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Beschluss

7 TaBV 19/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:1026.7TABV19.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. „Sozialplan 0“) beschlossen wird.

  • 2.

    Ein „Sozialplan 0“ stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar.

Tenor

1.Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. „Sozialplan 0“) beschlossen wird. 2. Ein „Sozialplan 0“ stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar. 1.Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes. Die antragstellenden Beteiligten zu 1. und 2. unterhielten bis zum 30.04.2019 in A einen Gemeinschaftsbetrieb mit zuletzt mindestens 276 Arbeitnehmern, wobei mindestens 12 bei der Beteiligten zu 1. und die übrigen Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2. beschäftigt waren. Der Beteiligte zu 3. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen in A gebildete Betriebsrat. Wegen einer von den Beteiligten zu 1. und 2. arbeitsgerichtlich betriebenen Auflösung des Betriebsrates ist ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht zum Az. 7 ABR 21/21 anhängig. Die Beteiligten zu 1. und 2. waren als Automobilzulieferer tätig. Die Beteiligte zu 2. unterhielt zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in B zusammen mit einer Tochtergesellschaft, der C Automotive A GmbH (C L & B). Sämtliche Betriebe sind zum 30.04.2019 stillgelegt. Beim Arbeitsgericht Iserlohn wie auch beim Landesarbeitsgericht Hamm waren mehrere hundert Kündigungsschutzverfahren anhängig, in denen sämtlichst die Rechtswirksamkeit der wegen der genannten Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigungen rechtskräftig festgestellt worden ist. Hintergrund der Betriebsschließung war im Wesentlichen eine Anweisung der Konzernobergesellschaft, der C Automotive Systems LLC mit Sitz in den D im April 2018. In der Folgezeit nahmen die Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf, deren Scheitern durch Beschluss vom 05.10.2018 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens festgestellt wurde. Die im Gemeinschaftsbetrieb in A beschäftigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. konnten mit anderen Gesellschaften/einer anderen Gesellschaft der C-Unternehmensgruppe bis auf zwei Arbeitnehmer neue, unbefristete Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung bisheriger Betriebszugehörigkeit eingehen. Die wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu 2. stellt sich wie folgt dar: Bis zum 31.12.2015 bestand zwischen der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. ein Ergebnisabführungsvertrag, der letztmalig für das Kalenderjahr 2015 bedient wurde. Vor Entscheidung zur Stilllegung der genannten Betriebe scheiterten Versuche, die Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2., die C L & B, zu sanieren. Ein weiteres Problem entstand durch einen Großbrand im Jahre 2017, durch den zwei bedeutende Produktionsanlagen zerstört worden. Seit dem 23.04.2018 gab es für die Beteiligte zu 2. von der englischen Konzerngesellschaft, der C Automotive Holdings U.K. Ltd. mit Sitz in E, eine „Liquiditätszusage“ für eine insolvenzvermeidende Betriebsstilllegung der Beteiligten zu 2. Diese wurde unter dem 16.10.2018 sowie unter dem 11.03.2020 verlängert und ist nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. und 2. mittlerweile ausgelaufen. Die Liquiditätszusage vom 16.10.2018 (Kopie Bl. 204 ff. d. A) nannte einen Höchstbetrag von vier Millionen Euro und beschrieb darüber hinaus auf deren Seite 5 unter Ziffer 3, dass bei Feststellung eines höheren Liquiditätsbedarfs bis zum 31.12.2019 eine Pflicht zur Verhandlung nach „Treu und Glauben“ über eine Erweiterung dieser Liquiditätszusage mit dem Zweck der Insolvenzvermeidung der Gesellschaft bestehe. Darüber hinaus ist auf Seite 6 der Liquiditätszusage vom 16.10.2018 (Bl. 209 d. A.) unter der dortigen Ziffer 4 beschrieben, dass die Liquiditätszusage ausdrücklich nicht für etwaige Liquiditätslücken der Gesellschaft gilt, die im Zusammenhang mit Leistungen für einen wie auch immer gearteten Sozialplan stünden. Bei der Bestimmung von Liquiditätslücken würden etwaige Sozialplanansprüche ausdrücklich nicht berücksichtigt. Am 06.11.2018 nahmen die Beteiligten Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans auf. Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.03.2019 wurde die Einigungsstelle zum AZ 7 TaBV 11/19 eingesetzt. Ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Einigungsstelle, die als Anlagen der Antragsschrift beigefügt sind und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, tagte die Einigungsstelle an drei Tagen, nämlich am 11.09.2019, am 10.10.2019 und am 18.12.2019. Die finanzielle Situation der Beteiligten zu 2. war Gegenstand der Erörterungen in der Einigungsstelle, wobei die Beisitzer der Beteiligten zu 1. und 2. darauf hingewiesen haben, dass die wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu 2. eine Sozialplandotierung in Millionenhöhe wirtschaftlich nicht zulasse und unweigerlich zu Insolvenz der Beteiligten zu 2. führen müsse. Nach Abstimmung mit den Gesellschaftern und der amerikanischen Konzernobergesellschaft erklärten die Beisitzer der Beteiligten zu 1. und 2. in der Einigungsstellensitzung vom 10.10.2019, man könne sich eine Sozialplandotierung in Höhe von drei Millionen Euro vorstellen, wenn und soweit durch weitere Regelungen sichergestellt sei, dass die erforderliche Liquidität allein durch die Beteiligte zu 2. aufgebracht werde, nämlich über die Verwertung des Anlagevermögens. Weitere Mittel durch verbundene Gesellschaften müssten ausgeschlossen sein. Mit diesen Maßgaben sei die Konzernobergesellschaft bereit, Verbindlichkeiten verbundene Unternehmen gegenüber der Beteiligten zu 2. hinter einem Sozialplan zurückzustellen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. übersandte unter dem 06.12.2019 an den Einigungsstellenvorsitzenden eine Tabelle mit Sozialdaten und dem Bruttomonatsgehalt der nach einer vorläufigen Einschätzung der Beteiligten zu 1. und 2. anspruchsberechtigten Arbeitnehmer bei einem Sozialplan mit einem Volumen von etwa drei Millionen Euro. In der abschließenden Sitzung der Einigungsstelle am 18.12.2019 stellte der Vorsitzende der Einigungsstelle eine Fälligkeitsregelung vor, wonach die Auszahlung der Sozialplanabfindungen in drei gleich großen Raten zum 29.02., 30.04. und 30.06.2020 erfolgen sollte. Mit einer solchen Fälligkeitsregelung erklärten sich die Beisitzer der Beteiligten zu 1. und 2. ausdrücklich nicht einverstanden und erläuterten, dass ein Spruch der Einigungsstelle auf Basis eines solchen Vorschlages aus ihrer Sicht ermessensfehlerhaft sei. Ein Antrag auf Vertagung der Einigungsstelle fand keine Mehrheit. Der Einigungsstellenvorsitzende stellte den Sozialplan mit einem Volumen von drei Millionen Euro und der vorgenannten Fälligkeitsregelung zur Abstimmung. Der Vorschlag fand keine Mehrheit; nach Zwischenberatung und Diskussion schlugen die Beisitzer der Beteiligten zu 1. und 2. eine Fälligkeitsregelung vor, wonach Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan nur bedient würden, soweit Liquidität aus der Verwertung zufließe und Liquidität unter Berücksichtigung laufender Kosten und Verbindlichkeiten zur Verfügung stünde. Hierüber konnte in der Einigungsstelle keine Einigung erzielt werden, weshalb der Vorsitzende den bereits beschriebenen Sozialplanentwurf zur Abstimmung stellte. Mit der Stimme des Vorsitzenden und den Stimmen der Beisitzer des Betriebsrates kam es sodann zu dem Spruch der Einigungsstelle, der Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens ist. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Spruches wird auf die zur Gerichtsakte Kopie Blatt 90 bis 93 der Akte Bezug genommen. Ebenso wird wegen der vom Einigungsstellenvorsitzenden erläuterten Gründe für den Spruch der Einigungsstelle auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 98 - 100 der Akte). Unter dem 14.01.2020 ging eine schriftliche und vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnete Fassung des Spruchs nebst Begründung den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. zu. Zum Zeitpunkt des Spruches der Einigungsstelle am 18.12.2019 stellte sich die wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu 2. wie folgt dar: Ausweislich der der Einigungsstelle vorgelegten Bilanz zum 31.10.2019 betreffend die Beteiligte zu 2. bestanden die Aktiva aus folgenden Positionen: Immobilien mit einem Buchwert in Höhe von ca. 3,1 Millionen € bewegliches Anlagevermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 6,7 Millionen € Umlaufvermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 749.000,00 € Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 999.000,00 € Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 6,1 Millionen € Sonstige Vermögensgegenstände mit einem Buchwert von ca. 2 Millionen € (hierbei handelt es sich insbesondere um Forderungen gegen die Pensionsunterstützungskasse sowie um Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche) Bankguthaben in Höhe von ca. 1,1 Millionen €, wobei das Bankguthaben zum 31.10.2019 in Höhe von 1.068.000,00 € zur Besicherung von Altersteilzeitansprüchen verpfändet und daher für die Arbeitgeberin zu 2) nicht frei verfügbar war Diese Aktiva haben sich gemäß der vorläufigen Bilanz zum 31.12.2019 wie folgt entwickelt: Immobilien mit einem Buchwert in Höhe von ca. 3,1 Millionen € bewegliches Anlagevermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 6,3 Millionen € Umlaufvermögen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 728.000,00 € Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 680.000,00 € Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen mit einem Buchwert in Höhe von ca. 1,8 Millionen € Sonstige Vermögensgegenstände mit einem Buchwert von ca. 1,3 Millionen € (hierbei handelt es sich insbesondere um Forderungen gegen die Pension- Unterstützungskasse sowie um Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche) Bankguthaben in Höhe von ca. 1,1 Millionen €, wobei das Bankguthaben zum 31.12.2019 in Höhe von 944.000,00 € zur Besicherung von Altersteilzeitansprüchen verpfändet und daher für die Arbeitgeberin zu 2) nicht frei verfügbar war. In Bezug auf die Immobilien „F 64, B“ und „G straße 57,A“ wurde im Rahmen eines im Auftrag der Beteiligten zu 2. erstellten ersten Entwurfs eines Gutachtens der C BRE GmbH - zunächst - von einem Wert in Höhe von ca. 8,3 Millionen Euro als Liquidationswert ausgegangen. Bei dem Liquidationswert handelt es sich um den Wert, der bei Verkauf der Immobilien in ihrem jetzigen, still liegenden Zustand voraussichtlich erzielt werden könnte. Ein Bodengutachten wegen möglicher Bodenverunreinigungen oder Altlasten lag zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle noch nicht vor. Vor dem Hintergrund der mehr als 100-jährigen Nutzung des Grundstücks als industrielles Betriebsgelände und aufgrund des Großbrands im Herbst 2017, in dessen Folge Chemikalien, insbesondere Säuren und Nickel- und Aluminiumsalze, Löschschaum und sonstige Brandrückstände freigesetzt wurden, wies die Arbeitgeberin zu 2. in der Einigungsstelle daraufhin, dass sich mögliche weitere Kosten für die Beseitigung von Bodenkontaminierungen erheblich auf den zu erzielenden Verkaufserlös niederschlagen könnten. Im Hinblick auf das bewegliche Anlagevermögen der Arbeitgeberin zu 2. ging die Corporate Assets Inc., ein Industriegüter-Verwerter, nach einer guten Begutachtung mit Schreiben vom 29.05.2018 davon aus, dass durch eine Versteigerung des beweglichen Anlagevermögens ca. 6 bis 9 Millionen US-Dollar, d.h. seinerzeit ca. 5 bis 8 Millionen Euro erlöst werden könnten. Mit E-Mail vom 23.10.2019 teilte die Corporate Assets Inc. sodann mit, dass nur noch von Auktionserlösen in Höhe von 1 Millionen und höchstens 1,3 Millionen US-Dollar auszugehen sei. Die Passiva der Arbeitgeberin zu 2. stellen sich nach ihrem Vortrag zum 31.10.2019 wie folgt dar: Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten in Höhe von ca. 12 Millionen €, wobei sich die Versorgungsverbindlichkeiten nach den Berechnungen der Arbeitgeberin zu 2) unter Zugrundelegung durchschnittlicher Lebenserwartungen in einer Größenordnung von rund 18 Millionen € für die Versorgungsberechtigten der Arbeitgeberin zu 2) sowie die Versorgungsberechtigten ihrer Tochtergesellschaft C L&B summieren würden Sonstige Rückstellungen in Höhe von ca. 2,3 Millionen € im Hinblick auf Arbeitnehmerforderungen sowie drohende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von ca. 18,1 Millionen €. Laufende Zahlungsverpflichtungen der Arbeitgeberin zu 2. wurden im Geschäftsjahr 2019 durch Einnahmen aus dem operativen Geschäft bis Ende April 2019 und im Übrigen ausschließlich durch die bereits genannte Liquiditätszusage(n) der C Automotive Holdings U.K. Ltd. abgedeckt. Seit Mitte 2018 nahm die Arbeitgeberin zu 2. nicht mehr an dem europäischen „Cash-Pool“ der C-Unternehmensgruppe teil, da die Cash-Pool-Vereinbarung durch die Cash-Pool-Führerin gegenüber der Beteiligten zu 2. bereits mit Wirkung zum 30.06.2018 gekündigt wurde. Die amerikanische Obergesellschaft der C-Unternehmensgruppe beantragte am 17.10.2019 die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens (Chapter 11) in den D. Die Beteiligte zu 1. verfügt über ausreichend Mittel, um die Sozialplanansprüche bezogen auf die beiden Arbeitnehmer, die ihr gegenüber anspruchsberechtigt sind, erfüllen zu können. Ausweislich der Arbeitsmarktstatistik der Agentur für Arbeit mit einem Datenstand von September 2019 ergibt sich, dass die durchschnittlichen Arbeitslosigkeitszeiten in NRW bei unter 5,5 Monaten und im Märkischen Kreis bei unter sieben Monaten liegen würden. Die Beteiligten zu 1. und 2. halten den Spruch der Einigungsstelle für ermessensfehlerhaft und damit für unwirksam, weshalb sie die gebotene Feststellung mit dem am 27.01.2020 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens begehren. Sie haben vorgetragen: Der Spruch der Einigungsstelle sei unter mehreren Gesichtspunkten ermessensfehlerhaft. Insbesondere habe die Einigungsstelle die gesetzliche Vorgabe der §§ 112 Abs. 5 BetrVG und § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG nicht beachtet, da die dargelegte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insbesondere der Beteiligten zu 2. weder das Sozialplanvolumen, noch die dortige Fälligkeitsregelung ergeben würde. Nach Maßgabe der in der Einigungsstelle dargelegten Aktiva und Passiva der Beteiligten zu 2. sowie wegen drohender Verbindlichkeiten bezüglich der Haftung der Beteiligten zu 2. für die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft „C L & B“ mit Rückstellungen in Höhe von 3,2 Millionen Euro wegen Pensionsansprüchen und 760.000 Euro wegen Altersteilzeitansprüchen sowie wegen anfallender Kosten für das Jahr 2020 zur Sicherung und Instandhaltung des Anlagevermögens in Höhe von 1,7 Millionen Euro bestünde selbst bei einer kompletten Verwertung kein Spielraum für die Dotierung eines Sozialplans in einer Größenordnung von drei Millionen Euro. Es seien hierbei die gutachterlich ermittelten Werte zum Anlagevermögen zugrunde zu legen. Selbst für den Fall, dass die Beteiligte zu 2. über liquide Mittel verfügen würde, hätte die Einigungsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die schwierige wirtschaftliche Situation einerseits und die im regionalen Arbeitsmarkt für die von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer nachgewiesenen positiven Entwicklungs- und Arbeitsmarktchancen berücksichtigen müssen. Hätte sie dies getan, hätte die Dotierung des Sozialplans einen Betrag in Höhe von 1,1 Millionen Euro nicht übersteigen können. Außerdem habe die Einigungsstelle nicht berücksichtigt, dass weitere Sozialplanansprüche wegen der Stilllegung des gemeinsam mit einer Tochtergesellschaft unterhaltenen Betriebes in B anfallen könnten. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 wirksam ist, 2. hilfsweise, den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. Der Betriebsrat hat vorgetragen: Ermessensfehler der Einigungsstelle seien nicht erkennbar. Die Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt, so wie sie die Beteiligten zu 1. und 2. dargestellt hätten, sei so nicht möglich, weil beispielsweise Arbeitslose, die sich in einer Weiterbildung befinden würden, nicht gezählt würden und damit die Statistik nur einen Ausschnitt der Menge an arbeitslosen Menschen abbilden würde. Die Einigungsstelle habe auch Belastungen aus einer Betriebsstilllegung des Gemeinschaftsbetriebes der Beteiligten zu 2., den sie mit einer Tochtergesellschaft in B unterhält, mit zuletzt 18 Beschäftigten berücksichtigt. Der Betriebsrat hat darüber hinaus vorgetragen, dass es in der Vergangenheit, nämlich vor der Erteilung der in das Verfahren eingeführten Liquiditätszusagen, zu erheblichen Vermögensverschiebungen weg von der Beteiligten zu 2. zu anderen Konzerngesellschaften gegeben habe, wodurch letztendlich ein Schadensersatzanspruch entstehe, der zu einem Bemessungsdurchgriff führen würde. Wegen der Darlegungen des Betriebsrates hierzu wird auf den Vortrag in der Antragserwiderung samt den vorgelegten Kopien des Jahresabschlusses 2016 für die Beteiligten zu 1. und 2. Bezug genommen. Durch Beschluss vom 02.03.2021, dem Vertreter der Beteiligten zu 1. und 2. am 26.03.2021 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Iserlohn den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. ebenso wie den Hauptantrag des Betriebsrates abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 18.12.2019 wirksam sei, da ein Ermessensfehler der Einigungsstelle nicht vorliege. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass in Ansehung des Rechtsgedankens zu Sozialplänen in der Insolvenz gemäß § 123 InsO davon auszugehen sei, dass selbst die dort beschriebenen Obergrenzen eingehalten worden seien. Einen Sozialplan mit einem Volumen von Null Euro sehe die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Berücksichtigt werden müsse auch, dass zumindest die Beteiligte zu 2. durch andere Konzernunternehmen künstlich zum Zwecke der Insolvenzvermeidung am Leben erhalten werde unter gleichzeitigem Ausschluss von möglichen Sozialplanansprüchen der Arbeitnehmer. Die gesetzlich vorgesehene Abwägung zum Erhalt weiterer anderer Arbeitsplätze unter Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens könne daher nicht zum Tragen kommen. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten zu 1. und 2. zu den vorhandenen Aktiva und Passiva komme man zu dem Ergebnis, dass eine fiktiv angenommene Insolvenzmasse mit Ausnahme der Kosten für ein Insolvenzverfahren sich ebenso in den Grenzen des § 123 InsO hielte, wie auch die absoluten Abfindungshöhen. Auch die im Spruch der Einigungsstelle enthaltene Fälligkeitsregelung sei nicht zu beanstanden. Vielmehr habe sich die Beteiligte zu 2. als passiv bei der Verwertung des Anlagevermögens gezeigt. Eine erste Begutachtung stamme aus der Zeit um Mai 2018. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb eine Verwertung derart viel Zeit in Anspruch nehme, zumal für die Instandhaltung weitere Kosten anfielen. Die Liquiditätszusage der englischen Konzernschwestergesellschaft müsse bei der Prüfung der Liquidität berücksichtigt werden, auch wenn sie ausdrücklich Sozialplanansprüche ausschließe. Letzteres umgehe bei einer ansonsten insolvenzvermeidenden Stilllegung die Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, wonach ein Sozialplan eben zwingend abzuschließen sei. Das Arbeitsgericht schließe sich der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18 an, in welcher das Landesarbeitsgericht bezogen auf einen Sozialplan bei der Tochtergesellschaft zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Liquiditätszusage, die im dortigen Fall ebenfalls erteilt worden war, wenn auch zunächst unter Berücksichtigung von Sozialplanansprüchen, nicht außer Acht gelassen werden könne. Die Beteiligte zu 2. könne sich aufgrund der sie künstlich am Leben erhaltenen Liquiditätszusagen nicht der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplanes entziehen. Die Einigungsstelle habe auch die Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht über Gebühr berücksichtigt. Kein sozialplanberechtigter Arbeitnehmer, der Ansprüche aus dem Sozialplan habe, erhalte eine Abfindung, die höher als sechs bis sieben Bruttomonatsgehälter liege, was bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von bis zu knapp unter sieben Monaten angemessen erscheine. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 02.03.2021, Blatt 575 ff. der Akte Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit der vorliegenden, am 21.04.2021 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.06.2021 mit Schriftsatz vom 28.06.2021, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Die Arbeitgeberinnen tragen vor: Der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 sei unwirksam, da die Einigungsstelle das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Einigungsstelle habe im Rahmen ihres Ermessens nicht beachtet, dass die Gesamtdotierung und Fälligkeit der einzelnen Zahlungen vom Unternehmen, insbesondere von der schwerpunktmäßig betroffenen Beteiligten zu 2., nicht leistbar ist. Die Einigungsstelle habe die prekäre wirtschaftliche Situation der zwei beteiligten Arbeitgeberinnen, die erstinstanzlich umfassend vorgetragen sei, nicht bedacht. Zunächst gehe das Arbeitsgericht unzutreffend davon aus, dass es einen sog. „Null-Sozialplan“ nicht geben könne. Die Gefährdung des Bestandes eines Unternehmens rechtfertige einen undotierten Sozialplan. Der Verweis des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung auf § 123 InsO sei nicht tragfähig. Das Arbeitsgericht habe den Wortlaut des § 123 InsO nicht bedacht, da es dort um Höchstgrenzen gehe; vielmehr sei die Vorschrift des § 123 InsO zur Begründung einer Mindestdotierung herangezogen worden. Die Dotierung eines Sozialplanes könne nur erfolgen, wenn diese auch durch das Unternehmen – oder im Insolvenzverfahren aus der Masse – bedient werden könne. Genau sei bei der Beteiligten zu 2., auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit es wegen der Betroffenheit der Arbeitnehmer allein ankomme, offensichtlich nicht der Fall. Es sei umfassend dargelegt worden und letztendlich auch nicht im Streit, dass insbesondere der Jahresabschluss 2018 sowie die Bilanz zum 31.10.2019 ein siebenstelliges negatives Eigenkapital sowie einen erheblichen Jahresfehlbetrag aufweisen würden. Es sei klar, dass der aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit abgeleitete Grundsatz zu beachten sei, dass Maßnahmen des Betriebsrates verboten seien, die auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Unternehmens gerichtet seien. Aus den genannten Gründen, die sämtlichst durch die vorgelegten Zahlen dokumentiert seien, habe die Einigungsstelle bei Fassung des Spruches zur Aufstellung des Sozialplans kein Ermessen mehr gehabt; dieses sei auf „Null“ reduziert. Der Gesetzgeber lege bei dem Abschluss seines Sozialplanes eine Reihenfolge der Verfahrensschritte fest, indem zunächst zu ermitteln sei, welche Leistungen für eine substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile erforderlich seien. Dieser so ermittelte Sozialplanbedarf sei in einen zweiten Schritt anhand der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und der daraus resultierenden Belastungen für das Unternehmen gegebenenfalls zu korrigieren. Dabei sei es ohne weiteres – so das Bundesarbeitsgericht – möglich, Sozialplanleistungen festzulegen, die den Sozialplanbedarf unterschreiten würden. Die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sei regelmäßig überschritten, wenn die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanzierten Schuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals führten. Das Sozialplanvolumen sei bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern. Auch das Bundesarbeitsgericht gehe davon aus, dass ein sog. „Null-Sozialplan“ aufgestellt werden könne. Der Wortlaut des § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beschreibe, dass