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Beschluss

9 BV 3/16

ArbG Kassel 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAS:2016:0728.9BV3.16.00
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Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, an die Antragstellerin 4.160,29 EUR (in Worten: Viertausendeinhundertsechzig und 29/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.047,56 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenundvierzig und 56/100 Euro) seit dem 09. Juli 2014 und aus 1.112,73 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertzwölf und 73/100 Euro) seit dem 10. September 2014 zu zahlen. Der Beteiligten zu 2. wird weiter aufgegeben, an die Antragstellerin 7,50 EUR (in Worten: Sieben und 50/100 Euro) zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, an die Antragstellerin 4.160,29 EUR (in Worten: Viertausendeinhundertsechzig und 29/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.047,56 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenundvierzig und 56/100 Euro) seit dem 09. Juli 2014 und aus 1.112,73 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertzwölf und 73/100 Euro) seit dem 10. September 2014 zu zahlen. Der Beteiligten zu 2. wird weiter aufgegeben, an die Antragstellerin 7,50 EUR (in Worten: Sieben und 50/100 Euro) zu zahlen. I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Kostentragung gemäß § 40 BetrVG. Die Beteiligte zu 2. ist seit ca. 1980 auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Statik-Software für das Bauwesen tätig. Im April 2013 wurde im Betrieb der Beteiligten zu 2. eine Betriebsratswahl durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl ließ die Beteiligte zu 2. dem Wahlvorstand eine Aufstellung der aus ihrer Sicht wahlberechtigten Mitarbeiter des Betriebes zukommen, die 15 wahlberechtigte Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. auswies. Der Wahlvorstand legte im Zusammenhang mit der Durchführung der Betriebsratswahl eine Wählerliste mit 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern zugrunde. Neben den seitens der Beteiligten zu 2. benannten wahlberechtigten Arbeitnehmer führte der Wahlvorstand auch die Herren A, B, C, D, E und F als wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes auf. Am 30. April 2013 wurden im Betrieb der Beteiligten zu 2. ausweislich der Wahlniederschrift 3 Personen zum Betriebsrat gewählt. Nach Erhalt einer Abschrift der Wahlniederschrift betreffend die Betriebsratswahl vom 30. April 2013 beantragte die Beteiligte zu 2. beim Arbeitsgericht Kassel mit am 02. Mai 2013 eingereichtem Schriftsatz (Aktenzeichen Arbeitsgericht Kassel 9 BV 5/13), die Wahl des Betriebsrats vom 30. April 2013 für unwirksam zu erklären. Der gewählte Betriebsrat wurde im Rahmen des Anfechtungsverfahrens durch die Antragstellerin vertreten. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens begründete die Beteiligte zu 2. die geltend gemachte Unwirksamkeit der Betriebsratswahl unter anderem damit, der Wahlvorstand sei grob fehlerhaft und ohne nähere Sachverhaltsaufklärung von einer List mit 21 Wahlberechtigten ausgegangen, obgleich bei der Beteiligten zu 2. lediglich 15 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Es habe daher nur ein ein-köpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen. Herr A sei zwar Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2., allerdings als leitender Angestellter anzusehen. Die Herren C, D und B seien als freie Mitarbeiter für die Beteiligte zu 2. tätig. Eine Einordnung der zuletzt genannten 3 Personen als in Heimarbeit beschäftigte Personen scheide bereits aufgrund der ausgeübten hochqualifizierten Tätigkeit aus. Bei den Herren E und F handele es sich um Arbeitnehmer eines Subunternehmens (Ingenieurbüro G), die weder einem Weisungsrecht der Beteiligten zu 2. unterlägen noch in die betriebliche Organisation der Beteiligten zu 2. eingegliedert seien. Das Arbeitsgericht Kassel hat nach Vernehmung des Zeugen B gemäß Beschluss vom 04. September 2013 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, im Wesentlichen mit der Begründung, jedenfalls bei Herrn B habe es sich nicht um einen wahlberechtigten Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. gehandelt, weshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beteiligten zu 2. weniger als 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses vom 04. September 2013 wird auf Bl. 124 - 135 d. A. Bezug genommen. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die vom Betriebsrat gegen den Beschluss vom 04. September 2013 eingelegte Beschwerde (Aktenzeichen 9 TaBV 163/13) mit Beschluss vom 20. Februar 2014 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 20. Februar 2014 auf Bl. 136 -146 d. A. Bezug genommen. Die Antragstellerin vertrat den im April 2013 gewählten Betriebsrat gegenüber der Beteiligten zu 2. unter anderem im Rahmen einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans. Die Beteiligte zu 2. hatte vor dem Hintergrund einer zum Jahresende 2013 geplanten Betriebsstillegung gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern Kündigungen ausgesprochen. Im Oktober und November 2013 fanden Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans zwischen dem im April 2013 gewählten Betriebsrat und der Beteiligten zu 2. statt. Einen vom Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen vorgelegten Sozialplanentwurf lehnte die Beteiligte zu 2. inhaltlich ab, ohne Gegenvorschläge zu unterbreiten. Im Rahmen einer Sitzung vom 13. November 2013 fasste der Betriebsrat den Beschluss, dass die Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans gescheitert seien und die Einigungsstelle angerufen werden solle. Mit Schreiben vom 20. November 2013, gerichtet an den Betriebsrat, teilte die Beteiligte zu 2. mit, dass von einem Scheitern der Verhandlungen mangels ernsthafter und interessengerechter Verhandlung nicht auszugehen sei. Im Rahmen einer Sitzung vom 27. November 2013 fasst der Betriebsrat den Beschluss, die Antragstellerin mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung gerichtet auf die Einleitung eines Beschlussverfahrens zwecks Errichtung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans zu beauftragen. Am 02. Dezember 2013 hat die Antragstellerin für den Betriebsrat beim Arbeitsgericht Kassel (Aktenzeichen Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13) einen Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans eingereicht. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (Bl. 164 - 167 d. A.) wurde die Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet. Auf die seitens der Beteiligten zu 2. eingelegte Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht hin wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel gemäß Beschluss vom 18. Februar 2014 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2014 auf Bl. 168 -174 d. A. Bezug genommen. Unter dem 30. Mai 2014 (Bl. 74 d. A.) teilte das Hessische Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 9 TaBV 163/13 mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 12.500,00 EUR festzusetzen. Ebenfalls unter dem 30. Mai 2014 (Bl. 66 d. A.) erfolgte die Mitteilung des Arbeitsgerichts Kassel betreffend das Verfahren 1 BV 2/13, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Unter dem 23. Juni 2014 (Bl. 65 d. A.) übersandte die Antragstellerin der Beteiligten zu 2. für den Betriebsrat eine Vergütungsrechnung betreffend das Verfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13, welche einen Gesamtbetrag in Höhe von 925,23 EUR ausweist. Ebenfalls unter dem 23. Juni 2014 übermittelte die Antragstellerin der Beteiligten zu 2. für den Betriebsrat eine Kostenrechnung betreffend das Verfahren Hessisches Landesarbeitsgericht 9 TaBV 163/13, welche einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.661,40 EUR ausweist. Wegen der Zusammensetzung des Gesamtbetrages gemäß Endvergütungsrechnung vom 23. Juni 2014 wird auf die Aufstellung auf Seite 2 im Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. Juli 2016 (Bl. 159 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08. Juli 2014 (Bl. 70 d. A.) teilte das Hessische Landesarbeitsgericht betreffend das Verfahren 4 TaBV 2/14 den Gegenstandswert für das Verfahren mit 5.000,00 EUR mit. Unter dem 25. August 2014 (Bl. 69 d. A.) stellte die Antragstellerin der Beteiligten zu 2. für den Betriebsrat Gesamtkosten für dieses Verfahren in Höhe von 1.112,73 EUR in Rechnung. Nachdem die Beteiligte zu 2. auf keine der benannten Vergütungsrechnungen Zahlungen erbracht hatte, mahnte die Antragstellerin die angeführten Beträge für den Betriebsrat mit Schreiben vom 26. September 2014 (Bl. 67, Bl. 71, Bl. 75 d. A.) an. Jeweils unter dem 05. November 2014 (Bl. 68, 72 und 76 d. A.) erfolgte