Urteil
4 Ca 1207/23
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2023:1019.4CA1207.23.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.538,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 3.538,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.538,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 3.538,20 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis, in welchem der Beklagte als Objektverwalter im Property Management tätig war. Die Klägerin ist Immobiliendienstleisterin und bietet Privatkunden einen Rundum-Service für ihre Immobilienprojekte an. Der Beklagte als Objektverwalter war für die Betreuung der Immobilien sowie den gesamtheitlichen Prozess des Mieterwechsels zuständig. U.a. gehörte zu seinen Aufgaben die Betreuung der Immobilienbestände von A Hühn. Die Eigentümer /Vermieter hatten die Klägerin dabei auch mit der Entgegennahme und Aufbewahrung der Kautionsbeträge beauftragt. Zur Entgegennahme von Barmitteln war der Beklagte nicht befugt. Mit der Mieterin B (Vermieterin: A) wurde mietvertraglich eine Kaution in Höhe von 990,00 € vereinbart (vgl. Mietvertrag vom 23/26.03.2022, Bl. 50 ff. d. A.), welche sie dem Beklagten am 29.03.2022 in bar übergab und von ihm auf dem Mietvertrag quittiert (vgl. Bl. 65 d. A.) wurde. Die Barkaution ist indessen auf dem dafür vorgesehenen Kautionskonto nicht eingegangen. Nach dem Auszug der Mieterin zahlte die Klägerin an die Mieterin 690,00 € (wegen eines vermieterseitig vorgenommenen Einbehaltes in Höhe von 300,00 €). Mit der Mieterin C (Vermieter: A) war mietvertraglich eine Kaution in Höhe von 1.110,00 € vereinbart (vgl. Mietvertrag vom 21/25.05.2018, Bl. 67 ff. d. A.), welcher zunächst korrekt auf dem vorgesehenen Kautionskonto eingezahlt wurde. Der Beklagte wies die Buchhaltung der Klägerin unter dem 19.04.2021 an, die Kaution in Höhe von 1.100,20 € auf ein anderes Konto auszuzahlen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte die Mieterin die Auszahlung des Kautionsbetrages, woraufhin die Klägerin an die Mieterin 422,20 € (wegen eines vermieterseitig vorgenommenen Einbehaltes) an diese zahlte. Mit den Mietern D (Vermieterin: A) wurde eine Kaution in Höhe von 828,00 € vereinbart (vgl. Mietvertrag vom 29.04./07.05.2019, vgl. Bl. 95 ff. d. A.) die zunächst auf das vorgesehene Kautionskonto eingezahlt wurde, jedoch infolge der Anweisung des Beklagten am 22.09.2022 durch die Buchhaltung der Klägerin auf ein anderes Konto transferiert wurde. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an die Mieter 536,00 € (wegen eines vermieterseitig vorgenommenen Einbehaltes). Mit der Mieterin E (Vermieter: A) wurde mietvertraglich eine Kaution in Höhe von 1.620,00 € (vgl. Mietvertrag vom 28.05.2022, vgl. Bl. 114 ff. d. A.) vereinbart, welche die Mieterin gemäß Aufforderung des Beklagten auf dessen Privatkonto einzahlte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an die ehemalige Mieterin 1.260,00 € (wegen eines vermieterseitig vorgenommenen Einbehaltes). Mit den Mietern F und G (Vermieterin: A) wurde mietvertraglich eine Kaution in Höhe von 990,00 € vereinbart (vgl. Mietvertrag vom 27.09.2021, Bl. 131 ff. d. A.), welche von diesen an den Beklagten am 27.09.2021 in bar geleistet und von ihm Beklagten quittiert (vgl. Bl. 148 d. A.) wurde. Die Barkaution ging indessen auf dem dafür vorgesehenen Kautionskonto nicht ein. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an die ehemalige Mieterin 630,00 € (wegen eines vermieterseitig vorgenommenen Einbehaltes). Erstmals im März 2023 erfuhr die Klägerin davon, dass der Beklagte Mietparteien schriftlich dazu aufgefordert hatte, die zu Beginn eines Mietverhältnisses vereinbarte Kaution entweder in bar zu übergeben, auf sein Privatkonto oder das Privatkonto eines Dritten einzuzahlen. In einem dazu mit dem Beklagten geführten Gespräch räumte er die Vorgänge ein. Infolgedessen schlossen die Parteien unter dem 31.03.2023 einen Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 (vgl. Bl. 34 f. d. A.). Mit Schreiben vom 16.05.2023 (vgl. Bl. 36 ff. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 60.800,00 € unter Fristsetzung bis zum 31.05.2023 im Ergebnis erfolglos auf. Mit ihrem unter dem 23.06.2023 eingegangenen Mahnbescheid (vgl. Bl. 2 f. d. A.), der dem Beklagten unter dem 01.07.2023 zugestellt worden ist und gegen welchen er unter dem 05.07.2023 Widerspruch eingelegt hat, begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz aus zunächst fünf Schadenspositionen. Die Klägerin behauptet, die (Bar-)Kautionen seien nicht in den Verfügungsbereich der Eigentümer / Vermieter gelangt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die geleisteten Kautionsbeträge der Vertragspartner der Eigentümer / Vermieter nach Beendigung der jeweiligen Mietverhältnisse infolge der von ihr geschuldeten Entgegennahme und Aufbewahrung der Kautionsbeträge –unter Abzug der benannten Einbehaltungen– bei Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses in der mitgeteilten Höhe an die ehemaligen Mieter auszahlen müssen. Wegen der Verpflichtung zur Entgegennahme und Aufbewahrung der Kautionsbeträge müsse sie sich die Entgegennahme der Kautionsbeträge durch den Beklagten zurechnen lassen. Durch das Verhalten des Beklagten sei ihr folglich ein entsprechender Schaden in Höhe der erfolgten Rückzahlungen an die ehemaligen Mieter wie folgt entstanden: Fall Mieterin D: 690,00 EUR Fall Mieterin C: 422,20 EUR Fall Mieter D: 536,00 EUR Fall Mieterin E: 1.260,00 EUR Fall Mieter Frau F und Herr G: 630,00 EUR Gesamt: 3.538,20 EUR Unter dem 12.10.2023 verkündete die Klägerin Herrn A (vgl. Bl. 191 ff. d. A.) den Streit, der diesem unter dem 17.10.2023 auf Seiten der Klägerin beigetreten ist (vgl. Bl. 364 d. A.). Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.538,20 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, erhaltene Barkautionen aus dem Mietverhältnis B am 30.03.2022 an den Sohn der Eigentümerin / Vermieterin bzw. dem Streitbeigetretenen übergeben zu haben. Die Anweisung zur Auszahlung der Kaution aus dem Mitverhältnis C sei auf Geheiß des Eigentümers der Immobilie bzw. des Streitbeigetretenen erfolgt. Die Auszahlung der Kaution aus dem Mietverhältnis D sei auf Geheiß des Immobilieneigentümers bzw. Streitbeigetretenen erfolgt. Die Kautionszahlung aus dem Mietverhältnis E habe er an den Immobilieneigentümer bzw. Streitbeigetretenen in bar ausgezahlt. Die Kaution aus dem Mietverhältnis F habe er dem Sohn der Eigentümerin / Vermieterin bzw. dem Streitbeigetretenen übergeben. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch nicht bestehe, weil kein Schaden entstanden sei. Zwar möge die Empfangnahme der Mietkautionen teilweise auf etwas unorthodoxe Art und Weise erfolgt und auch nicht mit Weisungen der Klägerin in Einklang zu bringen sein. Indessen sei ein Schadensersatzanspruch nur denkbar, wenn er die Gelder veruntreut und nicht an die Eigentümer der Immobilien weitergeleitet hätte. Zwischen den Mietern und der Klägerin bestehe kein Schuldverhältnis. Die Klägerin habe infolge der (teilweisen) Kautionsrückzahlungen an die Mieter demgemäß Forderungen von Mietern gegen den jeweiligen Eigentümer / Vermieter erfüllt, zu deren Erfüllung sie nicht verpflichtet gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie den von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB. Denn durch die die vertragswidrige Entgegennahme / Verwendung der Kautionszahlungen jeweils begründete und schuldhafte Pflichtverletzung durch den Beklagten ist der Klägerin ein entsprechender (Vermögens-)Schaden entstanden. a) Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist neben dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses eine Pflichtverletzung in Form einer Schlechtleistung oder ggf. in Form der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in einer von dem Beklagten zu vertretender Weise vorgenommen hat und diese Pflichtverletzung des Arbeitnehmers für den (Vermögens-)Schaden des Arbeitgebers kausal geworden ist, wofür der Arbeitgeber im Einzelnen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BAG vom 02.12.1999, 8 AZR 386/98, NZA 2000, Seite 715 ff.; Schaub Arbeitsrechthandbuch 13. Auflage 2013, § 53 Rn. 3 ff.; ErfK/Preis 22. Auflage 2022, § 619a BGB Rn. 7 ff. m.w.N.). Der Arbeitgeber hat die schuldhafte Pflichtverletzung dabei gemäß § 619a BGB grundsätzlich auch zu beweisen (vgl. BAG vom 22.05.1997, 8 AZR 562/95, AP zu § 611 BGB Mankohaftung Nr.1; Schaub, a.a.O., § 53 Rn. 31). Der Arbeitnehmer haftet nach § 619a BGB nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bei der Verursachung eines Schadens durch einen Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit ist dieser dem Arbeitgeber nach dem Grad des Verschuldens in unterschiedlichem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Fällt dem Arbeitnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haftet er für entstandene Schäden voll, bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles quotal zu verteilen und bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden allein (so bspw. LAG Rheinland-Pfalz vom 03.03.2005, 4 Sa 535/04, juris; ErfK/Preis, a.a.O. § 619a BGB Rn. 13 ff.