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Urteil

3 Sa 653/20

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0421.3SA653.20.00
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.02.2020 - 1 Ca 1385/19 - wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.02.2020 - 1 Ca 1385/19 - wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft. Die 1956 geborene Klägerin ist seit dem 18.07.1975 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Justizangestellten. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien waren bzw. sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der den BAT mit Wirkung ab dem 01.11.2006 ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die mit Wirkung zum 01.12.2012 eingeführte Entgeltordnung zum TV-L anwendbar. Die Klägerin ist bei der Staatsanwaltschaft Münster tätig und wird seit dem 01.06.2004 in einer Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft Münster eingesetzt. Ihrer Tätigkeit liegt eine Tätigkeitsdarstellung und - bewertung (im folgenden TDB) vom 25.10.2004 (Bl. 13 bis 21 d. A.) zugrunde. Sie verrichtet zu 75,72 % ihrer Gesamtarbeitszeit nicht schwierige Aufgaben des mittleren Justizdienstes und Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit. Nach der TDB erledigt sie folgende schwierige Tätigkeiten: - Kostensachbearbeitung (0,14%) - Normierungstätigkeiten (11,17 %), insbesondere Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (10,93 %) - sonstige schwierige Tätigkeiten (12,97 %), insbesondere Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art (1,82 %), Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren (2,07 %), geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die mit Freispruch, Einstellung oder Verwerfung oder Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid (§§ 70, 89 ff OWiG) geendet haben (3,81 %), Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen (1,32 %), Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen (1,10 %), Entscheiderassistenz (2,64 %). Bis zum 31.10.2006 vergütete das beklagte Land die Klägerin aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I. Mit Wirkung zum 01.11.2006 wurde sie nach dem TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 Teil A in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Mit Schreiben vom 30.07.2018, das dem beklagten Land am 30.07.2018 zuging, machte sie geltend, sie sei aus der Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten. Das beklagte Land kam dem Wunsch nach einer Höhergruppierung nicht nach. Die Klägerin hat vorgetragen, unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) sei sie aus der Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten. Schon bei Überleitung in den TV-L habe sie die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Ihr Höhergruppierungsbegehren sei nach den Tarifregelungen des BAT zu beurteilen, weil sie ihre Tätigkeit seit dem 01.06.2004 unverändert ausübe. Aus der Vergütungsgruppe Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb hätte sie zunächst in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet werden müssen. Nach dem Ende der dreijährigen Bewährungszeit zum 01.06.2007 sei sie gemäß § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder in die „kleine EG 9“ einzugruppieren gewesen, da sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Überleitung (01.11.2006) von der dreijährigen Bewährungszeit bereits über die Hälfte erfüllt habe. Der TDB sei zu entnehmen, dass sie mit einem Anteil von 24,28 % der Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten verrichte. Auch das beklagte Land habe diese Tätigkeiten als schwierig beurteilt, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mehrere Arbeitsvorgänge gebildet. Es habe verkannt, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um einen einzigen Arbeitsvorgang handele. Die übertragenen Tätigkeiten beinhalteten die Betreuung der Aktenvorgänge in der Staatsanwaltschaft vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Die schwierigen Tätigkeiten seien ohne die Aktenbearbeitung nicht denkbar und könnten nicht unabhängig von der Aktenführung bearbeitet werden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 9 in Teil II Z. 12.1 TV-L zu vergüten und die seit dem 01.01.2018 ergebenden Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und an die Klägerin zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Eingruppierung der Klägerin als zutreffend verteidigt und ausgeführt: Es zitiere im Folgenden lediglich die Bestimmungen der Entgeltordnung zum TV-L und des § 12 TV-L, da die Bestimmungen inhaltsgleich zu § 22 BAT und der dazu gehörigen Vergütungsordnung seien. Die Klägerin nehme rechtsirrig einen einheitlichen Arbeitsvorgang an. Die von der Klägerin begehrte Einordnung in die Entgeltgruppe 9 des Abschnitts 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L setze in beiden Fallgruppen (Nr. 1: Geschäftsstellenverwalter, Nr. 2: Beschäftigte in Serviceeinheiten) eine Tätigkeit voraus, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 bzw. 2 heraushebe, dass sie schwierig sei, also zeitlich mindestens zu 50 % Arbeitsvorgänge enthalte, die für sich genommen das Tätigkeitsmerkmal „schwierig“ erfüllten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Um den Anteil der in diesem Sinne schwierigen Arbeitsvorgänge zu bestimmen, sei es erforderlich, die Gesamttätigkeit einer Beschäftigten in einzelne Arbeitsvorgänge zu unterteilen, um den zeitlichen Anteil der schwierigen Tätigkeiten zu ermitteln und eine entsprechende Zuordnung zu den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgeltgruppen vornehmen zu können. Die Regelung des § 12 Abs. 1 TV-L gebiete es hierbei nicht, die Betreuung von Aktenvorgängen in einer Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft vom Eingang (ggf. auch Anlegung) der Akte bis zum Abschluss des Verfahrens als einen einheitlichen - dann