Urteil
4 Ca 740/25
ArbG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKOB:2025:1008.4CA740.25.00
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Leitsätze
1. Eine Verdachtskündigung kann nicht ohne sonstige unstreitige objektive Verdachtsmomente allein auf außergerichtliche und in der Sache bestrittene Zeugenaussagen gestützt werden, weil sonst die gemäß § 286 ZPO vom Gericht durch unmittelbare Zeugenvernehmung vorzunehmende Beweiswürdigung umgangen würde. Liegen dem Arbeitgeber allein außergerichtliche Zeugenaussagen vor, muss eine Tatkündigung erwogen und der Tatbeweis durch gerichtliche Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen geführt werden. Das gilt erst recht, wenn der Tatvorwurf lediglich auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt wird.
2. Soweit im Schrifttum im Zusammenhang mit der Verdachtskündigung für den Arbeitnehmer von einem "Reinigungsbeweis" gesprochen wird, darf das nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Arbeitnehmer nun seine Unschuld beweisen müsste. Auch hier besteht vielmehr wie beim Einwand von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen lediglich eine abgestufte Darlegungslast.
3. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 21. Februar 2025 nicht aufgelöst wurde.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Fundbearbeiter Sondengängerfunde sowie Digitalisierer/E-Akte gemäß der Stellenbeschreibung vom 13. November 2018 (Anlage 1 = Bl. 238 bis 243 der Akte) weiterzubeschäftigen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.276,- Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verdachtskündigung kann nicht ohne sonstige unstreitige objektive Verdachtsmomente allein auf außergerichtliche und in der Sache bestrittene Zeugenaussagen gestützt werden, weil sonst die gemäß § 286 ZPO vom Gericht durch unmittelbare Zeugenvernehmung vorzunehmende Beweiswürdigung umgangen würde. Liegen dem Arbeitgeber allein außergerichtliche Zeugenaussagen vor, muss eine Tatkündigung erwogen und der Tatbeweis durch gerichtliche Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen geführt werden. Das gilt erst recht, wenn der Tatvorwurf lediglich auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt wird. 2. Soweit im Schrifttum im Zusammenhang mit der Verdachtskündigung für den Arbeitnehmer von einem "Reinigungsbeweis" gesprochen wird, darf das nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Arbeitnehmer nun seine Unschuld beweisen müsste. Auch hier besteht vielmehr wie beim Einwand von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen lediglich eine abgestufte Darlegungslast. 3. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 21. Februar 2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Fundbearbeiter Sondengängerfunde sowie Digitalisierer/E-Akte gemäß der Stellenbeschreibung vom 13. November 2018 (Anlage 1 = Bl. 238 bis 243 der Akte) weiterzubeschäftigen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.276,- Euro. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen Die Klage war überwiegend zulässig und insoweit auch begründet. A. Die Klage war - bis auf den allgemeinen Feststellungsantrag - zulässig. I. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) war seinem klaren Wortlaut nach nicht als Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag gestellt worden und deshalb ohne weiteres zur Entscheidung angefallen (aA BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 [Auslegung als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]; vgl. demgegenüber zur Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der beklagten Partei bei der Auslegung eines Klageantrags als Eventualantrag: ArbG Koblenz 2. Oktober 2024 - 4 Ca 2599/23 - zu A I der Gründe, BeckRS 2024, 50177; ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327; zum Justizgewährungsanspruch allgemein: BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1422/23 - und - 1 BvR 1109/21 - Rn. 198 [Tarifautonomie, Nachtzuschläge]). Für den allgemeinen Feststellungsantrag fehlt es jedoch am Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat neben der bereits streitgegenständlichen Kündigung keine weiteren Kündigungen ausgesprochen und es sind zwischen den Parteien auch keine anderen Beendigungstatbestände im Streit. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wird damit durch den Kündigungsschutzantrag gemäß §§ 4, 7 KSchG bereits in vollem Umfang Rechnung getragen (Schwab NZA 1998, 342, 344; KR-Klose 13. Aufl. KSchG § 4 Rn. 305; BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe). Der allgemeine Feststellungsantrag war deshalb als unzulässig abzuweisen. II. Für den Kündigungsschutzantrag folgt das Feststellungsinteresse ohne weiteres aus der drohenden Präklusionswirkung der §§ 4 Satz 1, 7 KSchG. B. Der Kündigungsschutzantrag war begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die ordentliche Verdachtskündigung vom 21. Februar 2025 nicht aufgelöst, weil mit den außergerichtlichen Zeugenaussagen (insbes. D1, D2) ein auf objektiven Tatsachen beruhender „dringender“ Tatverdacht nicht vorlag. Den Erklärungen der beklagtenseits genannten Zeugen stand das Bestreiten des Klägers schon im Anhörungsverfahren vor Zugang der Kündigung gegenüber. Es standen insoweit „Aussage gegen Aussage“, ohne dass (unstreitige) zwingende objektive Tatumstände hinzugetreten wären und eine Tat des Klägers überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen. Warum allein den sog. Hinweisgebern, nicht aber dem Kläger Glauben geschenkt werden müsse, war für die Kammer nicht ersichtlich. Die außergerichtlichen Beschuldigungen an sich waren deshalb lediglich schwache Verdachtsmomente. Unmittelbare Tatzeugen hat das beklagte Land demgegenüber ganz bewusst nicht benannt (insbes. L zur Widerlegung der klägerseits eingewandten Erlaubnis, Familie O), weil es die Kündigung vom 21. Februar 2025 ausdrücklich