eine weitere Anmahnung der Begleichung der Kosten zzgl. Mahnkosten in Höhe von jeweils 2,50 EUR. Unter dem 15. Februar 2015 (Bl. 77 d. A.) unterzeichneten die im Jahr 2013 zum Betriebsrat gewählten Herren H, I und J einen Beschluss, nach welchem ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Kosten der Rechtsverfolgung und Beratung durch die Rechtsanwälte der Kanzlei K betreffend die Beschlussverfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13, Hessisches Landesarbeitsgericht 9 TaBV 163/13 und Hessisches Landesarbeitsgericht 4 TaBV 2/14 höchst vorsorglich bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe einer Hauptforderung von insgesamt 4.699,36 EUR zzgl. Nebenforderungen an die Antragstellerin abgetreten wird. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 15. Februar 2015 wird auf die angegebene Blattzahl Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 4.160,29 EUR nebst Zinsen zzgl. weiterer 7,50 EUR für Mahnkosten. Die Abtretung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche sei wirksam erfolgt. Der Beschluss des Betriebsrates vom 15. Februar 2015 könne nur so verstanden werden, dass sämtliche Kostenerstattungsansprüche, die verfahrensgegenständlich seien, abgetreten worden seien. Das Anfechtungsverfahren Arbeitsgericht Kassel 9 BV 5/13 sei nicht Gegenstand des Beschlusses betreffend die Abtretung gewesen, da die diesbezüglichen Kosten bereits beglichen gewesen seien. Der Wirksamkeit der Abtretung stehe auch nicht die im Ergebnis erfolgreiche Wahlanfechtung entgegen, da der Betriebsrat in entsprechender Anwendung der §§ 22 BetrVG, 49 BGB auch nach Ende seiner Amtszeit befugt bleibe, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber weiter zu verfolgen und abzutreten. Dies gelte auch für die Situation einer erfolgreichen Wahlanfechtung. Der aus abgetretenem Recht verfolgte Anspruch bestehe auch in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe. Der im Jahr 2013 gewählte Betriebsrat habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum im Zusammenhang mit den getroffenen Entscheidungen, sich in den Verfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13, Hessisches Landesarbeitsgericht 9 TaBV 163/13 und 4 TaBV 2/14 anwaltlich vertreten zu lassen, nicht überschritten. Dies ergebe sich schon daraus, dass es in keinem der benannten Beschlussverfahren um die Klärung eines einfach gelagerten Sachverhaltes bzw. einfach gelagerte Frage gegangen sei. Es könne auch keine Rede davon sein, dass eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung vorgelegen habe. Dies gelte zunächst für das Wahlanfechtungsverfahren. Eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung sei schon deshalb zu verneinen, weil das Arbeitsgericht Kassel in erster Instanz die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Herrn B erst auf Grundlage einer Beweisaufnahme habe verneinen können. Die Vielzahl der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Einzelkriterien zeige sich aufgrund der über fast vier Seiten ausgedehnten Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Auch bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei Herrn B um einen in Heimarbeit beschäftigten Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG gehandelt habe, sei es nicht um einfach gelagerte Fragestellungen gegangen. Auch dies ergebe sich ohne weiteres aufgrund des erheblichen Begründungsaufwandes gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. September 2013. Die Beteiligte zu 2. verkenne zudem, dass zwischen den Beteiligten im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens auch Streit mit Blick auf die Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse der Herren C, D, E und F bestanden habe und Streit über die Einordnung des Mitarbeiters der Beteiligten zu 2. Herrn A als leitender Angestellter. Auch die Einlegung der Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht mit Blick auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. September 2013 sei nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Derartiges sei nicht schon indiziert aufgrund der Kürze des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2014. Der Umfang der Entscheidung sei für die vorliegende Streitfrage nicht erheblich und im Übrigen darauf zurück zu führen, dass sich das Hessische Landesarbeitsgericht lediglich mit Gesichtspunkten bzw. Kritikpunkten des Betriebsrates