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Beschluss

2 BV 1/20

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGIS:2021:0302.2BV1.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans hat der weitere am Verfahren Beteiligte kein positives Feststellungsinteresse gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans, da das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die Wirksamkeit des Spruchs bedingt.

  • 2.

    Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor.

3. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten.

Tenor
  • 1. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates hin wird der Antrag der Arbeitgeberinnen abgewiesen.

  • 2. Der Hauptantrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans hat der weitere am Verfahren Beteiligte kein positives Feststellungsinteresse gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans, da das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die Wirksamkeit des Spruchs bedingt. 2. Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor. 3. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten. 1. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates hin wird der Antrag der Arbeitgeberinnen abgewiesen. 2. Der Hauptantrag des Betriebsrates wird abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019. Die Beteiligten zu 1) und 2) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeberin zu 1) und 2)) unterhielten bis zum 30.04.2019 in A gemeinschaftlich einen Betrieb mit zuletzt insgesamt 276 Arbeitnehmern (nach dem Vortrag des Betriebsrats 285 Arbeitnehmer), wobei zwölf Arbeitnehmer (nach dem Vortrag des Betriebsrats 13 Arbeitnehmer) bei der Arbeitgeberin zu 1) und die übrigen 264 Arbeitnehmer (nach dem Vortrag des Betriebsrats 272 Arbeitnehmer) bei der Arbeitgeberin zu 2) beschäftigt waren. Der Beteiligte zu 3) ist der für den Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen in A gebildete Betriebsrat, der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 (Aktenzeichen 2 BV 5/19) aufgelöst worden ist, wobei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren noch das Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht Hamm zum Az. 13 TaBV 12/20 rechtshängig ist. Zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft, der B Automotive Leisten & Blenden A GmbH (im Folgenden: B L&B) unterhielt die Arbeitgeberin zu 2) bis zur Stilllegung am 30.04.2019 zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in C. Darüber hinaus unterhielt die B L&B bis zur Stilllegung am 30.04.2019 einen weiteren Betrieb in A. Jedenfalls die Arbeitgeberin zu 2) nahm bisher nach ihrem Vortrag in beim Arbeitsgericht Iserlohn im Jahr 2019 geführten Kündigungsschutzverfahren u.a. zentral betriebsübergreifende Aufgaben für die Unternehmensgruppe wahr, wie etwa den Einkauf, die Akquise von Kundenaufträgen und Projekten sowie die technische Planung und Entwicklung von neuen Produkten nebst entsprechenden Produktionsverfahren. In der Vergangenheit bestand zwischen der Arbeitgeberin zu 1) und der Arbeitgeberin zu 2) ein Ergebnisabführungsvertrag. Dieser wurde jedoch bereits zum 31.12.2015 beendet. Ansprüche der Arbeitgeberinnen zu 2) auf Verlustausgleich gegen die Arbeitgeberin zu 1) gemäß § 302 AktG entstanden letztmalig für das Kalenderjahr 2015 und wurden beglichen. Versuche, den Betrieb der Tochtergesellschaft der Arbeitgeberinnen zu 2) zu restrukturieren, scheiterten in der Vergangenheit. Zudem ereignete sich in dem Werk der B L&B in A im September 2017 ein Großbrand, durch welchen zwei bedeutende Produktionsanlagen zerstört wurden. Im April 2018 traf die Obergesellschaft der B-Unternehmensgruppe, die B Automotive Systems LLC mit Sitz in D, E, F, G, die Entscheidung, die Standorte der Unternehmensgruppe in A und C stillzulegen. In diesem Zusammenhang kam es zu „Kettenanweisungen“ durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, in deren Rahmen die Geschäftsführungen der Arbeitgeberinnen sowie der B L&B dazu angewiesen wurden, die Betriebe an den Standorten in A und C stillzulegen. Am 24.04.2018 informierten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat und die Belegschaft über die Sachlage und nahmen sodann Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat auf. Durch Entscheidungen des Arbeitsgerichts Iserlohn (2 BV 21/18) und des Landesarbeitsgerichts Hamm (13 TaBV 48/18) vom 26.07.2018 bzw. 07.09.2018 wurde eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs eingesetzt. Der Betriebsrat hat in den Verhandlungen insbesondere thematisiert, dass durch ein anderes Unternehmen der B-Gruppe in H ein Tech-Center eingerichtet werden solle. Am 05.10.2018 wurde durch förmlichen Beschluss der Einigungsstelle deren Scheitern festgestellt. Am 14.09.2018 traf der Geschäftsführer der Arbeitgeberin zu 2), der zugleich Geschäftsführer der B L&B war, die unternehmerische Entscheidung, den Gemeinschaftsbetrieb in C zum 30.04.2019 zu schließen und gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs mit Wirkung zum 30.04.2019, hilfsweise zum darauffolgenden nächst möglichen Zeitpunkt, betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitsverhältnisse auszusprechen. Zudem traf der Geschäftsführer der B L&B am 14.09.2018 die unternehmerische Entscheidung, den allein von der B L&B unterhaltenen Betrieb in A zum 30.04.2019 zu schließen und gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs mit Wirkung zum 30.04.2019, hilfsweise zum darauffolgenden nächstmöglichen Zeitpunkt, betriebsbedingte Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse auszusprechen. Am 09.10.2018 trafen die Geschäftsführer der Arbeitgeberinnen nach ihrem Vortrag schließlich die unternehmerische Entscheidung, den Gemeinschaftsbetrieb in A zum 30.04.2019 zu schließen und allen Arbeitnehmern eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse zum 30.04.2019, hilfsweise zum darauf folgenden nächstmöglichen Termin auszusprechen. In Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung sprachen die Arbeitgeberinnen ab Oktober 2018 gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern des Gemeinschaftsbetriebs in A betriebsbedingte Kündigungen aus, wobei sämtliche Kündigungen mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, einheitlich aber frühestens mit Wirkung zum 30.04.2019 ausgesprochen wurden. Die in dem Gemeinschaftsbetrieb in A beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu 1) gingen bis auf zwei Arbeitnehmer alle unmittelbar nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse neue unbefristete Arbeitsverhältnisse mit anderen Gesellschaften der B-Unternehmensgruppe ein, wobei die Beschäftigungszeit bei der Arbeitgeberin zu 1) und deren Rechtsvorgängern in vollem Umfang auf die Betriebszugehörigkeit bei