nur auf einen bloßen Tatverdacht stützen wollte. Auch der Personalrat wurde nur zum Ausspruch der Verdachtskündigung angehört und hat der Kündigung nicht zugestimmt. Die vermeintlich eigenmächtige Entwendung der vier Situlen durch den Kläger aus dem Metalllager in K war vom beklagten Land zudem nicht ausermittelt worden, weil das Land zur dahingehenden Weisung des Vorgesetzten L - wiederum ganz bewusst - keine Ermittlungen angestellt hat. Das beklagte Land ging vielmehr davon aus, dass der Kläger hier weisungswidrig hätte handeln müssen und selbst bei unterstellter Weisung des Vorgesetzten L die Herausgabe der Situlen aus dem Metalllager hätte verweigern müssen (Arbeitsverweigerung als Vertragspflicht des Klägers trotz vertretbarer Rechtsauffassung zum Eigentum an den Situlen?). Dieser Argumentation vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Der Tatverdacht des Landes beruhte deshalb auch bezüglich der eigenmächtigen Entnahme der Situlen aus dem Lager in K nicht auf objektiven Tatsachen und war mangels Ausermittlung nicht „dringend“, sondern voreilig. Eine Verdachtskündigung kann nicht ohne sonstige unstreitige objektive Verdachtsmomente allein auf außergerichtliche und in der Sache bestrittene Zeugenaussagen gestützt werden, weil sonst die gemäß § 286 ZPO vom Gericht durch unmittelbare Zeugenvernehmung vorzunehmende Beweiswürdigung umgangen würde. Liegen dem Arbeitgeber allein außergerichtliche Zeugenaussagen vor, muss eine Tatkündigung erwogen und der Tatbeweis durch gerichtliche Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen geführt werden. Das gilt erst recht, wenn der Tatvorwurf lediglich auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt wird. Aber auch die Voraussetzungen einer Tatkündigung waren hier nicht dargelegt, weshalb die Kammer in eine Beweisaufnahme nicht eintreten konnte. Ein Vorsatz des Klägers bei seinen - bestrittenen - Erklärungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Fundstücken bezüglich der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (vorsätzliche Falschauskünfte bzw. „Drohung“ mit einer bestehenden Rechtslage) konnte die Kammer aus dem Sachvortrag des beklagten Landes nicht mit der notwendigen Sicherheit ableiten. Fahrlässige Falschauskünfte zur Rechtslage tragen die ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. Im einzelnen: I. Die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 21. Februar 2025 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. 1. Der Kläger war nicht nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG mit seinen Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen, weil die hiergegen gerichtete Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (26. Februar 2025) beim Arbeitsgericht Koblenz am 13. März 2025 vollständig einging und demnächst zugestellt werden konnte (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). 2. Das KSchG findet insgesamt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das Arbeitsverhältnis bestand gemäß § 1 Abs. 1 KSchG länger als sechs Monate und das beklagte Land beschäftigte bei Zugang der Kündigung regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. 3. Sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. a) Das beklagte Land stützt sich hier im wesentlichen auf den Verdacht im Dienst begangener vermeintlicher Straftaten des Klägers, die dieser vermeintlich vorsätzlich begangen habe. aa) Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der Verdacht kann (auch) eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen. Der durch den Verdacht bewirkte Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit kann einen Eignungsmangel begründen (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20 f.). Stützt sich der Arbeitgeber allein auf den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, so ist das Arbeitsgericht nicht gehindert, die rechtlichen Voraussetzungen einer Tatkündigung zu prüfen. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und gegebenenfalls Beweisaufnahme darstellt (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 39; LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2020 - 8 Sa 430/19 - BeckRS 2020, 22568 Rn. 92 [Drohung mit willkürlicher Krankschreibung]). bb) Bei den hier vorliegenden Tatvorwürfen (Wegnahme der Situlen, Falschauskünfte in Bereicherungsabsicht, nötigende Drohung in Form einer vorsätzlichen Falschauskunft zur Anwendung des Schatzregals bezüglich der Steinartefakte, ferner: Verrat von Dienstgeheimnissen) handelt es sich zwar um steuerbare Vorgänge, mithin um verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Da das Land die Kündigung jedoch nicht auf die erwiesenen Taten, sondern auf den bloßen Tatverdacht stützt, macht es im Kern die fehlende Integrität des Klägers als eine persönliche Eigenschaft und damit einen personenbedingten Kündigungsgrund geltend (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20), der aus dogmatischen Gründen einer Abmahnung nicht bedurfte: die mangelnde Vertrauenswürdigkeit als fehlende persönliche Eigenschaft des Klägers könnte auch durch eine Abmahnung nicht hergestellt werden. Bedarf es der Abmahnung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht, so sind umso strengere Anforderungen an die Verdachtsumstände zu stellen. b) Vorliegend stützt die beklagte Partei die Kündigung auf verschiedene Pflichtverletzungen des Klägers, hierbei aber nicht etwa auf einen (erweislichen) Tatvorwurf, sondern auf den bloßen Verdacht derselben Taten. aa) Eine außerordentliche Verdachtskündigung kommt insbesondere iRd. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Dabei handelt es sich um einen personenbedingten Kündigungsgrund, denn fehlende Vertrauenswürdigkeit ist ein Eignungsmangel des Arbeitnehmers (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20). Unter denselben - strengen - Voraussetzungen kommt auch eine ordentliche Verdachtskündigung in Betracht; der Verdacht nur leichter Pflichtverletzungen begründet allerdings keinen generellen Eignungsmangel des Arbeitnehmers (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20 f., 29). bb) Der schwerwiegende Verdacht muss dringend sein, dh. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14; BAG 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 35 mwN). cc) Der Vertrauensverlust kann nur durch ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst werden. Zwar kann auch ein - typischer - fahrlässiger Arbeitsfehler Vertrauen zerstören (zB bei einem Schrankenwärter), insbesondere, wenn er vermeidbar war. Jedoch kann der Arbeitgeber Vertrauen in ein umfassend fehlerfreies Arbeiten grds. weder erwarten noch gar entwickeln. Kein Arbeitnehmer kann versprechen, stets fehlerfrei zu arbeiten. Ein solcher Erfolg ist vom Arbeitnehmer auch nicht geschuldet; nur der Werkunternehmer schuldet einen Erfolg in Form eines mangelfreien Werks, § 631 Abs. 1 BGB. Ein Arbeitgeber der ein solches Vertrauen in den Arbeitnehmer hegt, hat eine wohl unrealistische, aber jedenfalls nicht gesetzeskonforme Erwartungshaltung. Er kann mit vollem Recht (nur) erwarten, vom Arbeitnehmer nicht vorsätzlich geschädigt zu werden (Eylert NZA-RR 2014, 393/395 Fußnote 31; Vossen in: APS 6. Aufl. BGB § 626 Rn. 345b; LAG Düss 25. Juli 2003 - 14 Sa 657/03 - BeckRS 2003, 41748 Rn. 16 ff. [fehlerhafte Montage von Rädern an einem Kraftfahrzeug]). dd) Der Arbeitgeber muss vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Tatvorwurf gegeben haben. Diese Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung und muss in der Regel binnen einer Woche ab Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den Verdachtstatsachen erfolgen; andernfalls kann jedenfalls iRd. § 626 Abs. 2 BGB von einer zügigen Ermittlung der Verdachtstatsachen nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; Klinkhammer ArbRAktuell 2020, 7 mwN). Bei der ordentlichen Verdachtskündigung bestehen solche gesetzlichen Ermittlungsfristen nicht; in Betracht kommt hier allerdings die Verwirkung des Kündigungsrechts nach § 242 BGB, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 81). c) Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die die die Kündigung rechtfertigen sollen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und Beweislast aber auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten - substantiiert - behaupteten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen (BAG 27. September 2022 - 2 AZR 508/21 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2021 - 3 Sa 397/17 - BeckRS 2021, 36647 Rn. 264-269 [zu den Anforderungen an die sekundäre Substantiierungslast des Gekündigten]; BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28 [strenge, aber nicht völlig überzogene Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast]; BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29 mwN; BAG 27. September 2022 - 2 AZR 508/21 - Rn. 18 [sekundäre Darlegungslast des Gekündigten auch auf Tatbestandsebene]; einschränkend LAG Köln 27. Januar 2011 - 7 Sa 802/10 - zu II 4 a aa der Gründe BeckRS 2011, 69961 = juris-Rn. 30 ff. [Arbeitnehmerhaftung eines Paketzustellers]). Der dringende Tatverdacht kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ausgeräumt werden, wenn bis dahin entlastende Tatsachen bekannt werden, die schon bei Zugang der Kündigung (unerkannt) bestanden oder zumindest einen einheitlichen Lebensvorgang mit den neuen Vorgängen bilden (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21 f.). Soweit hierzu im Schrifttum im Zusammenhang mit der Verdachtskündigung für den Arbeitnehmer von einem „Reinigungsbeweis“ gesprochen wird (KR-Fischermeier 11. Aufl. BGB § 626 Rn. 228 unter Hinweis auf BAG 24. November 1983 - 2 AZR 397/82 - zu B II 4 c bb der Gründe, BeckRS 1986, 16898), darf das nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Beweislast derart auf den Arbeitnehmer verlagert wäre, dass dieser nun seine Unschuld beweisen müsste. Auch hier gilt im Urteilsverfahren vielmehr - wie beim Einwand von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen - lediglich eine abgestufte Darlegungslast. Danach obliegt es im Kündigungsschutzprozess dem Arbeitnehmer, auf die vom Arbeitgeber vorgetragenen Verdachtstatsachen nun seinerseits die tatsächlichen Umstände für den Ausschluss des Tatverdachts so konkret wie möglich darzulegen. Hierauf hat der kündigende Arbeitgeber entsprechend substantiiert zu erwidern und notwendigenfalls Beweis zu führen (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - zu II 2 b aa der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz. 21. Juli 2020 - 8 TaBV 12/19 - BeckRS 2020, 23008 Rn. 97; dem folgend: Gallner/Mestwerdt/Nägele-Berkner, Kündigungsschutzrecht 8. Aufl. BetrVG § 103 Rn. 67). 4. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass Eigentums- und Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers bereits ab dem Versuchsstadium und schon im Bagatellbereich grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (vgl. BAG 27. September 2022 - 2 AZR 508/21 - Rn. 14; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26; BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - zu II 2 b bb der Gründe; ErfKo/Niemann 25. Aufl. BGB § 626 Rn. 151) und damit (erst recht) als verhaltensbedingte Gründe einer Tatkündigung oder als personenbedingte Gründe einer Verdachtskündigung in Betracht kommen. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung ist jedoch weder die strafrechtliche noch die sachenrechtliche Bewertung maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann deshalb ein Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB oder des § 1 Abs. 2 KSchG sein. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 30 mwN, juris; KR-Fischermeier/Krumbiegel 13. Aufl. BGB § 626 Rn. 463). a) Der hinreichende Verdacht einer solchen schweren Pflichtverletzung ließ sich dem Sachvortrag der Beklagten aber nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, weil schon die Verdachtsmomente lediglich in den - bestrittenen - außergerichtlichen Zeugenaussagen bestanden und sonstige objektive Verdachtsmomente fehlten. aa) Bezüglich der vermeintlichen Falschauskünfte des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen an den vier Situlen und zu der vermeintlichen nötigenden oder erpresserischen „Drohung“ mit einer objektiv bestehenden, (auch für den Kläger) unabänderlichen Rechtslage des Schatzregals gemäß § 20 LDenkmalSchG RLP bezüglich der vier Steinartefakte stützte das beklagte Land seinen Verdacht allein auf die außergerichtlichen Aussagen der Zeugen D1, D2 und D3. Das Land war der Ansicht, diese Zeugen seien glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft. Diese Einschätzung des beklagten Landes konnte aber letztlich dahinstehen, weil der Kläger die Angaben der Zeugen bereits außergerichtlich im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 bestritten hatte. Damit waren die belastenden außergerichtlichen „Zeugenaussagen“ keine hinreichend schweren objektiven Verdachtsmomente mehr, sondern lediglich - bestrittene - Behauptungen. Ein „dringender“ Tatverdacht bestand hiernach nicht mehr. Andernfalls würden schon einfache Beschuldigungen ins Blaue hinein dem Arbeitgeber vermeintlich objektive Verdachtsgründe zum Ausspruch einer Kündigung schaffen; das Missbrauchspotential zum Nachteil unschuldiger Arbeitnehmer wäre enorm. bb) Bezüglich der Situlen stützt das Land die Kündigung auch auf den Verdacht des untauglichen Versuchs einer Fundunterschlagung in mittelbarer Täterschaft, indem der Kläger dem Finder D1 wahrheitswidrig das Eigentum an den Situlen „zugesichert“ habe. Das habe der Zeuge D1 außergerichtlich geäußert. Auch in diesem Vorwurf vermochte die Kammer - selbst wenn er zuträfe - letztlich nicht mehr als eine falsche Rechtsauskunft des Klägers zu erkennen. Die Vorstellung einer mittelbaren Täterschaft des Klägers an einem untauglichen Versuch der Fundunterschlagung wirkte schon etwas konstruiert. Selbst wenn man hier aber eine Strafbarkeit bejahen wollte (was die Kammer mangels Erkenntnissen zum subjektiven Tatbestand beim Kläger nicht vermochte und im Rahmen des Arbeitsrechts auch nicht musste), verbliebe doch nur der Vorwurf einer angemaßten Falschauskunft durch den Kläger. Wie der Kläger dem ehemaligen Polizeibeamten D1 etwas glaubhaft „zusichern“ konnte, was offensichtlich nicht seiner - des Klägers - Verfügungsgewalt unterlag (Eigentumsverzicht der Ortsgemeinde N an den vier Situlen entgegen § 894 BGB oder gar Eigentumserwerb des Finders entgegen § 20 LDenkmalSchG RLP), war der Kammer völlig unerfindlich. Dass Her D1 als ehemaliger Polizeibeamter und zugelassener Sondengänger die mündliche „Zusicherung“ einer Denkmalbehörde des Landes (Kläger) zum Eigentumsverzicht einer Kommune, also einer völlig anderen juristischen Person, an einem archäologischen Fund für bare Münze nimmt, erschien der Kammer ein wenig lebensfremd, § 286 Abs. 1 ZPO. Ganz offensichtlich kann das Land Rheinland-Pfalz Eigentumsverzichte einer Kommune nicht verbindlich - und noch dazu mündlich - „zusichern“ und ebensowenig einen uneingeschränkten Eigentumserwerb des Herrn D1, denn weder § 20 LDenkmalSchG RLP noch § 984 BGB stehen zur freien Disposition der Denkmalbehörde des Landes. Das dürfte einem ehemaligen Polizisten und zugelassenen Sondengänger durchaus geläufig sein, weil anzunehmen ist, dass er sich mit den oben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen von Schatzfunden mindestens laienhaft beschäftigt hat. Es blieb damit der bestrittene Vorwurf im Raum, der Kläger habe dem Finder D1 - vorsätzlich oder fahrlässig - hinsichtlich der Eigentumsrechte der Gemeinde N eine falsche Rechtsauskunft erteilt oder eine falsche Prognose abgegeben. Eine fahrlässige Falschauskunft wäre für den Ausspruch einer Verdachtskündigung aber unzureichend und für den Ausspruch einer Tatkündigung ohne vorherige Abmahnung ebenso. Objektive Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Täuschung durch den Kläger und eine entsprechende Fehlvorstellung des Finders D1 hat das beklagte Land indes nicht vorgetragen. Der ehemalige Polizist und zugelassene Sondengänger D1 dürfte im übrigen auch ein erhebliches Eigeninteresse daran haben, sich auf eine solche vermeintliche - mündliche - „Zusicherung“ der Denkmalbehörde zu berufen, wobei dann nicht mehr von „mittelbarer“ Täterschaft einer Fundunterschlagung zu reden wäre: immerhin hat er die Funde für 4.000,- Euro an den Verein V e.V. verkauft, anstatt sie der Kommune des Fundorts als mögliche Miteigentümerin (soweit das Schatzregal des § 20 LDenkmalSchG RLP nicht griffe) zur Stellungnahme vorzulegen. b) Unbestrittene Tatindizien gegen den Kläger, die einen dringenden Tatverdacht objektiv untermauert hätten, lagen nicht vor. c) Einer Beweisaufnahme zum Vorliegen der behaupteten vorsätzlichen Täuschungen durch den Kläger - gegenüber dem Finder D1 über den vermeintlichen uneingeschränkten Eigentumserwerb bezüglich der Situlen - gegenüber dem Erwerber F vom Verein V e.V. bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen des Schatzregals an den Situlen - gegenüber dem Finder O bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen des Schatzregals bezüglich der vier Steinartefakte bedurfte es aber vorliegend nicht, denn selbst wenn der Kläger hier die objektive Rechtslage zu den Eigentumsverhältnissen falsch eingeschätzt hätte, handelte es sich doch um eine rechtliche Bewertung, die Bewertungsspielräume eröffnet. Das zeigte sich bei den Situlen auch daran, dass schon innerhalb der Behörde G unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Einschlägigkeit des Schatzregals vertreten wurden. Es genügte dann nicht, dass sich der Kläger „falsch“ entschieden hat, sondern