kantine und Bereitstellung von Parkplätzen sowie aus der weiteren Raumverdichtung und gegebenenfalls der Einrichtung von Großraumbüros. Auch die Betriebsrentner müssten ihren Beitrag für die Realisierung des SSY-Konzepts leisten. Eine Entscheidung, die aktive Belegschaft stärker zu belasten um die Betriebsrentner vor Eingriffen auszusparen, würden in ihrer Rechtfertigung großen Zweifeln dahingehend begegnen, ob sie im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrages und der betrieblichen Personalpolitik sowohl rechtlich als auch sozialpolitisch Bestand haben dürfte. Der von Ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im betrieblichen Versorgungswerk sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung um jetzt 2,1 % zum 01.07.2015 wäre weitaus höher als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen ihrer Versorgungswerke bzw. im H1-Konzern. Diese erhielten gemäß § 16 BetrAVG eine Anpassung nach dem VPII, der sich im Vergleich zum Vorjahr lediglich von 106,7 auf 107,0 erhöht habe. Den Interessen des Klägers an dem Ausgleich des tatsächlich entstandenen Kaufkraftverlustes werde von ihr dadurch Rechnung getragen, dass die vertragliche Anpassung nicht komplett ausgesetzt worden sei sondern lediglich eine Reduzierung der Anpassung erfolgt sei und mit einer Anpassung der Gesamtversorgung bzw. Renten um 0,5 % der Kläger als Rentner des betrieblichen Versorgungswerkes eine Anpassung seiner Pensionsergänzung in vergleichbarer Höhe wie Rentner anderer Versorgungswerke im H1-Konzern erhalte. Der Wert des Verbraucherpreisindexes für Deutschland habe im Juli 2011 bei 102,2 und im Juni 2015 bei 107,0 gelegen. Hieraus ergäbe sich eine Steigerung von 4,6 %. Die erstmalige Zahlung der Pensionsergänzung an den Kläger habe 1.594,11 € betragen; im Juni 2015 habe die Zahlung 1.713,93 € betragen. Die Pension habe sich also aufgrund der Entwicklungen der Jahren nach Rentenbeginn um 119,82 € erhöht, was einer Steigerung von 7,52 % entspräche. Im Rahmen des Vorstands-/Aufsichtsratsbeschlusses zur vertraglichen Rentenanpassung sei ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant. Eine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG sei in § 6 der Ausführungsbestimmungen nicht geregelt. Diese gewähre vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit, die unabhängig von der gesetzlichen Anpassung bestehe und die abschließend in § 6 ABVW geregelt sein. Ihrer Ansicht nach hätte die Billigkeitsentscheidung daher unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage erfolgen können. Diese stelle zudem keinen Eingriff in laufende Leistungen dar, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 ABVW geregelt und damit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Selbst wenn man die Ermessensentscheidung als Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ansehen wollte, genüge dieser ihrer Ansicht nach den dann anzuwendenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Ein sachlicher Grund müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund sein sondern könne auch in einem Konzept zur zukünftigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen, welches bei ihr existiere. Darüber hinaus erforderten auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe gingen von der Schwere des Eingriffs ab. Im Umkehrschluss seien die Anforderungen an die Rechtfertigung umso niedriger, je geringfügiger der Eingriff sei. Die Berechnungen des Klägers berücksichtigten zudem die Anrechnungssystematik nicht hinreichend. Die Berechnung würde für das Jahr 2015 korrekt wie folgt lauten: 4.688,27 € Gesamtversorgungsbezüge (2.175,76 € = gesetzliche Rente vor Erhöhung, fiktiv + 798,58 € Versorgungskasse + 1.713,93 € Pensionsergänzung vor Anpassung) + 93,32 € (2,09717 % aus Gesamtversorgungsbezüge als dem korrekten Rentenerhöhungswert) = 4.786,59 € neues Versorgungsniveau ./. 2.221,39 € gesetzliche Rente nach Erhöhung abzüglich 798,58 € Versorgungskasse = 1.766,62 € = neue Pensionsergänzung/Monat. Die monatliche Differenz betrage demnach 44,12 €. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist, auch hinsichtlich der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 fällig werdenden Zahlungen, nach § 258 ZPO zulässig. Danach kann bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Um solche Leistungen handelt es sich hier. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage gegenüber der Beklagten die Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrentenzahlung beginnend ab dem 31.07.2015 und damit auch noch über den 01.02.2017 hinaus. Dies ist außerdem nicht von einer Gegenleistung seinerseits abhängig; weiterer Voraussetzungen bedarf es damit für deren Zulässigkeit nicht. II. In der Sache hat sie teilweise, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem Monat Juli 2015 die Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente allerdings nur in Höhe von 44,12 € brutto nach § 6 Nr.1 ABVW verlangen. 1) Dabei besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass der Kläger zu dem berechtigten Personenkreis des von der W in den sechziger Jahren eingerichteten betrieblichen Versorgungswerkes gehört. Unstreitig hat er außerdem die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen für die daraus resultierenden betrieblichen Versorgungsleistungen erfüllt; er bezieht bereits seit dem 01.08.2011 eine betriebliche Rente, die sowohl eine Leistung aus der Versorgungskasse als auch eine Pensionsergänzung beinhaltet. 2) Nach § 6 Nr. 1 ABVW werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, ist der § 49 AVG durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB VI neu gefasst worden und sind es mithin diese Vorschriften, die insoweit maßgeblich sind. Nach § 68 Abs.1 S.3 SGB VI verändert sich der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemein Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Altersversicherung der Landwirte zum 01.07.2015 beträgt der aktuelle Rentenwert für die alten Bundesländer ab dem 01.07.2015 29,21 € und stellt in Bezug auf den für diese bis zum 30.06.2015 geltenden Rentenwert von 28,61 € damit eine Erhöhung um exakt 2,0971688 % dar. Um diesen Prozentsatz sind unter Beachtung der damit festgelegten Regularien grundsätzlich auch die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung anzupassen. 3) Diese Anpassung ist nicht durch den gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.08./09.10.2016 rechtswirksam auf 0,5 reduziert worden. a) Dabei bleibt zwar zunächst festzustellen, dass § 6 Ziff.3 ABVW die Möglichkeit der Ersetzung der Anpassung gemäß Ziffer 1 durch einen solchen ausdrücklich vorsieht. Auch ist nach § 6 Ziffer 3 S.1 ABVW lediglich die vorherige Anhörung der Betriebsräte/ des Gesamtbetriebsrates vorgesehen und damit grundsätzlich nicht deren Zustimmung erforderlich. Ebenfalls ist ausgehend vom Wortlaut der vorgenannten Regelung lediglich erforderlich, dass der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. aa) Allein dies führt allerdings noch nicht dazu, dass es damit letztlich der freien Einschätzung des Vorstandes und damit letztlich der Beklagten obliegt, um eine rechtswirksame Änderung zu bejahen zu können. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach grundsätzlich vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik der Regelungen sowie deren Sinn und Zweck, wie er in den jeweiligen Regelungen zum Ausdruck kommt (BAG v.11.12.2007, 1 AZR 953/06, juris). Dabei geht es außerdem darum, wie Dritte, Regelungsadressaten und Gerichte, die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben (BAG v.19.06.2007, 1 AZR 541/06, juris). Der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung ist über deren reinen Wortlaut zu berücksichtigen, soweit dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Deren Entstehungsgeschichte und praktische Handhabung können ergänzend herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Systematik sowie des Sinn und Zwecks der Regelung noch Zweifel bleiben (BAG v.21.01.2003, 1 ABR 5/02, juris). Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass das darin verwandte Wort „vertretbar“ weit gefasst ist. Es beinhaltet damit grundsätzlich keine Einschränkungen. Auch stellt es mit den weiteren Worten „hält der Vorstand“ auf eine subjektive Einschätzung ab. Dass dieser dabei allerdings nicht völlig frei in seiner Entscheidung ist, es vielmehr grundsätzlich nachvollziehbarer Gründe bedarf, verdeutlicht im Weiteren schon der Umstand, dass die Betriebsräte/ der Gesamtbetriebsrat jedenfalls zuvor anzuhören sind. Darüber hinaus unterliegt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich den Regelungen des § 315 Abs.1 BGB, mit der Folge, dass sie bei der Bestimmung einer Leistung billiges Ermessen zu wahren hat. Dies verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG v.30.08.2016, 3 AZR 272/15, Rz.16, juris). Dass diese Grundsätze