Urteil
3 AZR 272/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auszahlungsrichtlinie, die den zu zahlenden Zinssatz als "marktüblich" bezeichnet und dessen Bestimmung der Arbeitgeber überlässt, gewährt diesem ein Bestimmungsrecht, das nach § 315 BGB nach billigem Ermessen auszuüben ist.
• Gerichte dürfen die vom Bestimmungsberechtigten getroffene Ermessensentscheidung nur überprüfen und abändern, wenn diese unbillig ist (§ 315 Abs. 3 BGB).
• Die Orientierung an einer Zinsstrukturkurve für sichere Staatsanleihen kann unter Billigkeitsgesichtspunkten als Auswahl des zugrunde zu legenden Marktes und zur Zinsermittlung angemessen sein.
• Bei Auszahlung in Raten ist die durchschnittliche Ratenlaufzeit bezogen auf das gesamte auszuzahlende Versorgungskapital des Berechtigten maßgeblich für die Bestimmung des Zinssatzes.
• Die konkrete Festlegung des Zinssatzes durch die Arbeitgeberin (hier: 0,87 % p.a. auf Basis der Bloomberg-Curve für 5,5 Jahre) ist nicht zu beanstanden, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Entscheidungsgründe
Bestimmungsrecht des Arbeitgebers für marktüblichen Verzinsungszinssatz nach § 315 BGB • Eine Auszahlungsrichtlinie, die den zu zahlenden Zinssatz als "marktüblich" bezeichnet und dessen Bestimmung der Arbeitgeber überlässt, gewährt diesem ein Bestimmungsrecht, das nach § 315 BGB nach billigem Ermessen auszuüben ist. • Gerichte dürfen die vom Bestimmungsberechtigten getroffene Ermessensentscheidung nur überprüfen und abändern, wenn diese unbillig ist (§ 315 Abs. 3 BGB). • Die Orientierung an einer Zinsstrukturkurve für sichere Staatsanleihen kann unter Billigkeitsgesichtspunkten als Auswahl des zugrunde zu legenden Marktes und zur Zinsermittlung angemessen sein. • Bei Auszahlung in Raten ist die durchschnittliche Ratenlaufzeit bezogen auf das gesamte auszuzahlende Versorgungskapital des Berechtigten maßgeblich für die Bestimmung des Zinssatzes. • Die konkrete Festlegung des Zinssatzes durch die Arbeitgeberin (hier: 0,87 % p.a. auf Basis der Bloomberg-Curve für 5,5 Jahre) ist nicht zu beanstanden, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und erhielt nach Ausscheiden eine kapitalisierte betriebliche Altersversorgung nach einer DC-Regelung mit zugehöriger Auszahlungsrichtlinie. Die Richtlinie sieht Auszahlung in bis zu zwölf Jahresraten und Verzinsung des noch nicht ausgezahlten Kapitals mit einem "marktüblichen" Zinssatz vor; die Beklagte soll den Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung festlegen. Im Februar/März 2012 wählte der Kläger zwölf Jahresraten; die Beklagte legte einen Zinssatz von 0,87 % p.a. (Curve für Staatsnullkuponanleihen; durchschnittliche Ratenlaufzeit 5,5 Jahre) zugrunde. Der Kläger begehrte einen höheren, sog. marktüblichen Zinssatz von mindestens 3,55 % und klagte auf Nachzahlung. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht zugesprochen einen Teilbetrag; beide Parteien zogen in Revision zum Bundesarbeitsgericht. • Die Auszahlungsrichtlinie verpflichtet zur Verzinsung mit einem marktüblichen Zinssatz, lässt aber Marktwahl und konkrete Festsetzung offen; daher steht der Beklagten ein Bestimmungsrecht zu, das nach § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen auszuüben ist. • Bei Ausübung nach billigem Ermessen sind die wechselseitigen Interessen, Verhältnismäßigkeit, Verkehrssitte und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; das Gericht darf die Bestimmung nur auf Unbilligkeit hin überprüfen (§ 315 Abs. 3 BGB). • Das Landesarbeitsgericht missachtete diese Grenzen, indem es eine eigene Zinssatzbestimmung traf, statt die Billigkeit der Entscheidung der Beklagten zu überprüfen; dieser Rechtsfehler rechtfertigte die Prüfung durch den Senat. • Die Beklagte durfte als relevanten Markt risikoarme Staatsanleihen (Deutschland und Frankreich) wählen, weil nach Eintritt des Versorgungsfalls die sichere Anlage eines bereits angesparten Kapitals in den Vordergrund tritt; dies ist billiges Ermessen. • Die Orientierung an einer Zinsstrukturkurve (Bloomberg Yield Curve für Nullkuponanleihen) ist geeignet, ein marktübliches und laufzeitorientiertes Zinssniveau zu bestimmen und verletzt die Billigkeit nicht. • Die durchschnittliche Ratenlaufzeit ist auf das gesamte auszuzahlende Versorgungskapital des Berechtigten zu beziehen; bei zwölf Jahresraten ergibt sich eine mittlere Bindung von 5,5 Jahren, weshalb die Beklagte zu Recht die entsprechende Curve zugrunde legte. • Die Festlegung des Zinssatzes von 0,87 % p.a. durch die Beklagte war nicht unbillig; daher steht dem Kläger kein höherer Verzinsungsanspruch zu. Die Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben, die Revision des Klägers zurückgewiesen; die Klage bleibt insgesamt erfolglos. Der vom Arbeitgeber im März 2012 festgelegte Zinssatz von 0,87 % p.a. ist nach § 315 BGB gebilligt; die Beklagte durfte Markt und Methode (Bloomberg-Curve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen) wählen und die durchschnittliche Ratenlaufzeit von 5,5 Jahren zugrunde legen. Eine abweichende gerichtliche Bestimmung des Zinssatzes war nicht geboten, weil die Entscheidung der Beklagten nicht unbillig ist. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.