dies müsste wider besseren Wissens - vorsätzlich - geschehen sein. Zu bedenken war hier auch die gesetzliche Wertung des § 678 BGB, wonach eine gesetzliche Haftung für Rechtsrat nicht besteht. Da die Anwendung des Schatzregals nach § 20 LDenkmalSchG RLP eine reine Rechtsfrage ist, wäre zudem zweifelhaft, ob der Kläger mit einer objektiv bestehenden Rechtslage, auf die er keinen Einfluss hat, überhaupt drohen kann. Den Findern hätte gegen eine missliebige Rechtsauffassung der Behörde der Rechtsweg offengestanden. aa) Zum subjektiven Tatbestand des Vorsatzes erschöpft sich der Verdacht des beklagten Landes lediglich in Behauptungen, die scheinbar völlig ins Blaue hinein erfolgt sind. Objektive Umstände, die zwingend auf den subjektiven Wissensstand des Klägers zu den (objektiven / wirklichen) Eigentumsverhältnissen an den Situlen und den bruchstückhaften Steinartefakten schließen lassen könnten, wurden nicht vorgetragen. Das beklagte Land verweist lediglich darauf, der Kläger „habe“ die Eigentumsverhältnisse nach dem Schatzregal in § 20 LDenkmalSchG RLP jeweils zutreffend - einmal positiv bezüglich der Situlen und einmal negativ bezüglich der Steinartefakte - einschätzen „müssen“. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hier wider besseren Wissens gehandelt hatte, wurden aber nicht vorgetragen. Das beklagte Land unterstellt hier einen (juristischen) Wissenstand des Klägers zum Eigentum an den jeweiligen Fundstücken, der durch nichts belegt wurde. Die Eigentumsverhältnisse an den Fundstücken wurden offenbar noch nicht rechtskräftig geklärt. Es darf hier auch nicht verkannt werden, dass gerade die Subsumtion unter das Schatzregal wie auch unter die sonstigen Eigentumsvorschriften Wertungsspielräume eröffnen, die dem Vorsatzvorwurf zunächst einmal entgegenstehen. Hinzu kam, dass der Kläger zumindest beim Eigentum an den vier Bronzesitulen ausweislich der Stellungnahme der Justiziarin J im Schreiben vom 16. April 2020 wie auch der E-Mail des Behördenmitarbeiters S vom 20. April 2020 eine vertretbare Rechtsauffassung eingenommen hatte. Selbst bei positiver Kenntnis von einer anderslautenden Rechtsauffassung des beklagten Landes könnte man deshalb insoweit schon nicht von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung sprechen, was Voraussetzung für eine Verdachtskündigung wäre. Demgegenüber konnte der Kläger auf die zumindest vertretbaren Rechtsauffassungen seiner Vorgesetzten S und L in der E-Mail des Herrn S vom 20. April 2020 sowie auf das Schreiben der Justiziarin J vom 16. April 2020 verweisen. bb) Soweit hiernach nur noch leichte, nämlich fahrlässige Pflichtverletzungen als Tatverdacht oder als Tatvorwurf im Raum standen, kam eine (personenbedingte) Verdachtskündigung nicht in Betracht, weil diese - auch als „ordentliche Verdachtskündigung“ - nur beim dringenden Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen zulässig ist (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 29). Der Verdacht nur leichter Pflichtverletzungen begründet keinen generellen Eignungsmangel des Arbeitnehmers. cc) Aber auch als Tatkündigung wäre die streitgegenständliche Kündigung dann unwirksam, weil bei leichten Pflichtverletzungen zunächst der Ausspruch einer Abmahnung geboten wäre. Die verhaltensbedingte Kündigung ist dann unverhältnismäßig, wenn sie zuvor nicht wenigstens einmal angedroht wurde. dd) Auf eine Verwirkung des Kündigungsrechts musste nach alldem nicht mehr eingegangen werden. Es fiel in diesem Zusammenhang allerdings auf, dass die Erkenntnisse des Landes zu den vermeintlichen Kündigungsgründen teilweise schon seit dem Jahr 2022 vorlagen, die Kündigung aber erst Ende des Jahres 2024 in Erwägung gezogen wurde, obwohl sich das Land auf den Standpunkt stellt, der Kläger habe besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Wieso man dann noch weitere zwei Jahre mit dem Kläger ohne den Ausspruch einschlägiger Abmahnungen zusammenarbeitet, blieb unklar. d) Soweit sich das beklagte Land schließlich auf einen - vermeintlichen - Verrat von Dienstgeheimnissen als Kündigungsgrund stützt, weil der Kläger Herrn F vom Verein V e.V. behördeninterne Informationen über den Fund der vier Steinartefakte und die Fundumstände mitgeteilt habe, war das im Ausgangspunkt als Kündigungsgrund nachvollziehbar, aber letztlich nicht durch den Vortrag einer konkreten Tathandlung untermauert. aa) Eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB bzw. einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bilden. Der konkrete Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20). Ein Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berechtigt den Arbeitgeber zur (außerordentlichen) Kündigung (MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. BGB § 626 Rn. 218; BAG 25. August 1966 - 5 AZR 525/65 -). Zu solchen Geheimnissen zählen alle einem begrenzten Personenkreis bekannten und nicht offenkundigen Tatsachen, die nach dem Willen des Arbeitgebers aus Gründen seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - zu II 1 a der Gründe [Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis iSd. § 17 UWG; vgl. auch § 2 GeschäftsgeheimnisG 2019]). Auf die strafrechtliche Würdigung kommt es dabei nicht entscheidend an. Strafnormen beschreiben jedoch den Rahmen der bestehenden Nebenpflichten, hier § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht). bb) Allerdings war dieser Tatverdacht schon so vage, dass das Land noch nicht einmal eingegrenzt hat, durch welche konkrete Tathandlung (wann, wo, wie) der Kläger einen solchen Geheimnisverrat begangen habe. Das beklagte Land führt hierzu lediglich schlagwortartig aus, der Kläger habe den Verkauf der Situlen „organisiert“ bzw. „eingeleitet, vermittelt und betreut“. Objektive Anhaltspunkte für einen Verrat von Dienstgeheimnissen durch den Kläger fehlten hier im Sachvortrag des beklagten Landes, obwohl der Kläger das Vorliegen von