vorliegend in jedem Fall zu berücksichtigen sind, verdeutlicht im Weiteren der Umstand, dass die Regelung des § 6 ABVW in dessen Ziffer 1 zunächst und generell die jährliche Anpassungspflicht an die gesetzliche Rentenverpflichtung uneingeschränkt festlegt. Hieran wird entgegen der Auffassung der Beklagten, nach dem der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der so genannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe, zugleich deutlich, dass dies, zudem in Abweichung zur gesetzlichen Anpassung des § 16 BetrAVG, die generell eine Prüfungspflicht für den Arbeitgeber in Bezug auf die Anpassung der laufenden Leistungen nach billigem Ermessen normiert, der Regelfall sein soll. Die Möglichkeit, diese zu beschränken, kommt mithin nach der Systematik des § 6 ABVW Ausnahmecharakter zu. Nicht zuletzt deshalb bedarf es nachvollziehbarer Gründe, die nicht nur den Interessen der Beklagten sondern auch denjenigen der Leistungsbezieher Rechnung tragen und insbesondere eine Beschränkung der ihnen mit § 6 Ziff.1 ABVW generell zugesagten Anpassung zu rechtfertigen vermag. bb) Gegen die Annahme, dass insoweit allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten die mangelnde Vertretbarkeit begründen kann, wie sie für die gesetzliche Anpassungspflicht von Betriebsrenten in § 16 Abs.1 BetrAVG für diesen ausdrücklich benannt und dort durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ als wesentliches Kriterium bezeichnet worden ist, spricht sodann allerdings zunächst der Wortlaut der Regelung des § 6 Ziff.3 ABVW, der eine solche Einschränkung nicht beinhaltet. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Anpassung in § 6 Ziff.1 ABVW grundsätzlich nach der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu erfolgen hat und damit eigene von der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht abweichende Festlegungen beinhaltet. Demgegenüber bleibt hingegen festzustellen, dass § 6 ABVW insgesamt mit den Worten überschrieben ist: „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“. Diese erfasst damit grundsätzlich den gesamten Regelungskomplex und nicht nur die in Ziffer 1) vorgesehene Anpassung. Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Hajo T2 in seiner von der Beklagten selbst vorgelegten Stellungnahme gerade ausführt, dass „nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragsschließenden Parteien (…) eine Anwendung des in § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs.4 (VO85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig (wäre), wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen würde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zahlen zu können.“ cc) Letztlich bedurfte es seitens der Kammer insoweit allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich dieser Wille in der ABVW nicht ausreichend wiederspiegelt, demnach grundsätzlich auch andere sachlich nachvollziehbare Gründe genügen können, um eine reduzierte Anpassung vornehmen zu können, reichen die Darlegungen der Beklagten nach Auffassung der Kammer vorliegend hingegen nicht, um eine solche unter Abwägung der wechselseitigen Interessen für die vorliegend streitgegenständliche Anpassung ab dem 01.07.2015 ausreichend zu begründen. (1) Dabei bleibt zunächst zu bedenken, dass sich nach den detaillierten Ausführungen des Klägers die wirtschaftliche Lage sowohl für das Geschäftsjahr 2014 als auch für das Jahr 2015 als gut darstellt. So hat dieser unter anderem darauf hingewiesen, dass deren Jahresergebnis vor Gewinnabführung in 2014 bei 190,1 Millionen gegenüber dem Vorjahr 60,1 Million € gelegen habe. Entsprechende Ausführungen beinhaltet zudem das von der Beklagten selbst vorgelegte Schreiben des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden T2, welcher sogar ein Geschäftsergebnis mit 236 Million € Jahresüberschuss für die H1 Versicherungen anführt. Ausreichende Anhaltspunkte, dass sich die wirtschaftliche Lage bis zum 01.07.2016 als dem nächsten Zeitpunkt der vorzunehmenden Anpassung drastisch oder zumindest soweit zum Nachteil der Beklagten verändern wird, dass schon ab dem 01.07.2015 die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung niedriger ausfallen muss als die gesetzliche Rentensteigerung, behauptet die Beklagte demgegenüber nicht. Zwar führt sie mit einem schwierigen Marktumfeld welches durch eine Kapitalmarktkrise sowie eine niedrig Niedrigzinsphase geprägt sei, der demographischen Entwicklung