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Urteil

2 Ca 148 öD e/21

ArbG Kiel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKIE:2021:1020.2CA148OED.E21.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.89) 2. Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben", bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein - der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes - umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen. Im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob das Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ist die Einstellungspraxis des Arbeitgebers als Indiz zu berücksichtigen.(Rn.120) (Rn.142)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach der Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Bruttodifferenzbeträge zwischen den nach dem Antrag zu 1) zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem 16.02.2021 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.275,16 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.89) 2. Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben", bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein - der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes - umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen. Im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob das Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ist die Einstellungspraxis des Arbeitgebers als Indiz zu berücksichtigen.(Rn.120) (Rn.142) 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach der Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Bruttodifferenzbeträge zwischen den nach dem Antrag zu 1) zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem 16.02.2021 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.275,16 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 2) sind begründet. Die Klägerin hat mit Wirkung ab dem 01.03.2018 gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TV-L nebst einem entsprechenden Zinssatz. I. Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14) – auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – Rn. 14). II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die Bruttodifferenzvergütung jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zu verzinsen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags der TV-L Anwendung. 2. Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht binnen Frist des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder einen Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit endgültig wird. Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-Länder sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen (so bereits zur parallelen Bestimmung von § 26 TVÜ-Bund BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 - Rn. 19; zum TVÜ-Länder, LAG Hamm, 21. April 2021 – 3 Sa 653/20 – Rn. 45). 3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 22 BAT und den in Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmalen. a) Nach den vertraglichen Bestimmungen gelten neben dem BAT auch die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des TVÜ-Länder den BAT. b) Nach § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder sind in den TV-L übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TV-L gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Demzufolge gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ein Bestandsschutz der bisherigen – übergeleiteten – Entgeltgruppe. Beruft sich die Klägerin demnach – wie hier – nicht darauf, dass ihre Tätigkeit nach der neu geschaffenen Entgeltordnung höher zu bewerten sei, sondern darauf, bereits in der Vergangenheit unzutreffend eingruppiert gewesen zu sein, gelten (weiterhin) die Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22, 23 BAT wie auch die Anlage 1a zum BAT. Dahinstehen kann, ob ggf. die Änderung der Organisationsform – Serviceeinheiten statt Geschäftsstellen – zu einer nicht mehr unveränderten Tätigkeit geführt hat. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen, dass diese Änderung der Organisationsform erst nach dem 1. Januar 2012 erfolgt sein soll. 4. Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT in Anwendung von § 22 BAT. a) Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. b) Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist hiernach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (statt vieler mit weiteren Nachweisen BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff). c) Maßgebend für die Eingruppierung ist hiernach der Arbeitsvorgang, der von der Klägerin als „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ bezeichnet wird. Er ist mit einem Zeitanteil von 96 % für die tarifliche Bewertung entscheidend. aa) Sämtliche von der Klägerin zu diesem Arbeitsvorgang aufgeführten Tätigkeiten – von der Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung bis zum kostenrechtlichen Abschluss des Verfahrens – dienen dem Arbeitsergebnis der vollständigen Bearbeitung der Akten in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dies