möglicherweise als schwierig einzustufenden - Arbeitsvorgang anzusehen. Die Auslegung der Eingruppierungsvorschriften des § 12 Abs. 1 TV-L spreche dagegen, sämtliche Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Würde man alle Leistungen zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenfassen, gelange man zu widersinnigen, mit den tarifvertraglichen Regelungen nicht zu vereinbarenden Ergebnissen. Es würde dann bereits ein rechtserhebliches Maß (z.B. 10 %) an höherwertigen Leistungen innerhalb eines (Gesamt-) Arbeitsvorganges für eine Höhergruppierung genügen. Damit ignoriere man den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien zur Differenzierung und konterkariere die von ihnen entwickelte Eingruppierungsstruktur. Für die Entgeltgruppen 6 und 8 des TV-L verbliebe kein Anwendungsbereich mehr, sie wären überflüssig. Sämtliche in der TDB unter der laufenden Nr. 2 angeführten Tätigkeiten stellten selbstständige Arbeitsvorgänge dar. Der Anteil dieser schwierigen Arbeitsvorgänge an der Gesamttätigkeit betrage 24,28 %, d. h. er liege über einem Fünftel und unter einem Drittel der Gesamttätigkeit der Klägerin. Diese sei daher zutreffend eingruppiert. Die erstrebte Eingruppierung folge auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018. Diese Entscheidung habe die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin bei der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des BAT-O und der dazugehörigen Entgeltordnung betroffen. Diese Tätigkeit sei mit der Tätigkeit in einer Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft nicht vergleichbar. Die Aufgaben eines Revisionsgerichts (Bundesverwaltungsgericht) und damit auch die Aufgaben der Geschäftsstellenverwalter/-innen dort seien wesentlich andere als in einer Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft. Zahlreiche Aufgaben der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht als Geschäftsstellenverwalterin bei dem Bundesverwaltungsgericht fänden sich in der Tätigkeit der Klägerin als Beschäftigte einer Serviceeinheit der Staatsanwaltschaft Münster - auch sinngemäß - nicht wieder. Mangels Vergleichbarkeit der Aufgaben lasse sich nicht durch eine bloße Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 begründen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle. Der Unterschied zwischen der Tätigkeit in einer Geschäftsstelle eines obersten Bundesgerichts und in anderen justiziellen Geschäftsstellen/Serviceeinheiten habe sich auch in der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O, die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegen habe, abgebildet. Der skizzierte Unterschied spiegele sich auch in den Geschäftsordnungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO NRW) wider. Ferner differenzierten die Tarifvertragsparteien in den Entgeltgruppen 5 - 9 ausdrücklich zwischen Geschäftsstellenverwaltern/-innen und Beschäftigten in Serviceeinheiten. Im Übrigen versäume es die insoweit darlegungsbelastete Klägerin, den Anteil der schwierigen Einzeltätigkeiten innerhalb des von ihr in Anlehnung an das Bundesarbeitsgericht gebildeten einheitlichen Arbeitsvorgangs „Betreuung von Aktenvorgängen“ näher darzulegen. Mit Urteil vom 26.02.2020 hat das Arbeitsgericht Münster der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Eingruppierungsbegehren der Klägerin sei nach § 22 Abs. 1 BAT zu beurteilen. Unter Zugrundelegung der abstrakten Grundsätze in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 sei ein Arbeitsvorgang „ganzheitliche Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten Abteilung“ zu bilden. Dazu gehörten die Aufgaben des mittleren Justizdienstes und die Schreibtätigkeiten, die in der TDB mit 75,72 % Zeitanteil bewertet worden seien. Die in der TDB als schwierig eingestuften Tätigkeiten seien diesem Arbeitsvorgang bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund des inneren Zusammenhangs und der fehlenden organisatorischen Trennung zuzurechnen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, der Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art und der geschäftsmäßigen Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 121 bis 134 d. A. verwiesen. Das beklagte Land hat gegen das ihm am 05.03.2020 zugestellte Urteil am 16.03.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2020 am 24.06.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Es rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus: Das Verfahren sei entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 382/21) gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) auszusetzen. Die grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich stellten, seien identisch. Zudem wäre eine unnötige Belastung des Bundesverfassungsgerichts zu befürchten. Die Aussetzung könne mit einer zeitlichen Befristung erfolgen. Der Klageantrag sei bereits unzulässig, da keine konkrete Entgeltstufe angegeben werde. Die Überleitung in den TV-L habe die Ermittlung eines Vergleichsentgelts vorgesehen. Nach der im Wege der Überleitung festgestellten individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder seien die Beschäftigten zum 01.11.2008 der betragsmäßig nächsthöheren regulären Stufe ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen gewesen. Die Überleitung erfolge somit anhand einer Einzelfallprüfung, die von der jeweiligen Beschäftigten zu konkretisieren sei und nicht mit einer allgemeinen Formel abgebildet werden könne. Fehlerhaft sei die Auslegung des Arbeitsgerichts, dass die „ganzheitliche Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten Abteilung“ ein abgrenzbares Arbeitsergebnis sei. Dem stünden der Wortlaut der tariflichen Regelungen, die Tarifsystematik, die Entstehungsgeschichte der Tarifverträge und der Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sei ein Arbeitsvorgang eine Arbeitsleistung, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht die gesamte Tätigkeit eines/einer Arbeitnehmers/-in als Arbeitsvorgang verstanden haben wollen, sondern abgegrenzte Leistungen, die zu abgegrenzten Arbeitsergebnissen führten. Das ergebe sich aus den Beispielen „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“ (BAT, TV-L), aber auch „unterschriftsreife Bearbeitung eines Widerspruchs oder eines Antrags“ (TV-L). So zeige sich, dass die Tarifvertragsparteien auch einen einzelnen Aktenvorgang als bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbar angesehen hätten. Das sei der Grundsatz. Wenn darüber hinaus die gesamte Aktenbearbeitung ein Arbeitsergebnis darstellen solle, bedürfe es einer besonderen Begründung, die möglicherweise für Urkundsbeamten/-innen in den Geschäftsstellen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Zu berücksichtigen seien auch Sinn und Zweck. Die tarifliche Eingruppierungsstruktur beruhe auf dem Grundgedanken „Je mehr schwierige Einzeltätigkeiten der Beschäftigte ausübt, desto höher ist er einzugruppieren“. Das zeige sich in der Aufteilung zwischen den Entgeltgruppen 6, 8 und 9 mit einem unterschiedlichen Umfang an schwierigen Tätigkeiten. Damit könnten den Beschäftigten in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten geboten werden. Zur Eingrenzung des systematischen Bruchs durch extensive Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsvorgangs habe das Bundesarbeitsgericht ungeschriebene begrenzende Kriterien einführen müssen, die im Tarifvertrag keine Stütze fänden. So müssten nach der Rechtsprechung die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem „rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß“ anfallen. Ohne diese Einzeltätigkeiten müsse ein „sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis“ nicht zu erzielen sein. Diese Kriterien seien ungeeignet und bei Berücksichtigung der Systematik des Tarifvertrags auch überflüssig. Die Tarifvertragsparteien selbst seien bei der Formulierung der Vergütungsgruppen von der vormaligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach zwischen gewöhnlichen Aufgaben eines/einer Geschäftsstellenverwalters/-in und schwierigen Tätigkeiten differenziert werden müsse und diese nicht einem einheitlichen Arbeitsvorgang zugewiesen seien. Es habe lediglich gefordert, dass die schwierigen Tätigkeiten tatsächlich abtrennbar seien, was für die schwierigen Tätigkeiten der Klägerin der Fall sei. Die aktuelle Rechtsprechung führe zu einer tariflichen Schieflage. Die Tarifvertragsparteien hätten den Willen, eine differenzierte Entgeltstruktur in den Serviceeinheiten zu gewährleisten. Jedenfalls bei der Bildung eines großen Arbeitsvorgangs sei daher im Sinne der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf abzustellen, ob die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des/der Beschäftigten ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits zu einem Fünftel, einem Drittel oder zur Hälfte schwierig seien. Das Arbeitsplatzkonzept der Serviceeinheit sei im Tarifvertrag ausdrücklich gebilligt und definiert worden. Da zugleich die tarifvertragliche Eingruppierungsstruktur, die nach dem Umfang der Schwierigkeit von Arbeitsvorgängen differenziere, aufrechterhalten worden sei, könne es keinen Teil der schwierigen Tätigkeiten aus dem Arbeitsplatz einer Serviceeinheit entnehmen, da es dann das Konzept Serviceeinheit aufgeben müsse. Das Kriterium der ganzheitlichen Erledigung beschreibe die gesamte auszuübende Tätigkeit. Eine Aussage über die Abgrenzbarkeit der Arbeitsvorgänge sei hiermit gerade nicht verbunden. Die Tarifvertragsparteien seien von einer Abgrenzbarkeit innerhalb dieser ganzheitlichen Bearbeitung, also innerhalb der gesamten auszuübenden Tätigkeit ausgegangen. Die ganzheitliche Bearbeitung erläutere lediglich die Organisation einer Serviceeinheit. Der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O lasse sich entnehmen, dass die Aufgaben als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle eines obersten Bundesgerichts - abweichend von der sonstigen Systematik des Tarifvertrags - als einheitlich und schwierig angesehen würden. Eine solche Protokollerklärung o. ä. Regelung finde sich im TV-L auf Länderebene indes gerade nicht. Zudem fehle es in der Geschäftsstellenordnung NRW (GStO NRW) an einer einheitlichen Zusammenfassung der den Beschäftigten in den Serviceeinheiten der Staatsanwaltschaften übertragenen Aufgaben. Im Gegenteil finde sich dort ein aufgabenbezogener Ansatz, der von abgrenzbaren einzelnen Arbeitsergebnissen ausgehe. Ferner gälten die Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (AktO), aus denen sich ergebe, dass die Aktenführung ein selbstständiger und von den übrigen schwierigen Tätigkeiten abgrenzbarer Arbeitsvorgang sei. Eine Begründung für den von dem Arbeitsgericht gebildeten Arbeitsvorgang gebe das Gericht nicht. An einer Abgrenzbarkeit des Arbeitsergebnisses fehle es, wenn es sich um Arbeitsschritte handele, die ausschließlich erfolgten, um andere Arbeitsvorgänge vorzubereiten oder vorherige Arbeitsvorgänge abzuschließen und die keinen eigenständigen inhaltlichen Zweck erfüllten. Von einem solchen eigenständigen Zweck sei indes regelmäßig dann auszugehen, wenn die Tätigkeit auf einer eigenen rechtlichen Grundlage beruhe, da der Zweck des Arbeitsvorgangs dann die Erfüllung dieser von Rechts wegen übertragenen Aufgabe sei. So beruhten beispielsweise die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung auf der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften; die Erfassung erfolge nicht zum Zweck der Aktenführung, sondern sei durch gesonderte Verwaltungsvorschriften übertragen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des beklagten Landes im Einzelnen wird auf die Seiten 27 - 32 der Berufungsbegründung vom 24.06.2020 (Bl. 184 - 189 d. A.) und die Seiten 7 - 9 des Schriftsatzes vom 13.01.2021 (Bl. 322 - 324 d. A.) Bezug genommen. Die Mitarbeiterin einer Serviceeinheit erlange bei der allgemeinen Aktenführung gerade keine umfassende Kenntnis des Akteninhalts, da sie für die organisatorische Verwaltung der Akte zuständig sei. Sie greife daher bei Vornahme der schwierigen Tätigkeiten nicht auf vorhandene Kenntnisse über die einzelnen Verfahren zurück. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.02.2020 - 1 Ca 1385/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: Das erstinstanzliche Urteil berücksichtige die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der zunächst der Arbeitsvorgang zu bilden und dann im zweiten Schritt dieser zu bewerten sei. Sowohl in § 22 BAT als auch in § 12 TV-L hätten die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang zur Grundlage für die tarifliche Bewertung gemacht. Ihr Fall weise keine Besonderheiten gegenüber der Fallgestaltung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 auf. Nach der TDB seien ihr alle Tätigkeiten der Geschäftsstelle und des Schreibdienstes zur ganzheitlichen Erledigung übertragen worden. Das folge auch aus § 4 Abs. 1 GStO NRW. Die ganzheitliche Bearbeitungsweise werde weiter in § 4 Abs. 4 GStO NRW betont. Es sei auch unerheblich, ob die verschiedenen Tätigkeiten auf unterschiedlichen Rechtsquellen beruhten. Maßgeblich sei die einheitliche Aufgabenübertragung. Insoweit sei auf die Allgemeinverfügung zur „Einführung von Service-Einheiten bei den Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen“ (AV JM 1004 GStA. 1.363 - Bl. 294 - 306 d. A.) hinzuweisen. Es sei jeweils offen, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt zu erbringen seien. Deshalb müsse sie bereits bei Verfahrenseingang alle erforderlichen Kenntnisse vorhalten. Die schwierigen Tätigkeiten erfolgten aus der Akte heraus und das Ergebnis gelange zur Akte. Sie verrichte sie nicht in organisatorischer Trennung von der gewöhnlichen Tätigkeit. Da die Entgeltgruppe 9 mit Wirkung zum 01.01.2019 in die Entgeltgruppen 9a und 9b TV-L aufgespalten worden sei, sei der Tenor für die Zeit ab dem 01.01.2019 entsprechend klarzustellen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.02.2020 ist unbegründet. I. Die Verhandlung war entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 382/21) auszusetzen. 1. § 148 Abs. 1 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren entsprechend anwendbar (BAG, 10.09.2020, 6 AZR 136/19 (A). Denn bei parallel gelagerten Fällen kann eine einzelne Verfassungsbeschwerde ausreichen, um eine umfassende Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn weitere zu erwartende Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigen würden. Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, gefährden. In diesem Spannungsfeld ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BAG, 10.09.2020, 6 AZR 136/19 (A). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint hier eine Aussetzung der Verhandlung nicht angemessen. Der vorliegende Fall weist nämlich die Besonderheit auf, dass es sich nicht - wie in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 und vom 09.09.2020 - um Mitarbeiterinnen von Serviceeinheiten eines Gerichts, sondern um die Mitarbeiterin der Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft handelt. Somit ähneln sich die zu entscheidenden Fragen zwar, sie sind aber nicht identisch (vgl. dazu Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 148 Rn. 6; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1661). Auch das beklagte Land hat noch mit Schriftsätzen vom 29.09.2020 und 13.01.2021 die Auffassung vertreten, dass Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Gericht mit Beschäftigten bei der Staatsanwaltschaft nicht vergleichbar seien bzw. sich Staatsanwaltschaften in ihrer Organisation und Aufgabenwahrnehmung maßgeblich von den Gerichten unterschieden. Im Hinblick hierauf erscheint es nicht sinnvoll, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängige Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Vorliegend stellen sich zwar ähnliche Rechtsfragen, die aber wegen des unterschiedlichen Sachverhalts eigenständig zu beantworten sind. Zudem könnte eine weitere Entscheidung zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen, weil es sich hier um eine Mitarbeiterin einer Staatsanwaltschaft handelt. Aus diesem Grund erscheint auch eine Aussetzung der Verhandlung mit zeitlichen Rahmen nicht ermessensgerecht. Das erforderliche rechtliche Gehör ist den Parteien in der mündlichen Verhandlung gewährt worden. II. Der Antrag festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten, ist zulässig. 1. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen (BAG 28.02.2018, 4 AZR 816/16; 27.08.2014, 4 AZR 518/12). Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht trotz des Vorbringens des beklagten Landes mit Schriftsatz vom 13.01.2021 kein Streit. a) Kein Streit im Rechtssinne besteht, wenn die konkrete Bezifferung lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG, 27.08.2014, 4 AZR 518/12). b) So liegt der Fall hier. Das beklagte Land weist zurecht darauf hin, dass die Überleitung in den TV-L die Ermittlung eines Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Länder vorsah. Nach der im Wege der Überleitung ermittelten individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder stiegen die Beschäftigten zum 01.11.2008 in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe auf. Sodann richtete sich der Stufenaufstieg nach den Regelungen des TV-L. Ebenfalls zutreffend führt das beklagte Land aus, dass es sich hierbei um eine Einzelfallprüfung handele. Die tariflichen Bestimmungen sind also unter Berücksichtigung des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und der individuellen Daten (Familienstand und Kinder) der Klägerin anzuwenden. Streit besteht insoweit jedoch weder über die tatsächlichen Grundlagen, also die Daten der Klägerin, noch über die Anwendbarkeit der genannten tariflichen Regelungen noch über die Auslegung derselben. Denn das beklagte Land hat einen solchen Streitpunkt trotz Erörterung dieser Problematik in der Berufungsverhandlung nicht aufgezeigt. Dass die Anwendung des Tarifrechts auf den Einzelfall „kompliziert“ sein mag, bedeutet nicht, dass sie oder die zugrundeliegenden Daten streitig sind. c) Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellung der Verzinsungspflicht zulässig (BAG, 28.02.2018, 4 AZR 816/16). 