die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans entscheide. Die Verwendung des Wortes „über“ beinhalte nach dem Wortlaut auch, dass sie über das „Ob“ eines Sozialplans zu entscheiden habe. Das Arbeitsgericht habe sich im Wesentlichen auf eine Veröffentlichung des Autors Eisemann gestützt, dessen gefundene Bewertung allerdings nicht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte in Einklang zu bringen sei. Wegen der Widergabe insbesondere instanzgerichtlicher Rechtsprechung durch die Arbeitgeberinnen in der Beschwerdebegründung wird auf die Darstellung auf Blatt 748 ff. der Akte (S. 53 ff. der Beschwerdebegründung) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht habe keine tragfähige Begründung dafür gefunden, dass die Beteiligte zu 2. einen Sozialplan zu dotieren habe, obschon sie bereits zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle nicht in der Lage gewesen sei, bereits bestehende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es sei wiederholt klargestellt worden, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel, und zwar weder über bilanzielle noch über liquide Mittel, zur Finanzierung irgendeiner Sozialplandotierung in der Lage gewesen sei. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Regelung des § 123 InsO sei ausschließlich innerhalb eines Insolvenzverfahrens anwendbar. Der Zweck der Norm liege darin, einen angemessenen Ausgleich verschiedener Interessen von Arbeitnehmern und Gläubigern herzustellen. Insbesondere diene die Vorschrift dem Gläubigerschutz durch den Schutz der Masse. Diese Rechtsgedanken seien unter keinem Gesichtspunkt außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu bemühen. Das Arbeitsgericht habe die Liquiditätszusage der englischen Konzerngesellschaft erwähnt, ohne sie allerdings als entscheidungserheblich zu bezeichnen. Hierzu sei zu bedenken, dass die Liquiditätszusage einen Vertrag zwischen der Beteiligten zu 2. und der englischen Konzerngesellschaft darstelle, aus dem Dritte ohnehin Rechte nicht ableiten könnten. Der Vertrag sei in rechtlich zulässiger Weise darauf beschränkt, dass zur Wahrung der Liquidität ein bestimmtes Volumen zur Verfügung gestellt und dieses ausdrücklich als zweckgebunden vereinbart worden sei. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, warum ein Ausschluss von Sozialplanansprüchen in der Liquiditätszusage dazu führen könnte, dass letztendlich ein Sozialplan, der nicht hätte dotiert werden dürfen, hätte dotiert werden müssen. Im Übrigen sei die Liquiditätszusage ohnehin zu Oktober 2020 gekündigt worden. Der Beteiligten zu 2. hätten auch keinerlei Mittel aufgrund der Konzernzugehörigkeit zum C-Konzern zur Verfügung gestanden. Die Konzernmuttergesellschaft habe sich – das ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit – in einem Insolvenzverfahren nach amerikanischem Recht befunden. Die Kündigung der Liquiditätszusage zu Oktober 2020 sei dann nach einem Gesellschafterwechsel in der englischen Konzerngesellschaft erfolgt. Soweit das Arbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18, herangezogen habe, so liege jener Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort sei es um die Wirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans bei der Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2., der C L. & B, gegangen. Seinerzeit habe man eine Restrukturierung unter Fortführung des Betriebs beabsichtigt, weshalb das Landesarbeitsgericht Hamm davon ausgegangen sei, dass auch zukünftig Liquiditätszusagen anderer Gruppenunternehmen erteilt worden wären, da die dortige Arbeitgeberin stets ein erhebliches Interesse an der Fortführung des Produktionsbetriebes und der Vermeidung einer Insolvenz kommuniziert habe. Vorliegend sei durch die Schließung des Betriebs der beteiligten Arbeitgeberinnen zum 30.04.2019 deutlich geworden, dass es ein Interesse anderer gruppenzugehöriger Unternehmen an einer Vermeidung einer Insolvenz und/oder der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht gebe. Dies gelte umso mehr, als das zum Zeitpunkt des Einigungsstellenspruches die US-amerikanische Obergesellschaft der gesamten C-Gruppe sich im einem Insolvenzverfahren nach US-amerikanischen Recht befunden habe. Es sei des Weiteren ermessensfehlerhaft, dass im Spruch der Einigungsstelle Fälligkeitsregelungen enthalten seien, die unter keinem Gesichtspunkt hätten getroffen werden dürfen. Es sei erneut festzuhalten, dass eine Sozialplandotierung von 3.000.000,00 € keinesfalls zwischen den Beteiligten der Einigungsstelle einvernehmlich festgelegt worden sei. Die Arbeitgeberinnen hätten mehrfach vorgeschlagen, eine Sozialplandotierung vorzunehmen, deren Auskehrung dann an den tatsächlichen Erfolg der Verwertung des Anlagevermögens hätte geknüpft werden müssen. Eine entsprechende Fälligkeitsregelung hätte unter Umständen eine realisierbare Chance auf eine Abfindung bewirkt, da hiermit gegebenenfalls eine freiwillige Zurückstellung der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten (Ende Dezember 2018 allein über 23.00000,00 € gegenüber verbundenen Unternehmen) verbunden gewesen wäre. Soweit das Arbeitsgericht bei der Dotierung des Sozialplanes eine fiktive Insolvenzmasse errechnet habe, sei diese Berechnung aberwitzig. Eine fiktive Masse könne nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt überschlägig berechnet werden, weil hierbei das sogenannte Zerschlagungsszenario unberücksichtigt bliebe. Letztendlich ergebe erst die Schlussverteilung im Insolvenzverfahren, wie viel freie Masse der Insolvenzverwalter insgesamt zur Verfügung habe, um sodann den Umfang von 1/3 hiervon für die Bedienung von Sozialplanansprüchen nutzen zu können. Auch dieser Umstand widerspreche den im Einigungsstellenverfahren festgelegten festen Fälligkeitszeitpunkten. Soweit das Arbeitsgericht moniert habe, die Verwertung der Grundstücke und des Anlagevermögens sei eher zögerlich erfolgt, hätten die Arbeitgeberinnen auch in den Verhandlungen in der Einigungsstelle stets darauf hingewiesen, dass die Verwertung der Grundstücke aufgrund ihrer jahrzehntelangen industriellen Nutzung und der damit verbundenen möglichen Bodenbelastung schwierig sei. Höchst vorsorglich sei die Höhe der Sozialplandotierung zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hätte angesichts der Arbeitsmarktchancen höchstens ein Sozialplanvolumen in Höhe von 1,1 Millionen Euro festsetzen dürfen. Die von Stilllegungen betroffenen Arbeitnehmer hätten bereits im April 2018 Kenntnis davon gehabt, dass Ende April 2019 eine Betriebsschließung bevorstehe. Damit hätte ein Jahr Zeit bestanden, um Anstrengungen hinsichtlich eines neuen Arbeitsplatzes zu unternehmen. Die Arbeitslosenquote in der Region habe damals 1,9 Prozent bestanden bei einer durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit von unter 7 Monaten. Damit hätte die Einigungsstelle davon ausgehen müssen, dass sich an die Beendigung der Arbeitsverhältnisse lediglich ein überschaubarer Zeitraum auftue, bis eine neue Beschäftigung gefunden sei. Hinzu komme, dass die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle noch nicht festgestanden habe. Kurz nach Erlass des Spruchs der Einigungsstelle, nämlich am 06.01.2020, korrigierte der Betriebsrat die Anzahl der nach seiner Ansicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer um 17 Personen. Man könne die angegriffene Entscheidung so verstehen, als dass das Arbeitsgericht von der Berücksichtigung der Liquidität und/oder des Vermögens anderer Konzerngesellschaften ausgegangen sei. Dies sei ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung und dem Wortlaut des Gesetzes keine konzernbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Die Voraussetzungen eines sogenannten Berechnungs- oder Bemessungsdurchgriffes seien extrem streng. Das Bundesarbeitsgericht stelle als Voraussetzung - gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - auf, dass ein Entzug von Vermögenswerten vorliegen müsse, eine fehlende Kompensation ohne Rechtfertigung des Vermögensentzugs und eine dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft oder deren Vertiefung. Es liege auf der Hand, dass hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Annahme des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung, dass die Beklagte zu 2. jederzeit mit finanzieller Unterstützung durch andere C- Gesellschaften hätte rechnen können, umgehe diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Letztendlich würden die Gesellschafter dazu gezwungen, weitere finanzielle Mittel in Millionenhöhe zur Verfügung zu stellen, um eine Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, die bis dato durch die frühere Liquiditätszusage gerade vermieden worden sei. Die von den Gesellschaftern getroffene Entscheidung, die gehaltene Gesellschaftaußerinsolvenzlich zu liquidieren, würde zwingend dazu führen, Mittel zur Dotierung eines Sozialplans zur Verfügung zu stellen, wozu sie mangels Berechnungsdurchgriffs nicht verpflichtet wären. Die Annahme, andere Konzerngesellschaften würden weitere Liquiditätszuschüsse übernehmen, wäre schon dadurch widerlegt, dass in den letzten Liquiditätszusagen Sozialplanansprüche ausdrücklich ausgenommen gewesen seien. Das nicht bei jeder Betriebsänderung ein Sozialplan aufzustellen ist, habe der Gesetzgeber übrigens mit der Bestimmung des § 112 a Abs. 2 BetrVG ausdrücklich bestätigt. Selbst wenn innerhalb den ersten vier Jahren eine Unternehmensgründung hinreichend Mittel für die Dotierung eines Sozialplans bestehen, habe der Gesetzgeber die Erzwingbarkeit negiert. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren selbst vorgetragen hat, er gehe davon aus, dass der streitgegenständliche Spruch der Einigungsstelle eine noch höhere Sozialplandotierung hätte vornehmen müssen. Damit sei dokumentiert, dass auch der Betriebsrat von einem Ermessensfehlgebrauch der Einigungsstelle ausgehe. Schon aus diesem Grunde sei der Spruch ohne weiteres als unwirksam festzustellen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021 (Az: 2 BV 1/20) abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint darüber hinaus, dass entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen die Regelung des § 123 InsO nicht als relative Obergrenze gelte, wenn im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan zustande komme, also das Unternehmen erhalten werde. Aus Sicht des Betriebsrates sei diese Grenze daher nicht zu beachten, wenn ein Unternehmen, welches bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist, aber trotzdem aus Gründen der Insolvenzvermeidung, gleich aus welchem Motiv heraus, künstlich durch Liquiditätszusagen innerhalb der Unternehmensgruppe am Leben gehalten werde. Der Betriebsrat verbleibe bei seiner erstinstanzlich dargelegten Auffassung, dass die aufgrund der Vermögensverschiebungen bestehenden Schadensersatzansprüche bei der Aufstellung des Sozialplans zu berücksichtigen seien. Schließlich hätten die Arbeitgeberinnen die Argumente des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht zutreffend wiedergegeben. Das Arbeitsgericht habe weder versucht, eine „freie Masse“ auf den Zeitpunkt einer insolvenzrechtlichen Schlussverteilung vorherzusagen, noch habe das Arbeitsgericht die Bestimmung des § 123 InsO als Mindestdotierung behandelt. Das Arbeitsgericht habe lediglich zutreffend begründet, dass die Entscheidung der Einigungsstelle zur Aufstellung des Sozialplans aufgrund der durch die Arbeitgeberinnen erteilten wirtschaftlichen Auskünfte ermessensfehlerfrei sei und der Sozialplan in Höhe der Dotierung auch bedient werden könne. Die wesentlichen Ausführungen der Arbeitgeberinnen betreffen die rechtliche Frage, ob es überhaupt einen „Sozialplan Null“ nach geltendem Recht geben könne. Die hierzu vom Betriebsrat vertretene Auffassung sei hinreichend dokumentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung des Sozialplans vom 18.12.2019 nicht unwirksam ist. 1. Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist zulässig. a) Die Arbeitgeberinnen haben einen Feststellungsantrag formuliert mit der Folge, dass aufgrund des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (zuletzt BAG v. 26.05.2021, 7 ABR 17/20 Rdnr. 17) ein alsbaldiges Feststellungsinteresse notwendig ist. Streiten die Beteiligten des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches zu beantragen (siehe BAG, Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11). Damit bestehen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages keine Bedenken. b) Die in § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG beschriebenen Zwei-Wochen-Frist ist eingehalten. Unabhängig davon, dass die Einhaltung dieser Frist zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, ist jedenfalls durch den Eingang des Anfechtungsschriftsatzes beim Arbeitsgericht am 27.01.2020 dokumentiert, dass die Einhaltung der gesetzlichen Frist bei Zuleitung des Einigungsstellenspruches (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG) bei den Arbeitgeberinnen am 14.01.2020 gewahrt ist. Damit konnte offenbleiben, ob die Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG jeglichen Überprüfungsmaßstab betrifft, auf die Ermessensüberprüfung begrenzt ist (vgl. Fitting u.a. BetrVG 30. A., § 76 Rdnr. 148 m.w.N.) und/oder eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Anfechtungsantrag ist. 2. Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist nicht begründet, da der Spruch der Einigungsstelle vom 18.12.2019 verfahrensfehlerfrei ergangen ist und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 76 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 112 Abs. 5 BetrVG steht; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt (vgl. Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11 und Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09), ist Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie § 112 Abs. 5 BetrVG, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange der Arbeitgeberinnen auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Dabei ist maßgeblich allein auf die durch den Spruch der Einigungsstelle getroffene Regelung abzustellen. Eine Überschreitung der Ermessensgrenzen muss in ihr selbst als Ergebnis des Abwägungsvorganges liegen. Dabei kommt es auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen, auch wenn sie Gegenstand der Begründung des Spruches der Einigungsstelle sind, nicht an. Die Frage, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, da es um die Wirksamkeit der kollektiven Regelung geht, die von der Wahrung des der Einigungsstelle eingeräumten Gestaltungsrahmens abhängt. aa) Im Einigungsstellenverfahren sind gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG im Sozialplan einerseits die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, andererseits ist auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen zu achten. Maßgeblich sind stets die Gegebenheiten des Einzelfalles; im Rahmen billigen Ermessens muss die Einigungsstelle Leistungen zum Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, hat aber bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen zu berücksichtigen, dass – nur das ist im vorliegenden Beschlussverfahren von Interesse – der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet wird. Soweit der Gesetzgeber in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG auch die verbleibenden Arbeitsplätze im Unternehmen angesprochen hat, kommt es darauf im Streitfall nicht an, da sämtliche Arbeitsplätze durch die Betriebsstilllegung zum 30.04.2019 bereits entfallen waren. bb) Zutreffend weisen die Arbeitgeberinnen darauf hin, dass der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer („Sozialplanbedarf“) sich nach den drohenden Nachteilen bemisst. Hierbei handelt es sich um den ersten Prüfungsschritt, den die Einigungsstelle vorzunehmen hat. Der im Gesetz beschriebenen wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt damit – zweiter Prüfungspunkt – eine Korrekturfunktion zu. Die Einigungsstelle hat von einem „für angemessen erachteten Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer“ (BAG, Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, Rdnr. 16) abzusehen, wenn dies für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Von einer „substanziellen Milderung“ (BAG, aaO) ist abzusehen, wenn es für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar ist. Dabei bestimmt die Vorschrift des § 112 Abs. 5 BetrVG nicht die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans. Maßgeblich sind die Gegebenheiten des Einzelfalles (LAG Hamm, Beschluss vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18, Rdnr. 53). Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbindet es nach den Wertungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, Rdnr. 21). b) Ausgehend hiervon gilt vorliegend Folgendes: aa) Die Schließung des Gemeinschaftsbetriebes zum 30.04.2019 ist eine Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG mit der Folge, dass die Aufstellung eines Sozialplans durch die Einigungsstelle bei fehlender Einigung der Beteiligten gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG vom Gesetzgeber vorgegeben ist; der Sozialplan ist erzwingbar (Fitting aaO, §§ 112, 112 a Rn. 96, 97 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). bb) Soweit die Arbeitgeberinnen die Auffassung vertreten, dass aus der Formulierung in § 112 Abs. 4 BetrVG, die Einigungsstelle entscheide „über die Aufstellung“ eines Sozialplans, folge, dass damit auch ein „Ob“ des Sozialplans gemeint sei, schließt sich die Beschwerdekammer dem nicht an. Denn bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes vom 29.01.1971 wird ausdrücklich beschrieben, dass mit § 112 Abs. 4 BetrVG – anders als für den Interessenausgleich – die Möglichkeit zur verbindlichen Aufstellung eines Sozialplans geschaffen wird (BT-Drucksache VI/1786, S. 57). cc) Schließlich streiten die Beteiligten auch nicht darüber, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsänderung vorliegen. Zwar haben die Parteien im Rahmen eines Beschlussverfahrens gemäß § 100 ArbGG über die Einsetzung der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans gestritten (LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.2019, 7 TaBV 11/19). Allerdings ging es hierbei um die Frage, ob innerbetriebliche Verhandlungen gescheitert seien, sowie um die Person des Vorsitzenden, nicht aber um eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 111 BetrVG. dd) Steht nach den obigen Ausführungen die Sozialpflichtigkeit der Maßnahme „Betriebsschließung zum 30.04.2019“ fest, so ist aus Rechtsgründen ein „Sozialplan Null“, also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: ErfK zum Arbeitsrecht/Kania, 21. Aufl., BetrVG §§ 112, 112 a Rn. 38; Eisemann, NZA 2019, S. 81 ff.; ähnlich: H/W/K 9. Aufl., § 112 BetrVG Rn. 76; Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007, 17 TaBV 86/07 – aufgehoben vom BAG durch Beschluss v. 26.05.2009, 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines „Sozialplans Null“ dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschluss v. 14.10.2008, 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschluss v. 13.04.2007, 11 TaBV 91/06). (1) Der Begriff des Sozialplans erfährt in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine Legaldefinition (Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 96) und ist damit die „Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile“, die durch eine Betriebsänderung entstehen. D.h., ein Sozialplan liegt begrifflich nur vor, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Legaldefinition beinhaltet. Sonst fehlt es bereits an einem Sozialplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (i.E. so auch: Eisemann, aaO, S. 86). (2) Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, die Legaldefinition des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei auf die Fälle beschränkt, in denen ein Sozialplan auf einer Einigung der Betriebsparteien beruhe und finde keine Anwendung auf Sozialpläne, die durch einen Spruch der Einigungsstelle aufgestellt worden sind. Denn § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG kennt keinen eigenständigen Sozialplanbegriff, der anderen Voraussetzungen unterliegen würde als der des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Durch die ausdrückliche Anordnung in § 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zur Ersetzung der Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ist das klar dokumentiert (vgl. auch Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 97; ausdrücklich: Richardi, BetrVG 16. Aufl./Annuß, § 112 Rn. 135). (3) Soweit die Arbeitgeberinnen auf den Ausschluss der Sozialplanpflicht bei Unternehmensneugründungen in § 112 a Abs. 2 BetrVG hinweisen und daraus ableiten, der Gesetzgeber habe damit dokumentiert, dass nicht jede Betriebsänderung gegenüber den Arbeitnehmern auch nur teilweise ausgleichspflichtig ist, so folgt nach Auffassung der Beschwerdekammer hieraus das Gegenteil: Der gesetzgeberische Wille, Unternehmensneugründungen nach den Regeln des § 112 a Abs. 2 BetrVG aus der Sozialplanpflicht herauszunehmen, zeigt, dass der Gesetzgeber ansonsten eben ausnahmslos von der Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans, wie er in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG legaldefiniert ist, ausgeht (BT-Drucksache 10/2002, S. 28: „…, ohne dass ein Sozialplan erzwungen werden kann“.). (4) Auch die durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 in § 112 Abs. 5 BetrVG aufgenommenen Ermessensleitlinien für die Einigungsstelle sprechen gegen die Annahme der Zulässigkeit eines Sozialplans „Null“. (a) Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl die Regelungen des § 112 Abs. 5 BetrVG wie auch die des § 112 a Abs. 2 BetrVG zeitgleich eingeführt wurden (BT-Drucksache 10/2102 Entwurf eines BeschFG 1985, dort Art. 2). (b) Hätte also der Gesetzgeber einen vollständigen Ausschluss von Sozialplanleistungen als Folge der Ermessenausübung der Einigungsstelle in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG regeln wollen, so hätte nichts näher gelegen, als für diese Fälle eine dem § 112 a Abs. 2 BetrVG vergleichbare Formulierung zu wählen. Dies ist bekanntlich nicht geschehen. Der Gesetzgeber formuliert als Zielsetzung in der Neuregelung u.a. wörtlich (BT-Drucksache 10/2102 (S.17): „In die Substanz der Sozialplanregelung wird nicht eingegriffen. Sozialpläne tragen seit vielen Jahren zum sozialen Frieden in den Betrieben bei, wenn es zu Betriebsstilllegungen oder zu einschneidenden Rationalisierungsmaßnahmen kommt. Sozialpläne federn die sozialen Folgen wirtschaftlicher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmer ab.“ und in der Gesetzesbegründung (S. 27): „Nach § 112 Abs. 5 Nr. 3 ist die Einigungsstelle verpflichtet, bei der Bemessung des Gesamtvolumens des Sozialplans darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die Leistungen vorgesehenen finanziellen Mitteln weder der Fortbestand des Unternehmens noch die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet werden. Die Einigungsstelle hat also die Sozialplanleistungen so zu bemessen, dass diese nicht zu einem weiteren Arbeitsplatzabbau führen, der im Rahmen der Betriebsänderung nicht vorgesehen war. …“ (5) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang offengelassen, ob die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 112 Abs. 5 Satz 1; Satz 2 Nr. 3 BetrVG zur Zulässigkeit eines „Null-Sozialplans“ führen kann (Beschluss v. 26.05.2009 aaO, Rn. 24). Und weitergehend: Im Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09 Rn. 21 hat der 1. Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Unternehmen „weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen [hat]“ und hierbei die Sozialplanpflicht „sogar in der Insolvenz“ angeführt (hierzu auch: Fitting aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c). Soweit die Arbeitgeberinnen die Formulierungen in diesem Beschluss, wonach die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschritten sei, wenn die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeit zu Illiquidität, bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr zu vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals führe, so weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang gerade nicht um die Zulässigkeit eines „Sozialplans Null“ ging, sondern um Konstellationen, die herangezogen werden können, wenn man von einem im Einigungsstellenverfahren festgestellten Ausgleichs- oder Milderungsbedarf zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer abweichen will. Im Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, findet sich in Rn. 16 der Hinweis, dass es unter gebotener Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Einigungsstellenverfahren zulässig sei, von einer „solchen Milderung“ – namentlich einer substanziellen Milderung – abgesehen werden kann. Einen „Sozialplan Null“ beschreibt das nicht (ausführlich: Eisemann, aaO, S. 83 f.). Nach alledem verbleibt es dabei: Ein „Sozialplan Null“ stellt keinen Sozialplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BetrVG dar und widerspricht daher der gesetzgeberischen Anordnung zur Erzwingbarkeit eines Sozialplans. ee) Die Einigungsstelle hat den Ausgleichs- und Milderungsbedarf der von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer ermessensfehlerfrei im Sinne des § 112 Abs. 5 BetrVG festgestellt. (1) Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG muss der wegen vermeintlicher Überdotierung des Sozialplans anfechtende Arbeitgeber dartun, dass dessen Regelungen zu einer Überkompensation der eingetretenen Nachteile führen (BAG, Beschluss v. 24.08.2004, 1 ABR 23/03 Rn. 34). (2) Zunächst nimmt die Beschwerdekammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung auf Seiten 25 bis 28 des Beschlusses Bezug (vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG) und macht sie sich zu Eigen. Denn das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des im Spruch der Einigungsstelle geregelten Punktesystems zur Bemessung der Sozialplanleistungen anhand der Gesetzesbegründung, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Kommentarliteratur ebenso zutreffend beschrieben wie die Berücksichtigung der Chancen der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt anhand der regionalen Begebenheiten. (3) Das Beschwerdevorbringen der Arbeitgeberinnen rechtfertigt folgende weitere Erwägungen: (a) Der Einwand, die Arbeitnehmer hätten nach Kommunikation der Schließungsabsicht durch die Konzernobergesellschaft in den D im April 2018 hinreichend Gelegenheit gehabt, sich bis zur Schließung des Gemeinschaftsbetriebes im April 2019 eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen, verfängt nicht. (aa) Zum einen ist in Bezug auf die Entscheidung der Betriebsschließung nicht auf eine Verlautbarung der Konzernobergesellschaft zu rekurrieren; allein das Unternehmen, das die Betriebsänderung durchführt, ist zu betrachten (zur Beteiligung des Betriebsrates s. BAG v. 14.04.2015, EzA BetrVG 2001, § 113 Nr. 10). (bb) Zum anderen – hierauf hat der Betriebsratsvorsitzende der Beteiligten zu 2. im Rahmen der Anhörung vor der Beschwerdekammer hingewiesen -, was zwischen den Beteiligten auch in Ansehung der Beschäftigung eines Großteils der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. bei einem anderen Unternehmen der C-Gruppe nach der Betriebsschließung letztendlich nicht im Streit ist, hegten zahlreiche Arbeitnehmer – auch der Beteiligten zu 2. – die Hoffnung, in eben diesen anderen Unternehmen einen Arbeitsplatz finden zu können. Es ist den Arbeitgeberinnen bekannt, dass in den Kündigungsschutzverfahren zum Teil die Frage eines Betriebsüberganges i.S.d. § 613a BGB im Verhältnis der Beteiligten zu 2. zu dem angesprochenen anderen Unternehmen der C-Gruppe thematisiert worden war. Warum unter Berücksichtigung dieser Umstände dann die aus den D im April 2018 kommunizierte Betriebsschließung bei Prüfung der sozialen Belange im Sinne des § 112 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1, 2 BetrVG zu einer (reduzierten) Dotierung des Sozialplans hätte führen sollen, erschließt sich nicht. (b) Schließlich: Es ist weder Aufgabe des Arbeitsgerichts noch der Beschwerdekammer, im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Einzelnen festzustellen, warum die im Spruch der Einigungsstelle vorgenommene Sozialplandotierung mathematisch exakt zutrifft; die gerichtliche Überprüfung ist nach der genannten und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Ermessensfehler beschränkt. Jede andere Sichtweise – wie z.B. die von den Arbeitgeberinnen vertretene Auffassung, die Beschwerdekammer müsse begründen, warum die Sozialplandotierung zutreffe – würde dazu führen, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Einigungsstellenverfahren (hier: § 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) auf ein dem Anfechtungsverfahren vorgelagertes „Vorverfahren“ quasi ohne eigenständige (Ermessens-)Bedeutung reduziert würde. (c) Ermessenfehler der Einigungsstelle wegen vermeintlicher Unterdotierung des Sozialplans waren im Anfechtungsverfahren nicht zu prüfen. Soweit das Beschwerdevorbringen des Betriebsrates, es seien Schadensersatzansprüche wegen Vermögensverschiebungen der Beteiligten zu 2. bei der Aufstellung des Sozialplans zu berücksichtigten gewesen, mit dem Verständnis der Arbeitgeberinnen so zu verstehen sein sollte, dass der Betriebsrat gleichermaßen Ermessensfehler rügen würde, hat er jedenfalls den Spruch der Einigungsstelle nicht fristgerecht gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Diese Vorschrift ist (jedenfalls auch) eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Fitting aaO, § 76 Rn. 157). dd) Ermessensfehler der Einigungsstelle liegen auch unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Sozialplandotierung gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht vor. (1) Die Arbeitgeberinnen haben unzutreffend den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2011, aaO, zur Stützung ihrer Auffassung zur fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemüht. (a) Zunächst wird auf die Ausführungen unter II. b) dd) (5) Bezug genommen. (b) Hinzu kommt, dass bei der – insoweit maßgeblich zu betrachtenden – Beteiligten zu 2. die im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aaO betrachteten Kriterien (Illiquidität, bilanzielle Überschuldung, Schmälerung des Eigenkapitals) keine Rolle spielen können, da sie nach eigenen Angaben der Arbeitgeberinnen längst eingetreten waren und eine Insolvenz ausschließlich durch Liquiditätszusagen der englischen Konzerngesellschaft vermieden wurde, worauf an anderer Stelle noch einzugehen sein wird. (2) Es ist nicht zu beanstanden, dass die von den Arbeitgeberinnen vorgelegten Zahlen zu Aktiva und Passiva, zu den Bilanzen und testierten Jahresabschlüssen und den dazu erfolgten näheren Ausführungen von der Einigungsstelle nicht zum Anlass für eine niedrigere Sozialplandotierung genommen wurden. (a) Zur rechtlichen Unzulässigkeit eines „Sozialplans Null“ wird auf die grundsätzlichen Ausführungen der Beschwerdekammer Bezug genommen. (b) Des Weiteren hat das Arbeitsgericht hierzu zutreffend den Rechtsgedanken des § 123 Abs. 1 InsO herangezogen (vgl. H/W/K aaO, „Orientierungsmaßstab“; Eisemann, aaO; ErfK/Kania, aaO; Fitting, aaO §§ 112, 112 a Rn. 256 c) und geprüft, ob der in § 123 Abs. 1 InsO beschriebene Dotierungsrahmen überschritten wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beschwerdekammer auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 19 unten der angegriffenen Entscheidung (Bl. 592 d.A.) Bezug, vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG. Dabei kam es nicht darauf an, dass die Regelung des § 123 Abs. 1 InsO für einen Insolvenzsozialplan eine Obergrenze und keine Mindestdotierung darstellt – es handelt sich eben einen „Orientierungsmaßstab“ zur Ermessensüberprüfung der Einigungsstelle. (c) Ebenso hat das Arbeitsgericht richtigerweise die relative Grenze des Orientierungsmaßstabes gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Ermessenüberprüfung herangezogen, wonach im Insolvenzfalle