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Beschluss

11 Ca 2122/21

ArbG Koblenz 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKOB:2021:1217.11CA2122.21.00
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Leitsätze
Entschädigungszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 AGG sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen, sofern ihre präventive Wirkung im Vordergrund steht.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entschädigungszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 AGG sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen, sofern ihre präventive Wirkung im Vordergrund steht.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Im Rahmen der Klageschrift hat der Antragsteller einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Beifügung sämtlicher Belege vorgelegt. Auf den Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen. Dem Antragsteller wurde mit Urteil vom 19.03.2019 im zur Prozesskostenhilfeakte beigezogenen Verfahren 12 Ca 13/19 eine Entschädigung in Höhe von 4.892,82 EUR zugesprochen. Gegenstand des Verfahrens war eine Benachteiligung des Klägers im Rahmen eines Bewerbungsverfahren aufgrund seiner Schwerbehinderung. Der Anspruch folgte aus § 15 Abs. 2 AGG. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 im beigezogenen Verfahren hatte der Antragsteller vorgetragen „in einigen Fällen erfolgreich Entschädigungsansprüche nach dem AGG“ geltend gemacht zu haben. Dem Antragsteller wurde - nach Stattgabe zweier Fristverlängerungsanträge - unter Fristsetzung zum 17.12.2021 aufgegeben, insbesondre zum Verbleib erhaltener Entschädigungszahlungen unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen vorzutragen. Der Antragsteller kam dem nicht nach. Er ist der Auffassung, Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG seien im Rahmen der Prozesskostenhilfe weder als Vermögen, noch als Einkommen anrechenbar. Daher könne es auf deren Verbleib nicht ankommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne der §§ 114 ff. ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. 1. Gemäß § 117 Abs. 2, S. 1 ZPO ist dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen. Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht- oder entsprechende Anfragen nur unzureichend beantwortet hat. 2. Zwar hat der Antragsteller das gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehene Formular hinsichtlich der erforderlichen Erklärung zu den Akten gereicht. Allerdings hat der Antragsteller die angeforderten Belege zum Verbleib der zugesprochenen Entschädigungszahlung nicht eingereicht. Die dem Antragsteller gemäß § 15 Abs. 2 AGG zugesprochene Entschädigung ist für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 S.1 ZPO) zu berücksichtigen. Entsprechende Einkünfte gehörten zu den Angaben, die gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO auf Anfrage glaubhaft zu machen sind. Da der Antragsteller der entsprechenden Aufforderung nicht nachkam und keine Angaben tätigte, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels glaubhaft gemachter Notlage nicht zu bewilligen. a. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Wann dies zumutbar ist, bestimmt sich nach § 90 SGB XII, der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend gilt. Mit der Regelung, dass der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens dann nicht gefordert werden darf, soweit dies für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde, ermöglicht es § 90 Abs. 3 SGB XII, in besonders begünstigten Einzelfällen von dem Grundsatz des § 90 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII, wonach das sämtliche Vermögen bis auf das Schonvermögen zu verwerten ist, Ausnahmen zuzulassen. Im Unterschied zu einer Schmerzensgeldzahlung können Entschädigungszahlungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. wegen festgestellter Benachteiligung nach den Umständen des Einzelfalls als Vermögen einzusetzen sein. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen grundsätzlich eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII dar, weil der Einsatz des Schmerzensgeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seiner besonderen Zwecksetzung zuwiderliefe. Das Schmerzensgeld stünde den Betroffenen nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung, für die es bestimmt sei. Nach § 253 Abs. 2 BGB handele es sich bei dem Schmerzensgeld um eine Geldleistung für die Abdeckung eines immateriellen Schadens und diene vor allem dem Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt seien. Das Schmerzensgeld trage zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan habe, Genugtuung schulde. Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspreche es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfange erleichtert werden solle, was aber nur gewährleistet sei, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behalte und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden müsse. Schmerzensgeld sei deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen. Weil seine Höhe von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhänge, sei es nicht gerechtfertigt, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes auch nur in Teilen einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 5 B 26/11 –, Rn. 6, 7, juris; vgl. auch Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO, Rn. 88 m. w. N.) (2) Die Leistung einer Entschädigung ist inhaltlich nicht mit der Zahlung von Schmerzensgeld vergleichbar. a) Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt. Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmerzensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus auch deren Verlust ausgleichen. Das alles ist nur gewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 –, Rn. 15, juris). b) Im Unterschied zu der schadensausgleichenden Funktion einer Schmerzensgeldzahlung (§ 253 Abs. 2 BGB) beinhaltet eine Entschädigungszahlung wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wegen erfolgter Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) auch präventive Zwecke. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 809/14 –, Rn. 104, juris). Nach europarechtlicher Vorgabe (Art. 15 RL 2000/43/EG, Art. 17 RL 2000/78/EG) muss die Höhe der Entschädigung geeignet sein, den Arbeitgeber von künftigen Benachteiligungen abzuhalten. Daneben dient die Entschädigungszahlung gemäß § 15 Abs. 2 AGG auch der Genugtuung des geschädigten Arbeitnehmers, für das was ihm zugefügt wurde (vgl. MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 15 Rn. 14). c) Die damit zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das aus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist. Es ist damit im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Entschädigung ein Ausgleich für fortdauernde Einbußen in der Lebensführung gewährt werden soll oder ob die abschreckende oder präventive Wirkung im Vordergrund steht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 –, Rn. 17, juris; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 Ta 170/17 –, Rn. 20, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 5 K 989/10 –, Rn. 14, juris). b. Von diesen Grundsätzen ausgehend dürfte in der Entscheidung im beigezogenen Verfahren 12 Ca 13/19 die präventive Wirkung der Entschädigungszahlung im Vordergrund stehen. Das Gericht ist hier von einer Benachteiligung bei der Einstellung ausgegangen, weil es die dortige Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber unterlassen hat, entgegen ihrer Verpflichtung aus § 164 Abs. 2 S. 1 SGB IX den Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Auf der Rechtsfolgenseite hat das Gericht bei Bestimmung der Entschädigungshöhe davon ausgegangen, dass keine nachteiligen Folgen für den Kläger, insbesondere für dessen beruflichen Werdegang, erkennbar sind (vgl. Seite 11 der Entscheidungsgründe des Urteils 12 Ca 13/19). Die Ausgleichs- bzw. Genugtuungsfunktion des Entschädigungsanspruchs dürfte damit deutlich im Hintergrund stehen. c. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn dem Antragsteller ist die Prozesskostenhilfe jedenfalls zu versagen, weil er entgegen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die gerichtliche Anfrage zu Verbleib und Höhe der unstreitig in der Vergangenheit erfolgte, weiteren Entschädigungszahlungen nicht beantwortet hat. Nach vorstehenden Erwägungen wäre dies aber erforderlich, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen zu können. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.