Beschluss
3 BV 41 a/21
ArbG Kiel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKIE:2022:0210.3BV41A21.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es besteht kein Feststellungsinteresse für einen Antrag eines Gesamtbetriebsrats, dass (künftig) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl an Beschlüssen der einzelnen Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als auch an der notwendigen Zustimmung der Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlt.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Feststellungsinteresse für einen Antrag eines Gesamtbetriebsrats, dass (künftig) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl an Beschlüssen der einzelnen Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als auch an der notwendigen Zustimmung der Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlt.(Rn.22) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Konzernbetriebsrat für die inländischen Unternehmen eines ausländischen Konzerns errichtet werden kann. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. – die in H. und D. jeweils einen Betrieb mit dort errichtetem Betriebsrat unterhält - errichtete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2. ist seit April 2021 eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 4. Die Beteiligte zu 4. ist eine deutsche Konzerngesellschaft die zur W.-Gruppe gehört, deren Konzernobergesellschaft – die W. Ltd. (I.) - ihren Sitz in I. hat. Die W. Ltd. (I.) unterhält in K. eine Zweigniederlassung. Die Beteiligte zu 4. unterhält (neben anderen Betrieben) mit der Beteiligten zu 3., aufgrund eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG einen gemeinsamen Betrieb. Dieser gemeinsame Betrieb und andere örtliche Betriebe haben jeweils Betriebsräte, die – auch auf der Grundlage des vorgenannten Tarifvertrages - den Beteiligten zu 5. als Gesamtbetriebsrat errichtet haben. Die Beteiligte zu 3. ist die im Handelsregister K. eingetragene deutsche Niederlassung der W. Ltd. (I.). Entscheidungen für den Konzern werden nicht in K. getroffen. Es gibt daneben noch weitere, nicht am Verfahren beteiligte Gesellschaften und Niederlassungen der W. Unternehmensgruppe. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem M.-Konzern und der W. Ltd. (I.) ist ein paritätisch von beiden Unternehmen besetztes Management Committee und ein Advisory Board errichtet worden, welches in alle wesentlichen Personalangelegenheiten der Beteiligten zu 2 einzubeziehen ist. Der Antragsteller hält seinen Antrag für zulässig. Er verfolge eine eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Das notwendige Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Es bestehe – ob der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hierüber - ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, dass die beteiligten Gesamtbetriebsräte das Recht hätten, einen Konzernbetriebsrat zu errichten und die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dies zu dulden. Die Entscheidung des Verfahrens führe die streitige Frage einer umfassenden Klärung zu. Auch Bundesarbeitsgericht halte einen Antrag, mit dem der Arbeitgeber festgestellt wissen will, dass kein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, für zulässig. Nichts Anderes könne bei einem spiegelbildlichen Antrag des Gesamtbetriebsrats gelten, der die Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebs-rats festgestellt wissen will. Der Antrag sei auch begründet. Ein Konzernbetriebsrat könne auch dann errichtet werden, wenn der Sitz der Konzernobergesellschaft im Ausland liege. Die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Sie ermögliche unerwünschte Mitbestimmung durch Konzernsitzverlegung ins Ausland zu umgehen. Die vom Bundesarbeitsgericht für ausreichend erachtete Wahrnehmung von Beteiligungsrechten auf der Ebene der Betriebs- oder Gesamtbetriebsräte könne der Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls in der verfahrensgegenständlichen Konstellation sei die Errichtung eines Konzernbetriebsrats jedenfalls deshalb möglich, weil die ausländische Konzernobergesellschaft im Inland eine rechtlich selbstständige, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhalte. Die mit einem nicht unerheblichen Stammkapital ausgestattete Zweigniederlassung habe einen ständigen Vertreter, der die Zweigniederlassung gerichtlich wie außergerichtlich vertrete. Damit habe die Konzernobergesellschaft eine Leitungsmacht im Inland als Ansprechpartner für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten etabliert. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass für die inländischen Konzernunternehmen unter der Leitung der W. Ltd. (I.) Zweigniederlassung Deutschland ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Die Beteiligten zu 2.