2. Die vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, mit dem auch die Feststellung begehrt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten, stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 01.01.2019 veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppe bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20). III. Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TV-L und für die Zeit ab dem 01.01.2019 aus der Entgeltgruppe 9a TV-L. a) Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT und der den BAT mit Wirkung ab dem 01.11.2006 ersetzende TV-L sowie der TVÜ-Länder und die mit Wirkung zum 01.01.2012 eingeführte Entgeltordnung zum TV-L anwendbar. Dies haben die Parteien übereinstimmend erklärt. Da sich im Hinblick darauf, ob die Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung gelten, keine Unterschiede ergeben, ist dieser Aspekt nicht zu vertiefen. b) Die Eingruppierung richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L und den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung TV-L, sondern nach § 22 BAT und den dort geregelten Eingruppierungsmerkmalen. Gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gelten für die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2012 in den Geltungsbereich des TV-L fallen, die §§ 12, 13 TV-L und die Entgeltordnung zum TV-L für Eingruppierungen, die ab dem 01.01.2012 erfolgen. Nach § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder gilt die vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung, wobei eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht stattfindet. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2012 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TV-L erfolgten Eingruppierung (zum TVöD-Bund BAG 28.02.2018, 4 AZR 816/16). Vorliegend ist kein Fall des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L gegeben. Danach sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt, wenn sich in den Fällen des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ziel der Tarifnorm ist es, trotz des grundsätzlichen Bestandschutzes der Eingruppierung den Beschäftigten nach ihrer Entscheidung den Zugang zu der neuen Entgeltordnung zu eröffnen, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung zum TV-L eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Hier ergibt sich jedoch aus der Entgeltordnung zum TV-L Teil II Nr. 12.1 keine höhere Entgeltgruppe. Die Klägerin macht vielmehr geltend, sie sei schon seit dem 01.06.2004 falsch eingruppiert, da sie nach der Anlage 1a BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a eingruppiert gewesen sei und nach dreijähriger Bewährung die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 erreicht habe, denn ihre Tätigkeit sei mindestens zu 50% schwierig. Es verbleibt daher bei der Anwendung des § 22 BAT. c) § 22 BAT bestimmt: (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. … In der Protokollnotiz 1, 1a zu den Vergütungsgruppen für die Angestellten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Anlage 1a BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I wird die Tätigkeit der Geschäftsstellenverwaltung bzw. der Angestellten in Serviceeinheiten wie folgt beschrieben: Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesene Tätigkeiten wahrnehmen. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gericht oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten, zur Justizfachangestellten vom 29.01.1998 (BGBl I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in den Serviceeinheiten ausüben. aa) Zwischen den Parteien besteht ausweislich Nr. 8.2 TBD kein Streit darüber, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT erfüllt, weil sie die entsprechenden Tätigkeiten in einer Serviceeinheit über einen längeren Zeitraum ausübt. bb) Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Maßgebliches Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist damit der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis entscheidend ist. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotizen zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ ab, so ist dieses im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Person in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20; 28.02.2018, 4 AZR 816/16). (1) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Tätigkeiten der in einer Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft tätigen Klägerin bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, die zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens“ gehören. Die Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes (z.B. Registraturtätigkeiten, Assistenztätigkeiten), die Erledigung des Schreibwerks der Serviceeinheit, die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren, die geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die Aufenthalts- und anschriftenermittlung und die Entscheiderassistenz dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Diese Tätigkeiten - und nicht die in der TDB aufgeführten Einzelaufgaben - sind der Klägerin einheitlich im Rahmen des Konzepts der Serviceeinheiten zur Erledigung übertragen worden und stehen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang. Die Einzelaufgaben werden von ihr je nach Arbeitsanfall unter Anwendung bereits erworbener Kenntnisse über den Akteninhalt insgesamt ausgeführt. Sie dienen damit dem Ergebnis der Erledigung eines Verfahrens. Diesem Arbeitsergebnis sind die Aufgaben der Zählkartenanordnung als Zusammenhangsarbeiten zuzuordnen. Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisiert und strukturiert durchführen zu können. Die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten sind hinsichtlich der einzelnen Akten gleichartig und wiederkehrend. Sie können daher zu einem Arbeitsvorgang zusammenfasst werden. Dieser Arbeitsvorgang beläuft sich bereits auf 98,31 % der Arbeitszeit, sodass die weiteren Tätigkeiten keiner Erörterung bedürfen. Der Klägerin sind die Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das ergibt sich schon aus Nr. 3 der TDB. Danach ist der Klägerin die ganzheitliche Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten Abteilung mit Ausnahme der besonderen Sachbearbeitern/-innen zugewiesenen Aufgaben übertragen. Auch aus der AV des beklagten Landes (AV JM 1400 GStA. 1.363) ergibt sich, dass die Einführung der Serviceeinheiten bei den Staatsanwaltschaften dem Ziel diente, eine auf eine ganzheitliche Aufgabenerledigung angelegte, durch den Einsatz der Datenverarbeitung unterstützte Organisation zu schaffen, um den Arbeitsablauf zu beschleunigen, die Aufgabenbereiche anspruchsvoller zu gestalten und die Arbeitsplätze attraktiver zu machen. Nach den langfristigen Zielen, die inzwischen nahezu erreicht sind, sollen die herkömmliche, sehr weitgehende Arbeitsteilung abgebaut und in den Serviceeinheiten grundsätzlich alle Tätigkeiten unterhalb der Entscheidungs- und Beratungsebene (Staatsanwalt/-ältin/Rechtspfleger/-in) erledigt werden, namentlich die Aufgaben der Geschäftsstelle, der Kostenbeamten/-innen, der Protokollführung, der Textverarbeitung und der Normierung (A., a), aa), bb) der AV). Nach A. a) cc) der AV sind die Arbeitsplätze in den Serviceeinheiten so zu gestalten, dass eine ganzheitliche Vorgangsbearbeitung erreicht wird, die die Aufspaltung zusammenhängender Tätigkeiten wie z. B. das Bewirken von Ladungen und das dazu gehörige Schreiben der Ladungen nebst Zustellnachweisen vermeidet. Nach A. a) dd) umfassen die Tätigkeitsbereiche der in den Serviceeinheiten Beschäftigten die herkömmliche Geschäftsstellentätigkeit (Registratur und Schriftgutverwaltung) in Rechts- und Verwaltungssachen, die Aufgaben des/der Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle, die Protokollführung, die Kostenberechnung, die Textverarbeitung, den Publikumsverkehr, die Aufgaben des/der Fahndungssachbearbeiters/in und die Normierung usw. Die AV weist auf eine erstrebte Arbeitsorganisation hin, in der verschiedene Arbeitsschritte gerade nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind, sondern in der die Tätigkeiten der herkömmlichen Geschäftsstelle, des/der Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle, die Protokollführung, die Kostenberechnung und Textverarbeitung an einem Arbeitsplatz zur ganzheitlichen Erledigung zusammengefasst sind, und zwar zur Erledigung in Selbstständigkeit und Eigenverantwortung. Diese mit der AV festgelegten Ziele finden sich in der GStO NRW wieder, wobei offenbleiben kann, ob es zum Zeitpunkt der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale durch die Klägerin bereits eine vergleichbare Geschäftsstellenordnung gab. Im Übrigen sind die von der hiesigen Klägerin erledigten Einzeltätigkeiten den Tätigkeiten vergleichbar, die die Klägerin in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsverfahren als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen erfüllt hat (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 60). (2) Die Kritik des beklagten Landes an der Bildung des einheitlichen Arbeitsvorgangs vermochte die Kammer weder grundsätzlich noch im konkreten Fall der Klägerin als Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft zu überzeugen. (a) Die grundsätzlichen Fragen scheinen durch die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20) unter Rn. 27 - 57 verwiesen. (b) Auch wenn in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sehr kleinteilige Arbeitsvorgänge als Beispiele aufgelistet sind, steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung eines einzigen großen Arbeitsvorgangs dazu nicht in Widerspruch. Maßgeblich bleibt nach den allgemeinen Grundsätzen in Satz 1 der Protokollnotiz das abgrenzbare Arbeitsergebnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise nicht zu verwechseln ist mit dem Abschluss einer einzelnen Tätigkeit, die naturgemäß ebenfalls zu einem Ergebnis führt. Das von den Tarifvertragsparteien für maßgeblich erachtete Arbeitsergebnis ist jedoch auf den gesamten Aufgabenkreis der Beschäftigten bezogen. Es sind die Arbeitsleistungen in diesem Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen und es ist das (übergeordnete) Arbeitsergebnis zu bestimmen, im vorliegenden Fall die Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer ganzheitlichen Arbeit. Die Reduzierung des Arbeitsvorgangs auf den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit führte zu einer lebensfremden Zerstückelung der Gesamttätigkeit der Beschäftigten (BAG, 22.11.1977, 4 AZR 395/76). Die Gesamttätigkeit einer Beschäftigten müsste im Rahmen der Bewertung in eine sehr große Zahl von Arbeitsvorgängen zerlegt werden. Sähe man die Bearbeitung eines jeden Beschlusses, einer jeden Verfügung als Arbeitsvorgang an, liefe dies auf eine völlig unübersichtliche Zerlegung der Arbeitsleistung hinaus (LAG Hamm, 05.03.2020, 17 Sa 1504/19). Eine Verknüpfung mit dem Arbeitsergebnis sieht der Tarifvertrag bei Beschreibung der schwierigen Tätigkeiten durch die Protokollnotiz Nr. 2 betreffend die hier interessierenden Vergütungsgruppen gerade nicht vor. Die Beispiele für schwierige Tätigkeiten beziehen sich ihrerseits auf die Vergütungsgruppen und charakterisieren die Arbeitsvorgänge, deren Anfall die Vergütungsgruppen voraussetzen