dem neuen Arbeitgeber angerechnet wurde. Auch gegenüber den Arbeitnehmern des Gemeinschaftsbetriebs der Arbeitgeberin zu 2) und der B L&B in C sowie gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs der B L&B in A wurden betriebsbedingte Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse mit Wirkung zum nächst möglichen Zeitpunkt, einheitlich aber frühestens mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2019, ausgesprochen. Die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin zu 2) stellt sich wie folgt dar: Die Arbeitgeberin zu 2) verfügte zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle aufgrund der Betriebsstilllegungen über keinerlei laufende Einnahmen mehr aus operativen Geschäft. Hinsichtlich der der Einigungsstelle vorgelegten Bilanz zum 31.10.2019 bezüglich der Arbeitgeberin zu 2) bestehen die Aktiva nach dem Vortrag der Arbeitgeberin zu 2) aus folgenden Positionen: Immobilien mit einem Buchwert in Höhe von ca. 3,1 Millionen € bewegliches Anlagevermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 6,7 Millionen € Umlaufvermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 749.000,00 € Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 999.000,00 € Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 6,1 Millionen € Sonstige Vermögensgegenstände mit einem Buchwert von ca. 2 Millionen € (hierbei handelt es sich insbesondere um Forderungen gegen die Pension- Unterstützungskasse sowie um Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche) Bankguthaben in Höhe von ca. 1,1 Millionen €, wobei das Bankguthaben zum 31.10.2019 in Höhe von 1.068.000,00 € zur Besicherung von Altersteilzeitansprüchen verpfändet und daher für die Arbeitgeberin zu 2) nicht frei verfügbar war Die Aktiva haben sich gemäß der vorläufigen Bilanz zum 31.12.2019 wie folgt entwickelt: Immobilien mit einem Buchwert in Höhe von ca. 3,1 Millionen € bewegliches Anlagevermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 6,3 Millionen € Umlaufvermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 728.000,00 € Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 680.000,00 € Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 1,8 Millionen € Sonstige Vermögensgegenstände mit einem Buchwert von ca. 1,3 Millionen € (hierbei handelt es sich insbesondere um Forderungen gegen die Pension- Unterstützungskasse sowie um Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche) Bankguthaben in Höhe von ca. 1,1 Millionen €, wobei das Bankguthaben zum 31.12.2019 in Höhe von 944.000,00 € zur Besicherung von Altersteilzeitansprüchen verpfändet und daher für die Arbeitgeberin zu 2) nicht frei verfügbar war Hinsichtlich der Immobilien „C 64, und „I str. 57, A“ wird im Rahmen eines im Auftrag der Arbeitgeberin zu 2) erstellten ersten Entwurfs eines Gutachtens der CBRE GmbH von einem Wert in Höhe von ca. 8,3 Millionen Euro als Liquidationswert ausgegangen. Bei dem Liquidationswert handelt es sich um den Wert, der bei Verkauf der Immobilien in ihrem jetzigen, still liegenden Zustand voraussichtlich erzielt werden könnte. Ein Bodengutachten lag zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle noch nicht vor im Hinblick auf mögliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten. Vor dem Hintergrund der mehr als 100-jährigen Nutzung des Grundstücks als industrielles Betriebsgelände und aufgrund des Großbrands im Herbst 2017, in dessen Folge Chemikalien, insbesondere Säuren und Nickel- und Aluminiumsalze, Löschschaum und sonstige Brandrückstände freigesetzt wurden, wies die Arbeitgeberin zu 2) die Einigungsstelle daraufhin, dass sich mögliche weitere Kosten für die Beseitigung von Bodenkontaminierungen erheblich auf den zu erzielenden Verkaufserlös niederschlagen könnten. Im Hinblick auf das bewegliche Anlagevermögen der Arbeitgeberin zu 2) ging die Corporate Assets Inc., ein Industriegüter-Verwerter, nach einer guten Begutachtung mit Schreiben vom 29.05.2018 davon aus, dass durch eine Versteigerung des beweglichen Anlagevermögens ca. 6 bis 9 Millionen US Dollar, d.h. ca. 5 bis 8 Millionen € erlöst werden könnten. Mit E-Mail vom 23.10.2019 teilte die Corporate Assets Inc. Mit, dass nur noch von Auktionserlösen in Höhe von 1 Millionen und höchstens 1,3 Millionen US Dollar auszugehen sei. Die Passiva der Arbeitgeberin zu 2) stellen sich nach ihrem Vortrag zum 31.10.2019 wie folgt dar: Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten in Höhe von ca. 12 Millionen €, wobei sich die Versorgungsverbindlichkeiten nach den Berechnungen der Arbeitgeberin zu 2) unter Zugrundelegung durchschnittlicher Lebenserwartungen in einer Größenordnung von rund 18 Millionen € für die Versorgungsberechtigten der Arbeitgeberin zu 2) sowie die Versorgungsberechtigten ihrer Tochtergesellschaft B L&B summieren würden Sonstige Rückstellungen in Höhe von ca. 2,3 Millionen € im Hinblick auf Arbeitnehmerforderungen sowie drohende Gewährleistungs- und Schadens-ersatzansprüche Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von ca. 18,1 Millionen € Laufende Zahlungsverpflichtungen der Arbeitgeberin zu 2) wurden im Geschäftsjahr 2019 durch Einnahmen aus dem operativen Geschäft bis Ende April 2019 und im Übrigen ausschließlich durch eine bis zum 31.12.2019 befristeten Liquiditätszusage der B Automotive Holdings U.K. Ltd. (im Folgenden: UK Holding) vom 16.10.2018 abgedeckt. Die Liquiditätszusage ist gemäß Ziffer II. 2. auf einen Höchstbetrag i.H.v. 4.000.000 € begrenzt, wobei gemäß Ziffer II. 4. die Liquiditätszusage ausdrücklich nicht für etwaige Liquiditätslücken der Arbeitgeberin zu 2), welche im Zusammenhang mit Leistungen unter einem wie auch immer gearteten Sozialplan stehen, gelten soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Liquiditätszusage vom 16.10.2018 Bezug genommen (Bl. 204-220 der Akte). Seit Mitte 2018 nahm die Arbeitgeberin zu 2) nicht mehr an dem europäischen Cash-Pool der B-Unternehmensgruppe teil, da die Cash-Pool-Vereinbarung durch die Cash-Pool-Führerin gegenüber der Arbeitgeberin zu 2) bereits mit Wirkung zum 30.06.2018 gekündigt wurde. Die amerikanische Obergesellschaft der B-Unternehmensgruppe beantragte am 17.10.2019 die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens (Chapter 11) in den G, wobei dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Arbeitgeberin zu 1) verfügt nach dem Vortrag der Arbeitgeberinnen über ausreichend Mittel um die Sozialplanansprüche bezogen auf die beiden Arbeitnehmer, die ihr gegenüber anspruchsberechtigt sind, erfüllen zu können. Ausweislich der Arbeitsmarktstatistik der Agentur für Arbeit mit einem Datenstand von September 2019 ergibt sich, dass die durchschnittlichen Arbeitslosigkeitszeiten in NRW bei unter 5,5 Monaten und im Märkischen Kreis bei unter sieben Monaten