mit Blick auf die Beweiswürdigung habe befassen müssen. Das Rechtsmittel sei jedenfalls nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet gewesen. Auch mit Blick auf die Verfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13 und Hessisches Landesarbeitsgericht 4 TaBV 2/14 sei der Beurteilungsspielraum seitens des Betriebsrates nicht überschritten worden. Dies folge schon daraus, dass dem Antrag des Betriebsrats auf Errichtung der Einigungsstelle erstinstanzlich stattgegeben worden sei. Auch der Einwand der Beteiligten zu 2., der Betriebsrat habe vor Einleitung des Beschlussverfahrens die innerbetrieblichen Unterrichtungs- und Auskunftsmöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft, gehe ins Leere. Eine Einigung sei vom Betriebsrat versucht worden, aber im Ergebnis gescheitert. Auch das Arbeitsgericht Kassel habe in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 zutreffend auf die im Ergebnis fruchtlos verlaufenen zwei Verhandlungstermine abgestellt. Die Antragstellerin hat zuletzt, nachdem der Antrag zu 1. in Höhe eines Betrages von 539,07 EUR (in Ansatz gebrachte 0,75 Gebühr (Erfolgsprüfung Rechtsmittel) gemäß Rechnung vom 23. Juni 2014) zurück genommen worden ist, zuletzt beantragt , der Beteiligten zu 2. aufzugeben, an sie 4.160,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.047,56 EUR seit dem 09. Juli 2014 sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.112,73 EUR seit dem 10. September 2014 zu zahlen. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, an sie 7,50 EUR zu zahlen. Die Beteiligte zu 2. beantragt , die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. ist der Ansicht, der Antragstellerin stehe der zuletzt noch geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil es an einer wirksamen Abtretung fehle. Der Betriebsrat sei zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung zur Herbeiführung einer wirksamen Abtretung nicht mehr in der Lage gewesen. Zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung sei klar gewesen, dass lediglich ein einköpfiger Betriebsrat habe gewählt werden dürfen, ungeachtet dessen sei die Abtretungserklärung von allen im Jahr 2013 gewählten 3 Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet worden und mithin formnichtig. Im Übrigen deckten sich die im Abtretungsbeschluss genannten Verfahren nicht mit denjenigen, die auf Seite 3 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 09. März 2016 aufgeführt worden seien. Jedenfalls scheitere der geltend gemachte Anspruch daran, dass es sich insgesamt nicht um erforderliche Kosten im Sinne des § 40 BetrVG handele. Die Beteiligte zu 2. trägt vor, vorliegend habe der Betriebsrat betreffend alle verfahrensgegenständliche Beschlussverfahren mutwillig gehandelt. Er habe trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten beschlossen, sich im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Dem Wahlvorstand seien die Verhältnisse mit Blick auf die Arbeitnehmerzahl vor Beginn der Wahl vollkommen klar gewesen. Dies ergebe sich aus der Begründung des Arbeitsgerichts gemäß Beschluss vom 04. September 2013 (Aktenzeichen Arbeitsgericht Kassel 9 BV 5/13) auf den Seiten 13 ff. Das Arbeitsgericht habe sich mit einer Vielzahl von Gründen mit der Einordnung des Herrn B auseinander setzen können, da seine mangelnde Wahlberechtigung offensichtlich gewesen sei. Auch aufgrund der Unternehmensgröße und des Unternehmensgegenstandes ergebe sich, dass eine funktionierende Interessenvertretung in Gestalt des gesetzlich vorgesehenen einköpfigen Betriebsrates möglich gewesen sei. Aufgrund des Sachverhaltes sei offensichtlich, dass es bei der Betriebsratswahl vorrangig darum gegangen sei, aufgrund der höheren Anzahl an Betriebsratsmitgliedern Kosten für die Arbeitgeberin zu produzieren. Ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Dritter hätte bei der gegebenen Sachlage keine eigenen finanziellen Mittel für die Führung eines Verfahrens aufgewendet. Jedenfalls das Beschwerdeverfahren Hessisches Landesarbeitsgericht 9 TaBV 163/13 sei rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß Beschluss vom 04. September 2013 sei klar gewesen, dass die Beschwerde vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht keine Aussicht auf Erfolg hätte haben können. Die Chancenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens offenbare sich schon daraus, dass der Betriebsrat auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet habe. Entsprechend kurz sei sodann auch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2014 ausgefallen. Der Betriebsrat sei auch nicht berechtigt gewesen, das weitere Beschlussverfahren gerichtet auf die Errichtung einer Einigungsstelle einzuleiten. Der Betriebsrat habe vor Einleitung des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens vorhandene innerbetriebliche Unterrichtungs- und Auskunftsmöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft und dadurch seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt. Die Beteiligte zu 2. habe die Lage der Arbeitgeberin vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 07. August 2013 darstellen lassen und in diesem Zusammenhang unter anderem darauf hingewiesen, dass das grundsätzliche Recht des Betriebsrates, eine Regelung über einen Sozialplan herbeizuführen nicht in Frage gestellt werde, aber auch auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen sei. Der Betriebsrat sei weiter darauf hingewiesen worden, dass er bislang nicht einmal ansatzweise erforscht habe, ob die Beteiligte zu 2. aus wirtschaftlichen Gründen bereit und in der Lage gewesen sei, einen Sozialplan zu vereinbaren. Die Beteiligte zu 2. habe im Schreiben vom 07. August 2013 zudem ausdrücklich darum gebeten, das Thema "Interessenausgleich/Sozialplan" zunächst intern zu klären. Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 2016 und auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der bei der Beteiligten zu 2. im Jahr 2013 gewählte Betriebsrat war am Verfahren nicht zu beteiligen. Zwar gilt der Betriebsrat trotz Beendigung seiner Amtszeit hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs nach § 40 BetrVG als fortbestehend, weshalb eine erfolgreich durchgeführte Wahlanfechtung in diesem Kontext ohne Bedeutung ist. Allerdings ist der Betriebsrat nach erfolgter Abtretung seines Freistellungsanspruchs nicht mehr in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. 2. Die Anträge sind begründet. Der Antragstellerin steht der mit dem Antrag zu 1. zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht zu. Der bei der Beteiligten zu 2. im Jahr 2013 gewählte Betriebsrat hat gegenüber der Beteiligten zu 2. mit Blick auf die Verfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13, Hessisches Landesarbeitsgericht 3 TaBV 2/14 und Hessisches Landesarbeitsgericht 9 TaBV 163/13 Ansprüche auf Freistellung von Honorarkosten erworben, die durch die Beauftragung der Antragstellerin entstanden sind. Diese Ansprüche hat der im Jahr 2013 gewählte Betriebsrat der Antragstellerin wirksam abgetreten. Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrates zu tragen. Unter die Kosten für die laufende Geschäftsführung fallen alle Kosten, die zu einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind. Zu den Geschäftsführungskosten gehören auch die Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten zur erforderlichen gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrates. Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht hingegen, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mutwillig erfolgt oder offensichtlich aussichtslos ist. Konnte der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig erachten, so zählen auch die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrates durch einen Rechtsanwalt zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten. Dabei ist die Erforderlichkeit der Kostenverursachung nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrates aus zu beurteilen. Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit zu bejahen, wenn der Betriebsrat wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter Überlegung und verständiger und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der noch zu verursachende Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig. Die Meinungsverschiedenheit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts darf nicht auf andere Weise mit dem Arbeitgeber geklärt werden können. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 40 BetrVG ist nicht gegeben, wenn das Verfahren ohne hinreichenden Anlass eingeleitet, ohne Aussicht auf Erfolg mutwillig durchgeführt oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet wird. Dabei steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04, NZA 2006, 144). Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (vgl. BAG 19. April 1989 - 7 ABR 6/88, NZA 1990, 233). Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn über eine ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist oder die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar erscheint (vgl. LAG Berlin - Brandenburg 16. April 2010 -10 TaBV 2577/09, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind zunächst die Kosten, die aufgrund der Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Aktenzeichen 9 TaBV 163/13 verursacht worden sind, als erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG anzusehen. Die Rechtsverteidigung des Betriebsrates im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war nicht als offensichtlich aussichtslos, mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die Erforderlichkeit der Rechtsverteidigung des Betriebsrates in diesem Zusammenhang ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Beschwerde des Betriebsrates seitens des Hessischen Landesarbeitsgerichts letztlich mit Beschluss vom 20. Februar 2014 zurückgewiesen worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit der insoweit entstandenen Kosten war der Zeitpunkt der Entscheidung über die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. September 2013. Zu diesem Zeitpunkt war nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Einlegung der Beschwerde offensichtlich und ohne Zweifel keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl war seitens der Arbeitgeberin schwerpunktmäßig damit begründet worden, dass es sich bei den Herren B, C, D, E und F nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. gehandelt habe und Herr A als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen sei. Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl hing entscheidend davon ab, wie der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerstatus des Herrn B sowie der weiteren benannten Personen zu beurteilen war. Zwischen den Beteiligten des Wahlanfechtungsverfahrens bestand in tatsächlicher Hinsicht Streit im Hinblick auf Art und Umfang der Tätigkeit der Herren B, F, C, E und D. Streit bestand auch betreffend die Einzelheiten der Tätigkeit des Herrn A und dessen Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG. Bei der Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes von demjenigen des freien Mitarbeiters handelt es sich regelmäßig nicht um eine einfach gelagerte Frage rechtlicher bzw. tatsächlicher Natur. Es bedarf der Abwägung einer Vielzahl von Einzelfallumständen unter Berücksichtigung der seitens der Rechtsprechung ausgearbeiteten Abgrenzungskriterien. Dass das Vorbringen des Betriebsrates im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens betreffend den Status des Herrn B in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich war, belegt die in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Herrn B als Zeugen. Jedenfalls mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewichtung und Bewertung des auf Grundlage der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhaltes betreffend den Status des Herrn B kann die Einlegung der Beschwerde seitens des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. September 2013 nicht als auf den ersten Blick aussichtslos beurteilt werden. Der Standpunkt des Betriebsrates, das Hessische Landesarbeitsgericht könnte auch ohne Wiederholung der Beweisaufnahme jedenfalls mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Herrn B bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu einem anderen Ergebnis kommen bzw. die im Rahmen der Beweisaufnahme erzielten Ergebnisse abweichend würdigen, war zumindest vertretbar. Als erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG anzusehen sind auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13 und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (4 TaBV 2/14) angefallen sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13 am 02. Dezember 2013 bestand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach den §§ 111, 112 BetrVG aufgrund der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegeben war und deshalb die Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan vorlagen. Die Beteiligte zu 2. hatte sich gegenüber dem Betriebsrat sowohl vor Einleitung des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens als auch während des über