Urteil
3 Sa 397/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0315.3SA397.17.00
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Leitsätze
1. Einzelfall zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen bzw. einer verhaltensbedingten Kündigung eines Chefarztes aufgrund Verstoßes gegen die ärztlichen Standespflichten sowie Verletzung der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz(Rn.425)
(Rn.459)
wegen Unverhältnismäßigkeit, da mildere Mittel in Betracht kommen.(Rn.538)
2. Ein Automatismus des Inhalts, dass jede Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst letztlich zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit führt, besteht nicht.(Rn.476)
3. Zum Erfordernis einer Abmahnung (hier bejaht).(Rn.488)
4. Zu den Voraussetzungen einer Druckkündigung.(Rn.514)
5. Zur Unwirksamkeit einer Kündigung wegen negativer Berichterstattung über ein Krankenhaus und damit verbundener negativer Publicity.(Rn.520)
6. Zur Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Anzeige ärztlicher Versäumnisse eines Kollegen.(Rn.525)
7. Einzelfall zur Ablehnung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach §§ 9, 10 KSchG.(Rn.551)
8. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats nach §§ 81, 83 PersVG RP.(Rn.567)
9. Zur Anfechtung eines Dienstvertrages nach § 123 Abs 1 BGB.(Rn.625)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 570/21)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - (Ziff. 1) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - hinsichtlich der Ziff. 2, 3 aufgehoben.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - aufgehoben.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 beendet worden ist.
5. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
6. Der weitere Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
7. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu 1/10, die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
8. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen bzw. einer verhaltensbedingten Kündigung eines Chefarztes aufgrund Verstoßes gegen die ärztlichen Standespflichten sowie Verletzung der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz(Rn.425) (Rn.459) wegen Unverhältnismäßigkeit, da mildere Mittel in Betracht kommen.(Rn.538) 2. Ein Automatismus des Inhalts, dass jede Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst letztlich zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit führt, besteht nicht.(Rn.476) 3. Zum Erfordernis einer Abmahnung (hier bejaht).(Rn.488) 4. Zu den Voraussetzungen einer Druckkündigung.(Rn.514) 5. Zur Unwirksamkeit einer Kündigung wegen negativer Berichterstattung über ein Krankenhaus und damit verbundener negativer Publicity.(Rn.520) 6. Zur Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Anzeige ärztlicher Versäumnisse eines Kollegen.(Rn.525) 7. Einzelfall zur Ablehnung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach §§ 9, 10 KSchG.(Rn.551) 8. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats nach §§ 81, 83 PersVG RP.(Rn.567) 9. Zur Anfechtung eines Dienstvertrages nach § 123 Abs 1 BGB.(Rn.625) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 570/21) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - (Ziff. 1) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - hinsichtlich der Ziff. 2, 3 aufgehoben. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - aufgehoben. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 beendet worden ist. 5. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. 6. Der weitere Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 7. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu 1/10, die Beklagte zu 9/10 zu tragen. 8. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist im Verfahren 3 Sa 397/17 nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gleiches gilt für das Rechtsmittel des Klägers im Verfahren 3 Sa 397/17. Die Berufung des Klägers im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 ist ebenfalls nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch hinsichtlich der (Anschluss-)Berufung der Beklagten mit dem Ziel, hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung zu erreichen, begegnet wider im Hinblick auf die Statthaftigkeit noch ihre sonstige Zulässigkeit Bedenken. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten im Verfahren 3 Sa 397/17 hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 am 31.03.2016 sein Ende gefunden hat. Demgegenüber war die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung des Klägers hin teilweise aufzuheben und der hilfsweise gestellte Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31.03.2016 zurückzuweisen. Im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 war die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung des Klägers hin aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 28.02.2017 am 31.05.2017 sein Ende gefunden hat. Die Anschlussberufung der Beklagten mit dem Ziel, hilfsweise für den Fall der Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 28.02.2017 am 31.05.2017 sein Ende gefunden hat, das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 gemäß §§ 9, 10 KSchG durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, blieb dagegen erfolglos; der Antrag war zurückzuweisen. Auch der vom Kläger mit seiner Berufung im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 weiterhin verfolgte Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens blieb erfolglos; seine Berufung war insoweit zurückzuweisen. 1. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht und entgegen der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2016 beendet hat. Denn die Kündigung erweist sich als rechtsunwirksam, weil sozial nicht gerechtfertigt i.S.d. § 1 KSchG. Die Beklagte hat insoweit eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung erklärt. Was als verhaltensbedingter Kündigungsgrund zu verstehen ist, wird im KSchG zwar nicht definiert. Allerdings kommen verhaltensbedingte Umstände, die grundsätzlich dazu geeignet sind, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, ebenso als verhaltensbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG in Betracht. Im Übrigen ist eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 2 S 1 Alt. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i. d. R. schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint. Ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Ebenso kann eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen (BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 10). Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt (vgl. BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2020, Kap. 4, Rn. 2282 ff.) wenn - ein (i. d. R. schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten bzw. der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist, der Arbeitnehmer also seine vertraglichen haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i. d. R. schuldhaft verletzt hat; - dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat; - (i. d. R. zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist; - danach weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und - eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Es gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern eine Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG 19.04.2007 NZA-RR 2007, 571; LAG RhPf 26.02.2010 NZA-RR 2010, 297). Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, wie bereits dargelegt, regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09, NZA-RR 2010, 297; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027). Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine voll-ständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassungs wegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit; eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. 9: Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüfbare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06, EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Parteivernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines hinreichenden Kündigungsgrundes zur sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG unwirksam. Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit - als Zielpunkt aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist dabei, wie dargelegt, ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Vorliegend ist das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Beweisbeschlusses und -themas nach Maßgabe des § 411 a ZPO zu verwerten, ebenso das das von der Staatsanwaltschaft Mainz veranlasste gemäß § 411 a ZPO. Zwar ersetzen diese nicht eine von der Kammer veranlasste Begutachtung, für die nur im Umfang des Beweisbeschlusses im Verfahren 3 Sa 527/16 Veranlassung bestand. Es handelt sich insoweit lediglich um eine zusätzliche Verwertung von fremden Gutachten, bei denen der Gegenstand nicht identisch, sondern nur insoweit gleichartig sein muss, als die Verwertung zur Beantwortung der Beweisfrage beiträgt, und sei es durch parallele Schlussfolgerungen. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem erklärten Willen der Prozessparteien, die unaufgefordert die Gutachten vollumfänglich zur Gerichtsakte gereicht bzw. zum Gegenstand ihres tatsächlichen Vorbringens gemacht haben. Bei der Beweiswürdigung sind allerdings unterschiedliche Bewertungen der materiellen und der prozessualen Rechtslage in verschiedenen Verfahren zu beachten, z.B. unterschiedliche Verschuldensmaßstäbe oder Beweissituationen, etwa bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hinsichtlich der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Arzthaftung (Beweislastumkehr bzgl. der Kausalität zulasten des Arztes einerseits, Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" andererseits). Demgegenüber handelt es sich bei den von der Beklagten vorgelegten medizinischen Gutachten von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. nebst Ergänzungen und dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Dr. S. um Privatgutachten, die lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu werten sind und denen in Bezug auf die Richtigkeit darin enthaltener Angaben nicht die Kraft eines Beweismittels im Sinne der §§ 355 ff. ZPO zukommt. Diese Gutachten begründen dementsprechend - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass der Arzt die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, nicht aber, dass die dort zugrunde gelegten Befunde und Schlussfolgerungen zutreffend sind (BAG 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 - NZA 2019, 30; 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 - NZA - RR 2015, 371). Aus § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt das Recht und die Pflicht des Richters, das Sachverständigengutachten in allen Punkten einer selbständigen, eigenverantwortlichen Prüfung zu unterziehen. Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen sowie der vom Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde festgestellten Befundtatsache sind zu kontrollieren und die Schlussfolgerung des Sachverständigen auf ihre Überzeugungskraft hin zu prüfen. Dies gilt umso mehr, je schwieriger die zu beantwortende Fachfrage ist. Das Gericht hat sich die Entscheidung selbst zu erarbeiten und die Begründung selbst zu durchdenken, denn die rechtsprechende Gewalt ist den unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut (Art. 92, 97 GG); sie dürfen sich vom Sachverständigen nur helfen lassen (BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55 - NJW 1955, 1642). Die Äußerungen des Sachverständigen sind insgesamt auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit sowie Widerspruchsfreiheit (in sich - gerade auch bei mehreren Äußerungen - und zu anderen), auch außergerichtlichen Gutachten nachzuvollziehen und zu überprüfen (BGH 21.01.2009 VI ZR 170/08, NJOZ 2009, 1998; 03.12.2008 - IV ZR 20/06, NJW - RR 2009, 387; 25.02.2009 - IV ZR 27/08, NJOZ 2009, 1690; 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74; 16.06.2015 - VI ZR 332/14, Beck RS 2015, 12554). Bei der inhaltlichen Beurteilung ist zu beachten, dass das Gericht gerade deshalb ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, weil es sich selbst nicht für ausreichend sachkundig hält. Einwendungen der Parteien sind, soweit nicht offensichtlich unbegründet, ernst zu nehmen. Das Gericht hat schließlich die für seine Überzeugung leitenden Gründe im Urteil darzustellen; dieses muss erkennen lassen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zu den Ausführungen des Sachverständigen zur Kenntnis genommen hat und diese in die Beurteilung Einzug gefunden haben. Eine besondere Begründungspflicht besteht auch dann, wenn das Gericht von der Schlussfolgerung des Sachverständigen abweicht (s. BGH 16.06.2015 a. a. O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger durch die allein verantwortliche Übernahme der Operation des Patienten A. seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages ebenso wie die Verhaltensregeln Nr. 2, Kapitel C i. V. m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz schuldhaft (fahrlässig) verletzt hat. Darin ist ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand zu sehen; gleichwohl führt dies vorliegend nicht dazu, dass der Beklagten die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses unzumutbar und die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt wäre (§ 1 KSchG). Der Arbeitnehmer schuldet den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft und deshalb weder eine konkret bestimmte Leistungsqualität oder -quantität, noch ein konkret bestimmtes Arbeitstempo. Umfang und Intensität der Arbeitsleistung unterliegen, da es um die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers geht, nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, sondern werden grundsätzlich vertraglich festgelegt. Ist die Arbeitsleistung dagegen im Vertrag der Menge und Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Selektionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers (BAG 11.12.2003 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62; 17.01.2008 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 72). Die Arbeitsqualität hängt mangels entsprechender Vorgaben also vom persönlichen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers ab. Er hat in der Arbeitszeit unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten, also seiner persönlichen Leistungsfähigkeit ständig zu arbeiten, d. h. die vertraglich übernommene Arbeitsaufgabe sorgfältig und konzentriert zu erfüllen (BAG 11.12.2003 a. a. O.). Gemäß § 276 Abs. 1 BGB hat der Arbeitnehmer insoweit Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard. Aufzubringen ist insoweit die erforderliche, nicht nur die übliche Sorgfalt. Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959 - IV ZR 182/58, NJW 1959, 1269; 01.06.2006 - 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 67/14, NzA 2015, 1057). Die verkehrserforderliche Sorgfalt ist insoweit objektiviert (BGH 06.04.1995 - III ZR 183/94, NJW 1995, 2344) und verlangt die Einhaltung der Standards, die im betreffenden Berufskreis oder Verkehrskreis gelten (BGH 27.03.2003 IX ZR 399/99, NJW 2003, 2022). Der Schuldner garantiert damit letztlich, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Es gilt deshalb kein individueller Maßstab, nach dem sich der Verpflichtete darauf berufen könnte, die in seinem Berufskreis geltenden Standards selbst nicht erfüllen zu können, etwa weil er mangelhaft ausgebildet ist (BGH 10.07.2003 - VII ZR 329/02, NJW - RR 2003, 1454). Die Figur des sog. Übernahmeverschuldens, auf die sich die Beklagte in beiden Rechtszügen ausdrücklich berufen hat, ist insoweit nicht mehr als eine Erklärung, die bei Verzicht auf die Merkmale Vorwerfbarkeit oder innere Sorgfalt entbehrlich ist. Zur im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört auch die gebotene Vergewisserung über Tatsachen und die Rechtslage. Tatsachen, Irrtümer und Rechtsirrtümer entlasten den Schuldner nur, soweit sie nicht ihrerseits auf Fahrlässigkeit beruhen (BGH 10.02.2011 - VII ZR 53/10, NJW 2011 2120). Vorsatz schließlich wird verstanden als "Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit" (BGH 15.10.2013 - VI ZR 124/12 - Beck RS 2013, 20203). Gemäß § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 23.09.2015 haben Ärztinnen und Ärzte zudem ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach § 2 Abs. 3 der Berufsordnung gehören zur gewissenhaften Berufsausübung auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C. Gemäß Nr. 2 (Behandlungsgrundsätze) der Verhaltensregen (Grund-sätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) in Kapitel C erfordern die Übernahme und Durchführung der Behandlung die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch, - rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht, - rechtzeitig die Patientinnen und Patienten an andere Ärztinnen und Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist allerdings andererseits zu beachten, dass der Kläger nach Maßgabe des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 in seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie - in den Grenzen der Regeln der ärztlichen Kunst - unabhängig ist; gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrages hat er zudem die Klinik in medizinischer, organisatorischer und struktureller Hinsicht unter Berücksichtigung neuer Anforderungsprofile, des medizinischen und des technologischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Nach dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. T. vom 30.08.2018 (Bl. 2310 ff d. A.) steht zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ebenso wie die Verhaltensregeln unter Nr. 2, Kapitel C i. V. m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz, Stand 23.09.2015, schuldhaft verletzt hat. Der Gutachter ist insoweit mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei der Behandlung des Patienten A. trotz des Entscheidungsspielraums aufgrund seiner dienstvertraglichen Stellung als Chefarzt der Neurochirurgie gegen die ärztlichen Standespflichten verstoßen hat. Er hätte danach entweder rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuziehen müssen, oder den Patienten rechtzeitig an andere Ärztinnen und Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung überweisen müssen. Der Gutachter hat insoweit festgestellt, dass bei dem Patienten A. zwar eine klare Indikation zur operativen Korrektur der Skoliose bestand. Nach der Einholung von Expertenmeinungen, die zu unterschiedlichen Therapiealternativen führte, hat sich der Kläger danach für eine der 3 empfohlenen Maßnahmen entschieden. Der Gutachter hat auch berücksichtigt, dass eine neurochirurgische Universitätsklinik die Aufgabe hat, neue Verfahren weiterzuentwickeln bzw. neue Verfahren auf komplexere Eingriffe anzuwenden. Des Weiteren hat sich der Kläger danach intensiv mit der Roboter-gestützten Implantation von Pedikelschrauben befasst und es ist aus gutachterlicher Sicht zu unterstützen, dass eine Universitätsklinik derartige Techniken auch bei komplexen Operationen, wie beispielsweise bei Skolioseoperationen, einsetzt. Dem Kläger war offensichtlich auch vor der Operation klar, dass dieses Unterstützungsverfahren, das er bei den meisten Eingriffen an der Wirbelsäule einsetzt, ausfallen kann. Auch ein Facharzt für Neurochirurgie, der sich mit der Wirbelsäulenchirurgie beschäftigt, kann schrittweise die komplexe Wirbelsäulenchirurgie einschließlich der Skoliosechirurgie erlernen. Dazu ist allerdings neben dem Studium der Literatur und der theoretischen Kenntnisse auch eine praktische Weiterbildung erforderlich; die Zertifikate der DWG bilden die theoretische Grundlage für die einfache und auch komplexe Wirbelsäulenchirurgie. Besonderes Augenmerk für die komplexen Verfahren liegt darin, die Teilnehmer der jeweiligen Kurse auch auf die Grenzen der eigenen Fähigkeiten hinzuweisen, und gerade in den höchst komplexen Fällen zu erkennen, dass diese Eingriffe nicht eigenständig vorgenommen werden können. Das gilt insbesondere für die intraduralen Pathologien und ebenso für die Skoliosen. Gerade eine rigide, hochgradige Thoracholumbale Skoliose mit einem Skoliosewinkel von weit über 100 Grad stellt den maximalen Schweregrad einer Wirbelsäulendeformität und einer Wirbelsäulenoperation dar. Deshalb können derartige Eingriffe an einer Klinik dann vorgenommen werden, wenn ein erfahrener Chirurg den Eingriff als (Mit-)Operateur unterstützt oder der Operateur sich vorher durch eine entsprechend umfangreiche mehrmonatige Hospitation die praktischen Kenntnisse angeeignet hat. Denkbar ist schließlich auch eine schrittweise Steigerung des Schweregrades der Eingriffe innerhalb von einigen Jahren, sofern eine externe Unterstützung gegeben ist. Zwar besteht kein Anspruch von "Skoliosezentren" auf eine alleinige Versorgungsgarantie. Auch andere neurochirurgische oder orthopädische Kliniken sind hierzu grundsätzlich befähigt. Jedoch muss eine gewissenhafte Ausführung der Maßnahmen sichergestellt sein. Der Kläger hat, so die Beurteilung des Gutachters, der die Kammer folgt, nach einer einzigen Skolioseoperation niedrigen Schweregrades eine hochkomplexe Skolioseoperation vorgenommen, ohne sich die dafür erforderlichen Kenntnisse für eine gewissenhafte Durchführung angeeignet zu haben. Diese Ausführungen des Gutachters sind nach Auffassung der Kammer inhaltlich widerspruchsfrei und einleuchtend; sie beruhen auch nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen. Die von der Staatsanwaltschaft Mainz im Zusammenhang mit einer anonymen Strafanzeige und dem dadurch veranlassten Ermittlungsverfahren beauftragten Professor Dr. N., Dr. M. sind ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der OP die Expertise und die Erfahrung in der Durchführung und in der Beherrschung der Komplikationen aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs fehlten. Danach liegt eine gravierende Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten des Klägers vor, der eines der in ausreichender Anzahl vorhandenen Skoliose-Zentren in Deutschland hätte zu Rate ziehen bzw. um Hilfe bitten können, um ein besseres Ergebnis zu erreichen. Die Gutachter stellen allerdings auch fest, dass auch ein Skoliosezentrum mit der entsprechenden Expertise nicht garantieren kann, dass bei der operativen Behandlung derartig schwerer Skoliosen keine Komplikationen auftreten. Auch einem erfahrenen Operateur mit einer ausgewiesenen Expertise auf dem hier maßgeblichen Gebiet können danach Komplikationen zum Beispiel im Sinne einer intraoperativen Querschnittlähmung passieren. Deshalb ist es nicht zulässig zu schlussfolgern, dass dann, wenn dieser Patient in einem Skoliosezentrum versorgt worden wäre, es dort nicht zu einer derartig schweren Komplikation hätte kommen können. Auch insoweit wird also bezogen auf die allein verantwortliche Übernahme der Skolioseoperation des Patienten A. angenommen, dass der Kläger durch die alleinverantwortliche Übernahme dieser Operation aufgrund seiner insoweit gegebenen nicht hinreichenden Expertise gegen die ärztlichen Standespflichten verstoßen hat. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit der Kläger insoweit darauf hingewiesen hat, dass er sich seit 2011 bis zum Zeitpunkt der Operation auf Wirbelsäulenchirurgie spezialisiert hat, ändert dies an der fehlenden praktischen Erfahrung für die Operation komplexer Skoliosen nichts. Nichts anderes gilt für die von ihm dargestellte ganz explizite Steigerung des Anteils von Wirbelsäulenoperationen und speziell des Anteils instrumentierter Operationen. Auch der Hinweis auf mehrfache Publikationen zu Skoliose und spinalen Deformitäten ersetzt die zu fordernde praktische Erfahrung ebensowenig wie die vom Kläger dargestellte Vorbereitung der von ihm geleiteten Klinik auf komplexe Wirbelsäulenchirurgie in dezidierten Schritten. Soweit der Kläger sodann auf seine besonders umfangreiche Erfahrung mit virtueller Operationsplanung mit navigationsgeführter und/oder Roboter-assistierter Einbringung von Pedikelschrauben bei allen Arten von Wirbelsäulenerkrankungen verweist, wird verkannt, dass auch dies die praktische Erfahrung bei der Operation komplexer Skoliosen nicht ersetzt, weil der Kläger eben auch unter navigationsgeführter und/oder Roboter-assistierter Erbringung von Pedikelschrauben zuvor derartige komplexe Operationen nicht durchgeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger schuldhaft i. S. von fahrlässig (§ 276 BGB) im Hinblick auf den Patienten A. die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten ebenso wie die ärztlichen Standespflichten verletzt hat. Allerdings ist hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens des Klägers dabei entgegen der Auffassung der Beklagten weder von vorsätzlichem Handeln, noch von grober Fahrlässigkeit auszugehen; andererseits kommt auch die Annahme sog. leichtester oder leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger habe allein durch die Übernahme der Operationspatienten A. in erheblichem Maße gegen die sich für ihn aus der Berufsordnung für Ärzte ergebenden Pflichten verstoßen; dieser Verstoß sei als grob zu bewerten, weil er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe, folgt die Kammer dem nicht. Ein Automatismus des Inhalts, dass jede Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst letztlich zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit führt, besteht nicht; es handelt sich insoweit um einen Zirkelschluss. Soweit der Gutachter Prof. Dr. T. bezüglich der Email des Klägers vom 13.08.2015 sein Unverständnis darüber geäußert hat, dass der Kläger seine ursprüngliche Einschätzung, dass die Neurochirurgische Klinik den fraglichen Eingriff "sicherlich nicht allein" durchführen kann, geändert hat, folgt auch daraus nichts Anderes. Denn der Kläger hat in dieser Email seinen Mitarbeiter/innen eine vorläufige Einschätzung betreffend den Patienten A. abgegeben, nachdem er ihm erstmals begegnet war. Er hat insoweit zutreffend festgestellt, dass es sich um einen massiven Befund bei dem Patienten handelt und im letzten Halbsatz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Zweifel hegt, ob der Patient überhaupt therapierbar ist. Der Kläger war sich also der Schwierigkeiten betreffend die Behandlung des Patienten A. insgesamt im Klaren, und insbesondere auch unsicher, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Therapien (einschließlich Operation) in Betracht kommen und in diesem Zusammenhang auch darüber, dass das nach seinem bisherigen Erkenntnisstand nicht allein mit dem vorhandenen Personal der von ihm geleiteten Klinik durchgeführt werden könne, wobei wohl insbesondere eine Operation gemeint ist. Dieser sachlich zutreffende Befund macht deutlich, dass der Kläger weitere Schritte unternehmen würde, um im Hinblick auf die bestehenden und von ihm klar artikulierten Unsicherheiten einen verantwortbaren und durchführbaren Weg für den Patienten zu finden. Der Kläger hat insoweit (sachverständig) dargelegt, dass er nach seinem ersten Eindruck weitere Untersuchungen in der Klinik der Beklagten durchgeführt hat, um sich selbst über die zutreffende Vorgehensweise schlüssig zu werden. Gleichermaßen hat er Expertenmeinungen eingeholt und sich schlussendlich, wie vom Gutachter Prof. Dr. T. festgestellt und nicht beanstandet, für eine der im Zuge der Informationseinholung aufgezeigten Therapiemöglichkeiten entschieden. Er ist also, abgesehen von der Entscheidung, die Operation alleinverantwortlich zu übernehmen, durchaus de lege artis verfahren. Soweit die Beklagte die vom Kläger substantiiert dargelegten Untersuchungen des Patienten bestritten hat, ist dies unbeachtlich, weil unsubstantiiert und die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen nicht gegeben ist. Denn die fraglichen Untersuchungen sind im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Klägers erfolgt, sodass es einer Darlegung der Beklagten bedurft hätte, warum gleichwohl ein Bestreiten mit Nichtwissen insoweit ausnahmsweise zulässig sein könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger schlussendlich die auch nach Auffassung der Kammer unzutreffende Entscheidung der alleinverantwortlichen Übernahme der Operation getroffen hat, begründet aber, wie dargelegt, nicht per se die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, noch weniger die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens. Gleiches gilt für die Ausführungen von Prof. Dr. N., Dr. M., die Diskussion mit auswärtigen Experten spreche für das Bewusstsein des Klägers, dass ihm für eine alleinige Beurteilung und Behandlung der juvenilen Skoliose des Patienten, insbesondere der Operation dieser Skoliose, die fachliche Eignung und Erfahrung fehle. Daraus auf eine gravierende Fehleinschätzung des Klägers betreffend seine eigenen Fähigkeiten zu folgern, geht ebenso fehl. Die Diskussion mit auswärtigen Experten spricht in erster Linie für das Bewusstsein des Klägers, dass es sich um eine besonders schwierig zu behandelnde juvenile Skoliose des Patienten handelt, hinsichtlich derer für die Therapie offensichtlich verschiedene Möglichkeiten bestehen, sodass die Hinzuziehung auswärtiger Experten als sinnvolle und naheliegende Entscheidungshilfe zu verstehen ist, die schlussendlich auch dazu geführt hat, dass er sich für eine nicht zu beanstandende Behandlungsmethode entschieden hat. Rückschlüsse auf ein Bewusstsein für die fehlende Kompetenz zur alleinigen Behandlung lassen sich daraus nicht ziehen. Folglich ist vorliegend eine fahrlässige Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger in Verbindung mit den ärztlichen Standespflichten nach der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz und damit ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand gegeben. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Privatgutachten Dr. S. (Bl. 1596 ff. d.A.). Zwar kann dieses Gutachten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb vollumfänglich außer Betracht bleiben, weil der Gutachter aufgrund seines Lebensalters und der Tatsache, dass er seit Jahren nicht mehr als Operateur selbst tätig sei und auch im hier maßgeblichen Operationsbereich über keine eigene Erfahrung verfüge, Herrn Dr. S. daran hindern soll, eine sachliche Stellungnahme anhand vorgegebener Kriterien als Neurochirurg und Chefarzt im Ruhestand zu den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten abzugeben. Insofern kann sich der Kläger sich durchaus darauf berufen, dass Herr Dr. S. (s. Bl. 1596 ff. d.A.) ausgeführt hat, dass es keinem der Gutachter gelungen ist, ein "Übernahmeverschulden" als Vorwurf zu präzisieren, so dass ein solches nicht zu erkennen sei (Bl. 1607 d.A.). Danach bedarf das Ordinariat der Zuweisung der schwierigen Fälle, die gerade nicht in Skoliosezentren gehortet werden dürfen, auf die sich die Sachverständigen eigennützig berufen. Weder in der Literatur noch in der AWMF Leitlinie zur idiopathischen Skoliose im Kindesalter werde eine notwendige "Mindestmenge" gefordert und auch die deutsche Wirbelsäulengesellschaft, sowie die neurochirurgische, unfallchirurgische und orthopädische Fachgesellschaft noch die verantwortliche Bundesärztekammer hätten sich bisher auf die Einführung eines "Facharztes für Wirbelsäulenchirurgie" einigen können. Schon dies schließt nach Auffassung von Herrn Dr. S. ein Übernahmeverschulden aus, weil selbst die Zertifizierung der DWG auf "Exzellenzniveau" die Behandlung der Juvenilen Skoliosen gerade nicht einschließt, sondern für jeden Operateur offenlässt ebenso wie die zugehörigen AWMF Leitlinien (s. Bl. 1609 ff. d.A.). Insgesamt sieht Herr Dr. S. bei der Durchsicht der Krankenunterlagen keinen Verstoß gegen den Standard oder Rechtsvorschriften, es findet sich danach kein Anhalt für ein Dienstvergehen, kein Übernahmeverschulden, kein Regelverstoß, keine Pflichtverletzung (Bl. 1616 d.A.). Im Anschluss daran (Bl. 2100 ff. d.A.) hat der Kläger ausgeführt, ein Übernahmeverschulden setze voraus, dass er vom zu erwartenden Facharztstandard abgewichen sei. Keiner der Gutachter habe verifizieren können, ab wann ein Arzt Skoliose operieren solle und welche fachliche Eignung dafür vorliegen müsse (Bl. 2102 d.A. Rs). Allerdings wird dabei zum einen übersehen, dass es vorliegend bei der Auffassung der Kammer entscheidungsrelevant nicht darum geht, ob der Kläger befugt war, die streitgegenständliche OP durchzuführen. Vielmehr geht es darum, dass davon auszugehen ist, dass er aufgrund fehlender vorheriger persönlicher Erfahrungen mit OP´s dieser Art gehalten war, nicht die Alleinverantwortung insoweit zu übernehmen. Mit diesem Befund setzt sich der Privatgutachter des Klägers, Herr Dr. S., freilich nicht auseinander; Ausführungen dazu fehlen. Sowohl Herr Dr. S. als auch der Kläger in seinem tatsächlichen Vorbringen gehen offenbar davon aus, dass dann, wenn keine verbindlichen Standards im Sinne von einzuhaltenden Vorgaben bestehen, eine rechtsbindungslose Entscheidungsfreiheit im Sinne einer voluntativen Beliebigkeit besteht mit der Folge, dass jede vom Operateur getroffene Entscheidung den Anforderungen des § 276 BGB genügt. Dies trifft nicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Standard im Sinne derjenigen Behandlung, die ein durchschnittlich qualifizierter Arzt des jeweiligen Fachgebiets nach dem jeweiligen Stand von medizinischer Wissenschaft und Praxis an Kenntnissen, Wissen, Können und Aufmerksamkeit zu erbringen in der Lage ist, noch nicht existiert, die Frage nach dem gebotenen Verhalten des Arztes nicht nur im Rahmen des § 630 a BGB (s. BeckOK - BGB, Katzenmeier, § 36 a Rn. 149), sondern auch im Arbeitsverhältnis gemäß § 276 BGB anhand der konkreten Behandlungssituation nach den gegebenen Möglichkeiten eines Eingriffs unter möglichster Schonung der körperlichen Integrität des Patienten zu entscheiden ist. Insofern wäre der Kläger nach Auffassung der Kammer vorliegend im Hinblick auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Patienten A., die Komplexität der OP und schließlich im Hinblick auf die (noch) eigene fehlende praktische Erfahrung für die OP komplexer juveniler Skoliosen gehalten gewesen, nicht die Alleinverantwortung für die Durchführung der OP zu übernehmen. Weitere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen lassen sich gemäß § 286 Abs. 1 ZPO dagegen nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststellen. " In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein einmaliges fahrlässiges Versagen nur ausnahmsweise einen Grund zur (fristlosen) Entlassung geben kann. Handelt es sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler, so reicht nicht jeder Behandlungsfehler hierfür aus. Es müssen vielmehr besonders grobe Behandlungsfehler vorliegen. Für die Frage, wann ein Behandlungsfehler als grob zu beurteilen ist, hat die Zivilgerichtsbarkeit gängige Regeln aufgestellt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der Fall, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, u. a. Urt. v. 19.11.1996, NJW 1997, 798, zu II 1 a der Gründe n. w. N.). Die Kammer verkennt keineswegs, die von den Gutachtern Prof. Schr. und H. bejahten intraoperativen Vorkommenisse, insbesondere die Fehlplatzierung der Pedikelschrauben, das Unterlassen des Aufwachtestes und die unterbliebene Rücknahme der Distraktion und unterstellt diese zugunsten der Beklagten auch als Behandlungsfehler. Auch ist für die Kammer nicht recht nachvollziehbar, weshalb man in den Voruntersuchungen nicht erkannt hat, dass die Registrierung durch das Roboterassistenzsystem nicht bzw. nicht vollständig funktionieren würde. Allerdings ist nach Überzeugung der Kammer auch bei der Gesamtschau aller in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgetragenen Umstände noch nicht von so groben Behandlungsfehler auszugehen, dass diese einem Operateur bei einer hochkomplizierten Operation schlechterdings nicht unterlaufen dürften. Selbst wenn man unterstellt, dass die Entscheidung des Klägers intraoperativ einen Aufwachtest zu unterlassen sowie die anderen Entscheidungen objektiv falsch gewesen wären, weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass keiner der Gutachter letztlich eine Kausalität zwischen der Operation und der Querschnittslähmung festgestellt hat. Vielmehr führt der von der Beklagte beauftragte Gutachter Prof. Schr. selbst aus: „Man kann keinen unmittelbaren und gesicherten Zusammenhang zwischen einer langen und sicher blutreichen Operation, der eklatanten Fehllage von zwei Schrauben und dem später aufgetretenen neurologischen Defizit durch ein intraoperatives Geschehen herstellen.“ In diesem Zusammenhang führt die Beklagte zudem selbst aus, dass die anlässlich der Operation stattgefundenen Komplikationen nicht Schwerpunkt der Kündigungsvorwürfe seien, sondern der Umstand, dass Kläger in Ermangelung der erforderlichen Erfahrung zur Operation juveniler Skoliosen die Operation nicht habe annehmen und durchführen dürfen. Hinzu kommt, dass nach Überzeugung des Gerichts eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen (BAG Urt. v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - juris). Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG Urt. v. 31.05.2007- 2 AZR 200/06 - NZA 2007, 922, Urt. v. 12.01.2006 – 2 AZR 179/05 -). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - NJW 2013, 104; 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64). Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 496/11 – NZA 2013,319; Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 -; Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 -). Hiervon kann nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht ausgegangen werden." Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz in der streitgegenständlichen Entscheidung (1 Ca 383/16), S. 31 - 33 = Bl. 1723 - 1725 d.A.) schließt sich die Kammer für den erstinstanzlichen Rechtszug vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger auch in seiner Stellung als Chefarzt nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien erheblicher Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Auswahl der Operationsmethoden, der Durchführungsschritte der Operation im Einzelnen, der Auswahl des OP-Teams, generelle Weisungen und konkret-individuelle Weisungen im Rahmen der streitgegenständlichen OP u.s.w. zustehen; eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung kann folglich erst dann angenommen werden, wenn im Einzelnen substantiiert dargelegt wird, inwieweit der Kläger insoweit den ihm zustehenden Beurteilungsrahmen schuldhaft überschritten hat. Dabei ist zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess abgestuft ist, soweit es um Gründe geht, die das Verhalten des Arbeitnehmers entlasten oder entschuldigen könnten. Der Arbeitgeber darf sich zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung vorzutragen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen solcher Umstände zumindest greifbarer Anhaltspunkte aufzuzeigen. Der Arbeitgeber muss erst bei substantiierter Einlassung des Arbeitnehmers beweisen, dass dessen Behauptungen nicht zutreffen. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüfbare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, sowie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, Jurion RS 2008, 30601). Wenn der Gekündigte sich allerdings, wie vorliegend, gegen die Kündigung wehrt und im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und gegebenenfalls beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2004, 64 LS). Die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO richtet sich also grundsätzlich danach, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Zu beachten ist zudem, dass ein Beweisantritt nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder auch nur ergänzen kann (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 43); selbst wenn es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt, befreit dies die Partei nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (BGH 27.02.2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719). Vorliegend ergibt sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien, aus den von ihnen vorgelegten Privatgutachten, dem von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten als dem gesamten Inhalt der Verhandlung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Das Gutachten Prof. Dr. T. nimmt eine Abweichung vom Behandlungsstandard an nach Ausfall des elektrophysiologischen Neuromonitorings. Danach sind in der Literatur klare Checklisten dokumentiert, die neben generellen Maßnahmen, anästhesiologischen Maßnahmen, auch chirurgische Maßnahmen zwingend festlegen, die vorgenommen werden müssen. Dem zuwider ist danach vorliegend eine Distraktion von einigen Zentimetern und eine Derotation sowie die Instrumentation belassen worden. Demgegenüber hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die manipulierenden Schritte der Wirbelsäule allesamt lange und unter funktionierendem Monitoring abgeschlossen waren. Es ging danach im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr um einen Operationsabbruch bzw. deren Fortsetzung; vielmehr waren lediglich abschließende Schritte erforderlich, die dem Fixieren der erreichten Stellung des Wundverschlusses dienten und folglich unvermeidbar waren. Ein Verstoß des Klägers gegen vorgegebene Kriterien für Abbruch oder Weiterführung einer Operation lässt sich demnach nicht feststellen. Bei Ausfall des Monitorings zu diesem späten Zeitpunkt der Operation ist danach entsprechend der vorhandenen Checklisten vorgegangen worden. Da kein Zusammenhang des Ausfalls des Neuromonitorings mit spezifischer Potentialminderung und einem potentiellen neurologischen Defizit identifiziert werden konnte, auch keine inzwischen eingetretene Kompression des Rückenmarks gefunden werden konnte, wurde die bis zum Ausfall des Monitorings erreichte Situation nicht zurückgenommen. Dies entspricht danach dem Vorgehen in den Checklisten. Eine volle Überzeugung der Kammer davon, dass der Kläger verantwortlich die Operation fortgesetzt und entgegen den festgelegten Empfehlungen in der Literatur, die nach dem Vorbringen des Klägers unter Angabe einzelner Belege und Zitate nicht einschlägig ist, auch nach Ausfall des elektrophysiologischen Monitorings in vorgeplanter Weise beendet wurde, lässt sich folglich ohne Weiteres tatsächliches und substantiiertes Vorbringen der Beklagten, das fehlt, nicht begründen. Nichts Anderes gilt, soweit die Gutachter Prof. Dr. N., Dr. M. den Einsatz eines Mazor-Roboters beanstandet haben; insoweit hat demgegenüber der von der Kammer beauftragte Gutachter Prof. Dr. T. diesen Einsatz aus gutachterlicher Sicht ausdrücklich unterstützt, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit dem Kläger insoweit eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein könnte. Die Gutachter Prof. Dr. N., Dr. M. haben des Weiteren ausgeführt, dass Versäumnisse im Zusammenhang mit dem erforderlichen Aufwachversuch anzunehmen sind. Die Entscheidung, während der Operation keinen Aufwachtest durchzuführen, war danach falsch. Der Reiztest der Beine, der nach der Operation bei Verlegung zur Intensivstation durchgeführt wurde, ist danach weder exakt durchgeführt worden, noch ist aus den Unterlagen klar erkennbar, inwieweit der Patient wirklich adäquat reagiert hat. Jedenfalls hätte ein Aufwachtest postoperativ erzwungen werden müssen. Demgegenüber hat der (sachverständige) Kläger ausgeführt, dass die Sprachbarriere bei der Entscheidung, ob ein Aufwachversuch unternommen werden sollte oder nicht, keine Rolle gespielt hat, sondern die Klinik vielmehr sehr gut insoweit vorbereitet war. Auch waren danach bereits im Vorfeld alle Voraussetzungen für die Durchführung eines Aufwachtests getroffen worden. Die Narkose war danach so ausgelegt, dass rein technisch jederzeit ein Aufwachversuch durchgeführt werden konnte. Dass dies unterblieben ist, war danach allein den intraoperativen Komplikationen geschuldet. Auch bestand während des OP-Verlaufs Einigkeit zwischen den operationsanwesenden Kollegen betreffend den Aufwachtest. Der Kläger hat dies unter ausführlicher Bezugnahme auf entsprechende Zeugenaussagen im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens belegt. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Überzeugung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers betreffend den Aufwachtest bestehen folglich nicht. Nichts Anderes gilt für den postoperativen neurologischen Verlauf; insoweit hat der Kläger insbesondere im Einzelnen die Qualifikation von Herrn Dr. A. sowie die Gewinnung der Untersuchungsbefunde des Oberarztes Dr. A. dargestellt mit der Maßgabe, dass danach weder von einer Verwechslung der Willkürmotorik mit spinalen Automatismen noch davon ausgegangen werden kann, dass die Befunde für eine Rückenmarksschädigung sprechen. Dr. A. hat im Rahmen seiner Vernehmung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seine Vorgehensweise eingehend und nachvollziehbar dargestellt, wonach nach Prüfung auf Babinski-Zeichen keinerlei Hinweis auf eine Schädigung des Rückenmarks gefunden werden konnte. Zuvor hatte er den Schmerzreiz an beiden Oberschenkeln und beiden Unterschenkeln geprüft. Auf Kneifen erfolgte danach immer ein Zucken des Patienten, d. h. die Reaktion war reproduzierbar. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Vertragspflichtverletzung des Klägers insoweit auszugehen, nachdem der Kläger fernmündlich von Herrn Dr. A. über den von ihm durchgeführten Test unterrichtet worden war. Soweit Prof. Dr. H. (Privatgutachten für die Beklagten) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich des Operationsverlaufs und des direkt postoperativen Managements zahlreiche Fehler begangen worden sind, hat der Kläger (sachverständig) dazu ausführlich und im Einzelnen durch Schriftsatz vom 22.06.2016 (S. 76 ff. = Bl. 437 ff d.A.) Stellung genommen. Insoweit lässt sich nach dem Vorbringen der Parteien keine volle Überzeugung dafür gewinnen, dass der Kläger insoweit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen haben könnte. Für die als Folge der Operation des Patienten A. eingetretene Querschnittlähmung gilt nichts Anderes. Der Kläger schuldet insoweit die Erbringung seiner Arbeitsleistung, nicht aber das Eintreten eines bestimmten Leistungserfolges, auch nicht das Ausbleiben eines bestimmten Leistungsmisserfolges. Prof. Dr. S. (Privatgutachten Beklagte) hat insoweit zudem zusammenfassend festgestellt, dass die Operationsindikation gegeben war, die Aufklärung erfolgte rechtzeitig und war ausreichend im Umfang. Man kann danach keinen unmittelbaren gesicherten Zusammenhang zwischen einer sicher langen und sehr blutreichen Operation, der eklatanten Schraubenfehllage von 2 Schrauben und dem später aufgetretenen neurologischen Defizit durch ein intraoperatives Geschehen herstellen. Prof. Dr. N. und Dr. M. (Sachverständigengutachten, Staatsanwaltschaft Mainz) haben ausgeführt, dass auch einem erfahrenen Operateur mit einer ausgewiesenen Expertise auf diesem Gebiet derartige Komplikationen im Sinne einer intraoperativen Querschnittslähmung passieren könnten. Deshalb ist es nicht zulässig, zu schlussfolgern, dass wenn dieser Patient in einem Skoliosezentrum versorgt worden wäre, dass es hier nicht zu einer derartig schweren Komplikation hätte kommen können. Andererseits kommen die Gutachter aber auch, ohne dass der damit gegebene Widerspruch verständlich gemacht würde, zu der Auffassung, dass unter Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst mit hoher Wahrscheinlichkeit eine permanente Querschnittslähmung als Folge der operativen Korrektur einer schweren doppelbogigen Skoliose vermeidbar gewesen wäre. Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. T. ausgeführt, dass letztendlich die tatsächliche Ursache der Querschnittslähmung nicht hundertprozentig festzulegen ist. Er schließt sich den Spekulationen der behandelnden Ärzte, (zum Beispiel Zeugenaussage Dr. Gutenberg) an, dass es durch die Distraktion und Derotation möglicherweise in Kombination mit der kardiovaskulären Instabilität zu einer Minderperfusion des Rückenmarks mit entsprechender bleibender Schädigung gekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ausführungen lässt sich im Hinblick auf die eingetretene Querschnittslähmung keine volle Überzeugung der Kammer vom Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers gewinnen. Das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt, beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 27.08.2020, Bl. 2241 ff. d.A.) beantragt hat, die schriftliche Begutachtung streitiger Sachverhaltsfragen zu den objektiven Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten Herrn A. am 10.09.2015 durch das Sachverständigengutachten von Herrn Universitäts-Prof. Dr. T. gemäß § 411 a ZPO zu ersetzen und Herr Prof. Dr. T. zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend das benannte Sachverständigengutachten im Einvernehmen mit den Parteien Verwendung gefunden hat, sich nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.08.2017 im Verfahren 3 Sa 527/16 aber lediglich auf das Beweisthema bezog, das die streitgegenständliche Übernahme der Operation des Patienten Herrn A. trotz des Entscheidungsspielraums des Klägers aufgrund seiner dienstvertraglichen Stellung als Chefarzt der Neurochirurgie einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten darstellt. Soweit sich das Sachverständigengutachten vom 30.08.2018 auf das Beweisthema bezieht, wurde es vorliegend entscheidungserheblich vollumfänglich im Sinne der Beklagten verwertet mit der Maßgabe, dass die Kammer einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten daraus abgeleitet hat und von einem an sich zur (außer-)ordentlichen Kündigung geeigneten Umstand durch die allein verantwortliche Übernahme der Operation des Patienten Herrn A. ausgegangen ist. Soweit in dem Antrag "die schriftliche Begutachtung streitiger Sachverhaltsfragen zu den objektiven Pflichtverletzungen des Klägers" umfassend benannt wird, kommt die Anwendung des § 411 a ZPO dagegen nicht in Betracht. Denn diese Fragen sind weder vom Beweisbeschluss der Kammer, noch vom Gutachtensauftrag, der erteilt wurde, gedeckt; die Beklagte ist insoweit nicht befugt, sich der Verpflichtung zu substantiiertem Tatsachenvortrag zu entziehen, an dem es, wie dargelegt, gerade fehlt. Im Übrigen hat die Kammer auch das Vorbringen des Sachverständigen über das Beweisthema hinaus, wie dargelegt, gewürdigt, allerdings mit dem Ergebnis, dass sich im Rahmen des völlig unterschiedlichen Parteivorbringens, der Privatgutachten und auch der von der Kammer nicht veranlassten Ausführungen des von ihr bestellten Sachverständigen ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers nicht zur vollen Überzeugung feststellen lässt. Substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten, das eine Beweiserhebung der Kammer rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach Maßgabe des § 411 a ZPO zu laden, weil das vom Beweisbeschluss der Kammer umfasste Beweisthema vollumfänglich im Sinne der Beklagten - auch - nach Maßgabe dieses Gutachtens verwertet worden ist und es zum anderen hinsichtlich des hier zu erörternden Sachverhaltskomplexes nicht statthaft ist, das gesetzliche Fragerecht, obwohl insoweit eine Beweiserhebung nicht veranlasst ist, zu benutzen, um vom Sachverständigen bei dieser Gelegenheit bezogen auf einzelne Passagen seines Gutachtens Kenntnis von Tatsachen zu erlangen, um darauf sodann die streitgegenständliche Kündigung stützen zu können. Ein derartiger Ausforschungsbeweis kommt nicht in Betracht. Insoweit die Beklagte sodann auf Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. T. im Zusammenhang mit der Übernahme der OP Ausführungen veranlasst gesehen hat (Bl. 2275 f. d.A.), ist eine Veranlassung dieses Vorbringens nicht ersichtlich, weil die Kammer unabhängig davon, ob der Sachverständige einen Verstoß gegen die ärztliche Standespflichten, oder aber einen erheblichen Verstoß gegen die ärztliche Standespflichten in seinem Gutachten angenommen hat, nicht entscheidungserheblich ist, weil die Kammer in der alleinverantwortlichen Übernahme der OP aufgrund der von ihr zugrunde gelegten Einzelumstände einen an sich zur (außer-)ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeigneten Umstand gesehen hat. Warum vor diesem Hintergrund der Gutachter zur Erläuterung der Frage der Erheblichkeit des Verstoßes zur mündlichen Verhandlung geladen werden soll, erschließt sich nicht. Soweit die Beklagte dies (Bl. 2276 d.A.) damit zu begründen versucht, dass die Frage der Erheblichkeit des Verstoßes an verschiedenen Stellen von Relevanz sei, z.B. bei der Frage, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gewesen sei sowie bei der Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung, wird deutlich, dass das Ziel der Beklagten in erster Linie in einer - inhaltlich ohnehin untauglichen - Ausforschung des Sachverständigen betreffend Einzelfragen geht, die sich im arbeitsrechtlichen Bereich bewegen und folglich einer gutachterlichen Beurteilungskompetenz eines medizinischen Sachverständigen entzogen sind. Soweit die Beklagte sodann (Bl. 2276 f. d.A.) unter Bezugnahme auf nicht vom Beweisbeschluss der Kammer erfasste Passagen des Gutachtens Bezug nimmt, aus denen eindeutig hervorgehen soll, dass dem Kläger bei der Durchführung der Operation zudem zahlreiche weitere Behandlungsfehler unterlaufen sein sollen und dass dem Kläger zudem ein vorsätzliches, jedenfalls aber ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, wozu der Sachverständige erläuternd gehört werden soll, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bezugnahme auf ein vorliegendes und von der Kammer gewürdigtes Gutachten nicht geeignet ist, den von der Beklagten zu fordernden substantiierten Tatsachenvortrag zu ersetzen, dass zum anderen unklar ist, was der Gutachter erläutern soll, was darüber hinaus geht, dass er den Inhalt seines Gutachtens bestätigt, wovon die Kammer ohnehin als selbstverständlich ausgeht. Wenn Bekundungen dazu, dass dem Kläger weitere Behandlungsfehler unterlaufen sind, wie von der Beklagten formuliert, erfolgen sollen, macht dies wiederum deutlich, dass für die Beklagte alles, was im Rahmen der OP aus der Sicht eines Beurteilers fehlerhaft gewesen sein soll, ohne jegliche Auseinandersetzung mit gegenteiligen Darstellungen, teils auch durch die von ihr selbst vorgelegten Privatgutachten, persönlich dem Kläger anzulasten ist, obwohl nach dem zuvor dargestellten Prüfungsmaßstab dies nur dann statthaft ist, wenn ihn hinsichtlich der einzelnen Teilakte des komplexen OP-Geschehens überhaupt irgendeine Verantwortung treffen kann, was darzustellen ist; ob ein sodann gegebenenfalls anzunehmendes, nach Auffassung der Kammer gerade nicht substantiiert dargelegtes Fehlverhalten des Klägers vorsätzlich oder jedenfalls groß fahrlässig begangen worden ist, ist eine spezifisch arbeitsrechtliche Beurteilung, die der Entscheidungs- bzw. Erläuterungskompetenz eines medizinischen Sachverständigen entzogen ist. Soweit die Beklagte (Bl. 2281 d.A. Rs.) ohne nähere tatsächliche Darlegungen behauptet, die OP sei kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten A., folgt die Kammer dem aus den im Einzelnen dargestellten Gründen nicht. Das Vorbringen der Beklagten macht wiederum deutlich, dass von einer Substantiierung entsprechender Behauptungen offenbar abgesehen wird. Soweit die Beklagte sodann im Hinblick auf § 287 ZPO meint, aufgrund dieser Norm sei von seiner nachgewiesenen Kausalität auszugehen, folgt die Kammer dem nicht. § 287 ZPO regelt die Schadensermittlung, bezieht sich also auf Schadensersatzansprüche. Warum diese Regelung vorliegend Anwendung finden soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon steht die Behauptung der Beklagten in nicht harmonisierbarem Gegensatz zu den Ausführungen des von der Staatsanwaltschaft Mainz beauftragten Sachverständigen und des von der Kammer beauftragten Gutachters; ohne weiteres tatsächliches Vorbringen und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung dieser Gutachten ist das Vorbringen der Beklagten als unbeachtlich anzusehen. Soweit die Beklagte sodann hinsichtlich von ihr behaupteter weiterer Pflichtverletzungen im hier maßgeblichen Zusammenhang für den Fall der Entscheidungserheblichkeit beantragt, Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, der Kläger habe die OP des Patienten A. am 10.09.2015 nach Ausfall des Neuromonitorings entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst fortgeführt, bezieht sie sich zur Begründung allein auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit dem gegenteiligen sachverständigen Vorbringen des Klägers bzw. den in der Würdigung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO benannten Umstände auseinanderzusetzen; auch insoweit fehlt also substantiiertes tatsächliches Vorbringen, das eine Beweiserhebung rechtfertigen könnte. Entscheidungserheblichkeit besteht folglich nicht. Nichts Anderes gilt für die Ausführungen der Beklagten (Bl. 2282 Rs.) zum Aufwachversuch, ebenso für ihren Antrag, für den Fall der Entscheidungserheblichkeit Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, das in der Verantwortung des Klägers liegende postoperativen Management nach der OP des Patienten A. am 10.09.2015 sei entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und weise zahlreiche Fehler auf. Auch insoweit bezieht sich die Beklagte allein auf ihr erstinstanzliches Vorbringen; nähere Ausführungen, was im Einzelnen insoweit dem Kläger persönlich als arbeitsvertragliches Fehlverhalten, als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sein soll, fehlt vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht entscheidungserheblich. Etwas Anderes erfolgt auch nicht daraus, dass nach der Darstellung der Beklagten im Rahmen ärztlicher Dienstleistungen jede Fehlleistung ein gravierender Vorgang ist (Bl. 2285 d.A. Rs.), denn vorliegend fehlt es gerade an nachvollziehbarem substantiiertem Vorbringen dazu, worin aufgrund der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles jeweils die konkrete Fehlleistung gerade des Klägers bestanden haben soll. Soweit die Beklagte (Bl. 2286 f. d.A.) die Auffassung vertreten hat, dann, wenn die Kammer nur von einfacher Fahrlässigkeit ausgehe, müsse zuvor der Sachverständige Prof. T. dazu eine schriftliche Ergänzung abgeben und im Termin ergänzend angehört werden, folgt die Kammer dem nicht. Es ist nicht Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen, zu beurteilen, ob ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten, wenn es denn gegeben wäre, mit einem bestimmten Verschuldensgrad begangen worden ist. Im Übrigen wird nicht hinreichend deutlich, auf welche der von der Beklagten allgemein, und nicht im Einzelnen (s. Bl. 2285 d.A. Rs.) beschriebenen Umstände sich diese Ergänzung beziehen sollte, so dass nicht einmal eine zu fordernde präzise Benennung eines Beweisthemas möglich wäre. Denn nachdem die Beklagte insoweit (Bl. 2285 d.A. RS) allein die eigenverantwortliche Übernahme und Durchführung der OP für sich genommen benennt, führt die Beklagte aus, es sei denklogisch nicht möglich, dass die sich verwirklichten Risiken und Schäden der Gesundheit des Patienten A. in der konkreten Gestalt sich nicht nach der streitgegenständlichen OP ergeben hätten; für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, was die Beklagte damit zum Ausdruck zu bringen beabsichtigt. Soweit im Anschluss ausgeführt wird, allein die Übernahme der OP habe den Patienten vermeidbaren zusätzlichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt und die Gesundheit des Patienten geschmälert, verbleibt es wiederum bei der Übernahme der OP; welche weiteren Einzelvorgänge des komplexen OP-Geschehens erfasst sein sollen, erschließt sich nicht; dies gilt erst recht, soweit im Anschluss auf die große mediale Öffentlichkeit der OP hingewiesen wird, zu der wohl nicht eine schriftliche Ergänzung durch den Sachverständigen geltend gemacht werden soll. Soweit die Beklagte schließlich (Schriftsatz vom 11.02.2021, Bl. 2884 d.A.) wiederum beantragt hat, den Sachverständigen Prof. T. zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu hören, hat die Beklagte insoweit ausdrücklich bezogen auf die ihrer Überzeugung nach gegebenen weiteren objektiven Pflichtverletzungen - ausdrücklich nicht auf die alleinige und eigenverantwortliche Übernahme der OP (s. Bl. 2884 d.A.) - diesen Antrag gestellt; aus den im Einzelnen dargelegten Gründen war dem nicht zu folgen. Denn die von der Beklagten nicht substantiiert behaupteten weiteren objektiven Pflichtverletzungen waren nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses der Kammer; die Ausführungen des Gutachters haben sich nicht auf konkrete Beweistatsachen bezogen, wurden von der Kammer in Übereinstimmung mit beiden Parteien des vorliegenden Rechtsstreits umfassend gewürdigt und sind nicht geeignet, eine Überzeugung im Sinne der Beklagten auch der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO, wie dargelegt, zu begründen und insbesondere kann die Beklagte auf diese Art und Weise sich nicht im Wege des Ausforschungsbeweises der ihr obliegenden Darlegungslast entziehen. Dass diese Beurteilung der Kammer zutrifft, wird aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten (Bl. 2896 d.A.) deutlich, wonach die ergänzende Anhörung des Sachverständigen, ohne dass deutlich gemacht wird, wozu diese eigentlich erfolgen soll außer der plakativen Bezeichnung "weitere objektive Pflichtverletzungen schuldhaft" dazu führen werde, dass der Kläger in erheblicher Art und Weise gegen die ärztlichen Berufs- und damit seiner Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat, ein Vorbringen das vollumfänglich unsubstantiiert ist und auch nicht im Ansatz erkennen lässt, auf was es sich konkret nach dem vorliegend maßgeblichen und ausführlich dargestellten Maßstab beziehen soll. Das gilt in gleichem Maße für das weitere von der Beklagten nach ihrer Überzeugung beschriebene Ergebnis, dass sich ergeben soll, dass der Kläger hier neben der Übernahme der OP die weiteren von der Beklagten im Zusammenhang mit der Operation des Patienten A. unsubstantiiert vorgetragenen objektiven Pflichtverletzungen begangen hat. Insoweit bleibt offen, auf was und mit welcher Begründung sich dieses Vorbringen beziehen soll. Nach alledem war eine Beweiserhebung insoweit nicht veranlasst. Aus denselben Gründen hat die Kammer im Parallelverfahren zwischen den Parteien 3 Sa 527/16 zwar Beweis erhoben betreffend die allein verantwortliche Übernahme der OP des Patienten A., nicht aber über die weiteren von der Beklagten unsubstantiiert behaupteten arbeitsvertraglichen Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem insoweit streitgegenständlichen OP-Geschehen. Soweit die Beklagte eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers zudem darin sieht, dass er seinen Kollegen Prof. Dr. W. unberechtigt beschuldigt habe, dass dieser diverse schwere Operationsfehler begangen hat, folgt die Kammer dem nicht; hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers bestehen nicht. Die Beklagte hat insoweit selbst eingeräumt, es sei anzuerkennen, dass es das Recht des Klägers wie auch jeden behandelnden Arztes im Klinikpersonal sei, mangelhafte Behandlungen von Kollegen an die Beklagte zur weiteren Prüfung weiterzuleiten. Das Fehlverhalten des Klägers sieht sie allein darin, dass dieser die Grenzen der objektiven Kritik und Information überschritten habe, indem er diesen vielmehr beleidigt habe, ihm die "Vertuschung" erheblichen Fehlverhaltens vorwerfe und die Qualifikation auch einer zukünftigen Tätigkeit anzweifle. Selbst wenn der Kläger insoweit die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschritten haben sollte, was nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers durchaus zweifelhaft ist, käme ein danach festzustellendes Fehlverhalten nicht als hinreichender Kündigungsgrund in Betracht. Insoweit wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls eine Ermahnung bzw. eine Abmahnung in Betracht zu ziehen. Nichts Anderes gilt für das Vorbringen der Beklagten insoweit im Berufungsverfahren. Dort hat die Beklagte nunmehr inhaltlich abweichend darauf abgestellt, nicht nachvollziehen zu können, wie der Kläger datenschutzrechtlich rechtmäßig an die ihm offensichtlich zur Verfügung stehenden Informationen und Daten gelangt sei, jedenfalls an den Inhalt, den er schriftsätzlich habe vortragen lassen. Die Beklagte gehe mangels Einwilligung von Herrn Prof. Dr. W. davon aus, dass der Kläger unrechtmäßig Einsicht in die Patientendokumentation von Prof. W. genommen oder die Daten auf andere Weise unrechtmäßig erhalten, sie sodann ungerechtfertigt genutzt und insoweit gegen §§ 4, 5 BDSG verstoßen habe. Auch habe er insoweit die ärztliche Schweigepflicht durch die Nutzung im Arbeitsgerichtsverfahren verletzt. Insoweit fehlt es bereits an tatsächlichem substantiiertem Vorbringen der Beklagten dazu, in welchem Rahmen die fraglichen Daten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wem und mit welcher Maßgabe zur Verfügung stehen. Denn im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Funktion des Klägers als Klinikdirektor liegt es auf der Hand, dass ihm in weitem Umfang Zugangsrechte zu den Datenbeständen eingeräumt sind. Näheres substantiiertes Vorbringen der Beklagten fehlt insoweit. Allein aus der Tatsache entsprechender Angaben und der damit offensichtlich gegebenen Kenntnis der Daten folgt aufgrund dieser vorliegend gegebenen besonderen Situation keineswegs die zwingende Annahme einer Informationserlangung unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Arbeitsgericht hat in der streitgegenständlichen Entscheidung (S. 34 ff. = Bl. 1726 ff. d.A.) insoweit weiterhin ausgeführt: "a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Druckkündigung zwar grundsätzlich möglich. Sie liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. An die Zulässigkeit einer sogenannten "echten Druckkündigung" sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG Urt. v. 18.07.2013 - 6 AZR 420/12 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB; vgl. auch LAG Düsseldorf Urt. v. 12.04.2016 - 3 Sa 2/15 – juris;BAG Urt. v. 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 - NZA 1987, 21). Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zwischen betriebsbedingter Druckkündigung und personenbedingter Kündigung vgl. BAG Urt. v. 26.06.1997 - 2 AZR 502/96 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urt. v. 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine Druckkündigung nicht dargelegt hat. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass die übrigen Ordinarien eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hätten. Sie hat aber weder dargetan, dass und ggf. welche konkreten Maßnahmen diese bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers angedroht hätten, noch dass und ggf. welche greifbare Formen eine entsprechende Ankündigung angenommen hätte. Gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen ist dem Vortrag der Beklagten insbesondere nicht zu entnehmen, dass einer der Ordinarien oder sonstigen Ärzte oder Krankenhauspersonal ernsthaft eine Eigenkündigung oder Arbeitsniederlegung angedroht oder in einem konkreten Fall die arbeitsnotwendige Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigert hätten, dies selbst dann, wenn sie mit Konsequenzen, insbes. einer fristlose Kündigung, hätten rechnen müssen (LAG Düsseldorf Urt. v. 28.06.2000 – 12 Sa 851/99 – juris/Druckkündigung). Aufgrund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass dem Kläger keine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten oder Krankenhauspersonal angelastet werden kann, erweist sich eine Druckkündigung nicht als sozial gerechtfertigt. 4. Soweit die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung auch auf die negative Berichterstattung über den hier in Rede stehenden Fall und eine damit verbundene negative Publicity für ihr Haus stützt, vermag dies die Kündigung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. a) Eine drohende tiefgreifende Schädigung des Ansehens eines Krankenhauses durch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Arbeit des Krankenhauses infolge bekannt gewordener schwerwiegender und die Arbeitsweise eines Chefarztes betreffender Anschuldigungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichte (BAG Urt. v. 28.08.1987 – 7 AZR 68/86 – EzBAT § 53 BAT Unkündbare Angestellte Nr. 2) zwar in bestimmten Fällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arzt unzumutbar machen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses ergeben und sich diese nicht auf andere zumutbare Weise abwenden lassen, so dass sich das Krankenhaus gleichsam in einer unabwendbaren Zwangslage befindet. b) Vorliegend trifft es zwar zu, dass in den regionalen Medien einige Zeit über den vorliegenden Fall berichtet wurde. Dabei ging es jedoch nicht nur um die Person des Klägers und eventuelle Behandlungsfehler, sondern auch um die Person des anonymen Anzeigeerstatters sowie um Spekulationen über Spannungen in der Ärzteschaft insgesamt. Abgesehen davon, dass sich der Kläger in keinster Weise öffentlich zu der gesamten Angelegenheit geäußert hat, ist diese Berichterstattung auch schnell wieder abgeebbt, so dass von einer dauerhaften Rufschädigung der Beklagten nicht die Rede sein kann. Tatsächlich führt die Beklagte hierzu auch nicht näher aus. Entsprechendes gilt soweit die Beklagte pauschal die Befürchtung äußert, dass gerade Patienten aus dem arabischen Raum zukünftig von einer Behandlung in einer ihrer Kliniken Abstand nehmen könnten. Soweit die Beklagte darüber hinaus Bezug nimmt auf die zwischenzeitlich angestrebte Schadensersatzforderung, kann sie diese gar nicht als Kündigungsgrund anführen, da diese im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch gar nicht vorlag. 5. Letztlich kann die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung auch nicht darauf stützen, dass der Kläger den Vorstand seinerseits auf Behandlungsfehler durch Herrn Prof. W. aufmerksam gemacht hat. Hierzu hat die Beklagte entgegen den gesetzlichen Notwendigkeiten vor Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung den Personalrat nicht angehört. Zudem behauptet die Beklagte selbst nicht, dass es sich dabei um abstruse Anschuldigungen gehandelt hat. Tatsächlich waren die Vorwürfe - wie der Fall des verkehrt herum angebrachten Shuntsystems eindrücklich zeigt - sehr wohl ernst zu nehmender Natur und haben auch zu entsprechenden Nachforschungen seitens der Beklagten geführt. Die Beklagte räumt auch selbst ein, dass sie das Recht eines jeden anerkennt, eventuelle ärztliche Versäumnis anzuzeigen und damit einer Überprüfung durch die Beklagte zu unterziehen. Dass der Kläger als Motiv hierfür die Interessen der Beklagten und nicht etwa diejenigen der betroffenen Patienten bzw. deren Angehörigen anführt, hat die Kammer dabei zur Kenntnis genommen. Eine Kündigung rechtfertigt das diesbezügliche Vorgehen des Klägers offensichtlich nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Behauptung des Klägers, Prof. W. habe seinen Fehler vertuscht. Der Kläger hat – wie im Tatbestand, auf den zur Meidung von Wiederholung Bezug genommen wird, im Einzelnen ausgeführt – hierzu unbestrittenen Vortrag gehalten, insbesondere, dass Prof. W. die Meldepflichten bei Koplikationen nicht eingehalten habe. Letztlich wäre auch insoweit eine Abmahnung erforderlich gewesen." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an, nimmt darauf Bezug und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Weitere Ausführungen insoweit sind vorliegend nicht veranlasst. Das folgt zwar nicht aus dem Vorbringen der Beklagten (s. Bl. 2070 d.A.), wonach es auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Druckkündigung und zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit Herrn Prof. W. als jeweils eigenständigem Kündigungsgrund nicht ankommt. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll sich das daraus ergeben, dass der sich darauf beziehende Sachvortrag die Gesamtsituation aufzeigt und im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist. Mit dem diesbezüglichen Sachvortrag sollen danach jedoch keine eigenständigen Kündigungsgründe vorgetragen worden seien. Die Kündigung beruht danach auf der Übernahme und Durchführung der streitgegenständlichen Operation des Patienten A. sowie auf den mit der Operation verbundenen schwerwiegenden Behandlungsfehlern. Diese Pflichtverletzungen stützen danach die streitgegenständliche verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, weshalb es auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu anderen Kündigungsgründen (S. 34 - 37 des Urteils vom 29.03.2017) nicht ankommt. Dieses Vorbringen ist freilich unklar, weil die aus der Sicht der Beklagten erheblichen Umstände im Rahmen der Interessenabwägung schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil nach der hier vertretenen Auffassung die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung aus einem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt, so dass eine abschließende Interessenabwägung nicht veranlasst ist. Folglich können die von der Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Umstände insoweit auch keine Berücksichtigung finden. Gleichwohl bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weil insoweit sich im Berufungsverfahren kein weiteres einer Bescheidung zugängliches substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten insoweit feststellen lässt. Einer Berücksichtigung des insoweit weiteren tatsächlichen Vorbringens im Zusammenhang mit den Auflösungsanträgen der Beklagten steht dies, nachdem sie sich darauf ausdrücklich gestützt hat, nicht entgegen. Soweit die Beklagte die ordentliche Kündigung vom 26.02.2016 darauf gestützt hat (s. Bl. 1402 ff. d.A.), dass der Kläger entgegen den insoweit bestehenden Verpflichtungen die Einzelnachweise der von ihm durchgeführten Operationen nicht vorgelegt habe, ist demgegenüber davon auszugehen, dass ein dahingehender Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht. Folglich scheidet eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und ein zur ordentlichen Kündigung berechtigender Umstand von vorneherein aus. Denn auch im Rahmen der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB besteht keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung. Auch die ZPO kennt keine über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hiausgehende Aufklärungspflicht der nicht nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstreitsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151). Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, NZA 2019, 161; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; BGH 19.05.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842). Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts (BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 56/89, NJW 1994, 36 = EzA GG Art. 2 Nr.8). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechts aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005,289). Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist in seinem Bestand nicht streitig; im Gegenteil: Die Beklagte hat durch die Erklärung einer Anfechtung des Dienstvertrages, den Ausspruch von außerordentlichen Beendigungskündigungen (28.12.2015, 15.01.2016, 02.02.2016) sowie zweier weiterer ordentlicher Kündigungen und schließlich zweier Auflösungsanträge gemäß §§ 9, 10 KSchG unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den gesetzlich vorgesehen Mitteln mit Nachdruck das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beenden will. Die Darlegungs- und Beweislast für die dafür materiell-rechtlich notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen trägt die Beklagte. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie benötige die geforderten Einzelnachweise, um angesichts der bei der Operation des Patienten A. aufgetretenen mangelhaften Arbeitsweise des Klägers ermitteln zu können, wie sie ihn denn überhaupt noch beschäftigen könne, erscheint vor diesem Hintergrund vorgeschoben; die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Klägers, und sei es auch nur im Rahmen einer Prozessbeschäftigung, ernsthaft in Erwägung gezogen, sondern vielmehr stets kategorisch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund dient das Auskunftsbegehren nur dazu, weitere tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung der Beendigungstatbestände zu erhalten. Der Kläger ist aber nicht gehalten, insoweit dem Prozessgegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen, oder auch nur dazu beizutragen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist. Die Beklagte hat den Dienstvertrag mit dem Kläger nach Abschluss eines (nahezu) zweijährigen Berufungsverfahrens durch eine Berufungskommission getätigt, deren Aufgabe ersichtlich darin bestand, den für die in besonderem Maße verantwortungsvolle Tätigkeit als Klinikdirektor und Universitätsprofessor am besten geeigneten Bewerber zu ermitteln. Dazu gehörte auch die Überprüfung der Referenzen, der Reputation, des beruflichen Werdeganges des Klägers aus der Zeit bei seinen vormaligen Arbeitgebern bis 2011. Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass im Rahmen eines derartigen Bewerbungsverfahrens es nicht üblich ist, dass Einzelnachweise betreffend Operationen vorgelegt werden, ist gleichwohl davon auszugehen, dass dann, wenn auch nur der geringste Zweifel an der fachlichen Kompetenz hinsichtlich der Operationstätigkeit des Klägers insoweit aufgekommen wäre, die Beklagte sich sicherlich nicht zum Abschluss des Dienstvertrages entschlossen hätte. Für die Zeit ab 2011 verfügt die Beklagte zudem aus eigener Anschauung über alle Informationen betreffend der vom Kläger verantworteten und durchgeführten Operationen. Dass der Kläger zudem bezüglich der Durchführung von Skolioseoperationen keine falschen Angaben gemacht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass es insoweit eines Ausgleichs gestörter Vertragsparität bedürfen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass entgegen der Darstellung der Beklagten keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Die Beklagte hat insoweit behauptet, jeder Operateur verfüge über die Einzelnachweise der von ihm durchgeführten Operationen, halte sie vor und könne sie folglich auch jederzeit vorlegen. Auf die vom Kläger erhobenen datenschutzrechtlichen Bedenken ist die Beklagte nicht näher eingegangen, trotz der Vielzahl der bei ihr dauerhaft beschäftigten Ärzte, sodass angenommen werden kann, dass entsprechende Einzelkenntnisse ohne Weiteres vorhanden sind. Demgegenüber hat der Kläger zum Beispiel ein Antwortschreiben des Universitätsklinikums D-Stadt-Eppendorf vom 15.02.2016 vorgelegt, wonach aus datenschutzrechtlicher Sicht die Einsichtnahme in die relevanten Patientenakten problematisch ist, da diese nicht mehr im Behandlungskontext erfolgt und auch entsprechende Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärungen seitens der Patienten nicht vorliegen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1807 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen. Des Weiteren hat der Kläger ein Schreiben des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 26.04.2016 vorgelegt, wonach dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Datenschutzbeauftragte dieses Klinikums Bedenken gegen die Übermittlung von Operationsberichten geäußert hat, da es dafür keine datenschutzrechtliche Befugnisgrundlage gebe bzw. diese derzeit nicht erkennbar sei. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1808 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Verpflichteter die zur Beseitigung einer Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, ihr Auskunftsbegehren auf die Inhalte zu beschränken, die der Kläger sich bei seinen vormaligen Arbeitgebern rechtmäßigerweise beschaffen kann. Sie hat vielmehr stets vorgetragen, jeder Operateur halte die entsprechenden Einzelnachweise vor, ohne dies näher zu substantiieren. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für ein etwaiges Auskunftsbegehren der Beklagten fehlt. Warum aufgrund der Operation des Patienten A. in einem Bereich, in dem der Kläger auch nach Auffassung der Kammer nicht über die hinreichende praktische Erfahrung zur alleinverantwortlichen Übernahme verfügt, der Schluss gezogen können werden soll, der Kläger habe im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens falsche Angaben gemacht, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dass die praktische Durchführung der komplexen Operation fachlich kontrovers diskutiert worden ist, werden kann betreffend eine Operation in einem Bereich, hinsichtlich dessen der Kläger unstreitig keine falschen Angaben gemacht hat, lässt aber nicht den Schluss zu, er habe im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens falsche Angaben gemacht. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst offensichtlich im Rahmen des zwischen den Parteien seit 2011 bestehenden Arbeitsverhältnisses keinerlei Feststellungen treffen konnte, dass der Kläger über die von ihm vertraglich geschuldete fachliche Kompetenz tatsächlich ganz oder teilweise nicht verfüge. Die Beklagte hat insoweit lediglich einen weiteren Fall benannt, in dem sie im Nachgang der Tätigkeit des Klägers auf Schadenseratz in Anspruch genommen wird, ohne dass hinreichend deutlich würde, dass entsprechende Ansprüche zum einen überhaupt begründet wären und zum anderen ob und inwieweit sie auf vertragswidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sein könnten. Insooweit hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung 1 Ca 62/16, (S. 34 = Bl. 1038 d. A. 3 Sa 527/16) zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe bei seiner Bewerbung die Durchführung von Operationen angegeben, die er nicht oder nicht maßgeblich durchgeführt habe, jedenfalls bestehe ein entsprechender Verdacht, dass dieser Vortrag aber lediglich pauschal und ohne nachvollziehbare belastbare Tatsachenangaben dahingehend erfolgt, bezogen konkret auf welche, wann und wo durchgeführte Operationen die Beklagte aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgeht, dass der Kläger konkret welche Falschangaben gemacht hat. Dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen ist prozessual unzureichend und erfolgte zudem ohne ordnungsgemäßen Beweisantritt (S. 35 = Bl. 1039 d. A. 3 Sa 527/16). Ergänzend hat das Arbeitsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Kausalität den gleichen Bedenken begegnen, wie sie bereits im Rahmen der arbeitgeberseitigen Anfechtung im Verfahren 3 Sa 527/16 dargelegt worden sind. Nach alledem kommt ein Anspruch der Beklagten auf Vorlage der Einzelnachweise betreffend die vom Kläger verantworteten durchgeführten Operationen bis 2011 nicht in Betracht. Die Nichtvorlage durch den Kläger ist demzufolge auch nicht als ein zur ordentlichen Kündigung geeigneter Umstand anzusehen. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund der alleinverantwortlichen Übernahme der Skolioseoperation des Patienten A. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und folglich ein zur ordentlichen Kündigung geeigneter Umstand im Sinne des § 1 KSchG gegeben ist. Gleichwohl erweist sich die streitgegenständliche ordentliche Kündigung als rechtsunwirksam, weil sie unverhältnismäßig ist. Eine ordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis zumindest einstweilen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG NZA 2011, 1342; NZA 2011, 571; NZA 2013, 319). Im Vergleich zu einer ordentlichen fristlosen Kündigung kommt als milderes Mittel insbesondere eine Abmahnung in Betracht. Sie ist dann alternatives Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der ordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG NZA 2013, 319; NZA 2010, 1227). Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12). Die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12). Weil vorliegend nach Auffassung der Kammer allein die - freilich nicht unerhebliche - Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die allein verantwortliche Übernahme einer Skolioseoperation im Raum steht, sind als mildere Mittel zur Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses zunächst die Ausübung des Direktionsrechts in Form eines partiellen Operationsverbots betreffend Skolioseoperationen ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad sowie eine außerordentliche/ordentliche Änderungskündigung ebenfalls mit dem Ziel, die alleinverantwortliche Übernahme entsprechender Operationen zukünftig zu verhindern, jedenfalls solange, bis der Kläger sich eine entsprechende praktische hinreichende Erfahrung angeeignet hat, in Betracht zu ziehen. Aufgrund dieser weitreichenden Möglichkeiten, künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, kommt eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Beklagten nicht unzumutbar ist. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, eine Abmahnung sei vorliegend entbehrlich gewesen, zumal der Kläger seinen der Kündigung zugrundeliegenden Fehler in keiner Weise auch nur ansatzweise selbstkritisch reflektiere, eine Verhaltensänderung des Klägers in Zukunft sei auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten, sodass auch eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe und der Kläger nicht ernsthaft habe annehmen können, dass die Beklagte sein Verhalten billigen werde, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr steht zu erwarten, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft durch Unterlassen entsprechender Skolioseoperationen ohne zusätzlich erworbene praktische Erfahrung möglich ist. Zwar handelt es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, der aber nach Auffassung der Kammer kein derartiges Gewicht zukommt aufgrund der Besonderheiten des hierzu entscheidenden Lebenssachverhalts, dass selbst ihre erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen ist. Der Kläger verfügt über eine langjährige Operationserfahrung, wenn auch nicht in dem speziellen Bereich der Operation komplexer Skoliosen. Die Beklagte hat trotz der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte lediglich einen einzigen Fall benannt, in dem sie überhaupt über das hier streitgegenständliche Geschehen hinaus auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, ohne dass sich ihrem Vorbringen substantiiert entnehmen ließe, inwieweit der Kläger insoweit überhaupt seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben könnte. Das spricht dafür, dass der Kläger im Hinblick auf seine vertraglichen Pflichten durchaus sorgfältig und besonnen vorgeht. Auch hat er im Einzelnen seine Bemühungen zur Fortbildung und Fortentwicklung in diesem Bereich - auch klinikweit - dargelegt, auch wenn dies letztlich die Annahme der Pflichtwidrigkeit nicht ausschließt. Die Annahme der Beklagten, die Übernahme der Operation verletze die vertraglichen Pflichten in grobem Maße, weil aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, teilt die Kammer nicht. Folglich ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar, die ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Die soziale Rechtfertigung der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung folgt auch nicht aus der Anwendung der Grundsätze zur Verdachtskündigung. Zwar kann auch der Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Pflichtverletzung eine ordentliche Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 7; s. DLW/Dörner a.a.O., Kap. 4 Rn. 1811 f.). Allerdings komme eine Verdachtskündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - schon wegen der im besonderen Maße bestehenden Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - auch als ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch so gravierend beeinträchtigt wird, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, also wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (BAG 21.11.2013 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 5, 31.01.2019, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass nicht nur der Verdacht als solcher schwerwiegend ist. Vielmehr muss ihm ein erhebliches Fehlverfahren des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Die Verdachtsmomente müssen auch im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, und darauf grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte (BAG 27.11.2008 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 4; 21.11.2013 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 5). Das gilt sowohl für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als auch für die Bewertung des Verhaltens, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist. Insbesondere besteht, nachdem die Kammer von einem fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten ausgeht, kein dringender Tatverdacht betreffend weiterer arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen. Insoweit muss der Verdacht objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet sein; subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen gerade nicht aus. Zudem müssen die Umstände so geschaffen sein, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung die auf Indizien gestützte Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012, EzA § 9 KSchG n.f. Nr. 63). Der Verdacht muss "stark oder dringend" (BAG 06.09.2007, NZA § 307 BGB 2002 Nr. 29), "knapp unter der Schwelle der Gewissheit" (LAG Köln 10.08.1999, ARST 2000, 161) sein, "nur geringfügig hinter der Gewissheit zurückbleiben" (LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08 - AuR 2009, 104, LS; 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit des Verdachts fehlt. Ob im Übrigen die weiteren Voraussetzungen für eine ordentliche Verdachtskündigung geben wären, bedarf folglich keiner Entscheidung. Hinsichtlich der alleinverantwortlichen Übernahme der OP des Patienten A. kommt eine Anwendung der Grundsätze der ordentlichen Verdachtskündigung schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit die volle Überzeugung der Kammer von einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers, wie dargelegt, besteht. Hinsichtlich des weiteren OP-Geschehens ist das sachverständige Parteivorbringen, der Inhalt der von den Parteien in Auftrag gegebenen und zur Gerichtsakte gereichten Privatgutachten, der Inhalt des von der Staatsanwaltschaft Mainz im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger veranlassten Sachverständigengutachtens sowie die vom Beweisbeschluss der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 nicht erfassten und folglich nicht veranlassten Ausführungen in dem von der Kammer in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wie dargelegt, in allen Einzelheiten derart widersprüchlich und unklar, dass nicht nur von einer vollen Überzeugung der Kammer von diesbezüglichem arbeitsvertraglichem Fehlverhalten des Klägers nicht ausgegangen werden kann, sondern auch die zuvor dargestellten Voraussetzungen für die Dringlichkeit eines Tatverdachts sich nicht feststellen lassen. Hinzukommt, dass nicht einmal zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass den Kläger belastende, weil für arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen entsprechende Umstände aus den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten sowie dem von der Staatsanwaltschaft Mainz veranlassten Sachverständigengutachten verwertbar sind. Denn das Privatgutachten Dr. S. (s. Bl. 96 ff. d.A.) hat insoweit durchaus nachvollziehbar hinreichende Anhaltspunkte dafür hervorgehoben, dass die Privatgutachten von S. und A. entscheidungserhebliche Fakten (Neuronavigation) weder erkennt noch in die Begutachtung eingearbeitet, noch die diesbezügliche Fachliteratur beigezogen haben. Danach (s. Bl. 1617 ff. d.A.) kennen die Privatgutachter die vorliegend im Streit befangene OP-Technik nicht und können sie nicht einmal korrekt benennen. Bei dem für die Staatsanwaltschaft erarbeiteten fachübergreifenden Gutachten handelt es sich danach nur um die Privatmeinung der beiden Sachverständigen, weil ein nach den AWMF Leitlinien obligates das Literaturverzeichnis fehlt. Dadurch haben, so der Privatgutachter Dr. S., die Verfasser deutlich gemacht, dass sie die gebotene Sorgfaltspflicht und den Lehrbuchstandard negieren. Da die Beklagte sich inhaltlich substantiiert mit den Ausführungen des Privatgutachters nicht näher auseinandergesetzt hat, sondern dessen persönliche Qualifikation, wie dargelegt, unzutreffend pauschal in Abrede gestellt hat, bestehen durchaus Zweifel an einer berechtigten Berücksichtigung der Ausführungen dieser Gutachter zum Nachteil des Klägers. Nichts Anderes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für ihr Vorbringen dahin, dass der konkret begründete Verdacht bestehen soll, dass der Kläger bei seinem im Bewerbungsverfahren vorgelegten OP-Katalog nicht vollständig zutreffende Angaben gemacht hat. Danach hat er trotz mehrfacher Aufforderungen und Nachfragen bislang keinen einzigen Nachweis darüber erbracht, dass er die in seinem OP-Katalog genannten Operationen tatsächlich durchgeführt hat (s. Bl. 1402 ff. d.A.). Insoweit steht der Beklagten, wie von der Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausdrücklich festgestellt und ausführlich begründet, nicht einmal ein dahingehender Auskunftsanspruch gegen den Kläger zu. Eine belastbare Tatsachengrundlage für einen dringenden Tatverdacht betreffend falscher Angaben besteht demzufolge nicht; es handelt sich um Verdächtigungen, die aus den im Einzelnen benannten Umständen heraus nicht nachvollziehbar sind. Soweit die Beklagte in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, aufgrund fehlenden dringenden Tatverdachts freilich nicht mehr entscheidungserheblich, darauf hingewiesen hat, bei der ordentlichen Verdachtskündigung bedürfe es deshalb, weil es sich um eine Unterart der personenbedingten Kündigung handele, keiner vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung, folgt die Kammer dem nicht. Denn diese Ausführungen treffen in dieser Allgemeinheit so nicht zu. Bereits für den Normalfall der personenbedingten Kündigung bedarf es einer Abmahnung (s. § 314 Abs. 2 BGB) grundsätzlich nur dann nicht, wenn streitbefangenes Verhalten des Arbeitnehmers steht, das nicht willensgesteuert, das nicht von ihm beeinflussbar ist. Handels es sich dagegen um beeinflussbares, willensgesteuertes Verhalten, ist auch insoweit nicht an der Kategorisierung einer Kündigung als personenbedingte Kündigung festmachend eine zu fordernde Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung keineswegs ausgeschlossen. Warum für die ordentliche Verdachtskündigung etwas Anderes gelten sollte, erschließt sich nicht. Dies gilt insbesondere vorliegend, denn die in erster Linie von der Beklagten erklärte Tatkündigung ist als ordentliche verhaltensbedingte Kündigung anzusehen; das insoweit grundsätzlich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vor Ausspruch der Kündigung es einer einschlägigen Abmahnung bedarf, wenn diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, steht außer Frage. Warum, nach dem es vorliegend durchgängig um vom Kläger beeinflussbares, willensgesteuertes Verhalten geht, nur deshalb etwas Anderes gelten soll, weil es sich um eine ordentliche Verdachtskündigung handelt, die nicht unbedingt zwingend, aber durchaus vertretbar grundsätzlich als personenbedingte Kündigung qualifiziert wird, weil keine volle Überzeugung der Täterschaft des Arbeitnehmers besteht, sondern nur ein dringender Tatverdacht, erschließt sich nicht. Denn gleichwohl handelt es sich zugrundeliegend um beeinflussbares, willensgesteuertes Verhalten. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme des Gegenteils aufgrund eines Argumentum a maiore ad minus näher; der Umstand, dass der Tatverdacht gegenüber der Täterschaft nicht als minus, sondern als aliud verstanden wird, steht dem nicht entgegen. Nach alledem erweist sich die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 sowohl unter dem Gesichtspunkt der Tat-, als auch dem der Verdachtskündigung als sozial ungerechtfertigt, das unverhältnismäßig und folglich rechtsunwirksam. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Normen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 1, Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht dann, wenn es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, was vorliegend zutrifft, auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diesen Antrag kann der Arbeitgeber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz stellen. Anders als beim Auflösungsantrag des Arbeitnehmers ist der Auflösungsantrag des Arbeitsgebers nur dann statthaft, wenn die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit der Kündigung und nicht auch auf anderen Gründen im Sinne des §§ 13 Abs. 3 KSchG beruht (BAG 23.02.2010 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 58; 24.11.2011, EzA § 88 SGB IX Nr. 2; 22.09.2016 EzA § 85 SGB IX Nr. 10). Er ist dagegen dann unzulässig, wenn die Kündigung aufgrund des konkret geltend gemachten Kündigungssachverhaltes nicht nur sozialwidrig, sondern auch aus anderen Gründen i.S.d. 13 Abs. 3 KSchG (z.B. fehlerhafte Anhörung des Personalrats: LAG Saarland 30.11.2016 NZA-RR 2017, 247; fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX: BAG 13.12.2018 EzA § 95 SGB IX Nr. 8; Verstoß gegen § 623 BGB: LAG Düsseldorf 27.05.2003 LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 1) unwirksam ist (BAG 26.03.2009 NZA 2009, 679); auch nach den zum 01.01.2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 - 7, 13 Abs. 3 KSchG gilt nichts anderes (BAG 28.08.2008 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 55; 23.02.2010 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 58). Denn die Lösungsmöglichkeit des § 9 KSchG ist eine Vergünstigung für den Arbeitgeber, die nur bei bloßer Sozialwidrigkeit eingreift. Da das Ziel des Kündigungsschutzgesetzes in erster Linie dahingehend besteht, den Arbeitnehmer im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen zu bewahren, das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz, es ist auch gerechtfertigt, an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen (BAG 07.03.2002 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 45; s. Bundesverfassungsgericht 22.10.2004 NZA 2005, 41; DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 3652 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Arbeitgeberkündigung nicht aus §§ 174, 623 BGB, 439 ff. ZPO. Zwar hat der Kläger die streitgegenständliche Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich gerade wegen der nicht vorgelegten Vollmachtsurkunde (s. BAG 15.12.2011 NZA 2012, 1101; DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 166 ff.) zurückgewiesen. Des Weiteren hat er bestritten, dass die Unterschrift unter den Kündigungsschreiben von der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten stammt, er hat insoweit behauptet, Verfasserin der Schreiben sei stattdessen Frau O., was der gesetzlichen Schriftform nicht genüge. Ferner handele es sich statt um Unterschriften jeweils um eine bloße Paraphe und schließlich sei die Echtheit der Urkunde insoweit von der Beklagten nicht nachgewiesen worden. Dieses Vorbringen des Klägers geht freilich vollumfänglich fehl; die geltend gemachten Umstände führen nicht zur Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 noch aus weiteren Gründen. Hinsichtlich der Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB folgt das bereits daraus, dass eine Zurückweisung vorliegend schon deshalb ausscheidet (s. BAG 20.09.2006 NZA 2007, 377; 10.02.2005 EzA § 174 BGB 2002 Nr. 3), weil die Vertretungsmacht der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten als nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung gemäß § 623 BGB. Zwar bedarf gemäß § 623 BGB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für ihre Wirksamkeit generell der Schriftform (Warnfunktion, Beweisfunktion; Rechtssicherheit für die Vertragsparteien). Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 24.01.2008 EzA § 622 BGB 2002 Nr. 4; 21.04.2005 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 4; s. DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 7 ff.). Die gesetzliche Schriftform ist im maßgeblichen Zusammenhang nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis, das weder durch die Arbeitsvertragsparteien, noch durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann (BAG 16.09.2004 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz 23.04.2015 LAGE § 615 BGB 2002 Nr. 24). Die Kündigung muss in der Form des § 126 BGB erfolgen, d.h. das Kündigungsschreiben muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein (BAG 21.04.2005 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 4; 17.12.2015 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 11). Erforderlich ist, dass die Kündigung in einer Urkunde niedergelegt ist, dass die Unterschrift die voranstehende Kündigungserklärung deckt, deshalb unterhalb des Textes steht und sie räumlich abschließt (s. BGH 20.11.1990 NJW 1991, 487), und schließlich die Namensunterschrift, die die Person des Ausstellers erkennbar macht. Der Aussteller muss die Kündigung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen, so dass z.B. Stempel, Faksimile ebenso wenig wie andere technische Hilfsmittel, z.B. Schreibmaschine, Telegram, Telefax oder E-Mail genügen (s. BAG 17.12.2015 NZA 2016, 361). Dieses Erfordernis verlangt andererseits nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren (BAG 27.03.2020 - 8 AZR 223/19; 24.01.2008 EzA § 622 BGB 2002 Nr. 4). Allein die unleserliche Unterschrift einer ansonsten zur Kündigung befugten Person führt also nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (LAG Berlin Brandenburg 20.06.2019 - 10 Sa 81/19, Beck RS 2019, 18706). Die Ausmaße einer Unterzeichnung können als Hinweis auf eine volle Namensunterschrift in Abgrenzung zu einer Paraphe dienen; Paraphe ist insoweit ein auf wenige Zeichen (Initialen) verkürztes Namenszeichen oder ein Namensstempel. Solch ein Kürzel weist - im Gegensatz zur Unterschrift - in der Regel nicht genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Anders als bei der Namensunterschrift, die nach § 126 BGB zur gesetzlichen Schriftform erforderlich ist, muss der Name aus der Paraphe nicht erkennbar sein. Auch die Zusammensetzung der Unterzeichnung aus zwei getrennten Teilen spricht gegen das Vorliegen eines bloßen Handzeichens (LAG Nürnberg 18.04.2012 NZA-RR 2012, 409). Eine Unterschrift setzt folglich einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als vollständige Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BAG 27.03.2020 - 8 AZR 233/19, BeckRS 2020, 16084; 25.02.2015 NZA 2015, 701). Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (BAG 27.03.2020 a.a.O.; BGH 22.10.2019 - VI ZB 51/18, BeckRS 2019, 34723; 29.11.2016 - VI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 445). Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH 29.11.2016 NJW-RR 2017, 445; 03.03.2015 NJW-RR 699; BAG 27.03.2020 a.a.O.). Die Unterschrift muss ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist oder einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Jedoch muss ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen noch heraus lesen können. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 13.02.2008 NZA 2008, 1055; 27.03.2020, a.a.O.). Dabei dürfen an das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nichts. Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Die Unterschrift muss daher erkennen lassen, dass es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer sog. Paraphe handelt (BAG 27.03.2020, a.a.O.). Ein Schriftzug, der als bewusste oder gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt keine formgültige Unterschrift dar (BAG 27.03.1996 NZA 1996, 1115). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (BAG 27.03.2020, a.a.O.; 13.02.2008 NZA 2008, 1065; 28.01.2004, NJOZ 2004, 2336). Gemäß § 440 Abs. 1 ZPO ist die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen. Gemäß § 441 Abs. 1 ZPO kann der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde auch durch Schriftvergleichung geführt werden. Gemäß § 439 Abs. 1 ZPO hat sich der Gegner des Beweisführers über die Echtheit einer Privaturkunde nach § 138 ZPO zu erklären. Befindet sich (§ 439 Abs. 2 ZPO) unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. Wird die Erklärung (§ 439 Abs. 3 ZPO) nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass die Echtheit der Unterschrift nach § 440 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (BGH 22.03.1995 - VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683). Der Beweis ist von demjenigen zu führen, der sich zu Beweiszwecken auf die Urkunde beruft. Der Beweisführer trägt insoweit die Beweislast (BGH, a.a.O.). Zulässig sind alle Arten von Beweismitteln, also Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung und sonstige Beweismittel mit dem Einverständnis der Parteien (§ 284 Satz 2 ZPO). Hinzukommt die Schriftvergleichung nach §§ 441, 442 ZPO; insoweit ist freilich zu beachten, dass das Gericht die Heranziehung von Vergleichsschriften lediglich anregen darf (s. RG JW 1916, 964; 1932, 944). Das Gericht kann schließlich auch aufgrund Indizienbeweises zur Überzeugung der Echtheit gelangen (s. RGZ 72, 290). Vorliegend hat der Kläger (s. Bl. 1862 ff. d.A.) zwar zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Vorstandsvorsitzende der Beklagten die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben vom 26.02.2016 persönlich geleistet hat. Zwar ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Andererseits führt der Kläger als tatsächliche Umstände, die Zweifel daran begründen sollen, dass nicht die Vorstandsvorsitzende der Beklagten selbst, sondern Frau O. die Unterschrift geleistet haben soll, an, dass die Leiterin Personal und Recht der Beklagten, Frau O., stets als Verfasserin der Kündigungserklärungen vom 02.02.2016 (Bl. 1866 d.A.), 15.01.2015 (Bl. 1867 d.A.) und vom 26.02.2016 (Bl. 1868 d.A.) aufgeführt sei. Die Unterschrift sei teilweise kreisförmig, was zu einer Unterschrift von Frau O. passen würde. Hätte jedoch Frau O., die als Verfasserin der Kündigungen sogar ausdrücklich angegeben sei, die Kündigungen unterschrieben, so seien diese aus formellen Gründen unwirksam. Der Kläger verfüge im Übrigen abgesehen von der Zielvereinbarungsurkunde über kein einziges unterschriebenes Dokument der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in seinen verfügbaren Unterlagen. Und auch diese seien ihm unterschrieben ausgehändigt worden. Soweit der Kläger insoweit darauf hinweist, dass als Verfasserin der jeweiligen Kündigungsschreiben ausdrücklich die Leiterin Personal und Recht der Beklagten namentlich benannt ist, nebst Dienstadresse, Telefon, Telefax, E-Mail, wird offensichtlich verkannt, dass es sich insoweit um eine insbesondere in Großunternehmen des privaten, aber auch des öffentlichen Rechts übliche Kommunikationsweise handelt, um dem Erklärungsempfänger den Sachbearbeiter des Vorgangs namentlich zu benennen nebst Kontaktdaten für etwaige Rückfragen usw.. Demgegenüber wird das jeweilige Kündigungsschreiben unterzeichnet von der Person, die die Willenserklärung abgibt und verantwortet, vorliegend die Vorstandsvorsitzende, was unmissverständlich dadurch hervorgehoben wird, dass diese namentlich und mit Funktion maschinenschriftlich unter der handschriftlichen Unterschrift benannt wird. Nach in Augenscheinnahme der vom Kläger vorgelegten drei Kündigungsschreiben bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel im Sinne des § 286 ZPO daran, dass die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben vom 26.02.2016 tatsächlich von der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten geleistet worden ist. Es handelt sich um einen jeweils individuellen Schriftzug, der sich als vollständige Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Insoweit ist selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug (s. z.B. Bl. 1867 d.A.) als Unterschrift anzuerkennen. Dass eine Ähnlichkeit zwischen den verschiedenen Unterschriften der vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreiben vorliegt, ist unverkennbar. Die Unterschrift weist ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen auf, insbesondere die schleifenartige Kreisform des ersten Buchstabens, wohingegen bei der Kündigungserklärung vom 26.02.2016 insbesondere jede Nähe zu einer Unterschrift von Frau O. fehlt, weil gut lesbar mit B der Vorname der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten abgekürzt wiedergegeben wird und sodann das Schriftbild niedrig gehalten wird nach dem schleifenförmigen S die weiteren Buchstaben des Nachnamens, bei deren Wiedergabe eine Verwechslung mit Frau O. schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dort die Buchstaben klein h, klein l eine so flache Wiedergabe nicht zulassen. Die Unterschrift muss weder lesbar sein, noch müssen einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sein. Allerdings muss ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen noch herauslesen können. Dies ist vorliegend ohne weiteres möglich. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass bei den drei vorgelegten Kündigungsschreiben Unterschiede gut erkennbar sind, diese also keineswegs gleichförmig aussehen. Denn in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist. Insoweit dürfen an das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nichts. Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her, wie vorliegend, um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichnende seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Das Vorliegen einer Paraphe ist insoweit entgegen der Auffassung des Klägers ausgeschlossen, weil die Ausdehnung des Schriftzuges des Nachnamens der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten verglichen mit der Zahl an Buchstaben eindeutig auf eine Unterschrift hindeutet und eine Abkürzung ausschließt. Der Name der Vorstandsvorsitzenden lässt sich im Schriftzug wiederfinden. Am Beginn des Schriftzuges steht ein "B", das als Abkürzung für den Vornamen steht. Danach folgt ein Schriftzug, der einen kurzen Nachnamen wiedergibt und bei dem der erste Buchstabe trotz der teilweisen Kreisform recht gut erkennbar ist. Insgesamt ist es für einen Dritten, der den Namen des Verfassers kennt, möglich, diesen herauszulesen. Dass der Schriftzug dabei kurz erscheint, beruht nicht darauf, dass eine Abkürzung gewählt wurde, sondern auf der Kürze des nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Nachnamens der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Auch ist an dem Schriftzug kein Punkt angefügt, der auf eine Abkürzung hindeuten könnte. Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen folglich nicht. Demzufolge erweist sich die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 nicht über die Sozialwidrigkeit gemäß § 1 KSchG hinaus als formell unwirksam nach Maßgabe der §§ 174, 623 BGB, 439 ff. ZPO. Dem Auflösungsantrag der Beklagten steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht bereits entgegen, dass sich die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 auch deshalb als rechtsunwirksam erweist, weil der bei der Beklagten bestehende Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Der Berufung des Klägers darauf steht zwar nicht § 81 LPersVG Rheinland-Pfalz entgegen. Nach § 81 Satz 1 LPersVG RP stimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der in § 5 Abs. 5, 6 und § 11 Abs. 3 LPersVG bezeichneten Beschäftigten und der vergleichbaren Arbeitnehmer nur mit, wenn sie es beantragen. Ein dahingehender Antrag des Klägers lässt sich dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen vorliegend nicht entnehmen. Allerdings bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Universitätsprofessor und Klinikdirektor in den Diensten der Beklagten der in § 81 S. 1 LPersVG bezeichneten Arbeitnehmergruppe zugehörig ist. Davon, dass der Kläger überwiegend wissenschaftlich für die Beklagte tätig ist, kann nach Maßgabe des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu den in § 5 Abs. 5, 6 LPersVG RP bezeichneten Personen gehört, fehlen. Gemäß § 11 Abs. 3 LPersVG RP sind ausgenommen zudem Arbeitnehmer, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Gemeint ist damit eine Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, die die Mitbestimmungskataloge der 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 LPersVG aufzählen, hingegen nicht sonstige personelle Entscheidungsbefugnisse etwa über die Gewährung von Urlaub oder über die Befugnis, tätigkeitsbezogene Weisungen zu erteilen (BVerwG 11.03.1982, PersV 1983, 405). Der Beschäftigte muss insoweit die Befugnis haben, in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden (BVerwG 17.05.2010, NZA-RR 2010, 445). Die Befugnis muss auf Dauer darauf angelegt sein, sie muss zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehören, eine nur vertretungsweise Wahrnehmung genügt nicht. An einer selbständigen Entscheidungsbefugnis fehlt es dagegen dann, wenn der Arbeitnehmer personelle Entscheidungen nur vorbereitet oder bei der Entscheidung an das Einverständnis einer gleichgeordneten Stelle gebunden ist (BVerwG 17.05.2010, a. a. O.). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnten, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Ausnahmevorschrift des § 81 LPersVG RP vorliegend keine Anwendung findet. Das LPersVG Rheinland-Pfalz enthält folgende einschlägige Regelungen: „§ 83 Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen (1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 81 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht 1. bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c verstößt, 3. die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder 5. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt. Wird eine Kündigung ausgesprochen, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so ist der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn 1. die Klage der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder 2. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder 3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war. (3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen, schriftlich mitzuteilen. (4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.“ Vorliegend wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers mit. Insoweit ist nach Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber eine eingehende Erörterung der Kündigung mit dem Personalrat vorgesehen. Die Anforderungen an die zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, aber aus den notwendigen Erörterungen mit dem Personalrat folgenden Unterrichtung entsprechen denen des § 102 Abs. 1 BetrVG (s. BAG 22.10.2015 EzA § 2 KSchG Nr. 93: MAV). Unterbleibt die Erörterung der beabsichtigten Maßnahme (Kündigung) mit dem Dienststellenleiter, so berührt dies die Wirksamkeit der Maßnahme jedenfalls dann nicht, wenn der Personalrat eine Erörterung nicht wünscht (s. BAG 03.02.1982 APNr. 1 zu § 72 BPersVG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die vorgesehene Erörterung mit dem Personalrat unterblieben ist, obwohl dieser dies gewünscht hätte; derartiges lässt sich insbesondere dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und folgt auch gerade nicht aus der Stellungnahme des Personalrats zu der streitgegenständlichen Kündigung. Die Unwirksamkeit der Beteiligung des Personalrats folgt auch nicht daraus, dass das an den Personalrat gerichtete Anhörungsschreiben nicht von der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, sondern der Leiterin Servicecenter Personal, Frau O., unterzeichnet worden ist. Zwar handelt gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 LPersVG RP für die Dienststelle ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 LPersVG durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter vertreten lassen. Für den Verhinderungsfall kann sie oder er sich bei den obersten Dienstbehörden, bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarungen getroffen werden. Die Beklagte (s. Bl. 1384 ff. d.A.) hat sich insoweit auf die Vertretungsmöglichkeit im Verhinderungsfall gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 LPersVG RP berufen, der nach ihrer Auffassung von der Dienstvereinbarung vom 01.10.2014 gedeckten Vertretungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 LPersVG RP sowie der Vertretungs- und Unterschriftsbefugnis nach der "Geschäftsanweisung mit Unterschriftsregelung für das Resort des kaufmännischen Vorstands" vom 13.10.2014 (S. 4, Nr. 7 i.V.m. Satz 2, Nr. 5.5). Ob dem insoweit zu folgen ist, bedarf vorliegend freilich keiner Entscheidung. Denn dann, wenn das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch einen personalvertretungsrechtlich nicht zuständigen Vertreter des Dienststellenleiters eingeleitet wird, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat den Fehler der nicht gerügt, sondern zu der beabsichtigten Kündigung - nur aus anderen Gründen - abschließend Stellung genommen hat (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 226/97, JurionRS 1998, 10273), denn er verliert dann sein Rügerecht und kann den Vertretungsmangel nicht mehr nachträglich beanstanden. Ein möglicher Vertretungsmangel ist dann auch im Außenverhältnis unbeachtlich und zwar nicht nur in den Fällen der Mitbestimmung, sondern auch in denen, wie vorliegend, der Mitwirkung des Personalrats (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, NZA-RR 2007, 571; s. DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 348). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn dem Stellungnahmeschreiben des Personalrats lässt sich eine entsprechende Rüge nicht entnehmen; der Personalrat hat am 04.02.2016 eine abschließende Stellungnahme abgegeben, ohne den zuvor benannten Umstand zu rügen. Die Unwirksamkeit der Beteiligung des Personalrats und daraus folgend die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Arbeitgeberkündigung lässt sich eine entsprechende Rüge nicht entnehmen; der Personalrat hat am 04.02.2016 eine abschließende Stellungnahme abgegeben, ohne den zuvor benannten Umstand zu rügen. Die Unwirksamkeit der Beteiligung des Personalrats und daraus folgend die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Arbeitgeberkündigung folgt also nicht aus der Unterzeichnung des Anhörungsschreibens an den Personalrat durch Frau O. (BAG 18.01.1996 - 8 AZR 868/93, BeckRS 1996, 307, 59325; 13.06.1996 - 2 AZR 402/95, NZA 1997, 545; 26.10.1995 - 2 AZR 743/94, AP LPersVG § 79 Nr. 8; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01, MJOZ 2003, 3169; BVerwG 26.08.1987 - 6 P 11./86, NVwZ-RR 1989, 259). Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung geltend, wie bereits dargelegt, die zu § 102 BetrVG entwickelten Rechtsgrundsätze (BAG 16.03.2000, a. a. O.; 14.01.1993, a. a. O.; 29.01.1986, a. a. O.). Insoweit gilt also folgendes: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 S. BetrVG). Dabei ist zu beachten, dass die Substantiierungspflicht im Kündigungsschutzprozess nicht das Maß für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG ist (Landesarbeitsgericht Hamm 20.10.2005 - 8 Sa 205/05, FA 2006, 189 LS). Der Umfang der Unterrichtungspflicht orientiert sich an dem vom Zweck des Kündigungsschutzprozesses zu unterscheidenden Zweck des Anhörungsverfahrens. Es zielt nicht darauf ab, die selbstständige Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung zu gewähren. Der Betriebsrat ist kein "Gericht", dass über Anträge des Arbeitgebers entscheidet, sondern er soll Partner des Arbeitgebers in einem zwar institutionalisierten, aber vertrauensvoll zu führenden betrieblichen Gespräch sein (BAG 28.08.2003 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 4). Mit Kündigungsgründen sind folglich nicht nur die wichtigsten Kündigungsgründe gemeint, vielmehr hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen zu unterrichten, die ihn zu der Kündigung veranlassen (BAG 24.11.1983, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 54). Bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem angestellten Arzt wegen sexuellen Missbrauchs von Patientinnen gehören zur notwendigen ausreichenden Information über die Tatvorwürfe z. B. Angaben über die äußeren Umstände der Untersuchungen, über die konkreten Beschwerden der Patientinnen sowie über die Art und Weise der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Untersuchungshand-lungen (Landesarbeitsgericht Köln 29.11.2005 NZA-RR 2006, 443). Denn § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von Gegengründen u.U. von seiner Planung, den Arbeitnehmer zu entlassen, abzubringen (vgl. BAG 28.02.1974 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8). Andererseits muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind (BAG 13.05.2004 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 7; 5.07.2004 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 54; 26.09.2004 EzA § 102 BetrVG 201 Nr. 10). Das ist auch dann der Fall, wenn er kündigungsrechtlich objektiv erhebliche Tatsachen nicht mitteilt, weil er darauf die Kündigung zunächst nicht stützen will, denn eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG (BAG 11.12.2003 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5). Demgegenüber genügt die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen - insbes. unter bewusster Verschweigung der wahren Kündigungsgründe - nicht (BAG 13.05.2004 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 7; Landesarbeitsgericht Köln 27.01.2010 LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 9). Kommen andererseits aus der Sicht des Arbeitgebers mehrere Kündigungssachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, so führt ein bewusstes Verschweigen eines - von mehreren - Sachverhalten nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung (BAG 16.09.2004 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 10; Landesarbeitsgericht BW 11.08.2006 LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 5; s.a. Landesarbeitsgericht Hamm 20.10.2005 - 8 Sa 205/05, FA 2006, 189 LS). Wenn dem Betriebsrat insoweit Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern, dann muss er die Wirksamkeit dieser Kündigung auch beurteilen können. Das ist aber nur möglich, wenn er alle Tatsachen kennt, auf die der Arbeitgeber seine Kündigung stützt. Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Rinck § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld. 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath. Kirche) oder eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers (BAG 31.08.1989 EzA § 102 BetrVG 1972 NR. 75; vgl. dazu Landesarbeitsgericht Köln 05.06.2000 NZA-RR 2001, 168 LS zu § 72 a NWPersVG). Die maßgeblichen Tatsachen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat substantiiert mitteilen. Die pauschale Angabe von Kündigungsgründen oder die Angabe eines Werturteils allein genügen nicht (vgl. BAG 27.06.1985 EzA § 102 BetrVG 1972 NR. 60). Angaben wie "Arbeitsverweigerung", "hohe Krankheitszeiten", "ungenügende Arbeitsleistung", "fehlende Führungsqualitäten" sind folglich nicht ausreichend (Landesarbeitsgericht SchlH 30.10.2002 NZA-RR 2003, 310). Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Wirksamkeit der Anhörung insbesondere unerheblich ist, ob der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung widerspricht, ob ein derartiger Widerspruch erheblich ist oder nicht und ob der Betriebsrat, wenn er die gegebenen Informationen nicht für ausreichend gehalten hat, keine weitere Angaben ausdrücklich angefordert hat. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt näher so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen oder Rückfragen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe überprüfen kann. Unterlässt es der Arbeitgeber aber, den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung zu unterrichten, z. B. in der irrigen oder vermeintlichen Annahme, dass dieser bereits über den erforderlichen und aktuellen Kenntnisstand verfügt, so liegt keine ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens vor (BAG 25.06.1985, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60). Folglich muss der Arbeitgeber die aus seiner Sicht die Kündigung begründenden Umstände (BAG 15.07.2004 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 54; 16.09.2004 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 10) so genau und umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. BAG 13.07.1978 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35; Landesarbeitsgericht Hamm 11.01.2006 - 3 Sa 9/05 - FA 2006, 189 LS). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Arbeitgeber im Rahmen des § 102 BetrVG nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände mitteilen muss (BAG 15.07.2004 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 54; 16.09.2004 EzA § 102 2001 Nr. 10; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrats gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Eine Verletzung der Mitteilungspflicht liegt insgesamt nur dann vor, wenn er dem Betriebsrat bewusst ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluss (mit)bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe beinhalten (APS/Koch § 102 BetrVG Rn. 88ff.). Das ist nicht der Fall, wenn er kündigungsrechtlich objektiv erhebliche Tatsachen nicht mitteilt, weil er darauf die Kündigung zunächst nicht stützen will, denn eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG (BAG 11.12.2003 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5). Demgegenüber genügt die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen - insbes. unter bewusster Verschweigung der wahren Kündigungsgründe - nicht. Kommen andererseits aus der Sicht des Arbeitgebers mehrere Kündigungssachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, so führt ein bewusstes Verschweigen einer - von mehreren - Sachverhalten nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung (BAG 16.09.2004 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 10). Allerdings führt die subjektive Determination nicht dazu, dass der Arbeitgeber auf eine Mitteilung persönlicher Gründe ganz verzichten darf, auch wenn er sie nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss deshalb im Allgemeinen das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie einen eventuellen Sonderkündigungsschutz als unverzichtbare Daten für die Beurteilung der Kündigung dem Betriebsrat mitteilen. Das gilt auch für einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund, da dem Betriebsrat keine persönlichen Umstände vorenthalten werden dürfen, die sich im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken können (BAG 06.10.2005 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber aus seiner Sicht unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet (BAG 18.05.1994, 22.09.1994 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 85, 86). Damit wird es dem Arbeitgeber insbes. verwehrt, dem Betriebsrat den Sachverhalt irreführend zu schildern, damit sich die Kündigungsgründe als möglichst überzeugend darstellen (ArbG Bln. 25.01.2002 NZA-RR 2003, 85). Beabsichtigt ein Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis wegen Diebstahls oder des Verdachts auf des Diebstahls zu kündigen, hat er nach z. T. vertretener Auffassung den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die von ihm vorgenommene Interessenabwägung zu unterrichten (Landesarbeitsgericht SchlH 10.01.2012 LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 15). Dies führt mittelbar zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der verwertbare Sachverhalt die Kündigung nicht trägt, d. h. wenn es der sachlichen Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG oder § 626 BGB bedarf und dazu der (zuvor dem Betriebsrat) mitgeteilten Kündigungssachverhalt nicht ausreicht (sog. subjektive Determinierung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; vgl. BAG 22.09.1994 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86; 11.12.2003 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5; 22.04.2010 - 6 AZR 828/08, EzA-SD 12/2010 S. 3; Landesarbeitsgericht SchlH 30.10.2002 NZA-RR 203, 310). Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf den Kündigungsgrund der dauernden Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung berufen, wenn er der MAV nur Gründe aus dem Bereich häufiger Kurzerkrankungen mitgeteilt hat (Landesarbeitsgericht Bl.-Bra. 03.11.2010 - 15 Sa 1738/10; ZTR 2011, 181 LS). Unterrichtet der Arbeitgeber deshalb z.B. den Betriebsrat von einer beabsichtigten betriebsbedingten Änderungskündigung mit dem Ziel, eine unselbstständige Betriebsabteilung wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des unselbstständigen Betriebsteils, nicht aber zugleich über die Ertragslage des gesamten Betriebes, dann kann er sich im Kündigungsschutzprozess jedenfalls nicht auf ein dringendes Sanierungsbedürfnis des Betriebes berufen (BAG 11.10.1989 EzA § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 64). Informiert der Arbeitgeber gem. § 102 BetrVG nicht auch über Begleitumstände, die dem an sich eine Kündigung tragenden Sachverhalt ein besonderes Gewicht verleihen und für die Interessenabwägung erhebliche Bedeutung haben (können), so sind diese Begleitumstände bei der Prüfung der Berechtigung der Kündigung nicht verwertbar. Ohne wenigstens einen Hinweis auf das Vorliegen solcher Begleitumstände ist der Betriebsrat mit diesen nicht befasst und braucht insbes. nicht von sich aus solche Umstände zu ermitteln, in dem er die ihm übergebenen Unterlagen auf solche Umstände hin prüft und auswertet (Hess. Landesarbeitsgericht 15.09.1998 NZA 1999, 269 LS). Allerdings gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, wonach die Anhörung immer dann ordnungsgemäß ist, wenn der Arbeitgeber dem Personalrat die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht uneingeschränkt. Denn die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers über die Irrelevanz oder Relevanz bestimmter Umstände ist dadurch beschränkt, dass der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Personalrat nicht deshalb vorenthalten darf, weil sie im Rahmen seines Kündigungsentschlusses keine Bedeutung erlangt haben (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19, NZA 2020, 646). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung nicht auch darauf, dass die Beteiligung des Personalrats der Beklagten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, dass die Personalratsanhörung vom 26.01.2016 an denselben Mängeln leide wie die zuvor durchgeführte Personalratsanhörung aus Dezember 2015 (s. Bl. 1872 ff. d.A.). Die nunmehrige Anhörung sei zwar wesentlich länger als die bisherigen Anhörungen, erweise sich gleichwohl als aber als unvollständig. So fehle es an Ausführungen dazu, welche Qualifikationen der Kläger haben möge, die für die OP erforderlich gewesen wäre. Es werde nicht mitgeteilt, aus welchem Grund der Kläger angesichts seiner Qualifikation schlechterdings nicht davon ausgehen durfte, die OP nicht durchführen zu können. Da die Beklagte jedoch auf ein sog. Übernahmeverschulden abstelle, müsse sie auch darlegen, von welchen Qualifikationen beim Kläger ausgegangen werde und aus welchem Grund er trotz seiner vorhandenen Qualifikationen die OP nicht habe machen dürfen, ein "Übernahmeverschulden" vorläge. Die Beklagte stelle es in der Personalratsanhörung so dar, als sei der Kläger überhaupt nicht qualifiziert. Insbesondere habe die Beklagte näher darlegen müssen, aus welchen Gründen dem Kläger seine "Inkompetenz" denn bewusst sein sollte. Zudem werde dem Personalrat wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Querschnittslähmung vermutlich auf dem Verhalten des Klägers beruhen. Dies sei tatsächlich wahrheitswidrig, da zu dieser Aussage keine der Gutachter gekommen sei. Tatsächlich könne keiner der Gutachter die Lähmung erklären. Dies sei der Beklagten auch bekannt, als sie den Personalrat angehört habe. Das Anhörungsschreiben verlasse damit die Grenzen der subjektiven Determinationen. Insoweit die Beklagte darauf abstelle, dass ein Übernahmeverschulden vorläge, hätte sie auch in der Personalratsanhörung darlegen müssen, aus welchem Grund ein Facharzt für Neurochirurgie, zu dessen Tätigkeit auch regelmäßig Wirbelsäulenoperationen mit Verschraubungen gehörten, nicht davon ausgehen konnte, die komplexe juvenile Skoliose operieren zu dürfen. Die Beklagte habe dem Personalrat auch nicht mitgeteilt, dass es sich um Einzelnachweise zu mehr als 1600 Operationen handeln sollte, die bei drei verschiedenen Arbeitgebern erbracht wurden, bei denen die entsprechenden Einzelnachweise hätten angefordert werden müssen. Der Personalrat sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass es unüblich sei, die Einzelnachweise vorzulegen und diese kurzfristig nicht zu besorgen seien. Auch habe dem Personalrat zumindest dargelegt werden müssen, wie man von einer Täuschung ausgehen könne, nur, weil eine Person nicht rechtzeitig Einzelnachweise erbracht haben solle. Diese wesentlich entlasteten Tatsachen würden in der Anhörung nicht erwähnt. Auch nach den Grundsätzen der subjektiven Determination hätte auch für die Beklagte erkennbar sein müssen, dass dieser wesentlich entlastende Umstand in eine Anhörung gehöre. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um die vierte Anhörung des Personalrats betreffend weitgehend dieselben Lebenssachverhalte handelt. Die Beklagte hat insoweit ausführlich aus ihrer Sicht die für sie maßgeblichen Kündigungsgründe unter Vorlage von Anlagen, Unterlagen vorgelegt; sie hat ihr Vorbringen im Nachgang nach aus ihrer Sicht neuen wesentlichen Erkenntnissen "aktualisiert". Aus der Sicht der Kammer ist den gesetzlichen Anforderungen genügt. Denn bei der Anhörung des Personalrats handelt es sich nicht um einen vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess, bei dem dieser aufgerufen wäre, eine streitbeendende Entscheidung zu treffen. Vor diesem Hintergrund muss auch der Arbeitgeber bei der Darstellung der für ihn wesentlichen Kündigungsgründe nicht in jeder Hinsicht dem betroffenen Arbeitnehmer zur Selbstdarstellung Gelegenheit geben bzw. dessen Verteidigungsvorbringen so darlegen, dass demgegenüber das Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber für den Personalrat unverständlich erscheinen müsste. Sollte in dieser Situation der Personalrat irgendwelche Nachfragen haben, um weitere Aufklärungen zu erlangen, Zweifel auszuräumen, steht es ihm frei, den von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer anzuhören bzw. beim Arbeitgeber nachzufragen. Vor diesem Hintergrund führen die weiteren vom Kläger geltend gemachten Einzelmängel (s. Bl. 397 ff. d.A.) ebenso wenig zur Unwirksamkeit der Anhörung des Personalrats. Das gilt insoweit, als der Kläger an einzelnen Tagen abwesend gewesen sein will, so dass er den Patienten A. an diesen Tagen nicht behandelt haben kann, sowie hinsichtlich des falschen Einstellungsdatums (Bl. 526 ff. d.A.); etwaige Schreibversehen hinsichtlich der Wiedergabe von Daten sind in gewissen Grenzen als typische Randunschärfen hinzunehmen. Soweit moniert wird, nicht alle Unterlagen und Befunde hätten den Sachverständigen vorgelegen, die gesamte E-Mail-Kommunikation bis zur Anhörung am 26.01.2016 des Klägers sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, es sein nicht mitgeteilt worden, dass der Aufwachtest tatsächlich durchgeführt worden sei und es sei nicht konkretisiert worden, was "grobe" Behandlungsfehler" seien, so ist abschließend darauf hinzuweisen, dass, wie dargelegt, maßgeblich die aus der Sicht des Arbeitgebers ihn zur Kündigung veranlassenden Umstände sind; dass die Beklagte vorliegend vorsätzlich, und bewusst unrichtige Angaben gegenüber dem Personalrat gemacht haben könnte, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden. Zu beachten ist insoweit stets, dass angesichts der eingeschränkten Zweckrichtung der Anhörung des Personalrats ohnehin keine überspannten Anforderungen insoweit zu stellen sind. Werden Angaben im Anhörungsverfahren unterlassen, kann sich der Arbeitgeber im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess zur Begründung deren Wirksamkeit wegen fehlender Beteiligung des Personalrats darauf nicht berufen. Zwar hat der Kläger abschließen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der subjektiven Determination nicht uneingeschränkt gilt. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Personalrat vorliegend ihr bekannte Umstände vorenthalten hätte, weil sie im Rahmen ihres Kündigungsentschlusses keine Bedeutung erlangt hatten. Nach alledem kommt es für die rechtliche Beurteilung des Auflösungsantrags der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1, Satz 2 i. V. m. Satz 1 KSchG darauf an, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dies ist zu verneinen. Vorliegend kommt also eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Antrags des Arbeitgebers lediglich gemäß § 9 Abs. 1, Satz 2 KSchG in Betracht, weil der Kläger trotz seiner arbeitsvertraglichen Stellung nicht als leitender Angestellter (§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG) anzusehen ist, bedarf also einer Begründung. Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG hat das Arbeitsgericht, wenn es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst worden ist, auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (s. dazu Holthausen/Holthausen NZA-RR 2007, 449 ff.); für die Gewichtung des Interesses des Arbeitgebers an der Auflösung kommt es insbes. auch auf den Umfang der bei Unterlassen der Beendigung zu befürchtenden schweren Störungen an (Prognoseprinzip; BAG 08.10.2009 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 57). Das Kündigungsschutzgesetz ist seiner Konzeption nach ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. An den Auflösungsantrag sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen (BAG 23.02.2010, NZA 2010, 1123; 08.10.2009 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 57). Ein Auflösungsantrag kommt vor allem dann in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (BAG 23.02.2010 NZA 2010, 1123). Daraus, dass an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strengere Anforderungen zu stellen sind, als an den des Arbeitnehmers, folgt andererseits nicht, dass für ihn nur solche Umstände als Auflösungsgründe in Betracht kommen, die dazu geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen (s. KR-Spilger § 9 KSchG Rn. 63). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Der Auflösungsantrag ist trotz seiner nach § 9 Abs. 2 KSchG gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt in die Zukunft gerichtet. Das Gericht hat also eine Vorausschau anzustellen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (Hess. LAG 16.09.2013 LAGE § 9 KSchG Nr. 47). Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG auch auf Gründe berufen, auf die er zuvor - erfolglos - die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er dann im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe eine den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen. Darauf bezogenes Vorbringen muss aber so beschaffen sein, dass sich das Gericht, will es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hierauf stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (BAG 24.05.2018 NZA 2018, 1131). Ein solcher Widerspruch liegt dann nicht vor, wenn das Gericht einerseits die Kündigung für nicht gerechtfertigt erachtet, weil nach den bei Zugang der Kündigung erkennbaren Umständen nicht ausgeschlossen gewesen ist, dass eine Abmahnung eine Verhaltensänderung herbeiführen wird, und es andererseits seine Entscheidung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, damit begründet, es verbleibe bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die durch objektive Tatsachen begründete Gefahr, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten trotz Abmahnung wiederholen (BAG 24.05.2018 NZA 2018, 1131). Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während des Prozesses ergeben. Der Vorwurf des vorsätzlich falschen Prozessvortrags stützt einen Auflösungsantrag, unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung. Auch dass der Arbeitnehmer befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Kündigungsschutzrechtsstreit verlieren, ändert an dieser Beurteilung nichts. Selbst der untaugliche Versuch eines Prozessbetrugs kann das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers irreparabel zerstören. Es darf keine Rolle spielen, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Auch wenn der Arbeitnehmer mit bewusst wahrheitswidrigem Prozessvortrag versucht, eine Schutzbehauptung aufrechtzuerhalten, die er schon vor Ausspruch der Kündigung getätigt hat, ändert dies nichts an der Beurteilung des Auflösungsgrundes. Dies entbindet ihn vor allem nicht von der ihm im Kündigungsschutzprozess gemäß § 241 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht, wahrheitsgemäß vorzutragen (BAG 24.05.2018 NZA 2018, 1131). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG funktional betrachtet für den Arbeitgeber eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit neben dem sonstigen kündigungsrechtlichen Instrumentarium bedeutet. Der Sinn besteht nicht darin, dem Arbeitgeber eine weitere Kündigung zu ersparen; der Ausnahmecharakter zeigt sich insbesondere darin, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, trotz Vorliegen seiner sozialwidrigen Kündigung sich vom Arbeitnehmer zu trennen. Dass eine derartige Lösung des Arbeitsverhältnisses nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht leichtfertig erfolgen darf, zeigt bereits die rechtstechnische Ausgestaltung des Gesetzes. Der Arbeitgeber kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Arbeitnehmers nur mittels eines rechtsgestaltenden Richterspruchs herbeiführen. In dieser verfahrensrechtlichen Institutionalisierung liegt für den Arbeitnehmer zugleich eine gewisse Garantie für einen wirksamen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG 07.03.2002 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 45); nur bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist es dem Gericht möglich, eine sachgerechte Vorausschau hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses anzustellen. Bei einer Anknüpfung an den Zeitpunkt der Kündigung könnten die erst während des Kündigungsschutzprozesses entstandenen Auflösungsgründe vor Gericht nicht gewürdigt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der gerichtlichen Auflösungsmöglichkeit widersprechen. Wegen des zeitlichen Beurteilungsansatzes ist es denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe aufgrund Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände ihr Gewicht verlieren können (BAG 07.03.2002 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 45); insbesondere können ursprünglich gegebene Auflösungsgründe durch Zeitablauf an bzw. ihr Gewicht überhaupt verlieren (s. KR-Spilger, § 9 KSchG Rn. 74). Die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zukunftsbezogen zu beantworten. Das schließt es aus, der Dauer der Betriebszugehörigkeit als solcher ohne nähere Betrachtung der mit ihr verbundenen Einschätzungen des künftigen betriebsdienlichen Zusammenwirkens Bedeutung beizumessen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09.09.2010 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 60). Auflösungsgründe können insbes. solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 24.03.2011 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 62 = NZA-RR 2012, 243). Die Gründe, die eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht erwarten lassen, können, müssen aber insgesamt nicht unbedingt im Verhalten, insbes. nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer sei gefährdet (BAG 23.06.2005 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 52; 10.07.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163; s. a. BAG 23.02.2010 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 58). Die danach erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände, die für oder gegen die Prognose sprechen, muss zu dem Ergebnis führen, eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht mehr zu erwarten (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2020, Kap. 4., Rn. 3326). Als Auflösungsgrund kommen, wie dargelegt, insbes. Beleidigungen, sonstige verletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen in Betracht (BAG 24.03.2011 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 62 = NZA-RR 2012, 243; LAG Köln 12.12.2008 - 11 Sa 777/08, AuR 2009, 224 LS; Gravenhorst NZA-RR 2007, 57 ff.). Ehrverletzende Äußerungen anlässlich einer prozessualen Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien können durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Prozessparteien schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einrede begründender Umstand prozesserheblich sein kann. Das gilt aber nur in den Grenzen der Wahrheitspflicht. Insbesondere dürfen nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BAG 24.03.2011 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 62 = NZA-RR 2012, 243). Als Auflösungsgründe können zwar auch solche Tatsachen herangezogen werden, die die Kündigung selbst nicht rechtfertigen. Durch eine bloße Bezugnahme auf nicht ausreichende Kündigungsgründe genügt der Arbeitgeber allerdings noch nicht seiner Darlegungslast. Er muss dann vielmehr im Einzelnen vortragen und zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, dass die nicht ausreichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen, dass der Kündigungssachverhalt so beschaffen ist, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (BVerfG 22.10.2004, EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 49). Zwar ist es nicht notwendig, dass es sich um neue, erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene Tatsachen handelt; der Arbeitgeber muss aber darlegen, welche der zur Begründung der Kündigung vorgetragenen Tatsachen auch für den Auflösungsantrag herangezogen werden sollen. Denn nach dem Verhandlungsgrundsatz darf das Gericht seine Entscheidung nur solche Auflösungstatsachen zugrunde legen, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgebracht hat. Selbst offenkundige Tatsachen darf das Gericht nicht verwerten, wenn es sich nicht auf sie zur Begründung seines Auflösungsantrags berufen hat (BAG 16.05.1984 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 16). Auflösungsgründe für den Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG können auch Umstände im Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess sein. Das gilt für vom Arbeitnehmer nicht selbst veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert (BAG 10.07.2008 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181). Zu berücksichtigen ist allerdings insoweit stets, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. So ist z.B. die schriftsätzliche Äußerung eines Klägers, ihm sei "ganz erhebliches Unrecht geschehen durch eine als betriebsbedingte vorgeschobene Kündigung" als regelmäßig durch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers gedeckt anzusehen (BAG 10.06.2010 AP KSchG 1969 § 9 Nr. 63; s. BAG 23.02.2010 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 58). Die Auffassung, nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten könne als Kündigungsgrund herangezogen werden, stimmt nicht ausreichend mit den gesetzlichen Vorgaben überein (BAG 10.06.2010, a.a.O.). Denn diese Auffassung beruht offenbar auf dem Gedanken, den Arbeitnehmer dürfe ein Rechtsnachteil, vorliegend der Verlust des Arbeitsplatzes, grundsätzlich nur dann treffen, wenn er selbst dazu bewusst eine Ursache gesetzt habe. Das trifft jedoch bereits für die Regelung des Gesetzes über die Kündigungsgründe nicht zu. Bei betriebsbedingten Kündigungen liegt der Kündigungsgrund in aller Regel außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers. Dasselbe kann auch bei personenbedingten Kündigungen der Fall sein. Folglich kann es auch bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer den Fortfall der Vertrauensgrundlage selbst verursacht hat. Allerdings ist sorgfältig zu prüfen, ob das jeweils konkrete Verhalten Dritter geeignet ist, die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien entfallen zu lassen. Das wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten entscheidend veranlasst hat (BAG 10.0.2010, a.a.O.; 14.05.1987 AP KSchG 1969 § 9 Nr. 18). Beim Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass er sich dessen im Verhältnis zum Arbeitgeber bewusst bedient und das Prozessverhalten des Prozessbevollmächtigten dem Arbeitnehmer schon wegen § 85 ZPO zugerechnet wird. Prozessvortrag des Bevollmächtigten gilt von vorneherein als Vortrag der Partei. Tatsächliche Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sind für die miterschienene Partei "verpflichtend", wenn sie diese Erklärung nicht sofort widerruft oder berichtigt (§ 85 Abs. 1 S. 2 ZPO). Diese gesetzliche Regelung steht der Annahme entgegen, Prozessvortrag des Arbeitnehmers könne nur dann als Auflösungsgrund berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber nachweise, dass ein bestimmter - z.B. beleidigender - Teil des Prozessvortrags vom Arbeitnehmer entscheidend veranlasst worden sei. Da es um das persönliche Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geht, kann dieses auch dadurch belastet werden, dass ein Arbeitnehmer sich seines Bevollmächtigten im Prozess bedient, um den Arbeitgeber durch unfaire und herabsetzende Erklärungen anzugreifen und sich gleichzeitig hinter ihm zu verstecken. Es kommt deshalb darauf an, ob der Arbeitnehmer sich die betreffenden Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten zu eigen gemacht und sich auch nicht nachträglich von ihnen distanziert hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die danach erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände nicht zu dem Ergebnis, eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht mehr zu erwarten. Denn maßgeblich kommt es insoweit nicht auf die subjektive Befindlichkeit einer Prozesspartei, sondern auf die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Bei einem verständigen Arbeitgeber kann vorliegend aber nicht die Besorgnis aufkommen, die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer sei gefährdet. Soweit die Beklagte den Auflösungsantrag darauf stützt, dass der Kläger ihr im Prozessverlauf vorgeworfen hat, sie "konstruiere" Kündigungsgründe gegen ihn, habe eines seiner Projekte "entwendet" und "zerstöre" seine wissenschaftliche Existenz, reicht dies, insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts (Bl. 1734 d.A.) für die Begründetheit des Auflösungsantrags nicht aus. Insoweit handelt es sich noch um Prozessvortrag, der durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist. Die gewählten Formulierungen sind zwar zugespitzt und weisen einen scharfen Ton auf. Sie stehen aber in einem sachlich nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen und übertreten weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zur persönlichen Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge. Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es vorliegend tatsächlich auch um die berufliche Existenz des Klägers insgesamt, aber auch als Wissenschaftlicher und Spitzenmediziner geht und die Beklagte zuvor sowohl eine Anfechtung des Dienstvertrages als auch drei außerordentliche Kündigungen ausgesprochen hat, die sich nach dem Urteil der Kammer vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - als vollumfänglich unwirksam erwiesen haben. Nichts Anderes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für die weiteren Ausführungen des Klägers, bei den in Rede stehenden Unterschriften habe die Vorstandsvorsitzende ihre Unterschrift wohl "geübt". Denn diese Formulierung steht erkennbar im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien problematisierten Frage, ob es sich bei der Unterschrift unter das Kündigungsschreiben vom 26.02.2016 um eine Unterschrift oder um eine Paraphe handelt und ob diese Unterschrift von der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten geleistet wurde, oder aber nicht. Allerdings ist die Ausdrucksweise unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers und der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, jedenfalls polemisch und ungehörig, überschreitet für sich genommen aber im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Lebenssachverhalts noch nicht die Grenzen erlaubter Härte. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger so weit geht, zu bestreiten, dass die Unterschrift unter der streitgegenständlichen Kündigung von der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten stammt. Denn der Kläger war, worauf er zutreffend hingewiesen hat, bei der Unterzeichnung der Kündigung nicht anwesend, so dass er gemäß § 138 Abs. 4 ZPO das Vorbringen der Beklagten insoweit mit Nichtwissen bestreiten kann. Zwar ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen wie ein "normales" Bestreiten zu behandeln, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht (s. Bl. 1735 d.A.) und bedeutet damit nichts Anderes, als dass der Kläger es für möglich hält, dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit eine falsche bzw. bezüglich der Unterschrift gefälschte Urkunde vorgelegt und damit einen Prozessbetrug begangen haben könne. Auch begegnet ein derartiges Vorgehen durchaus dann jedenfalls rechtlichem Bedenken, wenn dem Kläger das Unterschriftsbild der Vorstandsvorsitzenden bekannt ist und er selbst keine Umstände anführt, die dieses Bestreiten rechtfertigen könnten. Derartige Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen, z.B. krankheits-, urlaubs-, berufsbedingte längere Abwesenheiten der Vorstandsvorsitzenden aus dem Betrieb der Beklagten und dergleichen, auch musste beiden Parteien aus den Vorprozessen bekannt sein, welches Gewicht der ordnungsgemäßen Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben zukommt. Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dem Kläger das Unterschriftsbild der Vorstandsvorsitzenden bekannt war; der Kläger hat insoweit vielmehr erlaubter Maßen die Unterschriftsleistung der Vorstandsvorsitzenden mit Nichtwissen bestritten, so dass die Kammer im Wege des Augenscheins anhand der vom Kläger selbst vorgelegten Vergleichsunterschriften befunden hat, dass sich das Bestreiten des Klägers als unbegründet erwiesen hat. Soweit das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag der Beklagten deshalb als begründet angesehen hat, weil der Kläger das von ihm eingeholte Privatgutachten in den Prozess eingeführt und schriftsätzlich noch kommentiert hat, wodurch sich, so das Arbeitsgericht, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Kläger und Beklagter nicht mehr erwarten lässt (s. Bl. 1736 ff. d.A.) folgt die Kammer dem nicht. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung insoweit darauf hingewiesen, dass das von einer Partei vorgelegte Privatgutachten kein Sachverständigenbeweis ist. Urkundlichen Beweis erbringt ein Privatgutachten nur dafür, dass der betreffende Sachverständige sich in dieser Weise geäußert hat, nicht aber für die Richtigkeit des Inhalts. Es handelt sich insoweit um urkundlich belegten Parteivortrag. Dadurch, dass der Kläger das Privatgutachten ungeklärten Datums mit Schriftsatz vom 07.03.2017 in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hat, hat er sich, so das Arbeitsgericht, mithin dessen Inhalt zu eigen gemacht. Dies gilt auch für die Passagen des Gutachtens, in denen der vom Kläger beauftragte Sachverständige den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen explizit die vorsätzliche Erstellung und das in Verkehr bringen eines Falschgutachtens unterstellt. Da die Beklagte dieses ihrerseits im vorliegenden Verfahren eingeführt und damit genutzt und in den Verkehr gebracht hat, richtet sich, so das Arbeitsgericht, dieser Vorwurf strafbaren Handelns auch gegen die Beklagte selbst. Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts überschreitet dieses Vorgehen eindeutig die Grenzen zulässigen und von der Beklagten hinzunehmenden Prozessvorbringens. Der Kläger hat sich danach von diesen Passagen des von ihm vorgelegten Gutachtens auch nicht distanziert oder diese wenigstens relativiert, sondern in dem kurzen begleitenden Schriftsatz sich lediglich für dessen kurzfristige Vorlage entschuldigt; im Übrigen aber explizit auf die darin enthaltenen strafrechtlichen Ausführungen verwiesen. Spätestens dadurch ist, so das Arbeitsgericht schließlich, eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten, so dass das Arbeitsgericht insbesondere aus diesem Grund dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat. Diese Ausführungen sind zwar in sich nachvollziehbar, gleichwohl rechtfertigen sie nach Auffassung der Kammer nicht die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichts. Denn zum einen muss berücksichtigt werden, dass es sich um die Ausführungen eines Neurochirurgen - Chefarztes im Ruhestand - und Gründungs- und Ehrenmitglied des BDNC handelt, bei dem der Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass diesem insoweit zu beachtenden Regeln, Vorgaben und auch Einschränkungen bei der Abfassung seines Gutachtens im Einzelnen vertraut waren und von ihm auch beachtet worden sind. Zum anderen wendet sich das Gutachten inhaltlich in erster Linie gegen die von der Beklagten in Auftrag gegebenen vorgelegten fachärztlichen Privatgutachten und untersucht diese auf im Einzelnen aufgelistete Qualitätsmängel mit dem Ergebnis, dass der Gutachter diese für nicht verwertbar, d.h. nicht gerichtstauglich ansieht, weil maßgebliche Vorgaben für diese Qualitätsprüfung der gültigen AWMF Leitlinien für die Begutachtung nicht beachtet worden sind; der Gutachter sieht (Bl. 1616 d.A.) das Ziel seiner eigenen Ausführungen ausdrücklich darin, die potentiellen strafrechtlichen Konsequenzen von Schraubenfehllagen und die zwingende Notwendigkeit der Neuronavigation bzw. der Robotik darzustellen, um die "ewig gestrigen" - wie die vorliegend tätig gewordenen Sachverständigen - nachdrücklich zu warnen. Sodann werden die von beiden Privatgutachtern erstellten Gutachten als patienten- und forschungsfeindliche Falschgutachten eingestuft (Bl. 1617 d.A.) und dies begründet. Weiterhin führt der Gutachter aus, dass die beiden kritisierten Gutachten für den internen Gebrauch gedacht sein mögen, aber aus der Sicht der Gutachterkommision wegen der benannten Qualitätsmängel nicht in den Rechtsverkehr gebracht werden dürfen (wider § 279 StGB). Bei dem für die Staatsanwaltschaft erarbeiteten fachübergreifenden Gutachten handelt es sich in Kenntnis des Wortlauts der §§ 278, 279 StGB nach Auffassung von Dr. S. um ein wider besseres Wissen ausgestelltes Gesundheitszeugnis, das nur die Privatmeinung der beiden Sachverständigen widergibt, da ein nach den AWMF Leitlinien obligates Literaturverzeichnis fehlt. Dadurch haben die Verfasser nach Auffassung des Gutachters deutlich gemacht, dass sie § 25 BO - die gebotene Sorgfaltspflicht - und den Lehrbuchstandard bewusst und wissentlich negieren. Schließlich rät der Gutachtensausschuss (Bl. 1618 d.A.) nachdrücklich vom Gebrauch dieser unrichtigen Gesundheitszeugnisse ab, da sie strafrechtlich und berufsrechtlich bedenklich sind. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich der Inhalt des Privatgutachtens, das der Kläger vorgelegt hat, nicht mit der Beklagten auseinandersetzt; strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber der Beklagten werden nicht erhoben. Das gilt insbesondere für die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte die Privatgutachten im vorliegenden Verfahren eingeführt und damit genutzt und in Verkehr gebracht hat, so dass sich dieser Vorwurf strafbaren Handelns, so das Arbeitsgericht, auch gegen die Beklagte selbst richtet. Dies lässt sich dem Inhalt des Gutachtens, wie dargelegt, so nicht entnehmen. Denn der Gutachter wendet sich in erster Linie gegen den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten sowie gegen das von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholte Sachverständigengutachten; Ausführungen zur Beklagten, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, fehlen vollständig, so dass eine mittelbare Betroffenheit allenfalls aus der vom Gutachter begründeten Auffassung resultieren könnte, dass die benannten Gutachten wegen der Qualitätsmängel nicht in den Rechtsverkehr gebracht werden dürfen (Privatgutachten der Beklagten) bzw. es sich weitergehend um ein wider besseres Wissen ausgestelltes Gesundheitszeugnis (Sachverständigengutachten Staatsanwaltschaft) handelt. Wenn der Kläger sich darauf berufen hat, dann geht es in erster Linie um seine Entlastung betreffend die massiven Vorwürfe, die die Beklagte unter Vorlage der von ihr beauftragten Privatgutachten erhoben hat, was bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum durch die Vorlage dieses Gutachtens nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien ausgeschlossen sein soll. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang maßgeblich auch, dass das Maß dessen, was eine Prozesspartei an Vorbringen und Prozessverhalten der Gegenpartei hinnehmen muss, wesentlich mitbestimmt wird vom eigenen Verhalten. Insoweit ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass vorliegend gemäß § 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Tatsache, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ungeklärt ist, weiterhin wechselseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen; auch wird hinsichtlich des Arbeitgebers davon ausgegangen, dass er sich nicht von subjektiven Befindlichkeiten leiten lässt, sondern sich wie ein verständiger Arbeitgeber geriert. Hinsichtlich des Arbeitnehmers liegt die gebotene Zurückhaltung und Sachlichkeit schon deshalb nahe, weil er, wie vorliegend, den Rechtsstreit mit dem Ziel einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien führt. Insoweit hat die Beklagte von Beginn der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien (Ende 2015, Anfang 2016) maßgeblich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch mit der ausdrücklichen Behauptung betrieben, der Kläger habe aufgrund falscher Angaben den Abschluss des Dienstvertrages erlangt und jede Art der Weiterbeschäftigung mit der Begründung abgelehnt, sie wisse aufgrund des Täuschungsverhaltens des Klägers nicht, wie sie ihn tatsächlich einsetzen könne. Sie hat darauf die Anfechtung des Dienstvertrages gemäß § 123 Abs. 1 BGB gestützt und weiterhin eine außerordentliche Kündigung, nach dem der Kläger ihrer Aufforderung zur Vorlage von Einzelnachweisen für die von ihm vor Abschluss des Dienstvertrages im Rahmen anderer Arbeitsverhältnisse durchgeführten Operationen nicht nachgekommen ist. Die Kammer hat zu der Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt: " Die Beklagte hat insoweit im Berufungsverfahren vorgetragen, dass nach Auswertung der von ihr veranlassten Gutachten sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vom Kläger vorgelegten Dokumente über seine OP-Erfahrung nicht ausreichten, um eine ausreichende Befähigung des Klägers für die Durchführung von Skoliose-Operationen zu belegen. Insbesondere seien des Weiteren auch erhebliche Zweifel aufgekommen, dass der Kläger im Zuge des Bewerbungsverfahrens bei seinem OP-Katalog zutreffende Angaben gemacht habe. Dieses Vorbringen lässt bereits nicht erkennen, inwieweit der Kläger tatsächlich die Beklagte getäuscht haben könnte durch ein Verhalten, durch das bewusst eine unrichtige Vorstellung erregt, bestärkt oder aufrechterhalten wird. Die Beklagte hat den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Arbeitsvertrag nach einem (nahezu, so die Darstellung des Klägers) zweijährigen Berufungsverfahren (so die Darstellung der Beklagten) abgeschlossen. Wenn der Kläger nicht allen von der Berufungskommission gestellten Anforderungen gerecht geworden wäre, insbesondere durch Vorlage entsprechender Unterlagen, Referenzen, wäre es nicht zum Vertragsschluss gekommen. Unstreitig wurde im Bewerbungsverfahren vom Kläger nicht die Vorlage von Einzelnachweisen verlangt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, worin eine Täuschungshandlung zu sehen sein könnte. Gleiches gilt für die weiteren Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nämlich zum einen Vorsatz und zum anderen die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrages. Insoweit fehlt jegliches nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten, das einem substantiierten Bestreiten des Klägers zugänglich wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger seit 2011 in Diensten der Beklagten auch seiner Operationstätigkeit nachgegangen ist, so dass die Beklagte aus eigener Kenntnis als ohne Weiteres in der Lage anzusehen ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass vorliegend der Beklagten Zweifel an den Fähigkeiten des Klägers aufgekommen sein mögen, insbesondere im Hinblick auf die von ihr veranlassten Gutachten, rechtfertigt vor diesem Hintergrund aber keineswegs die Annahme, der Kläger habe im Zuge des Bewerbungsverfahrens bei seinem OP-Katalog falsche Angaben gemacht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst nicht behauptet, der Kläger habe überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt betreffend Skoliose-Operationen falsche Angaben gemacht; dass überhaupt Skoliose-Operationen Gegenstand des OP-Katalogs zum damaligen Zeitpunkt waren, ist nicht ersichtlich. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zuge des Bewerbungsverfahrens falsche Angaben gemacht haben könnte, bestehen folglich nach dem Vorbringen der Beklagten nicht. Inwieweit hinsichtlich der OP-Berichte ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Beklagten besteht, bedarf im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB und der insoweit erklärten Anfechtung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte keiner Entscheidung. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger entgegen der Aufforderung der Beklagten nicht 1.600 Einzelnachweise über seine OP-Tätigkeit bis 2011 vorgelegt hat, lässt keinen Rückschluss auf vorsätzliche Falschangaben im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu. Ob der Kläger dazu überhaupt verpflichtet ist, ist im Rahmen der Überprüfung der außerordentlichen Kündigung vom 15.01.2016 zu befinden; Rückschlüsse aus der Nichtvorlage von Einzelnachweisen auf eine arglistige Täuschung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erscheinen fernliegend. Soweit die Beklagte insoweit vorgetragen hat, sie habe sich aufgrund der offensichtlichen Verkennung und einer offensichtlichen Überschätzung seiner Qualifikation durch den Kläger gezwungen gesehen, zu überprüfen, ob und welche Operationen der Kläger grundsätzlich nur durchführen dürfe, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Rückschlüsse auf die Angaben des Klägers im Bewerbungsverfahren zwischen 2009 und 2011 gezogen werden könnten. Abgesehen davon war zum damaligen Zeitpunkt die Durchführung von Skoliose-Operationen nicht Gegenstand des OP-Kataloges, während sich die Beklagte vorliegend im Hinblick auf die streitgegenständliche Operation bezogen auf die behauptete offensichtliche Verkennung seiner Qualifikation und seiner offensichtlichen Überschätzung des Klägers gerade auf eine derartige Operation bezieht. Wenn der Beklagten, abgesehen von einem einzigen weiteren Fall, für den sie dargelegt hat, auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, im Übrigen keinerlei Erkenntnisse über irgendwelche Schlechtleistungen des Klägers vorliegen, dann rechtfertigen die hier behaupteten OP-Mängel im Einzelnen einschließlich des Übernahmeverschuldens bei einer Skoliose-Operation nicht die Annahme, der Kläger sei insgesamt oder in wesentlichen Teilen der von ihm vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht hinreichend qualifiziert, um seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nachzukommen. Letztlich handelt es sich um eine rechtlich unbeachtliche Mutmaßung der Beklagten, der eine hinreichende und insbesondere substantiierte tatsächliche Grundlage fehlt. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages gemäß § 123 Abs. 1 BGB durch die Beklagte ist folglich rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet." Hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2016 hat die Kammer im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt: " Soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung vom 15.01.2016 darauf gestützt hat, dass der Kläger entgegen einer insoweit bestehenden Verpflichtung die Einzelnachweise der von ihm durchgeführten Operationen nicht vorgelegt habe, ist demgegenüber davon auszugehen, dass ein dahingehender Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht. Folglich scheidet eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand von vornherein aus. Denn auch im Rahmen der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB besteht keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung. Auch die ZPO kennt keine über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende Aufklärungspflicht der nicht nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstreitsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151). Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, NZA 2019, 161; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; BGH 19.05.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842). Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts (BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 56/89, NJW 1994, 36 = EzA GG Art. 2 Nr.8). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechts aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005,289). Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist in seinem Bestand nicht streitig; im Gegenteil: Die Beklagte hat durch die Erklärung einer Anfechtung des Dienstvertrages, den Ausspruch von außerordentlichen Beendigungskündigungen (28.12.2015, 15.01.2016, 02.02.2016) sowie zweier weiterer ordentlicher Kündigungen und schließlich eines Auflösungsantrages gemäß §§ 9, 10 KSchG unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den gesetzlich vorgesehen Mitteln mit Nachdruck das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beenden will. Die Darlegungs- und Beweislast für die dafür materiell-rechtlich notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen trägt die Beklagte. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie benötige die geforderten Einzelnachweise, um angesichts der bei der Operation des Patienten A. aufgetretenen mangelhaften Arbeitsweise des Klägers ermitteln zu können, wie sie ihn denn überhaupt noch beschäftigen könne, erscheint vor diesem Hintergrund vorgeschoben; die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Klägers, und sei es auch nur im Rahmen einer Prozessbeschäftigung, ernsthaft in Erwägung gezogen, sondern vielmehr stets kategorisch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund dient das Auskunftsbegehren nur dazu, weitere tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung der Beendigungstatbestände zu erhalten. Der Kläger ist aber nicht gehalten, insoweit dem Prozessgegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen, oder auch nur dazu beizutragen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist. Die Beklagte hat den Dienstvertrag mit dem Kläger nach Abschluss eines (nahezu) zweijährigen Berufungsverfahrens durch eine Berufungskommission getätigt, deren Aufgabe ersichtlich darin bestand, den für die in besonderem Maße verantwortungsvolle Tätigkeit als Klinikdirektor und Universitätsprofessor am besten geeigneten Bewerber zu ermitteln. Dazu gehörte auch die Überprüfung der Referenzen, der Reputation, des beruflichen Werdeganges des Klägers aus der Zeit bei seinen vormaligen Arbeitgebern bis 2011. Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass im Rahmen eines derartigen Bewerbungsverfahrens es nicht üblich ist, dass Einzelnachweise betreffend Operationen vorgelegt werden, ist gleichwohl davon auszugehen, dass dann, wenn auch nur der geringste Zweifel an der fachlichen Kompetenz hinsichtlich der Operationstätigkeit des Klägers insoweit aufgekommen wäre, die Beklagte sich sicherlich nicht zum Abschluss des Dienstvertrages entschlossen hätte. Für die Zeit ab 2011 verfügt die Beklagte zudem aus eigener Anschauung über alle Informationen betreffend der vom Kläger verantworteten und durchgeführten Operationen. Dass der Kläger zudem bezüglich der Durchführung von Skolioseoperationen keine falschen Angaben gemacht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass es insoweit eines Ausgleichs gestörter Vertragsparität bedürfen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass entgegen der Darstellung der Beklagten keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Die Beklagte hat insoweit behauptet, jeder Operateur verfüge über die Einzelnachweise der von ihm durchgeführten Operationen, halte sie vor und könne sie folglich auch jederzeit vorlegen. Auf die vom Kläger erhobenen datenschutzrechtlichen Bedenken ist die Beklagte nicht näher eingegangen, trotz der Vielzahl der bei ihr dauerhaft beschäftigten Ärzte, sodass angenommen werden kann, dass entsprechende Einzelkenntnisse ohne Weiteres vorhanden sind. Demgegenüber hat der Kläger zum Beispiel ein Antwortschreiben des Universitätsklinikums D-Stadt-E. vom 15.02.2016 vorgelegt, wonach aus datenschutzrechtlicher Sicht die Einsichtnahme in die relevanten Patientenakten problematisch ist, da diese nicht mehr im Behandlungskontext erfolgt und auch entsprechende Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärungen seitens der Patienten nicht vorliegen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 1807 d. A. Bezug genommen. Des Weiteren hat der Kläger ein Schreiben des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 26.04.2016 vorgelegt, wonach dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Datenschutzbeauftragte dieses Klinikums Bedenken gegen die Übermittlung von Operationsberichten geäußert hat, da es dafür keine datenschutzrechtliche Befugnisgrundlage gebe bzw. diese derzeit nicht erkennbar sei. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 1808 d. A. Bezug genommen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Verpflichteter die zur Beseitigung einer Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, ihr Auskunftsbegehren auf die Inhalte zu beschränken, die der Kläger sich bei seinen vormaligen Arbeitgebern rechtmäßigerweise beschaffen kann. Sie hat vielmehr stets vorgetragen, jeder Operateur halte die entsprechenden Einzelnachweise vor, ohne dies näher zu substantiieren. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für ein etwaiges Auskunftsbegehren der Beklagten fehlt. Warum aufgrund der Operation des Patienten A. in einem Bereich, in dem der Kläger auch nach Auffassung der Kammer nicht über die hinreichende praktische Erfahrung zur alleinverantwortlichen Übernahme verfügt, der Schluss gezogen können werden soll, der Kläger habe im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens falsche Angaben gemacht, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dass die praktische Durchführung der komplexen Operation fachlich kontrovers diskutiert worden ist, werden kann betreffend eine Operation in einem Bereich, hinsichtlich dessen der Kläger unstreitig keine falschen Angaben gemacht hat, lässt aber nicht den Schluss zu, er habe im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens falsche Angaben gemacht. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst offensichtlich im Rahmen des zwischen den Parteien seit 2011 bestehenden Arbeitsverhältnisses keinerlei Feststellungen treffen konnte, dass der Kläger über die von ihm vertraglich geschuldete fachliche Kompetenz tatsächlich ganz oder teilweise nicht verfüge. Die Beklagte hat insoweit lediglich einen weiteren Fall benannt, in dem sie im Nachgang der Tätigkeit des Klägers auf Schadenseratz in Anspruch genommen wird, ohne dass hinreichend deutlich würde, dass entsprechende Ansprüche zum einen überhaupt begründet wären und zum anderen ob und inwieweit sie auf vertragswidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sein könnten. Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 34 = Bl. 1038 d. A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe bei seiner Bewerbung die Durchführung von Operationen angegeben, die er nicht oder nicht maßgeblich durchgeführt habe, jedenfalls bestehe ein entsprechender Verdacht, dass dieser Vortrag aber lediglich pauschal und ohne nachvollziehbare belastbare Tatsachenangaben dahingehend erfolgt, bezogen konkret auf welche, wann und wo durchgeführte Operationen die Beklagte aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgeht, dass der Kläger konkret welche Falschangaben gemacht hat. Dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen ist prozessual unzureichend und erfolgte zudem ohne ordnungsgemäßen Beweisantritt (S. 35 = Bl. 1039 d. A.). Ergänzend hat das Arbeitsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Kausalität den gleichen Bedenken begegnen, wie sie bereits im Rahmen der arbeitgeberseitigen Anfechtung dargelegt worden sind. Nach alledem kommt ein Anspruch der Beklagten auf Vorlage der Einzelnachweise betreffend die vom Kläger verantworteten und durchgeführten Operationen bis 2011 nicht in Betracht. Die Nichtvorlage durch den Kläger ist demzufolge auch nicht als an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand anzusehen." Die Beklagte hat also den Kläger eines Eingehungsbetruges (§ 263 Abs. 1 StGB) beschuldigt, obwohl dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen. Sie hat daran auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgehalten, wie ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 11.02.2021 (Bl. 1914 f. d.A.) belegen. Gerade in diesen zuletzt benannten Ausführungen ist eine Distanzierung zu dem zuvor beschriebenen Vorwurf strafbaren Verhaltens nicht erkennbar; auch an dem Verlangen der Vorlage von Einzelnachweisen wird festgehalten, obwohl die Kammer rechtskräftig ausdrücklich einen entsprechenden Anspruch verneint hat. Angesichts dieser Vorgehensweise wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der Vorlage des Privatgutachtens des Klägers beide Parteien sich von dem entfernt haben, was, wie zuvor beschrieben, im eigenen Interesse zu fordern wäre, so dass sich das Gewicht dessen, was aus der Vorlage des Privatgutachtens des Klägers zu folgern ist, jedenfalls deutlich relativiert; gleiches gilt für Formulierungen des Beklagtenvertreters wie "der Vortrag des Klägers ist insofern zwischen dreister Lüge und grober Fahrlässigkeit einzuordnen, …" (Bl. 2260 d.A.) oder die wörtliche Wiedergabe der Beschreibung des Verhaltens des Klägers im von ihr bereits im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten Privatgutachten Prof. A., dass "in seinen Augen an Menschenverachtung" grenze (s. zuletzt Bl. 2915 d.A.). auch insoweit wird durch die Verwendung der Anführungszeichen zwar deutlich, dass es sich nicht um eine unmittelbare Aussage der Beklagten handelt, eine Distanzierung oder Relativierung findet gleichwohl nicht statt. Soweit die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch auf die negative Berichterstattung über den hier in Rede stehenden Fall und eine damit verbundene negative Publicity für ihr Haus stützt, vermag dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. Eine drohende tiefgreifende Schädigung des Ansehens eines Krankenhauses durch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Arbeit dieser Einrichtung infolge bekanntgewordener schwerwiegender und die Arbeitsweise eines Chefarztes betreffender Anschuldigungen kann zwar (BAG 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - EzBAT § 53 BAT Unkündbare Angestellte Nr. 2) in bestimmten Fällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arzt unzumutbar machen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses ergeben und sich diese nicht auf andere zumutbarer Weise abwenden lassen, so dass sich die Einrichtung gleichsam in einer unabwendbaren Zwangslage befindet. Vorliegend trifft es zwar zu, dass in den regionalen Medien (zuletzt nach dem umfänglichen Vorbringen der Parteien am 08.01.2016) einige Zeit über den vorliegenden Fall berichtet worden ist. Dabei ging es jedoch nicht nur um die Person des Klägers und eventuelle Behandlungsfehler, sondern auch um die Person des anonymen Anzeigeerstatters sowie um Spekulationen über Spannungen in der Ärzteschaft insgesamt. Abgesehen davon, dass sich der Kläger in keiner Weise öffentlich zu der gesamten Angelegenheit geäußert hat, ist diese Berichterstattung, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat (Bl. 1728 d.A.), schnell abgeebbt, so dass von einer dauerhaften Rufschädigung der Beklagte keine Rede sein kann. Tatsächlich fehlt insoweit auch jegliches weiteres substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten. Nichts Anderes gilt, soweit die Beklagte pauschal die Befürchtung äußert, dass gerade Patienten aus dem arabischen Raum zukünftig von einer Behandlung in einer ihrer Kliniken Abstand nehmen könnten. Soweit das Arbeitsgericht ergänzend zur Begründung der von ihm angenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist, dass der Kläger im Prozessverlauf im Einzelnen zu dem Gesundheitszustand von Herrn Prof. W. vorgetragen und insbesondere auf dessen CT- und MRT-Diagnostiken aus dem Jahr 2009 Bezug genommen sowie deren Vorlage durch die Beklagte verlangt hat, folgt die Kammer dem nicht. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in rechtmäßiger Weise an diese Informationen gelangt ist. Denn der Kläger ist erst seit 2011 für die Beklagte tätig und behauptet auch selbst nicht, der behandelnde Arzt von Prof. W. (gewesen) zu sein. Ebenso wenig ist danach erkennbar, dass Prof. W. dem Kläger die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt oder sich mit der Nutzung und Verbreitung einverstanden erklärt hätte. Gerade für einen Arzt, dessen Beruf untrennbar mit der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden ist, wirft dieses Verhalten nach Auffassung des Arbeitsgerichts erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Vorschriften des BDSG, der ärztlichen Berufsordnung sowie die Regelungen seines Dienstvertrages auf. Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Kläger hat demgegenüber nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass er nach Beginn seines Dienstverhältnisses darauf aufmerksam geworden ist, dass in dem von ihm verantworteten Bereich der Neurochirurgie die Gesundheitsdaten von Herrn Prof. W. allgemein zugänglich waren, obwohl sie aus dem Bereich der Neurologie stammen und somit ein Zugriff im Bereich der von ihm verantworteten Klinik nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht statthaft sein dürfte. Er hat danach gemeinsam mit Herrn Prof. K. an einem Rechner der Klinik die Daten abgerufen und festgestellt, dass sie tatsächlich dort frei verfügbar sind. Danach hat er sie gespeichert, Herrn Dr. S. von der Beklagten informiert und auf die Datenschutzlücke aufmerksam gemacht mit der Folge, dass der weitere Zugang zukünftig unterbunden wurde. Der Kläger hat insoweit zunächst im Interesse der Beklagten und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehandelt, so dass ihm insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kommt folglich insoweit lediglich dadurch in Betracht, dass der Kläger die CT- und MRT-Diagnostiken, die er gespeichert hatte, nicht gelöscht bzw. wenn er sie in Form von Aufschrieben bewahrt haben sollte, diese vernichtet hat. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die elektronische Datenverarbeitung von der Beklagten implementiert und zur Verfügung gestellt wird; dass der Kläger zu Beginn seines Dienstverhältnisses auf datenschutzrechtliche Bestimmungen mehr als nur durch Formblatt und betreffend Vorgänge, wie vorliegend, hingewiesen, bzw. entsprechend geschult worden ist, wie sodann zu verfahren ist, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich Sachvortrag, insbesondere nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter der Beklagten dazu feststellen, dass auf ihre Veranlassung hin nicht nur der uneingeschränkte Zugang zu den Daten des Herrn Prof. W. unterbunden wurde für zukünftige Nutzung, sondern dass entsprechende Anstrengungen unternommen wurden, Mitarbeiter der Neurochirurgie, die zuvor unberechtigterweise einen derartigen Zugang hatten, darüber zu informieren, aufzufordern, vorhandene abgespeicherte Daten zu löschen bzw. gefertigte Abschriebe zu vernichten. Offenbar hat die Beklagte es als selbstverständlich angesehen, dass dahingehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen von ihren Mitarbeitern auch ohne eigene Anstrengungen als solche erkannt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Aufbewahren der Patientendaten Prof. W. wohl als objektiv rechtswidrig anzusehen; ein Schuldvorwurf kann dem Kläger aber ohne weiteres Vorbringen nicht gemacht werden, weil das voraussetzen würde, dass ihm die datenschutzrechtliche Relevanz eines derartigen Vorgangs, auf den er von der Beklagten aus Anlass der Schließung der unbegrenzten Zugangsmöglichkeit offenbar auch nicht hingewiesen wurde, dass also mit Schließung des Zugriffs der datenschutzrechtlich zu beanstandende Zustand noch nicht beendet war, bewusst gewesen wäre. Dass der Kläger im Übrigen zuvor Zugang zu den Gesundheitsdaten von Herrn Prof. W. unter Überwindung von der Beklagten insoweit in der elektronischen Datenverarbeitung vorgesehenen Sperren (Passwörtern u.s.w.) erlangt bzw. sich verschafft hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Vor diesem Hintergrund lässt sich mit dieser Begründung auch aus den Gesundheitsdaten von Prof. W. kein Grund feststellen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufzulösen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten dazu, der Kläger sei seiner Weiterbildungsverpflichtung nicht nachgekommen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, inwieweit dies im Hinblick auf die berufliche Vita des Klägers überhaupt vorstellbar sein soll; zudem kommt es maßgeblich auf das Vorliegen von Auflösungsgründen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass es weiteren Vorbringens der Beklagten bedurft hätte, inwieweit zu diesem Zeitpunkt insoweit überhaupt im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung von einer auflösungsrelevanten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Kläger auszugehen sein soll. Nichts Anders folgt vorliegend daraus, dass die Beklagte behauptet, die Ordinarien ihres Hauses hätten bereits am 21.09.2015 in einem gemeinsamen Gespräch erklärt, die Verantwortung für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger wegen des vorliegend streitgegenständlichen und anderer Fälle nicht mehr mittragen zu können (s. Bl. 161 d.A.). Abgesehen davon, dass bereits unklar ist, worin eine derartige Zusammenarbeit zwischen den Ordinarien im Haus der Beklagten überhaupt besteht, welche praktischen, tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen eine derartige Erklärung hat, hat das Arbeitsgericht - im Rahmen der Überprüfung der von Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe, § 1 KSchG völlig zurecht darauf hingewiesen, dass die Beklagte insoweit lediglich pauschal behauptet hat, dass die Übrigen Ordinarien eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hätten. Sie hat aber weder dargetan, dass und gegebenenfalls welche konkreten Maßnahmen diese bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers angedroht hätten, noch, dass und gegebenenfalls welche greifbaren Formen eine entsprechende Ankündigung angenommen hätte. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass eine der Ordinarien oder sonstigen Ärzte oder Krankenhauspersonal ernsthaft z.B. eine Eigenkündigung oder Arbeitsniederlegung angedroht oder in einem konkreten Fall die arbeitsnotwendige Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigert hätten, dies selbst dann, wenn sie mit Konsequenzen, insbesondere einer fristlosen Kündigung hätten rechnen müssen. Aufgrund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass dem Kläger keine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten oder Krankenhauspersonal angelastet werden kann, hat das Arbeitsgericht zutreffend eine Druckkündigung als sozial gerechtfertigt verneint; aus den gleichen Gründen kommen diese von der Beklagten behauptete Umstände auch nicht als Rechtfertigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG in Betracht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass derartige Erklärungen aus dem September 2015 zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer im März 2021 überhaupt noch irgendwelche Auswirkungen zeitigen bzw. zeitigen könnten. Unbeschadet dessen ist auch im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG dann, wenn der Arbeitgeber den Auflösungsantrag z.B. auf den Druck von Arbeitnehmern stützt, das Unternehmen zu verlassen, wenn der zuvor rechtsunwirksam gekündigte Mitarbeiter seine Tätigkeit fortsetze, zu beachten, dass, nicht anders wie bei der sog. Druckkündigung, der Arbeitgeber verpflichtet ist, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Selbst wenn also dem Arbeitgeber erhebliche Nachteile angedroht werden für den Fall, dass ein bestimmter Arbeitnehmer nicht entlassen wird, ist der Arbeitgeber nicht befugt, dem ohne Weiteres nachzugeben (s. BAG 18.07.2013, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; 19.07.2016 EzA § KSchG Druckkündigung Nr. 1; 28.03.2017 EzA § 104 BetrVG 2001 Nr. 1; DLW/Dörner, a. a. O., Kap. 4, Rn. 1828 ff.). Der Arbeitgeber muss dann vielmehr versuchen, die Belegschaft oder diejenige Seite, von der Druck ausgeübt wird, von ihrer Drohung abzubringen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen, verlangt von ihm ein aktives Handeln, dass darauf gerichtet ist, den Druck abzuwehren. Dieser Vorgabe genügt er z.B. nicht einmal allein dadurch, dass er Gespräche zwischen dem Arbeitnehmer und den druckausübenden Dritten vermittelt. Diese Verpflichtung geht vielmehr soweit, dass dann, wenn z.B. Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, weil der Arbeitgeber einem - unberechtigten - Kündigungsverlangen nicht nachkommt, der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile zumindest dadurch abzuwehren versuchen muss, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt (BAG 15.12.2016, EzA § 1 KSchG Druckkündigung Nr. 2). Besondere Anforderungen an das dem Arbeitgeber zumutbare Verhalten, die Belegschaft, anders als durch die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers, von ihrer Kündigung abzubringen, bestehen zudem dann, wenn der Arbeitgeber bereits, wie vorliegend, unwirksam gekündigt hat und der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess wieder beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall gehalten, dem aufgrund des vorausgegangenen möglichen subjektiven Eindrucks, der weiter einer Entlassung fordernden Mitarbeiter entgegenzuwirken, eine Druckausübung komme ihm "gerade recht", um doch noch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Andernfalls könnten sich die Mitarbeiter in ihrem Entlassungsverlangen und in ihrer Bereitschaft, diesem durch den Einsatz von Druck zum Erfolg zu verhelfen, noch bestärkt fühlen. Der Arbeitgeber muss deshalb auch dem Kündigungsverlangen als solchem entgegentreten. Er muss deutlich machen, dass es für eine Entlassung keinen Grund gibt und dass aus seiner Sicht eine Entlassung ohne das Vorliegen objektiv geeigneter Kündigungsgründe ausgeschlossen ist (BAG 15.12.2016 EzA § 1 KSchG Druckkündigung Nr. 2; 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -, NZA 2017, 116). Auch daran fehlt es vorliegend. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Hinsichtlich des Vorwurfs des Klägers, die Beklagte habe Kündigungsgründe konstruiert, der Kläger werfe der Beklagten gleich zweifach eine Urkundenfälschung vor und das zu Eigen machen des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens Dr. S. wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne dass insoweit neues, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen festzustellen wäre (s. Bl. 2292 ff. d.A.); weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Soweit die Beklagte nachfolgend (Bl. 2295 ff. d.A.) sich zum Vorwurf der "geübten" Unterschrift verhält, zu den nicht vorgelegten OP-Einzelnachweisen gilt nichts Anderes. Soweit die Beklagte des Weiteren (Bl. 2295 d.A. RS) zum Ausdruck bringt, der Kläger sei nicht geeignet, sein Dienstverhältnis bei der Beklagten fortzusetzen, weil ihm die für einen Chefarzt bzw. Klinikdirektor nötige Selbsteinschätzung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die notwendige Einsicht und Einsichtsfähigkeit fehle, ist dies eine durch weiteres tatsächliches Vorbringen der Beklagten nicht gestützte Bewertung, die folglich einer sachlichen Bescheidung durch die Kammer nicht zugänglich ist. Soweit die Beklagte sodann (Bl. 2296 ff. d.A.) ausführt, der Kläger habe sich von den Prozesshandlungen seines Prozessvertreters nicht glaubhaft und auch nicht rechtzeitig distanziert, insbesondere weil die Distanzierung im Schriftsatz vom 07.12.2017 erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Auflösungsantrag in erster Instanz erfolgt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dies, was den Auflösungszeitpunkt anbelangt, nicht zutrifft; maßgeblicher Zeitpunkt ist, wie dargelegt, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag, also der letzten mündlichen Verhandlung und keineswegs, wie die Beklagte meint, der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Instanz, in der eine Partei den Auflösungsantrag gestellt hat, das wäre vorliegend der Kammertermin der ersten Instanz. Denn nur bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist es dem Gericht möglich, eine sachgerechte Vorausschau hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses anzustellen. Soweit die Beklagte den Auflösungsantrag weiterhin darauf stützt, dass der Kläger weiterhin nicht einsehe, dass er eine Pflichtverletzung begangen hat (Bl. 2298 ff. d.A.) folgt die Kammer dem nicht. Wenn vorliegend davon auszugehen ist, dass dem Kläger zwar die alleinverantwortliche Übernahme der OP des Patienten A. vorgeworfen werden kann, daraus auch ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand folgt, hinsichtlich weiteren arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens sich aber keine dahingehende volle Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen lässt, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er an seiner Auffassung festhalten möchte, ohne berufsständische oder sonstige OP-Standards für die Durchführung derart komplexer juveniler Skoliosen könne ihm seine Entscheidung der eigenverantwortlichen Übernahme nicht vorgeworfen werden, denn die Kammer vertritt zwar insoweit eine andere Auffassung, eine "Einsicht", eine Pflichtverletzung begangen zu haben als denknotwendig kann dem Kläger daraus folgend insoweit aber nicht abverlangt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits sowohl seine Bereitschaft erklärt hat, eine auf die alleinverantwortliche Übernahme der OP gestützte Abmahnung klaglos zu akzeptieren, ebenso wie im Falle des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses von Skoliose-OPs abzusehen. Damit ist genau das Gegenteil der von der Beklagten behaupteten fehlenden Einsicht festzustellen. Soweit die Beklagte sodann wiederum auf die große mediale Öffentlichkeit hinweist, steht dem zum einen entgegen, dass bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass allenfalls lokale Medien über die streitgegenständliche OP berichtet haben, dabei im Wesentlichen auch nicht über den Kläger bzw. die konkrete OP, sondern weitere Umstände im Zusammenhang damit, die die Klinik der Beklagten betreffen, zum anderen ist festzustellen, dass die letzte von der Beklagten aufgeführte Publikation vom 08.01.2016 stammt, so dass nicht ernsthaft nachvollziehbar ist, warum dies in irgendeiner Form irgendwelche Auswirkungen auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 2021 haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein etwa insoweit möglicherweise bestehender Auflösungsgrund durch Zeitablauf aufgrund der Verfahrensdauer seine Bedeutung vollumfänglich verloren hat. Das weitere Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 27.08.2020, S. 38 ff. = Bl. 2259 ff. d.A.) wiederholt das bereits beschiedene Vorbringen der Beklagten im Lichte der Prozessgeschichte im erstinstanzlichen Rechtszug; mangels neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvorbringens sind weitere Ausführungen folglich nicht veranlasst. Der fortgesetzte Vorwurf, der Kläger trage wahrheitswidrig vor (Bl. 2268 ff. d.A.) ersetzt derartiges substantiiertes Vorbringen jedenfalls nicht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Arbeitsverhältnis sei auch deshalb aufzulösen, weil der Kläger in der Zwischenzeit einer anderen Tätigkeit als Arzt nachgegangen sei (Bl. 2299 ff. d.A.) folgt die Kammer dem vorliegend nicht. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung zwischen den Parteien streitig ist, sich der Arbeitnehmer bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Ungewissen darüber ist, ob er bestimmte vertraglichen Nebenpflichten, z.B. vertragliche Wettbewerbsverbote, weiterhin erfüllen muss, oder ob er davon entbunden ist. Diese Nebenpflichten kollidieren zudem häufig mit der gesetzlichen Obliegenheit des Arbeitnehmers aus § 615 Satz 2 BGB, eine anderweitige Verdienstmöglichkeit wahrzunehmen, d.h. ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder gegebenenfalls jeglichen Vergütungsanspruch für die Zeit der Kündigungsschutzklage zu verlieren. Nach der Rechtsprechung des BAG (25.04.1991 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 140; 23.10.2014 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 48; ebenso BGH 12.03.2003 EzA § 89 a HGB Nr. 2) können Wettbewerbshandlungen, die der Arbeitnehmer im Anschluss an eine unwirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers begeht, einen wichtigen Grund für eine weitere außerordentliche Kündigung bilden, wenn dem Arbeitgeber kein Verschulden anzulasten ist. Denn der Arbeitnehmer wird nicht schon dadurch von einem Wettbewerbsverbot befreit, dass er eine Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam hält und sie deswegen gerichtlich angreift. Ein Arbeitnehmer aber, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung (BAG 23.10.2014 a.a.O.; s. DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 2602). Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt (BAG 23.10.2014 a.a.O.). Zwar verhält sich der Arbeitgeber dann widersprüchlich, wenn er trotz seiner Kündigung die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verlangt. Jedoch gilt dies auch für den Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht. Erheblich ist insoweit, ob es dem Arbeitnehmer um eine Übergangslösung oder um eine auf Dauer angelegte Konkurrenztätigkeit geht. Zu berücksichtigen ist auch, ob er auf die wettbewerbswidrige Tätigkeit unbedingt angewiesen ist oder ob ihm eine Tätigkeit außerhalb des wettbewerbsrelevanten Bereichs möglich und zumutbar ist. Für den Grad des Verschuldens für die Interessenabwägung ist weiterhin maßgeblich der genaue Zeitpunkt der Konkurrenztätigkeit, ihre Art und ihre Auswirkungen auf den Geschäftsbereich des Arbeitgebers (s. LAG Köln 26.06.2006 NZA-RR 2007, 73). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach Zugang einer gerichtlich angegriffenen außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, ist es im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung dann allerdings zu Gunsten des Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn die Wettbewerbstätigkeit erst durch die frühere unwirksame Kündigung ausgelöst wurde, wenn der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt war, sondern zunächst nur eine Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage darstellte, und wenn dem Arbeitgeber aufgrund der Art und Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde (BAG 23.10.2014 a.a.O.). Zwar ist vorliegend von der Beklagten auf die von ihr behauptete verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit des Klägers keine außerordentliche Kündigung gestützt worden, auch nicht die vorliegend streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 26.02.2016. Gleichwohl sind die zuvor dargestellten Grundsätze im hier maßgeblichen Zusammenhang der Beurteilung der Frage, ob die ärztliche Tätigkeit des Klägers geeignet ist, eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien auszuschließen, entsprechend zu berücksichtigen. Dies ist zu verneinen. Dabei ist im besonderen Maße zu berücksichtigen, dass sich beide Parteien in der hier streitgegenständlichen Situation widersprüchlich, wie dargelegt, verhalten. Folglich ist aufgrund der beiderseitigen berechtigten Interessen (Ausschluss von Wettbewerb; Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit) eine praktische Konkordanz zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies kann anhand der zuvor benannten Kriterien geschehen. Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte nach Freistellung des Klägers über Jahre hinweg jede, wie auch immer geartete Weiterbeschäftigung des Klägers ausgeschlossen hat. Ein kurzfristiges Ende der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war zu keinem Zeitpunkt zu erwarten. Der Kläger geht, was er der Beklagten und dem Arbeitsgericht am 29.03.2017 im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 383/16 - zu Protokoll bekanntgegeben hat, beim OrthoCentrum D-Stadt eine Tätigkeit als Assistenzarzt nach. Damit übt der Kläger bereits insoweit vollumfänglich eine ärztliche Tätigkeit aus, die in keiner Weise mit der für die Beklagte vereinbarten vertraglichen Tätigkeit als Chefarzt der Neurochirurgie zu vergleichen ist. Er übt diese Tätigkeit im Übrigen in einer ganz erheblichen räumlichen Entfernung vom Betriebssitz der Beklagten aus, und ist im Übrigen auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht in irgendeiner Weise tätig, übt also auch insoweit keinen Wettbewerb aus. Dass durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit der Kläger überhaupt im Marktbereich des Arbeitgebers Dienste und Leistungen Dritten anbietet (s. BAG 19.12.2018 - 10 AZR 233/18, Beck RS 2018 40301; 30.05.2018 - 10 AZR 780/16, NZA 2018, 1425) erschließt sich nicht. Tatsächliches, substantiiertes Vorbringen der Beklagten insoweit fehlt vollständig. Das Wettbewerbsverbot ist zwar nicht darauf beschränkt, dass sich ein Arbeitnehmer selbständig macht oder ein Unternehmen leitet und Geschäfte abschließt. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch das Wettbewerbsverbot auch davor geschützt werden, dass sein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige Kundenkontakte zu Gunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. Bereits dadurch werden die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt (BAG 19.12.2018, a.a.O.). Maßgebender Anknüpfungspunkt ist eine Konkurrenzsituation zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, für den der Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen erbringt (BAG 30.05.2018, a.a.O.; DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 3 Rn. 516 ff.). Insoweit ist es zur Schlüssigkeit der Darlegung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ausreichend, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der Arbeitnehmer habe vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verträge mit Kunden des Arbeitgebers abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss weder vortragen, unter welchen näheren Umständen die betreffenden Vertragsschlüsse zu Stande kamen, noch, dass er Aussichten hatte, die vom Arbeitnehmer an sich gezogenen Verträge selbst abzuschließen, noch, dass er mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden war (BAG 16.01.2013 NZA 2013, 748). Die Beklagte hat vorliegend (Bl. 2270 ff. d.A.) zwar Ausführungen zum OrthoCentrum D-Stadt und zum dort durchgeführten Behandlungsspektrum der Orthopädie gemacht, vorgetragen, dass der Kläger auch als Ansprechpartner für die Ergänzung des Teams für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie in Erscheinung tritt, im Rahmen des Wirbelsäulenkurses am anatomischen Präparat am 07. und 08.09.2017 in D-Stadt nach außen für das OrthoCentrum aufgetreten ist, als Referent im Flyer insoweit an erster Stelle sehr prominent genannt wird, daneben auch für die Park-Klinik M. GmbH & Co. KG tätig ist, die sich als eine orthopädische Fachklinik mit bundesweitem Modellcharakter versteht, wobei sich das Leistungsspektrum nicht auf die Orthopädie beschränkt u.a.m., um sodann zum Ergebnis zu gelangen, der Kläger habe diese Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt aktiv gegenüber der Beklagten angezeigt und am 29.03.2017 Fragen insoweit unvollständig und damit unzutreffend beantwortet, weil er die Tätigkeit in der Park-Klinik M. verschwiegen habe. Warum dies die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können soll, nach dem die Beklagte seit Freistellung des Klägers 2015 jegliche Beschäftigung abgelehnt hat, erschließt sich nicht. Tatsächliches Vorbringen dazu, dass insoweit eine Konkurrenzsituation bestehen könnte, deren Prüfungsmaßstab zuvor dargestellt wurde, lässt sich nicht, insbesondere nicht substantiiert feststellen. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt auch keineswegs der Hinweis (Bl. 2299 RS) auf die Tätigkeit des Klägers für das OrthoCentrum und die Park-Klinik M. unter Angabe der Patientenzimmer, der Betten, der beschäftigten Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflege, Physio- und Schmerztherapeuten und jährlich 16.000 Behandlungen. Warum sich darauf eine Konkurrenzsituation zur vertraglich vom Kläger gegenüber der Beklagten geschuldeten Tätigkeit ergeben soll, erschließt sich nicht. Insgesamt handelt es sich zudem bei der ärztlichen Tätigkeit des Klägers um eine nicht auf Dauer angelegte, sondern nach dem Vorbringen des Klägers (Bl. 2723 ff. d.A.) um eine befristete Tätigkeit als Assistenzarzt in Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, um einen Teil seiner Facharztweiterbildung zu absolvieren. Dabei ist er dem Team für Wirbelsäulenchirurgie zugeteilt. Das Team besteht aus zwei weiteren Operateuren, das OrthoCentrum führt im Jahr etwa 3.000 orthopädische Operationen durch. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Tätigkeit des Klägers wird auf das Schreiben von Prof. Dr. H.-A., Chefarzt Wirbelsäule, Facharzt für Orthopädie für das OrthoCentrum D-Stadt und die Klinik M. vom 15.09.2020 (Bl. 2773, 2774 d.A.) Bezug genommen. Den Großteil der durchgeführten Operationen machen augenärztliche Kurzeingriffe aus, die orthopädisch-unfallchirurgischen Eingriffe werden von Ärzten verschiedener Hamburger und schleswig-holsteiner Praxen durchgeführt (s. Bl. 2724 d.A.). Im Rahmen einer Gesamtabwägung der wechselseitig zu berücksichtigenden Umstände ist folglich davon auszugehen, dass angesichts der beiderseitigen Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der gesetzlichen Regelung des § 615 Satz 2 BGB, des Art. 12 Abs. 1 GG, den gesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsverbots, der räumlich weit entfernten Tätigkeit des Klägers, der nur vorübergehenden Tätigkeit als Assistenzarzt im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung, der nicht vorhandenen Überschneidung mit den Aufgaben als Chefarzt der Neurochirurgie und Universitätsprofessor, das Vorgehen des Klägers nicht zu beanstanden ist und einer Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegensteht. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.02.2021 (Bl. 2868 ff. d.A.). Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, betreffend den Patienten Schw. sei gegen sie u.a. im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Kläger eine Schadensersatzklage eingereicht worden mit einem Streitwert von 60.000,-- EUR mit der Maßgabe, dass vor dem Landgericht Mainz schließlich ein Vergleich geschlossen worden sei, wonach sie sich zur Zahlung von 5.000,-- EUR und einem Zwölftel der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet habe. Freilich trägt die Beklagte keinerlei nähere Einzelheiten über den Zusammenhang des Ganzen mit dem Kläger und seiner Arbeitstätigkeit vor; diesen Anforderungen genügt der Hinweis "u.a. im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Kläger" nicht, weil nicht erkennbar ist, in welchem Zusammenhang denn sonst noch anderweitig Ärzte oder Mitarbeiter der Beklagten mit der Behandlung des Patienten betraut waren und insoweit im Streit stehen. Mangels näherer Angaben hinsichtlich des Tätigwerdens des Klägers insoweit kommt eine Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht in Betracht. Soweit die Beklagte (Bl. 2872 ff. d.A.) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Ordinarien darlegt, dass keine positive Prognose für eine Zusammenarbeit mit Herrn Prof R., dem Direktor der neurochirurgischen Klinik und Polyklinik bestehe und dass die Beklagte ernsthaft besorgen muss, diesen unverzüglich zu verlieren, wenn der Kläger weiterbeschäftigt wird, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst, weil nachvollziehbar ist, dass der Nachfolger des Klägers in der Tätigkeit als Chefarzt der neurochirurgischen Klinik nicht unbedingt ein Interesse an dessen Rückkehr hat, was aber keinesfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger rechtfertigt. Soweit der Ordinarius der Anästhesie (Bl. 2875 ff. d.A.) mitgeteilt hat, dass seit dem Ausscheiden des Klägers eine erfolgreiche qualitative wie quantitative Neuausrichtung der klinischen und wissenschaftlichen Neuromedizin im allgemeinen und der Neurochirurgie im speziellen verwirklicht worden ist und Konstellationen mit dem Ziel der Rückkehr zu damaligen Strukturen nach Meinung des Verfassers den interdisziplinären Vertrauensgrundsatz betreffend die Anästhesiologie als Peri operatives Schnittstellenfach negativ tangieren und dem Patienteninteresse zu wider laufen würde, bleibt unklar, warum eine Fortentwicklung dieser Strukturen mit dem Kläger im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht möglich sein soll. Soweit die Beklagte schließlich (Bl. 2876 d.A.) behauptet, der Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Dr. M., habe gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ausdrücklich geäußert, dass er keinerlei Möglichkeit sehe, dass der Kläger in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückkehre, bleibt die Beklagte jegliches Vorbringen insoweit schuldig, insbesondere substantiiertes Vorbringen, welche Befugnis der Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zu Äußerungen der von ihr, der Beklagten, behaupteten Art haben könnte. Auch wird nicht dargelegt, aufgrund welchen Kenntnisstandes der an den vorliegend maßgeblichen Rechtsstreitigkeiten nicht beteiligte Präsident der Landesärztekammer gehabt hat, um derartige Äußerungen zu tätigen, ebenso wenig wird dargelegt, welche rechtliche Relevanz dem nach Auffassung der Beklagten zukommen soll. Das gilt erst recht für das Vorbringen der Beklagten, der Präsident der Landesärztekammer habe geäußert, dass der Kläger keinerlei Weiterbildungsermächtigungen im bzw. für das Bundesland Rheinland-Pfalz erhalten werde mit der Folge, dass kein Arzt in der Weiterbildung mehr im Bereich des Klägers werde arbeiten wollen, weil seine Tätigkeit nicht für die Facharztausbildung anerkannt werde und der Kläger damit einen Teil seiner Arbeitsverpflichtung mit erheblichen Konsequenzen für die Beklagte nicht erfüllen könne. Die Beklagte trägt insoweit nicht vor, worauf die Befugnis für derartige Entscheidungen beruht, durch was entsprechende Entscheidungen überhaupt begründet werden und insbesondere, auf welchem Kenntnisstand dies geschehen sein soll. Dass tatsächlich insoweit irgendwelche rechtsverbindlichen Entscheidungen ergangen sind, trägt die Beklagte nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer diesem Vorbringen im hier maßgeblichen Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung einzuräumen. Soweit die Beklagte des Weiteren (Bl. 2905 ff. d.A.) darauf hingewiesen hat, dass zu berücksichtigen ist, ob der Arbeitnehmer eine gehobene (Schlüssel-)Stellung hat, weil eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit gerade auch deshalb nicht mehr zu erwarten sein kann, weil der Arbeitnehmer, ohne leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG zu sein, im Betrieb eine Schlüsselstellung innehat und aus beachtlichen Gründen das Vertrauen des Arbeitgebers verloren hat (BAG 26.06.1997 2 AZR 502/96), rechtfertigt sich daraus keine abweichende Beurteilung des vorliegend maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn der Kläger hat gerade nicht aus beachtlichen Gründen das Vertrauen der Beklagten, einen verständigen Arbeitgeber unterstellt, verloren. Soweit die Beklagte sodann (Bl. 2915, 2916 d.A.) darauf hingewiesen hat, der Kläger sei ein im Umgang schwieriger Mitarbeiter, der sich jedweder Selbstkritik und Einsicht verschließe, trifft dies nach dem Prozessverlauf gerade, wie dargelegt, so nicht zu. Der Kläger hat vielmehr zwar an seiner Rechtsauffassung betreffend das (Nicht-)Vorliegen eines an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstandes festgehalten, was aber durchaus vertretbar erscheint, gleichwohl seine Bereitschaft erklärt, eine entsprechende Abmahnung zu akzeptieren und im weiteren Fortgang des Arbeitsverhältnisses auf die Durchführung von Skoliose Operationen zu verzichten. Der Kläger schließlich hat zutreffend (Schriftsatz vom 07.12.2017, S. 23 ff. = Bl. 1880 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass betreffend das von ihm vorgelegte Privatgutachten seine Prozessbevollmächtigten eine Rechtsauffassung bezogen auf das vorhandene Gutachten geäußert haben, dass nämlich Straftatbestände im Raum stehen könnten. Dies sei weder eine Willenserklärung, noch eine Wissenserklärung. Diese Rechtsauffassung muss sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Im Übrigen dürfen Parteien zur Verteidigung ihres Rechts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einrede begründender Umstand prozesserheblich sein kann. Vortrag muss dazu auch in gebotener Schärfe ("starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte") möglich sein, selbst wenn der Standpunkt vorsichtiger hätte formuliert werden können. Insofern ist, wovon die Kammer auch ausgegangen ist, im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts, das Vorbringen des Klägers betreffend Frau O. noch von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs gedeckt. Für das OrthoCentrum D-Stadt sei er lediglich im Team für Wirbelsäulenchirurgie tätig; neurochirurgische Operationen seien in der Klinik nicht möglich. Falsche Angaben betreffend diese Tätigkeit habe er nicht, auch nicht im Termin vor dem Arbeitsgericht Mainz am 29.03.2017 (1 Ca 383/16) gemacht, denn beim OrthoCentrum D-Stadt handelt es sich letztlich um eine orthopädische Praxis, die sämtliche Operationen in der M. Klinik G. durchführt. Auch gehören Forschungseinrichtungen für experimentelles Arbeiten nicht zur Struktur oder dem wirtschaftlichen Konzept der Klinik (s. Bl. 2723 d.A.). Eine weitere Zusammenarbeit mit den Ordinarien ist danach keineswegs unmöglich (Bl. 2739 d.A.). Mit dem Ordinarius der Augenklinik und dem der allgemeinen Radiologie bestehen keine Berührungspunkte, zwischen dem Nachfolger von Frau Prof. M.-F., Herrn Prof. B. und dem Kläger bestehen danach bereits langjährige positive Beziehungen und schließlich ist aufgrund der Weiterbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Herren Prof. R. und Prof. D. in der Orthopädie möglich. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität zu § 287 ZPO weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass dies auch deshalb ausscheidet, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Eintritt des Schadens tatsächlich auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruht. Denn dies wurde durch keinen der Gutachter bestätigt. Tatsächlich kann keiner der Gutachter die Ursache der Lähmung sicher erklären (s. Bl. 2744 ff. d.A.). Eine Wahrscheinlichkeit, die auf einer gesicherten Grundlage beruht, ist gerade nicht gegeben. Nach alledem erweist sich der von der Beklagten zulässigerweise hilfsweise für den Fall der Feststellung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung vom 21.06.2016 gestellte Auflösungsantrag als unbegründet. 