gilt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch für die Aufgaben einer Kostenbeamtin sowie die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung (zu den Aufgaben der Kostenbeamtin: BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 60). bb) Es kann dabei von den seitens der Klägerin mit Zeitanteilen dargelegten von ihr auszuübenden Tätigkeiten ausgegangen werden. Der Vortrag der Klägerin gilt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das beklagte Land hat das hinreichende Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der Arbeitgeber kann regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit – und zu welchen Zeitanteilen – besteht (BAG 19. März 2003 – 4 AZR 336/02 – Rn. 44; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19, Rn. 105). Es ist daher nicht ausreichend, dass das beklagte Land lediglich einwendet, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stammten nicht von der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, und im Übrigen pauschal die Tätigkeiten und die von der Klägerin angegebenen Zeitanteile bestreitet. d) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs führt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen der VergGr Vb Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfüllt. aa) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: „I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe V b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe I heraushebt, daß sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe V c 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) (…) Protokollnotizen: 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, (…) (e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (…) h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.“ bb) Die Klägerin ist Angestellte einer Serviceeinheit bei einem Gericht und bearbeitet Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich in einer Serviceeinheit. (1) Nach der Protokollnotiz Nr. 1a sind Angestellte in einer Serviceeinheit solche Angestellte, welche die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. (2) Die Klägerin hat zwar keine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998. Sie ist allerdings „sonstige Angestellte“, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus den Darlegungen der Klägerin. Dabei ist die Kammer von folgenden Grundsätzen ausgegangen: (a) Liegt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die objektive Darlegungslast für die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale bei der Arbeitnehmerin, hat diese für den Fall, dass das vorausgesetzte Merkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, auch darzulegen, dass sie subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer ausbildeten Justizfachangestellten entsprechen. Bei dem Tätigkeitsmerkmal der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Vorausgesetzt wird eine Gleichwertigkeit in Wissen und Können. Es werden damit Fähigkeiten verlangt, wie sie gerade die in der 1. Alternative genannte Ausbildung zu vermitteln pflegt, wobei nicht die gleichen Fähigkeiten zu fordern sind, wohl aber gleichwertige. Erforderlich ist eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (BAG 13. November 1996 – 4 AZR 289/95 – Rn. 45), wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Außerdem muss die Angestellte noch „entsprechende Tätigkeiten“ ausgeübt haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt. Es ist zwar anerkannt, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (z.B. BAG 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – und BAG 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter“ eine „entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass „sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine „entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl – anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG 26. November 1980 – 4 AZR 809/78). Vielmehr muss auch hier geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. (b) Diese Darlegung hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer erbracht. Zunächst ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund ihrer über 20-jährigen Tätigkeit in einer Serviceeinheit über die notwendigen Erfahrungen verfügt. Zwar ist dem beklagten Land darin zuzustimmen, dass nicht pauschal aus der Erfahrung in einer Serviceeinheit bei einem Arbeitsgericht, d.h. von der entsprechenden Tätigkeit in einem Teilbereich der Justiz, auch auf die „gleichwertigen Fähigkeiten“ einer Justizfachangestellten geschlossen werden kann. Denn Justizfachangestellte werden für Tätigkeiten nicht nur am Arbeitsgericht, sondern in sämtlichen Gerichtsbarkeiten ausgebildet. