Urteil
5 K 989/10
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren setzt voraus, dass dem schwerbehinderten Bewerber nicht bereits offensichtlich die fachliche oder praktische Eignung fehlt.
• Nach § 82 SGB IX ist eine Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt; die Prüfung richtet sich nach dem Anforderungsprofil und den Bewerbungsunterlagen, gegebenenfalls unter Einbeziehung im Verfahren bekannter Umstände.
• Fehlt es an der Darstellung praktischer Berufstauglichkeit und Leitungseignung in den Unterlagen und ergibt sich aus der Biographie nachhaltige fehlende Praxiserfahrung, kann die Nichteinladung gerechtfertigt und damit eine Benachteiligung ausgeschlossen sein.
• Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht nur bei Einzelfällen; zahlreiche Entschädigungsanträge begründen nicht ohne weiteres Rechtsmissbrauch, wenn Bewerbungsbemühungen ernsthaft sind.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei offensichtlicher Praxisuntauglichkeit trotz fachlicher Qualifikation • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren setzt voraus, dass dem schwerbehinderten Bewerber nicht bereits offensichtlich die fachliche oder praktische Eignung fehlt. • Nach § 82 SGB IX ist eine Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt; die Prüfung richtet sich nach dem Anforderungsprofil und den Bewerbungsunterlagen, gegebenenfalls unter Einbeziehung im Verfahren bekannter Umstände. • Fehlt es an der Darstellung praktischer Berufstauglichkeit und Leitungseignung in den Unterlagen und ergibt sich aus der Biographie nachhaltige fehlende Praxiserfahrung, kann die Nichteinladung gerechtfertigt und damit eine Benachteiligung ausgeschlossen sein. • Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht nur bei Einzelfällen; zahlreiche Entschädigungsanträge begründen nicht ohne weiteres Rechtsmissbrauch, wenn Bewerbungsbemühungen ernsthaft sind. Der Kläger, Jahrgang 1964, schwerbehindert (GdB 60), bewarb sich als Diplomverwaltungswirt (FH) auf die leitende Stelle der Kämmerei bei der Beklagten Gemeinde. Die Stelle verlangte Kenntnisse in kommunalem Haushalts- und Rechnungswesen sowie ggf. Einarbeitung in Doppik; Berufserfahrung wurde nicht zwingend gefordert. Die Gemeinde lud drei andere Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein und wählte einen Bewerber mit einschlägiger Praxis und besseren Prüfungsnoten. Der Kläger erhielt eine Absage ohne nähere Begründung und forderte gemäß § 15 Abs. 2 AGG Entschädigung, da er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Er rügte unterlassene Meldung an die Agentur für Arbeit und fehlende Information der Schwerbehindertenvertretung. Das Gericht prüfte, ob die Nichtberücksichtigung eine Benachteiligung darstellt und ob dem Kläger die Einladung entbehrlich war. • Klage und Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; das Rechtsschutzbedürfnis besteht und Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Die Vielzahl früherer Ansprüche des Klägers allein indiziert keinen Missbrauch. • Tatbestandliche und rechtliche Grundlagen: Ansprüche richten sich nach § 15 AGG; Schutzregelungen für schwerbehinderte Bewerber folgen aus § 82 SGB IX. Einladungspflicht besteht, solange die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. • Prüfung der Eignung: Das maßgebliche Anforderungsprofil ist die Stellenausschreibung; Grundlage der Prüfung sind Bewerbungsunterlagen und ggf. sonstige bekannte Umstände im Verfahren. Offensichtliche Nichteignung liegt vor, wenn ein erforderliches Kriterium klar nicht erfüllt ist. • Praktische Eignung und Leitungstauglichkeit: Neben formaler Qualifikation sind ungeschriebene Anforderungen wie Praxisfähigkeit und Leitungstauglichkeit zu beurteilen. Liegen aus den Unterlagen begründete Hinweise auf fehlende nachhaltige Praxiserfahrung und mangelnde Führungserfahrung vor, kann die Annahme der offensichtlichen Nichteignung gerechtfertigt werden. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger verfügte zwar über den geforderten Studienabschluss, seine Bewerbungsunterlagen zeigten jedoch keine ausreichenden Nachweise praktischer oder leitender Erfahrung; lange Phasen nur befristeter oder nicht näher bezeugter Tätigkeiten begründeten berechtigte Zweifel an der Praxis- und Leitungstauglichkeit. • Folgerung für die Einladungspflicht: Wegen der festgestellten offensichtlichen Nichteignung war eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht geboten; damit fehlt die vorausgesetzte Benachteiligung wegen Schwerbehinderung im Sinne des AGG. • Weitere Vorwürfe unbeachtlich: Weitere gerügte Pflichtverletzungen (z. B. Meldung an die Agentur für Arbeit, Information von Vertretungen) waren nicht kausal für eine Benachteiligung oder konnten aufgrund der offensichtlichen Nichteignung nicht zu einer Entschädigung führen. Die Klage wird abgewiesen; dem Kläger steht keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar die formalen Voraussetzungen (Diplomverwaltungswirt (FH), Schwerbehindertenausweis) erfüllte, seine Bewerbungsunterlagen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für praktische Berufs- und Leitungstauglichkeit lieferten. Aufgrund dieser offensichtlichen Praxisuntauglichkeit war eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX entbehrlich, weshalb keine Benachteiligung i.S.d. AGG vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.