3. Auch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum 31.05.2017 beendet. Denn diese ordentliche Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG). Offenbleiben kann, ob sich die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung auch aus formalen Gründen (§§ 174, 623 BGB, LPersVG RP) ergibt. Hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte verhaltensbedingte Kündigung sowie der insoweit gegebenen Darlegungs- und Beweislast und schließlich der Kriterien zur Anwendung des § 286 ZPO wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen. Vorliegend hat die Beklagte die streitgegenständliche ordentliche Kündigung damit begründet, dass der Kläger im Prozessverlauf im Einzelnen zu dem Gesundheitszustand von Herrn Prof. W. vorgetragen und insbesondere auf dessen CT- und MRT-Diagnostiken aus Jahr 2009 Bezug genommen sowie deren Vorlage durch die Beklagte verlangt hat. Insoweit hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger könne nicht in rechtmäßiger Weise an diese Informationen gelangt sein, weil erst seit 2011 für die Beklagte tätig. Der Kläger behauptet auch - unstreitig - selbst nicht, der behandelnde Arzt von Prof. W. (gewesen) zu sein. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Prof. W. dem Kläger die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt oder sich mit der Nutzung oder Verbreitung einverstanden erklärt hat. Gerade für einen Arzt, so die Beklagte, dessen Beruf untrennbar mit der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden ist, verstößt dieses Verhalten sowohl gegen die Vorschriften des BDSG, der ärztlichen Berufsordnung, der Regelungen des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrages und schlussendlich auch gegen § 203 StGB. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zwar in beiden Rechtszügen (Bl. 115 ff. d.A. 3 Sa 457/17, Bl. 540 ff. d.A. 3 Sa 457/17) umfänglich die insoweit zum Nachteil des Klägers in Betracht zu ziehenden, weil verletzten, Vorschriften dargestellt hat; das Vorbringen der Beklagten zum eigentlichen "Tatgeschehen" ist demgegenüber vollumfänglich nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen unsubstantiiert und insoweit nicht einmal einem substantiierten Bestreiten des Klägers zugänglich. Denn der Kläger hat insoweit nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass er nach Beginn seines Dienstverhältnisses darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass in den von ihm verantworteten Bereich der Neurochirurgie die Gesundheitsdaten von Herrn Prof. W. allgemein zugänglich waren, obwohl sie aus dem Bereich der Neurologie stammen und somit ein Zugriff im Bereich der von ihm verantworteten Klinik nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht statthaft sein dürfte. Er hat danach gemeinsam mit Herrn Prof. K. an einem Rechner der Klinik die Daten abgerufen und festgestellt, dass sie tatsächlich dort frei verfügbar sind. Danach hat er sie gespeichert, Herrn Dr. S. von der Beklagten informiert und auf die Datenschutzlücke aufmerksam gemacht mit der Folge, dass der weitere Zugang auch tatsächlich zukünftig unterbunden wurde. Substantiiert erwidert hat die Beklagte auf dieses Vorbringen nicht; sie hat lediglich unter Beweisantritt bestritten, dass diese Daten im gesamten Klinikum bekannt gewesen seien. Insoweit wird nicht einmal deutlich, auf welche Organisationseinheit sich dieses Vorbringen der Beklagten beziehen soll; ein Widerspruch zum Vorbringen des Klägers ist folglich nicht erkennbar. Darauf, dass die streitgegenständlichen Daten von Herrn Prof. W. eine Vielzahl von Personen offensichtlich bekannt gewesen seien, was die Beklagte bestreitet, kommt es ersichtlich nicht an. Ebenso wenig, ob die streitgegenständlichen Diagnostiken auch dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Prof. P. bekannt waren oder aber nicht. Denn entscheidungserheblich und von der Beklagten nicht, was aufgrund des Prinzips der Sachnähe von ihr zu erwarten gewesen wäre als derjenigen Prozesspartei, die die betroffene elektronische Datenverarbeitung implementiert hat, betreibt und folglich auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu besorgen hat, substantiiert bestritten worden ist, dass der Kläger insoweit offensichtlich zunächst im Interesse der Beklagten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehandelt hat, so dass ihm insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, der Kläger habe bei der Mitteilung an Herrn Dr. S. nicht den insoweit vorgesehenen Informationsweg eingehalten, ändert dieses Vorbringen daran, dass der Kläger zutreffend und gerade im Interesse der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehandelt hat, nichts. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kommt folglich insoweit lediglich dadurch in Betracht, dass der Kläger die CT- und MRT-Diagnostiken, die er gespeichert hatte, nicht gelöscht bzw. wenn er sie in Form von Aufschrieben bewahrt haben sollte, diese vernichtet hat. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass, wie bereits dargelegt, die elektronische Datenverarbeitung von der Beklagten implementiert und zur Verfügung gestellt wird; dass der Kläger zu Beginn seines Dienstverhältnisses auf datenschutzrechtliche Bestimmungen mehr als nur durch Formblatt und betreffend Vorgänge, wie vorliegend, hingewiesen bzw. entsprechend geschult worden ist, wie dann zu verfahren ist, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich Sachvortrag, insbesondere nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Vortrag der Beklagten dazu feststellen, dass auf ihre Veranlassung hin nicht nur der uneingeschränkte Zugang zu den Daten des Herrn Prof. W. unterbunden wurde, was zwischen den Parteien unstreitig ist, für zukünftige Nutzung, sondern dass auch entsprechende Anstrengungen unternommen wurden, Mitarbeiter der Neurochirurgie, die zuvor unberechtigterweise einen derartigen Zugang hatten, darüber zu informieren, aufzufordern, vorhandene abgespeicherte Daten zu löschen bzw. gefertigte Abschriebe zu vernichten. Offenbar hat es die Beklagte als selbstverständlich angesehen, dass dahingehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen von ihren Mitarbeitern auch ohne eigene Anstrengung als solche erkannt werden, oder aber insoweit keinerlei Überlegungen angestellt bzw. Maßnahmen veranlasst. Vor diesem Hintergrund wäre das Aufbewahren der Patientendaten Prof. W. wohl als objektiv rechtswidrig anzusehen; ein Schuldvorwurf kann dem Kläger aber ohne weiteres Vorbringen daraus nicht gemacht werden, weil das voraussetzen würde, dass ihm die datenschutzrechtliche Relevanz eines derartigen Vorganges, auf den er von der Beklagten aus Anlass der Schließung der unbegrenzten Zugangsmöglichkeit offenbar auch nicht hingewiesen wurde, dass also mit Schließung des Zugangs der datenschutzrechtlich zu beanstandende Zustand noch nicht vollumfänglich beendet war, bewusst gewesen wäre. Dass der Kläger im Übrigen zuvor Zugang zu den Gesundheitsdaten von Herrn Prof. W. unter Überwindung von der Beklagten insoweit in der elektronischen Datenverarbeitung vorgesehenen Sperren (Passwörtern u.s.w.) erlangt, bzw. sich verschafft haben könnte, behauptet die Beklagte selbst nicht, jedenfalls nicht durch nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag. Vor diesem Hintergrund lässt sich mit dieser Begründung auch aus den Gesundheitsdaten von Herrn Prof. W. kein Grund feststellen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher Kündigung aufzulösen. Hinzukommt, dass sich dem Vorbringen der Beklagten auch nicht entnehmen lässt, dass der Kläger bei der Freistellung von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten und damit dem einstweiligen faktischen Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien darauf hingewiesen worden ist bzw. aufgefordert wurde, vorhandene vertrauliche Daten zu löschen, bzw. entsprechende Abschriften nicht mitzunehmen, herauszugeben, zu vernichten. Zudem hat der Kläger die Gesundheitsdaten von Herrn Prof. W. nicht öffentlich zugänglich gemacht; er hat sie auch nicht initiativ in einem gerichtlichen Verfahren verwendet, sondern zur Rechtsverteidigung gegen das Vorbringen der Beklagten, mit dem diese die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt. Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um öffentliche Gerichtsverfahren; öffentlich ist die jeweilige mündliche Verhandlung, nicht das Verfahren selbst. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht insoweit zudem weitgehend die gerichtliche Verpflichtung, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers nicht feststellen; zwar kann auch ein nur objektiv rechtswidriges Verhalten unter Umständen zur Kündigung geeignet sein. Diese Möglichkeit beschränkt sich aber auf Ausnahmesituationen, wenn dem Arbeitgeber aufgrund des objektiv rechtswidrigen Verhaltens besonders schwerwiegende Nachteile drohen bzw. entstanden sind, wofür vorliegend schon deshalb keinerlei Anhaltspunkte bestehen, weil das streitgegenständliche möglicherweise objektiv rechtswidrige Verhalten des Klägers im Wesentlichen auch auf pflichtwidriges, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Nichts Anderes folgt aus einer Anwendung der von der Beklagten geltend gemachten Grundsätze der ordentlichen Verdachtskündigung. Zwar kann auch der Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Pflichtverletzung eine ordentliche Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 7; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kap. 4 Rn. 1811 f.). Allerdings kommt eine Verdachtskündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - schon wegen der im besonderen Maße bestehenden Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - auch als ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch so gravierend beeinträchtigt wird, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, also wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (BAG 21.11.2013 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 5; 31.01.2019, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass nicht nur der Verdacht als solcher schwerwiegend ist. Vielmehr muss ihm ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Die Verdachtsmomente müssen auch im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, und darauf grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte (BAG 27.11.2008 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 4; 21.11.2013 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 5). Das gilt sowohl für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als auch für die Bewertung des Verhaltens, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist. Insbesondere besteht, nach dem die Kammer allenfalls von einem objektiv rechtswidrigen und wesentlich von der Beklagten mitverursachten Fehlverhalten des Klägers ausgeht, kein dringender Tatverdacht betreffend weiterer insoweit gegebener arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen. Insoweit muss der Verdacht objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet sein; subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen gerade nicht aus. Zudem müssen die Umstände so geschaffen sein, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung die auf Indizien gestützte Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012, EzA § 9 KSchG n. f. Nr. 63). Der Verdacht muss "stark oder dringend" (BAG 06.09.2007, NZA § 307 BGB 2002 Nr. 29), "knapp unter der Schwelle der Gewissheit" (LAG Köln 10.08.1999, ARST 2000, 161) sein, "nur geringfügig hinter der Gewissheit zurückbleiben" (LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08 - AuR 2009, 104, LS; 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit des Verdachts fehlt. Ob im Übrigen die weiteren Voraussetzungen für eine ordentliche Verdachtskündigung geben wären, bedarf folglich keiner Entscheidung. Ein dringender Tatverdacht dahin, dass der Kläger insoweit sich ein vorsätzliches Verhalten hat zu schulde kommen lassen, bestehen aus den im Einzelnen zuvor benannten Gründen nicht. Weiteres insoweit zu berücksichtigendes Fehlverhalten wird von der Beklagten nicht, insbesondere nicht substantiiert, behauptet. Folglich erweist sich die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 zum 31.05.2017 als sozial ungerechtfertigt. 4. Der hilfsweise von der Beklagten für den Fall der Feststellung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung vom 28.02.2017 zum 31.05.2017 gestellte Auflösungsantrag erweist sich als unbegründet. Auch hinsichtlich dieses zweiten Auflösungsantrages kann zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht das Vorliegen von Gründen festgestellt werden, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Zwar hat die Beklagte insoweit umfänglich vorgetragen (s. Bl. 584 ff. d.A. 3 Sa 457/17), freilich handelt es sich insoweit vollumfänglich um die Wiedergabe derselben Umstände, die die Beklagte zur Begründung ihres ersten Auflösungsantrags vorgebracht hat. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer unter 2. (S. 196 ff.) sowohl wegen der insoweit zu stellenden Anforderungen, als auch hinsichtlich der Würdigung des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Denn auch insoweit stützt sich die Beklagte u.a. auf den Vorwurf des Prozessbetruges, den der Kläger durch das Bestreiten der Unterschrift der Vorstandsvorsitzenden unter die streitgegenständliche Kündigung erhoben hat, hinsichtlich des Vorwurfs, Frau O. habe die Unterschrift "geübt", hinsichtlich der Vorlage des Privatgutachtens Dr. S. durch den Kläger, die Äußerung gegenüber Frau O., sie möge nicht noch "Öl ins Feuer" gießen (s. Bl. 560 d.A. 3 Sa 457/17), auf die vermeintliche Wettbewerbstätigkeit des Klägers, sowie die große mediale Öffentlichkeitswirkung der OP (S. 563 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Ferner wird die fehlende Distanzierung des Klägers von inkriminierenden Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten bemängelt und schließlich fortgesetzt (s. Bl. 588 ff. d. A. 3 Sa 457/17) behauptet, der Kläger trage "bewusst wahrheitswidrig vor". Folglich sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Ob, wie vom Kläger geltend gemacht, eine Überprüfung des Auflösungsantrags der Beklagten insoweit nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die streitgegenständliche Kündigung sich nicht nur als sozialwidrig, sondern auch aus anderen, insbesondere formellen (§§ 174 ff. BGB, 623 BGB, LPersVG RP) Gründen als rechtsunwirksam erweist, bedarf demzufolge keiner Entscheidung. 5. Nachdem das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis folglich nach Auffassung der Kammer nicht beendet worden ist, fällt der für diesen Fall gestellte Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers zur Entscheidung an. Zwar begründet die Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung (en) ebenso wie die über die gestellten Auflösungsanträge zunächst ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses nicht beschäftigen zu müssen. Denn durch die tatsächliche Weiterbeschäftigung können personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungsgründe an Bedeutung verlieren (s. DLW/Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 3829 ff.). Die Interessenlage ändert sich aber, wenn im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, ohne damit an der objektiven Rechtslage etwas zu ändern. Nach einem derartigen, nicht rechtskräftigen Urteil kann die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen. Es müssen dann vielmehr zusätzlich Umstände dafür hinzukommen. In Betracht kommen insbesondere Umstände, die auch im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigen, z.B. der Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen oder die Herbeiführung einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers durch die Weiterbeschäftigung. Nur dann kann der Arbeitgeber nach einem noch nicht rechtskräftigen gerichtlichen Urteil seine Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits abwenden (BAG 27.02.1985 EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). Diese "zusätzlichen Umstände" sind solche, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nach § 626 BGB oder § 1 KSchG sind. Maßgeblich sind vielmehr solche Umstände, die neben den für die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Kündigung vorzutragenden Tatsachen die Interessenlage der Beteiligten prägen; die wechselseitigen Interessen sind insoweit gegenüberzustellen (LAG Hessen 15.12.2006 NZA-RR 2007, 192). Insoweit hat sich die Beklagte (Bl. 1666 ff. d.A. 3 Sa 397/17) darauf berufen, dass sich auch aus der Stellung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb und der Art seines Arbeitsbereichs ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers ergeben kann, dem betreffenden Arbeitnehmer wegen der Ungewissheit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitsplatz fernzuhalten. Dem folgt die Kammer nicht; gleichwohl überwiegt derzeit (noch) das Nichtbeschäftigungsinteresse der Beklagten das an sich bestehende überwiegende Beschäftigungsinteresse des Klägers. Maßgeblich ist insoweit für die Kammer, dass dann, wenn der Kläger nach mehr als 5 ½-jähriger Abwesenheit in dem Betrieb der Beklagten zurückkehrt, in erheblichem Maße Vorkehrungen getroffen werden müssen, um eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers tatsächlich organisatorisch zu ermöglichen. Davon ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Patienten, Studenten betroffen; der damit verbundene Aufwand lässt sich aber für einen möglicherweise nur mehr oder weniger kurzfristigen Zeitraum nicht rechtfertigen. Die Entscheidung der Kammer ist nicht rechtskräftig; die rechtskräftige Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits ist ebenso wenig zeitlich absehbar, wie dessen Ergebnis. Da also die Möglichkeit besteht, dass alle zunächst einmal erforderlichen Maßnahmen umgehend wieder rückgängig gemacht werden müssen, was nicht ausgeschlossen ist, erscheint es aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts naheliegend, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers derzeit zu verneinen und ihn auf den sodann je nach rechtskräftigem Ergebnis des Verfahrens gegebenenfalls uneingeschränkt bestehenden Beschäftigungsanspruch zu verweisen. Vor diesem Hintergrund sprach nach Auffassung der Kammer mehr dafür, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers zurückzuweisen. Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 insoweit aufzuheben, als es dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat und dieser zurückzuweisen; im Übrigen war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - zurückzuweisen. Auf die Berufung des Klägers war sodann das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/16 - aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 beendet worden ist unter Zurückweisung des Weiterbeschäftigungsantrags des Klägers sowie des weiteren Auflösungsantrags der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Anfechtung des Dienstvertrages vom 26.02.2016 (streitig nur noch im erstinstanzlichen Rechtszug), durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 26.02.2016 zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin beendet worden ist, oder aber nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte im Zusammenhang mit dieser ordentlichen Kündigung vorsorglich beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Des Weiteren streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 28.02.2017 am 31.05.2017 sein Ende gefunden hat, oder aber nicht. Auch im Zusammenhang mit dieser ordentlichen Kündigung hat die Beklagte vorsorglich beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits einstweiligen zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Mit der am 02.03.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die durch die Beklagte ausgesprochene und in erster Linie auf das OP-Geschehen betr. den Patienten A. gestützte ordentliche Kündigung vom 26.02.2016 zum 31.03.2016. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass durch die Anfechtung der Beklagten vom 26.02.2016 das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist. Mit der am 15.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger des Weiteren gegen die durch die Beklagte ausgesprochene und auf schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit Patientendaten gestützte (s. Bl. 113 d.A. - 1 Ca 382/17) ordentliche Kündigung vom 28.02.2017 zum 31.05.2017. Sobald im Verfahrensverlauf geltend gemacht, wendet sich der Kläger jeweils auch gegen die Anträge der Beklagten, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen. Mit seiner am 02.03.20216 per Fax vorab eingereichten Klage wendet sich der Kläger im Arbeitsrechtsstreit 1 Ca 383/16 (ArbG Mainz) gegen die durch die Beklagte ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 26.02.2016 zum 31.03.2016. Im Übrigen begehrt er im erstinstanzlichen Rechtszug (wiederholt) die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 26.02.2016 beendet worden ist. Im vormaligen Verfahren 1 Ca 382/17 (ArbG Mainz), LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 457/17, wendet sich der Kläger gegen die weitere ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017, zugegangen am 03.03.2017, zum 31.05.2017. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens vom 28.02.2017 wird auf Bl. 39 d.A. - 3 Ca 457/17 Bezug genommen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist am 15.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen und wurde der Beklagten am 21.03.2017 zugestellt. Zwischen den Parteien waren folgende weitere beendigungsrechtlich relevante Verfahren anhängig: In den Arbeitsrechtstreitigkeiten 1 Ca 62/16 und 1 Ca 244/16 (jeweils Arbeitsgericht Mainz) haben die Parteien darüber gestritten, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Anfechtung des Dienstvertrages vom 26.02.2016, durch die außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung vom 28.12.2015, die außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2016, oder aber durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 02.02.2016 beendet worden ist, oder aber nicht. Das Arbeitsgericht Mainz hat insoweit durch Urteile vom 23.11.2016 (1 Ca 62/16) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Anfechtung der Beklagten nicht beendet worden ist. Zudem hat das Gericht den Kündigungsschutzklagen stattgegeben, allerdings den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht Mainz durch Urteil vom 23.11.2016 (1 Ca 244/16) auch der Kündigungsschutzklage des Klägers betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2016 stattgegeben. Durch rechtskräftiges Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 - zurückgewiesen. Die vorliegend streitgegenständlichen ordentlichen Kündigungen werden auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. Der 1965 geborene, verheiratete Kläger steht seit dem 15.04.2011 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit der Beklagten. Der Dienstvertrag vom 21.03.2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 40 ff d. A. Bezug genommen wird, regelt in seinem Teil 1 die Ausgestaltung der unbefristeten W3-Professur des Klägers für das Fach Neurochirurgie und im Teil 2 die Übertragung der Funktion als Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie im Haus der Beklagten. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers beträgt 32.886,48 €. Der Dienstvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: "Präambel An der Universitätsmedizin der J. G.-Universität A-Stadt bilden Forschung und Lehre, sowie Krankenversorgung eine Einheit. Der nachfolgende Dienstvertrag regelt im Teil 1 die Ausgestaltung der unbefristeten W3-Professur für das Fach "Neurochirurgie" und im Teil 2 die Übertragung der Funktion des „Direktors der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie". Im Teil 3 werden die Eckpunkte geregelt, die sowohl für den Teil 1 als auch für den Teil 2 Gültigkeit besitzen. Gemäß der Regelung des § 19 Abs. 1 UMG wird Herr Univ.-Prof. Dr. A. mit Wirkung vom 15.04.2011 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin der J. G.-Universität A-Stadt beschäftigt. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich - soweit nicht bereits im Hochschulgesetz, dem Universitätsmedizingesetz oder der Satzung der Universitätsmedizin geregelt - aus den Bestimmungen dieses Vertrages. Demnach finden auf das bürgerlich-rechtliche Dienstverhältnis die für die Universitätsmedizin geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die von der Universitätsmedizin oder ihrem Aufsichtsrat erlassenen Vorschriften, insbesondere Satzungen, Dienstanweisungen und die Hausordnung Anwendung; es gelten die jeweils gültigen Fassungen… § 5 (1) Herr Univ.-Prof. Dr. A. ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie unabhängig, an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet. Im Übrigen ist er an die Weisungen des Vorstands und dessen Mitglieder gebunden. Er arbeitet vertrauensvoll mit den Organen der Universitätsmedizin und deren Mitgliedern, den Leitern der übrigen Medizinischen Betriebseinheiten sowie allen anderen in der Universitätsmedizin beschäftigten Personen zusammen. Der Vorstand wird Herr Univ.-Prof. Dr. A. vor wichtigen Entscheidungen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, hören und ein Einvernehmen anstreben… (3) Vorgesetzter des Klinikdirektors ist der Vorstand der Universitätsmedizin. § 6 (1) Herrn Univ.-Prof. Dr. A. obliegt die fachliche Leitung und organisatorische Führung der Klinik. In diesem Rahmen obliegen ihm innerhalb der Klinik insbesondere Organisations- und Überwachungspflichten, Maßnahmen für eine wirksame und reibungslose Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben des dezentralen Personalmanagements. Er hat die Klinik in medizinischer, organisatorischer und struktureller Hinsicht unter Berücksichtigung neuer Anforderungsprofile, des medizinischen und des technologischen Fortschritts weiterzuentwickeln und wirkt an der Vorbereitung und Durchführung notwendiger Organisations- und Investitionsmaßnahmen innerhalb der Klinik und der Universitätsmedizin mit… (4) Vor Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder der Einleitung anderer Maßnahmen, die nicht innerhalb des Gesamtbudgets der Klinik kompensiert werden können, hat Herr Univ.-Prof Dr. A. Einvernehmen mit dem Vorstand herbeizuführen, soweit nicht die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall diese erforderlich macht. (5) Herr Univ.-Prof. A. hat die Richtlinien des Vorstandes, der Arzneimittelkommission sowie der sonstigen von der Universitätsmedizin eingerichteten Kommissionen zu beachten… § 8 (1) Im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstaufgaben überträgt Herr Univ.-Prof Dr. A., soweit nicht die Art oder Schwere der Krankheit, besondere Rechtsvorschriften oder Verträge sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern - entsprechend seines beruflichen Bildungsstandes, seinen Fähigkeiten und Erfahrungen - bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Klinikdirektors sowie sein Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 bleiben unberührt. Er stellt den Bereitschaftsdienst wie auch den Rufbereitschaftsdienst für die Klinik sicher, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sowie des erlösorientierten Budgetrahmens. (2) Herr Univ.-Prof. Dr. A. hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Rechte und Pflichten anderer Klinikdirektoren/Einrichtungsleitungen zu beachten. Er zieht andere Klinikdirektoren/Einrichtungsleitungen der Universitätsmedizin sowie Ärzte und Einrichtungen außerhalb der Universitätsmedizin, mit denen vertragliche Beziehungen bestehen, zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzu, sofern dies erforderlich ist. Die Einschaltung anderer Ärzte und Einrichtungen außerhalb der Universitätsmedizin soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. (3) Herr Univ.-Prof. Dr. A. entscheidet im Rahmen seiner Dienstaufgaben über Aufnahme, Beurlaubung und Entlassung von Patienten innerhalb der Klinik. (4) Die mit den Dienstaufgaben zusammenhängenden ärztlichen Leistungen sind - soweit möglich - ausschließlich im Krankenhaus mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken; dies gilt nicht für Hilfeleistungen in Notfällen, soweit diese außerhalb der Universitätsmedizin erbracht werden müssen…" Während seines Medizinstudiums an der Universität D-Stadt (1985 - 1992) hat der Kläger an der Neurochirurgischen Klinik eine 3 Jahre beanspruchende experimentelle Promotionsarbeit zu Mechanismen der Hirntumortherapie erstellt und anschließend ein dreijähriges Post Doctoral Research Fellowship in experimenteller Neuroonkologie in Phoenix/Arizona absolviert. Im Jahre 1995 erhielt er den Upjohn Prize for Neurosurgical Research von der European Association of Neurological Scientists. Er setzte mehrere Forschungsanträge bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Deutschen Krebshilfe durch und etablierte im Labor der Neurochirurgie seine eigene Arbeitsgruppe, war dort als Stationsarzt der neurochirurgisch geführten Station und der Intensivstation tätig und betreute seit 1999 die neu eingerichtete Neuroonkologische Spezialambulanz. Von Dezember 2002 bis März 2006 war der Kläger Oberarzt der Neurochirurgie am Universitätsklinikum in L.. In dieser Funktion war er für die Versorgung von Hirntumoren zuständig und leitete ein eigenes experimentelles Forschungslabor. 2003 wurde seine Habilitation im Fach Neurochirurgie vom Fachbereich der Universität D-Stadt angenommen. Sodann trat der Kläger eine W2-Professur an der Universitätsmedizin G. an. Als leitender Oberarzt war er Vertreter des Klinikdirektors und Leiter des Kompetenzzentrums für Verfahren der intratumoralen Chemotherapie für bösartige Hirntumore. 2004 wurde er von der Stiftung Neurochirurgische Forschung der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie ausgezeichnet und 2008 mit dem Qualitätspreis der AOK Niedersachsen für ein Projekt zur Patientensicherheit und 2009 mit dem Innovationspreis der ADKA für ein Projekt zur Risikominimierung in der Arzneimitteltherapie bedacht. Die Beklagte ist die einzige medizinische Einrichtung der Supramaximalversorgung in Rheinland-Pfalz und ein international anerkannter Wissenschaftsstandort mit mehr als 60 Kliniken. Sie verfügt über rund 1.500 Betten und behandelt jährlich rund 65.000 Patienten. Dabei sind auch Patienten aus dem arabischen Raum von erheblicher Bedeutung. Im Bereich der Neurochirurgie stammen mehr als 20 % der Patienten aus dem Ausland, viele davon aus dem arabischen Raum. Am 10.09.2015 hat der Kläger als Erstoperateur, assistiert von Herrn Dr. A., einen 16-jährigen kuwaitischen Patienten, der an einer komplexen idiopathischen juvenilen Skoliose leidet, operiert. Trotz einer u.a. von Herrn Dr. A. und Frau Dr. G. am darauffolgenden Tag erfolgten Revisionsoperation erlitt der Patient eine möglicherweise irrevisible Querschnittslähmung. Die insoweit maßgeblichen Umstände stellen die wesentliche Grundlage für die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.02.2016 dar, die allerdings auch noch auf weitere Umstände gestützt wird. Zuvor hatte der Kläger per E-Mail am 13.8.2015 Herrn Dr. A. mitgeteilt: "Ein 16-jähriger mit massivem Befund, …Den können wir sicherlich nicht allein machen, ich bin nicht ganz sicher, ob der überhaupt therapierbar ist…!" Vor diesem Hintergrund - in Unkenntnis der E-Mail - hat die Beklagte - nach ihrer Darstellung am 21.09.2015 mündlich und am 24.09.2015 schriftlich - Herrn Prof. Dr. Schr. und - nach Angaben der Beklagten am 15.10.2015 - Herrn Prof. Dr. H. mit der Erstellung von Privatgutachten insbesondere dazu beauftragt, ob der Kläger die fachliche Expertise für diese Operation besaß und ob und ggf. welche Behandlungsfehler ihm bei der Vorbereitung und Durchführung der Operation unterlaufen sind. Herr Prof. Dr. Schr. erstattete sein Gutachten am 07.10.2015, Herr Prof. Dr. H. am 08.12.2015. Zudem erstellte Herr Prof. Dr. Schr. am 25.11.2015 auf Bitte der Beklagten eine ergänzende Stellungnahme. Mit E-Mail vom 28.12.2015 gab schließlich auch Herr Prof. Dr. H. eine ergänzende Stellungnahme ab, in der er an den Aussagen seines Gutachtens festhielt. Das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Schr. (emer.) vom 07.10.2015 kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis (Bl. 254 ff d.A.): "Zusammenfassung: Die Operationsindikation war gegeben, die Aufklärung erfolgte rechtzeitig und war ausreichend im Umfang. Man kann keinen unmittelbaren und gesicherten Zusammenhang zwischen einer sicher langen und sehr blutreichen Operation, der eklatanten Schraubenfehllage von zwei Schrauben und dem später aufgetretenen neurologischen Defizit durch ein intraoperatives Geschehen herstellen. Ob die Schraubenfehllage einen indirekten später einsetzenden Effekt auf die Entwicklung des Defizits hat, kann vermutet aber nicht bewiesen werden. Eine direkte Rückenmarksverletzung ist laut OP-Bericht (keine Duraverletzung, kein Liquorfluß) und nach dem MRT Bildern auch nicht anzunehmen. Ob die anderen operativen Manöver, wie z.B. Resektion der Facettengelenke, die die Foramina intervetrebralia überdecken, zum typischen Ablauf des ersten Operationsschrittes besonders bei den nicht-juvenilen Skoliosen gehören, sollte durch einen erfahrenen Skoliose Operateur beurteilt werden. Durchblutungsstörungen, wie hier laut postoperativem MRT angenommen, können auch durch die Korrekturmanöver verursacht werden und sich auch zeitverzögert manifestieren. Natürlich ist denkbar, dass es zu einer Manipulation an der Wurzeldura gekommen ist, die wiederum eine Arterie betroffen haben könnte die das Rückenmark versorgt, aber auch diese Überlegungen sind spekulativ und lassen nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler schließen. In der Gesamtschau muss man also zusammenfassen, dass ein seltenes Risiko (komplette Beinlähmung beidseits) sich jetzt verwirklicht hat, ohne dass man einen sicheren unmittelbaren Zusammenhang mit einem falschen operativen Manöver herstellen kann. Ein fehlerhafter Ablauf der Operation kann aus neurochirurgischer Sicht nicht sicher nachgewiesen werden, aber auch nicht ausgeschlossen werden, bis ein erfahrener Skolioseoperateur den Fall begutachtet hat. Es sollte ein erfahrener Skolioseoperateur Stellung nehmen, ob das OP-Verfahren richtig gewählt wurde, ob es richtig war weiter zu distrahieren, obwohl ein Potentialverlust ein Risiko signalisiert hatte und ob es überhaupt verantwortlich war ohne zuverlässiges Monitoring weiterzuoperieren, und dann nach Potentialausfall auf den Aufwachtest zu verzichten. Unabhängig vom direkten Nachweis eines fehlerhaften operativen Vorgehens, wäre zu prüfen, ob die Operateure , insbesondere der erste Operateur angesichts des Schweregrades der Operation, wirklich in die Skoliosechirurgie eingewiesen wurde, in einem Skoliosezentrum zugesehen oder assistiert hat, und wieviele echte juvenile Skoliosen vorher in Mainz schon gemacht wurden. Damit sind nicht wesentlich leichtere 2 oder 3-etagige rein lumbale geringgradige Kurven bei Erwachsenen gemeint. Aus der Sicht dieses neurochirurgischen Gutachters, der selbst sehr viele Wirbelsäulenoperationen durchgeführt hat, kann man eine solch ausgeprägte juvenile Skoliose als für das Fachgebiet neuen Eingriff nur dann operieren, wenn eine solide Einarbeitung in das spezielle Teilgebiet durch Fachleute auf diesem Sektor stattgefunden hat. Wenn das nicht der Fall war, liegt meines Erachtens eine fahrlässige Selbstüberschätzung vor. Außerdem muß die fehlende Überwachung der Beinmotorik in der frühen postoperativen Phase als Fehler gewertet werden." Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 254 ff. d. A. Bezug genommen. Das Gutachten des Prof. Dr. H., Chefarzt, Klinik für Wirbelsäulenchirurgie mit Skoliosezentrum N. vom 08.12.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 269 ff. d. A. Bezug genommen wird, kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis: (Bl. 275, 276 d.A.): "Zusammenfassend bleibt bei der Beurteilung des Operationsverlaufes und des direkt postoperativen Managements festzuhalten, dass zahlreiche Fehler begangen wurden, die die fehlende Erfahrung des Operateurs bei der Behandlung Idiopathischer Skoliosen belegen: 1. Der angegebene Instrumentationsbereich stimmt kranial um 2 Segmente nicht mit den Angaben im OP Bericht überein. 2. Bei der Derotation kam es In Verbindung mit hohem Blutverlust und Kreislaufinstabilität zum Verlust der Potentiale. Eine sofortige Rücknahme der Korrektur, die zwingend erforderlich gewesen wäre, unterblieb. 3. Die Schraube Th7 rechts lief trotz Darstellung der medialen Pedikelwand mittig transspinal. Geringe mediale Pedikelpenetrationen sind zu einem gewissen Prozentsatz akzeptabel, aber nicht eine Schraube, die unbemerkt mitten durch den Spinalkanal verläuft. 4. Trotz Verlust der Potentiale wurde nicht nur die schon erreichte Korrektur nicht zurückgenommen, sondern es wurde noch weitergehend über eine Stecke von ca. 3 cm distrahiert. 5. Ein wake up Test, der bei Verlust der Potentiale hätte angestrebt werden müssen, wurde nicht durchgeführt. 6. Die Überprüfung der Neurologie postoperativ war inadäquat. Bewegung auf Schmerzreize kann ein rein spinaler Automatismus sein und trotz akuter Querschnittlähmung beobachtet werden. Hier muss immer eine Bein- und Fußbewegung bds. auf Aufforderung gefordert werden. 7. Eine wegen des hochgradigen Verdachts der Rückenmarkschädigung bereits direkt nach der OP notwendige Schnittbildgebung zum Ausschluss von Schraubenfehllagen wurde fehlerhaft erst am Tag danach durchgeführt. Damit sind die ohnehin schon geringen Chancen auf eine Regredienz der Lähmung zunichte gemacht worden. Indirekte Hinweise auf fehlende Erfahrung bei der Durchführung der Operation sind: 1 Extrem lange Operationszeit 2 Extrem hoher Blutverlust 3 Die Notwendigkeit des Darstellens aller medialen Pedikelwandbegrenzungen thorakal." In seiner ergänzenden Stellungnahme, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 277 ff. d.A. Bezug genommen wird, kommt Univ.-Prof. (emer.) Dr. Schr. am 25.11.2015 zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (Bl. 281 f. d.A.): "Zusammenfassend kann man sagen, dass die vorgelegten Papiere von Herrn Prof. A. teils am Thema vorbeigehen. Es bestehen zahlenmäßig mittelgradige Erfahrungen mit der Operation einfacher Fehlbildungen und Skoliosen, eine ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet juveniler Skoliosen, die ja schon vor der hier zu begutachtenden Operation stattgefunden haben müssten, lässt sich nicht sicher nachweisen. Damit ist in keiner Weise die in meinem Vorgutachten angesprochene höhere Qualifikation für die Operation juveniler Skoliosen erkennbar. Nun ist es durchaus legitim auch neue Operationsverfahren einzuführen und sich auch auf neue Indikationsgebiete zu begeben. Für das von der DWG ja klar definierte höchste Qualitätsniveau, was diese Gesellschaft gerade für juvenile Skoliosen fordert, gibt es keine ausreichenden Nachweise. Es ist aber in Deutschland nicht verboten sich neue Eingriffe anzueignen oder in einem bestimmten Sektor der Neurochirurgie in neue Operationsverfahren hinein zu expandieren. Es ist auch nicht verboten sowas zu tun ohne allerlei Zertifikate erworben zu haben. Allerdings ist man verpflichtet, sich angemessen darauf vorzubereiten und die entsprechenden Voraussetzungen und Kenntnisse erworben zu haben. Die in meinem Vorgutachten angesprochene besondere Schwierigkeit bei der Operation juveniler Skoliosen ist ja nicht nur die Auffassung dieses einen Gutachters, sondern das schlägt sich auch nieder in der Geschäftsordnung der DWG, die den Erwerb der Zertifikate der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft reguliert. Die von Herrn A. vorgelegten Zahlen sind nicht geeignet den Vorwurf zu entkräften, dass er ohne entsprechende Vorbildung einen besonders schwierigen Eingriff durchgeführt hat." Die ergänzende Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. H. durch E-Mail vom 29.12.2015, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 318, 319 d. A. Bezug genommen wird, hat u. a. folgenden Wortlaut: "Vielen Dank für die Stellungnahme. Meine gesamten Aussagen gelten unverändert und werden so sicherlich von allen anerkannten Skoliologen Deutschland's geteilt werden. Die Tatsache, dass es sich offensichtlich um die 2. OP dieser Art in der NCH A-Stadt gehandelt hat (plus 2 Revisionen), ist katastrophal (s.u.) ! Damit belegen die Kollegen offenkundig Ihre Inkompetenz. Die Masterzertifikate der DWG befähigen nicht dazu, Skoliosen zu operieren, wenn man das klinisch nicht von der Basis aufwärts gelernt hat. Das grenzt in meinen Augen an Menschenverachtung. Unsere Zahlen aus dem Jahre 2014 habe ich ja als Vergleich im Gutachten erwähnt. Zitat aus der Stellungnahme: Den "gewissen Klärungsbedarf", den der Kollege bezeichnet, da zwei juvenile Operationen in der Neurochirurgie A-Stadt verzeichnet sind, kann ich ganz schlicht damit stillen, dass es tatsächlich der zweite Fall war; die Revisionen mitgezählt, wären es vier. Ein Orthopäde würde ja nach Erlangen des Masterzertifikates mit Absolvierung des neurochirurgischen Parts auch nicht anfangen, intradurale Tumoren zu operieren (das hoffe ich zumindest). Ganz im Gegenteil: so etwas macht man interdisziplinär, wie ich z. B. mit der NCH der Uni L. (Prof. Z.). …" Am 08.02.2016 haben Herr Prof. Dr. N., Chefarzt Abteilung Wirbelsäulen- und Skoliosechirurgie, Leiter interdisziplinäres Wirbelsäulenzentrum und Herr Dr. M., Leiter Sektion Neurochirurgie, stellvertretender Leiter interdisziplinäres Wirbelsäulenzentrum, beauftragt durch die Staatsanwaltschaft Mainz in einem u. a. gegen den Kläger aufgrund einer anonymen Strafanzeige durchgeführten Ermittlungsverfahren (Az. 3500 Js 32492/15) wegen Körperverletzung ein interdisziplinäres Sachverständigen-Gutachten erstattet (s. Bl. 1413 ff. d.A.) über den Behandlungsverlauf des Patienten A. S. "Die Begutachtung und die abschließende Beantwortung der Fragen soll die Diagnose, die Behandlungsentscheidung, die Durchführung der Behandlung, die Qualifikation des 1. Operateurs sowie mögliche Fehler bei der ärztlichen-chirurgischen Behandlung beurteilen." Die Begutachtung beschäftigt sich dabei mit folgenden Fragen: "Fragen 1-6 1. Wurde die fragliche Operation fachgerecht durchgeführt? Hierbei ist insbesondere der Ablauf der Operation selbst (Setzen der Schrauben und Implantate, Aufrichten/Derotation der Wirbelsäule) zu beleuchten als auch die Frage, ob ein Abbruch statthaft gewesen wäre (Ausfall des Spine Assist, Blutungen, Ausfall des Neuromonitorings). Überdies soll eine Einschätzung zum Unterlassen eines intraoperativen Aufwachtests abgegeben werden. 2. Sind im Rahmen der Nachsorge Versäumnisse/Fehler zu erkennen? 3. Ist der Beschuldigte als fachlich geeignet zur Durchführung der Operation anzusehen? 4. Kann eine eindeutige Ursache für die Entstehung der Querschnittslähmung bei dem Patienten festgestellt werden? 5. Sollte eine eindeutige Ursache für die Lähmung festzustellen sein, ist diese auf einen ggf. unter 1. - 3. festgestellten Fehler zurückzuführen? 6. War unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst aus ärztlicher Sicht die Lähmung vorhersehbar und vermeidbar?" Als weitere Orientierungshilfe für die Stellungnahme werden insoweit folgende weitere Fragen berücksichtigt: "1. Waren die Operateure (insbesondere der erste Operateur) fachlich qualifiziert eine derartige Operation durchzuführen? 2. Warum wurde der Patient nicht an eine andere, möglicherweise geeignetere Klinik verwiesen? 3. Warum wurde in der Vorplanung der OP nicht bereits festgestellt, dass der Operationsroboter hier nicht nutzbar sein wird bzw. wurde dies in die Planung mit einkalkuliert? 4. Warum wurde in der Vorplanung der OP nicht bereits festgestellt, daß ein Aufwachversuch zum Test der Reizleitung erforderlich werden kann und daher ein Dolmetscher bereitgehalten? 5. Während der OP wurde dann festgestellt, daß der Operationsroboter nicht mehr nutzbar ist. Da es sich nur um ein technisches Hilfsmittel handelt, wurde die OP ohne dieses fortgeführt. War diese Entscheidung korrekt? 6. Während der OP wurde festgestellt, daß es Probleme mit dem Neuromonitoring gibt. Diese wurden als Folge des Blutverlustes interpretiert. War diese Interpretation korrekt. 7. Während der Operation wurde kein Aufwachversuch durchgeführt. Begründet wird dies mit dem aktuell hohen Blutverlust, mit dem Umstand, dass die Operation fast schon beendet worden war und mit dem Umstand, dass der Patient die Sprache nicht spricht. War dies die richtige Entscheidung? 8. Nach der Operation bei Verlegung zur Intensivstation wurde ein Reiztest der Beine durchgeführt. Hinsichtlich der Aussagekraft bestehen seitens eines Gutachters Zweifel. Wie exakt fand der Test statt und welche Aussagekraft hat dieser? 9. Warum erfolgte nach der Operation nicht zeitnah ein CT? 10. Welche konkreten Vorgaben zur Prüfung der Reizweiterleitung wurden der Intensivstation bei Übergabe der OP gemacht? 11. Wann, in welchen Abständen und in welcher konkreten Form erfolgten nach der Operation im Laufe des Abends und der Nacht Prüfungen zur Reizweiterleitung? Sind möglicherweise keine Prüfungen mehr bis zur Feststellung der Lähmung am Folgetag erfolgt? 12. Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Kausalität. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat keine der Schrauben das Rückenmark berührt, es kam auch zu keinerlei Verletzung des Rückenmarks. Es bestehen daher derzeit erhebliche Zweifel daran, dass die falsch positionierten Schrauben ursächlich für die Lähmung sind. Möglich ist auch eine Blutunterversorgung des Rückenmarks als Ursache. Die Kausalität muss noch geklärt werden." Die Gutachter gelangen zu folgendem Ergebnis: "Aþsçhlußþeurteilung: Abschließend zeigen sich für alle aufgeführten Punkte bezüglich 1. OP-Indikation, Aufklärung, OP-Planung 2. Eignung 3. Durchführung der Operation und der Nachsorge erhebliche Fehler und Mängel …" Die Gutachter führen in Beantwortung der gestellten Fragen aus: "1. Waren die Operateure (insbesondere der erste Operateur) fachlich qualifiziert eine derartige Operation durchzuführen? Nein. 2. Warum wurde der Patient nicht an eine andere, möglicherweise geeignetere Klinik verwiesen? Aus unserer Sicht kommt hier nur eine gravierende Fehleinschätzung der eignen Fähigkeiten in Frage. Es gibt eine ausreichende Anzahl von Skoliose-Zentren in Deutschland, die man zu Rate ziehen bzw. um Hilfe hätte beten können, um ein besseres Ergebnis zu erreichen. Auch ein Skoliose-Zentrum mit der entsprechenden Expertise kann nicht garantieren, das bei der operativen Behandlung derartiger schwerer Skoliosen Komplikationen auftreten, aber es ist eine Tatsache, dass diese Zentren über eine langjährige Erfahrung bei der Einschätzung derartiger Eingriffe verfügen und auch bei der Bewertung möglicher Komplikationen ein viel größerer Erfahrungsschatz vorliegt, so dass Behandlungsfehler vermieden werden. 3. Warum wurde in der Vorplanung der OP nicht bereits festgestellt, dass der Operationsroboter hier nicht nutzbar sein wird bzw. wurde dies in die Planung mit einkalkuliert? Aus unserer Sicht ist völlig unverständlich, warum ein Operationsroboter in irgendeiner Form ausschlaggebend bzw. richtungsweisend für die Durchführung dieser Operation sein soll, da die operative Platzierung der Pedikelschrauben, gerade bei derartigen Deformitäten in aller Regel frei Hand erfolgt und nur in ganz seltenen Ausnahmen mit technischen Hilfsmitteln zusätzlich durchgeführt wird. Allein die Tatsache, dass ein OP Roboter in die operative Planung einbezogen wurde, spricht für die mangelnde Erfahrung des Operateurs. 4. Warum wurde in der Vorplanung der OP nicht bereits festgestellt, dass ein Aufwachversuch zum Test der Reizleitung erforderlich werden kann und daher ein Dolmetscher bereitgehalten? Auch hier müssen leider Versäumnisse festgestellt werden. Das heißt, es hätte ein Dolmetscher mit der entsprechenden sprachlichen Expertise vorhanden sein müssen, damit für den Fall des Aufwachtest die entsprechenden Kommandos laut und deutlich im OP in Zusammenarbeit mit dem Narkoseteam gegeben werden könnten. Das hat nicht stattgefunden und erhärtet wiederum dem Eindruck, daß hier eine Fehleinschätzung der gesamten Situation vorlag. 5. Während der OP wurde dann festgestellt, dass der Operationsroboter nicht mehr nutzbar ist. Da es sich nur um ein technisches Hilfsmittel handelt, wurde die OP ohne dieses fortgeführt. War diese Entscheidung korrekt? Ja, insofern, weil der Operationsroboter nicht entscheidend für das Operationsergebnis ist. 6. Während der OP wurde festgestellt, dass es Probleme mit dem Neuromonitoring gibt. Diese wurden als Folge des Blutverlusts interpretiert. War diese Interpretation korrekt. Möglicherweise ja: Aufgrund des gewählten OP Verfahrens war der Blutverlust bei dem geschwächten Patienten ungewöhnlich hoch. Ein derartiger BV kann zum Ausfall der evozierten Potentiale führen. Auch kann die Korrektur oder die RM Schädigung hervorgerufen durch eine fehlplazierte Pedikelschraube den Ausfall der evozierten Potentiale bewirkt haben. In dieser Situation hätte ein Aufwachtest durchgeführt werden müssen. 7. Während der Operation wurde kein Aufwachversuch durchgeführt. Begründet wird dies mit dem aktuell hohen Blutverlust, mit dem Umstand, dass die Operation fast schon beendet war und mit dem Umstand, dass der Patient die Sprache nicht spricht. War dies die richtige Entscheidung? Diese Entscheidung war wie bereits oben erläutert falsch. 8. Nach der Operation bei Verlegung zur Intensivstation wurde ein Reiztest der Beine durchgeführt. Hinsichtlich der Aussagekraft bestehen seitens eines Gutachtens Zweifel. Wie exakt fand der Test statt und welche Aussagekraft hat diese? Aus unserer Sicht wurde der Test weder exakt durchgeführt, noch ist aus den Unterlagen klar erkennbar in wie weit der Patient wirklich adäquat reagiert hat. Nach einer derartig langen Operation von fast zehn Stunden, ist es erfahrungsgemäß so, dass die Patienten eine verlängerte Aufwachphase haben. Aus unserer Sicht hätte ein Aufwachtest postoperativ erzwungen werden müssen, bei dem voll ansprechbaren Patient hätte im Beisein der Eltern oder eines Dolmetschers die Beweglichkeit und das Gefühl der Arme und Beine überprüft werden müssen. 9. Warum erfolgte nach der Operation nicht zeitnah ein CT? Das ist aus den Unterlagen nicht zu erkennen, und es ist aus unserer Sicht ein Versäumnis, nicht sofort ein CT zu veranlassen, da es intraoperativ zu Schwierigkeiten gekommen war. Insbesondere der Ausfall des Neuromonitorings und des Verlustes der sensiblen und motorischen Potentiale bzw. auch der hohe Blutverlust hätte die Operateure dazu veranlassen müssen, sofort eine weitere Schnittbildgebung zu erzwingen, um sicherzugehen, daß keine intraspinalen pathologischen Veränderungen vorliegen. 10. Welche konkreten Vorgaben zur Prüfung der Reizweiterleitung wurden der Intensivstation bei Übergabe nach der OP gemacht? Den vorliegenden Unterlagen sind keine Anordnungen zu entnehmen. Auch sind keine entsprechenden Untersuchungen und Testungen dokumentiert. 11. Wann, in welchen Abständen und in welcher konkreten Form erfolgten nach der Operation im Laufe des Abends und der Nacht Prüfungen zur Reizweiterleitung? Sind möglicherweise keine Prüfungen mehr bis zur Feststellung der Lähmung am Folgetag erfolgt? In den Unterlagen sind keine Untersuchungen zur Beweglichkeit des Patienten dokumentiert. 12. Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Kausalität. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat keine der Schrauben das Rückenmark berührt, es kam auch zu keinerlei Verletzung des Rückenmarks. Es bestehen daher derzeit erhebliche Zweifel daran, dass die falsch positionierten ursächlich für die Lähmung sind. Möglich ist auch eine Blutunterversorgung des Rückenmarks als Ursache. Die Kausalität muss noch geklärt werden. Es ist in der Tat so, dass nicht eindeutig geklärt werden kann, ob letztendlich die fehlplatzierten Schrauben dazu geführt haben, dass die Querschnittslähmung eingetreten ist. Aus unserer Sicht ergeben sich aus den Unterlagen eindeutige Hinweise, dass hier eine zeitliche Korrelation mit dem Blutverlust und mit dem Verlust der motorischen und sensiblen Potentiale und der Schraubenfehllage vorlag. Es ist am wahrscheinlichsten, dass der hohe Blutverlust und die mechanische Kompression der Gefäße bzw. oder eine Kompression des Rückenmarks eine Schädigung der Reizweiterleitung bewirkt haben. Die zusätzlich dann noch durchgeführten Korrekturmanöver haben das schon vorgeschädigte bzw. minderperfundierte Rückenmark noch mehr geschädigt. Zusammenfassend werden die Fragen wie folgt beantwortet: 1. Wurde die fragliche Operation fachgerecht durchgeführt? Hierbei sind insbesondere der Ablauf der Operation selbst (Setzen der Schrauben und Implantate, Aufrichten/Derotation der Wirbelsäule) zu beleuchten als auch die Frage, ob ein Abbruch statthaft gewesen wäre (Ausfall des Spine Assist, Blutungen, Ausfall des Neuromonitorings). Überdies soll eine Einschätzung zum Unterlassen eines intraoperativen Aufwachtests abgegeben werden. Nein, die Operation wurde in keiner Weise fachgerecht durchgeführt. Insbesondere der Ablauf der Operation wie das Setzen der Schrauben und der Implantate, das Aufrichten, die Korrekturmanöver entsprechen nicht dem aktuellen Stand und sind nach den vorliegenden Unterlagen (Operationsberichte, Einschätzungen des Operateurs) als nicht fachgerecht durchgeführt einzuschätzen. Die Frage, ob ein Abbruch statthaft war, muss eindeutig mit Ja beantwortet werden. In einer derartig unsicheren Situation steht zunächst einmal der neurologische Befund im Vordergrund und nicht die Begradigung der Skoliose bzw. die Beendigung der Operation. Das heißt zunächst hätte intraoperativ nach Stabilisierung der Kreislaufsituation festgestellt werden müssen, ob ein neurologisches Defizit vorliegt. Dazu hätte nach Ausfall des intraoperativen Neuromonitoring ein Aufwachtest erfolgen müssen. Bei Hinweisen auf ein neurologisches Defizit hätten Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen, wie zum Beispiel eine Aufhebung des Korrekturmanövers. Alle diese Schritte haben nicht stattgefunden. Entgegen dem anerkannten Vorgehen hat man die Operation weitergeführt und hat postoperativ auch nicht rechtzeitig und genau überprüft, ob neurologische Defizite vorliegen. 