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass eine Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte eine möglicherweise gleichwertige Qualifikation aufweisen wie eine Justizfachangestellte. Denn unstreitig hat die Klägerin eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten nicht absolviert. Es kann nur auf die von der Klägerin tatsächlich im Rahmen ihrer Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ankommen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin nach der ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 (BGBl 1971, 1394 ff.) absolviert hat. Diese vermittelt nach Auffassung der Kammer gleichwertige Fähigkeiten. Die Kammer hat dabei zunächst berücksichtigt, dass es sich bei der kombinierten Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin um eine im Grundsatz dreijährige duale Ausbildung handelt (die ggf. verkürzt werden kann), genauso die Ausbildung zur Justizfachangestellten. Keine der Ausbildungen genießt daher von vorneherein eine andere Wertigkeit, was Umfang und Tiefe des vermittelten Wissens angeht. Auch die Inhalte der beiden Ausbildungen decken sich in großen Teilen. Soweit die Beklagte gerügt hat, schon aus einem Vergleich der beiden Ausbildungsverordnungen ergäben sich Unterschiede, die deutlich machen, dass eine Rechtanwaltsgehilfin ein „weniger“ an Fähigkeiten aufweist, hat die Kammer auch diese Unterschiede gesehen. Diese Unterschiede machen deutlich, dass die Ausbildungen richtigerweise von ihrem Zuschnitt her nicht „gleich“ sind, ändern aber nichts daran, dass die Kammer die vermittelten Fähigkeiten dennoch als „gleichwertig“ einordnet. Aus Sicht der Kammer definiert das beklagte Land den Begriff der „gleichwertigen Fähigkeiten“ zu eng. Es verlangt im Ergebnis mit Blick auf die „gleichwertigen Fähigkeiten“, dass die zu vergleichende Ausbildung auf sämtliche später in einer Serviceeinheit auszuübenden Tätigkeiten konkret vorbereit – so wie es bei der passgenauen Ausbildung zur Justizfachangestellten der Fall ist. Darauf aber kann es nicht ankommen. Entscheidend ist, ob die zu vergleichende Ausbildung Fähigkeiten vermittelt, die zwar möglicherweise anders aber eben doch gleichwertig sind, weil auch mit diesen Fähigkeiten die Durchführung der auszuübenden Tätigkeiten – ggf. nach kurzer Einarbeitungszeit – möglich ist. Zu den Einwänden im Einzelnen: Gem. § 3 Ziff. 1 der JuFa-AusbildungsVO iVm dem Ausbildungsrahmenplan werden Stellung und Aufgaben des Gerichts und der Staatsanwaltschaft in der Justiz vermittelt. Auch nach § 4 der ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 ist nicht nur gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Stellung des Rechtsanwalts und des Notars in der Rechtspflege, sondern auch gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Aufbau und die Aufgaben des Gerichts Gegenstand der Berufsausbildung. Den Einwand, dass dieser Ausbildungsinhalt vollständig fehle, kann daher nicht nachvollzogen werden. Gem. § 3 Ziff. 2 JuFa-AusbildungsVO werden Kenntnisse in Bezug auf die Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen erworben. Darunter fällt nach dem Ausbildungsrahmenplan u.a. die Wirkung der Justiz auf Betroffene, Berücksichtigung der besonderen Situation und Interessen der Bürger bei der Aufgabenerledigung, Sachverhaltsermittlung, Erteilung von Auskünften sowie Information über bürgerorientierte Dienstleistungen. Das beklagte Land rügt, insoweit fehle eine Entsprechung in der ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971. Der Empfang von Mandanten, die Organisation von Terminen und das Führen bzw. Vermitteln von Telefonaten sei nicht mit der selbständigen Sachverhaltsermittlung und Auskunftserteilung vergleichbar, die eine Justizfachangestellte erlerne. Hier wird aus Sicht der Kammer deutlich, dass die Ausbildungen einen anderen Zuschnitt haben. Auch die ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 berücksichtigt aber, dass Kommunikationsfähigkeiten erworben werden müssen. Denn gem. § 5 Abs. Abs. 2 Nr. 1 soll die Grundausbildung auch die allgemeine Büropraxis umfassen, darunter ausdrücklich den Empfang von Besuchern und die Erledigung von Aufträgen außerhalb der Ausbildungsstätte, z.B. bei Gerichten und Behörden. Gerade soweit in § 3 Ziff. 2 JuFa-AusbildungsVO eine gewisse „Bürgernähe“, Einfühlungsvermögen und Dienstleistungsmentalität als übergeordnete erforderliche Fähigkeiten zum Ausdruck kommen, ist die Kammer der Auffassung, dass diese bei einer Ausbildung in der Privatwirtschaft mit Mandantenkontakt ohnehin zwingend vermittelt werden. Richtig stellt das Land fest, dass im Rahmen der büroorganisatorischen Abläufe Unterschiede bestehen. So werden gem. § 3 Abs. 3 JuFa-AusbildungsVO i.V.m dem Ausbildungsrahmenplan den Justizfachangestellten Kenntnisse im Bereich der Anwendung der Geschäftsordnung und ergänzender Vorschriften, die Aufnahme von Anträgen, Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, die Veranlassung von Zustellung und die Gewährung von Akteneinsicht beigebracht. Daraus, dass diese Tätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht anfallen, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Büro- und Arbeitsorganisation lediglich Büro- und Verwaltungsarbeiten sowie Fristen und Terminmanagement erfasst. Denn gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 