Urteil
1 Ca 1322/21
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2021:1201.1CA1322.21.00
14Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 2.369,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 2.369,59 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung der tariflichen Jahressondersonderzahlung für das Jahr 2020 sowie über die tarifliche Coronasonderzahlung für das Jahr 2020. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 03.03.1997 (Bl.4 f. d.GA) wurde die Klägerin von der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.1997 als Angestellte eingestellt. Ausweislich dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung und finden außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Unter dem 18.06.2018 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2018 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, wobei die Arbeitsphase für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.09.2020 und die Freistellungsphase für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.08.2022 festgelegt worden ist. Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ wird auf die von der Klägerseite mit der Klageschrift eingereichte Ausfertigung (Bl.6-9 d.GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist in der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 eingruppiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2021 (Bl.12 d. GA) wurde die Beklagte unter anderem um Bestätigung gebeten, dass der Klägerin die Sonderzuwendung für das Jahr 2020 sowie die Corona-Prämie gezahlt werde. Mit Schreiben vom 27.01.2021 (Bl.13 f. d.GA) lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Mit am 15.07.2021 eingegangener und der Beklagten am 21.07.2021 zugestellter Klage vom 15.07.2021 verfolgt sie diese Forderungen nunmehr gerichtlich weiter. Hinsichtlich der begehrten Jahressonderzahlung vertritt sie die Auffassung, dass ihr nach § 20 Abs.1 TVöD-VKA ein Anspruch auf diese zustehe, da zwischen ihnen unstreitig am 01.12.2020 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Sie habe in den Kalendermonaten Juli, August und September 2020 durchschnittlich 2.802,49 € brutto an monatlichen Entgelt erhalten, so die Klägerin unter Bezugnahme auf die Vergütungsabrechnung September 2020 (Bl.10 f. d.GA). Daher hätte sie insgesamt 1.969,59 € brutto an Jahressonderzahlung erhalten müssen. Sie mache ausschließlich Ansprüche aus dem Zeitraum der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend. Insofern gehe ihrer Ansicht nach die Argumentation der Beklagten, wonach Ansprüche während der Freizeitphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht zusätzlich gezahlt würden, ins Leere. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus die Beklagte ableite, dass nur solche Ansprüche in das Wertguthaben einflößen, die auch während der Arbeitsphase fällig würden. Ihrer Ansicht nach habe ihr auch im November 2020 ein Entgelt zugestanden. Im Rahmen des Blockmodells bei der Altersteilzeit würde die gesamte Altersteilzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis behandelt. Der einzige Unterschied zu dem Teilzeitmodell bestehe darin, dass der Mitarbeitende nicht durchgehend in Teilzeit arbeite sondern seine Arbeitsleistung während der ersten Hälfte der Altersteilzeit in Vollzeit erbringe und während der Freizeitphase die bereits erbrachte Arbeitszeit durch Freizeitausgleich unter Fortzahlung einer gleichbleibenden Vergütung, die auf der während der Arbeitsphase erbrachten Arbeitsleistung beruhe, erhalte. Insofern erhalte der Mitarbeitende das Entgelt für die Teilzeittätigkeit, die er bereits im Vorfeld erbracht habe. Beschäftigte im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell hätten zudem ihre Betriebstreue dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie gegenüber ihrem Dienstgeber mit der Arbeitsleistung in Vorleistung gegangen seien. Die Jahressonderzahlung stelle neben dem Gesichtspunkt der Betriebstreue zudem eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar und habe Vergütungscharakter. Ihrer Ansicht nach müsse § 20 Abs.4 TVöD zumindest analog angewendet werden, um den Tarifvertrag diskriminierungsfrei auszulegen. Wenn man nun der Argumentation der Beklagten folgen würde, wonach die zumindest anteilige Zahlung der Jahressonderzahlung 2020 daran scheitere, dass sie im November 2020 keinen Anspruch auf Entgelt gehabt habe, so wäre dieser Fall vergleichbar mit dem des § 20 Abs.4 TVöD. Dies führe im Ergebnis dazu, dass ihr zumindest die anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 zustehe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur ältere Mitarbeitende beträfen und diese bei einer Nichtgewährung der Jahressonderzahlung für den Zeitraum der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aufgrund ihres Alters diskriminiert würden. Andere Mitarbeitende seien von einer solchen Regelung nämlich nicht betroffen. Zugleich läge hierin auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Während die sonstigen Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Jahres bestehe, die Jahressonderzahlung zumindest anteilig erhielten, würden nur die Mitarbeitenden, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten und sich in der Freizeitphase befänden, von der Zahlung der Jahressonderzahlung ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Zusätzlich bestehe gemäß § 20 Abs.5 S.2 TVöD die Möglichkeit, einen Teilbetrag der Jahressonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt als November des jeweiligen Jahres auszuzahlen. Bezüglich der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell sei ihrer Ansicht nach dieses Ermessen des Dienstgebers auf null reduziert, mit der Folge, dass diesen Beschäftigten die anteilige Jahressonderzahlung zum Zeitpunkt des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungphase zu zahlen sei. Insofern hätte auch bei ihr bei dem Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellung der anteilige Anspruch auf die Jahressonderzahlung zur Hälfte in das Wertguthaben einfließen und ihr zur anderen Hälfte ausgezahlt werden müssen. Darüber hinaus erhalte sie kein gleichbleibendes Einkommen während der Freistellungsphase der Alterszeit, wenn ihr die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 für die neuen Beschäftigungsmonate während der Arbeitsphase vorenthalten werde. Schließlich sei ihr Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs gegeben. Die Beklagte hätte sie entsprechend aufklären müssen, dass sie aus ihrer Sicht den Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2020 verliere, wenn ihre Freistellung am 01.10.2020 beginne. Sie hätte dann überlegen können, ob sie den Altersteilzeit entsprechend anpasse. Ihrer Ansicht nach stehe ihr auch ein Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung gemäß des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 15.10.2020 zu. Ihr Arbeitsverhältnis habe am 01.10.2020 bestanden. Ebenfalls habe an mindestens einem Tag zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestanden. Die Beklagte verkenne, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Beihilfe handele. Diese würde auch nicht für die coronabedingten zukünftigen Belastungen während der Arbeitstätigkeit gezahlt sondern für die bereits in der Vergangenheit erlittenen coronabedingten Belastungen. § 7 Abs. 2 TV-FlexAZ stelle gegenüber § 2 Abs.1 TV Corona-Sonderzahlung auch keine lex specialis Regelung dar. Das Verhältnis sei vielmehr umgekehrt. Ihrer Ansicht nach komme es für die Entstehung des Anspruches auch nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt sondern auf den Entstehungszeitpunkt an. Dieser läge in ihrer Arbeitsphase. Da sie während der Arbeitsphase in Vollzeit tätig gewesen sei, wäre es außerdem ein unbilliges Ergebnis, wenn ihr lediglich 50 % der Corona-Sonderzahlung zustehen würden. Im Übrigen würde auch dies gegen das AGG sowie gegen Art. 3 GG verstoßen. Sie würde in diesem Fall nur wegen ihres Alters und des Altersteilzeitvertrages schlechter gestellt als vergleichbare Mitarbeitende. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 1.969,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 sowie 400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach bestehe kein Anspruch auf die klageweise geltend gemachten Sonderzahlungen. Bei Arbeitnehmern im Blockmodell sei hinsichtlich der finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis § 7 Abs. 2 S. 1 TV FlexAZ zu beachten. Danach erfolge eine „normale“ Zahlung von Entgelt und sonstigen Leistungen tarifgerecht also nur, wenn und solange die jeweilige Fälligkeit der Zahlung noch in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell liege. Während der Freistellungsphase erhalte der Mitarbeiter nur noch Entgelt aus seinem Wertguthaben, in das die andere Hälfte des in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnis des im Blockmodell erworbene Entgelt und sonstige Leistungen geflossen seien. Neue Ansprüche auf Entgelt bzw. sonstige Leistungen würden in der Freistellungsphase nicht