Kündigungsgründen bestritten hatte. Die Informationen zum Fundort und dem Verbleib des Fundes waren auch nicht etwa allein dem Kläger bekannt, so dass ausschließlich der Kläger als Quelle des Herrn F in Betracht gekommen wäre. Der Verdacht des Geheimnisverrats durch den Kläger war letztlich nicht nachvollziehbar, weil eine konkrete Tathandlung des Klägers nicht vorgetragen worden war. 5. Nachdem keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Verdachtskündigung oder gar einer Tatkündigung bestanden, konnte offenbleiben, ob der Personalrat ordnungsgemäß angehört wurde. Unschädlich war insoweit allerdings, dass die Anhörung sich nur auf den Ausspruch einer Verdachtskündigung bezog. Werden dem Personalrat - wie hier - die Tatsachen der vermeintlichen Tatbegehung vollständig mitgeteilt, so trägt die Anhörung auch den Ausspruch einer Tatkündigung, weil sich der Personalrat mit der Anhörung zu einem bloßen Verdacht noch kritischer beschäftigen dürfte als mit der Anhörung zu einem gesicherten Tatvorwurf (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 41). III. Mit dem Erfolg des Kündigungsschutzantrags war der Weiterbeschäftigungsantrag zur Entscheidung angefallen. 1. Der Antrag war zulässig. Der Weiterbeschäftigungsantrag nennt insbesondere die Art der künftigen Beschäftigung (§ 259 ZPO), deren Einzeltätigkeiten an sich zwischen den Parteien nicht streitig sind. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 24). 2. Der Antrag war auch begründet. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag folgt daraus, dass mit der stattgebenden Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag des Klägers die fehlende Berechtigung der Kündigung indiziert ist und deshalb eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorläufig für eine Weiterbeschäftigung des Klägers spricht (grundlegend BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1987, 702; vgl. auch ErfKo/Kiel 25. Aufl. § 4 KSchG Rn. 37). Ob der Antrag auch auf § 83 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 3 LPersVG RLP gestützt werden konnte, obwohl der Personalrat keine Widerspruchsgründe aus dem Katalog des § 83 Abs. 1 Satz 3 LPersVG RLP geltend gemacht hat, konnte damit offenbleiben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. D. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Rechtsmittelstreitwert wurde mit der dreifachen Bruttomonatsvergütung á 2.069,- Euro für die Kündigung bemessen, vgl. § 42 Abs. 2 GKG. Der allgemeine Feststellungsantrag war daneben nicht „aktiviert“ worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag bemisst sich mit einer Bruttomonatsvergütung, §§ 3 ff. ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. E. Da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Kläger (geb. am 15. März 1990) war bei dem beklagten Land in einer oberen Landesbehörde (G) seit dem 1. August 2014 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2018 als sog. Kleinfundbearbeiter (Fundbearbeiter Sondengängerfunde) sowie Digitalisierer/E-Akte gemäß Stellenbeschreibung vom 13. November 2018 („Anlage 1“ = Bl. 238 bis 243 d.A) auf einer halben Stelle bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.069,- Euro beschäftigt. Das beklagte Land beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Für die Dienststelle des Klägers besteht ein Personalrat. Ob der Kläger in den Jahren 2017/2018 sowie 2019/2020 in seiner Eigenschaft als Fundbearbeiter gegenüber den Findern falsche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Funden gemacht hat, einzelne Fundstücke (vier Bronzesitulen) aus dem Metalllager der Außenstelle K entwendet und „übereignet“ bzw. einzelne Fundstücke (vier Steinartefakte / Bruchstücke) aufgrund einer Drohung mit der Anwendung des gesetzlichen Schatzregals (§ 20 LDenkmalSchG RLP [Eigentumserwerb des Landes Rheinland-Pfalz kraft Gesetzes]) gegen Barzahlung ohne Quittung käuflich erworben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist ferner, ob das sog. Schatzregal auf diese Funde anwendbar war. Die Norm lautet: § 20 LDenkmalSchG RLP (1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. (2) 1Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. 2Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 hörte das beklagte Land den Kläger zu einem entsprechenden Tatverdacht an. Der Kläger ließ die Vorwürfe mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2024 zurückweisen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 hörte das beklagte Land den Personalrat zum Ausspruch einer ordentlichen Verdachtskündigung an. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 beantragte der Personalrat beim Arbeitgeber eine Erörterung der Kündigungsabsicht. Der Erörterungstermin fand am 24. Januar 2025 statt. Der Personalrat lehnte schließlich die Zustimmung zur beabsichtigen ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ab. Sodann erklärte das beklagte Land mit Schreiben vom 21. Februar 2025, dem Kläger zugegangen am 26. Februar 2025, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2025. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 13. März 2025 beim Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage. Der Kläger trägt vor: Die vier Situlen habe er im Beisein und auf Weisung des ihm vorgesetzten Landesarchäologen L aus dem Metalllager entnommen. Damit habe er im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa zugegeben, die vier Situlen aus dem Metalllager eigenmächtig entnommen zu haben. Das beklagte Land könne sich auf diesen Vorgang für eine Verdachtskündigung auch deshalb nicht stützen, weil es den vorgesetzten Landesarchäologen L zu der von ihm erteilten Erlaubnis zur Herausgabe der vier Situlen vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört habe. Das beklagte Land habe diesen Kündigungsvorwurf nicht ausermittelt; ein dringender Verdacht sei deshalb nicht gegeben. Eine Deutung bzw. einen Verdacht einer (positiven/negativen) Wertung im Sinne des Schatzregals habe der Kläger als persönliche Meinungsäußerung wie sämtliche am Bearbeitungsprozess beteiligten Kollegen - ohne rechtliche Bindungswirkung für Dritte - vornehmen können. Das habe auch der Personalrat im Rahmen seiner Anhörung zur Kündigung mit Schreiben vom 28. Januar 2025 betont. Die Eigentumsverhältnisse an den vier Situlen habe er auch nicht etwa falsch gegenüber dem Finder, dem ehemaligen Polizeibeamten und zugelassenen Sondengänger D1 dargestellt. Dass das sog. Schatzregal (§ 20 LDenkmalSchG RLP) auf die vier Situlen nicht zur Anwendung komme, habe sogar die Justiziarin des beklagten Landes, Frau J, mit Schreiben vom 16. April 2020 ausgeführt. Zum selben Ergebnis seien auch die Vorgesetzten des Klägers, Herr S sowie der Landesarchäologe L ausweislich der E-Mail des Herrn S vom 20. April 2020 gemeinschaftlich gekommen. Er - der Kläger - habe auch nicht etwa gegenüber dem Finder D1 „zugesichert“, dieser sei Alleineigentümer der vier Situlen. Insbesondere Angaben über einen Eigentumsverzicht der Gemeinde N iRd. § 984 BGB habe der Kläger gegenüber dem Finder D1 seinerzeit nicht gemacht. Die dahingehenden Beschuldigungen des Herrn D1 seien vage und nicht überprüfbar. Die Anschuldigungen des Herrn D2, er - der Kläger - habe dem Finder der vier Steinartefakte, Herrn O, mit der Anwendung des Schatzregals (Eigentumserwerb des Landes gemäß § 20 LDenkmalSchG RLP) „gedroht“, falls dieser den Fund nicht an den Kläger verkaufe, seien falsch. Herr D2 agiere mit besonderem Belastungseifer gegenüber dem Kläger, weil der Kläger ihn im Jahr 2020 bei der Suche mit einem Metalldetektor ohne gültige Nachforschungsgenehmigung ertappt habe und infolgedessen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Herrn D2 durchgeführt worden sei. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es sei mit dem Datum 30.06.2025 die falsche „Kündigungsfrist“ [meint wohl: falscher Kündigungstermin] mitgeteilt worden. Das beklagte Land schulde Weiterbeschäftigung des Klägers aus § 83 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RLP, weil der Personalrat der Kündigung widersprochen habe. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die dem Kläger am 26.02.2025 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 21.02.2025 zum 30.09.2025 aufgelöst werden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere möglichen Beendigungstatbestände außer der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 angegriffenen Kündigung der Beklagten vom 21.02.2025, die dem Kläger am 26.02.2025 zugegangen ist, aufgelöst werden wird, sondern vielmehr zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2025 hinaus fortbesteht. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1: 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fundbearbeiter Sondengängerfunde sowie Digitalisierer/E-Akte gemäß der Stellenbeschreibung vom 13.11.2018 (Anlage 1) weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Das beklagte Land trägt vor: Dem Kläger sei die streitgegenständliche Kündigung vom 21. Februar 2025 erklärt worden, weil der Verdacht bestehe, dass der Kläger in den Jahren 2019/2020 (bezüglich vier Bronzesitulen) und in den Jahren 2017/2018 (bezüglich vier Steinartefakten / Bruchstücke) in seinem Amt als Fundbearbeiter gegenüber den Findern falsche Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse erteilt habe und hierdurch mutmaßlich vorsätzlich Straftaten begangen habe. Der Kläger habe die Anwendung des Schatzregals (§ 20 LDenkmalSchG RLP) unter dem Aspekt der „wissenschaftlichen Bedeutung“ auf die vier Situlen angesichts der Veröffentlichung dieses Funds durch Nortmann/Grosskopf im „Archäologischen Korrespondenzblatt“ Jahrgang 48, Heft 4, nicht verneinen dürfen. Die vierte Situla sei in einer staatlichen Nachforschung des Landes aufgefunden worden, weshalb die Anwendung des Schatzregals gemäß § 20 LDenkmalSchG RLP jedenfalls auf diese vierte Situla ganz eindeutig gewesen sei. Anders als der damalige Landesarchäologe L, Herr S und die Justiziarin J seien der damalige Leiter der Außenstelle K, Herr LA1, wie auch der zuständige Grabungstechniker Herr B zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Situlen „eindeutig ins Landeseigentum“ fielen. Der Sachverständige Archäologe A habe diese [Rechts-]Frage am 21. Dezember 2023 „als Zeuge“ in einem Disziplinarverfahren ebenso bejaht (Verneinung des Schatzregals sei „fachlich nicht ansatzweise vertretbar“). Demgegenüber habe der Kläger die Anwendung des Schatzregals auf die vier Steinartefakte nicht bejahen dürfen, denn eine wissenschaftliche Bedeutung dieses Fundes könne nicht begründet werden. Als Kleinfundbearbeiter falle es schon nicht in die Kompetenz des Klägers, die Anwendung des Schatzregals auf Funde zu bestimmen. Das sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Zu den betreffenden Funden aus dem Jahr 2019 (vier Situlen) habe der Kläger „auf ausdrückliche Nachfrage“ des Finders D1 zur Eigentümerstellung zwischen Finder und Bodeneigentümer nach der Hadrianischen Regel [vgl. § 984 BGB] in einem Gespräch zwischen dem 29. April 2020 und dem 11. Juli 2020 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die G bereits durch ihren Mitarbeiter S mit der Ortsgemeinde N oder dem Bürgermeister abgeklärt habe, dass die Gemeinde des Fundorts keine Ansprüche an den Situlen geltend machen werde. Der Kläger habe daraufhin den Verkauf der Situlen von Herrn D1 an Herrn F vom Verein V e.V. „organisiert“ bzw. „eingeleitet, vermittelt und betreut“. Die Situlen habe der Kläger sodann mutmaßlich eigenmächtig aus dem Metalllager der Außenstelle K entnommen und an den Verein V e.V. „übereignet“. Es werde „bestritten“, dass der Kläger auf Weisung seines damaligen Vorgesetzten, des Landesarchäologen L „den Verkauf der Situlen unter Vortäuschung des Verzichts der Eigentumsrechte der Gemeinde N