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten bzgl. der Verwendung der erhaltenen Mietkautionen vom Vorliegen einer objektiv und haftungsbegründenden Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin auszugehen. Denn der Beklagte war gegenüber der Klägerin arbeitsvertraglich zur ordnungsgemäßen Weiterleitung der (vereinnahmten) Kautionszahlungen der jeweiligen Mieter verpflichtet, welche auf einem zur Aufbewahrung der Kautionszahlungen eingerichteten Konto erfolgen sollte. Dem hat der Beklagte durch Entgegenahme der Kaution in bar bzw. Weiterleitungsveranlassungen auf einen nicht zum Kreis der Geschäftskonten der Klägerin gehörendes (Dritt-)Konto nicht entsprochen und dadurch gegen die ihn treffenden Pflichten zum Umgang mit den Kautionsgeldern verstoßen. Diese Pflichtverletzungen erfolgten auch schuldhaft, da der Beklagte bei jedem einzelnen der streitgegenständlichen Fälle bewusst von der arbeitgeberseitig vorgegebenen Behandlung / Verwendung der Kautionsgelder abgewichen ist. Dass er sich dabei in einem anerkennenswerten bzw. für ihn nicht erkennbaren Irrtum befunden haben könnte, ist nicht vorgetragen und aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Keine andere Bewertung erfolgt daraus, dass nach dem (bestrittenen) Vorbringen des Beklagten er die Kautionsgelder entweder an die Eigentümer / Vermieter oder den Sohn der Eigentümerin /Vermieterin bzw. dem Streitbeigetretenem weitergegeben haben will. Denn auch diese Vorgehensweise steht offensichtlich nicht im Einklang mit der Vorgabe aus dem Arbeitsverhältnis, wie mit dem erhaltenen Kautionsgeld umzugehen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dadurch bei der Klägerin auch ein entsprechender (Vermögens-)Schaden eingetreten. Denn durch den Vertrag der Klägerin mit den jeweiligen Eigentümern / Vermietern der Immobilien war sie u.a. zur ordnungsgemäßen Entgegennahme und Aufbewahrung der Kautionsgelder aus den entsprechenden Mietverhältnissen beauftragt worden, welche durch den Beklagten als ihren Mitarbeiter entgegengenommen wurden, aber wegen dessen arbeitsvertragswidriger Verwendung / Behandlung nicht (mehr) in ihre Verwahrung gelangten bzw. verblieben. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den jeweiligen Eigentümern / Vermietern war die Klägerin diesen aber zur Auskehrung der entsprechenden Kautionen an die jeweiligen Mietvertragsparteien (abzüglich etwaiger Einbehaltungen) als Zahlstelle der Eigentümer / Vermieter gleichwohl verpflichtet. Denn dadurch erfüllte die Klägerin die Verpflichtung zur Entgegennahme ordnungsgemäßen Aufbewahrung und letztlich Rückabwicklung der jeweiligen Kautionsgelder. Dadurch, dass der Beklagte abredewidrig diese Beträge der Aufbewahrung der Klägerin entzog bzw. vorenthielt und sie demgemäß entsprechende Geldbeträge aus ihrem Vermögen aufbringen musste, um die Rückzahlungsforderungen der Mieter zu bedienen, ist letztlich auch der entsprechende Schaden eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass mit den Behauptungen des Beklagten die Eigentümer bzw. der Sohn derselben bzw. der Streitbeigetretene die Kautionsgelder erhalten haben soll. Denn dadurch wird der aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den jeweiligen Eigentümern / Vermietern bestehende Anspruch bzw. Verpflichtung auf (ordnungsgemäße) Entgegennahme, Verwahrung und Rückzahlung an die Mieter nicht erfüllt bzw. dispensiert, sondern allein eine etwaige Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Empfänger der durch ihn weitergeleiteten Kautionsgelder betroffen. Die Klägerin hat auch keine (aufrechenbare) Gegenforderung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer / Vermieter. Die Weiterleitung der Kautionsgelder erfolgte durch den Beklagten eigenmächtig und gerade nicht zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten der Klägerin gegenüber den jeweiligen Eigentümern / Vermietern, so dass aus dem Verhalten des Beklagten der Klägerin ersichtlich kein eigenständiger (Ersatz-)Anspruch erwächst. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 und 293 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beklagte ist die im Rechtstreit unterlegene Partei und hat demgemäß die Kosten desselben zu tragen. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 2 und 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO, wobei für den Streitwert die bezifferte Zahlungsforderung in Ansatz gebracht wurde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.