der Gesellschaft die zu höheren Risiken für den Konzern führe, der Absenkung des Höchstrechnungszinses durch das Lebensversicherungsreformgesetz zum 01.01.2015 und des am 01.01.2016 als Folge von Insolvency II eingeführte Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, steigende Kundenanforderungen sowie massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld Umstände an, die sich grundsätzlich auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken. Auch lässt sich dem von ihr eingereichten Anschreiben an den Gesamtbetriebsrat vom 15.06.2015 entnehmen, dass eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015 im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Million € jährlich führen würde. Gleichwohl trägt sie sodann selbst vor, dass im Rahmen des Vorstands-/Aufsichtsratsbeschlusses zur vertraglichen Rentenanpassung ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des §§ 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant gewesen sei. Folglich muss nach ihrem eigenen Vorbringen dann aber gerade davon ausgegangen werden, dass die beschlossene reduzierte Anpassung der Betriebsrenten ab dem 01.07.2015 jedenfalls keinen aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund hatte, was sie im Schriftsatz vom 16.12.2016 zudem ausdrücklich so vorgetragen hat, und deren volle Weitergabe ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit damit auch nicht nachhaltig berührt. Dies gilt umso mehr, als die Anpassung in Abweichung zu § 16 BetrAVG gerade auch jährlich zu erfolgen hat und damit grundsätzlich einen überschaubaren Zeitraum betrifft. (2) Sofern die Beklagte ihre Entscheidung zur anteiligen Kürzung der Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.07.2015 im Wesentlichen mit ihrem Konzept SSY begründet, mit der der H1-Konzern neu ausgerichtet werden solle um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns zu sichern, genügen ihre Ausführungen gleichfalls nicht, um die teilweise Reduzierung der nach § 6 Ziff.1 ABWV grundsätzlich festgelegten Betriebsrentenanpassung ab dem 01.07.2015 begründen zu können. Unabhängig davon, dass sie dieses gerade mit dem schwierigen Marktumfeld, Gesetzesänderungen etc. und damit mit Umständen begründet, die, wie ausgeführt, doch grundsätzlich ihre wirtschaftliche Lage betreffen, bleibt im Weiteren festzustellen, dass nach ihrem eigenen Vorbringen dieses Konzept auf konzernweite Einsparungen von Kosten in Höhe von 160-190 Mio € pro Jahr abzielt. Dass einen Teil hiervon auch die laufende Betriebsrente und insbesondere die vorliegend zur Entscheidung stehende Anpassung ab dem 01.07.2015 ausmacht, behauptet die Beklage hingegen gerade nicht. Vielmehr trägt sie vor, dass mit der Umsetzung der Strategie Strukturen neu geordnet würden und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten bei nicht kundennahen Funktionen im Umfang von 30 % bis zum 01.01.2018 generiert werden sollten. Sämtliche von ihr sodann in diesem Zusammenhang geschilderten einzelnen Maßnahmen betreffen sodann allein die aktive Belegschaft. An Angaben dazu, dass überhaupt und wenn ja in welchem Umfang sowie für welche Anpassungsperioden in welcher Höhe Einsparungen auf dem Gebiet der bereits laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen von der Beklagten in dieses Konzept bei den Planungen mit eingebracht worden sind, fehlt es indessen. Entsprechend geht auch ihr Vorbringen fehl, nach dem die Renten in 85 geführten Gerichtsverfahren nachgezahlt werden müssten, wenn sie in diesen unterliegen würde und diese Mehrbelastung durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden müsste. Ihr Vorbringen, nachdem für die die Realisierung des SSY-Konzepts zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und Ihres Unternehmens alle Beteiligten ihren Beitrag leisten müssen und damit auch die Betriebsrentner, erschöpft sich demnach in einer pauschalen Angabe, die nicht geeignet ist, eigene Interessen an einer anteiligen Kürzung sachlich nachvollziehbar darzutun. Sie beruft sich damit vielmehr auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen, die hingegen grundsätzlich nicht geeignet sein können, um ausgeschiedenen Mitarbeitern eine zugesagte Anpassung, auf die sie grundsätzlich einen Anspruch haben, zu entziehen. Hieran vermag auch die von der Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts zu ändern. Diese betrifft nämlich die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG, für