und deren Maß (1/5, 1/3, 1/2) für die Bewertung der gesamten auszuübenden Tätigkeit eingruppierungsrelevant ist. Außerdem haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT abstrakt generelle Beispiele für bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnisse angeführt (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Schon in systematischer Hinsicht ist es eher fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien bei der Beschreibung der hier interessierenden Vergütungsgruppen in der Anlage 1a zum BAT erneut Beispiele für Arbeitsergebnisse in Sinne der Eingruppierungsgrundsätze hätten beschreiben wollen. Denn die Bestimmung des § 22 BAT (jetzt § 12 TV-L) steht vor der Klammer. Sie gilt für den gesamten Bereich der Anlage 1a zum BAT bzw. der Entgeltordnung. Es gibt bei der Auslegung der maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von dieser klaren Systematik und Grundordnung des Eingruppierungsrechts im Bereich der Justizverwaltung hätten abweichen wollen. Darüber hinaus handelt es sich bei den angeführten schwierigen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 zu den hier interessierenden Vergütungsgruppen um einzelne Handlungen, die sich erkennbar von den Beispielen nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT abgrenzen, wie etwa die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens auf der einen Seite und die Konstruktion einer Brücke auf der anderen Seite belegen. Das beklagte Land kann sich auch nicht auf den Wortlaut von Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT stützen, die u.a. als Beispiel benennt: „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“. Schon die weiteren in der Protokollnotiz genannten Beispiele belegen, dass damit nicht jeglicher Aktenvorgang gemeint ist, wie beispielsweise die unterschriftsreife Erstellung einer Verfügung. Das verdeutlicht die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L, der ohne inhaltliche Änderung § 22 BAT nachgebildet ist. Dort sind als Beispiele genannt: unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit. Mit Blick auf das Arbeitsergebnis stellen die Beispiele nicht auf einzelne Zwischenakte, sondern z.B. auf den Abschluss eines Widerspruchsverfahrens oder die Bescheidung eines Antrags ab (LAG Baden-Württemberg, 03.11.2020, 19 Sa 21/20). (c) Zwar ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungsabstufung nach dem Maß der in der Tätigkeit enthaltenen schwierigen Arbeitsvorgänge beabsichtigt hatten. Möglich erscheint auch, dass die Tarifvertragsparteien die nun entstandenen Schwierigkeiten nicht vorhergesehen haben, die daraus herrühren, dass die Tätigkeit einer Mitarbeiterin einer Serviceeinheit nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann. Angesichts der Äußerung der Tarifvertragsparteien vom 02.03.2019, nämlich „zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein muss (Hierarchisierung), … unmittelbar … Gespräche“ aufzunehmen, ist es der Kammer nicht möglich, einen von den normalen Grundregeln des Eingruppierungsrechts abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu erkennen. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich eine Abstufung nicht nach Arbeitsvorgängen, sondern nach Zeitminuten der Gesamtarbeitszeit, unabhängig von zu bildenden Arbeitsvorgängen gewollt, so hätte nichts nähergelegen, als spätestens bei den Tarifvertragsverhandlungen, die zur Erklärung vom 02.03.2019 geführt haben, sich dahingehend zu äußern. Entgeltgruppe 9 hätte ohne weiteres dahingehend gefasst werden können, dass sie gelautet hätte: „Beschäftigte in Serviceeinheiten, die mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 3 ausüben“ (LAG Niedersachsen, 04.03.2021, 5 Sa 925/20 E; LAG Köln, 29.06.2020, 2 Sa 632/19). (d) Die Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs in einer Serviceeinheit vor dem Hintergrund der bei der Erledigung der Tätigkeiten zu beachtenden Rechtsgrundlagen vermischt die Bestimmung des Arbeitsvorgangs mit der Bewertung der in ihm anfallenden Tätigkeiten und führt zurück zu der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wie z. B. „schwierige“ Tätigkeiten im Vergleich zu „gewöhnlichen“ Aufgaben (BAG, 31.10.1990, 4 AZR 260/90; 14.08.1985, 4 AZR 21/84). Die Bildung von einem Arbeitsvorgang mit den „gewöhnlichen“ Tätigkeiten und eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer Arbeitsvorgänge mit „schwierigen“ Tätigkeiten ist schon deshalb abzulehnen, weil sich bei der organisatorisch erstrebten ganzheitlichen Aktenbearbeitung erst bei der Bearbeitung z. B. eines Posteinganges herausstellt, ob im Rahmen der Entscheiderassistenz z. B. ein unterschriftsreifer Beschluss vorzubereiten ist oder die Akte lediglich dem/der zuständigen Staatsanwalt/-ältin zur weiteren Bearbeitung vorgelegt werden muss. Es können also im Ablauf nicht klar getrennt „gewöhnliche“ und „schwierige“ Tätigkeiten, bei denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu beachten sind, anfallen. (e) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes zeigt sich in § 4 GStO NRW nicht, dass von abgrenzbaren Aufgaben und Arbeitsergebnissen innerhalb der Serviceeinheiten auszugehen ist § 4 Abs. 1 GStO NRW enthält die allgemeine Aufgabenzuweisung an Geschäftsstellen unter Hinweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Beschreibung ihrer Unterstützungsfunktion für die Entscheider bei den Staatsanwaltschaften. In § 4 Abs. 2 GStO NRW werden lediglich Aufgaben hervorgehoben, die den Serviceeinheiten insbesondere zugewiesen sind. Für die Bildung eines Arbeitsvorgangs ist diese organisatorische Zuweisung unerheblich, denn die maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 2 GStO NRW weisen die Aufgaben nicht zur getrennten Erledigung zu. Vielmehr erledigen die Beschäftigten in der Serviceeinheit ihre Aufgaben in ganzheitlicher Bearbeitungsweise, § 4 Abs. 4 GStO NRW. Der Umstand, dass zum