mehr erworben. Im Hinblick auf die Jahressonderzahlung sei § 7 Abs. 2 TV-FlexAZ als lex specialis gegenüber der Regelung des § 20 Abs. 1 und Abs. 5 TVöD anzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege bereits in Ermangelung einer vergleichbaren Gruppe nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch scheide gleichfalls aus. Es gäbe keinen Ansatzpunkt für die Annahme, dass sie die Klägerin über die tariflichen Gegebenheiten hätte informieren müssen. Diese seien für diese ebenso ersichtlich wie für sie selbst. Gleiches gelte ihrer Ansicht nach für die Corona-Sonderzahlung. Da vorliegend unstreitig die Fälligkeit dieser Sonderzahlung zeitlich gesehen in der am 01.10.2020 begonnen Freistellungsverfahren der Klägerin liege und diese in dieser Phase nur noch Entgelt aus ihrem Wertguthaben erhalte, sei kein Anspruch gegeben. Mit der Stichtagsregelung hätten die Tarifvertragsparteien pauschalierend geregelt, dass es für die Höhe der Corona-Sonderzahlung allein auf das Arbeitszeitmaß zum Stichtag ankomme. Nach dem klaren und ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien im Beschäftigungsverhältnis werde diese Sonderzahlung außerdem als „Beihilfe bzw. zur Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes“ gewährt. Es handele sich also um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Unterstützungsleistung für eine zusätzliche Belastung, die damit nicht von den Regelungen zum Arbeitsentgelt abgekoppelt sei. Beschäftigte, wie die Klägerin, hätten im Kontext ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses während der Freistellungsphase im Blockmodell allerdings erkennbar keine Erschwernisse im Zusammenhang mit der Coronakrise im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 (gehabt), die durch den Arbeitgeber zu kompensieren wären. Für die Bemessung der Höhe der Corona-Sonderzahlung komme es rechtlich nicht auf die Betrachtung der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell an sondern ausdrücklich maßgeblich auf die jeweiligen Verhältnisse am 01.10.2020, also auf die individuellen Verhältnisse an einem konkreten Stichtag abgestellt werde. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhielten demnach die Corona-Sonderprämie pro rata temporis entsprechend ihrem am 01.10.2020 zu leistenden Arbeitsvolumen gemessen an der Regeltarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers, also entsprechend ihrer individuellen Teilzeitquote am Stichtag. Diese betrug am 01.10.2020 für die Klägerin erkennbar „null.“ Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Für die Klägerin besteht weder ganz noch teilweise ein Anspruch auf die begehrten Sonderzahlungen. I. 1) Die von ihr begehrte Jahressonderzahlung für 2020 folgt für sie nicht aus § 20 TVöD-VKA. a) Dabei bleibt zunächst festzustellen, dass sich nach § 2 S.1 des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung richtet. Auch zählt hierzu der vorgenannte Tarifvertrag, der in dessen Abs.1 für Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Jahressonderzuzahlung vorsieht. b) Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Parteien unter dem 18.06.2018 außerdem einen Vertrag für Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ geschlossen haben, der eine Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum im Blockmodell und damit eine Arbeitsphase vom 01.11.2018 bis 30.09.2020 sowie eine Freistellungsphase vom 01.10.2020 bis 31.08.2022 zum Inhalt hat. Folglich gelten ab diesem Zeitpunkt auch die Regelungen des TV Flex AZ und befand sich die Klägerin am 01.12.2020 bereits in der Freistellungsphase. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell - vorbehaltlich abweichender Regelungen - in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung in Bezug auf die festen Bezügebestandteile nur Anspruch auf die Vergütung einer Teilzeitkraft. Der Arbeitnehmer geht während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet in der Arbeitsphase ein Guthaben, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen soll. Aus dem Umfang seiner Vorleistungen ergeben sich Ansprüche auf die spätere Zahlung der Vergütung und auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit Er baut ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf (BAG v.19.01.2016, 9 AZR 564/14, Rz.26 mwN u.v. 18.05.2011, 10 AZR 379/10, Rz.22 mwN, juris). Exakt dieser Rechtsprechung entspricht die tarifliche Regelung des § 7 Abs.2 S.1 TV Flex AZ, in der ausdrücklich festgelegt wird, dass Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts in das Wertguthaben einfließt und in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt wird. Um einen solchen Entgeltbestandteil handelt es sich ersichtlich auch bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung. Dass es sich hierbei jedenfalls auch um eine Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung handelt, verdeutlicht der Umstand, dass sich nach § 20 Abs.4 S.1 TVöD der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD haben. Diese ist für die Klägerin hingegen nicht, wie aber nach § 7 Abs.2 S.1 TV FlexAZ erforderlich, während der Arbeitsphase entstanden. Diese endete nämlich schon am 30.09.2020 und damit sowohl vor dem in § 20 Abs.1 TVöD-VKA mit dem 01. Dezember festgelegten und grundsätzlich zulässigem Stichtag (vgl. BAG v. 12.12.2012, 10 AZR 718/11, juris) als auch dem Zeitpunkt der Auszahlung, welcher sich nach § 20 Abs.5 S.1 TVöD nach demjenigen für das Tabellenentgelt für November bestimmt. Letztere Regelung macht zudem nochmals deutlich, dass für die Klägerin ein Anspruch nach § 7 Abs.2 S.1 TV FlexAZ damit ausgeschlossen ist, da sie im Monat November 2020 bereits kein Tabellenentgelt sondern tatsächlich eine ratierliche Auszahlung aus dem zuvor erarbeiteten Wertguthaben erhalten hat, welches zudem nicht nur aus diesem besteht sondern insbesondere auch noch durch einen Aufstockungsbetrag ergänzt wird. Insoweit ist § 7 Abs.2 S.1 TV FlexAZ auch als lex specials zu § 20 Abs.1 und 5 TVöD-VKA anzusehen. Dieser regelt speziell und ausdrücklich die Vergütung im Rahmen eines vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und gerade die den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zustehende Vergütung sowie deren Zusammensetzung im Rahmen der Freistellungsphase; sie trifft damit zugleich auch eine Regelung für die streitgegenständliche Sonderzahlung. Dies unterstreicht außerdem die Tarifgeschichte. Der TV FlexAZ datiert vom 27.02.2010 während der TVöD-VKA vom 07.02.2006 datiert. Somit war den Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV FlexAZ die Regelung des § 20 TVöD-VKA vollumfänglich bekannt. Gleichwohl haben sie in Bezug auf Sonderzahlungen keine anteilige Regelung für den Fall des Übergangs eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase vor dem maßgeblichen Stichtag getroffen. (ebenso ArbG Freiburg v. 13.05.2019, 8 Ca 59/19, Bl.9 Punkt A.II.1.d. der Entscheidungsgründe). c) Die von den Tarifvertragsparteien in § 7 Abs.2 S.1 TV FlexAZ getroffene Regelung ist auch wirksam. aa) Dies scheitert zunächst nicht an § 7 Abs. 2 AGG. (1) Danach sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam und gilt diese Vorschrift nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge (BAG v. 24.10.2019, 2 AZR 168/18, Rz.51 mwN, juris). Ebenfalls ist der Anwendungsbereich des AGG vorliegend eröffnet. Der mit § 7 Abs.2 S.1 TVFlexAZ einhergehende Ausschluss der tariflichen Jahressonderzahlung betrifft die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 2 AGG. Auch untersagt das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, unter Anderem wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Erstere liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AWG gegeben, wenn dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (2) Unter Beachtung dieser Kriterien verstößt § 7 Abs. 2 S. 1 TVFlexAZ nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs.1 Hs.1 AGG. Dabei ist der Klägerin zwar zunächst zuzugeben, dass die streitgegenständliche Regelung grundsätzlich nur Beschäftigte erfasst, die sich in einem Altersteilzeitverhältnis befinden. Auch betrifft diese damit zugleich ausnahmslos solche Menschen, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Nach § 5 Abs.1 a) TVFlexAZ setzt Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag unter Anderem voraus, dass die Beschäftigten das 60. Lebensjahr vollendet haben. Es fehlt hingegen an der weiteren Voraussetzung der vergleichbaren Situation. Die streitgegenständliche Regelung des § 7 Abs.2 S.1 TVFlexAZ setzt nämlich nicht nur den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sondern außerdem voraus, dass dieses in Form des Blockmodells erfolgt ist. Einen Wegfall der Jahressonderzahlung hat dieses zudem nur dann zur Folge, wenn sich der Beschäftigte bereits an dem nach § 20 Abs.1 TVöD-VKA maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase befunden hat und damit in einem Zeitraum, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber grundsätzlich keine Arbeitsleistung mehr schuldet. Es