liegen würden. Am 06.11.2018 begannen zwischen den Arbeitgeberinnen und dem Betriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans. Mit Beschluss des LAG Hamm vom 19.03.2019 zum Aktenzeichen 7 TaBV 11/19 wurde zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans Prof. Dr. J., Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen a.D. bestellt. Die Einigungsstelle tagte in insgesamt drei Sitzungen, nämlich am 11.09.2019, am 10.10.2019 und am 18.12.2019. Auf die Protokolle zu diesen Sitzungen (vgl. Anlagen 12, 21 und 23 zur Antragsschrift) wird Bezug genommen. Im Rahmen der Sitzungen wurde insbesondere die finanzielle Situation der Arbeitgeberin zu 2) erörtert und die Vertreter der Arbeitgeberinnen wiesen darauf hin, dass die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin zu 2) eine Sozialplandotierung in Millionenhöhe wirtschaftlich nicht zulasse und unweigerlich zur Insolvenz der Arbeitgeberin zu 2) führe. Im Rahmen der Sitzung am 10.10.2019 erklärten die Arbeitgeberinnen nach Abstimmung mit den Gesellschaftern und der amerikanischen Obergesellschaft, dass eine Sozialplandotierung in Höhe von drei Millionen € von dieser mitgetragen werde, wenn und soweit durch die zu treffenden Regelungen sichergestellt sei, dass die zur Bedienung der Sozialplankosten erforderliche Liquidität allein durch die Arbeitgeberin zu 2) aufgebracht werde, namentlich über die Verwertung des Anlagevermögens der Arbeitgeberin zu 2) und keine weiteren Mittel durch verbundene Gesellschaften notwendig wären. Nur unter diesen Voraussetzungen sei man als Obergesellschaft bereit, Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen hinter einen Sozialplan bei der Arbeitgeberin zu 2) zurückzustellen. Mit E-Mail vom 6.12.2019 übersandte der Prozessbevollmächtige der Arbeitgeberinnen dem Einigungsstellenvorsitzenden eine Tabelle mit Sozialdaten und dem maßgeblichen Bruttomonatsgehalt der nach der vorläufigen Einschätzung der Arbeitgeberinnen anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf einen Sozialplan bei einem Sozialplanvolumen von ca. 3 Millionen Euro (vgl. Anlage 22 zur Antragschrift). Im Rahmen der Einigungsstellensitzung am 18.12.2019 stellte der Vorsitzende eine Fälligkeitsregelung dahingehend vor, dass die Auszahlung der Sozialplanabfindungen in drei gleich großen Raten und zwar zum 29.02.2020, zum 30.04.2020 und zum 30.06.2020 erfolgen solle. Die Beisitzer des Betriebsrats stimmten dieser Fälligkeitsregelung zu. Die Beisitzer der Arbeitgeberinnen erklärten sich ausdrücklich nicht einverstanden und wiesen darauf hin, dass ein Spruch der Einigungsstelle auf der Basis eines solchen Vorschlags ermessensfehlerhaft sei. Nach einem abgelehnten Antrag auf Vertagung der Einigungsstelle stellte der Einigungsstellenvorsitzende den Sozialplanentwurf im Hinblick auf ein Sozialplanvolumen i.H.v. 3.000.000 € und die vorgenannte Fälligkeitsregelung zur Abstimmung. Der Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit. Nach erneuter Beratung und Diskussion schlugen die Arbeitgeberinnen eine modifizierte Fälligkeitsregelung dahingehend vor, dass eine Bedienung von Abfindungsansprüchen aus dem Sozialplan nur geschuldet sei, soweit Liquidität aus der Verwertung zufließe und unter Berücksichtigung der laufenden Kosten und Verbindlichkeiten freie Liquidität zur Verfügung stünde. Nachdem auch über diesen Entwurf des Sozialplans keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Vorsitzende seinen Sozialplanentwurf erneut zur Abstimmung. Mit der Stimme des Vorsitzenden und den Stimmen der Beisitzer des Betriebsrats kam es sodann zum Spruch der Einigungsstelle im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans mit einem Volumen i.H.v. 3.000.000 € und einer Fälligkeit in drei gleich großen Raten zum 29.02.2020, zum 30.04.2020 und zum 30.06.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten im Blick auf den Sozialplan wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Reinschrift Bezug genommen (Bl. 90-93 der Akte). Wegen der schriftlich vom Einigungsstellenvorsitzenden erläuterten Gründe im Hinblick auf den Spruch der Einigungsstelle wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des entsprechenden Schreibens des Einigungsstellenvorsitzenden Bezug genommen (Bl. 98-100 der Akte). Eine schriftliche und vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnete Fassung des Spruchs der Einigungsstelle nebst Begründung ging den Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberinnen am 14.01.2020 per Einschreiben mit Rückschein zu. Mit ihrem am 27.01.2020 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangene Antrag begehren die Arbeitgeberinnen die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei. Die Arbeitgeberinnen meinen, dass der mit der Stimme des Einigungsstellenvorsitzenden und den Beisitzern des Betriebsrats gegen die Stimmen der Beisitzer der Arbeitgeberinnen gefasste Spruch unter Verstoß gegen die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes zustande gekommen sei. Er genüge insbesondere nicht im Ansatz den gesetzlichen Vorgaben des §§ 112 Abs. 5 BetrVG und § 76 Abs. 5 S. 3 BetrVG, die von der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans zwingend zu beachten seien. Dies gelte vor allem für die mit dem Spruch der Einigungsstelle festgeschriebene Dotierung des Sozialplans in Höhe von rund 3 Millionen € brutto, welche nahezu vollständig von der Arbeitgeberin zu 2) in drei Raten im ersten Halbjahr 2020 zu zahlen wäre. Der Spruch der Einigungsstelle sei trotz mangelnder Liquidität, bilanzieller Überschuldung und in Ansehung des bestehenden negativen Eigenkapitals unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dotierung von Sozialplänen gefasst worden. Nach Maßgabe der von ihr, der Arbeitgeberin zu 2), der Einigungsstelle gegenüber dargelegten Aktiva und Passiva und im Hinblick auf drohende Verbindlichkeiten bezüglich der Haftung der Arbeitgeberinnen zu 2) für die Erfüllung von Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft B L&B mit Rückstellungen i.H.v. 3,2 Millionen € bezüglich Pensionsansprüchen und 760.000 € bezüglich Altersteilzeitansprüchen sowie im Hinblick auf Kosten für das Jahr 2020 bezüglich der Sicherung und Instandhaltung des Anlagevermögens i.H.v. 1,7 Millionen € bestünde selbst bei einer kompletten Verwertung zu den gutachterlich ermittelten Werten kein Spielraum für die Dotierung eines Sozialplans in einer Größenordnung von 3 Millionen €. Selbst für den Fall, dass sie, die Arbeitgeberin zu 2), finanziell liquide wäre, hätte die Einigungsstelle im Rahmen des ihr zustehenden billige Ermessen die schwierige wirtschaftliche Situation einerseits und die im regionalen Arbeitsmarkt für die betroffenen Arbeitnehmer nachgewiesenen positiven Vermittlungs- und