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Urteil

4 Sa 535/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers übernahm nicht ersichtlich eine Haftung für alle behaupteten Schäden; es bezog sich auf einen einzelnen Unfall. • Bei betrieblicher Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nach § 619a BGB nur bei Verschulden; Umfang der Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. • Fehlende Substantiierung kann durch Beweisaufnahme und, wenn möglich, Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt werden; hier wurde Schaden auf Grundlage des Kostenvoranschlags geschätzt.
Entscheidungsgründe
Arbeitnehmerhaftung bei Auslieferungsschaden: Haftung anteilig bei mittlerer Fahrlässigkeit • Ein Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers übernahm nicht ersichtlich eine Haftung für alle behaupteten Schäden; es bezog sich auf einen einzelnen Unfall. • Bei betrieblicher Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nach § 619a BGB nur bei Verschulden; Umfang der Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. • Fehlende Substantiierung kann durch Beweisaufnahme und, wenn möglich, Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt werden; hier wurde Schaden auf Grundlage des Kostenvoranschlags geschätzt. Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, verklagte ihren ehemaligen Auslieferungsfahrer (Beklagten) auf Erstattung von Reparaturkosten nach Beschädigung eines Firmenwagens während einer Tour am 05.08.2003. Der Beklagte war vom 01. bis 05.08.2003 beschäftigt und hatte gegenüber der Arbeitgeberin noch am Unfalltag erklärt, er übernehme die vollen Reparaturkosten. Die Höhe und der Umfang der Schäden sowie die Umstände des Unfalles waren strittig; die Klägerin berief sich auf einen Kostenvoranschlag in Höhe von 1.116,50 €. Das Arbeitsgericht wies die Klage mangels substantiiertem Vortrag ab. In der Berufungsinstanz wurde Beweis erhoben, mehrere Zeugen vernommen und der Kostenvoranschlag geprüft. Die Kammer stellte fest, dass nur ein Schaden an der rechten Fahrzeugseite zweifelsfrei dem Beklagten zuzuschreiben war; behauptete weitere Schäden konnten nicht überzeugend nachgewiesen werden. Es ergab sich mittlere Fahrlässigkeit des Beklagten, so dass er nur anteilig zu haften hat. • Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie die Haftungsregelung des § 619a BGB für Arbeitnehmer. • Der Arbeitnehmer haftet nach dem Grad des Verschuldens: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voll, bei mittlerer Fahrlässigkeit quotal; hier lag mittlere Fahrlässigkeit vor. • Das Schuldanerkenntnis des Beklagten war nicht ausreichend, um Haftung für alle behaupteten Schäden zu begründen; es bezog sich allgemein auf den von ihm verschuldeten Unfall und nicht auf mehrere, konkret zuzuordnende Schäden. • Die Kammer konnte aufgrund der Beweisaufnahme nur den Schaden an der rechten Fahrzeugseite dem Beklagten zurechnen; andere behauptete Schäden waren unklar, widersprüchlich oder möglicherweise bereits vorher vorhanden. • Aus dem Kostenvoranschlag ergab die Kammer eine Schätzung nach § 287 ZPO: von den Gesamtreparaturkosten wurden die auf den Beklagten entfallenden Positionen ermittelt und auf die Hälfte reduziert wegen der Haftungsprivilegierung bei betrieblicher Tätigkeit. • Mangels Feststellung grober Fahrlässigkeit wurde der ermittelte Schaden hälftig dem Beklagten auferlegt; weitere Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 285,37 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2004. Weitere Ansprüche der Klägerin wurden zurückgewiesen, weil nur der Schaden an der rechten Fahrzeugseite hinreichend nachgewiesen werden konnte und der Beklagte nur mittlere Fahrlässigkeit trifft; daher erfolgt eine quar­tale Haftung nach den gesetzlichen Grundsätzen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.