-4. beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Errichtung eines Konzernbetriebsrates sei mangels bestehender inländischer Teilkonzernspitze nicht möglich. Dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden und zutreffend zuletzt im Jahr 2018 erneut bestätigt. Wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten werden in Deutschland auf der Ebene des Konzerns nicht eigenständig ausgeübt. Aus dem Vorhandensein einer Niederlassung folgt nichts Anderes. Auch von der Niederlassung aus erfolge keine einheitliche Leitung in einem zentralen Unternehmensbereich. Die Beteiligte zu 3. unterhalte in Deutschland keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die eingetragenen Vertreter der Beteiligten zu 3. hätten ihren Wohnsitz jeweils nicht in Deutschland. Schließlich stehe auch die vertraglich dem M.-Konzern eingeräumte Mitsprache bei Personalentscheidungen bei der Beteiligten zu 2. einer konzerneinheitlichen Regelung entgegen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2021 an das Arbeitsgericht Kiel verwiesen worden. II. Der Antrag ist unzulässig. 1. Wie die Auslegung des Antrags unter gebotener Berücksichtigung der Antragsbegründung ergibt, begehrt der Antragssteller nicht lediglich die abstrakte Feststellung, dass für die inländischen Konzernunternehmen der W. Ltd. (I.) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, geklärt zu wissen, dass durch die Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte der Unternehmen der W.-Gruppe in Deutschland ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. 2. Der Antrag ist auch bei dieser einschränkend-konkretisierenden Auslegung unzulässig. Zwar ist der entsprechend verstandene Antrag hinreichend bestimmt. Dem Antragsbegehren mangelt es indes am notwendigen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. a) Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erfordert auch im Beschlussverfahren ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine stets vom Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden (BAG 19. November 2019 -1 ABR 2/18 – Rn. 14; BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen, die je nach konkreter Fallgestaltung eine differenzierende Beantwortung gebieten (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121). Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist deshalb auch dann nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und weiterhin Rechtsunsicherheit bestehen bliebe (BAG 20. Februar 2018 – 1 AZR 361/16 - Rn. 9; zum Erfordernis einer umfassenden Klärung des Streits zwischen den Beteiligten für die Bejahung des Feststellungsinteresses im Zusammenhang mit der (erfolgten) Errichtung eines Konzernbetriebsrats vgl. auch BAG 23. Mai 2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 13, BAG 16. Mai 2007 – 7 ABR 63/06 – Rn. 16). Es fehlt mithin, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 18. Februar 2021 – 6 AZR 702/19 – Rn. 14). b) Dies zugrunde gelegt, fehlt es dem Antrag am notwendigen Feststellungsinteresse. Zwar bestehen offenbar unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats jedenfalls zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 2.-4. Dies allein genügt jedoch nicht. aa) Nach der Konzeption des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat errichtet, sobald entsprechende Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte vorliegen, wenn und soweit quorenerfüllende Zustimmungen der Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorliegen. Unberührt von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten wäre es den Gesamtbetriebsräten deshalb grundsätzlich möglich, einen Konzernbetriebsrat zu errichten. Ist dies erfolgt, besteht – wie auch vom Bundesarbeitsgericht anerkannt – regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse an der Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat (nicht) wirksam errichtet ist. Im vorliegenden Verfahren ist indes der Konzernbetriebsrat unstreitig bislang nicht errichtet. Es ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die vorausgesetzten Beschlüsse und Zustimmungen der Gesamtbetriebsräte vorliegen oder entsprechende Verfahrensschritte unmittelbar bevorstehen. Es fehlt damit jedenfalls an einem Interesse an alsbaldiger Feststellung. Der Streit ist damit nicht konkreter, sondern abstrakter Natur. bb) Mit der Beantwortung der vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage könnte der Streit darüber, ob wirksam ein Konzernbetriebsrat errichtet worden ist, auch keiner umfassenden Klärung zugeführt werden. So könnte selbst bei einem stattgebenden Beschluss bei einer dann folgenden Errichtung eines Konzernbetriebsrates etwa Streit darüber entstehen, ob die Errichtung deshalb unwirksam ist, weil es an wirksamen Beschlüssen der einzelnen Gesamtbetriebsräte fehlt oder das Zustimmungsquorum nicht erreicht ist. Die hier zur Entscheidung gestellte Frage betrifft nach dem ausgelegten Begehren insoweit lediglich eine abstrakte Vorfrage, deren Beantwortung Rechtssicherheit über eine (erfolgte) Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht vermitteln könnte. Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein weiteres Verfahren über die Zulässigkeit der (erfolgten) Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die inländischen Konzernunternehmen unter der Leitung der W. Ltd. (I.) Zweigniederlassung Deutschland geführt würde. c) Ob vor diesem Hintergrund der Antragsteller als Gesamtbetriebsrat antragsbefugt ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.