Beispiel die Tätigkeiten nach den Nummern 2.3 d) und 2.3 k) TDB durch unterschiedliche Nummern der AV des JM vom 12.09.1983 an die Geschäftsstelle übertragen wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Tätigkeiten sind der Klägerin - zwar basierend auf unterschiedlichen Bestimmungen - aus Gründen der Praktikabilität im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. (f) Es ist nicht deshalb von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen, weil die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Staatsanwälte/-innen oder Rechtspfleger/-innen „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt. Dies ändert nichts an der einheitlichen Zuweisung der gesamten Aktenbearbeitung an die Klägerin, deren Erledigung erst zu einem Arbeitsergebnis im Tarifsinn führt. Zur Erzielung des Arbeitsergebnisses ist nicht erforderlich, dass alle hierfür notwendigen Teilschritte ohne Unterbrechung und zwingend unmittelbar nacheinander ausgeführt werden. Die durch Staatsanwalt/-ältin oder Rechtspfleger/-in vorgenommenen Arbeitsschritte sind der Klägerin nicht zugewiesen und daher für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses und des Arbeitsvorgangs ohnehin nicht von Bedeutung (vgl. BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20). (g) Die Konsequenz dieser einheitlichen Betrachtungsweise führt zu dem Ergebnis, dass die Differenzierungen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften weitestgehend gegenstandslos sind. Dies beruht jedoch zum einen auf der Systematik des Tarifvertrags. Zum anderen folgt dies aus der Arbeitsorganisation durch das beklagte Land als Arbeitgeber. Wenn das Konzept einer Mitarbeiterin einer Serviceeinheit, die von Anfang bis Ende sämtliche bei der Aktenverwaltung anfallenden Tätigkeiten zu bewältigen hat, aus Arbeitgebersicht unbestreitbare Vorteile bringt, dann müssen auch die Nachteile in Kauf genommen werden. Von der früheren in der Justiz bekannten Aufteilung der Beschäftigten hat sich das Land aus Gründen der Effektivität und Effizienz der Arbeitsabläufe verabschiedet. Wenn dies nun zu einer geänderten tarifrechtlichen Bewertung der Tätigkeit führt, dann ist dies die notwendige Konsequenz (LAG Niedersachsen, 04.03.2021, 5 Sa 925/20 E). cc) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin Tätigkeiten verrichtet, die das Tarifmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 der Anlage 1a BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt 1 erfüllen. (1) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe Vb … 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe Vc … 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) … Vergütungsgruppe VIb … 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1 – (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) .... Vergütungsgruppe VII … 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a). .... Protokollnotizen: ... 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt, d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der Grundbuchordnung sowie nach § 6 Abs. 4 der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des Tagebuchs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28–31 der Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister, e) die Aufgaben der Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. (2) Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. Der maßgebende Arbeitsvorgang umfasst zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin. (a) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20; 28.02.2018, 4 AZR 816/16). (b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a, da sie mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten verrichtet. (aa) Nach den Beispielen der Protokollnotiz Nr. 2 sind innerhalb des festgestellten großen Arbeitsvorgangs insbesondere die Tätigkeiten unter Nr. 2.2 a), 2.3 c), d), j), k), und n) der TDB schwierige Tätigkeiten. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien. Mit diesem Ausmaß haben die schwierigen Tätigkeiten sowohl quantitativ als auch qualitativ einen rechtserheblichen Umfang. (bb) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sich die Klägerin bei zutreffender Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a seit dem 01.06.2004 in dieser Vergütungsgruppe bewährt hat. Damit hätte die Klägerin zum 01.11.2006 aus der Vergütungsgruppe Vc mit ausstehenden Aufstieg nach Vb zunächst gem. § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 Teil A in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet werden müssen. Nach dem Ende der dreijährigen Bewährungszeit zum 01.06.2007 war die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 TVÜ-L erneut einzugruppieren. Da sie zum Zeitpunkt der Überleitung am 01.11.2006 von der dreijährigen Bewährungszeit bereits über die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt hatte und damit zum 01.06.2007 die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 erfüllt hätte, war sie sodann in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L, also in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Zum 01.01.2019 ist die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 9a TV-L übergeleitet worden. Seit diesem Zeitpunkt ist das beklagte Land zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet. Insoweit war die erstinstanzliche Entscheidung richtigzustellen. d) Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L durch ihre schriftliche Geltendmachung vom 30.07.2018, die dem beklagten Land am 30.07.2018 zugegangen ist, gewahrt. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L. IV. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Eingruppierung einer Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 und 09.09.2020 nicht abschließend geklärt ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land REVISION eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.