gehandelt haben soll“. Herr L habe sich bislang (Stand Schriftsatz vom 1. Oktober 2025) nicht dahingehend geäußert, dass die Situlen auf seine Weisung aus dem Metallmagazin der Außenstelle K entnommen worden seien. Selbst wenn der Kläger von dem ihm vorgesetzten Landesarchäologen L zur Herausgabe der Situlen angewiesen worden wäre, sei der Kläger zur Herausgabe von [streitig] „Landeseigentum“ an private Dritte offensichtlich nicht befugt. Als zentraler Ansprechpartner für Kleinfunde habe dem Kläger zur Bewertung des Fundes (der Situlen) „der Umgang mit den Grabungsunterlagen vertraut gewesen sein“ müssen. Das ergebe sich auch aus dem „Merkblatt zur Rechtslage in Bezug auf den Verbleib von Funden bei Inhabern von Nachforschungsgenehmigungen“. Der Kläger habe in amtlicher Funktion den Finder D1 vorsätzlich falsch über die Eigentumsverhältnisse an den Situlen informiert, „um über diesen Weg als Mitglied der X selbst profitieren zu können“. Der Verein V e.V. jedenfalls habe ausweislich einer Quittung für die Situlen an den Finder D1 - insoweit unstreitig - 4.000,- Euro bezahlt. Zum Verschwinden der vier Situlen sei dem beklagten Land per E-Mail am 16. September 2024 von der Verantwortlichen des Metalllagers, Frau M, an den Personalleiter P mitgeteilt worden, dass Frau M die Situlen nicht aus dem Lager herausgegeben habe. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Kläger die Situlen eigenmächtig entnommen habe. Die Funde aus dem Jahr 2017 (vier Steinartefakte) habe der Kläger namens des Vereins X e.V. dem Finder O für 250,- Euro bar ohne Quittung abgekauft. Der Kläger werde - insoweit unstreitig - als wissenschaftlicher Beirat dieses Vereins geführt. Die Beteiligung des Klägers als Mitarbeiter des beklagten Landes in einer Oberbehörde für Denkmalschutz an den „Privattransaktionen“ sei pflichtwidrig gewesen. Der Ortsbürgermeister der Gemeinde N, Herr OBN, in deren Gebiet die vier Situlen unstreitig gefunden worden seien, habe am 22. Februar 2024 gegenüber dem Personalleiter P und dem Rechtsanwalt R auf Seiten des beklagten Landes mitgeteilt, dass ihm [mit Blick auf § 984 BGB] von einem Eigentumsverzicht der Gemeinde an den vier Situlen nichts bekannt sei. Die Vorgänge aus dem Jahr 2017/2018 (bezüglich der vier Steinartefakte) seien der Beklagten aufgrund der E-Mails des Herrn D2 vom 16. Februar 2022 an den Leiter der Außenstelle K, Herrn LA2, und vom 12. Dezember 2023 an den Rechtsanwalt des beklagten Landes, Herrn R, bekannt geworden. Da die Drohung mit der Anwendung des Schatzregals auf die vier Steinartefakte gegenüber dem Finder O von dem Finder gegenüber den Zeugen D3 und D2 geäußert worden sei, sei der Pflichtverstoß des Klägers „damit plausibel und nachgewiesen, wobei im Rahmen der vorliegenden Verdachtskündigung bereits ein entsprechender Verdacht ausreichend“ sei. Der Kläger versuche in seinem Sachvortrag, den Informanten D2 zu diskreditieren und vollziehe insoweit eine verbotene vorweggenommene Beweisantizipation zu seinen Gunsten unter Verkennung der Verdachtslage. Die Einlassungen des Zeugen D2 seien jedoch insgesamt detailreich, frei von jeglicher Belastungstendenz und bildeten einen in sich geschlossenen Sachverhalt mit in sich logischen Ereignissen. Demgegenüber sei der Sachvortrag des Klägers, der Finder O habe aus freien Stücken in den Verkauf eingewilligt, „gänzlich unglaubhaft“ und „als Schutzbehauptung zu werten“. „Aus den Ausführungen des Klägers“ werde zudem der „Verdacht der Verletzung eines Dienstgeheimnisses erkennbar“. Eine Ermächtigungsgrundlage zur Vermittlung der Kenntnis des Fundes [der vier Bronzesitulen] und dessen Fundumstände an einen privaten Dritten, in diesem Fall Herrn F, sei nicht ersichtlich. Die Zeugen O hätten aufgrund der dargestellten Einschüchterung [Drohung mit Anwendung des Schatzregals auf die vier Steinartefakte] erklärt, dass sie nur bei einer polizeilichen oder gerichtlichen Zeugenvernehmung zur Verfügung stünden [in diesem Zusammenhang kein Beweisantritt des beklagten Landes durch Benennung der Zeugen]. Die Kündigung werde hiernach gestützt auf 1) den Verdacht der eigenmächtigen Entnahme der vier Situlen aus dem Metalllager der Außenstelle K durch den Kläger, 2) den Verdacht des untauglichen Versuchs einer Unterschlagung in mittelbarer Täterschaft an den vier Situlen dadurch, dass der Kläger den Finder D1 als strafrechtliches Werkzeug einer Unterschlagungshandlung über die Eigentumsverhältnisse an den Situlen falsch unterrichtet und das Alleineigentum an dem Fund dem Finder D1 in Gesprächen am 27. November 2019 und am 25. Januar 2020 „zugesichert“ habe, 3) den Verdacht des Eingehungsbetrugs hinsichtlich der vier Situlen, falls dem Kläger die Anwendbarkeit des Schatzregals (§ 20 LDenkmalSchG RLP) bekannt gewesen sein „sollte“; der Kläger habe „in diesem Fall“ den Erwerber (Herrn F vom Verein V e.V.) getäuscht, um zugunsten des Finders D1 eine Vermögensverschiebung zu veranlassen, 4) den Verdacht der Nötigung dadurch, dass der Kläger dem Finder O mit der Anwendung des Schatzregals auf die vier Steinartefakte gedroht habe, wenn ihm diese nicht verkauft würden, 5) den Verdacht der Verletzung eines Dienstgeheimnisses, indem der Kläger dem Kaufinteressenten Herrn F vom Verein V e.V. vom Fund der vier Steinartefakte und den Fundumständen ohne Ermächtigungsgrundlage berichtet habe. Der Kläger sei mit nur 9 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Lebensalter von nur 35 Jahren iRd. Interessenabwägung nicht besonders schutzbedürftig. Der Personalrat sei ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet worden. Da er nicht innerhalb der Frist des „§ 83 Abs. 4 LPersVG RLP“ [meint wohl: § 82 Abs. 4 LPersVG RLP - 4 Werktage] die Stufenvertretung bei der übergeordneten Dienststelle angerufen habe, sei das Beteiligungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen gewesen. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.