Arbeitsmarktchancen zu Gunsten von ihr, der Arbeitgeberin zu 2), berücksichtigen müssen. Hätte sie dies getan, hätte die Dotierung des Sozialplans einen Betrag i.H.v. 1,1 Millionen € nicht übersteigen können und dürfen. Die von der Einigungsstelle mit dem angefochtenen Spruch festgesetzte Gesamtdotierung des Sozialplans i.H.v. 3.000.000 € brutto übersteige diese Grenze um das Dreifache. Schließlich habe die Einigungsstelle bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Aufstellung des Sozialplans außer Acht gelassen, dass auch Mittel im Hinblick auf einen etwaigen Sozialplan bezüglich eines weiteren gemeinsam mit einer Tochtergesellschaft in C ebenfalls zum 30.04.2019 stillgelegten Betriebes vorhanden sein müssten. Die Arbeitgeberinnen beantragen, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 wirksam ist, 2. hilfsweise den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass Ermessensfehler im Hinblick auf die Aufstellung des Sozialplans durch den Spruch der Einigungsstelle nicht gegeben seien. Soweit die Arbeitgeberinnen einen Ermessensfehler dahingehend annehmen, dass der Sozialplan die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt nicht richtig berücksichtige, habe er, der Betriebsrat, in der Einigungsstelle dargestellt, dass die von den Arbeitgeberinnen vorgelegte Statistik nicht als Grundlage der Bemessung des Sozialplanvolumens tauglich sei, weil die Agentur für Arbeit üblicherweise Arbeitslose, die sich in einer Weiterbildung etc. befinden, nicht als Arbeitslose zähle und die Statistik allein auf die tatsächlichen Abgänge abstelle. Somit betrachte die Statistik nur einen Ausschnitt der Menge Arbeitslosen und gerade nicht die Arbeitslosen die arbeitslos geblieben seien. Ferner habe die Einigungsstelle auch die Betriebsstilllegung des Gemeinschaftsbetriebes der Arbeitgeberin zu 2) mit ihrer Tochtergesellschaft in C mit nach Kenntnis des Betriebsrats 18 zuletzt beschäftigten Arbeitnehmern berücksichtigt. Außerdem sei es in der Vergangenheit zu Vermögensverschiebungen weg von der Arbeitgeberin zu 2) gekommen, die zu einem Bemessungsdurchgriff führen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Terminsprotokolle ergänzend Bezug genommen. B. Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist zulässig, jedoch unbegründet mit der Folge der Abweisung des Antrags, wie dies auch der Betriebsrat mit seinem Hilfsantrag beantragt hat. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist im Übrigen unzulässig. I. Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist zulässig. 1. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zu beantragen, § 256 Abs. 1 ZPO (BAG, Beschluss vom 23. März 2010 – 1 ABR 82/08 –, BAGE 133, 373-379). Dem entspricht der Antrag der Arbeitgeberinnen. 2. Am Verfahren sind die Arbeitgeberin sowie der Betriebsrat zu beteiligen. Dieser ist gem. § 21 b BetrVG auch nach der Stilllegung des Betriebs noch im Amt, da dies zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 112 BetrVG weiter erforderlich ist (vgl. BAGE 137, 203 = NZA 2011, 1112 Rdnr. 13). Zwar wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 (Aktenzeichen 2 BV 5/19) der hiesige Betriebsrat aufgelöst, allerdings ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des noch rechtshängigen Beschwerdeverfahrens beim Landesarbeitsgericht Hamm zum Az. 13 TaBV 12/20 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Auflösung des Betriebsrats gegeben. II. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unzulässig und unterlag daher der Abweisung. Der Betriebsrat hat kein positives Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle dargelegt i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Zum einen besteht keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass für die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle eine positive Feststellung erforderlich ist. Zum anderen ergibt sich aus dem Umstand der Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle ohne Weiteres die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Einer gesonderten Feststellung der Wirksamkeit im positiven Sinne bedarf es nicht. Es wäre auch vollkommen widersinnig, wenn z.B. Betriebsparteien, die sich im Grunde über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle einig sind, noch die gerichtliche Feststellung über dessen Wirksamkeit beantragen könnten oder müssten. Hätte in Bezug auf den Betriebsrat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zudem eine rechtskräftige Entscheidung über dessen Auflösung vorgelegen, hätte das Gericht auch nur über den Antrag der Arbeitgeberinnen entscheiden können ohne den überflüssigen Hauptantrag des Betriebsrats. Das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle und einer positiven Feststellung der Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle ist schlicht und ergreifend gleich. III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist mit § 112 Abs. 5 BetrVG vereinbar. Das Sozialplanvolumen übersteigt nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für die Arbeitgeberin und der Spruch der Einigungsstelle ist insbesondere auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. 1. Der Einigungsstellenspruch unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG. Die Arbeitgeberinnen haben den ihr am 14.01.2020 zugeleiteten Einigungsstellenspruch innerhalb der Zweiwochenfrist am 27.01.2020 beim Arbeitsgericht Iserlohn rechtzeitig gerichtlich angefochten. 2. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 76 Abs. 5 S. 4, 112 Abs. 5 BetrVG ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Maßgeblich ist allein die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens muss in ihr selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Die Frage, ob die der Einigungsstelle gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten sind, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Gericht. Es geht um die Wirksamkeit einer kollektiven Regelung, die von der Wahrung des der Einigungsstelle eingeräumten Gestaltungsrahmens abhängig ist. Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 97/09). 3. Die Einigungsstelle war für die Aufstellung eines Sozialplans unzweifelhaft zuständig, vgl. § 112 Abs. 4 S. 1 BetrVG. 4. Die Einigungsstelle hat nach § 112 Abs. 5 BetrVG bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 V 2 Nrn. 1 bis 3 BetrVG). Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt dabei eine Korrekturfunktion zu (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 97/09). 5. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen, insbesondere der Arbeitgeberin zu 2) stellt sich die Dotierung des Sozialplans mit einem Gesamtvolumen i.H.v. 3.000.000 € nicht als wirtschaftlich unvertretbar dar. Die Einigungsstelle hat dementsprechend im Rahmen ihres Spruchs durch die Stimmen der Beisitzer der Betriebsrats und des Einigungsstellenvorsitzenden den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Stattdessen wäre es nach Auffassung des erkennenden Gerichts ermessensfehlerhaft gewesen, wenn die Einigungsstelle entsprechend der Auffassung der Arbeitgeberinnen einen so genannten „Null-Sozialplan“ aufgestellt hätte. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall von einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit für die Arbeitgeberinnen deshalb auszugehen, weil jedenfalls die Obergrenzen in entsprechender Anwendung von § 123 InsO eingehalten worden sind. a) Die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans für das Unternehmen lässt sich nicht schematisch ermitteln. Sie folgt aus einer Gesamtansicht der sozialplanmindernden und - erhöhenden Faktoren. Was für den Arbeitgeber an wirtschaftlicher Belastung noch zuträglich ist, folgt aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen und Grundsätzen. Hier kommt es vor allem darauf an, dass es dem Arbeitgeber gelingt, dem Betriebsrat und der Einigungsstelle die Lage des Unternehmens zu verdeutlichen. Im nächsten Schritt muss die Einigungsstelle diesen Tatbestand mit dem zuvor festgestellten Sozialplanbedarf in Einklang bringen. Sie entscheidet dies nach billigem Ermessen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung dieses von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen sachgerechten Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat darstellt. Ein erheblicher Fehler, der nach § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG zur erfolgreichen Anfechtung eines Sozialplans führt, liegt nur vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer erweist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt für die Einigungsstelle eine Grenze der Ermessensausübung dar (Eisemann: Sozialplan „zero“? in NZA 2019, 81, 82). Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung, wie dies Eisemann in dem vorgenannten Aufsatz dogmatisch überzeugend aufbereitet hat, auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor. Ansonsten kann es einen Sozialplan ohne irgendein Volumen nicht geben. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 112 Abs. 4 BetrVG vorsieht, dass im Falle einer nicht zustande gekommenen Einigung über einen Sozialplan die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans entscheidet. Der Gesetzeswortlaut spricht hier davon, dass die Einigungsstelle „über die Aufstellung eines Sozialplans“ entscheidet. Dieser Wortlaut ist in dem Sinne zu verstehen, dass es nicht um die Frage des „ob“ geht, also die Frage, ob überhaupt ein Sozialplan aufgestellt werden soll, sondern über die Frage des „wie“, d.h. die konkrete Ausgestaltung des Sozialplans. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG die Einigungsstelle bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten habe, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Es muss also ein Gesamtbetrag vorgesehen werden. Einen Gesamtbetrag „0“ kann es hierbei nicht geben, weil ein solcher Betrag denklogisch widersinnig wäre. Es macht überhaupt keinen Sinn, einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen „0“ festzustellen, weil ein solcher Sozialplan gleichzusetzen wäre mit überhaupt keinem Sozialplan. Der Spruch der Einigungsstelle müsste in diesem Fall vielmehr lauten, dass es keinen Sozialplan gibt und die Einigungsstelle würde nicht einen Sozialplan aufstellen mit einem Volumen, welches noch nicht einmal den Wert des Papiers erreicht, auf dem er steht. Des Weiteren folgt aus teleologisch-systematischen Argumenten, dass es keinen Null-Sozialplan im Rahmen eines nicht insolventen Unternehmens geben kann. Dies folgt aus dem Umstand, dass die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer sogar im Insolvenzverfahren einen Sozialplan nach § 123 InsO erwarten können. Ein solcher Sozialplan im Insolvenzverfahren wird in zweierlei Hinsicht im Hinblick auf das Volumen begrenzt. Zum einen ergibt sich aus § 123 Abs. 1 InsO eine absolute Grenze von zweieinhalb Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Zum anderen besteht eine relative Grenze gemäß § 123 Abs. 2 S. 2 BetrVG, wonach für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 derjenigen Insolvenzmasse verwendet werden darf, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Diese beiden Grenzen bilden nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit bei einem Unternehmen, welches bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist, aber trotzdem aus Gründen der Insolvenzvermeidung, gleich aus welchem Motiv heraus, künstlich durch Liquiditätszusagen innerhalb einer Unternehmensgruppe am Leben gehalten wird. Ansonsten könnten innerhalb einer Unternehmensgruppe Unternehmen, deren Betriebe geschlossen werden sollen, sich durch einen Vermögensaustausch in der Vergangenheit, bei dem nicht die durch die Rechtsprechung des BAG entwickelten strengen Maßstäbe des Bemessungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 3 AZR 638/10) greifen bzw. sich nicht ausreichend durch den Betriebsrat darlegen lassen, und durch die Begründung von Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe künstlich so schlecht darstellen lassen, dass unter Verstoß gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat kommuniziert werden könnte, dass kein Vermögen mehr für einen Sozialplan vorhanden sei. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern seiner Gruppe künstlich am Leben gehalten wird, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls nach Auffassung des Gerichts das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Einigungsstelle durch ihren Spruch im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans mit einem Sozialplanvolumen i.H.v. 3.000.000 € das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht überschritten. Die absolute Obergrenze würde bei den 276 von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern bei mehr als 3.000.000 € liegen, da diese Summe umgerechnet einen durchschnittlichen Bruttoverdienst von 4.347,83 € entspricht ((3.000.000 € : 2,5): 276), wobei der durchschnittliche Bruttoverdienst aller Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes nach Maßgabe der Berechnungen der Arbeitgeberinnen ausweislich der mit der Antragschrift zur Gerichtsakte gereichten Anlage 22 (vgl. Bl. 334-336 der Akte) höher liegt. Auch die relative Grenze ist nicht überschritten. Gemäß § 123 Abs. 2 S. 2 BetrVG darf für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 derjenigen Insolvenzmasse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Unter Berücksichtigung der seitens der Arbeitgeberinnen der Einigungsstelle mitgeteilten Aktiva