zwei Instanzen geführten Verfahrens dahingehend eingelassen, dass sie nicht regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftige und vor diesem Hintergrund keine Veranlassung bestehe, über den Ausgleich von Nachteilen für mehr als 16 Arbeitnehmer zu verhandeln. Zum Zeitpunkt der Einleitung des erstinstanzlichen Einigungsstellenerrichtungsverfahrens mit dem Regelungsgegenstands "Aufstellung eines Sozialplans" und zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens war das Wahlanfechtungsverfahren auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Es stand daher nicht fest, dass im Betrieb der Beteiligten zu 2. weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage sprach daher nicht zweifelsfrei für die Sicht der Arbeitgeberin. Aufgrund der seitens der Beteiligten zu 2. seinerzeit geplanten Betriebsstillegung lag auch ein Umstand vor, der als Betriebsänderung im Sinne der §§ 111, 112 BetrVG anzusehen ist. Wie der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 (Seiten 7 und 8 der Gründe) aufweist, fehlte es dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle nicht deshalb an jeder Erfolgsaussicht, weil der Betriebsrat nicht ausreichend mit der Beteiligten zu 2. verhandelt hatte. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens folgt auch nicht aus der Zurückweisung des Antrages des Betriebsrates durch das Hessische Landesarbeitsgericht in Abänderung der Ausgangsentscheidung vom 11. Dezember 2013. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Zurückweisung des Antrages des Betriebsrates damit begründet, dass in einem Gemeinschaftsbetrieb kollektive Regelungsfragen nicht nur mit einem einzelnen Betriebsinhaber, sondern mit allen Betriebsinhabern gemeinsam zu erörtern seien und der Betriebsrat auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, die Beteiligte zu 2. bilde mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, auch diese Unternehmen in die Sozialplanverhandlungen hätte einbeziehen müssen; da dies nicht geschehen sei, habe der Betriebsrat nicht ausreichend im Sinne der §§ 74 Abs. 1 S. 2, 112 Abs. 2 BetrVG innerbetrieblich verhandelt, weshalb die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Die Frage, ob der Betriebsrat auch dann vor Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 100 ArbGG Verhandlungen mit der Leitung eines Gemeinschaftsbetriebes versuchen muss, wenn der Betrieb, in welchem der Betriebsrat gewählt worden ist - wie im gegebenen Fall - stillgelegt werden soll und aus diesem Grunde das Fortbestehen eines etwaigen Gemeinschaftsbetriebes zweifelhaft sein könnte, dürfte als nicht einfach gelagerte Rechtsfrage einzuordnen sein. Jedenfalls das Arbeitsgericht Kassel hat diesen Umstand anders bewertet als das Hessische Landesarbeitsgericht gemäß Entscheidung vom 18. Februar 2014. Daraus wird ersichtlich, dass der von der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gemäß Beschluss vom 18. Februar 2014 abweichende Rechtsstandpunkt des Betriebsrates zumindest vertretbar war. Es kommt hinzu, dass der Betriebsrat unabhängig von der Geltendmachung eines Gemeinschaftsbetriebes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Hessisches Landesarbeitsgericht 4 TaBV 2/14 analog zu seiner Argumentation im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens von 21 Beschäftigten allein bei der Beteiligten zu 2. ausgegangen ist. Der Standpunkt des Betriebsrates, jedenfalls vor diesem Hintergrund sei eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung eines Sozialplans" zu errichten, war daher vertretbar. Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch besteht auch in der zuletzt geltend gemachten Höhe. Die Beteiligte zu 2. hat mit Blick auf die Höhe der zuletzt noch geltend gemachten Honorarforderung einschließlich Höhe der geltend gemachten Mahnkosten erhebliche Einwendungen nicht angeführt. Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich vor dem Hintergrund des Verzuges der Beteiligten zu 2. mit der Begleichung der Honorarrechnungen aus den §§ 286, 288 BGB. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. sind die Anträge schließlich nicht deshalb unbegründet, weil es an einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Antragstellerin fehlt. Der im Jahr 2013 bei der Beteiligten zu 2. gewählte Betriebsrat hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 15. Februar 2015 seinen Freistellungsanspruch mit Blick auf die Verfahren Arbeitsgericht Kassel 1 BV 2/13, Hessisches Landesarbeitsgericht 4 TaBV 2/14 und Hessisches Landesarbeitsgericht 9 TaBV 163/13 bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 4.699,36 EUR zzgl. Nebenforderungen abgetreten und auf den Zugang der Annahmeerklärung für die Abtretung verzichtet. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes der Antragstellerin gerichtet an das Amtsgericht Hünfeld vom 27. Februar 2015 (Bl. 14 - 16 d. A.) ist von einer Annahme der Abtretungserklärung durch die Antragstellerin auszugehen. Der Umfang der Abtretung deckt sich auch mit dem von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung. Die Antragstellerin kann auch abweichend vom Tenor des Beschlusses des Betriebsrates vom 15. Februar 2015, der auf eine Abtretung des Freistellungsanspruches des Betriebsrates abzielt, Zahlung an sich verlangen. Die Abtretung eines auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichteten Anspruchs des Betriebsrats an den Gläubiger des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses führt dazu, dass dieser nunmehr Zahlung an sich verlangen kann (vgl. BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96, NZA 1998, 900). Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung in Folge der Wahlanfechtung nicht mehr bestand. Endet das Amt des Betriebsrats, gehen dessen vermögensrechtliche Rechtspositionen nicht ersatzlos unter. Dies folgt aus dem Prinzip der Funktionsnachfolge und der entsprechenden Anwendung der §§ 22 BetrVG, 49 Abs. 2 BGB. Das Betriebsverfassungsgesetz normiert für die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beendigung der Amtszeit eines Betriebsrats die Rechtsfolgen weder einheitlich noch vollständig. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Rechtspositionen fehlt es an jeglicher ausdrücklicher Regelung. Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates enden - mit den gesetzlich vorgesehenen Modifikationen - dessen betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ersatzlos. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche des Betriebsrats, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats vom Arbeitgeber noch nicht erfüllt sind. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält insoweit eine Regelungslücke. Es sieht keine Regelung über das rechtliche Schicksal der dem Betriebsrat zustehenden vermögensrechtlichen Rechtspositionen vor. Insbesondere ordnet es weder den Übergang der Ansprüche auf einen anderen Rechtsträger noch das Erlöschen der Ansprüche an. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch die analoge Anwendung der §§ 22 BetrVG, 49 Abs. 2 BGB zu schließen. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat hinsichtlich seiner noch nicht erfüllten Freistellungsansprüche als fortbestehend gilt. Aus der entsprechenden Anwendung des § 22 BetrVG folgt die zeitliche Begrenzung der Liquidationsbefugnis bis zur Neuwahl eines Betriebsrats. Aus der entsprechenden Anwendung des § 49 Abs. 2 BGB ergibt sich die sachliche Beschränkung auf die Abwicklung der bei Beendigung der Amtszeit bestehenden, einer Abwicklung bedürfenden vermögensrechtlichen Positionen des Betriebsrats. Zur Abwicklungsbefugnis gehört die Verfolgung der vom Arbeitgeber noch nicht erfüllten Freistellungsansprüche. Diese können hierzu auch an den vom Betriebsrat beauftragten Dritten abgetreten werden. Zuständig ist in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG der Betriebsrat in der bei Beendigung seiner Amtszeit gegebenen Besetzung (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00, NZA 2003, 53). Vorliegend hatte der ehemalige Betriebsrat durch die Beauftragung der Antragstellerin Freistellungsansprüche gegen die Beteiligte zu 2. in Höhe der erforderlichen Kosten erworben. Diese Freistellungsansprüche gingen mit Ende der Amtszeit des Betriebsrats - d.h. mit Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2014 - nicht ersatzlos unter. Der Betriebsrat war vielmehr hinsichtlich der Freistellungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 22 BetrVG, 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend zu erachten. Er konnte die Ansprüche weiterhin gegen die Arbeitgeberin verfolgen und sie zu diesem Zwecke auch an die Antragstellerin abtreten. Dies hat er mit Beschluss vom 15. Februar 2015 getan. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.