die grundsätzlich der Lebenshaltungsindex maßgeblich ist und damit einen Vergleichsmaßstab, der gleichermaßen Einfluss auf die finanzielle Situation der aktiven Beschäftigten und damit letztlich auch auf ihre Löhne und Gehälter hat. Dieser ist vorliegend hingegen für die Anpassung der Betriebsrenten bei der Beklagten nach der in § 6 Ziff.1 ABVW getroffenen Festlegung gerade nicht maßgeblich und vermag schon deshalb nicht ihre Argumentation zu einer Gleichbehandlung mit den aktiven Beschäftigten zu tragen. Grundlage für die Erhöhung der gesetzlichen Rente ist hingegen, wie ausgeführt gerade auch die Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter. In Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre also gegebenenfalls dann eine entsprechende Anpassung zu rechtfertigen, wenn die aktive Belegschaft der Beklagten tatsächlich eine niedrigere Lohnerhöhung als die für das Rentenniveau maßgebliche erhalten hätten. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen selbst ausgeführt, dass die Beklagte hierauf keinen Einfluss wegen bestehender Tarifbindungen habe. Hinzu kommt, dass die Anpassung nach § 6 Ziff.1 ABVW jährlich zu erfolgen hat und die Beklagte selbst vorträgt, dass die Einsparungen von 30 % bis zum 01.01.2018 generiert werden sollen. Aus welchem Grunde damit bereits ab dem 01.07.2015 eine ungerechte Behandlung zwischen aktiven Mitarbeitern und Betriebsrentnern besteht, die sich für erstere, wie doch dann grundsätzlich außerdem erforderlich, durch Einkommenseinbußen und wenn ja in welchem konkreten Umfang finanziell auswirkt, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Ihr Vortrag, nachdem bereits ein Einstellungsstopp bestehe und dies je nach personeller Ausstattung der jeweiligen Abteilung in vielen ihrer Bereiche zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung für den einzelnen Mitarbeiter und damit letztendlich einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung zu Lasten der betroffenen Mitarbeiter führen könne, ist hierfür nicht genügend. Zum Einen schildert die Beklagte damit nur eine mögliche Folge ohne dass von ihr im Weiteren dargetan wird, dass dies auch tatsächlich der Fall ist. Zum Anderen dürfte eine dadurch gegebenenfalls bedingte Mehrarbeit für die Mitarbeiter aufgrund bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ohne deren Änderung, die grundsätzlich einvernehmlich zu erfolgen hat, grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Vergütung umsetzbar sein. Selbiges gilt für das von ihr vorgetragene Verbot der Entfristung von befristeten Arbeitsverträgen sowie den Beförderungsstopp. Insbesondere letzterer wirkt sich zudem nicht aktuell auf die derzeitige Einkommenssituation der hiervon möglicherweise betroffenen Mitarbeiter aus sondern setzt eben gerade eine Beförderung voraus, um so eine höhere Vergütung erzielen zu können. Die von ihr angeführten restriktiven Regelungen für Fort- und Weiterbildung, die Geringhaltung von reisebedingten Spesen sowie das verhängte Reiseverbot für jede erste Woche betreffen gleichfalls nicht die aktuelle Einkommenssituation der Mitarbeiter. Hinsichtlich des vorgetragenen Arbeitsplatzabbaus ist bereits nicht dargetan, dass dieser bereits im Jahre 2015 begonnen worden ist. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass dieser bis in das Jahr 2018 erfolgen soll. Selbiges gilt für die behauptete Schließung und Verlegung von Standorten. Die Beklagte trägt insoweit selbst, zudem noch mit Schriftsatz vom 16.12.2016 vor, dass es in einer Vielzahl von Fällen wahrscheinlich sei, dass die Umsetzung des SSY-Konzepts für den einzelnen eine Verlegung seines Wohnsitzes erforderlich machen werde oder den Betroffenen sogar zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes veranlassen könnte. Sie schildert damit Umstände, die damit überhaupt erst zukünftig entstehen. Eine finanzielle Ungleichbehandlung der aktiven Belegschaft mit dem Betriebsrentnern, die damit schon im Jahre 2015 eine einschränkende Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen zu begründen vermag, wird durch dieser damit ersichtlich nicht belegt. (3) Auch ihr Vorbringen, nachdem Rentner anderer Versorgungssysteme zum 01.07.2015 aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindex eine deutlich niedrigere Anpassung erhielten als die Anpassung an die gesetzlichen Rentenversicherung, die zum selben Stichtag vorgenommen worden sei und die Rentenanpassung aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO85 in diesem Jahr im Vergleich zu anderen Betriebsrentnern in anderen ihrer Versorgungswerke bzw. im H1 Konzern damit unverhältnismäßig hoch sei, vermag ein berechtigtes Interesse für die Beklagte gleichfalls nicht zu begründen. Sofern sie sodann konkret auf die durchschnittliche Jahresrente in den Münchener Versorgungen abstellt, trägt sie in diesem Zusammenhang selbst vor, dass die Versorgungsempfänger im betrieblichen Versorgungswerk gemäß § 16 BetrAVG eine Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex erhielten. Ersichtlich unterliegt dieses damit anderen Regelungen, von denen die Beklagte in den vorgenannten Versorgungswerken BVW und VO85 sowohl bezogen auf das die Höhe der Anpassung bestimmende Kriterium als auch dem Zeitraum gerade abgewichen ist. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers hat sich hingegen an den Bestimmungen der Versorgungsordnung zu orientieren, Es dient mithin nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen(vgl. BAG v.13.11.2007, 3 AZR 455/06, Rz.31, juris; ArbG Gießen vom 13.05.2016, 3 Ca 12/16, Ziff.1)b), ArbG Essen v.07.12.2016, II. 3) b) bb) (2) (c)). Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 - vermag hieran nichts zu ändern. Diese Ausführungen beziehen sich auf die Umstrukturierung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes und damit schon nicht auf mehrere sondern auf ein Versorgungswerk. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass das der Beklagten in § 6 Ziff.3 ABWV eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ersichtlich nicht dazu führen kann, dass die zudem im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffenen maßgebliche grundlegende Bestimmung des § 6 Ziff.1 ABVW nunmehr einseitig im Wege des Leistungsbestimmungsrechts durch den Arbeitgeber durch die Festlegung anderer Kriterien geändert wird. (4) Selbiges gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, nachdem das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und der VO 85 gegenüber der Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter überdurchschnittlich hoch sei. dd) Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Vorbringen der Beklagten vom 24.01.2017 brauchte die Kammer nicht zu entsprechen. Dieser hat vielmehr unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Beklagten ihren Vortrag sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht als ausreichend angesehen, um eine teilweise Reduzierung der Anpassung um lediglich 0,5 % ab dem 01.05.2016 nach § 6 Ziff.3 ABVW durch den ihr vorgetragenen Beschluss unter Beachtung der Grundsätze des billigen Ermessens nach § 315 BGB ausreichend darzutun. Insoweit beinhaltet der Schriftsatz des Klägers vom 24.01.2017 nach dem bisherigen Verfahrensstand auch keine neuen Tatsachen, die einer weiteren Stellungnahme der Beklagtenseite bedürfen. Die darin enthalten Rüge des Klägers, nachdem die Beklagte weiterhin keine nachvollziehbaren, einer Beweisaufnahme zugänglichen Einzeltatsachen vortrage, die einer ausnahmsweisen Reduzierung der Rentenanpassung rechtfertigten, genügt hierfür ebenso wenig wie sein unter Punkt IV. erfolgtes Bestreiten des Vorbringens, insbesondere in Bezug auf einzelne im Schriftsatz vom 16.12.2016 enthaltenen Ausführungen. Dabei ist zunächst schon zu bedenken, dass die darin enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in wesentlichen Punkten mit dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 05.09.2016 übereinstimmen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.2016 erwidert, insbesondere den gegnerischen Vortrag zur Rechtfertigung ihrer Anpassungsentscheidung bestritten sowie bereits gerügt, dass es sich hierbei um Pauschalbehauptungen handele. Folglich war auch für die Beklagte erkennbar, dass ihr bisheriger Vortrag möglicherweise nicht genügend ist, um ihren Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss mit dem Inhalt einer reduzierten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ausreichend zu begründen. Wenn sie diesen daraufhin auch teilweise ergänzt hat, so bleibt doch gleichwohl im Weiteren festzustellen, dass nach ihrem eigenen Vorbringen der Beklagten insgesamt 85 Verfahren anhängig sind, von denen bereits bei Abfassung ihres weiteren Schreibens vom 16.12.2016 aktenkundig zumindest zwei geraume Zeit vorher, nämlich die Urteile des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.09.2016, AZ 7 Ca 212/16 