Urteil
1 AZR 361/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein negativer Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn durch die Feststellung keine abschließende Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen und damit keine Befriedung des Rechtsverhältnisses erreicht wird.
• Eine gekündigte Betriebsvereinbarung wirkt nicht fort, soweit ihre Durchführung an die Existenz des Betriebsrats als Gremium anknüpft und der Betrieb betriebsratslos geworden ist.
• Zur Kostenverteilung im Revisionsverfahren sind unterschiedliche Beteiligungsgrade der Revisionskläger zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit negativer Feststellungsanträge bei betriebsratslos gewordener Regelung (BAG) • Ein negativer Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn durch die Feststellung keine abschließende Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen und damit keine Befriedung des Rechtsverhältnisses erreicht wird. • Eine gekündigte Betriebsvereinbarung wirkt nicht fort, soweit ihre Durchführung an die Existenz des Betriebsrats als Gremium anknüpft und der Betrieb betriebsratslos geworden ist. • Zur Kostenverteilung im Revisionsverfahren sind unterschiedliche Beteiligungsgrade der Revisionskläger zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Sechs bei der Beklagten als Fahrer beschäftigte Kläger klagten darauf, dass eine vom Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit auf ihre Arbeitsverhältnisse nicht anzuwenden sei. Die Einigungsstelle hatte eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung beschlossen, die u. a. ein Arbeitszeitkonto, Regeln zur Dienstplangestaltung und eine an die Mitwirkung des Betriebsrats gebundene Abgeltung von Mehrarbeit regelte. Der einzelne Betriebsratsvorsitzende kündigte die Vereinbarung und schied aus; es wurde kein neuer Betriebsrat gewählt. Die Beklagte berief sich später auf die nach ihrer Auffassung nachwirkende Betriebsvereinbarung etwa bei Schichteinteilung und Vergütung von Mehrarbeit. Die Kläger beantragten festzustellen, dass die BV auf ihre Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab; sechs Kläger legten Revision ein, eine Revision wurde zurückgenommen. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil es am besonderen Interesse fehlt, die Rechtslage alsbald feststellen zu lassen; dies ist sogar revisionsrechtlich zu prüfen. • Funktion der Feststellung: Die erstrebte negative Feststellung würde keine befriedigende Streitlösung herbeiführen, weil sie die praktischen Regelungsfragen (z. B. Umfang der Zuweisung von Arbeit, Zeitpunkt der Fälligkeit von Mehrarbeitsvergütung) nicht klärt. • Wirkung der Betriebsvereinbarung: Teile der BV knüpfen an die Existenz des Betriebsrats als Gremium; mit Wegfall des Betriebsrats werden diese Bestimmungen gegenstandslos, sodass die Arbeitgeberin insoweit ihr Direktionsrecht ausübt und die BV nicht mehr angewandt werden kann. • Arbeitszeitkonto und Abgeltung: Die BV regelte ein Arbeitszeitkonto (Höchstsaldo 60 Stunden) und verlangte Ausgleich durch Freischichten oder mit Zustimmung des Betriebsrats und des Arbeitnehmers Abgeltung; diese Verknüpfung macht die praktische Anwendung ohne Betriebsrat unmöglich. • Rechtsfolgen: Eine gerichtliche Feststellung, ob die gekündigte BV in einem betriebsratslosen Betrieb weiter gilt, würde ins Leere laufen und wäre ein unzulässiges Rechtsgutachten. • Kostenentscheidung: Die Verteilung der Kosten des Revisionsverfahrens sowie der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die unterschiedliche Beteiligung der Revisionskläger. Die Revisionen der Kläger wurden zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Feststellungsantrag abgewiesen, weil ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt und die gewünschte Feststellung den zwischen den Parteien bestehenden Streit nicht bereinigen würde. Die Betriebsvereinbarung ist insoweit gegenstandslos geworden, als ihre Durchführung an die Existenz des Betriebsrats anknüpft; die Beklagte kann daher ihr Direktionsrecht ausüben. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten wurden unter den Parteien entsprechend ihrem Beteiligungsgrad verteilt. Die Klagen der Arbeitnehmer bleiben damit erfolglos, da die beantragte Feststellung keinen praktischen Rechtsfrieden schafft und keine Leistungsklagen ersetzt.