e) aa) ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 erlernen auch Rechtsanwalts- und Notargehilfen Kenntnisse der Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen in allen Verfahrensordnungen. Sie müssen zwar keine Anträge aufnehmen, aber das Begehren des Mandanten entsprechend einordnen und an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weiterleiten und sie müssen ggf. Akteneinsicht bei Gericht beantragen. Dies macht die Vernetzung der Tätigkeit in einer Kanzlei mit der Tätigkeit in einer Geschäftsstelle am Gericht deutlich – auch wenn die Kammer sich der Unterschiede insoweit bewusst ist. Zutreffend ist auch, dass es signifikante Abweichungen in Bezug auf das Kostenrecht gibt. Richtig weist das beklagte Land darauf hin, dass eine Auszubildende zur Justizfachangestellten gem. § 3 Ziff. 6 JuFA-AusbildungsVO hinsichtlich der Gerichtskostenberechnung, des Einzugs von Kosten, der Erstattung von Vorschüssen sowie der Zeugen- und Sachverständigenentschädigung unterwiesen wird. Im Rahmen der ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 wird dagegen gem. § 5 Abs. 3 f) unter „Gebühren und Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen: Kenntnis des Rechtsanwaltsgebührenrechts, des Gerichtskostenrechts und des Gebührenrechts der Gerichtsvollzieher“ als Ausbildungsinhalt aufgeführt. Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin sicherlich nicht im selben Umfang wie eine Justizfachangestellte auf die konkrete Tätigkeit im Gericht im Zusammenhang mit dem Kostenrecht vorbereitet wird. Gerade hier wird aber deutlich, dass die Anforderungen an die „Gleichwertigkeit“ nicht überspannt werden dürfen. Die zu vermittelnde Fähigkeit im Rahmen der Ausbildung ist das Beherrschen des Kostenrechts. Ob als Ergebnis der Anwendung dieser Fähigkeit eine gerichtliche Kostenrechnung erstellt wird oder aber eine anwaltliche Gebührenrechnung, kann aus Sicht der Kammer nicht entscheidend sein, um die Gleichwertigkeit der Ausbildungen zu bewerten. Dies gilt umso mehr als das RVG und das GKG als Rechtsgrundlagen eng miteinander verzahnt sind. Ähnliches gilt bzgl. der sonstigen Ausbildungsinhalte zum Zivilprozessrecht. Das Zivilprozessrecht ist Gegenstand der Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin („Kenntnisse des Zivilprozessrechts“). Dass einzelne Tätigkeiten, die bei Gericht in diesem Zusammenhang anfallen, wie zum Beispiel das Ausführen von Ladungen, nicht konkret Gegenstand der Ausbildung sind, ändert nichts daran, dass auch in diesem Bereich erforderliche Fähigkeiten vermittelt werden. Auch bezüglich der Zwangsvollstreckung bewertet die Kammer die Unterschiede in den Ausbildungen nicht als so gravierend, dass nicht mehr von der Gleichwertigkeit der Kenntnisse ausgegangen werden kann. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Auszubildenden konkret das Führen des Schuldnerverzeichnisses erlernen oder erlernen wie Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen sind. Entscheidend ist, dass auch das Zwangsvollstreckungsrecht an sich Gegenstand der Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin ist. Mit dieser Grundausbildung des Zwangsvollstreckungsrechts ist es möglich, auch Gesetzesänderungen – wie beispielsweise diejenige, mit der das Schuldnerverzeichnis in aktueller Form eingeführt wurde, nachzuvollziehen und umzusetzen. Richtig ist, dass die Ausbildung zur Justizfachangestellten gem. § 3 Ziff. 7.3 JuFa-AusbildungsVO i.V.m. dem Ausbildungsrahmenplan auch das Gebiet der Insolvenzen erfasst. Gem. § 5 Abs. 3 Nr.1 e) umfasst die ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 als Ausbildungsgegenstand aber ebenfalls das gerichtliche Verfahrensrecht und darin in cc) einen „Überblick über das Konkursrecht und das Vergleichsrecht“. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Klägerin in diesem Bereich gar keine Kenntnisse erlernt hat. Gleiches gilt für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Auch hier sieht die ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 in § 5 Abs. 3 b) das Strafrecht („Überblick über das Strafrecht, insbesondere über die Strafen, die Maßregeln der Sicherung und Besserung, über den Versuch und die Teilnahme“) als Ausbildungsgegenstand vor sowie mit Bezug auf das Verfahrensrecht in § 5 Abs. 3 e) dd) „Überblick über das Strafprozessrecht, insbesondere über den Verlauf des Straf- und das Bußgeldverfahrens“. Zuletzt sieht die Kammer auch die Unterschiede, die in Bezug auf Ehe- und Familiensachen (FamFG, früher FGG), Nachlass, Betreuung und Öffentliches Register bzgl. der Ausbildungen bestehen, bewertet diese aber nicht als so gravierend, dass diese eine Vergleichbarkeit der Ausbildungen ausschließen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die JuFaAusbildungsVO i.V.m. dem Ausbildungsrahmenplan sehr viel detaillierter ist als die ReNoGehilfenAusbildungsVO 1971. Aus der Regelungstiefe allein kann aber nicht daraus geschlossen werden, dass die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin weniger komplex