für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden darf, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. (aa) Vorauszuschicken ist ergänzend, dass die Überschreitung der Grenze des § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO im Insolvenzfall ohnehin nicht zur Unwirksamkeit eines Sozialplans führen würde, sondern gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO lediglich eine anteilige Kürzung einzelner Sozialplanforderungen nach sich ziehen würde; übersteigende Sozialplanforderungen bleiben materiell-rechtlich bestehen (Uhlenbruck, InsO 15. Aufl./Zobel, § 124 Rn. 23). So gesehen vermag die Heranziehung der relativen Grenze des § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO auf Fälle der Ermessensüberprüfung außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst im Falle ihrer Überschreitung nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Spruchs der Einigungsstelle führen. (bb) Bei der vergleichenden Berechnung zur Feststellung der 1/3-Grenze des § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO kam es auf eine Berechnung, wie sie in einem Insolvenzverfahren vorgegeben wäre, nicht „1:1“ an. Denn es geht vorliegend nicht um die gerichtliche Überprüfung eines Insolvenzsozialplans, sondern allein um die Frage der Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle im Spruch zur Ausstellung des Sozialplans vom 18.12.2019. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen ist daher die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden, weshalb auf die Ausführungen auf Seite 20 des angegriffenen Beschlusses (Bl. 593 d.A.) ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Beschwerdekammer weist hierzu abschließend zusammenfassend darauf hin – auch zu der von den Arbeitgeberinnen so bezeichneten „aberwitzigen“ Berechnung des Arbeitsgerichts in Ansehung der Bestimmung des § 123 InsO -, dass es nicht um eine entsprechende oder gar analoge Anwendung des § 123 InsO außerhalb eines Insolvenzverfahrens geht. Hier mag die Auffassung der Arbeitgeberinnen zur fehlenden Analogiefähigkeit zutreffen. Indessen: Weder die Literatur (Eisemann aaO; Fitting, Rn. 256 c aaO; H/W/K aaO; ErfK/Kania aaO) noch die Rechtsprechung (BAG v. 15.03.2011 aaO) reden einer analogen Anwendung das Wort; es geht vielmehr um eine vergleichende und damit wertende Betrachtung der von der Rechtsordnung vermittelten Grundsätze. ee) Nach obigen Ausführungen begründen mögliche Sozialplanansprüche von Arbeitnehmern aus einem anderen Betrieb der Beteiligten zu 2. keine Ermessensfehler. ff) Die im Spruch der Einigungsstelle festgelegten Fälligkeitsregelungen sind ebenso ohne Ermessensfehler getroffen worden. Hierzu nimmt die Beschwerdekammer ausdrücklich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 21, 22 des angegriffenen Beschlusses (Bl. 594, 595 d.A.) Bezug, vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG. gg) Schließlich stellt sich – auch wenn es hierauf nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ankommt – die Frage, ob sich die Arbeitgeberinnen auf die von ihr im Einigungsstellenverfahren vorgelegten Zahlen zu den wirtschaftlichen Daten überhaupt hätte berufen können, oder ob dem nicht der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG entgegenstünde. (1) Anerkannt ist zunächst, dass § 2 Abs. 1 BetrVG insbesondere für das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB konkretisiert und damit die zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Richardi aaO/Maschmann, § 2 Rn. 7 mwN). (2) Bereits im April 2018 fasste die Konzernobergesellschaft in den D den Entschluss, den Geschäftsbetrieb der Arbeitgeberinnen zum 30.04.2019 zu schließen und erteilte entsprechende „Kettenanweisungen“ an die betroffenen Gesellschaften/deren Geschäftsführer. (a) Damit stand aber fest, dass es sich um sozialplanpflichtige Betriebsänderungen gemäß §§ 111, 112 BetrVG handeln würde, ohne dass irgendwelche Anstrengungen unternommen werden wären, den Rahmen für die Dotierung eines Sozialplans zu schaffen, obschon hierzu eine gesetzliche Pflicht gemäß § 111 f. BetrVG besteht (ausführlich: Eisemann aaO, S. 83 mwN). Denn auch erzwingbare Sozialpläne sind entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen nicht lediglich eine Chance, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens abhängen, sondern begründen eine kollektive Rechtsposition der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer (ausdrücklich: Fitting aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c). (b) Nun haben zwar die Arbeitgeberinnen eingewandt, insbesondere die maßgeblich betroffene Beteiligte zu 2. habe schon zu diesem Zeitpunkt über keine Mittel verfügt, die ein Sozialplanvolumen in Form einer Vorsorge ermöglichen würden (die Bilanzen und mittlerweile attestierten Abschlüsse liegen vor). (aa) Allerdings steht auch fest, dass sie ohne unterstützende Maßnahmen innerhalb der C-Gruppe in Form von Liquiditätszusagen ebenso zu diesem Zeitpunkt nicht eigenständig hätte wirtschaftlich „überleben“ können. Kommunizierter und schriftlich niedergelegter Hintergrund der Liquiditätszusagen, beginnend mit dem 23.04.2018, fortgesetzt unter dem 16.10.2018 und verlängert unter dem 11.03.2020, war die insolvenzvermeidende Stilllegung. Soweit die Arbeitgeberinnen vorgetragen haben, dass ein Interesse anderer gruppenangehöriger Unternehmen an der Vermeidung einer Insolvenz mit der Betriebsschließung zum 30.04.2019 entfallen sei und sich der Streitfall daher vom Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamm vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18, maßgeblich unterscheide, da es dort zum damaligen Zeitpunkt um die Fortführung des Betriebes der Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2., der C L & B, gegangen sei, widerspricht dem bereits der zeitliche Ablauf und der Wortlaut der Liquiditätszusagen, beispielhaft erwähnt vom 16.10.2018: Die Zusage diente ausdrücklich der insolvenzvermeidenden Betriebsstilllegung zum 31.12.2019 (s.o.). (bb) Hierzu weisen die Arbeitgeberinnen zwar zutreffend darauf hin, dass die Liquiditätszusage vertragliche Verpflichtungen nur zwischen der englischen Konzerngesellschaft und der Beteiligten zu 2. begründet, nicht aber zu den Arbeitnehmern oder zum Betriebsrat und zudem eventuelle Sozialplansprüche ausdrücklich ausgenommen sind. (cc) Jedoch hatte die Beschwerdekammer bei Beachtung des § 2 Abs. 1 BetrVG zu erwägen, ob die Beteiligte zu 2. nicht verpflichtet gewesen wäre, wegen der Sozialplanpflicht gemäß §§ 111, 112 BetrVG die Verhandlungsoption gemäß II Ziffer 3 der Liquiditätszusage vom 16.10.2018 (Bl. 208 d.A.) zu ziehen. Damit unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von den Wertungen des von den Arbeitgeberinnen herangezogenen Beschlusses des LAG Düsseldorf vom 26.11.2007, aaO, in dem zwar zutreffend die Insolvenzvermeidung als zulässiges Ziel beschrieben wird, aber dort die Dotierung eines Sozialplans die Insolvenzfolge gehabt hätte. Hier stand Ähnliches bei der Ausübung der Verhandlungsoption gemäß der Liquiditätszusage jedenfalls nicht zu befürchten, zumal das konzerninterne Ziel, nämlich die Insolvenzvermeidung, nach wie vor - dokumentiert in der Liquiditätszusage - vorgegeben war. Mit anderen Worten: Im Streitfall stand die Insolvenzvermeidung an erster Stelle, gesetzlich vorgesehene Sozialplanansprüche gemäß §§ 111, 112 BetrVG sollten jedoch ausgenommen sein. (dd) Nur zur Klarstellung: Die Beschwerdekammer hat hier nicht die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Beschluss v. 15.03.2011, 1 ABR 97/09 mwN) zum Berechnungs- und/oder Bemessungsdurchgriff im Konzern bemüht, aus der der Betriebsrat die Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen wegen Vermögensverschiebungen ableitet, die seiner Ansicht nach bestehen. Hierauf kam es nicht an. Nach alledem hatte die Beschwerde der Arbeitgeberinnen keinen Erfolg. III. Unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache war die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlichoder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.