der Arbeitgeberin zu 2) konnte die Einigungsstelle von einer Insolvenzmasse von deutlich über 9 Millionen Euro auch bei einem großzügigen Abzug der Kosten für das Insolvenzverfahren ausgehen. Bereits nur unter Einbeziehung der Buchwerte für das Anlagevermögen mit Stichtag zum 31.10.2019 kommt man auf einen Betrag i.H.v. 9,8 Millionen Euro. Rechnet man die anderen Vermögenswerte mit Ausnahme des verpfändeten Bankguthabens hinzu, zeigt sich, dass der Wert der Insolvenzmasse für ein Sozialplanvolumen von 3 Millionen Euro ganz offensichtlich ausreichend ist. Auch unter Berücksichtigung des vorläufigen Grundstücksgutachtens mit einem Wert von 8,3 Millionen Euro und der ursprünglich niedrigsten Bewertung des beweglichen Anlagevermögens mit 5 Millionen Euro wäre genügend Insolvenzmasse auch nach Abzug der Kosten für das Insolvenzverfahren vorhanden. Soweit die Arbeitgeberinnen gegenüber der Einigungsstelle anführen, dass der Wert des Grundstücks niedriger ausfallen würde aufgrund von Bodenverunreinigungen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, der Einigungsstelle gegenüber ein belastbares Gutachten insoweit zu präsentieren. Hierzu wäre auch ausreichend Zeit vorhanden gewesen. Ebensowenig haben die Arbeitgeberinnen der Einigungsstelle plausibel darlegen können, wieso der Industriegüter-Verwerter zuletzt nach einer erneuten Begutachtung nur noch von einem Auktionserlös von umgerechnet unter einer Millionen Euro als Minium ausgegangen sei. Da die Arbeitgeberinnen der Einigungsstelle hierfür keine qualifizierte Erklärung abgeben konnten, durfte die Einigungsstelle nach Auffassung des Gerichts legitimerweise von einem Betrag i.H.v. 5 Millionen Euro ausgehen. Dass die fiktiv angenommene Insolvenzmasse mit Ausnahme der Kosten für das Insolvenzverfahren durch irgendwelche weiteren vorab vorzunehmenden Abzüge geschmälert werden würde (z.B. durch Aussonderungsrechte), stellten die Arbeitgeberinnen der Einigungsstelle nicht dar, so dass derartige Umstände von der Einigungsstelle auch nicht berücksichtigt werden konnten und keinen Ermessensfehler mehr begründen können. c) Die vom BAG im Hinblick auf § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG entwickelten Grundsätze bezüglich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit lassen sich auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen nicht eins zu eins übertragen. Zwar soll nach der Rechtsprechung des BAG die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten sein, wenn die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, führe (BAG, Beschl. v. 22. 1. 2013 – 1 ABR 85/11), worauf auch die Arbeitgeberinnen rekurrieren, allerdings ist der konkrete Fall wesentlich anders gelagert als die Fälle, die das BAG im Hinblick auf diese Grundsätze, die auch nur in der Regel und nicht absolut gelten sollen, bisher zu entscheiden hatte. So führt vorliegend nicht die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, weil diese Folgen, die die Sozialpanverbindlichkeiten regelmäßig nicht auslösen dürfen, um wirtschaftlich vertretbar zu sein, bereits eingetreten sind bei der Arbeitgeberin zu 2). Dieser bliebe, würde sie nicht künstlich am Leben gehalten werden durch eine Liquiditätszusage, nur der Gang in die Insolvenz. d) Auch die Fälligkeit der Sozialplanabfindungen steht einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit nicht entgegen, weil bei einer gebotenen zügigen Verwertung des Anlagevermögens der Arbeitgeberin zu 2) im Jahr 2020 ausreichende Mittel vorhanden gewesen wären. aa) Zu Recht hat der Einigungsstellenvorsitzende darauf abgestellt, dass die Verwertung der Vermögensgegenstände der Arbeitgeberin zu 2) bis zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle wenn überhaupt nur sehr zögerlich angegangen worden war. Dies ändert aber nichts an dem vorhandenen Vermögensbestand und kann nicht zu Lasten der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer gehen. Die Betriebsparteien können sich ihrer Pflicht im Hinblick auf einen Sozialplan nicht durch Passivität bei der Vermögensverwertung entziehen. Hierbei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle der Betrieb bereits fast 7 Monate still gelegt gewesen war. In dieser Zeit hätten ohne weiteres bereits viele Teile des beweglichen Anlagevermögens verwertet werden können, zumal die Betriebsstilllegung bereits ca. ein Jahr vor ihrer tatsächlichen Umsetzung bekannt gegeben worden war. Insoweit stammte die erste Begutachtung offenbar auch schon aus einer Zeit um Mai 2018 herum. Warum daher die Verwertung derart viel Zeit in Anspruch nehmen soll, ist im Ansatz nicht ersichtlich, zumal für die Instandhaltung der Vermögensgegenstände deren Wert offenbar nicht gesteigert, sondern weiter geschmälert wurde, wie die Ausführungen der Arbeitgeberin zu 2) zeigen, wonach die Kosten für die Sicherung und Instandhaltung des Anlagevermögens im Jahr 2020 bei ca. 1,7 Millionen € liegen würden. Diese Kosten wären bei der gebotenen zügigen und schnellstmöglichen Verwertung der Vermögensgegenstände womöglich gar nicht erst entstanden. Die Arbeitgeberinnen wären daher vorliegend gehalten gewesen, unverzüglich mit der Verwertung ihres Mobiliar- und Immobiliarvermögens zu beginnen. Aus welchem Grunde die Verwertung derart lange aufgeschoben worden ist, mit der Gefahr eines Werteverlustes, die sich nun scheinbar realisiert haben könnte, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Letztlich spielt der Werteverlust aber auch keine Rolle, weil, wie die Arbeitgeberinnen richtig feststellen, für die Bewertung des Sozialplanvolumens die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle maßgeblich war. Etwaige spätere Wertverluste liegen im alleinigen Risiko der Arbeitgeberinnen. bb) Es war zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle zudem (worauf es aber aus den o.g. Erwägungen heraus nicht entscheidungserheblich angekommen ist) davon auszugehen, dass der Arbeitgeberin zu 2) aufgrund von Liquiditätszusagen aus der Unternehmensgruppe auch ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen werden, um die Verbindlichkeiten aus dem Sozialplan bedienen zu können. Zwar war die maßgebliche Liquiditätszusage vom 16.10.2018 zum 31.12.2019 befristet. Jedoch konnte im Rahmen der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Spruchs der Einigungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt auch von deren Verlängerung ausgegangen werden, weil die Unternehmensgruppe offensichtlich ein aus nicht näher bekannten Motiven heraus (etwa, wie der Betriebsrat vermutet hat, zur Umgehung insolvenzanfechtungsrechtlicher Vorschriften oder weil die Unternehmensgruppe Gefahr laufen könnte, gegebenenfalls auch Aufträge für solvente Unternehmen der gesamten Gruppe zu verlieren, wenn bei einem anderen