und vom 05.10.2016 für die Beklagte abschlägig, zudem unter Hinweis auf die Unbilligkeit ihrer Entscheidung sowie mangelnden konkreten Vortrags ihrerseits entschieden worden sind. Diese rechtlichen Problematiken waren der Beklagten damit schon lange und hinreichend bekannt; weiterer Hinweise seitens der erkennenden Kammer sowie einer gegebenenfalls damit einhergehenden Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bedurfte es - auch unter Berücksichtigung der in § 139 Abs.1 ZPO enthaltenen Grundsätze zur richterlichen Hinweispflicht und nicht zuletzt unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 139 ZPO Rz.12 a) -, daher nicht. b) Entspricht der von der Beklagten vorgetragene Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss vom 28.08./09.10.2015 nach Allem nicht der Billigkeit und kann er damit zugleich eine Beschränkung der Rentenanpassung auf lediglich 0,5 % nicht rechtfertigen, so hat es damit zugleich grundsätzlich bei der Regelung des § 6 Ziff.1 ABVW zu verbleiben. Einen anderen Inhalt kann die dann grundsätzlich nach § 315 Abs. 3 S. 2 1.Hs BGB durch Urteil zu treffende Entscheidung mangels ausreichender zu Gunsten der Beklagten streitender Interessen und dem in den ABVW insoweit außerdem festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht haben. 4) Der Höhe nach ergibt sich hingegen nur eine Differenz zu Gunsten des Klägers in ausgeurteilter Höhe von 44,12 € monatlich. Wie bereits unter Punkt II. 2) ausgeführt, ergibt sich ab dem 01.07.2015 eine prozentuale Rentenerhöhung von 2,0971688. Nach § 5 Ziff.1 1.1. ABVW ist unter Anderem Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei allerdings nach dessen Satz 2 die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung zu berücksichtigen ist, wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen hat. Diese belief sich nach dem Vorbringen der Beklagten bis zum 30.06.2015 auf 2.175,76 € und damit nicht, wie von dem Kläger angegeben, auf lediglich 2.011,62 €. Gegenteiliges hat die Klägerseite trotz erfolgter Erörterungen im Rahmen des Kammertermins am 01.02.2017 nicht mehr behauptet. Darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen, die die Höhe seiner Klageforderung bedingen und damit der der Anpassung vorliegend zugrunde zulegenden maßgeblichen Beträge ist nach den allgemeinen Grundsätzen hingegen der Kläger. Eine Frist zur Stellungnahme ist von ihm nicht beantragt worden. Der die Grundlagen sowie die beklagtenseits vorgenommene abweichende Berechnung enthaltene Schriftsatz vom 16.12.2016 ist dem Kläger zudem mit Schreiben vom 04.01.2017 zugesandt worden; hierauf hat er zudem mit bei Gericht am 24.01.2017 eingegangenem Schriftsatz selben Datums erwidert ohne zu diesen Ausführungen noch Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Betriebsrente der Versorgungskasse in Höhe von unstreitig 798,58 € und der Pensionsergänzungszahlung in ebenfalls unstreitiger Höhe von 1.713,93 € errechnen sich damit Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 4.688,27 €, ist es mithin dieser Betrag der um 2,0971688 % = 98,32 € zu erhöhen ist und ergibt sich damit ein Gesamtversorgungsbetrag ab dem 01.07.2015 von 4.786,59 €. Abzüglich der gesetzlichen Rente nach Erhöhung in von der Beklagten damit ebenfalls mit 2.221,39 € berechneter Höhe und der Versorgungskassenleistung vom 798,58 € errechnet sich mithin ein Betrag von 1.766,62 € und verbleibt abzüglich des unstreitig seitens der Beklagten ab dem 01.07.2015 geleisteten Pensionsergänzungsbetrages von 1.722,50 € nach Allem noch ein Betrag von 44,12 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Unter Berücksichtigung des gegenseitigen Obsiegens-und Unterliegensanteils der Parteien haben diese die Kosten anteilig zu tragen. IV. Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. in Höhe des dreifachen Jahresbetrages des von dem Kläger geforderten monatlichen Differenzbetrages festgesetzt worden. V. Die Berufung ist für den Kläger nach § 64 Abs. 2 a) ArbGG nicht zuzulassen. Es fehlt an einem gesetzlich geregelten Zulassungsgrund nach § 64 Abs.3 ArbGG. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die teilweise klageabweisende Entscheidung ist unter Berücksichtigung der für die Berechnung der begehrten Anpassung der betrieblichen Altersversorgung maßgeblichen Vorschriften der ABVW, des Vorbringens der Parteien und der grundlegenden Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast getroffen worden.