ist. Letztlich ersetzen die Gegenüberstellung der durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse und ein schematischer Abgleich nicht die wertende Betrachtung: Die Einbeziehung von Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, soll diejenigen Angestellten erfassen, die ohne die primär geforderte Ausbildung in der Lage sind, wie Angestellte mit dieser Ausbildung Aufgaben, auf die die geforderte Ausbildung vorbereitet, wahrzunehmen. Dass es nicht genügt, dass Angestellte nur auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Faches Kenntnisse aufweist, in dem der Angestellte mit der geforderten Ausbildung tätig sein kann, liegt auf der Hand. Der Angestellte muss vielseitiger verwendbar sein (BAG 13.11.1996 – 4 AZR 289/95 – Rn. 53). Die vielseitige Verwendbarkeit ist damit ein entscheidendes Kriterium für die Gleichwertigkeit. Diese unterschiedliche Verwendungsbreite verneint das beklagte Land pauschal. Genau dies überzeugt die Kammer jedoch nicht. Denn mit seiner Einstellungspraxis – die durchaus als Indiz im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen ist – widerspricht es dieser pauschalen Behauptung. Es stellt einerseits Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen (aktuell: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte) in allen Gerichtsbarkeiten und dort in allen Abteilungen ein und behauptet gleichzeitig, diese seien nur in einem Teilbereich verwendbar. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Teilbereich dann definiert sein soll. Die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin bereitete nach Auffassung der Kammer nicht auf einen Teilbereich der Tätigkeit einer Servicekraft in der Justiz vor. Sie bereitete auf eine Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. einem Notariat vor. Entsprechend dieser Zielrichtung unterscheiden sich die Ausbildungsinhalte. Dies ändert aus Sicht der Kammer aber nichts an der Gleichwertigkeit. cc) Im Rahmen des 96 % der Arbeitszeit der Klägerin ausmachenden Arbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier „der schwierigen Tätigkeit“ ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erheblich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT bestimmtem Maß anfallen. Das ist die Folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 65 ff. m.w.N.). Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 68). Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin jedenfalls seit dem 01.03.2018 mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten i.S.d. Vergütungsgruppe Vb aus. Die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen, Notfristzeugnissen sowie Vollstreckungsklauseln, die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, die Aufgaben einer Kostenbeamtin, die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen, die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen und die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung sind nach der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a), b), c), e) h) schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für die Darlegung der schwierigen Tätigkeiten kein wertender Vergleich mit den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe erforderlich. Schon dann, wenn eines der Tätigkeitsbeispiele zutrifft, ist auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. BAG 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – Rn. 41). Der Anteil dieser schwierigen Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 23 %. Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese schwierigen Tätigkeiten kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden, die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. 5. Da die Klägerin ursprünglich in die Vergütungsgruppe Vb hätte eingestuft werden müssen, hätte die Überleitung mit Inkrafttreten des TV-L nach § 4 Abs. 1 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 9 und mit Wirkung zum 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 9a gem. § 29b Abs. 3 TVÜ-L geführt. 6. Die Vergütungspflicht ist nicht (teilweise) nach § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 24.09.2018 auch für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 rechtzeitig und ausreichend geltend gemacht. a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs für später fällig werdende Leistungen. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG 19. August 2015 – 5 AZR 1000/13 – Rn. 24). b) Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin genügt diesen Anforderungen an eine ausreichende Geltendmachung nach § 37 TV-L. Auch wenn es in der Betreffzeile lediglich „Überprüfung“ hießt, bringt die Klägerin in ihrem Anschreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie von einem Anspruch auf Höhergruppierung ausgeht und die Zahlung der entsprechenden Vergütungsdifferenz begehrt. Dass die Klägerin dabei lediglich die Eingruppierung in die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltende Entgeltgruppe 9a und nicht in die damalige Entgeltgruppe 9 begehrt, ist unschädlich. Für das beklagte Land war unzweifelhaft erkennbar, dass die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2018 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 beanspruchte. 