Unternehmen der Gruppe Insolvenz angemeldet werden würde) großes Interesse daran hatte, eine Insolvenz zu vermeiden. Tatsächlich gab es auch über den 31.12.2019 hinaus eine weitere Liquiditätszusage. Dementsprechend bestand aufgrund der Liquiditätszusage auch die Möglichkeit, fällige Sozialplanansprüche zu bedienen. Soweit die Arbeitgeberin zu 2) der Auffassung ist, dass gemäß Ziffer II. 4. der Liquiditätszusage vom 16.10.2018 Sozialplanansprüche nicht bedient werden könnten, geht das Gericht von der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus, da es sich um eine offensichtlich zu Lasten der Belegschaft der Arbeitgeberin zu 2) getroffene Vereinbarung handelt, die gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG verstößt, weil hierdurch die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans gemäß § 112 Abs. 1, 4 BetrVG umgangen werden könnte. Denn, so führt es auch das LAG Hamm absolut überzeugend aus, wenn ein maßgeblich von Liquiditätszahlungen anderer Konzernunternehmen abhängiger Geschäftsbetrieb zur Vermeidung einer Insolvenz aufrechterhalten werden soll, gehört dazu auch das finanzielle Vermögen, im Falle des Abbaus von Arbeitsplätzen der im Gesetz verankerten Verpflichtung nachkommen zu können, den sozialen Belangen der davon betroffenen Arbeitnehmer durch den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile Rechnung zu tragen. Bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung ist es nämlich nicht zu rechtfertigen, dass ein Unternehmen namentlich im Verhältnis zu Kunden und Lieferanten durchgehend mit ausreichend Liquidität im Millionenumfang ausgestattet wird, sich aber gegenüber ihren Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung durch Personalabbau darauf beruft, es sei wirtschaftlich unvertretbar, irgendwelche finanziellen Ausgleichsleistungen zu erbringen (LAG Hamm, Beschluss vom 23. August 2019 – 13 TaBV 44/18). Soweit diese Bestimmung daher uniwirksam und aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit für die Arbeitgeberin zu 2) auch undurchführbar ist, gilt im Übrigen die Liquiditätszusage unbeschränkt fort gemäß Ziffer IX. 4. cc) Der Arbeitgeberin zu 2) standen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindungen die Möglichkeiten offen, Sozialplanabfindungsansprüche durch Verwertung oder Belastung des Mobiliar- und Immobiliarvermögens zu bedienen oder auf der Grundlage der Liquiditätszusage. Sollte beides aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, müsste die Arbeitgeberin zu 2) in der Konsequenz einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Arbeitgeberin zu 2) verkennt hierbei offensichtlich, dass der Einigungsstellenspruch im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans nicht das originär insolvenzauslösende Ereignis wäre, sondern maßgeblich die ohne die Liquiditätszusage bereits seit langem bestehende und durch die Liquiditätszusage lediglich aufgeschobene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Arbeitgeberin zu 2). Ohne die Liquiditätszusage wäre die Arbeitgeberin zu 2) zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle nach Maßgabe der von ihr dargelegten Zahlen im Hinblick auf Aktiva und Passiva unmittelbar zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO und Überschuldung gemäß § 19 InsO verpflichtet gewesen. Entweder hat die Arbeitgeberin zu 2) daher ihre Verpflichtungen aus dem Sozialplan aufgrund der Verwertung ihres Vermögens und/oder aufgrund weiterer Liquiditätszusagen zu erfüllen oder sie müsste Insolvenz anmelden, wozu sie ohne die Liquiditätszusage zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle rechtlich verpflichtet gewesen wäre, unabhängig vom Spruch der Einigungsstelle. Um es nochmals ganz klar auf den Punkt zu bringen: Die Arbeitgeberin zu 2) kann nicht durch den Umstand, dass sie durch Liquiditätszusagen „künstlich am Leben gehalten wird“, also keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen muss, sich ihrer Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans entziehen. Es geht vorliegend nicht mehr um die Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens oder um die Nichtgefährdung von verbleibenden Arbeitsplätzen gemäß § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG, weil die Arbeitgeberin zu 2) ihre Geschicke zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle schon lange nicht mehr in ihrer Hand hatte und zu diesem Zeitpunkt ohne die Liquiditätszusage unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte stellen müssen. Zu erhaltende Arbeitsplätze der Arbeitgeberin zu 2) existierten nicht mehr, weil die Betriebe der Arbeitgeberin zu 2) zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle bereits endgültig stillgelegt worden waren. Die Arbeitgeberin zu 2) befand sich daher nur noch durch einen rechtlichen „Kunstgriff“ aufgrund der Liquiditätszusage im Anwendungsbereich des § 112 BetrVG. Hierbei muss aber die Bewertung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit unter Zugrundelegung der Maßstäbe nach § 123 InsO erfolgen, sonst würden die von der Kündigung ihrer Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu 2) ohne plausiblen Grund ohne eine Insolvenz schlechter gestellt werden als mit einer Insolvenz. Es wäre nach Auffassung des Gerichts ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten (so auch Eisemann: Sozialplan „zero“?, NZA 2019, 81, 85/86). e) Die Frage, inwiefern die Arbeitgeberin zu 2) schon frühzeitig bilanzielle Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 HGB im Hinblick auf einen Sozialplan hätte bilden müssen bzw. inwiefern die Arbeitgeberin zu 2) eine entsprechende Verpflichtung zur bilanziellen Rückstellung verletzt hat, kann offen bleiben (vgl. zur Frage der Verpflichtung zur Vorsorge des Arbeitgebers etwa Eisemann: Sozialplan „zero“?, NZA 2019, 81, 83). 