unterscheidet sich damit nicht nur von einem „normalen“ Arbeitsverhältnis, in welchem der Mitarbeitende grundsätzlich die Ableistung der mit ihm vertraglich vereinbarten Arbeitszeit schuldet sondern außerdem von einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell, welches ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass grundsätzlich während des gesamten Zeitraumes eine (reduzierte) Arbeitsleistung zu erbringen ist. Gerade hieran wird dann aber zugleich auch deutlich, dass es gerade nicht allein das Alter sondern vielmehr ein bestimmtes Ereignis, nämlich der Eintritt in die Freistellungsphase vor dem 1. Dezember ist, welches nach § 7 Abs.2 S.1 TVFlexAZ für den Verlust der Jahressonderzahlung maßgeblich ist. Zugleich scheidet damit auch eine mittelbare Altersdiskriminierung aus. Die Jahressonderzahlung ist danach nämlich nicht wegen des Alters und eines damit in § 1 AGG genannten Grundes sondern wegen des vor dem Stichtag erfolgten Eintritts in die Freizeitphase ausgeschlossen. Darüber hinaus werden Beschäftigte im Blockmodell, die sich vor diesem Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase befunden haben auch gegenüber anderen Personen nicht in besonderer Weise benachteiligt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach § 7 Abs.2 S.1 TVFlexAZ Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, damit auch die Jahressonderzahlung, welche in der Arbeitsphase entstanden ist, ist diese damit zugleich auch Teil der anderen Hälfte des Entgelts, welches in das Wertguthaben einfließt und in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt wird (ebenso ArbG Freiburg v. 13.05.2019, A II.1) d) der Gründe). bb) Der durch § 7 Abs.2 S.1 TVFlexAZ hervorgerufene Ausschluss der Jahressonderzahlung im Falle eines Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase vor dem 01. Dezember verstößt im weiteren auch nicht gegen Art.3 Abs. 1 GG (1) Auch wenn Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind, haben sie aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte gleichwohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art.3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten (BAG v. 11.12.2013, 10 AZR 736/12, Rz.14, juris, mwN). Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtete die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art.3 GG verletzt (str. Rspr: BAG v. 21.03.2018, 10 AZR 34/17, Rz. 43 f, juris, v. 21.12.2017, 6 AZR 790/16, Rz.23, juris u.v.29.06.2017, Rz.22). Art. 3 Abs.1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist danach auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BverfG v. 08.06.2016, 1 BvR 3634/13, Rz. 16 u. 19; BAG v. 29.06.2017, 6 AZR 364/17, Rz.21, juris). Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht besteht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG v. 21.03.2018, 10 AZR 34/17, juris): (2) Insoweit ergeben sich dann aber grundsätzlich keine Abweichungen zu den bereits im Rahmen des § 7 AGG erfolgten Ausführungen unter Punkt I.1) c) aa), auf die deshalb vollumfänglich Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eben die Vergütung in der Freistellungsphase tariflich besonders geregelt ist und es insoweit einer solchen grundsätzlich auch bedarf, da der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsphase weiterhin mit der bisherigen vertraglich vereinbarten Stundenzahl beschäftigt wird, hingegen hierfür nicht das volle Entgelt erhält sondern dieses gerade in das Wertguthaben der Freistellungsphase einfließt und es mithin dieses ist, welches er während dieser auch erhält. Es ist damit gerade losgelöst von den allgemeinen Entgeltregelungen (so auch ArbG Freiburg v. 13.05.2019, Bl.8 f., Punkt A.II. 1. a. der Entscheidungsgründe) und erlangt damit auch für ein besonders ausgestaltetes Arbeitsverhältnis, nämlich ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell Geltung, welches sich zudem gerade nicht nur im Rahmen der Vergütung von einem „normalen“ Arbeitsverhältnis unterscheidet. 2) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 lässt sich im Weiteren weder ganz noch teilweise auf eine analoge Anwendung des § 20 Abs.4 TVöD stützen. Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen einer Regelungslücke. Hieran fehlt es indessen. a) Wie ausgeführt, ist die Vergütung für die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell abschließend in § 7 Abs.2 und 3 TV FlexAZ gergelt. Dieses Tarifwerk sieht zwar keinerlei Regelungen vor, wie die Jahressonderzahlung im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase abgewickelt werden soll, dies obwohl die Jahressonderzahlung beispielsweise in dessen Abs.3 ausdrücklich Erwähnung findet. Die Möglichkeit, dass der Übergang der Arbeitsphase in die Blockphase auch unterjährig stattfinden kann und damit anteilig Arbeitsleistung erbracht werden, war den Vertragsparteien bei Vereinbarung der Stichtagsregelung hingegen tatsächlich bewusst. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich die Tarifvertragsparteien etwa im Hinblick auf den Urlaubsanspruch für eine anteilige Anrechnung, die sich nach der Anzahl der zur Arbeitsphase zugehörigen Monate bestimmt, in § 8 S. 2 TVFlexAZ entschieden und dies auch ausdrücklich im Tarifvertrag so festgehalten haben (ArbG Freiburg v. 13.05.2019, Bl.12, Punkt A.II.2) e) der Entscheidungsgründe). Hinzu kommt, dass § 20 Abs.6 TVöD selbst eine Regelung für Altersteilzeitarbeit beinhaltet. Diese sieht hingegen die Zahlung einer Jahressonderzahlung nur für Beschäftigte vor, die bis zum 31.03.2005 Altersteilzeit vereinbart haben und außerdem das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezuges vor dem 1. Dezember endet. Unter diese Regelung fällt die Klägerin ersichtlich nicht. Sie ist zudem auch abschließend. b) Sofern die Klägerin die analoge Anwendung mit einer diskriminierungsfreien Auslegung zu begründen sucht, ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen unter Punkt. I.1) c) aa), auf die deshalb vollumfänglich Bezug genommen wird. Eine solche kommt mithin schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Auffassung der Kammer die Regelung des § 7 Abs. 2 TVFlexAZ, welche die Sonderzahlung im Falle der Freistellung ausschließt, nicht gegen § 7 AGG verstößt. Folglich verbleibt es dabei, dass eine rechtswirksame Regelung existiert, die die Vergütung im Rahmen der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abschließend regelt und bleibt damit für eine analoge Anwendung des § 20 TVöD auch insoweit kein Raum. c) Selbiges gilt im Hinblick auf den von ihr angenommen Verstoß gegen Art.3 GG aufgrund der unter Punkt I.1) c) bb) erfolgten Ausführungen 3) Ein zumindest anteiliger Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht mit § 20 Abs.5 TVöD-VKA begründen. Dies schon deshalb nicht, weil diese allein den Auszahlungszeitpunkt betrifft, mithin nichts daran ändert, dass grundsätzlich ein Anspruch dem Grunde nach erst am 1. Dezember gegeben ist und mit diesem folglich nicht das Entstehen eines anteiligen Anspruchs verbunden ist. Entsprechend bleibt es auch danach dabei, dass der volle Anspruch auf die Jahressonderzahlung eben nach § 7 Abs. 2 TVFlexAZ ausgeschlossen ist. 4) Schließlich lässt sich der Anspruch der Klägerin auch nicht auf § 280 Abs.1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag stützen. Voraussetzung hierfür ist die Verletzung einer Pflicht der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis. a) Dabei ist der Klägerseite zwar zunächst darin zu folgen, dass nach § 241 Abs.2 BGB das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Diese als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren. Des Weiteren kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab (BAG v. 14.01.2009, 3 AZR 71/07, Rz. 26 ff; LAG Köln v. 21.10.2011, 10 Sa 632/11, Rz.34 ff. juris). b) Unter Beachtung dieser Kriterien liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Dabei ist zunächst schon zu berücksichtigen, dass sich der Ausschluss der Jahressonderzahlung aus tarifvertraglichen Regelungen ergibt, die grundsätzlich auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien Anwendung finden. Der maßgebliche Tarifvertrag ist zudem bereits in der Überschrift des Vertrages für Altersteilzeitarbeit benannt worden. Ebenfalls beinhaltet dieser unter dessen § 3 einen ausdrücklichen Hinweis auf die maßgeblichen und insbesondere auch auf die vorliegend streitgegenständliche Tarifnorm. Folglich hat die Beklagte über die geltenden tariflichen Vorschriften für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis informiert, bestand für die Klägerin damit außerdem die Möglichkeit, diese zu prüfen und hat er damit grundsätzlich auch alles getan, um seiner Informationspflicht zu genügen. Dass die Initiative zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages von der Beklagten ausging, behauptet selbst die Klägerin nicht. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie weitere Aufklärung insbesondere und gerade im Hinblick auf den Verlust der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung bei Übergang in die Freistellungsphase erwartet hat. II. Für die Klägerin besteht im Weiteren weder ganz noch teilweise einen Anspruch auf die mit der Klage geforderte Corona-Sonderzahlung 2020. 1) Ein solcher ergibt sich für sie nicht aus § 2 Abs.1 TV Corona-Sonderzahlung 2020. a) Danach erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Insoweit bleibt zunächst festzustellen, dass die Klägerin sich bis zum 30.09.2020 noch in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden hat. Auch besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch aktiv gearbeitet hat, wie nicht zuletzt die von ihr vorgelegte Verdienstabrechnung für den Monat September 2020 verdeutlicht. b) Dieser Anspruch ist hingegen ebenfalls nach § 7 Abs.2 TVFlexAZ ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anspruch nämlich ebenso wie die streitgegenständliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 nicht in ihre Arbeitsphase sondern tatsächlich überhaupt erst mit Vereinbarung des Tarifvertrages, mithin am 26.10.2020 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin hingegen bereits in der Freistellungsphase. Hieran ändert grundsätzlich der Umstand nichts, dass der TV Corona-Sonderzahlung 2020 auch auf Umstände abstellt, die bereits in der Vergangenheit liegen. Selbiges gilt, wenn davon ausgegangen wird, dass für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen auf den 01.10.2020 abzustellen ist, welcher nicht nur in § 2 Abs.1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 sondern auch in dessen Abs. 2 S.5 Erwähnung findet, ausweislich dessen Inhalts auf die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020 abzustellen ist. Auch wenn dies grundsätzlich nur die Höhe des Anspruches betrifft, wie sich nicht zuletzt aus dessen S. 4 entnehmen lässt, nachdem unter anderem § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend gilt, danach Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigten entspricht, verdeutlicht dies doch gleichwohl, dass grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Unabhängig davon, dass die Klägerin aufgrund des mit der Beklagten vereinbarten Blockmodells in der Freistellungsphase, folglich ab dem 01.10.2020 überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, diese damit grundsätzlich „null“ beträgt (BAG v. 24.09.2019, 9 AZR 481/18, Rz. 26, juris) und damit schon einen Anspruch ausschließt, jedenfalls ein solcher selbst bei Berücksichtigung von § 6 Abs.2 S.1 TV FlexAZ, nach dem die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, diese Regelung auch im Rahmen der Freistellungsphase als anwendbar angesehen wird, allenfalls in Höhe der Hälfte der der Klägerin nach § 2 Abs.1 S.1 2.Spiegelstrich TV Corona-Sonderzuwendung 2020 und damit von lediglich 200,00 € zusteht, fällt auch dieser Zeitpunkt nicht in ihrer Arbeitsphase und kann damit nicht Gegenstand der Zahlungen sein, die sie ab diesem Zeitpunkt erhält. Diese bestehen eben nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ allein in dem Wertguthaben, welches in der Freistellungsphase monatlich ratierlich ausgezahlt wird und in die die frühestens am 01.10.2020 entstandene Coronaprämie keinen Eingang gefunden hat. Da diese Regelung die den Beschäftigten im Altersteilzeitblockmodell zustehenden Ansprüche gerade im Hinblick auf die Freistellungsphase abschließend regelt, verbleibt es auch insoweit dabei, dass diese gegenüber dem TV Corona-Sonderzahlung 2020 als die speziellere Regelung anzusehen ist. c) Die in § 7 Abs.2 S.1 TV FlexAZ getroffene Regelung ist auch wirksam. Weder verstößt sie gegen § 7 AGG noch ist mit Art 3 Abs.1 GG unvereinbar. Insoweit ergeben sich letztlich keine Abweichungen zu den Ausführungen unter I.1) c), auf die deshalb vollumfänglich Bezug genommen wird. 2) Der Anspruch der Klägerin lässt sich im weiteren auch nicht auf § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag stützen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form eines Hinweises auf den mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Blockmodell verbundenen Verlust auf die Coronaprämie bei einem Wechsel in die Freistellungsphase vor dessen Entstehen scheidet schon deshalb aus, weil bei dessen Abschluss im Jahr 2018 eine solche Prämie nicht im Ansatz erkennbar war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Der Streitwert ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO in Höhe des Gesamtwertes der bezifferten Leistungsanträge festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.