7. Das beklagte Land hat die Vergütungsdifferenzen auch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage, also ab dem auf den Tag der Zustellung der Klageschrift folgenden Tag zu verzinsen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Höhe entspricht dem 36-fachen der derzeitigen Vergütungsdifferenz. 3. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2b) ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die 1978 eine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin abgeschlossen hat, ist seit dem 11.09.2000 als Angestellte bei dem beklagten Land in Vollzeit beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 22.08.2000 (Anlage B1, Bl. 97 d.A.) wurde die Klägerin als Aushilfsangestellte in einer Serviceeinheit bei dem Arbeitsgericht ... eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Am 25./26.04.2001 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag mit folgendem Wortlaut: „Frau K… ist rückwirkend für die Zeit vom 11.09.2000 bis zum Ablauf des 23.12.2000 in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT und mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.“ Mit Schreiben vom 07.06.2001 wurden der Klägerin die Aufgaben von Urkunds- und Kostenbeamtinnen nach der Dienstordnung über die Aufgaben des mittleren Dienstes der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 29.04.1991 übertragen (Anlage K7, Bl. 52 d. A.). Die Klägerin ist am Arbeitsgericht ... in einer Serviceeinheit beschäftigt und wird derzeit nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Einen Antrag gem. § 29a Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Länder) oder § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder stellte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 24.09.2018 (Anlage K3, Bl. 20 d. A.) wandte sich die Klägerin an die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts und machte erfolglos eine Eingruppierung in die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierende – EG 9a TV-L geltend. Die Klägerin behauptet, ihr seien die folgenden Tätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen übertragen: - Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Entscheidungen auf der Geschäftsstelle (2 %), - Erteilen von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnisse und Notfristzeugnisse sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (1 %), - Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten (1 %), - Prüfen von Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis (4 %), - Schriftgutverwaltung wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und -pflege. Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung (18 %), - Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) einschließlich der Überwachung von Akteneinsicht (7 %), - Aktenübersendung nach Abschluss des Verfahrens an die Rechtsmittelinstanzen (1 %), - Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Entscheidungen einschließlich Lesen (30 %), - Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen (2 %), - Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen einschließlich Erstellung der Sitzungsaushänge (5 %), - Übertragung der Protokolle von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen vom Tonträger (7 %), - Aufgaben einer Kostenbeamtin (9 %), - Die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen, die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (10 %), - Die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten (1 %), - Die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung; die Festsetzung und die Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen zu gewährenden Entschädigungen (1 %), - Bearbeitung ausgehender Zustellungen in Zivilsachen (ZRHO) (1 %) und - Brandschutzbeauftragte, Beauftragte des Gesundheitsmanagements, Vertreterin der Anwenderbetreuerin (4 %). Die Klägerin meint, der gesamte der ihr übertragene Aufgabenbereich – mit Ausnahme der Aufgaben als Beauftragte – bilde einen Arbeitsvorgang, nämlich die „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeit“, und mache 96 % ihrer Arbeitszeit aus. Innerhalb des Arbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ übe sie in hinreichendem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als schwierig eingestufte Tätigkeiten ausübe, ohne dass es insoweit auf einen wertenden Vergleich ankäme. Im Einzelnen seien dies die Erteilung von Rechtskraftszeugnissen, Notfristzeugnissen und Vollstreckungsklauseln (1%), die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsverlangen (1 %), die Aufgaben einer Kostenbeamtin (9 %), die Anordnungen von Zustelllungen, Ladung von Amts wegen, Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (10 %), die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung statistischer Daten (1 %) und die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH (1 %). Hinzu kämen folgende schwierige Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich im Beispielkatalog als solche aufgeführt werden: Beglaubigungen gerichtlicher Schreiben und Verkündungsvermerke sowie Bescheinigungen des Eingangs von Entscheidungen auf der Geschäftsstelle (2%), Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie Vertretungsbefugnis (4 %) und Bearbeitung ausstehender Zustellungen in Zivilsachen. Schließlich habe sie sich in ihrer Tätigkeit bewährt, so dass sie schon im Oktober 2003 in die Vergütungsgruppe Vb hätte eingestuft werden müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle auch die subjektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT, da sie als Angestellte in einer Serviceeinheit tätig sei. Zwar sei sie nicht ausgebildete Justizfachangestellte, sie sei aber als ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin eine „sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1a zum Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Dies folge aus einer Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte, die sich aus den einschlägigen Verordnungen in Verbindung mit den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen ergäben. Die Klägerin habe ihre Ausbildung noch zur Zeit der Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24.08.1971 (nachfolgend: ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971) absolviert. Anschließend sei die Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen/ zur Rechtsanwaltsgehilfin, zum Notargehilfen/zur Notargehilfin, zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/ zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin sowie zum Patentanwaltsgehilfen/ zur Patentanwaltsgehilfin vom 23.11.1987 einschlägig gewesen. Der Begriff der „Gehilfin“ sei erst 1994/1995 aufgegeben worden und aktuell sei die Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten vom 29.08.2014 (nachfolgend: ReNoFa-AusbildungsVO 2014) einschlägig. Zu vergleichen seien die Ausbildungsinhalte mit denjenigen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (nachfolgend: JuFa-AusbildungsVO) vom 26.01.1998. Ein Vergleich der Verordnungen zeige, dass zum großen Teil gleiche, zumindest aber ähnliche Inhalte vermittelt würden. Die Unterschiede ergäben sich aus der unterschiedlichen Rolle der Anwaltskanzlei, die die jeweiligen Anträge einreicht und dem Gericht, das die Anträge bearbeite. Dies ändere aber nichts daran, dass die fachlichen Kenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erworben werden. Darüber hinaus folgten die vorhandenen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen auch aus den zahlreichen Fortbildungen, die die Klägerin absolviert habe, nämlich: - 2009: Vollstreckbarkeit von Titeln, Zustellung - 2010: Kosten - 2011: Öffentliche Zustellung - 2012: Kostenleitfaden - 2013: Erinnerung gegen den Kostenansatz, Vollstreckungsfähiger Inhalt, Zustellungen - 2015: Vergütung Dolmetscher, Sachverständige nach dem JVEG - 2019: Statistikanordnung und Aktenordnung Zwar sei es zutreffend, dass die Tätigkeit der Klägerin sich nur auf ein Teilgebiet der Justiz, nämlich das Arbeitsgericht, erstrecke. Das lasse aber nicht den Schluss darauf zu, dass eine andere Verwendung an fehlenden Fähigkeiten oder Erfahrungen scheitern müsse. Denn das beklagte Land setzte Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte in sämtlichen Bereichen im Justizwesen ein. Das Land selbst verweise in seinen Stellenausschreibungen bzgl. einer „vergleichbaren Tätigkeit“ ausdrücklich auf die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Letztlich trage ohnehin das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Tätigkeitsmerkmale. Denn es seien die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der Klägerin seien bei der Einstellung die Vergütungsgruppe und die Fallgruppe ausdrücklich mitgeteilt worden. Darauf könne sie sich zunächst verlassen. Das müsse auch dann gelten, wenn sie auf dieser Grundlage die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend mache und sich dafür auf qualifizierte Tätigkeitsmerkmale berufe, die auf den Tätigkeitsmerkmalen der im Arbeitsvertrag festgelegten Vergütungsgruppe aufbauen. Die Klägerin habe den Anspruch auch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Soweit ihr Geltendmachungsschreiben vom 24.09.2018 auf die Entgeltgruppe 9a Bezug nehme, sei – wie sich aus der Antwort des beklagten Landes ergebe – für dieses als Anspruchsgegner ohne Zweifel erkennbar, dass die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9 oder EG 9a begehre. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.02.2021, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist und dem beklagten Land am 15.02.2021 zugestellt worden ist, Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach der Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten; 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bruttodifferenzbeträge zwischen den nach dem Antrag zu 1) zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin keinen fristgerechten Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit endgültig werde. Daneben sei die Klage unschlüssig, weil die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Nicht ausreichend sei die bloße Aufzählung von Tätigkeiten und der Behauptung, diese erfüllten das Tätigkeitsmerkmal. Die Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung sei ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf Geschäftsverteilungspläne. Auch seien die dargelegten Zeitanteile unzutreffend. Diese beruhten nicht auf einer repräsentativen Erfassung der Geschäftsleiterin über einen mehrmonatigen Zeitraum, sondern allenfalls auf kurzzeitigen eigenhändigen Notizen der Servicekräfte und anschließenden Hochrechnungen der Geschäftsleiterin. Darüber hinaus bezögen sich die behaupteten Zeitanteile auf die Zeit vor der im August 2019 eingeführten elektronischen Akte. Posteingangs- und Ausgangsbearbeitung wie auch die übrigen Aufgaben der Aktenführung seien vor und nach Einführung der elektronischen Akte nicht vergleichbar. Wollte man gleichwohl die Darlegungen der Klägerin zugrunde legen, sei für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin von mindestens vier Arbeitsvorgängen auszugehen. Die Aufgaben einer Kostenbeamtin sei ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Gleiches gelte für die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen sowie der sowie der Festsetzung und Anweisung der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Entschädigungen. Außerdem fehle es an einer Darlegung, der sich entnehmen lasse, dass die jeweilige Tätigkeit die qualifizierenden Merkmale erfüllt. Die Klägerin habe nicht hinreichend – im Sinne eines wertenden Vergleichs – dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten schwierig seien. Dies gelte auch, soweit die Protokollerklärung Nr. 3 eine Aufzählung schwieriger Tätigkeiten vorsehe. Es genüge jedenfalls nicht, lediglich auf die Tätigkeiten in der Protokollerklärung zu verweisen, ohne zu erläutern, dass und aus welchen Gründen die tatsächliche Ausübung schwierig sei. Unabhängig davon erfülle die Klägerin die subjektiven Eingruppierungsvoraussetzungen, für die sie die volle Darlegungs- und Beweislast trage, nicht. Das beklagte Land habe weder durch die bisherige Eingruppierung noch durch die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag anerkannt, dass die Klägerin als sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Justizfachangestellte anzusehen sei. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Auch der Umstand, dass das beklagte Land Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte in seinen Serviceeinheiten beschäftige, könnte nicht belegen, welche konkreten Fähigkeiten die Klägerin erworben habe und ob diese „gleichwertig“ seien. Auch die Synopse der JuFa-AusbildungsVO und der ReNoFa-AusbildungsVO 2014 reiche schon deshalb nicht aus, da die Klägerin ihre Ausbildung nach einer anderen Ausbildungsverordnung absolviert habe. Jedenfalls aber ergebe ein Vergleich der Ausbildungsverordnungen die fehlende Gleichwertigkeit. Justizfachangestellte würden Kenntnisse vermittelt, die Rechtsanwaltsfachangestellte nicht erlernten, wie - Stellung und Aufgaben der Gerichte, - Kommunikation als Behörde, - Organisatorische Abläufe, - Gerichtskostenrecht, - Zivilprozess, - Zwangsvollstreckung, - Insolvenzen, - Straf- und OWi-Sachen, - Familiensachen, - Nachlass, - Betreuung, - Öffentliches Register und - FamFG. Die Ausbildung zur Justizfachangestellten qualifiziere für die Arbeit in allen Bereichen und Abteilungen der Geschäftsstellen und Serviceeinheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Für eine derartig breit gefächerte Verwendung sei die Klägerin nicht ausgebildet. Die Klägerin könne nicht wie eine Justizfachangestellte in eine Geschäftsstelle/Serviceeinheit eines Amtsgerichts in Familiensachen oder Betreuungssachen eingesetzt werden. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit in der Serviceeinheit eines Arbeitsgerichts belege nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet. Nur im Rahmen dieses Teilgebiets habe die Klägerin auch Fortbildungen besucht. Erst Recht ergebe sich die fehlende Vergleichbarkeit, wenn man den Vortrag der Klägerin zur ReNoGehilfen-AusbildungsVO 1971 zugrunde lege. Dies Ausbildungsinhalte seien deutlich geringer gewesen und entsprächen nicht im Ansatz den Inhalten der Ausbildung einer Justizfachangestellten. Schließlich stehe einem Klageerfolg teilweise die Ausschlussfrist des § 37 TVöD entgegen. Die Klägerin habe Vergütung auch für das Jahr 2018 nach der EG 9a geltend gemacht, obwohl diese Entgeltgruppe erst ab 2019 existiere. Die Vergütung nach der EG 9 sei ein anderer Sachverhalt als die Vergütung nach der EG 9a, so dass die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt sei. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.05.2021 (Bl. 102 ff. d.A.) hat die Kammer einen Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens vom 03.03.2021 zurückgewiesen.