6. Der Sozialplan ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gemäß § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG nicht ausreichend oder zu viel berücksichtigt hätte oder weil der Sozialplan beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten Leistungen vorsehen würde, die nicht den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung tragen würden, § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Einigungsstelle handelte auf der Grundlage ihres Spruchs vielmehr auch insoweit ermessensfehlerfrei. a) Nach Nr. 1 soll die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung tragen. Das Gesetz zählt hier für die wirtschaftlichen Nachteile beispielhaft auf: „Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten“. Der Verlust des Arbeitsplatzes als solcher wird hier nicht ausdrücklich genannt, sondern erst in Nr. 2 mittelbar angesprochen. Daraus folgt aber nicht, dass auf ihn Nr. 1 keine Anwendung findet (ebenso Fitting §§ 112, 112a Rn. 261; BAG 14.9.1994, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 87). Die Beachtung dieser Ermessensrichtlinie macht der Einigungsstelle zur Pflicht, sich um die konkrete Ermittlung feststellbarer oder doch zu erwartender materieller Einbußen der Arbeitnehmer zu bemühen (vgl. Begründung des RegE, BT-Drs. 10/2102, 17). Sie verletzt diese Pflicht, wenn sie für alle infolge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer ohne Unterschied Abfindungen festsetzt, deren Höhe sich allein nach dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst (BAG 14.9.1994, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 87). Das Gebot, den Ausgleich oder die Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile für die Arbeitnehmer möglichst konkret vorzunehmen, schließt Pauschalierungen nicht aus; denn es soll nicht zu bürokratischen Ermittlungen kommen, weil sonst die Aufstellung eines Sozialplans unnötig verzögert wird (so die Begründung des RegE, BT-Drs. 10/2102, 27). Pauschalierende Ansätze müssen aber der typischen individuellen Situation entsprechen, wie sie sich aus dem Lebensalter, den familiären Belastungen sowie besonderen persönlichen Eigenschaften, z.B. Schwerbehinderteneigenschaft, ergibt (BAG 2.10.2007, NZA-RR 2008, 242 (243); BT-Drs. 10/2102, 27; ebenso Fitting §§ 112, 112a Rn. 263; MHdB ArbR/Matthes § 270 Rn. 18; Berenz NZA 1993, 538 (539)). Neben der Gewährung eines Grundbetrags können daher Sozialplanleistungen nach einem Punktesystem bemessen werden, um den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Richardi BetrVG/Annuß, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 112 Rn. 149-151). Nach Nr. 2 S. 1 hat die Einigungsstelle die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Nach S. 2 soll sie daher „Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen“, wobei klargestellt wird, dass die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort für sich allein nicht die Unzumutbarkeit begründet. Der Einigungsstelle wird deshalb zur Pflicht gemacht, durch eine Prognose die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu ermitteln, um hiernach die Leistungen zu bemessen (so die Begründung des RegE, BT-Drs. 10/2102, 27; krit. dazu Richardi, 7. Aufl. 1998, § 112 Rn. 125). Dabei hat sie insbes. die jeweils nach Ausbildung, Fähigkeiten, besonderen Qualifikationen, Lebensalter oder sonstigen besonderen persönlichen Merkmalen sowie regionalen Besonderheiten des Arbeitsmarkts bestehenden Unterschiede zu beachten (Richardi BetrVG/Annuß, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 112 Rn. 152, 153). b) Der Sozialplan ist in Anwendung dieser Maßstäbe ermessensfehlerfrei, weil er zum einen durch ein Punkteschema in zulässigem Umfang Pauschalisierungen vorgenommen hat, die zugleich der typischen individuellen Situation entsprechen, wie sie sich aus dem Lebensalter, den familiären Belastungen sowie besonderen persönlichen Eigenschaften, z.B. Schwerbehinderteneigenschaft, ergeben. Zum anderen sind in ermessensfehlerfreien Umfang die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gemäß § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG ausreichend berücksichtigt worden. Es ist hierbei nicht im Ansatz ersichtlich, warum im Hinblick auf eine durchschnittliche Arbeitslosigkeit von unter 7 Monaten der Sozialplan insoweit ermessensfehlerhaft sein soll. Unter Zugrundelegung der Berechnung der Arbeitsgeberinnen, die als Anlage dem Einigungsstellenvorsitzenden mit Mail vom 6.12.2019 übersandt worden ist, erhält kein sozialplanabfindungsberechtigter Arbeitnehmer eine Abfindung, die höher als ca. sechs bis sieben Bruttomonatsgehälter liegt, was bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von bis zu knapp unter sieben Monaten als angemessen erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die durchschnittliche Arbeitslosigkeit von unter sieben Monaten nichts dazu gesagt ist, ob im Hinblick auf ein neues Arbeitsverhältnis ein Lohn in gleicher Höhe gezahlt wird. Entsprechend besteht hierbei auch ein zusätzlich abzumilderndes Risiko, dass auf dem neuen Arbeitsplatz ein geringerer Lohn gezahlt wird, es also zu Einkommensminderungen kommen kann, was gemäß § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ebenfalls von der Einigungsstelle im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen ist. Außerdem besteht gerade im ländlich geprägten Märkischen Kreis die Möglichkeit viel größerer Fahrtstrecken mit hohen Fahrtkosten oder es könnte sogar ein Umzug erforderlich werden. Zudem handelt es sich nur um einen Durchschnittswert bei den genannten sieben Monaten. Im Einzelfall kann die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt eines womöglich seit Jahrzehnten beim gleichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers viel schwieriger sein, als die Statistik dies hergeben mag. Durch die Abfindungszahlungen nach dem Sozialplan werden die Arbeitnehmer, die teils jahrzehntelang bei den Arbeitgeberinnen beschäftigt waren, sicherlich nicht über das ermessenfehlerfreie Maß hinaus bereichert. Viele erhalten nur Abfindungszahlungen auf der Grundlage des Sozialplans, die sich eher in einem sehr niedrigen Bereich von wenigen Bruttomonatsgehältern befinden. III. Den Arbeitgeberinnen war kein Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren, denn einen förmlichen Hinweis hat die Kammer, wiewohl die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden ist, nicht erteilt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 U 51/10). Zudem handelt es sich bei der Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit um eine rechtliche Problematik, die die Beteiligten schriftsätzlich umfassend erörtert haben. Soweit das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kommt, dass eine Ermessensfehlerfreiheit in Bezug auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit dann gegeben ist, wenn jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 123 InsO die dort normierten Grenzen nicht überschritten sind, so handelt es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Verhältnis zur Rechtsauffassung der Arbeitgeberinnen. Eine Heranziehung der Grundsätze nach § 123 InsO hatten die Beteiligten aber auch schon in der Einigungsstellensitzung am 12.09.2019 erörtert, vgl. Seite 4 des in Kopie als Anlage 12 zur Antragschrift gereichten Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 12.09.2019 (Bl. 251 der Akte). Es handelt sich dabei also nicht um eine den Arbeitgeberinnen unbekannte rechtliche Überlegung. Im Übrigen bestand im Kammertermin für die Arbeitgeberinnen ausreichend Zeit, diese rechtlichen Überlegungen zu diskutieren, was zudem auch geschah. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.