2. Sind im Rahmen der Nachsorge Versäumnisse/Fehler zu erkennen? Ja. Wie bereits in der Stellungnahme geschildert, ist nicht belegt, ob eine adäquate postoperative Nachsorge und neurologische Überprüfung stattgefunden hat. Zumindest ist sie nicht dokumentiert. Auch wurden keine Aktivitäten dokumentiert, die als Reaktion auf entsprechende Kontroll-Untersuchungen zu werten sind. 3. Ist der Beschuldigte als fachlich geeignet zur Durchführung der Operation anzusehen? Nein, zum Zeitpunkt der OP fehlen ihm die Expertise und die Erfahrung in der Durchführung und in der Beherrschung der Komplikationen aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs. 4. Kann eine eindeutige Ursache für die Entstehung der Querschnittslähmung bei dem Patienten festgestellt werden? Nein. Wie bereits in der Stellungnahme erläutert, ist ein Zusammentreffen der Faktoren mechanische Rückenmarksschädigung durch Implantatfehllage, hoher Blutverlust durch Minderperfusion bzw. des Distraktionsquerschnitts durch Verlängerung des Myelons die wahrscheinlichste Ursache. 5. Sollte eine eindeutige Ursache für die Lähmung festzustellen sein, ist diese auf einen ggf. unter 1. - 3. festgestellten Fehler zurückzuführen? Auch einem erfahreneren Operateur mit einer ausgewiesenen Expertise auf diesem Gebiet können derartige Komplikationen im Sinne einer intraoperativen Querschnittslähmung passieren. Deshalb ist es nicht zulässig zu schlußfolgern, dass wenn dieser Patient in einem Skoliose-Zentrum versorgt worden wäre, daß es hier nicht zu einer derartig schweren Komplikation hätte kommen können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre die Operation aber schneller verlaufen mit einem geringerem BV. Außerdem wäre Beachtung des intraoperativen Verlaufes ein Aufwachtest durchgeführt worden mit allen denen Konsequenzen und Schlussfolgerungen, was letztendlich den Outcome bei dem Patienten mit aller Wahrscheinlichkeit hätte verbessert hätte. 6. War unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst aus ärztlicher Sicht die Lähmung vorhersehbar und vermeidbar? Nach unserer Auffassung wäre unter Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst mit hoher Wahrscheinlichkeit eine permanente Querschnittslähmung als Folge der operativen Korrektur einer schweren doppelbogigen Skoliose vermeidbar gewesen." Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 1413 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6.4.2017 (Bl. 1868 d. A.) hat die Staatsanwaltschaft Mainz dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist; hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 2073 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.01.2016 hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat wie folgt angehört: "Anhörung nach § 83 Abs. 3 S. 1 LPersVG zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung von Herrn Univ.-Prof. Dr. A. sowie Mitwirkung nach §§ 82 Abs. 1 S. 1 LPersVG zur beabsichtigten hilfsweisen fristgerechten Kündigung zum 31. März 20216, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, beide Kündigungen wegen der schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sowie hilfsweise wegen des Verdachts der Begehung (Tat- und Verdachtskündigung) sowie vorsorglicher Antrag zur Zustimmung nach §§ 73 Abs. 1, 74 LPersVG zur beabsichtigten Anfechtung des Arbeitsverhältnisses. … Wir hören den Personalrat gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 LPersVG zu der beabsichtigten weiteren außerordentlichen fristlosen Kündigung an und legen die hilfsweise beabsichtigte verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zum 31. Mär 2016, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 S. 1 LPersVG zur Mitwirkung vor. … Die ordentliche und fristgerechte Kündigung begründet sich auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Behandlung einer juvenilen Skoliose des Patienten Y., geb. am 26.07.1999, am 10. und 11.09.20215. Bei der Operation des Patienten sind zahlreiche, vermeidbare Fehler begangen worden, die eine vermutliche nicht mehr zurückentwickelbare Querschnittslähmung des Patienten zur Folge hatte. Die Fehler gründeten sich jedenfalls auch auf der fehlenden Erfahrung des Arbeitnehmers bei der Behandlung dieser Art von Skoliosen. Der Arbeitnehmer war sich seiner fehlenden Kompetenz bewusst. Die außerordentliche und fristlose Kündigung begründet sich auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der vorgenannten Behandlung des Patienten Y., die nach Ausspruch der außerordentlichen und fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 29.12.2015 bekannt geworden sind. … 2. Weiter beabsichtigt die Arbeitgeberin vorsorglich hilfsweise eine ordentliche und fristgerechte Kündigung auszusprechen wegen des hier dargestellten Sachverhalts im Zusammenhang mit der Behandlung und Operation des Patienten Y.. Der Arbeitnehmer hat durch die Durchführung der Operation, insbesondere in Kenntnis seiner fehlenden Qualifikationen zur Behandlung einer juvenilen Skoliose, sowie durch seine groben Behandlungsfehler in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Chefarzt verstoßen. Jedenfalls besteht ein entsprechender Verdacht dieser Pflichtverletzungen. Die ordnungsgemäße Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Regeln und Standards der ihm anvertrauten Patienten gehört zu den Hauptpflichten eines Chefarztes. Eine Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst findet sich auch § 5 Abs. 1 S. 1 des Dienstvertrags vom 21.03.2011. Es wird nach Würdigung aller Sachverhaltsangaben, der Sachverständigengutachten sowie der Einlassungen des Arbeitnehmers davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer grobe Behandlungsfehler beging und somit seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzte. Der Arbeitnehmer hätte in Ermangelung der erforderlichen Erfahrung zur Operation juveniler Skoliosen die Operation gar nicht erst durchführen dürfen. Der Patient hätte vielmehr in ein anderes Krankenhaus überwiesen werden müssen, das nach seiner personellen und apparativen Ausstattung die notwendigen Standards erfüllte. Das Unterlassen dieser Maßnahme ist ein Behandlungsfehler, da ein sorgfältiger und gewissenhafter Arzt die Behandlung hätte ablehnen müssen (vgl. BGH v. 30.05.1989, VI ZR 200/88, NJW 1989, 2321). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer im Zuge der Durchführung der Operation pflichtwidrig gehandelt. …" Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 330 bis 348 d.A. Bezug genommen; das Anhörungsschreiben war unterzeichnet von Frau O., Leiterin Servicecenter Personal und Recht, der Beklagten. Der Personalrat hat mit Schreiben vom 04.02.2016 der Beklagten mitgeteilt, dass das Gremium am 03.02.2016 einen Fristablauf zum Antrag auf Mitwirkung zur ordentlichen Kündigung zum 31.03.2016 beschlossen hat. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 350 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.02.2017 hat die Beklagte das Anhörungsschreiben an den Personalrat vom 26.01.2016 hinsichtlich der Mitwirkung bei der ordentlichen fristgerechten Kündigung zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin (Tat- und Verdachtskündigung) dahin ergänzt, dass sie sich auf weitere Gründe stützt, die ihr erst nach dem Schreiben vom 26.01.2016 im Zuge der Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz bekannt geworden sind. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens vom 28.02.2017 wird auf Bl. 1452 - 1466 d.A. Bezug genommen. Am 01.02.2017 hat die Beklagte dem Personalrat eine weitere Ergänzung des Schreibens vom 26.01.2016 zur Mitwirkung bei der ordentlichen fristgerechten Kündigung zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin (Tat- und Verdachtskündigung) übermittelt, um weitere Gründe mitzuteilen, die ihr erst nach dem Schreiben vom 26.01.2016 im Zuge der Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz bekannt geworden sind; hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1478 bis 1485 d.A. Bezug genommen. Der Personalrat der Beklagten hat zu diesen beiden Schreiben keine Stellungnahme abgegeben und keine Einwendungen erhoben. Der Kläger hat als Anlage zum Schriftsatz vom 07.03.2017 seinerseits ein "Prüfgutachten" von Herrn Dr. med. S., Neurochirurg, Chefarzt im Ruhestand, Gründungs- und Ehrenmitglied des BDNC (Berufsverband Deutscher Neurochirurgen e.V.) vorgelegt, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 1596 ff. d.A. Bezug genommen wird, und das u.a. folgenden Wortlaut hat: "Auftragsgemäß erstatte ich als nicht vorbefasstes Mitglied des Gutachtenausschusses das nachfolgende Prüfgutachten zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht. Angefordert wurde eine Qualitätsprüfung des Neurochirurgischen Fachgutachtens von em. Prof. Dr. J. Sch. vom 07.10.2015 Seite 1 - 15 nebst ergänzender Stellungnahme vom 25.11.2015 S. 1 - 6, des Orthopädischen Fachgutachtens von Prof. Dr. H., Chefarzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie mit Skoliosezentrum der X. Klinik vom 08.12.2015 S. 1 - 8 (nicht durchnummeriert) in gleicher Sache sowie das "interdisziplinäre Sachverständigengutachten" von Prof. Dr. N. und Dr. G. M. aus der Abteilung für Wirbelsäulen - und Skoliosechirurgie der Asklepiosklinik St. G. in D-Stadt. Fragestellung: Wie sind die drei o.g. "Wissenschaftlichen Gutachten" zu bewerten? Wurden die allgemeinen Anforderungen an eine Begutachtung und der Standard einer seriösen Begutachtung nach den bekannten AWMF - Leitlinien - wie unten zitiert - eingehalten? Wurde ggf. gegen Vorgaben der Ärztlichen Berufsforderung (hier § 25 MBO) verstoßen? Wie sind die Handlungen/Unterlassungen des Operateurs anhand des "Lehrbuchstandards" (Leitlinien) aus ärztlicher Wissenschaft und Praxis einzuschätzen. Stellungnahme: Die geprüften fachärztlichen Gutachten sind aufgrund nachfolgend aufgelisteter Qualitätsmängel nicht verwertbar d. h. nicht gerichtstauglich. Maßgebliche Vorgaben für die Qualitätsprüfung waren die gültigen AWMS Leitlinien für die Begutachtung. … 4. Zum Gutachten em. Prof. Dr. med. Sch.: nach diesseitiger Auffassung hätte der emeritierte Ordinarius aus W. aus mehreren Gründen nicht berufen werden noch den Gutachterauftrag annehmen dürfen. Der Sachverständige hat zu seiner aktiven Zeit nach eigenen Angaben (GA Seite 3 letzter Absatz) nie selbst eine Skoliose operiert geschweige denn eine hier zu beurteilende juvenile Skoliose operativ behandelt, da die große Wirbelsäulenchirurgie erst in den letzten Jahren ca. ab 2006 (HUBBE, BOSTELMANN) auch von den Neurochirurgen geübt wird, nachdem zeitgleich von der Industrie die Voraussetzungen für die Neuronavigation an der Wirbelsäule (Medizinischer Fortschritt!) geschaffen worden sind, die eine deutliche Reduzierung der intraoperativen Komplikationen und insbesondere eine Reduzierung der Schraubenfehllagen versprechen. Es ist die heutige Aufgabe der Universitätskliniken, hier der Neurochir. Uni-Klinik in A-Stadt, den medizinischen Fortschritt zu erproben und weiterzugeben. So ist zu erklären, dass der emeritierte Neurochirurg die für diese Begutachtung maßgeblichen Standardlehrbücher nicht kennt und nicht in seine Beurteilung einbezogen hat und seine subjektive Einschätzung ausschließlich auf Einzelpublikationen stütz. Seine kritischen Ausführungen zum intraoperativen Monitoring halten der Überprüfung anhand des Lehrbuchstandards (SCHWARTZ, LOWITSCH) nicht stand. Aus dem Gutachten ist nicht zu ersehen, ob dem Sachverständigen die prä- und postoperative Bildgebung vollständig vorgelegen hat und an einer Workstation nachbefundet worden ist. Somit muss offenbleiben, ob die Folgegutachter H. und N./M. eine entsprechende Qualifikation ausweisen können. Es wird völlig ins Blaue hinein vermutet und nicht qualifiziert belegt, dass man selbst zum Erreichen des "Exzellenzniveaus" die Operation einer juvenilen Skoliose oder einer intraduralen Pathalogie im Spinalkanal nicht gelernt haben muss, weil man eben gerade nicht durch den Besuch einiger Kurse und einer hohen Zahl von Wirbelsäulenoperationen allgemeiner Natur dieses Spezialwissen erlernen könne. Demgegenüber steht die Tatsache, dass jeder Neurochirurg nach der Weiterbildung zum Facharzt und nach der Oberarztzeit intradurale Pathalogien im Bereich Wirbelsäule (Durafisteln, spinale Angiome, Sanduhrtumore, intramedulläre Tumore und Caudatumore, DREZ, Myelotomien) qualifiziert operieren kann, wenn er die Mikrochirurgie beherrscht und die Neuroanatomie kennt. Das Folgegutachten von Prof. Dr. H. weist ebenfalls gravierende Mängel und zahlreiche Widersprüche auf, da nicht aufgelistet wird, welche Unterlagen dem Sachverständigen im Einzelnen vorgelegen haben. Wiederum wird auf ein subjektiv empfundenes "Übernahmeverschulden" abgehoben, das aber weder durch die Vorgaben der DWG noch durch die präzisen AWMF Leitlinien zur operativen Behandlung jeveniler Skoliosen qualifiziert belegt wird. Der Sachverständige legt eindeutig einen eigene Standards zugrunde indem er schreibt, dass der Ordinarius Prof. Dr. A. ohne den Nachweis, eine Teil seiner Weiterbildung an einer orthopädischen Klinik absolviert zu haben, die regelmäßig idiopatische Skoliosen operiert, von einer absolut nicht ausreichenden Kompetenz ausgegangen werden muß. Hierfür kann er lediglich amerikanische aber keine deutschen Weiterbildungsgänge noch rechtsverbindliche Vorgaben benennen. Er weicht vom Objektiven ins Subjektive ab. Nach diesseitiger Auffassung hat der Operateur aus neurochirurgischer Sicht alles Menschenmögliche getan, um eine Schraubenfehllage zu vermeiden. Der Denkfehler des Sachverständigen liegt in seiner "ex post" Beurteilung des Sachverhalts unter Normalbedingungen, er hebt nicht - wie zwingend geboten - auf eine "ex ante" Beurteilung der vorgegebenen Notsituation mit Ausfall der Neuronavigation und epiduraler Blutung ab, wobei Blutungskomplikationen Schraubenfehllagen begünstigen (STULIK). Der Verweis auf eigene Publikationen aus den 1990 Jahren beweist zudem den verlorenen Bezug des Sachverständigen zur aktuellen universitären Situation, die den zur Lehre beauftragten Ordinarius verpflichtet, die obligate Neuronavigation einzusetzen und fortzuentwickeln. Irrig ist weiterhin die Auffassung, dass es auf der Zeitschiene bereits intraoperativ zu einer Querschnittslähmung bekommen sei, da der Verlust der SSEPs und MEPs durch den Blutungsschock zu erklären ist (SCHWARTZ, LOWITZSCH) und der Patient postoperativ beim Aufwachtest die Beine und Füße deutlich bewegt hat. Das interdisziplinäre, von Seiten der Staatsanwaltschaft Mainz in Auftrag gegebene Folgegutachten N./M. lässt die völlige Aufgabe eines akademischen Anspruchs durch einen Verzicht auf das zwingend gebotene Literaturverzeichnis erkennen: der Standard wurde nicht eingehalten, auf die lauf AWMF von allen wissenschaftlichen Fachgesellschaften konsentierte "Unparteilichkeit" und auf "die medizinisch - wissenschaftliche Objektivität und Neutralität" verzichtet, was das Gutachten völlig wertlos macht. Ausweislich eines fehlenden qualifizierten Literaturverzeichnisses, d.h. Mangels belegter medizinisch-wissenschaftlicher Objektivität (AWMF s.o.), wurde lediglich die Privatmeinung der Sachverständigen Kund getan, ohne Berücksichtigung des "Lehrbuchstandards", der in erster Linie Rückschlüsse auf Verstöße oder Sorgfaltsmängel zulässt. Und hier kommen wir zum Kern des Problems: der erste Gutachter hat noch nie einen derartigen Problempatienten behandelt und glaubt trotzdem den Fall sachverständig bearbeiten zu können, die beiden anderen Gutachter blenden die akademischen Forschungs- und Lehraufgaben eines Ordinarius komplett aus, der als Dienstaufgabe die Neuronavigation auch bei schwierigen Fällen erproben und einsetzen muss und dabei an seine Grenzen stößt. Die beiden fachorthopädischen Gutachten sind deshalb nicht nur als fehlerhaft sondern auch als inakzeptabel zurückzuweisen, da die Verfasser nicht den Anforderungen, die ein Ordinarius zu leisten verpflichtet ist, unterliegen. Das Berufsbild und die Anforderungen sind so unterschiedlich, so dass nur ein tätiger, gebildeter, universitärer Neurochirurg diesen Fall angemessen und qualifiziert begutachten kann oder der Verfasser eines zeitnah erschienenen Lehrbuches, der wenigstens die Leitlinien kennt und die aktuelle, fallbezogene Fachliteratur zitieren kann. Alle drei Gutachter haben den in den Lehrbüchern** und Leitlinien** festgeschriebenen Standard klar unterschritten, indem sie vom objektiv Sachlichen ins subjektiv Persönlich abgeglitten sind und Vorwürfe erhoben haben, ohne diese anhand des Lehrbuchstandards** und der fallbezogenen AWMF Leitlinien qualifiziert zu begründen. Ausweislich eines fehlenden qualifizierten Literaturverzeichnisses, d.h. Mangels belegter medizinisch-wissenschaftlicher Objektivität (AWMF s.o.), wurde lediglich die Privatmeinung der Sachverständigen N./M. Kund getan, ohne Berücksichtigung des "Lehrbuchstandards", der in erster Linie Rückschlüsse auf Verstöße oder Sorgfaltsmängel zulässt. Ich will damit sagen, daß die Versorgungs- und Lehrkrankenhäuser nicht an einer derartigen visionären Fortentwicklung der Wirbelsäulenchirurgie teilhaben, die in den Universitätskliniken A-Stadt, E-Stadt und F-Stadt vorangetrieben wird. Nur so sind diese Universitätskliniken in der Lage, ihre Forschungs- sprich Dienstaufgaben zu erfüllen und das angestrebte Niveau einer "Eliteuniversität" zu sichern, was leistungsangepasste finanzielle Förderung verspricht. Hier hat sich durch den unvorhersehbaren Ausfall der Neuronavigation eine unerwartete aber typische Komplikation bei der Umsetzung des anspruchsvollen, visionären Forschungsvorhabens verwirklicht, Komplikationen, die die Versorgungs- und Lehrkrankenhäuser nicht zu leisten verpflichtet sind, indem sie den Einsatz der modernen zukunftsweisenden Technik schlicht verweigern. Es ist ganz eindeutig, dass die Sachverständigen gar nicht wissen, was "Robotic" ist, weil sie die grundlegenden Publikationen nicht zitieren (GUTENBERG, MARCS, LEE, HU, DEVITO, MACKE). Es handelt sich hierbei um ein ausgereiftes System, das die Schraubenfehllagen potentiell auf Null reduzieren kann. Statements: 1. im Blutungsschock kann und darf man intraoperativ keinen Patienten aufwecken, das führt unweigerlich zum Tode 2. die intraoperative Hypotonie bei blutungsbedingter Hypovolämie (SCHWARTZ) verursachte den Ausfall der hochsensiblen MEPs, da der postoperative Aufwachtest eine kräftige Bewegung der beide nachgewiesen hat 3. somit sind sowohl die postoperative Kontroll-CT als auch die Revisionsoperation zeitgerecht erfolgt (siehe Präzedenzfall im GA H.) 4. eine eindeutige Kausalität zwischen den Schraubenfehllagen und der postoperativen Querschnittslähmung ist weder in der Bildgebung noch aus dem klinischen Ablauf (kräftige Bewegung der Beine und Füße beim postop. Aufwachtest) zu ersehen. Am ehesten ist ein "stretching of the vaskular supply" d.h. ein gummibandähnliches Überdehnen der das Rückenmark versorgenden Blutgefäße mit konsekutiver Mangeldurchblutung durch das Aufrichten für die protrahiert eingetretene Querschnittslähmung ursächlich (SCHWARTZ). 5. Prof. Dr. A. durfte in Kenntnis der wissenschaftlich nachgewiesenen Erfolge der Neuronavigation und der Robotic den Patienten nicht in ein Skoliosezentrum überweisen, das unter deutlich höherem Operationsrisiko nach wie vor die alte Freihandmethode favorisiert (HALM; NIEMEYER). 6. Es besteht für den Unterzeichner keinerlei Zweifel, daß der auf dem neuesten Stand arbeitende Ordinarius dem Patienten die bestmögliche Therapie in der BRD angeboten hat, aber intraoperativ durch den Ausfall der Robotic gezwungen war, auf die alte, risikobelastete Freihandtechnik der "ewig Gestrigen" zurückzugreifen. 7. Dieses Dilemma wird besonders deutlich in Kenntnis des noch immer anhängigen Ermittlungsverfahrens bei dem der Unterzeichner sachverständig zu prüfen hatte, ob der extrem erfahrene Operateur (48 OPs) die Eingriffe auch bei den statistisch vorhersehbaren 4 Todesfälle auf Grund von Schraubenfehllagen ohne Einsatz der modernen, seit 2006 bekannten Neuronavigation an der Wirbelsäule durchführen durfte. Nur der extrem Erfahrene kann sich bei derartigen Komplikationen unter Anwendung der heute fast schon obsolete alte Freihandtechnik auf seine langjährige operative Erfahrung und auf die Problematik des Einzelfalls berufen, der den Einsatz der modernen Technik z.B. am cranio-spinalen Übergang nicht zuließ. Heute hätte der Operateur in Kenntnis der Publikation und Erstbeschreibung der Neuronavigation am craniospinalen Übergang (SCHOLZ in 2018) keine Chance auf einen Freispruch. 8. Ziel meines eigenen Vortrages war es, die potentiellen strafrechtlichen Konsequenzen von Schraubenfehllagen und die zwingende Notwendigkeit der Neuronavigation bzw. der Robotic darzustellen, um die "ewig Gestrigen - wie die hier tätig gewordenen Sachverständigen - nachdrücklich zu warnen. 9. Bei der Durchsicht der Krankenunterlagen sehe ich keinen Verstoß gegen den Standard oder gegen Rechtsvorschriften, es findet sich kein Anhalt für ein Dienstvergehen, kein Übernahmeverschulden, kein Regelverstoß, keine Pflichtverletzung. Zusammenfassung und Kommentar: Die drei Gutachten wurden - der konsentierten Verfahrensordnung des Berufsverbandes BDNC und der wissenschaftlichen Fachgesellschaft DGNC folgend - in Hinblick auf ihre Qualität geprüft. Die beiden Privatgutachten Sch. und H. werden als patienten- und forschungsfeindliche Falschgutachten eingestuft, da entscheidungserhebliche Fakten (Neuronavigation) weder erkannt noch in die Begutachtung eingearbeitet, noch die diesbezügliche Fachliteratur°°°° beigezogen worden ist. Beide Privatgutachter kennen die hier vorgesehene Technik nicht und können sie nicht einmal korrekt benennen. Die beiden kritisierten Gutachten mögen für den internen Gebrauch gedacht sein, dürfen aber aus der Sicht der Gutachtenkommission wegen der benannten Qualitätsmängel nicht in den Rechtsverkehr gebracht werden (wider § 279 StGB). Bei dem dritten, für die Staatsanwaltschaft erarbeiteten fachübergreifenden Gutachten aus D-Stadt handelt es sich in Kenntnis des Wortlauts der §§ 278 und 279 um ein wider bessere wissen ausgestelltes Gesundheitszeugnis, das nur die Privatmeinung der beiden Sachverständigen wiedergibt, da ein nach den AWMF Leitlinien obligates Literaturverzeichnis fehlt. Hierdurch haben die Verfasser deutlich gemacht, dass sie § 25 der Ärztlichen Berufsordnung (BO) - hier die gebotene Sorgfaltspflicht - und den Lehrbuchstandard bewusst und wissentlich negieren. Die Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie (DGNC) garantiert demgegenüber in § 1 ihrer Satzung die Einhaltung des "Standards", der hier bei den drei Begutachtungen deutlich unterschritten worden ist. Der Gutachtenausschuss rät nachdrücklich vom Gebrauch dieser unrichtigen Gesundheitszeugnisse ab, da sie strafrechtlich und berufsrechtlich bedenklich sind. Die Gutachtenkommission kommt anhand der Fachliteratur und eigener wissenschaftlicher Praxis und Lehre zu einem eindeutig anderen Ergebnis (siehe Statements) als die Vorgutachter. …" Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 383/16 (3 Sa 397/17) vorgetragen, er habe seit mehr als 20 Jahren auf eine Laufbahn in der Akademischen Neurochirurgie des Deutschen Universitären Systems hingearbeitet. Sein Tätigkeitsprofil und curriculum vitae seien hochspezialisiert und gezielt auf eine Beschäftigung an einer universitätsmedizinischen Klinik ausgerichtet. Eine anderweitige adäquate Beschäftigung, die annähernd seinen erbrachten Leistungen, fachspezifischen Erfahrungen und hochspezialisierten Fertigkeiten entspräche, sei nicht vorstellbar. Sein berufliches und privates Streben sei seit Jahrzehnten auf die Arbeit in spezialisierten universitären Neuroonkologischen Zentren ausgerichtet. Beschäftigungsmöglichkeiten in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Stellungen gebe es nicht. Bereits während seiner Tätigkeit in L. habe er mit Einsatz neuester Technologien und Gerätschaften, die er für das Universitätsklinikum beschafft habe, die klinisch-experimentelle Spezialisierung auf dem Gebiet der Hirntumore weiterentwickelt und weitreichende Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wirbelsäulenchirurgie einschließlich stabilisierender Verfahren erlangt. Während seiner Tätigkeit als Leitender Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik an der Universitätsmedizin G. habe er neben dem dort tätigen Prof. Dr. Ro. jährlich mehr als 300 Operationen durchgeführt, die das gesamte Spektrum der Neurochirurgie einschließlich der Tumorchirurgie und der komplexen Wirbelsäulenchirurgie umfasst hätten. Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten seit April 2011 habe er in klinischer Hinsicht nicht nur den Schwerpunkt Hirntumorchirurgie weiterentwickelt, sondern auch den Bereich Wirbelsäulenchirurgie vorangebracht. Unter seiner Leitung sei dieser Bereich zu einem Schwerpunkt ausgebaut und die Anzahl der Operationen von nur einigen wenigen pro Jahr auf zuletzt ca. 1.000,00 pro Jahr erhöht worden. Diese seien zudem mit allen Arten der Instrumentation durchgeführt und auch komplexe Verfahren seien dabei angewandt worden. Für die Techniken der Navigationsverfahren und 3D-Planung und -simulation habe er eine eigene klinisch-experimentelle Arbeitsgruppe gebildet. Von großer Bedeutung sei auch ein von der EU gefördertes Forschungsprojekt, das er nunmehr, auch zum eigenen Schaden der Beklagten, durch die einseitig angeordnete Freistellung nicht realisieren könne. Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung sei bereits aus formellen Gründen rechtsunwirksam. Mangels einer Originalvollmacht sei die Kündigung sofort zurückgewiesen worden. Des Weiteren habe die Beklagte das falsche Arbeitsverhältnis gekündigt; sie habe konkret den Dienstvertrag benannt, den sie kündigen und anfechten wollte. Einen Dienstvertrag mit diesem Datum (21.03.2013, s. Bl. 53 d.A.) gebe es zwischen den Parteien jedoch nicht. Folglich habe die Beklagte nicht das bestehende Dienstverhältnis des Klägers angegriffen. Ferner wahre die Unterzeichnerin der Kündigung vom 26.02.2016 die erforderliche Schriftform gemäß § 623 BGB nicht. Es werde lediglich eine Paraphe verwendet. Dies genüge der Schriftform nicht. Vielmehr müsse sich der Schriftzug als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sei. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) sei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Ferner sei die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats zu bestreiten. Entgegen der Ausführungen der Beklagten im Anhörungsschreiben vom 26.01.2016 sei er, der Kläger, nicht seit dem 15.09.2011, sondern bereits seit dem 15.04.2011 bei der Beklagten tätig. Falsch sei auch die Angabe, er, der Kläger, habe den Patienten A. am 11.09.2016 behandelt. Tatsächlich sei er an diesem Tag ortsabwesend gewesen. Zudem seien dem Personalrat wichtige, ihn, den Kläger, entlastende Unterlagen und Informationen vorenthalten worden, so z.B. die Befunde der Revisionsoperationen vom 11.09.2015 und 02.10.2015, die belegten, dass die Querschnittlähmung nicht durch einen Behandlungsfehler verursacht worden sei. Entsprechendes gelte für die gesamte bis dahin vorliegende E-Mail-Kommunikation zwischen ihm und der Beklagten, u.a. diejenige vom 13.10.2015 bis 15.10.2015. Dem Personalrat sei auch nicht mitgeteilt worden, dass den Gutachtern nicht alle Unterlagen und Befunde zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, dass auf der Intensivstation ein Aufwachtest durchgeführt worden sei, bei dem keine Lähmungserscheinungen festgestellt worden seien. Dies sei ein entscheidender Umstand, der dem Personalrat absichtlich vorenthalten worden sei. Dem Personalrat sei fälschlich suggeriert worden, dass der Schaden durch die OP selbst eingetreten und vermeidbar gewesen sei. Ferner sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, dass eine Kausalität zwischen der vermeintlich fehlerhaften OP und der Querschnittlähmung nicht feststellbar sei. Ferner habe man die dem Personalrat mitgeteilten "groben Behandlungsfehler" inhaltlich nicht konkretisiert. Insgesamt bleibe somit festzuhalten, dass die Beklagte gegenüber dem Personalrat bewusst unwahre Angaben gemacht habe. Er habe keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Vielmehr hätten sich die Risiken realisiert, die mit einer so komplexen schwierigen Operation, veranlasst durch eine todbringende Krankheit, typischerweise verbunden seien. Im Zeitpunkt der Kündigungen hätten - unstreitig - weder der von ihm operierte Patient selbst, noch dessen Angehörige Ansprüche gegen ihn oder die Beklagte erhoben. Er sei ein erfahrener Operateur und habe im Zeitpunkt der Kündigung bereits zahlreiche relevante Operationen durchgeführt, darunter Operationen im Bereich der kranialen Traumatologie, von kranialen und zerebralen Tumoren sowie neurovaskulären kranialen Operationen und Operationen an und im Liquor-System, Operationen an peripheren Nerven und Muskeln, spinale Operationen und spinale Operationen mit Instrumentationen, spinale Raumforderungen sowie spinale neurovaskuläre Operationen usw. Zudem habe er bei der Beklagten zuvor bereits eine Operation einer juvenilen Skoliose durchgeführt. Auf die hier streitgegenständliche Operation habe er sich mit seinem Team letztlich drei Jahre vorbereitet. Die Durchführung von Skolioseoperationen gelte im Fachbereich Neurochirurgie zwar noch nicht als Standard, derartige Operationen würden aber im Fachbereich Neurochirurgie neben dem Fachbereich Orthopädie vermehrt inzwischen durchgeführt. Dies nicht nur bei der Beklagten, sondern auch in anderen Universitätskrankenhäusern. Einige Neurochirurgen operierten sogar ausschließlich Wirbelsäulen. Auch große Häuser, wie das der Beklagten, hätten inzwischen einen Anteil von 40 bis 70 Prozent Wirbelsäulenchirurgie. Das schließe Deformitäten und degenerative Skoliosen mit ein. Er verfüge über weitreichende Erfahrungen in komplexen Instrumentationen und Techniken der Operation der Wirbelsäule aller Abschnitte. Auch der assistierende Oberarzt, Herr Dr. A. habe Erfahrungen mit Techniken der Deformitäten-Chirurgie u. a. bei degenerativen Skoliosen. Von daher sei es unzutreffend, dass er nicht über die erforderliche Qualifikation zur Durchführung von Operationen schwerer Skoliosen verfüge und die Operation in einer Klinik mit entsprechender Expertise hätte durchgeführt werden müssen. Er sei als ein auf Sicherheit bedachter und vorsichtiger Operateur bekannt, was durch die geringe Anzahl an Komplikationen in seinem Tätigkeitsbereich belegt werde. Vorliegend sei von ihm die vermeintlich am wenigsten gefährliche Strategie gewählt worden. Allerdings gehörten neurochirurgische Eingriffe von der Natur der Sache her bekanntermaßen neben der Herzchirurgie zu den riskanteren Operationen. Er habe während der Operation des Patienten keine groben Behandlungsfehler begangen oder gegen allgemein anerkannte fachliche Regeln oder Standards verstoßen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich vorliegend anstelle eines "normalen Operationsrisikos" ein auf mangelnde Eignung beruhendes Risiko realisiert habe. Es entstehe vorliegend aufgrund des Vorbringens der Beklagten eher der Eindruck, die Komplikation sei lediglich Anlass und nicht Grund für die streitgegenständliche Kündigung. Wegen der Komplexität des Falles sei die Diagnostik, ebenso wie mögliche operative Strategien mit drei internationalen Experten (Privatdozent Dr. K., Chefarzt A. Klinik, S., Prof. Dr. V., Universität T., Dr. K., Orthopädie Hospital A.) diskutiert worden. Alle drei Kollegen hätten eine Indikation zur Operation gestellt und die Notwendigkeit zu einer zeitnahen Operation gesehen. Sie hätten übereinstimmend als Ziel eine Teilkorrektur als realistisch festgelegt und keine realistische Möglichkeit oder Notwendigkeit einer vollständigen Korrektur gesehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 433 d. A. Bezug genommen. Es habe sich um eine aktive Diskussion des Falles gehandelt; die Kommunikation sei durch Herrn Dr. A. geführt und mehrfach mit dem Kläger rückgesprochen worden. Das Vorgehen des Klägers zeuge von hoher Fürsorge für den Patienten A. Deshalb habe er sich mit seinem Team für das am wenigsten invasive Vorgehen entschieden, also zu einer rein dorsalen Operation mit zunächst einer temporären internen Distraktion zur Korrektur bis etwa 50 Prozent der Deformität. In einer geplanten zweiten Operation habe dann die definitive Instrumentation zur Spondylodese, ggfls. mit weiterer Korrektur der Deformität, vorgenommen werden sollen. Dieses Vorgehen folge seit längerem bekannten und publizierten Verfahren. Die Entscheidung für dieses Vorgehen folge exakt international publizierten Standards und Empfehlungen. Dieses Vorgehen sei mit der Familie über die vom Gesundheitsbüro der Botschaft Kuwait bestellten Dolmetscher im Vorfeld besprochen worden; die entsprechende Einwilligung liege vor. Es sei unzutreffend, dass er einen Aufwachtest aufgrund des beabsichtigten Monitorings sowie der mangelnden Deutschkenntnisse des Patienten nicht für notwendig erachtet habe und dass es während der Operationsphase aufgrund der Fehllage zweier Schrauben zu einem massiven Blutverlust gekommen sei. Weiter werde bestritten, dass nach der Stabilisierung des Patienten die Operation hätte abgebrochen oder jedenfalls ein Aufwachtest durchgeführt werden müssen und auch hätte durchgeführt werden können. Es werde weiter bestritten, dass die Kreislaufverfassung des Patienten dem nicht entgegengestanden habe. Des Weiteren bestreite er die von der Beklagten behaupteten Ausführungen des Herrn Prof. Dr. W. sowie deren Richtigkeit. Auch das angebliche Gespräch der Personalleiterin vom 07.01.2016 mit Herrn Dr. H. werde mit Nichtwissen bestritten. Er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber Herrn Dr. G. geäußert, dass er die Operation nicht durchführen könne, bzw. die Hilfe eines indischen Kollegen benötige. Bestritten werde auch, dass Herr Dr. G. am 08.01.2016 gegenüber Frau O. die Informationen von Herrn Dr. H. bestätigt habe. Unzutreffend sei, dass der Patient ihm nur vorgestellt worden sei, weil er ein Privatpatient sei, sowie, dass Herr Dr. G. eine Operation bei der Beklagten sofort abgelehnt und er, der Kläger, diese Meinung seinerzeit geteilt und gegenüber Herrn Dr. G. geäußert habe, dass auch er, der Kläger, die Operation der juvenilen Skoliose nicht selbst durchführen könne und dies nur unter der Bedingung machen wolle, dass ein in solchen Fällen erfahrener indischer Kollege die Operation durchführe. Er habe auch nicht gesagt, dass dieser Kollege auch mit dem Mazor-Roboter operieren könne. Er sei als ein auf Sicherheit bedachter und vorsichtiger Operateur bekannt, was durch die geringe Anzahl an Komplikationen in seinem Tätigkeitsbereich belegt werde. Auch im vorliegenden Fall sei die vermeintlich am wenigsten gefährliche Strategie gewählt worden. Indes gehörten neurochirurgische Eingriffe von der Natur der Sache her bekanntermaßen neben der Herzchirurgie zu den riskanteren Operationen. Er habe während der Operation des Patienten keine groben Behandlungsfehler begangen oder gegen allgemein anerkannte fachliche Regeln und Standards verstoßen. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich vorliegend anstelle eines „normalen“ Operationsrisikos ein auf mangelnder Erfahrung beruhendes Risiko realisiert habe. Es entstehe der Eindruck als sei die Komplikation lediglich Anlass und nicht Grund für die ausgesprochenen Kündigungen. Er selbst habe nach intensiver Weiterbildung in den Jahren 2014 – 2015 und umfangreicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirbelsäulenchirurgie das Basis- und Masterzertifikat der Deutschen Gesellschaft für Wirbelsäulenchirurgie (DWG) erhalten. Zudem habe er alle formalen Kriterien erfüllt, um im April 2016 die höchste Stufe der Zertifizierung, das Exzellenzzertifikat für Wirbelsäulenchirugie, zu erlangen, welches aber an die mindestens fünfjährige Leitung einer Klinik gebunden sei. Nach eingehender Rücksprache mit drei internationalen Experten hätten er und sein Team sich für das am wenigsten invasive Vorgehen, also zu einer rein dorsalen Operation mit einer temporären internen Distraktion zur Korrektur bis etwa 50 % der Deformität entschieden. Bei einer zweiten Operation habe dann die definitive Instrumentation zur Spondylodese, ggf. mit weiterer Korrektur der Deformation vorgenommen werden sollen. Die Entscheidung für ein solches Vorgehen habe exakt international publizierten Standards und Empfehlungen entsprochen. Einen Mehrhöhleneingriff mit Vertebral Column Resektion habe er für den Patienten auf Grund der Begleitumstände für lebensbedrohlich gehalten und einen solchen Eingriff nicht durchführen wollen. Allerdings besitze er extensive Erfahrungen mit minimalinvasiven Verfahren dorsaler Instrumentationen. Zudem verfüge die Neurochirurgische Klinik der Beklagten über eine spezialisierte Technologie, die gerade für rein dorsal ausgeführte Korrekturen von Skoliosen geeignet sei, um den Eingriff zu minimieren. Roboterassistierte spinale Chirurgie sei eine relativ junge und sich rasch entwickelnde Technik. Erste internationale Studien zeigten, dass die roborterunterstützte Einbringung von Pedikelschrauben die Möglichkeit weniger invasiver Zugänge biete und damit das Expositionstrauma minimiere, die Genauigkeit der Implantateinbringung erhöhe und damit die Gefahr neurologischer Verletzungen mindere. Zudem werde dadurch die Strahlenbelastung für den Patienten und das Operationsteam gesenkt. In jedem Fall sei das Roboterassistenzsystem nur ein Hilfsmittel. Weltweit werde überwiegend ohne solche Systeme operiert. Er verfüge über umfangreiche wissenschaftliche und klinische Erfahrungen im Umgang mit dem Roboterassistenzsystem. Er – der Kläger – selbst sei an dieser Entwicklung maßgeblich beteiligt gewesen und werde in internationalen Publikationen zu diesem Thema breit zitiert. In den USA sei die roboterassistierte Pedickelschraubenplatzierung für idiopatische Skoliosen mittlerweile weit verbreitet. Auch in Deutschland komme es in der Wirbelsäulenchirurgie zunehmend zur Anwendung dieser Verfahren. Allerdings wegen der schon seit langer Zeit in der Kopfchirurgie angewendeten Navigationsverfahren und bildgeführten Techniken in erster Linie in Neurochirurgien, die traditionell eher degenerative Skoliosen behandelten, als bei den bisher oft in den Orthopädien konventionell versorgten juvenilen Skoliosen. Im Gegensatz zu einer konventionellen Skoliose-Operation, die im vorliegenden Fall einen sehr großen Eingriff über mehrere Zugänge erfordert hätte, habe eine sehr viel weniger invasive Operation mit roboterassistierter Platzierung möglichst vieler Pedikelschrauben und innerer zweischrittiger Distraktion durchgeführt werden sollen. Für die erforderliche roboterassistierte Implantateinbringung besitze er eine der umfangreichsten Erfahrungen im Lande. Offenbar seien den Gutachtern die der Beklagten vorliegenden Unterlagen über die umfangreiche präoperative Vorbereitung, insbesondere auch die Akten der Kinderklinik, der Prämedikationsambulanz sowie über die OP-Planung nicht übergeben worden. Es sei auch besprochen worden, dass eventuell ein intraoperativer Aufwachtest benötigt werde. Dieser habe aber nicht fest eingeplant werden sollen, wenn das Neuromonitoring ausreichende Befunde liefern würde. Unzutreffend sei, dass das Roboterassistenzsystem während der OP ausgefallen sei und man diese deswegen habe abbrechen müssen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass aufgrund der anatomischen Gegebenheiten nicht alle Abschnitte der Wirbelsäule durch das Roboterassistenzsystem hätten registriert werden können. Trotz mehrfacher Versuche und von den Mitarbeitern des OP-Roboters vorgeschlagenen Modifikationen sei eine Registrierung des Navigationsroboters nicht mit ausreichender Genauigkeit gelungen. Dies habe keinesfalls den Abbruch der Operation gerechtfertigt, sei bei der Operationsplanung einkalkuliert worden. Sodann sei ein konventionelles Vorgehen erforderlich gewesen, so dass alle Pedikelschrauben ab T 12 aufwärts konventionell an anatomischen Landmarken und intraoperativem Durchleuchtungsbild orientiert eingebracht worden seien. Während der Schraubeneinbringung sei es zu keinem Zeitpunkt zu wesentlichen Blutungen, dem Austritt von Hirnwasser oder zu einer motorischen Entäußerung der unteren Extremitäten gekommen. Das Neuromonotoring habe zu jedem Zeitpunkt Befundänderungen gezeigt. Es habe also keinen Anhalt für eine Beeinträchtigung des Rückenmarks gegeben. Auch nach Einbringung aller Schrauben und der Längsstangen des lumbalen Ankerkonstrukts habe das Neuromonitoring weiterhin stabile Befunde ohne Anhalt für eine Rückenmarksschädigung gezeigt. Die Blutung und der Verlust zuverlässiger Monotoringparameter seien nicht bei der Einbringung der Schrauben, sondern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt aufgetreten nachdem die Derotation der thorakolumbalen Abschnitte der Wirbelsäule als einer der letzten Schritte der Operation vorgenommen worden sei. Ein Abbruch der Operation an dieser Stelle hätte einen tödlichen Verlauf zur Folge gehabt. Es sei eine temporäre Distraktion auf die linken Rippen-Hacken 2-3-4 links auf Pedikelschrauben-Stange T 12-L 1-2-3-4 angelegt worden, was - anders als es der Gutachter Prof. H. darstelle - bei ausweichenden Rippen ohne eine erkennbare Distraktion auf die Wirbelsäule bleibe und lediglich die bis dahin unter verwertbarem Monotoring eingestellte Situation fixiert habe. Damit sei zu dem Zeitpunkt, in dem das Neuromonitoring nicht mehr verwertbar gewesen, gerade kein zusätzlicher Stress auf die Wirbelsäule ausgeübt worden. Vor diesem Hintergrund sei auch keine Rücknahme der Derotation geboten gewesen. Zunächst seien die Blutungen durch die Tamponade mehrerer Abschnitte kontrolliert worden. Dann habe man versucht, die Blutungsquellen freizulegen und durch direkte Koagulation oder lokal verbleibende Tamponaden zu schließen. Trotz der sofortigen und zielgerichteten Maßnahme der Anästhesisten sei eine lebensbedrohliche Situation eingetreten. Die Behauptung des Gutachters Prof. Schr., aus den Protokollen der Anästhesie sei keine Kreislaufinstabilität oder gefährliche Situation zu entnehmen, sei daher falsch und widerspreche auch den Angaben der Zeugen im Rahmen des Strafverfahrens. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien tendenziös. In dieser Phase habe das Neuromonitoring keine spezifischen Potentiale für die Beine und Arme mehr ergeben. Da der Potentialausfall auch die Arme betroffen habe, also oberhalb der operierten Wirbelsäulensegmente aufgetreten sei, habe man die elektrophysioloigischen Veränderungen als Folge der Kreislaufsituation und der Massentransfusion und nicht als Zeichen einer konkreten Nervenschädigung interpretiert. Anders als der Gutachter Prof. Schr. in diesem Zusammenhang behaupte, sei der Verlust der elektrophysiologischen Potentiale nicht aufgrund der Derotation oder der deutlich länger zurückliegenden Schraubenplatzierung, sondern durch den Blutverlust, vielleicht durch die lange OP-Dauer bzw. durch die Katecholamingabe bei Hypotonie eingetreten. In einer gemeinsamen Teambesprechung habe man sich dann gegen einen Aufwachtest und für eine rasche Beendigung der Operation und Verlegung des Patienten auf die Intensivstation entschieden, um dort unter Bedingungen der verschlossenen Operationswunde in Rückenlage den Aufwachversuch durchzuführen. Unter den besseren Bedingungen der Intensivstation sei sodann ein Aufwachtest durchgeführt und der Patient neurologisch untersucht worden. Dr. A. habe ca. zwei Stunden nach der OP eine kräftige Bewegung beider Beine festgestellt; aber keinen erhöhten Muskeltonus und keine spinalen Reflexe oder Automatismen. Nach Rücksprache u.a. mit dem Leiter der Intensivstation sei daher unter Abwägung aller Vorteile und Risiken entschieden worden, das Kontroll-CT erst am nächsten Tag nach Behandlung der Lungensituation durchzuführen. Am nächsten Tag habe man dann eine Lähmung beider Beine feststellen müssen. Das CT habe zwar eine Schraubenfehlposition mit Perforation der Pedikelwände in Höhe Th 12 links und Th 7 rechts, aber keine Verletzung des Rückenmarks gezeigt. Zu betonen sei, dass auch der von der Beklagten selbst beauftragte Gutachter Prof. Schr. keine Kausalität zwischen der Operation und der Querschnittslähmung festgestellt habe. Vielmehr führe dieser – unstreitig - selbst aus: „Man kann keinen unmittelbaren und gesicherten Zusammenhang zwischen einer langen und sicher blutreichen Operation, der eklatanten Fehllage von zwei Schrauben und dem später aufgetretenen neurologischen Defizit durch ein intraoperatives Geschehen herstellen.“ Der von der Beklagten hergestellte Zusammenhang zwischen den fehlplatzierten Schrauben als Ursache für die Blutung und dem Verlust des Neuromonitorings sei mithin falsch. Ein Aufwachversuch zum Zeitpunkt der Schraubeneinbringung sei bei unauffälligen Befunden und zuverlässigem Monitoring nicht erforderlich, im Zeitpunkt der Blutung nicht möglich und nach Stabilisierung der Kreislaufsituation nicht mehr sinnvoll gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Operation praktisch abgeschlossen gewesen sei, kein Hinweis für eine neurologische Störung vorhanden gewesen sei und das Monitoring nur unspezifische Veränderungen gezeigt habe. Die Behauptung der Beklagten, er habe am 05.08.2015 gegenüber Herrn Dr. G. in Anwesenheit des Patientenvermittlers gesagt, er – der Kläger - könne die OP nicht durchführen, sei unwahr und von Dr. G. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung auch nicht bestätigt worden. Tatsächlich sei eine entsprechende Aussage bei der ersten Vorstellung des Patienten, ohne weitergehende Diagnostik und eingehende Untersuchungen auch gar nicht möglich (gewesen). Zu diesem Zeitpunkt habe nicht einmal die Frage der Indikation eine Operation beantwortet, erst recht keine Operationsstrategie entwickelt werden können. Ein weiteres Gespräch zwischen ihm und Herrn Dr. G. in dieser Angelegenheit habe es nicht gegeben. Unstreitig habe er die Beklagte am 20.11.2015 und 03.12.2015 offiziell auf dem Dienstweg über Qualitätsprobleme in der Behandlung innerhalb der Sektion Pädiatrische Neurochirurgie unter der Leitung von Prof. W. informiert. Dies sei allein zum Schutz der Beklagten und zur Abwendung einer negativen öffentlichen Auswirkung geschehen. Sechs Monate nachdem Prof. W. Anfang 2009 einen Schlaganfall mit schwerwiegenden Folgen erlitten habe, sei diesem von der Beklagten dennoch die alleinige Leitung der Sektion Pädiatrische Neurochirurgie übertragen worden. In der Folgezeit habe Prof. W. der Beklagten entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung im Zeitraum von 2011 bis 2015 keine Zusammenstellung von Komplikationen und Todesfällen in dem von ihm verantworteten Bereich vorgelegt. Nachdem es schon im Jahr 2012 zu einer Reihe schwerer Komplikationen in diesem Bereich gekommen sei, er – der Kläger – aber wegen der fehlenden Weisungsbefugnis keine Handhabe gehabt habe, habe er deswegen im Mai 2015 ein Gespräch mit Prof. W. unter Moderation des damaligen Medizinischen Vorstandes gesucht. Im Jahr 2015 sei er – der Kläger - dann zufällig auch auf aktuelle Komplikationen bei von Prof. W. durchgeführten Operationen gestoßen. Zudem hätten Mitarbeiter, die durch die Komplikationen ebenfalls beunruhigt gewesen seien, ihn dann auch über weitere, länger zurückliegende Fälle informiert. Dabei habe man feststellen müssen, dass Herr Prof. W. bei einer Hirn-OP im Dezember 2012 – unstreitig – ein Implantat trotz eindeutiger Kennzeichnung verkehrt herum eingebracht habe. Bei einer OP im Oktober 2015 sei ein Hirntumor trotz bestehender Möglichkeit unzureichend entfernt worden. Dabei sei es auch noch zu einer zusätzlichen Parenchymschädigung im Zugangsbereich gekommen. Bei einer weiteren OP im November 2015 sei ein Bohrloch unfachmännisch gesetzt worden. Er – der Kläger – habe sich daraufhin veranlasst gesehen, den Vorstand auf dem Dienstwege hiervon zu informieren. Nicht nachvollziehbar sei, dass der von der Beklagten hierzu beauftragte Gutachter, Prof. Schr., der auch in seinem Fall unstreitig Gutachten erstellt habe, diese schweren Komplikationen für nicht wesentlich halte. So komme der Gutachter unstreitig sogar zu der Auffassung, dass trotz eindeutiger Kennzeichnung ein um 180 Grad verdrehtes und damit in Gegenrichtung mit blockierter Funktion eingebrachtes Implantat zwar einen Fehler darstelle, ein solcherer aber „mal passieren“ könne, da möglicherweise ein Blutspritzer die Kennung des Implantats verdeckt habe. Ähnliches gelte für die anderen begutachteten Fälle. Er habe zu keinem Zeitpunkt Erklärungen in der Öffentlichkeit oder gegenüber den Medien abgegeben. Die Kündigungen seien insgesamt auch deshalb unwirksam, weil er bei der Beklagten weiter beschäftigt werden könne. Sollte die Beklagte Bedenken haben, ihn im Fachbereich der Neurochirurgie Skoliosen operieren zu lassen, könne er diese auf Anordnung selbstverständlich unterlassen. In Ansehung des Vorrangs der Änderungskündigung sei auch nicht ersichtlich, dass und weshalb auch der Teil des Dienstvertrages bezüglich der unbefristeten W3-Professur von dem vorliegenden Sachverhalt betroffen sein könne. Insbesondere bestreite er, dass die Professur notwendig mit der Anstellung als Chefarzt verbunden gewesen sei und dasselbe Schicksal wie diese habe erfahren sollen und nicht etwa - bei einer Beendigung der Tätigkeit als Chefarzt - selbständig daneben weiterhin bestehen bleiben könne. Der Arbeitsvertrag sei von der Beklagten nicht rechtswirksam angefochten worden. Er habe im Bewerbungsverfahren, insbesondere bei der von ihm vorgelegten Operationsliste weder unzutreffende Angaben gemacht, noch die Beklagte über seine Qualifikation getäuscht. Die Beklagte leite unzutreffend die behauptete Täuschung daraus ab, dass er, der Kläger, die von ihm angeforderten Einzelnachweise nicht vorgelegt habe. Zudem treffe es auch nicht zu, dass er, der Kläger, im Rahmen seines Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens über seine tatsächliche Qualifikation getäuscht habe. Zum Zeitpunkt der Bewerbung seien komplexe Skoliosen kein Thema zwischen den Parteien gewesen. Es sei insoweit unklar, welche Erfahrung hinsichtlich komplexer Skoliosen er, der Kläger, habe darlegen sollen und welche er in der Bewerbung angegeben haben solle. Die Behauptungen der Beklagten entbehrten jeder Grundlage. Sie habe keinerlei Anknüpfungstatsachen insoweit vorgetragen. Bezüglich der Einzelnachweise bis zum Zeitpunkt der Bewerbung bestehe keine Aufbewahrungspflicht für den Kläger. Außerdem dürfe er die personenbezogenen Daten der Patienten gar nicht besitzen. Die angefragten Krankenhäuser, bei denen der Kläger zuvor gearbeitet habe, verweigerten aus datenschutzrechtlichen Gründen die Herausgabe der entsprechenden Einzelnachweise. Es bestehe auch kein berechtigtes Interesse der Beklagten an diesen Einzelnachweisen für den Zeitraum bis zur Bewerbung des Klägers. Bei der Beurteilung der Qualifikation eines Arztes komme es auf die Tätigkeiten der letzten Jahre an. Ein zu langer Zeitraum davor - die Beklagte fordere Einzelnachweise der letzten 20 Jahre - sei irrelevant, weil die Tätigkeiten aus dieser langen Zeit nichts über die jetzige Operationsqualifikation des Klägers aussagten. Auch habe die Beklagte ihr Recht verwirkt, Einzelnachweise zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers anzufordern. Sie seien für die Beklagte zur Zeit der Bewerbung nicht von Interesse gewesen, obwohl der Kläger in seiner Bewerbung ausdrücklich angeboten habe, die Einzelnachweise auf Anfrage vorzulegen. Der Kläger weise des Weiteren eine geringe Komplikationsrate auf. Ihm seien bisher noch keine Behandlungsfehler passiert, wegen derer er in Anspruch genommen worden sei. Eine Komplikation bei einer Operation könne nicht den Verdacht einer Täuschung zum 7 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers auslösen. Zudem sei zu beachten, dass mehr als 1.600 Einzelnachweise vom Kläger innerhalb weniger Tage angefordert worden seien. Es sei schlichtweg nicht möglich, diese Einzelnachweise in der kurzen Zeit zu besorgen. Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 382/17 (3 Sa 457/17) vorgetragen, die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten sei rechtsunwirksam. Er, der Kläger, habe schriftsätzlich keine konkret benannte CT-Diagnostik und MRT-Diagnostik genannt. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die konkrete Patientenakte gehabt. Die Einsicht in die Patientendaten durch den Kläger habe sich auf die bildgebende CT- und MRT-Diagnostik beschränkt, da er zu kontrollieren gehabt habe, ob es sich um Daten von Prof. Dr. W. gehandelt habe, die schließlich zu entfernen gewesen seien. Es treffe folglich nicht zu, dass er, der Kläger, die Patientendaten unberechtigt erlangt habe. Eine Speicherung der Patientendaten über mehrere Jahre hinweg habe er, der Kläger, nicht vorgenommen. Die Beklagte selbst habe den Sachverhalt im Übrigen in das gerichtliche Verfahren 1 Ca 62/16 erstmals eingeführt, so dass der Kläger gezwungen gewesen sei, auf das Vorbringen der Beklagten zu erwidern (s. Bl. 231 d.A.), Er, der Kläger, habe lediglich sachlich vorgetragen, woraus sich seine Bedenken ergeben hätten und er habe nur solche Tatsachen mitgeteilt, die in der Klinik bzw. zumindest in der Neurochirurgie allgemein bekannt gewesen und ihm infolge seiner berechtigten Kontrolle der offenen Bildbefunde bekannt geworden seien. Der Kläger sei auf die freie Zugänglichkeit der Diagnostik des Prof. W. 2012 aufmerksam geworden, indem sich mehrere Mitarbeiter, die sich auf dem Weg zurück von einer morgendlichen Röntgenkonferenz befunden hätten, über die Befunde unterhalten hätten. Auf Rückfrage des Klägers sei berichtet worden, dass diese einsehbar seien und dies auch bereits länger der Fall gewesen sei. Um dies zu überprüfen, habe der Kläger im Beisein von Prof. K. umgehend versucht, dem nachzugehen; dabei habe sich herausgestellt, dass die Behauptungen zutreffend seien. Daraufhin habe der Kläger die relevanten CT- und MRT-Daten notiert und dem insoweit zuständigen Herrn Dr. K. übermittelt mit der Bitte, sie unverzüglich unzugänglich zu machen. Im späteren Verlauf des Tages habe der Kläger sodann erneut ein Gespräch und eine Diskussion über die Daten des Prof. W. in einer Gruppe von Kollegen mitbekommen, konkret im Arztzimmer der neurochirurgischen Station 3 b. Es sei nicht möglich, dass der Sachverhalt des Schlaganfalls dem direkten Vorgesetzten von Prof. W., Herrn Prof. P., nicht bekannt gewesen sei, ebenso das Krankheitsbild. Es treffe nicht zu, dass der damalige medizinische Vorstand von diesen Umständen erst am 22.06.2016 (Datum des Schriftsatzes des Kläger-Prozessbevollmächtigten) erfahren habe. Vielmehr habe der Kläger selbst mit Herrn Prof. P. über den in Rede stehenden Sachverhalt der Schlaganfallerkrankung gesprochen. Der Kläger sei infolge der von ihm erlangten Informationen gezwungen gewesen, etwas gegen die freie Verfügbarkeit der Daten zu tun. Aus diesem Grund habe er im Beisein von Prof. K. versucht, die Daten zu öffnen und die CT- und MRT-Daten zu notieren, damit er infolge dessen Herrn Dr. K. habe darum bitten können, die Daten unverzüglich unzugänglich zu machen. Dies verdeutliche auch die Tatsache, dass der Kläger dies nicht heimlich getan habe, sondern auf Station im Arztzimmer, wo mehrere Kollegen die Bilder angesehen hätten. Er, der Kläger, habe die Daten nur deshalb notiert, um sie Herrn Dr. K., dem zu diesem Zeitpunkt geschäftsführenden Oberarzt, weiterzuleiten. Dies habe er auch getan und zugleich um die umgehende Unzugänglichmachung gebeten. Alle ärztlichen Mitarbeiter der Klinik, die über Zugangsberechtigungen im Bereich der Neurochirurgie verfügt hätten, hätten darauf zugreifen können. Dass dem so war, habe der Kläger erst durch Einsicht feststellen können. Insofern sei sein Verhalten berechtigt und notwendig gewesen. Ferner habe er überprüfen müssen, ob derartiges auch auf andere Patienten zutreffe. Als Chefarzt sei er dazu verpflichtet gewesen. Der geschäftsführende Oberarzt Dr. K. habe die Kollegen aus der Neuroradiologie informiert, weil diese auch für das Einstellen der Daten zuständig gewesen seien. Infolgedessen seien die Daten auch tatsächlich entfernt worden. Dass er, der Kläger, auch zu einer Benachrichtigung der SC 6 Abteilung klinische Systeme verpflichtet gewesen sei, sei ihm nicht bekannt und werde bestritten. Es müsse genügen, dass er, der Kläger, die weitere Bearbeitung an den geschäftsführenden Oberarzt weitergegeben habe. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden. Unklar sei in diesem Zusammenhang zudem, warum die ebenfalls anwesenden Professoren und Ärzte nicht gekündigt worden seien, sondern nur der Kläger. Offensichtlich seien die Daten einer Vielzahl von Personen bekannt gewesen. Der Kläger sei in seiner Funktion als Chefarzt zu weiteren Nachforschungen verpflichtet und angehalten gewesen, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Kontrolle vorzunehmen und die erlangten Informationen weiterzugeben (s. § 6 Abs. 1 Dienstvertrag, § 7 Abs. 7 Dienstvertrag). Ein von ihm nicht beachteter Dienstweg, wie von der Beklagten angegeben, existiere nicht. Er, der Kläger, habe den aus seiner Sicht schnellsten und effektivsten Weg gewählt. Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, infolge der Anhörung des Klägers vom 29.11.2016 weitere Nachforschungen anzustellen. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Des Weiteren seien dem Personalrat keinerlei Hintergründe der Geschehensabläufe zwischen dem Kläger und Prof. W. mitgeteilt worden, obwohl dies zwingend notwendig gewesen sei. Denn nur so habe sich der Personalrat ein eigenes realistisches Bild machen können. Insbesondere hätten diese Hintergründe dem Personalrat aufgezeigt, dass die Kritik des Klägers gegenüber den Leistungen von Prof. W. auf fundierten Erkenntnissen beruhte. Die erläuterten Informationen seien der Beklagten schon lange vor der Anhörung bekannt gewesen. Bis Ende 2015 habe der Kläger Frau O. als Organ des Vorstandes, und damit auf dem Dienstweg, über Qualitätsprobleme in der Behandlung von Kindern mit neurochirurgischen Erkrankungen innerhalb der Sektion pädiatrische Neurochirurgie unter der Leitung von Prof. W. informiert. Dies sei allein zum Schutz des Vorstands und zur Abwendung negativer öffentlicher Außenwirkungen betreffend die Beklagte geschehen. Dazu sei er, der Kläger, als Direktor der neurochirurgischen Klinik auch angehalten gewesen. Die Bedenken des Klägers seien berechtigt gewesen und hätten aus einer bedenklichen Entwicklung insbesondere in statistischer Hinsicht resultiert. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit im Einzelnen wird auf Seite 16 bis 19 seines Schriftsatzes vom 07.06.2017 (Bl. 241 - 244 d.A. - 3 Sa 457/17) Bezug genommen. All dies sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Personalrat mitzuteilen, da dieser sich nur so ein ausreichendes Bild habe machen können. Der Kläger hatte sich mit E-Mails vom 20.11.2015 (Bl. 449 d. A.) und 02.12.2015 (Bl. 450 - 452 d. A. 3 Sa 457/17) an Frau O. gewandt unter Hinweis auf im Einzelnen beschriebene OP-Fehler in der Neurochirurgie im Zusammenhang mit von Herrn Prof. Dr. W. verantworteten OP´s. Daraufhin antwortete Frau O. mit E-Mail vom 03.12.2015, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 452, 453 d. A.) 3 Sa 457/17 Bezug genommen wird, "… Prof. W. … ist als Sektionsleiter pädiatrische Neurochirurgie in der von Ihnen geleiteten neurochirurgischen Klinik Ihnen unterstellt. Bitte teilen Sie - so detailliert als möglich - mit, wann haben Sie Prof. W. mit den gegenständlichen Fällen konfrontiert? Wie hat sich Prof. W. hierauf eingelassen? War eine weitere Person bei dem Gespräch/den Gesprächen zugegen? Wann fand(en) diese(s) statt? Haben Sie Prof. W. Anweisungen erteilt oder Absprachen mit diesem getroffen? Falls ja, welche? Sollten Sie mit Prof. W. noch kein Gespräch geführt haben, wurde insoweit schon ein Termin anberaumt? Welche Anweisungen oder Vorgaben bzw. Konsequenzen erachten Sie als Einrichtungsleiter für erforderlich? …" Insgesamt sei die streitgegenständliche ordentliche Kündigung sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Denn die Personalratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, dem Kläger sei weder durch eine unberechtigte Erlangung, noch eine unrechtmäßige Notierung oder langwierige Speicherung sowie eine unrechtmäßige Nutzung von Patientendaten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, noch seien die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages sei nicht gegeben; vorliegend gehe es nicht um die Führung einer Krankenakte und der Inanspruchnahme für Zwecke der Krankenversorgung u.s.w.; ein Bezug zur eigenen ärztlichen Tätigkeit des Klägers oder seiner Tätigkeit als Wissenschaftler bestehe nicht. Er sei zu keinem Zeitpunkt behandelnder Arzt des Prof. Dr. W. gewesen. Eine Datenerhebung im Sinne von § 5 LDSG-Rheinland-Pfalz liege nicht vor, weil die Patientendaten bereits im System der Beklagten gespeichert gewesen und nicht vom Kläger beschafft worden seien. Im Übrigen sei eine etwaige Verarbeitung oder Nutzung der Daten im Rahmen seiner Position als Chefarzt notwendig und vom LDSG-Rheinland-Pfalz sowie anderen Rechtsvorschriften erlaubt gewesen. Eine unbefugte und ohne jegliche Rechtfertigung vorgenommene Datenweitergabe liege keinesfalls vor. Eine Nutzung der Patientendaten sei im Übrigen zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Arbeiten erforderlich gewesen. Eine Verletzung des § 241 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben. Er, der Kläger, habe nicht gegen diese Verpflichtung verstoßen, sondern sei vielmehr seiner Verpflichtung als Vorgesetzter und Leiter der Sektion nachgekommen, die zu Unrecht in das System der Neurochirurgie gelangten Daten zu entfernen. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht oder § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages, dadurch, dass er, der Kläger, zu den Vorwürfen der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren Stellung genommen habe, liege ebenso wenig wie die Begehung einer Straftat vor. Die Patientendaten des Prof. Dr. W. seien ihm, dem Kläger, bereits nicht in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt worden. Darüber hinaus sei das Krankheitsbild des Prof. W. allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte selbst dieses in das Verfahren eingeführt, so dass der Kläger darauf habe erwidern müssen. Der Regelungszweck des § 8 Abs. 6 Dienstvertrag sei nicht berührt, zum anderen sei ein Verstoß gegen diese Norm nicht ersichtlich. Schließlich fehle es an hinreichendem tatsächlichem Vorbringen der Beklagten. Offensichtlich seien auch die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 203 StGB nicht gegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Seite 28 - 32 des Schriftsatzes des Klägers vom 07.06.2017 (Bl. 253 - 257 d.A. - 3 Sa 457/17) Bezug genommen. Schließlich sei die Kündigung unverhältnismäßig. Ferner habe es vor ihrem Ausspruch einer - unstreitig - nicht gegebenen einschlägigen Abmahnung bedurft, ferner stünden der Beklagten mehrere mildere Mittel als eine Kündigung zur Verfügung und schließlich trage die Beklagte im Hinblick auf die Interessenabwägung keine geeigneten Tatsachen vor, obwohl sie dazu verpflichtet sei. Hinsichtlich der Verdachtskündigung habe die Beklagte den Sachverhalt vor ihrem Ausspruch nicht ausreichend ermittelt. Des Weiteren sei die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden, weil die Unterzeichnerin des Kündigungsschreibens lediglich eine Paraphe verwendet habe, was der Schriftform nicht genüge. Letztlich habe die Beklagte ihr Kündigungsrecht verwirkt, das sie bereits lange Zeit vor dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 28.02.2017 Kenntnis von den Umständen gehabt habe, auf die sie nunmehr die Kündigung stütze. Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 383/16 (ArbG Mainz) beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 26.02.2016 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.02.2016 aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2016 hinaus fortbesteht; Die Beklagte hat im Verfahren 1 Ca 383/16 (ArbG Mainz) beantragt, 1. die Klage insgesamt abzuweisen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), 2. das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung aufzulösen, die eine Höhe von 81.500,00 € brutto nicht überschreiten sollte. Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 383/16 ausweislich des Protokolls des Kammertermins vom 29.03.2017 vor dem Arbeitsgericht Mainz des Weiteren beantragt, den Auflösungsantrag der Beklagten abzuweisen. Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 382/17 (ArbGG Mainz) beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2017, die dem Kläger persönlich zugestellt wurde, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2017, die den Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, nicht aufgelöst worden ist; 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 21.03.2011 geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hat im Rechtsstreit 1 Ca 383/16 (3 Sa 397/17) vorgetragen: Die Anfechtung des vormals zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrages vom 26.02.2016 sei rechtswirksam und habe das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Der Kläger habe im Bewerbungsverfahren, was zwischen den Parteien unstreitig ist, einen OP-Katalog vorgelegt und u.a. auch Angaben zu den bisher von ihm vorgenommenen Operationen gemacht und machen müssen. Ohne die sich aus dem OP-Katalog ergebenden Qualifikationen wäre der Kläger, was diesem auch bekannt gewesen sei, nicht eingestellt und berufen worden. Einzelnachweise bezüglich des OP-Katalogs würden im Bewerbungsverfahren vor der bei der Beklagten gebildeten Berufskommission, die insoweit 2 Jahre lang getagt habe, grundsätzlich nicht angefordert. Üblicherweise verfüge aber jeder Bewerber über diese Unterlagen im Detail. Nach ihrer Überzeugung habe der Kläger in dem von ihm anlässlich der Bewerbung vorgelegten OP-Katalog unzutreffende Angaben gemacht, weil er Operationen aufgeführt habe, die tatsächlich nicht bzw. nicht vollständig von ihm erbracht worden seien. Damit habe der Kläger sie arglistig über seine Qualifikation getäuscht. Ohne eine sich aus dem OP-Katalog, den der Kläger im Bewerbungs- und Berufungsverfahren habe vorlegen müssen, ergebende entsprechende Qualifikation sei eine Einstellung und Berufung des Klägers keinesfalls erfolgt. Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit in Universitätskliniken sei dem Kläger diese Voraussetzung und ihre Bedeutung im Zuge des Bewerbungs- und Berufungsverfahrens auch bekannt und bewusst gewesen. Einzelnachweise würden üblicherweise im Bewerbungsverfahren nicht abgefordert. Allerdings verfüge jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber üblicherweise über die Unterlagen im Detail. Die Anfechtung begründe sich darauf, dass der Kläger nach der Überzeugung der Beklagten im Zuge seines Bewerbungs- und Berufungsverfahrens bei seinem vorgelegten OP-Katalog insofern unzutreffende Angaben gemacht habe, dass die vom Kläger genannten Operationen tatsächlich nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig von ihm erbracht worden seien und der Kläger die Beklagte insofern arglistig über seine Qualifikation getäuscht habe, um bei der Beklagten auf Grundlage des Dienstvertrages vom 21.03.2011 eingestellt zu werden. Darauf stütze sich auch die vorliegend streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 26.02.2016. Der Kläger sei vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen betreffend die Operation des Patienten A. hinsichtlich seiner fehlenden Qualifikation zur Operation von schweren Skoliosen aufgefordert worden, Einzelnachweise über die Operationszahlen beizubringen, die er im Rahmen des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens in seinem OP-Katalog angegeben habe. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Es bestehe insoweit der Verdacht, dass die Angaben des Klägers im OP-Katalog nicht allesamt zutreffend seien und der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht habe. Insoweit werde die ordentliche Kündigung vom 26.02.2016 auch ausdrücklich auf einen dahingehenden Verdacht betreffend vom Kläger gemachter falscher Angaben gestützt. Die streitgegenständliche Kündigung stütze sie, die Beklagte, darauf, dass der Kläger die in Rede stehende Operation trotz fehlender fachlicher Expertise durchgeführt habe. Zudem habe er mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Behandlung und der Operation des Patienten A. begangen. Insbesondere seien dem Kläger bei der von ihm am 10.09.2015 persönlich durchgeführten Operation des Patienten zahlreiche vermeidbare Fehler unterlaufen, die aller Voraussicht nach eine nicht mehr sich zurückentwickelnde und nicht mehr zurück entwickelbare Querschnittslähmung zur Folge hätten. Auch bei der am 11.09.2015 durchgeführten Nachoperation durch die nachgeordneten Oberärzte Dr. A. und Frau Dr. G. seien Fehler gemacht worden. Der Kläger selbst habe zudem den Vorstand von den erheblichen Komplikationen nicht in Kenntnis gesetzt; vielmehr sei dieser darüber erst im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit einer Gruppe von Ordinarien am 21.09.2015 informiert worden. Diese hätten mitgeteilt, dass sie die Durchführung einer juvenilen Skoliose-Operation der vorliegenden Art abgelehnt hätten, weil es sich um eine komplexe Operation gehandelt habe, die, wenn überhaupt, in interdisziplinärer Abstimmung in einem Spine-Zentrum habe durchgeführt werden müssen. Die Ordinarien hätten insoweit erklärt, die Verantwortung für die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr mittragen zu können. Dies wegen des streitgegenständlichen Falles, aber auch wegen weiterer Fälle, deren Behandlung in der Neurochirurgie und der Verantwortung des Klägers sie aus medizinischer Sicht kritisch gegenüberstünden. Am 17.09.2015 sei der Kläger angehört und aufgefordert worden, dem Medizinischen Vorstand bis zum 21.09.2015 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme mit fachlicher Einschätzung zu den beiden Operationen zu übermitteln und die Patientenakte herauszugeben. Ihm sei darüber hinaus aufgegeben worden, Nachweise bezüglich seiner Ausbildung und seiner Erfahrung im Hinblick auf Skoliose-Operationen vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass von Dr. A. und Dr. G. für die Revisionsoperation entsprechende Stellungnahmen vorgelegt würden. Ferner sei er angewiesen worden, einstweilen keine Operationen mehr durchzuführen. Mit E-Mails vom 21.09.2015 und 22.09.2015 habe der Kläger, freilich unvollständige, Unterlagen eingereicht. Am 24.09.2015 sei der Kläger von der Vorstandsvorsitzenden über ihre Entscheidung informiert worden, den Fall extern begutachten zu lassen. Zudem sei ihm ein Operationsverbot erteilt und ihm aufgegeben worden, schnellstmöglich die von ihm bisher ausgeführten Skoliose-Operationen unter Ausweisung des Schweregrades mitzuteilen. Diese Informationen habe der Kläger erst nach mehrfacher Aufforderung im Oktober eingereicht. Auf schriftliche Anforderung vom 24.09.2015 habe Herr Prof. Dr. Schr., Facharzt für Neurochirurgie und ehemaliger Direktor einer Neurochirurgischen Universitätsklinik, am 07.10.2015 ein Gutachten vorgelegt, wobei dem Gutachter die Patientenunterlagen, die OP-Berichte der ersten Operation und der Revisionsoperation, die vom Kläger erstellte Epikrise sowie Auszüge des Patienten-Daten-Systems zur Verfügung gestellt worden seien. Da Herr Prof. Dr. Schr. die Beurteilung auch durch einen erfahrenen Skolioseoperateur angeregt habe, sei am 15.10.2015 Herr Prof. Dr. H., Chefarzt einer Klinik für Wirbelsäulenchirurgie mit Skoliosezentrum, unter Vorlage sämtlicher Unterlagen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt worden. Das Gutachten sei am 08.12.2015 erstattet worden. Ein weiteres (Ergänzungs-)gutachten von Prof. Dr. Schr. vom 25.11.2015 habe sie am 08.12.2015 erhalten, wobei dem Gutachter der OP-Katalog des Klägers, eine Liste über komplexe Wirbelsäulen-Operationen des Klägers bei Deformitäten der Neurochirurgie D-Stadt (Skoliose- und juvenile Skoliose-Operationen) sowie eine Übersicht über die formalen Weiterbildungen im Bereich Deformitäten vorgelegt worden seien. Beide Gutachter seien zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die fachliche Expertise für die streitgegenständliche Operation gefehlt habe. Prof. Dr. H. führe zudem aus, dass dem Kläger während der Operation eine Vielzahl von Behandlungsfehlern unterlaufen sei. Neben einer Bewertung der Einzelheiten der in Rede stehenden Operationen bezweifle der Gutachter Prof. Dr. Schr. insbesondere, ob diese durch einen Neurochirurgen - wie dem Kläger - habe durchgeführt werden dürfen. Ihm sei auf Nachfrage bei sehr erfahrenen Wirbelsäulenchirurgen keine neurochirurgische Klinik bekannt geworden, in der regelmäßig juvenile Skoliosen operiert würden. Es seien daher erhebliche Zweifel anzumelden, ob den operierenden Ärzten klar gewesen sei, dass dieser Skoliose-Typ mit hohem Cobbwinkel im torakalen und lumbalen Bereich inklusive rotatorischer Komponente eine Operation sehr hohen Schwierigkeitsgrades erfordere. Herr Prof. Dr. H. führe in seinem Gutachten des Weiteren im Wesentlichen den fehlenden Aufwachtest, die Fortführung der Operation trotz eingetretener Komplikationen sowie die Unterlassung einer sofortigen Computer-Tomografie zur Lagekontrolle der Schrauben als Behandlungsfehler des Klägers während der Operation auf. Für einen Mangel an Souveränität und Routine des Klägers spreche die unpräzise Schilderung der Monitoring-Ausfälle, das Auslassen des Aufwachtests nach Potentialverlust, der hohe Blutverlust, die sehr lange OP-Dauer, die nicht völlig korrekte Schilderung der interoperativen Blutdruck- und Temperatursituation des Patienten sowie die Tatsache, dass der Kläger laut eigener Epikrise bezüglich des Vorgehens die Ratschläge von drei auswärtigen Experten eingeholt habe. Auch Herr Prof. Dr. H. führe aus, dass in den neurochirurgischen Kliniken Deutschlands inklusive der Universitätskliniken bis zum heutigen Zeitpunkt keine auch nur annähernd ausreichende Expertise vorliege, um schwerstgradige Deformitäten idiopathischer Genese kompetent operativ zu versorgen. Der OP-Katalog des Klägers zeige, dass dieser zwar eine hohe Kompetenz im Bereich der Kopfchirurgie (mehr als 1000) sowie der Chirurgie von Bandscheibenvorfällen und Spinalstenosen aufweise (mehr als 700), ebenso bezüglich kurzstreckiger Fusionsoperationen zervikal, lumbal und thorakal. Demgegenüber werde bei juvenilen Skoliosen eine extrem geringe, nicht genau definierte Zahl mehr als zehn angegeben, die zur eigenständigen Behandlung schwerstgradiger idiopathischer Skoliosen nicht befähige. Ohne den Nachweis, dass der Kläger einen Teil der Weiterbildung an einer orthopädischen Klinik absolviert habe, in der regelmäßig idiopathische Skoliosen operiert würden, müsse von einer absolut nicht ausreichenden Kompetenz ausgegangen werden. Demgegenüber qualifiziere die Operation "normale" Skoliosen den Kläger in keiner Weise hinreichend für den wesentlich komplexeren Eingriff der schwer deformierenden Skoliosen. Auch die Vermischung mit anderen Deformitäten, z.B. mit einem Wirbelkörperersatz an der Halswirbelsäule oder mit 11 Kyphoskoliosen an der Halswirbelsäule gehe am Thema vorbei und trage keineswegs zur Qualifizierung hinsichtlich der Operation juveniler Skoliosen bei. Zudem habe vorliegend ein Aufwachtest durchgeführt werden müssen. Ein solcher sei nur dann sicher verwertbar, wenn auf Aufforderung die Muskelgruppen der unteren Extremitäten bewegt würden oder zumindest eine gezielte Abwehrbewegung erkennbar sei. Beides sei nicht der Fall gewesen. Zudem habe das CT sofort am Operationstag durchgeführt werden müssen und nicht einen Tag später. Darüber hinaus hätte die Wirbelsäule des Patienten sofort nach Operationsende und nach Kreislaufstabilisierung einer Schnittbildgebung zugeführt werden müssen (CT, MRT). In der zweiten Operation vom 11.09.2015 seien zwar richtigerweise die Korrekturen zurückgenommen und zwei fehlplatzierte Schrauben entfernt worden. Dies sei jedoch einen Tag zu spät geschehen. Falls ein Aufwachtest wegen der Kreislaufinstabilität des Patienten anders anästesiologischerseits kontraindiziert gewesen sei, habe sofort die Derotation als eine der Ursachen der Rückenmarksschädigung zurückgenommen werden müssen. Stattdessen sei eine noch weitergehende Korrektur mit einer Distraktion von ca. 3 cm appliziert worden, was den Stress auf das Rückenmark weiter erhöht habe. Nachdem sie, die Beklagte, am 07.12.2015 das Gutachten von Prof. Dr. H. und am 08.12.2015 das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. Schr. erhalten habe, habe sie den Kläger am 15.12.2015 unter Vorlage der Gutachten zur Anhörung bezüglich der in den Gutachten enthaltenen Verdachtsmomente am 17.12.2015 geladen. Der Kläger habe sich unzutreffender Weise dahingehend eingelassen, dass die Erkrankung lebensbedrohlich gewesen sei. Er habe wesentliche Dinge durchaus richtig gesehen. Während der Operation sei er in eine Zwangssituation geraten und habe eine Entscheidung treffen müssen. Er sehe zwar die eingetretene Komplikation und deren Ausmaß, beurteile diese aber als schicksalhaft. In diesem Gespräch sei der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt worden. Nach Anhörung des Klägers sei der Personalrat mit Schreiben vom 21.12.2015 zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers wegen zumindest grob fahrlässiger Verkennung seiner Qualifikation angehört worden. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen auch zur fehlenden Qualifikation des Klägers habe sie den Kläger unter Fristsetzung bis zum 16.12.2015, 13:00 Uhr, aufgefordert, Einzelnachweise der in seinem OP-Katalog genannten OP-Zahlen beizubringen. Der Kläger habe diese Frist und auch die Nachfrist bis zum 21.12.2015 verstreichen lassen. Er habe vielmehr über seine Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 21.12.2015 sowie telefonisch am 22.12.2015 gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten ankündigen lassen, dass die Nachweise bis zum 23.12.2015 erbracht würden, was jedoch ebenfalls nicht geschehen sei. Mit E-Mail seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.12.2015 habe der Kläger sodann mitteilen lassen, dass nicht alle Unterlagen vorlägen und er fehlende Protokolle angefordert habe, man aber schnellstmöglich auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Dies sei aber - was zwischen den Parteien unstreitig ist - auch in der Folgezeit dann nicht geschehen. Sie habe daher den Kläger mit Schreiben vom 29.12.2015 unter Fristsetzung bis zum 05.01.2016 zu dem Verdacht angehört, dass die Angaben in seinem OP-Katalog, insbesondere die OP-Zahlen betreffend, nicht allesamt zutreffend gewesen seien und der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht habe. Das Privatgutachten Dr. S. sei nicht zu berücksichtigen. Dieser sei 74 Jahre alt und seit ca. 10 Jahren nicht mehr aktiv als Arzt beschäftigt. Er sei zudem zu keiner Zeit in einem Universitätsklinikum - zumal als Professor - tätig gewesen. Es sei zu bestreiten, dass er hinreichende OP-Erfahrungen in den Bereichen Wirbelsäulenchirurgie, Skoliose, Jurelinskoliose etc., habe. Bei den Landesärztekammern seien seit 1975 Gutachterkommissionen als weisungsunabhängige Gremien eingerichtet; Dr. S. und der betreffende Berufsverband gehörten nicht dazu. Die fehlende Qualifikation und Eignung zeige sich auch dadurch, dass sich Dr. S. nicht auf medizinische Fragen beschränke, sondern weitreichende rechtliche Ausführungen mache, insbesondere zu berufs-, aber auch strafrechtlichen Vorschriften. Auch bestehe zwischen Herrn Dr. S. und dem Kläger jedenfalls insoweit eine Verbindung, als der Kläger ordentliches Mitglied des betreffenden Berufsverbandes sei, für den Dr. S. das Gutachten erstellt habe. Die fehlende Eignung folge auch aus einem Beitrag des Dr. S. in der Zeitschrift ArztR 34 (1999), Seite 144 ff., zum Thema "Prophylaxe und Management von Arzthaftpflichtansprüchen", in dem er Empfehlungen gebe, wie man sich dagegen verteidigen könne. Zur weiteren Begründung der Beklagten insoweit im Einzelnen wird auf Bl. 1660 ff. d.A. Bezug genommen. Das Privatgutachten werde auch nicht hinreichend substantiiert zum Gegenstand des Verfahrens gemacht; die Bezugnahme durch den Kläger genüge ebenso wenig wie die pauschale Unterstellung, dass alle vorher vorgelegten Gutachten nicht dem Standard entsprächen und insoweit auch Straftatbestände wie eine falsche Begutachtung im Raum stünden. Weiterhin müssten die Erkenntnisse berücksichtigt werden, die sie, die Beklagte, bis zum 08.01.2016 neu gewonnen habe. So habe die Personalleiterin am 06.01.2016 ein Gespräch mit den beiden stellvertretenden Oberärzten der Klinik für Anästhesie, Frau Dr. F. und Herrn Dr. W., die bei der Operation am 10.09.2015 anwesend gewesen seien, geführt. An dem Gespräch habe auch Herr Prof. Dr. W. teilgenommen. Die Ärzte hätten mitgeteilt, dass man vor der Operation die Notwendigkeit und Möglichkeit eines Aufwachtests während der Operation besprochen habe. Der Kläger habe dies jedoch aufgrund des beabsichtigten Monitorings, was während der Operation aber unstreitig ausgefallen sei, sowie der mangelnden Deutschkenntnisse des Patienten nicht für notwendig gehalten. Frau Dr. F. habe zudem erklärt, die Narkose sei so angelegt gewesen, dass ein Aufwachtest jederzeit möglich gewesen sei, worauf sie den Kläger auch im Laufe der Operation hingewiesen habe. Dieser habe allerdings darauf nicht reagiert. Während der Operationsphase sei es dann aufgrund der Fehllage zweier Schrauben zu einem massiven Blutverlust gekommen, sodass ein Aufwachtest in dieser Phase nicht mehr möglich gewesen sei. Nach der Stabilisierung des Patienten hätte die Operation aber abgebrochen oder jedenfalls ein Aufwachtest durchgeführt werden müssen und auch durchgeführt werden können. Herr Prof. Dr. W. habe in dem Gespräch noch hinzugefügt, dass nach der Stabilisierung des Patienten die Operation nur noch eine Derotation der Schrauben hätte beendet werden dürfen, um den Stress auf die Wirbelsäule zu verringern. Durch die Fortsetzung der Operation habe der Kläger letztlich den Stress auf die Wirbelsäule noch verstärkt. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen habe die Personalleiterin am 07.01.2016 ein Gespräch mit Herrn Dr. H., dem Leiter der Polyklinik und ständigen Vertreter des Chefarztes der Klinik und Polyklinik für Neurochirurgie, geführt. Dieser habe ihr von einer Unterhaltung mit Herrn Dr. G., dem Neurochirurgen, der den Patienten A. erstmals im Hause der Beklagten untersucht und befundet habe, berichtet. In diesem Gespräch habe der Kläger Herrn Dr. G. gegenüber geäußert, dass er, der Kläger, die Operation nicht durchführen könne. Dies habe Herr Dr. G. in der persönlichen Befragung am 08.01.2016 gegenüber der Personalleiterin bestätigt und hinzugefügt, der Patient sei dem Kläger nur vorgestellt worden, weil er ein Privatpatient sei. Ansonsten hätte er, Herr Dr. G., eine Operation des Patienten bei der Beklagten sofort abgelehnt. Der Kläger habe seinerzeit diese Meinung geteilt und gesagt, auch er, der Kläger, könne die Operation der juvenilen Skoliose nicht selbst leiten. Vielmehr müsse in solchen Fällen ein erfahrener indischer Kollege die Operation durchführen, da dieser auch mit dem sogenannten Mazor-Roboter operieren könne. Tatsächlich sei es so, dass der Kläger keine Erfahrung mit dem Einsatz eines Mazor-Roboters habe. Dieser habe daher die Operation trotz offensichtlicher Kenntnis seiner fehlenden Kompetenz und unter Anwendung des Mazor-Roboters ohne Hinzuziehung des indischen bzw. eines geeigneten anderen Kollegen durchgeführt. Nach diesen neuen Erkenntnissen habe sie, unstreitig, den Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 zu den neuen Vorwürfen bzw. des entsprechenden Verdachts angehört. In seiner Stellungnahme vom 19.01.2016 habe der Kläger ein solches Gespräch mit Herrn Dr. G. bestritten und ausgeführt, es sei abwegig, dass er bereits nach der Erstbegutachtung des Patienten durch Herrn Dr. G. von der Hinzuziehung eines indischen Kollegen gesprochen habe. Sie, die Beklagte, halte dies für eine bloße Schutzbehauptung. Es gebe keinen Grund, warum Herr Dr. G. den Kläger belasten solle. Zudem stünden weitere Einlassungen des Klägers im Schreiben vom 19.01.2016 im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 23.12.2015. Es gebe darüber hinaus noch weitere Vorkommnisse, die das Vertrauen der Beklagten in den Kläger massiv beeinträchtigt. Der Kläger beschuldige seinen Kollegen, Prof. W. unberechtigt, dass dieser diverse schwere Operationsfehler begangen habe. Dabei habe es sich um die Behandlung dreier Patienten gehandelt, die teilweise schon jahrelang zurücklägen. Die Beklagte erkenne zwar an, dass es das Recht des Klägers wie auch jeden behandelnden Arztes im Klinikpersonal sei, Fehlbehandlungen von Kollegen an die Beklagte zur weiteren Prüfung weiterzuleiten. Der Kläger überschreite allerdings die Grenzen der objektiven Kritik und Information. Er beleidige vielmehr den Kollegen, werfe ihm mit einer "Vertuschung" erhebliches Fehlverhalten vor und zweifelt die Qualifikation auf eine künftige Tätigkeit an. Bezüglich einer Hirn-OP im Dezember 2012 behaupte der Kläger, dass Prof. W. ein sog. „Shuntsystem“, das den Hirndruck reguliere, falsch herum eingesetzt habe. Zudem habe dieser seinen Fehler in diesem Fall „vertuscht“. In seiner E-Mail führe der Kläger insoweit – unstreitig – wörtlich u.a. aus: „Die Implantate sind eindeutig gekennzeichnet, jeder Chirurg, der diese Implantate verwendet, ist entsprechend geschult, hat sich in der wissenschaftlichen Literatur oder Fortbildungskursen informiert und weitergebildet. Die Einbringung des Implantats in verkehrter Richtung ist schwer zu erklären. Extreme Unaufmerksamkeit, oder neurokognitive Einschränkungen wie sie nach mehreren Hirninfarkten vorkommen können wären erklärend.“ Der von ihr – der Beklagten – auch in diesem Fall beauftragte Gutachter Prof. Schr. gehe in diesem Fall zwar ebenfalls von einem Behandlungsfehler aus, stufe diesen allerdings nicht als schwerwiegend ein. Dies mit der Begründung, dass der auf dem Shuntsystem aufgedruckte Pfeil, der die Richtung vorgebe, z.B. wegen einer Blutschliere, schnell einmal nicht zu erkennen sei. Jedenfalls sei es zu keinem Schaden bei dem Patienten gekommen, da der Operateur den Fehler schnell erkannt und ein ordnungsgemäßes Fehlermanagement betrieben habe. Eine „Vertuschung“ habe es nicht gegeben, da die Fehlimplatation im OP-Bericht angegeben worden sei. Zudem habe der Kläger behauptet, im April 2015 sei es bei der Hirn-OP einer Patientin mit einem Medulloblastom des Kleinhirns zu diversen Fehlern gekommen; insbesondere sei ein Bohrloch falsch platziert worden und es sei zu einem hohen Blutverlust gekommen. Zudem sei der Tumor nur unvollständig entfernt worden. In dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 16.02.2016 habe der Sachverständige Prof. Schr. festgestellt, dass die Vorwürfe unbegründet seien. Im dritten Fall benenne der Kläger eine Patientin, die im Oktober/November 2015 bei einer Tumorentfernung im Rahmen einer Hirn-OP nicht fachgerecht behandelt worden sei. Insbesondere seien nach den Operationen weitere Tumormassen vorhanden gewesen, die sich dann vergrößert hätten. Auch in diesem Fall habe der Sachverständige Prof. Schr. kein Fehlverhalten feststellen können. Sie – die Beklagte – erkenne das Recht an, mögliche Fehlbehandlungen durch Kollegen zur Prüfung an sie weiterzuleiten. Der Kläger habe vorliegend aber die Grenzen objektiver Kritik überschritten. Vielmehr habe er seinen Kollegen beleidigt, ihm „Vertuschung“ vorgeworfen und dessen Qualifikation auch für seine zukünftige Tätigkeit angezweifelt. Im Übrigen stütze sie die Kündigung darauf, dass der Kläger die gesetzlichen Vertreter des Patienten fehlerhaft aufgeklärt und auch insoweit pflichtwidrig gehandelt habe. Nachdem die misslungene Operation eine große mediale negative Öffentlichkeit erfahren habe, sei ihr Ansehen in erheblicher Weise beschädigt worden. Da sich in ihren Kliniken jährlich eine Vielzahl ausländischer Patienten behandeln und operieren ließen, gehe mit dieser Rufschädigung auch die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Verluste einher. Insgesamt habe der Kläger die Operation trotz fehlender fachlicher Expertise durchgeführt. Der Eingriff hätte - wenn überhaupt - in interdisziplinärer Abstimmung in ein Spine-Zentrum erfolgen müssen. Der Kläger sei sich seiner fehlenden Kompetenz auch bewusst gewesen. Er habe bezüglich des Übernahmeverschuldens vorsätzlich, jedenfalls aber mit gröbster Fahrlässigkeit gehandelt. Hervorzuheben sei, dass die anlässlich der Operation stattgefundenen Komplikationen nicht Schwerpunkt der Kündigungsvorwürfe seien, sondern der Umstand, dass der Kläger in Ermangelung der erforderlichen Erfahrung zur Operation juveniler Skoliosen die Operation nicht habe annehmen und durchführen dürfen. Die Zurückweisung der von der Vorstandsvorsitzenden, Frau Prof. S., unterzeichneten Kündigung vom 26.02.2016 mit Schreiben vom 02.03.2016 durch Kläger gehe ins Leere. Als Vorstandsvorsitzende sei Frau Prof. S. gesetzliche Vertreterin und vertrete die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich, so dass es der Vorlage einer Vollmacht nicht bedurft habe. Es handelt sich bei der Unterzeichnung auch um eine Unterschrift und nicht nur um eine Paraphe. Der Kläger gehe sogar so weit, zu bestreiten, dass die Unterschrift unter der streitgegenständlichen Kündigung überhaupt von der Vorstandsvorsitzenden, Frau Prof. S., stamme. Dieses Vorbringen begegne erheblichen und rechtlichen Bedenken und zerstöre das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ebenfalls. Dem Kläger sei die Unterschrift von Frau Prof. S. sehr wohl bekannt. Ferner sei zu berücksichtigen: Der Kläger habe, was unstreitig ist, im Prozessverlauf im Einzelnen zu dem Gesundheitszustand von Herrn Prof. W. vorgetragen und insbesondere auf dessen CT- und MRT-Diagnostiken vom 08.02.2009 und 04.02.2009 Bezug genommen sowie als Beweis deren Vorlage durch sie – die Beklagte – verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in rechtmäßiger Weise an diese Informationen gelangt sei. Der Kläger sei 2009 weder bei ihr angestellt, noch behandelnder Arzt von Prof. W. gewesen. Prof. W. habe dem Kläger die entsprechenden Informationen auch nicht zur Verfügung gestellt oder sich mit deren Nutzung einverstanden erklärt. Durch die Verwendung dieser Daten habe der Kläger gegen §§ 4 und 5 BDSG sowie gegen die ärztliche Schweigepflicht gem. § 9 Abs. 1 der Berufsordnung und damit auch gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sowie gegen § 8 Abs. 6 seines Dienstvertrages verstoßen. Mit dem vorsätzlichen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht gehe die Verletzung des Privatgeheimnisses gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB einher. Jedenfalls bestehe der Verdacht einer entsprechenden Pflichtverletzung. Weiter bestehe der Verdacht, dass der Kläger seinen arbeitsvertraglichen Pflichten im Hinblick auf seine Weiterbildungsbefugnis nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe sich nach ihrem Kenntnisstand über Monate hinweg nicht um eine solche Befugnis bemüht, gleichwohl aber entsprechende Kandidaten angenommen und eingesetzt. Insgesamt lägen zumindest Gründe vor, die ihren vorsorglichen Auflösungsantrag rechtfertigten. Der Kläger behaupte z.B., ihm sei ein Projekt „entwendet“ worden und sie, die Beklagte, „zerstöre“ seine wissenschaftliche Existenz. Zudem unterstelle der Kläger ihr nachhaltig, von Beginn der rechtlichen Auseinandersetzung an „Kündigungsgründe zu konstruieren“, so z.B. in seiner E-Mail vom 30.09.2016, 11.50 Uhr und dem Schreiben vom 29.11.2016. Darüber hinaus bestreite er trotz besserer Erkenntnis die Echtheit der Unterschrift der Vorstandsvorsitzenden bzgl. der streitgegenständlichen Kündigung. Auch stelle die Art und Weise des Vortrages des Klägers, insbesondere im Hinblick auf das Gespräch mit der Vorstandsvorsitzenden am 24.09.2015, keine angemessene Rechtsverteidigung mehr dar. Vielmehr handele es sich um bewusst falschen Sachvortrag, da der Kläger sehr wohl bereits vorher von der Einholung eines externen Gutachtens gewusst habe. Auch der Vortrag des Klägers, die Vorstandsvorsitzende habe ihre Unterschrift wohl „geübt“, sei ehrenrührig und mache die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses deutlich. Hinzu komme, dass – wie oben dargestellt – eine weitere Zusammenarbeit des Klägers mit den übrigen Ordinarien ausgeschlossen sei. Das gesamte außerprozessuale und prozessuale Verhalten des Klägers, der trotz allen Erkenntnissen die eingetretene Komplikation noch immer als „schicksalhaft“ bezeichne und sein Verhalten nicht einmal für abmahnungswürdig halte, zeige, dass eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit ausgeschlossen sei. Eine solche sei letztlich endgültig nicht mehr anzunehmen, nachdem der Kläger das von ihm eingeholte Privatgutachten zu den Akten gereicht und dies in seinem Schriftsatz kommentiert habe. Durch die Vorlage dieses Gutachtens bezichtige der Kläger sie mittelbar und in den Ausführungen in seinem Schriftsatz unmittelbar in strafrechtlich relevanter Weise vorsätzlich Falschbegutachtungen veranlasst, in die Verfahren eingeführt, genutzt und verbreitet zu haben. Allerspätestens hierdurch sei eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten. Die Beteiligung des Personalrats durch die Beklagte vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Dem Personalrat sei durch die Beklagte ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt und dieser auch inhaltlich ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers reiche aber nicht so weit, wie seine Darlegungslast im nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren. Die Anforderungen an den Inhalt einer Unterrichtung dürften deshalb nicht überspannt werden; nicht statthaft sei es z.B., die strengen Anforderungen, die an ein Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a BGB gestellt würden, anzugleichen. Die Unterzeichnung durch die Leiterin des Servicecenters Personal und Recht der Beklagten, Frau O., stehe der rechtswirksamen Beteiligung des Personalrats nicht entgegen. Unbeschadet der Vertretungsmöglichkeit im Verhinderungsfall gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 LPersVG bestehe die Vertretungsmöglichkeit auch nach Maßgabe der Dienstvereinbarung vom 01.10.2014 (gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 LPersVG; s. Bl. 1467 ff.) sowie des Weiteren nach der Geschäftsanweisung mit Unterschriftsregelung für das Resort des kaufmännischen Vorstands vom 13.10.2014 (s. 4, Nr. 7, s. 2, Nr. 5.5; s. Bl. 1469 ff. d.A.). Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, führe die Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch einen gemäß § 5 Abs. 5 LPersVG nicht zugelassenen Vertreter nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer anschließenden Kündigung. Werde die Beteiligung des Personalrats von einem Vertreter eingeleitet, der unabhängig von einer Verhinderung des Dienststellenleiters diesen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vertreten könne, könne der Personalrat den Vertretungsmangel nicht nur sofort erkennen, sondern sei auch verfahrensrechtlich in der Lage, ihn unverzüglich zu rügen, wenn er dies wolle. Unterlasse der Personalrat dies und nehme zu der beabsichtigten Kündigung nur in anderer Hinsicht abschließend Stellung, so verliere er sein Rügerecht und könne den Mangel nicht mehr nachträglich beanstanden. Dieser Mangel sei dann nicht nur im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat, sondern auch im Außenverhältnis unbeachtlich und zwar nicht nur in Fällen der Mitbestimmung, sondern auch in denen der Mitwirkung des Personalrats. Die Beklagte hat im Verfahren 1 Ca 382/17 (3 Sa 457/17) vorgetragen, der Kläger habe seinen (ehemaligen) Kollegen und Leiter der Sektion pädiatrische Neurochirurgie der neurochirurgischen Klinik und Polyklinik der Universitätsmedizin der J.-G.-Universität, Herrn Prof. W. beschuldigt, schwere Operationsfehler begangen zu haben, im Rahmen der teils mehrere Jahre zurückliegenden Behandlung dreier Patienten. Der Kläger habe Herr Prof. W. vorgeworfen, Operationen fehlerhaft durchgeführt und dies vertuscht zu haben. Damit habe er Herrn Prof. W. eines erheblichen Fehlverhaltens beschuldigt und dessen Qualifikation für seine zukünftige Tätigkeit angezweifelt. Der Kläger habe damit die Grenzen der objektiven Kritik und Informationen überschritten. Allerdings stelle dies nicht den Grund für die streitgegenständliche Kündigung dar. Der Kläger habe schriftsätzlich im Rahmen der Verfahren 1 Ca 62/16, 1 Ca 244/16 und 1 Ca 383/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz vorgetragen, der Zeuge Prof. W. habe im Februar 2009 einen Schlaganfall der hinteren Hirnzirkulation erlitten, der große Defektzonen im Kleinhirn, Hippocampus und Okzipitalhirn verursacht habe. Zum Beweis dafür habe der Kläger eine konkret benannte CT-Diagnostik vom 08.02.2019 sowie eine MRT-Diagnostik vom 04.02.2009 von Herrn Prof. W. genannt. Der Kläger sei 2009 noch nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Herr Prof. W. sei zu keinem Zeitpunkt Patient des Klägers gewesen. Eine Berechtigung des Klägers zur Einsichtnahme in die Patientenakte sei nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe diese sensiblen Patientendaten unberechtigt erlangt. Ferner habe er sie ungerechtfertigt gespeichert, aufbewahrt und sodann im Schriftsatz vom 22.06.2016 ohne entsprechende Berechtigung genutzt. Mit Schreiben vom 17.11.2016 sei der Kläger zu den geschilderten Vorwürfen angehört worden. Er, der Kläger, habe durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2016 reagiert und nur pauschal behauptet, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die in Rede stehende CT-Diagnostik sowie MRT-Diagnostik des Prof. W. im gesamten Hause, jedenfalls aber in der neurochirurgischen Klinik, allgemein bekannt gewesen sei. Dies treffe nicht zu. Soweit der Kläger behaupte, ihm sei 2012, möglicherweise früher, aufgefallen, dass diese Daten von Prof. W. frei zugänglich sichtbar gewesen seien, nachdem er dies von Mitarbeitern gehört habe und den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen habe prüfen wollen, bleibe unklar, von wem er dies habe gehört haben wollen. Es sei zu bestreiten, dass die Diagnostikdateien frei zugänglich und sichtbar gewesen seien. Ferner habe der Kläger mitgeteilt, dass er die Dateien geöffnet und notiert habe und folglich die jedenfalls tatsächlich unberechtigte Erlangung und Aufbewahrung der Daten eingeräumt. Bestritten werde, dass der Kläger im Beisein von Herrn Prof. K. versucht habe, die entsprechenden Daten zu öffnen und die relevanten CT- und MRT-Daten nur deswegen notiert habe, um Herrn Dr. K. zu bitten, die Daten unverzüglich unzugänglich zu machen. Der Kläger sei vielmehr bei einem entsprechenden Verdacht der unberechtigten Zugänglichkeit der betreffenden Daten verpflichtet gewesen, die intern für das klinische System zuständige Stelle SC 6 Abteilung klinische Systeme zu informieren, statt die Daten unberechtigterweise einzusehen und zu notieren. Dies war dem Kläger auch bekannt gewesen, bzw. hätte ihm jedenfalls in seiner Funktion als Chefarzt bekannt sein müssen. Dass die Daten mehrere Jahre später zudem so genau benannt würden, dass sie sowohl im Fließtext als auch in den Beweisantritten jeweils mit genauem Datum angegeben worden seien, führe zu der Annahme, dass der Kläger diese Daten fortwährend über mehrere Jahre bei sich behalten habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein oder aber ein irgendwie anerkennenswertes Interesse daran gehabt zu haben. Da der Kläger die Vorwürfe und den Verdacht nicht habe ausräumen können, sondern diese bestätigt und erhärtet habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2017 den Personalrat zur beabsichtigten streitgegenständlichen ordentlichen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses angehört. Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens insoweit wird auf Bl. 141 ff. d.A. 3 Sa 457/17 Bezug genommen. Die im Schreiben der Beklagten in Bezug genommenen Anlagen 1 bis 6 seien dem Schreiben beigefügt und dem Personalrat vollständig ausgehändigt worden. Folglich sei der Personalrat vollumfänglich für die Kündigungsgründe informiert worden. Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen §§ 4, 5 BDSG verstoßen. Weder habe eine Einwilligung des Herrn Prof. W. vorgelegen, noch sei die Erhebung der Daten durch das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift gestattet gewesen. Ferner liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages vor, wonach der Kläger die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz und damit das BDSG zu beachten habe. Ferner habe der Kläger durch die Erlangung der Patientendaten seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt. Er habe durch sein Vorgehen in den Schutzbereich der Grundrechte seines Vorgesetzten bzw. anderer Mitarbeiter eingegriffen, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse gegeben gewesen sei. Gleiches gelte entsprechend für die Notierung und Speicherung bzw. Aufbewahrung der Patientendaten über mehrere Jahre hinweg. Auch eine spätere Verteidigung in einem möglichen Prozess, der zum Zeitpunkt der Notierung der Patientendaten noch gar nicht absehbar gewesen sei, rechtfertige die Aufbewahrung über mehrere Jahre hinweg nicht. Die unrechtmäßige Nutzung der Daten durch die Verwendung in öffentlichen Arbeitsgerichtsverfahren stelle eine weitere schwerwiegende Pflichtverletzung dar, insbesondere einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 Berufsordnung Ärztinnen und Ärzte Rheinland-Pfalz, § 8 Abs. 6 Dienstvertrag, § 203 StGB). Dem Kläger sei als bereits lange Jahre tätigem Arzt und zudem aufgrund seiner Funktion als Chefarzt der neurochirurgischen Klinik und Polyklinik die ärztliche Schweigepflicht zur Wahrung des Patientengeheimnisses bekannt gewesen, jedenfalls habe sie ihm bekannt sein müssen. Gleichwohl habe er Patientendaten offenbart, in die er ungerechtfertigt Einsicht genommen und die er aufbewahrt habe, ohne dass dafür eine Rechtfertigung gegeben sei. Soweit sei des Weiteren eine erneute Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegeben. Die Verwendung der Daten sei nicht zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im arbeitsgerichtlichen Prozess erforderlich und geeignet gewesen. Die Kündigung wahre die Schriftform des § 623 BGB; sie sei von der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Frau Prof. S., unterzeichnet worden. Die Kündigung sei sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Die erforderliche Anhörung des Klägers sei mit Schreiben vom 17.12.2016 erfolgt. Sie habe den gegen den Kläger bestehenden Verdacht nicht nur nicht ausgeräumt, sondern bestätigt und erhärtet. Die Kündigung sei verhältnismäßig, die vorzunehmende Interessenabwägung ende zu Gunsten der Beklagten. Ein milderes Mittel komme nicht in Betracht; eine Abmahnung sei nicht erforderlich. Es handele sich insgesamt um schwerwiegende Pflichtverletzungen, hinsichtlich derer dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass die Beklagte derartige Verstöße nicht hinnehmen werde. Zudem sei das Arbeitsverhältnis mit dem Stand der Betrachtung zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung auch im Übrigen zuvor nicht störungsfrei verlaufen; aus den weiteren Beendigungserklärungen der Beklagten (Anfechtung des Dienstvertrages, außerordentliche Kündigungen, weitere ordentliche Kündigung) folge, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten ausfalle. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz sei angesichts der Art und Schwere der Pflichtverletzungen weder denkbar noch möglich. Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 -festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.02.2016 nicht aufgelöst worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat es des Weiteren das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2016 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 81.500,-- EUR aufgelöst. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 1694 bis 1741 d.A. 3 Sa 397/17 Bezug genommen. Schließlich hat das Arbeitsgericht Mainz durch Urteil vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - die weitere Klage des Klägers abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 290 - 293 d.A. 3 Sa 457/17 Bezug genommen. Gegen das ihm am 28.08.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz 1 Ca 383/16 hat der Kläger durch am 29.08.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.10.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung für den Kläger bis zum 11.12.2017 einschließlich verlängert worden war. Auch die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16, das ihr am 28.08.2017 zugestellt worden ist, durch am 18.09.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 11.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 20.09.2017 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung für die Beklagte bis zum 11.12.2017 einschließlich verlängert worden war. Gegen das ihm am 20.10.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - hat der Kläger durch am 25.10.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verteidigt im Berufungsverfahren 3 Sa 397/17 die angefochtene Entscheidung, soweit er im erstinstanzlichen Rechtszug obsiegt hat (Feststellung der Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung der Beklagten) unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt im Hinblick auf den Auflösungsantrag der Beklagten, dessen Stattgabe durch das Arbeitsgericht er im Berufungsverfahren angreift, hervor, die Kündigung sei bereits aus sonstigen Gründen unwirksam, so dass eine Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung nicht statthaft sei. Vorliegend sei sowohl ein Verstoß gegen § 623 BGB (Paraphe) gegeben, als auch die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Neben der Zurückweisung der Kündigung der Beklagten gemäß § 174 BGB sei nach wie vor mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Unterschrift auf der Kündigung von der Vorstandsvorsitzenden selbst stamme. Der Kläger bestreite insoweit die Echtheit der Kündigung, so dass die Beklagte diese zu beweisen habe. Dies erfolge durch Schriftvergleich gem. § 441 ZPO. Die Beklagte habe dazu zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen und erforderlichenfalls ihre Echtheit zu beweisen. Bei der Kündigung handele es sich um eine Privaturkunde; der Gegner habe sich zur Echtheit der Urkunde zu erklären. Nach § 439 Abs. 2 ZPO solle sich die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift richten. Werde die Erklärung nicht abgegeben § 439 Abs. 3 ZPO, so sei die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgehe. Folglich sei es prozessual nicht zu beanstanden, dass eine Partei zur Echtheit der Urkunde und zur Unterschrift eine Erklärung mit Nichtwissen abgebe. Dies sei geboten und durch berechtigte Interessen gedeckt, weil der Kläger bei Unterschrift der Kündigung nicht zugegen gewesen sei und keine Kenntnis darüber haben könne, ob diese Kündigung durch die Vorstandsvorsitzende unterschrieben worden sei. Auch könne der Kläger die Unterschrift nicht "kennen". Selbst ein Sachverständiger sei nicht in der Lage, mittels einer bloßen Sichtprüfung zu überprüfen, von wem die Unterschrift tatsächlich stamme. Die Beklagte habe auf diese Erklärung hin nicht substantiiert vorgetragen. Sie habe vorgetragen, dass man die Vorstandsvorsitzende befragt habe, ob sie immer so unterzeichne. Dies sage aber nichts darüber aus, ob sie genau diese Kündigung auch unterschrieben habe. Jedweden Vortrag dazu, wie es zu der Unterschrift gekommen sei, lasse die Beklagte vermissen. Des Weiteren sei auf dem Briefkopf der Beklagten zu sehen, dass als Verfasserin Frau O. angegeben sei (s. Bl. 1866 d. A., Kündigung vom 02.02.2016, Bl. 1867 d. A.) Kündigung vom 15.01.2016, Bl. 1868 d. A., Kündigung vom 26.02.2016). Die Leiterin Personal und Recht der Beklagten, Frau O., sei stets als Verfasserin der Erklärung aufgeführt. Die Unterschrift sei teilweise kreisförmig, was zu einer Unterschrift von Frau O. passen würde. Hätte jedoch Frau O., die als Verfasserin der Kündigung sogar ausdrücklich angegeben sei, die Kündigung unterschrieben, so sei diese aus formellen Gründen unwirksam. Ferner sei das Kündigungsschreiben nicht unterzeichnet, sondern lediglich mit einer Paraphe versehen worden. Einzelne Buchstaben seien nicht zu erkennen, es handele sich um eine große kreisförmige Schleife, der sich ein Handzeichen anschließe. Das hier beabsichtigt gewesen sei, den gesamten Familiennamen zu schreiben, sei nicht zu erkennen (s. Bl. 1871 f. d. A.). Die Personalratsanhörung sei inhaltlich nicht ausreichend erfolgt. Die Beklagte habe dem Personalrat nicht mitgeteilt, welche Qualifikationen der Kläger nicht habe, die für die OP erforderlich gewesen seien. Es werde nicht mitgeteilt, warum der Kläger angesichts seiner Qualifikation schlechterdings nicht habe davon ausgehen dürfen, die OP durchführen zu können. Da sich die Beklagte auf ein Übernahmeverschulden berufe, müsse sie auch darlegen, warum ein Übernahmeverschulden gegeben sei. Die Beklagte stelle es demgegenüber in der Personalratsanhörung so dar, als sei der Kläger überhaupt nicht qualifiziert (s. Bl. 1872 ff. d. A.). Es werde nicht dargelegt, aus welchen Gründen dem Kläger seine "Inkompetenz" habe bewusst sein sollen. Auch werde dem Personalrat wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Querschnittslähmung vermutlich auf dem Verhalten des Klägers beruhe. Dies sei wahrheitswidrig, da zu dieser Aussage keiner der Gutachter gekommen sei. Tatsächlich könne keiner der Gutachter die Lähmung erklären. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, als sie den Personalrat angehört habe. Ferner sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, dass es sich um Einzelnachweise zu rund 1600 Operationen handeln solle, die bei drei verschiedenen Arbeitgebern erbracht worden seien und die entsprechenden Einzelnachweise vom Kläger angefordert werden müssten. Dem Personalrat sei ferner nicht mitgeteilt worden, dass es unüblich sei, die Einzelnachweise vorzulegen und diese kurzfristig nicht zu besorgen seien. Ferner sei dem Personalrat mitzuteilen gewesen, wie man von einer Täuschung ausgehen könne, nur weil eine Person nicht rechtzeitig die Einzelnachweise erbracht haben solle. Diese wesentlich entlastenden Tatsachen seien in der Anhörung nicht erwähnt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne das Arbeitsverhältnis zudem nicht aufgrund der Vorlage eines Privatgutachtens und einer darauf erfolgenden Bezugnahme aufgelöst werden. Insbesondere seien die insoweit getätigten Äußerungen durch berechtigte Interessen gedeckt. Der Kläger wolle der Beklagten nicht das Inverkehrbringen von Falschgutachten unterstellen; davon distanziere sich der Kläger ausdrücklich. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass alle drei Gutachter, die von der Beklagten für Privatgutachten bemüht worden seien, sowie der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige die Leitlinien für eine ordnungsgemäße Begutachtung nicht erfüllten. Auch könne dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausdrücklich von dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten distanziert. Dazu habe keine Veranlassung bestanden. Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten ergebe sich vielmehr (s. Bl. 1879 d. A.) eine ausreichende Distanzierung zum Vortrag des Sachverständigen, der als Mediziner überhaupt nicht das Vorliegen von Straftatbeständen prüfen könne. Der Kläger habe lediglich davon gesprochen, dass Straftatbestände im Raum stünden. Die Parteien dürften zur Verteidigung ihrer Rechte im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aber alles vortragen, was als Rechts-, Einwendungs- oder Einrede begründender Umstand prozesserheblich sein könne. Vortrag müsse dazu auch in gebotener Schärfe möglich sein, selbst wenn der Standpunkt vorsichtiger habe formuliert werden können. Ein persönlicher "Angriff" auf Frau O. sei nicht erfolgt. Soweit es als polemisch und ungehörig angesehen werde, zu behaupten, die Vorstandsvorsitzende habe ihre Unterschrift geübt, müsse festgestellt werden, dass der Kläger diese Aussage nicht getätigt habe. Auch habe es sich nicht um eine Aussage, sondern um eine Frage gehandelt. Festzustellen sei eine Veränderung der Unterschriften im Laufe der verschiedenen Kündigungen. Insoweit habe es sich um eine Frage an die Beklagte im Eifer des Gefechts gehandelt im Zusammenhang damit, warum sich das Unterschriftenbild unter einer Kündigung denn ständig wandele (s. Bl. 1889 ff. d. A.). Darin könne kein Auflösungsgrund gesehen werden. Zudem treffe es nicht zu, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass Frau S. die Unterschrift nicht geleistet habe, schließlich sei auf allen Kündigungen als Verfasserin Frau O. benannt. Es sei verwunderlich, wenn eine Person mit unterschiedlichen Unterschriften unterschreibe. Die Unterschrift diene doch gerade dazu, eine Person eindeutig identifizieren zu können. Im Übrigen müsse insoweit berücksichtigt werden, dass es sich die Beklagte nicht nehmen lasse, immer und immer wieder zu betonen, dass der Kläger "nicht qualifiziert" sei, er "menschenverachtend" gehandelt habe, er seine eigene Kompetenz "überschätzt" habe und zudem werde ihm auch noch eine Täuschung über seine Qualifikation vorgeworfen sowie Falschvortrag. Dem Kläger werde ohne jedwede belastbare Tatsachen vorgeworfen, etliche Straftaten, wie Betrug und Beleidigung, begangen zu haben. Im Zuge dessen sei das Vorbringen des Klägers durch berechtigtes Interesse gedeckt, soweit es sich auf die Unterschriftsleistung durch die Vorstandsvorsitzende der Beklagten beziehe. Im Übrigen distanziere sich der Kläger ausdrücklich von der Wortwahl seines Prozessbevollmächtigten, was die Verwendung des Wortes "geübt" betreffe. Auf die Vorlage des Privatgutachtens vom 07.03.2017 durch den Kläger könne die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch aus weiteren Gründen nicht gestützt werden. Dieses Gutachten der Gutachtenkommission des Berufsverbandes der Neurochirurgen (BDNC) setze sich mit der Qualität und dem Inhalt der Privatgutachten der Beklagten und dem von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholten Sachverständigengutachten auseinander und belege, dass alle Gutachter nicht nach den offiziellen und verbindlichen Leitlinien gearbeitet hätten. Nur dies habe der Kläger klargestellt wissen wollen. Er könne auf den Inhalt des Gutachtens keinen Einfluss nehmen, insbesondere auch nicht auf die Wortwahl des Gutachters, der im Übrigen auch keine Strafbarkeit der Beklagten unterstelle. Der Kläger habe sich inhaltlich - sachlich mit den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ebenso wie mit dem Gutachten, das die Staatsanwaltschaft Mainz eingeholt habe, auseinandergesetzt. An keiner Stelle sei ersichtlich (s. Bl. 1891 ff. d.A.), dass den Gutachtern Straftaten unterstellt würden, obwohl die fachliche Qualität bemängelt worden sei. Gegen die Beklagte selbst richte sich die kritische Auseinandersetzung nicht. Ferner habe das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug unbeachtet gelassen, dass die Beklagte mehrere Kündigungen und eine Anfechtung ausgesprochen habe im Laufe des Verfahrensganges. Zum Teil seien die Kündigungen mit strafrechtlichen Vorwürfen verbunden worden, der Kläger sei von der Beklagten als "menschenverachtend", "inkompetent" und als Lügner und Betrüger dargestellt worden. Vor diesem Hintergrund müsse er sich nicht dafür rechtfertigen, dass sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung gefragt habe, ob eine Unterschrift geübt worden sei. Eine Frau O. doch bitte kein Öl ins Feuer gießen solle. Und er schließlich ein Sachverständigengutachten seines Berufsverbandes der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorlege. Insoweit werde mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen. Die Beklagte distanziere sich nicht von schmähenden und beleidigenden Äußerungen in den von ihr vorgelegten Privatgutachten. Sie lege diese dem Personalrat vor und führe sie auch in den Prozess ein. Sie ergänze dies schriftsätzlich und führe aus, dass die bekräftigte Inkompetenz und Menschenverachtung das angebliche Fehlverhalten des Klägers gerade belegten und distanziere sich davon nicht. Ferner behaupte sie, der Kläger habe über seine Qualifikation bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses getäuscht (s. Bl. 1941 ff. d.A.). Schließlich gehe sie soweit, auszuführen, dass der Kläger die im OP-Katalog aufgeführten Operationen überhaupt nicht durchgeführt, also gelogen habe. Die privatgutachterliche Behauptung von "Inkompetenz" und "Menschenverachtung" werde sehr deutlich zum eigenen Sachvortrag gemacht (s. Bl. 1943 f. d.A.). Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, von dessen Einschätzung hinsichtlich der Strafbarkeit der Kläger sich distanziere, beleuchte die Werthaltigkeit der Privatgutachten der Beklagten und des von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholten Gutachtens. Auch der Gutachter des Klägers unterstelle der Beklagten keine Strafbarkeit. Es stehe noch nicht einmal fest, ob eine Falschbegutachtung überhaupt im Raume stehe. Durch die Vorlage liege auch keine Aussage des Klägers vor, die Beklagte habe mit Absicht ein falsches Gutachten in den Prozess eingeführt. Weder der Kläger, noch der Gutachter maßten sich an, über die Strafbarkeit von Personen zu urteilen. Im Übrigen sei im Konjunktiv formuliert und keine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden. Das Gutachten diene lediglich dazu, die erstellten Gutachten kritisch zu hinterfragen (s. Bl. 1946 ff. d. A.) Die Einbeziehung des vorgelegten Privatgutachtens sei durch die berechtigten Interessen des Klägers gedeckt. Die Beklagte habe seitenweise aus Gutachten vorgetragen, dazu dürfe qualifiziert und substantiiert erwidert werden. Es müsse zulässig sein, Privatgutachten als qualifizierten Parteivortrag als ungeeignet zu bezeichnen und zu erklären, aus welchem Grund die Gutachten ungeeignet seien. Im Rahmen der Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung müsse zudem eine gründliche Abwägung hinsichtlich der Prognose und dem Verlauf des Verfahrens durchgeführt werden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte selbst Spannungen verursacht habe. Der Kläger habe demgegenüber stets die Sachlichkeit gesucht, sich mit zulässigen prozessualen Mitteln verteidigt und zu Recht die Überprüfung der durch die Beklagte eingeführten Gutachten vornehmen lassen (s. Bl. 1955 ff. d.A.). Die Hinweise auf den Gesundheitszustand des Herrn Prof. W., ebenso wie im Zusammenhang damit die behaupteten Verstöße gegen die ärztliche Verschwiegenheit seien in der Gesamtwürdigung nicht mit zu berücksichtigen, weil die Beklagte dies nicht als Auflösungsgrund vorgetragen, sondern eine neuerliche Kündigung im Februar 2017 ausgesprochen habe. Für die Prognose im Rahmen der Überprüfung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung dürften aber nur solche Tatsachen herangezogen werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen und aufgegriffen habe. Berücksichtigt werden müsse demgegenüber das spezielle Berufsprofil des Klägers, der sich für eine Karriere in der Forschung und Wissenschaft an universitären Betrieben entschieden habe. Dies sei nur an Universitäten möglich (s. 1957 ff. d. A.). Schließlich lasse sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch nicht darauf stützen, dass die Ordinarien keine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger wünschten. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten lasse sich dazu nicht feststellen. Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten sei entgegen der Auffassung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht jedenfalls sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. Zu beachten sei zunächst, dass es die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal für notwendig gehalten habe, wegen einer fahrlässigen Körperverletzung eine Sanktionsmaßnahme zu erlassen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei bereits nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt worden. Dies verdeutliche, dass der Kläger sich absolut rechtskonform verhalten habe. Zu berücksichtigen sei, dass Komplikationen gerade im Bereich der Neurochirurgie sehr häufig seien. Ärztliche Komplikationen stellten aber keinen Kündigungsgrund dar. Auch eine fehlende fachliche Qualifikation des Klägers sei nicht gegeben. Veralterte Technik sei nicht angewandt worden. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Im Übrigen seien mildere Mittel in Betracht zu ziehen gewesen, insgesamt müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers enden. Insgesamt liege kein grober Behandlungsfehler vor, der eine Kündigung rechtfertigen könne. Denn das sei nur dann der Fall, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht immer verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Vor der intensiven Konsultation von drei Kollegen seien wichtige ambulante und stationäre Untersuchungen erfolgt, es habe also keineswegs nur zwei ambulante Vorstellungen des Patienten gegeben. Vor der Operation sei im weiteren Verlauf noch über eine etwaige Therapie befunden worden (Bl. 2234-2241 d. A.). Die OP sei sodann von vorneherein als mehrzeitiger Eingriff geplant gewesen, interlaminäre Fensterungen seien ausschließlich für die thorakalen Schrauben notwendig gewesen, nicht jedoch für die Roboter-assistiert-implantierten Pedikelschrauben des lumbalen Ankers. Die Sprachbarriere sei kein Ausschlusskriterium für den Aufwachtest gewesen. Dennoch sei die Narkose so ausgelegt gewesen, dass jederzeit ein Aufwachtest rein technisch hätte durchgeführt werden können. Während der OP sei im Team aber beschlossen worden, keinen Aufwachversuch durchzuführen, weil die Anästhesisten zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen seien, den Patienten zu stabilisieren. Stattdessen sei vereinbart worden, die Operation abzuschließen und zeitnah danach die Funktion der Extremitäten zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt sei die eigentliche Operation bereits fast abgeschlossen gewesen (Bl. 2241-2250 d.A.) Der eingetretene hohe Blutverlust sei bei Skoliose-Operationen nicht untypisch (Bl. 2250-2253 d.A.). Der postoperativ von Herrn Dr. A. durchgeführte Test der motorischen Fähigkeit der unteren Extremitäten sei ausreichend gewesen (Bl. 2253-2256 d.A.). Der Einsatz der navigierten (Roboter-gestützten) Technik sei sinnvoll, weil damit Pedikelschrauben-Fehllagen in ihrer Häufigkeit deutlich gesenkt werden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Ausfall der Roboter-gestützten Navigation zu rechnen gewesen sei, bestünden nicht. Richtig sei lediglich, dass mit dem Ausfall des technischen Hilfsmittels immer gerechnet werden müsse (Bl. 2262-2270 d. A.). Weil die Schrauben die Dura zwar tangiert, aber nicht verletzt und damit auch das Rückenmark nicht perforiert oder durch die Implantation direkt geschädigt hätten, sei ein neurologischer Schaden in Folge der Schraubenlage nicht zwingend bzw. eine noch intraoperative Entfernung der Schrauben habe einen Schaden keineswegs selbstverständlich vermeiden können (Bl. 2273, 2274 d. A.). Eine verbindliche Vorgabe hinsichtlich eines Aufwachtests bestehe im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht (Bl. 2274-2287 d. A.). Der Patient habe zum fraglichen Zeitpunkt gerade eine lebensbedrohliche Situation überstanden gehabt. Nicht nur der Aufwachversuch, sondern auch die Rücknahme der Derotation und die Entfernung der Implantate, ohne neurologischen Verdacht, allein aufgrund des in später Phase ausgefallenen Neuromonitorings, hätte zu einer erneuten Blutung mit Lebensgefahr führen können. Eine Entscheidung zur Entfernung der Implantate hätte ebenfalls erhebliche Gefahren mit sich gebracht. Für eine derartige Situation enthalte keine vorhandene Checkliste oder Empfehlung Vorgaben betreffend eines Aufwachtests. Vor diesem Hintergrund seien derartige Checklisten und Empfehlungen auch in einem solchen Fall weder ratsam noch gar verbindlich (Bl. 2278-2294 d. A.). In Bezug auf die Kausalität der Querschnittslähmung sei davon auszugehen, dass deren konkrete Ursache nicht bekannt sei. Eine geringe Durchblutung des Rückenmarks könne zur Lähmung führen. Im Rückenmark gebe es Stellen, die anatomisch unterschiedlich gut mit Blut versorgt würden. Erfolge die Versorgung an einer Stelle nur durch eine, statt durch mehrere Zuleitungen, so bestehe dort ein größeres Risiko, mit Blut unterversorgt zu werden. MRT-Bilder, die nach der zweiten Operation gemacht worden seien, zeigten an dieser Stelle bei der konkreten Operation eine Schwellung. Dies könne Ausdruck eines Infarkts sein. Daher liege es nahe, dass die Lähmung durch eine Blutunterversorgung an dieser Stelle des Rückenmarks erfolgt sei. Es sei unklar, welche Art von Blutversorgung, etwaige Varianten und Besonderheiten bei dem Patienten vorgelegen hätten, ob besondere Bedingungen eine abnorme Anfälligkeit dieser Blutversorgung verursacht hätten oder wann die Schädigung eingetreten sei. Die Überlegung, die Pedikelschrauben könnten, obwohl sie das Rückenmark nicht perforiert hätten, nach der Derotation der Wirbelsäule zu einer Kompression und Verlagerung des Rückenmarks geführt haben, sei reine Spekulation. Eine sachliche Begründung dafür gebe es nicht (Bl. 2296-2299 d. A.). Er, der Kläger, habe über hinreichende Erfahrung für die verantwortliche Übernahme der Operation des Patienten A. verfügt. Seit 2011 bis zum Zeitpunkt der Operation habe er sich auf Wirbelsäulenchirurgie spezialisiert. Dies zeigten die Operationszahlen spinaler Fälle, die steigende Zahl komplexer spinaler Fälle ab 2011, wie auch die in diesem Zeitraum deutlich angestiegene Anzahl von Publikationen über Wirbelsäulenerkrankungen. Er habe eine ganz explizite Steigerung des Anteils von Wirbelsäulenoperationen und speziell des Anteils instrumentierter Operationen erarbeitet. Hinzu kämen mehrfache Publikationen zu Skoliose und spinalen Deformitäten. Die von ihm geleitete Klinik habe sich in dezidierten Schritten auf komplexe Wirbelsäulenchirurgie vorbereitet. Er verfüge über eine der umfangreichsten Erfahrungen im Land mit virtueller Operationsplanung mit navigationsgeführter und/oder Roboter-assistierter Einbringung von Pedikelschrauben bei allen Arten von Wirbelsäulenerkrankungen. Dass es sich bei der Operation des Patienten A. erst um den zweiten Fall einer idiopathischen Skoliose an der neurochirurgischen Klinik der Beklagten gehandelt habe, habe er zu keinem Zeitpunkt verheimlicht (Bl. 2299-2308 d. A.). Seine, des Klägers, E-Mail vom 13.08.2015 spiegele allein seine erste Einschätzung wieder. Zu diesem Zeitpunkt sei er sich nicht sicher gewesen, ob die Möglichkeit einer Therapierung des Patienten überhaupt bestehe. Die Entscheidung für die später durchgeführte und hier streitgegenständliche Operation sei erst nach den im Anschluss an die E-Mail unmittelbar durchgeführten zahlreichen Untersuchungen und Diskussionen, sowohl klinikintern, als auch extern erfolgt. Er habe sich umfassenden Rat bei unterschiedlichen Experten geholt und sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen unter Hinzuziehung von Literatur mit seinem Team gegeneinander abgewogen (Bl. 2311-2315 d. A.). Ein Behandlungsfehler sei ihm, dem Kläger, insgesamt nicht vorzuwerfen. Insoweit sei danach zu fragen, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt habe. Davon sei vorliegend auszugehen (s. Bl. 1896 ff. d. A.). Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht einmal eine fahrlässige Pflichtverletzung begangen habe (s. Bl. 2211 ff. d. A.). Es gebe keine Regelung, die es dem Kläger ausdrücklich untersage, Operationen durchzuführen bzw. nur mit entsprechender praktischer Qualifikation, die konkret benannt sein müsse, durchführen zu dürfen. Eine solche bestehe bereits dem Grunde nach nicht und könne auch nicht an seiner Zusammenschau des Dienstvertrages in Verbindung mit den Verhaltensregeln der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte Rheinland-Pfalz geschlussfolgert werden. Weder Berufsverband, Ärztekammer, noch eine Aufsichtsinstitution sähen den Kläger als ungeeignet für die Durchführung solcher Operationen an. Er sei bestens qualifiziert und habe unter Beachtung von Recht und Gesetz eine solche Operation durchführen dürfen. Hinzu komme, dass dem Kläger in seiner Stellung als Chefarzt erhebliche Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Auswahl der Operationsmethoden u.s.w. zustehe. Auch die weiteren Auflösungsgründe, die die Beklagte benenne, um den Auflösungsantrag zu rechtfertigen, könnten nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen. Das gelte für den Vorwurf des (versuchten) Prozessbetruges das Bestreiten mit Nichtwissen bezüglich der Unterschrift unter die streitgegenständliche Kündigung, das Vorbringen des Klägers betreffend das Privatgutachten des Herrn Dr. S., die fehlende Distanzierung des Klägers von der Wortwahl seiner Prozessbevollmächtigten sowie den erneuten Vorwurf des (versuchten) Prozessbetruges betreffend das Vorbringen des Klägers, die Unterschrift sei von der Zeugin Frau O. und nicht von Frau Prof. Dr. S. geleistet worden (s. Bl. 2714 ff. d. A.). Fehlende Einsicht des Klägers und wahrheitswidriger Vortrag könnten ihm ebenso wenig vorgeworfen werden (s. Bl. 2719 ff. d. A.). Entgegen der Auffassung der Beklagten übe der Kläger keine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit aus. Er sei vielmehr seit dem 01.01.2017 befristet als Assistenzarzt in Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie tätig und absolviere einen Teil einer Fachweiterbildung. Dabei sei er dem Team für Wirbelsäulenchirurgie zugeteilt. Das OrthoCentrum führe pro Jahr ca. 300 Wirbelsäulenoperationen durch. Da die Klinik über keine Intensivstation verfüge, werde dort ein eingeschränktes Spektrum von Operationen durchgeführt. Neurochirurgische Operationen am zentralen Nervensystem seien dort nicht möglich. Ebenso wenig bestünden Forschungseinrichtungen für experimentelles Arbeiten. Den Großteil der durchgeführten Operationen machten augenärztliche Kurzeingriffe aus, die orthopädisch-unfallchirurgischen Eingriffe würden von Ärzten verschiedener Hamburger und Schleswig-Holsteiner Praxen durchgeführt. Einige Ärzte des OrthoCentrums seien zum Teil auch als Ärzte bei der M.-Klinik angestellt. Der Kläger sei im Rahmen seiner Facharztausbildung den leitenden Ärzten der Klinik unterstellt und dem Personal der Klinik gegenüber nicht weisungsbefugt. Eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit des Klägers liege demzufolge nicht vor. Hinzukomme die weite räumliche Entfernung; auch müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte sich seit Ende 2015 weigere, den Kläger weiterzubeschäftigen. Von seiner Beschäftigung habe der Kläger die Beklagte am 29.03.2017 auch ordnungsgemäß unterrichtet. Auch die von der Beklagten behauptete negative Berichterstattung könne ein Auflösungsgrund nicht rechtfertigen. Soweit sie, die Beklagte, auf nunmehr insgesamt acht weitere Publikationen verweise, die sich mit der durch den Kläger durchgeführten Operation des Patienten A. befassten, müsse berücksichtigt werden, dass die Berichterstattung über den Kläger keinesfalls eine Ausnahme an negativer Berichterstattung über die Beklagte darstelle; hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 40 - 50 seines Schriftsatzes vom 16.10.2020 (Bl. 2725 - 2735 d.A.) Bezug genommen. Auch sei dem Kläger nicht bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Auflösungsantrag bei einem Fehler ihrer Mitarbeiter gestellt hätte. Missbrauch von Patientendaten könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Der Kläger sei befugt gewesen, die dienstliche E-Mail aus dem Jahre 2015 vorzulegen, da dies zur Verteidigung seiner eigenen Rechte zwingend notwendig gewesen sei und die Patientendaten auch keinem außenstehenden Dritten, sondern lediglich den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass dem Kläger kein verschuldeter Pflichtenverstoß im Rahmen der streitgegenständlichen OP vorgeworfen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, woraus auch nur eine fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers resultieren solle. Die Anträge der Beklagten, die schriftliche Begutachtung streitiger Sachverhaltsfragen zur dienstlichen Pflichtverletzung des Klägers durch das Sachverständigengutachten zu ersetzen und den Gutachter zu laden, sei zurückzuweisen, da sie der Beweiserhebung nicht dienlich seien. Es treffe letztlich keineswegs zu, dass eine Zusammenarbeit mit den Ordinarien zukünftig unmöglich sei. Frau Prof. N.-F. sei seit längerem pensioniert, zu dem Nachfolger, Herrn Prof. B. bestünden langjährige positive Beziehungen, mit dem Ordinarius der Augenklinik bestünden keine wirklichen Berührungspunkte, gleiches gelte für den der allgemeinen Radiologie. Zudem habe der Kläger nunmehr selbst seit Jahren engste Berührungen mit dem orthopädischen Fachbereich, was sich positiv auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Herren Prof. R. und Prof. D. der Orthopädie auswirken werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren 3 Sa 397/17 wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.12.2017 (Bl. 1858 - 1970 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 1971 - 2023 d.A.), die Berufungserwiderung vom 16.02.2018 (Bl. 2096 - 2117 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 2118 - 2160 d.A.), sowie seine Schriftsätze vom 22.01.2020 (Bl. 2208 - 2215 d.A.), 16.10.2020 (Bl. 2686 - 2771 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 2773 - 2792 d.A.) und schließlich vom 24.02.2021 (Bl. 2928 - 2942 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 (ArbGG Mainz 1 Ca 382/17) sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit insbesondere hervor, die streitgegenständliche Kündigung vom 28.02.2017 sei rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Im Zusammenhang mit der CT- und MRT Diagnostik des Prof. W. sei ihm eine schuldhafte Arbeitsvertragsverletzung nicht vorzuwerfen; er habe sowohl zugunsten von Herrn Prof. W., als auch zugunsten der Beklagten gehandelt, insbesondere auch im Hinblick auf seine Pflichten als Chefarzt. Schlussendlich seien die fraglichen Daten auch von der Beklagten entfernt worden. Die Beklagte habe insoweit keinerlei eigene Nachforschungen angestellt, obgleich sie dem Personalrat im Anhörungsschreiben vom 08.02.2017 selbst mitgeteilt habe, dass der Kläger im Beisein von Prof. K. versucht habe, die entsprechenden Daten zu öffnen, um Herrn Dr. K. zu bitten, die Daten unverzüglich unzugänglich zu machen. Auch seien dem Personalrat keinerlei Hintergründe der Geschehensabläufe zwischen dem Kläger und Herrn Prof. W. mitgeteilt worden, obwohl dies notwendig gewesen sei, damit sich der Personalrat ein eigenes realistisches Bild habe machen können. Insoweit sei insgesamt wiederholt auf die Mangelhaftigkeit der Personalratsanhörung hinzuweisen; hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 05.12.2017 (S. 24 ff. = Bl. 409 ff. d.A. 3 Sa 457/17) zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen. Die Personalratsanhörung enthalte ungenaue, fehlerhafte und unterlassene Angaben. Es fehlten den Kläger entlastende Angaben und Mitteilungen, die der Beklagten zum Zeitpunkt der Personalratsanhörung vom 08.02.2017 bekannt gewesen seien. Vorliegend habe der Personalrat trotz des Grundsatzes der subjektiven Determinierung den Eindruck gewinnen müssen, dass es feststehe, dass der Kläger grundlos vorsätzlich Daten eingesehen und verwendet habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch sei die Anhörung in Bezug auf das in Rede stehende Krankheitsbild von Herrn Prof. W. oberflächlich gewesen. Weiterhin seien die Angaben zu den vermeintlichen Operationsfehlern betreffend die Patienten des Herrn Prof. W. unzutreffend. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften seien bereits Bestandteil des Dienstverhältnisses gewesen. Ferner habe der Kläger weder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften noch gegen weitere Regelungen des Dienstvertrags verstoßen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.12.2017 (S. 35 ff. = Bl. 420 ff. d. A. 3 Sa 457/17) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ebenso wenig habe er sich in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner dienstvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zuschulden kommen lassen. Auch ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht sei nicht gegeben. Ebenso wenig eine Strafbarkeit des Klägers nach § 203 StGB. Ferner sei die Kündigung auch deswegen unwirksam, weil der Kläger nicht zuvor abgemahnt worden sei. Eine negative Prognose sei nicht zu erkennen; eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Zudem stünden der Beklagten vorliegend gleich mehrere mildere Mittel als eine Kündigung zur Verfügung. Die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung seien des Weiteren vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Sachverhalt vor Ausspruch der Kündigung nicht ausreichend ermittelt habe. Ferner sei die Schriftform des § 623 BGB (Paraphe) nicht gewahrt. Letztlich sei das Kündigungsrecht verwirkt, da die Beklagte bereits lange Zeit vor dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 28.02.2017 Kenntnis von den Umständen gehabt habe, auf die sie nunmehr die Kündigung stütze. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.12.2017 (S. 41 ff. = Bl. 426 ff. d. A.) Bezug genommen. Zwar habe der Kläger in seiner E-Mail vom 02.12.2015 ausgeführt: "Semantisch korrekt, handelt es sich um die Vertuschung eines Kunstfehlers." Allerdings werde vorliegend das Vorbringen des Klägers aus dem Zusammenhang gerissen, nicht vollständig wiedergegeben. Die E-Mail-Korrespondenz in diesem Zusammenhang verdeutliche insgesamt einschließlich der Antworten von Frau O., dass der Kläger hinsichtlich der Patientendaten sowie hinsichtlich des Umgangs mit der Angelegenheit durchweg gewissenhaft in dem ihm zustehenden Ermessen gehandelt habe und stets bemüht gewesen sei, jedweden Schaden von der Beklagten abzuwenden. In keinster Weise habe der Kläger insoweit gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen oder sein Ermessen in einer, eine Kündigung rechtfertigenden Art und Weise überschritten, geschweige denn Herr Prof. W. in irgendeiner Art und Weise beleidigt. Es treffe zu, dass der Kläger aufgrund seiner Spezialisierung keine andere Tätigkeit finde, als die bei der Beklagten. Die Tätigkeit als Assistenzarzt im OrthoCentrum D-Stadt, die er derzeit ausübe, und die Tätigkeit als forschender Chefarzt an einer Universitätsmedizin seien schlicht miteinander nicht vergleichbar. Die streitgegenständliche Operation des Patienten A. habe keine große mediale Öffentlichkeit erfahren, was sich bereits aus den seitens der Beklagten aufgeführten Publikationen ergebe. Der Kläger habe sich öffentlich insoweit insgesamt nicht geäußert. Weder der Kläger, noch andere Mitarbeiter der Neurochirurgie hätten Zugriff auf Daten von Patienten gehabt, die in anderen Kliniken bzw. Bereichen der Beklagten behandelt worden sei. Dies schließe die Patientenakten anderer Kliniken, aber auch von dort veranlasste Untersuchungen, auch bildgebende Untersuchungen wie MRT oder CT, mit ein. Da Prof. W. nach Wissen des Klägers nie Patient der Neurochirurgie gewesen sei, da Schlaganfälle typischerweise in der Neurologie behandelt würden, sei dem Kläger gerade aufgefallen, dass die Zugriffsmöglichkeit auf die MRT-Daten von Prof. W. nicht habe richtig sein können. Es habe sich daher wohl um eine weitere Datenpanne bei der Beklagten gehandelt, auf die der Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich habe aufmerksam machen wollen, um Schaden von der Beklagten abzuwenden. Auflösungsgründe seien nicht gegeben. Der Vorwurf des (versuchten) Prozessbetrugs durch Bestreiten mit Nichtwissen und fehlender Distanzierung des Klägers sei nicht gegeben (s. Bl. 925 ff. d. A. 3 Sa 457/17). Das Einbringen des Gutachtens des Herrn Dr. S. überschreite entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten nicht die Grenzen des Zulässigen und von der Beklagten hinzunehmenden Prozessvorbringens (s. Bl. 926 ff. d. A. 3 Sa 457/17). Der Vorwurf der Erfüllung von Straftatbeständen und Falschbegutachtungen insoweit ergehe einzig und allein in Richtung der Gutachter. Auch der erneute Vorwurf des (versuchten) Prozessbetrugs betreffend die Unterschriftsleistung durch Frau O. und nicht Frau Prof. S. sei nicht berechtigt; der Kläger drücke sich insoweit bewusst im Konjunktiv aus, da er die Identität der Unterschriften gerade anzweifele. Ein persönlicher Angriff auf Frau O. liege nicht vor. Die anderweitige Tätigkeit des Klägers (befristet als Assistenzarzt in Weiterbildung Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, Absolvierung eines Teils der Facharztweiterbildung) rechtfertige die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ebenso wenig. Die derzeitige Tätigkeit befinde sich weder in räumlicher noch in gegenständlicher Nähe zur Beklagten. Die von der Beklagten angeführten Publikationen betreffend eine große mediale Öffentlichkeit, negative Berichterstattung über die Beklagte wegen des vorliegend auch streitgegenständlichen OP-Geschehens rechtfertige eine Auflösung nicht einmal ansatzweise. Die Berichterstattung über den Kläger stelle keinesfalls eine Ausnahme an negativer Berichterstattung für die Beklagte dar (s. Bl. 931 - 940 d. A. 3 Sa 457/17). Es existiere eine Vielzahl an Presseartikeln, die sich negativ über die Beklagte äußerten. Die Beklagte habe andauernd mit dergleichen zu tun; die Publikationen über den Vorfall des Patienten A. könnten folglich nicht als Begründung dafür herangezogen werden, der Beklagten sei ein massiverer Ansehensverlust, Schaden entstanden. Auch sei dem Kläger nicht bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Auflösungsantrag bei einem Fehler ihrer Mitarbeiter gestellt hätte. Das Verhalten des Klägers im Rahmen des Parallelverfahrens 3 Sa 397/19 begründe keinen Auflösungsgrund. Das gelte für die vermeintliche Konstruktion von Kündigungsgründen (s. Bl. 961 ff. d. A. 3 Sa 457/17), das Bestreiten mit Nichtwissen der Urheberschaft der Unterschrift der Kündigungserklärung vom 26.02.2016 (Bl. 963 f. d. A. 3 Sa 457/17), den Vorwurf vermeintlich wahrheitswidrigen Vortrags, des wahrheitswidrigen Vorwurfs der Falschbegutachtung (Bl. 964 ff. d. A. 3 Sa 457/17), den Vorwurf des Prozessbetrugs aufgrund des Vortrags in der Berufungsbegründung, die Behauptung wahrheitswidrigen Prozessvortrags im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits (s. Bl. 967 ff. d. A. 3 Sa 457/17). Die durch den Kläger in der Zwischenzeit aufgenommene anderweitige Tätigkeit rechtfertige ebenso wenig eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit liege nicht vor; die Tätigkeit des Klägers sei durch den Umfang und die Intensität der Tätigkeit bereits grundsätzlich nicht geeignet, das Interesse des Arbeitgebers, unbeeinflusst von der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers im Wettbewerb auftreten zu können, spürbar zu beeinträchtigen. Jedenfalls trage die Beklagte die Beweislast für die unerlaubte Konkurrenztätigkeit. Insoweit fehle jeglicher konkrete Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Konkurrenztätigkeit auf ihren Geschäftsbetrieb. Zugunsten des Klägers müsse auch berücksichtigt werden, dass er nach den mehrfachen Kündigungen und der damit verbundenen Freistellung durch die Beklagte zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf eine anderweitige Tätigkeit angewiesen sei. Erst durch die (unwirksame) Kündigung des Klägers durch die Beklagte sei die Notwendigkeit einer anderweitigen Beschäftigung ausgelöst worden. Auch habe die Beklagte jegliche Form der Weiterbeschäftigung des Klägers für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses verweigert. Um auf dem neuesten Stand der Operationstechnik zu bleiben und seine über viele Jahre angesammelte Operationsroutine nicht zu verlieren, sei der Kläger ebenfalls gezwungen gewesen, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um nach Abschluss des Prozesses nicht aufgrund einer langen Operationspause berufliche Nachteile zu erleiden. Ferner ergebe sich ein Interesse des Klägers zur Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit auch aus § 615 S. 2 BGB, wonach sich derjenige, der Rechte aus einer unwirksamen Kündigung herleite, dasjenige anrechnen lassen müsse, was er böswillig zu erwerben unterlassen habe. Insgesamt könne zudem eine orthopädische Praxis in D-Stadt keine direkte Konkurrenz für die Klinik für Neurochirurgie in einer Universitätsmedizin in Rheinland-Pfalz darstellen (s. Bl. 972 f. d. A. 3 Sa 457/17). Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten negativen Berichterstattung und der großen medialen Öffentlichkeit, die sie behaupte, müsse ergänzend berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber sich die Anteile an der Verursachung von Spannungen in dem Arbeitsverhältnis entgegenhalten lassen müsse, die sie zu verantworten habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu der Presse aufgenommen oder die Berichterstattung durch sein Verhalten angetrieben. Eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Presse, die durch den Kläger angeboten worden sei, habe die Beklagte abgelehnt. Im Übrigen liege die Berichterstattung, auf die die Beklagte sich vorliegend beziehe, bereits einige Jahre zurück und stamme aus dem Zeitraum unmittelbar nach der OP. Folglich sei sie schon deshalb nicht geeignet, einen Auflösungsgrund darzustellen, der zukunftsbezogen zu ermitteln sei. Die Beklagte habe des Weiteren nicht ausreichend vorgetragen, dass der Kläger unberechtigt in den Besitz der fraglichen Patientendaten gelangt sei. Als Leiter der neurochirurgischen Klinik sei es naheliegend, dass dem Kläger umfassende Zugangsrechte zu den Datenbeständen eingeräumt worden seien. Selbst wenn die Sicherung dieser Unterlagen rechtswidrig gewesen sei, sei aufgrund der Motivation des Klägers kein ausreichender Auflösungsgrund gegeben. Das Verhalten des Klägers sei nicht geeignet, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft erheblich zu belassen. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten fehlenden Bereitschaft der Ordinarien zu weiterer Zusammenarbeit mit dem Kläger fehle es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten. (s. Bl. 976 f. d. A. 3 Sa 457/17). Soweit der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständliche OP des Patienten Herrn A. kein Fehlverhalten anerkenne, folge daraus kein Auflösungsgrund. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger für die Zukunft keine Schlussfolgerungen aus etwaige Fehlern ziehen werde und in Zukunft die Facharztstandards nicht weiter wahrnehmen werde. Die Beklagte habe trotz der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers für sie lediglich einen weiteren Fall benennen können, in dem sie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei, geschweige denn, ob dieser Anspruch überhaupt habe durchgesetzt werden können. Dem Vorbringen der Beklagten sei insoweit nicht substantiiert zu entnehmen, ob dem Kläger überhaupt eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen werden könne. Auch habe der Kläger wiederholt angeboten, vergleichbare Operationen nicht mehr durchzuführen. Die arbeitsrechtliche Bewertung der Frage einer Pflichtverletzung sei aber getrennt zu betrachten von der persönlichen Bewertung der Vorkommnisse durch den Kläger, der es als Arzt außerordentlich bedauere, dass die OP nicht den Verlauf genommen habe, sondern sich Komplikationen realisiert hätten, die zu schweren Schäden seines Patienten geführt hätten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.12.2017 (Bl. 386 - 432 d.A. 3 Sa 45/17) nebst Anlagen (Bl. 433 - 453 d.A. 3 Sa 457/17) sowie seinen Schriftsatz vom 16.10.2020 (Bl. 896 - 980 d.A. 3 Sa 457/17) nebst Anlagen (Bl. 982 - 1005 d.A. 3 Sa 457/17) Bezug genommen. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren 3 Sa 397/17, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - wird teilweise abgeändert und der Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren 3 Sa 397/17, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - auf die Berufung der Beklagten abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - zurückzuweisen. Im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 beantragt der Kläger, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - aufzuheben und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2017, die dem Kläger persönlich zugestellt wurde, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2017, die dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, nicht aufgelöst worden ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 21.03.2011 geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17, 1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - wird zurückgewiesen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Berufung nicht bereits als unzulässig verwirft, die Beklagte mit dem vorstehenden Antrag zu 1 unterliegt und den Kündigungsschutzanträgen des Klägers stattgibt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, die eine Höhe von 100.714,84 EUR brutto nicht überschreiten sollte, aufzulösen. Der Kläger beantragt im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17, den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt im Berufungsverfahren 3 Sa 397/17 die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insoweit, als das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst hat, und trägt im Übrigen zur Begründung ihrer Berufung gegen die Feststellung der Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung vor: Zwar habe die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 06.04.2017, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 2073 ff. d.A. Bezug genommen wird, eingestellt. Zu beachten sei aber, dass die Staatsanwaltschaft festgehalten habe, dass die Gutachter ein Fehlverhalten sowie eine fehlende fachliche Qualifikation des Beschuldigten, vorliegend des Klägers, dokumentierten, dass aber unabhängig davon anhand der vorliegenden Gutachten sowie der Zeugenaussagen keine Handlung des Beschuldigten festgestellt werden könne, die für die bei dem Zeugen A. eingetretene Querschnittslähmung kausal sei. Der Kläger habe die Operation des Patienten A. am 10.09.2015 als Operateur geplant und durchgeführt, obwohl er dafür fachlich nicht geeignet gewesen sei. Er habe die gesetzlichen Vertreter des Patienten fehlerhaft aufgeklärt, bei der Operation selbst als Operateur und verantwortlicher Leiter fehlerhaft gehandelt; fehlerhaft sei auch die Nachsorge des Patienten A. nach der Operation gewesen. Unter Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst sei eine permanente Querschnittslähmung als Folge der operativen Korrektur einer schweren doppelbogigen Skoliose mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Der der Kündigung auch zugrundeliegende Kernvorwurf liege darin, dass der Kläger die Operation überhaupt übernommen, geplant und durchgeführt habe, obwohl ihm die fachliche Eignung und Erfahrung fehle, diese Operation mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen. In der Übernahme der Operation allein liege bereits ungeachtet der Folgen eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Dies werde bestätigt durch das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten, das vorliegend verwertet werden könne. Die fehlende fachliche Eignung des Klägers als Operateur für die fragliche Operation werde auch aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz (Az. 3500 Js 32492/15) und dem Einstellungsbeschluss vom 06.04.2017 (Bl. 2073 ff. d.A.) deutlich. Deren Inhalt bestätige, dass der Kläger die hier streitgegenständliche Operation nicht habe durchführen dürfen. Dies sei dem Kläger auch bewusst gewesen, jedenfalls habe ihm dies aber bewusst sein müssen. Auch die Diskussion mit auswärtigen Experten spreche für das Bewusstsein des Klägers, dass ihm für eine alleinige Beurteilung und Behandlung der juvenilen Skoliose des Patienten, insbesondere der Operation dieser Skoliose, die fachliche Eignung und Erfahrung fehle. Die Sachverständen Prof. N. und Dr. M. seien von einer gravierenden Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten des Klägers insoweit ausgegangen. Bereits im Zuge der Aufklärung über die Behandlung und die Operation am 10.09.2015 habe der Kläger erhebliche Fehler gemacht und insbesondere eine Frage des gesetzlichen Vertreters des Patienten A. im Zusammenhang mit der Erfahrung derartiger Operationen wahrheitswidrig beantwortet. Der Kläger habe bei der Operation selbst als Operateur und verantwortlicher Leiter der Operation fehlerhaft und damit auch in der Durchführung pflichtwidrig gehandelt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Instrumentation durch Platzierung von Pedikel-Schrauben, im Hinblick auf den eingetretenen erheblichen Blutverlust, den Verlust des Neuromonitorings, die Korrekturmanöver und die eingetretene Querschnittlähmung sowie im Zusammenhang damit, den unterbliebenen Aufwachtest. Auch die Nachsorge des Patienten A. nach der Operation am 10.09.2015 durch den Kläger als verantwortlichen Operateur sei fehlerhaft und damit pflichtwidrig gewesen. Die Operation des Patienten A. habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden müssen; eine Verlegung in ein Wirbelsäulenzentrum sei unproblematisch möglich gewesen. Es habe insbesondere keine akute Lebensgefahr des Patienten bestanden. Die von ihr veranlasste Begutachtung durch Prof. S. und Prof. H. bestätige ebenso wie das Gutachten von Prof. N. und Dr. M. voll umfänglich ihr Vorbringen bzgl. der vielfältigen Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen OP. Nach Auswertung der von ihr veranlassten Gutachten sei die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgelegten Dokumente über seine OP-Erfahrung nicht ausreichten, um eine ausreichende Befähigung für die Durchführung von Skoliose-Operationen zu belegen. Insbesondere seien aber des Weiteren auch erhebliche Zweifel aufgekommen, dass der Kläger im Zuge des Bewerbungsverfahrens bei seinem OP-Katalog zutreffende Angaben gemacht habe. Daher seien Einzelnachweise gefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl hinreichend Zeit vergangen sei und der Kläger angekündigt habe, die Nachweise vorzulegen. Die Beklagte werde wegen der Operation des Patienten A. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Inwieweit es weitere Fälle gebe, derentwegen Patienten die Beklagte infolge von Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit einer Behandlung in Anspruch nehmen könnten, sei unklar, aber nicht auszuschließen. Allerdings werde die Beklagte zwischenzeitlich von einem weiteren Patienten, Herrn S. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers betreffend Herrn Prof. Dr. W. könne die Beklagte nicht nachvollziehen, wie der Kläger rechtmäßig an diese Informationen und Daten, jedenfalls an deren Inhalt, den er schriftsätzlich habe vortragen lassen, gelangt sei. Eine Einwilligung von Herrn Prof. W. in den hier relevanten und streitgegenständlichen Umgang mit den Patientendaten durch den Kläger sei der Beklagten nicht bekannt, weder im Hinblick auf die Verschaffung der Daten durch den Kläger, noch deren spätere Nutzung. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass der Kläger unrechtmäßig Einsicht in die Patientendokumentation von Prof. W. genommen oder die Daten auf andere Weise unrechtmäßig erhalten, sie dann ungerechtfertigt genutzt und insoweit gegen §§ 4,5 BDSG verstoßen habe. Durch die Erlangung und Nutzung im Arbeitsgerichtsverfahren habe er zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 9 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz und damit gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht sowie gegen § 8 Abs. 6 seines Dienstvertrages vom 21.03.2011 verstoßen. Hinsichtlich der OP-Berichte bestehe ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Beklagten. Die Auskunftsverpflichtung des Klägers stelle für diesen keine übermäßige Belastung dar, denn die OP-Nachweise lägen einem Arzt üblicherweise vor. Demgegenüber könne sie, die Beklagte, nicht näher konkretisieren, zu welchen, wann und wo durchgeführten Operationen der Kläger falsche Angaben gemacht habe. Denn ihr liege kein einziger Nachweis vor. Mehr tatsächliches Vorbringen könne von ihr in diesem Zusammenhang folglich nicht verlangt werden. Aufgrund des gegebenen Übernahmeverschuldens komme es nicht mehr darauf an, ob die weitere Handlung, also die Durchführung der Operation, zu einem nachweisbaren kausalen Schaden geführt habe. Bei einem gehobenen Angestellten mit besonderer Verantwortung, wie vorliegend, könne auch ein einmaliges, fahrlässiges Fehlverhalten, das geeignet sei, einen größeren Schaden herbeizuführen, das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien unheilbar zerstören. Zudem liege eine Beeinträchtigung und Schädigung der Gesundheit des Patienten A. vor. Sein pathologischer Zustand sei durch die Operation durch den Kläger am 10.09.2015 gesteigert worden. Ein Patient dürfe aber generell keinem vermeidbarem Risiko ausgesetzt werden, weil bei einer ärztlichen Dienstleistung im Hinblick auf die dem Arzt anvertraute Gesundheit des Patienten jede Fehlleistung ein gravierender Vorgang sei. Die ordentliche Kündigung sei verhältnismäßig, die abschließende erforderliche Interessenabwägung müsse zu Gunsten der Beklagten enden. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, zumal der Kläger seinen der Kündigung zugrundeliegenden Fehler in keiner Weise auch nur ansatzweise selbstkritisch reflektiere. Die Berücksichtigung der Sozialdaten des Klägers könne zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal andererseits die jedenfalls drohende Schädigung des Ansehens der Beklagten zu berücksichtigen sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Mainz. Insgesamt habe der Kläger allein durch die Übernahme der Operation des Patienten A. in erheblichem Maße gegen die sich für ihn aus der Berufsordnung für Ärzte in Rheinland-Pfalz ergebenden Pflichten verstoßen. Zur gewissenhaften Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehöre es auch, rechtzeitig andere Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreiche, bzw. rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen (Kap. C Nr. 2 Behandlungsgrundsätze). Dagegen habe der Kläger in grobem Maße verstoßen, so dass ein Behandlungsfehler vorliege. Als grob sei dieser deshalb zu werten, weil er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Vorliegend habe vom Kläger erwartet werden müssen, dass er entweder entsprechende Spezialisten zu der Operation hinzugezogen, oder aber den Patienten an einen Kollegen verwiesen hätte. Das Beendigungsinteresse der Beklagten werde zudem dadurch verstärkt, dass keine Eile für die Operation geboten gewesen sei und die Pflichtverletzung immense Auswirkungen gehabt habe. Für die Annahme einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung bedürfe es keiner zweifelfrei nachgewiesenen Kausalität zwischen den zahlreichen Pflichtverletzungen und dem Schaden. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, weil eine Verhaltensänderung des Klägers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten bestehe. Aus denselben Gründen bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Er habe nicht ernsthaft annehmen können, dass die Beklagte sein Verhalten billigen werde. Die abschließend durchzuführende Interessenabwägung müsse zugunsten der Beklagten enden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 2281 ff. d.A. Bezug genommen. Das Vertrauensverhältnis sei bereits endgültig zerstört, weil dem Kläger ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen sei, wodurch er in so schwerwiegender Art und Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, dass eine Weiterbeschäftigung, jedenfalls über die Kündigungsfrist hinaus, unzumutbar sei. Es möge zwar denkbar sein, dass ein Neurochirurg die Operation erfolgreich habe durchführen können. Entscheidend sei aber vorliegend allein, ob der Kläger die für die Operationen benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besessen habe. Dies sei gerade nicht der Fall (s. Bl. 2039 ff. d.A.). Es sei nicht ersichtlich, warum die gewählte Operationstechnik keinen Fehler darstellen solle. Die roboterunterstützte Methode der Behandlung entspreche eindeutig nicht den bewährten ärztlichen Behandlungsregeln und gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Im Übrigen sei der Kläger schon für die herkömmliche Vorgehensweise bei der Operation nicht geeignet gewesen. Daher habe er beim Ausfall des Roboterassistenzsystems während der Operation nicht die fachgerechte weitere Behandlung gewährleisten können. Bei den Behandlungsfehlern während der OP handele es sich um besonders grobe Behandlungsfehler (s. Bl. 2053 ff. d. A.). Entscheidend sei insoweit letztlich nicht, dass eine anzunehmende Kausalität zwischen der Operation und der Querschnittlähmung von den Gutachtern nicht festgestellt worden sei, sondern vielmehr, ob das Vertrauensverhältnis infolge des Fehlverhaltens oder der fehlerhaften Leistung endgültig zerstört sei. Dies sei aufgrund der Gesamtschau der Behandlungsfehler zu bejahen. Auch das Unterlassen des Aufwachtestes sei ein Behandlungsfehler, der das Vertrauensverhältnis endgültig zerstöre (s. Bl. 2056 ff. d. A.). Gleiches gelte für die nach den Komplikationen während der OP erforderliche neue Bestandsaufnahme, die nicht durchgeführt worden sei, die nicht erfolgte Schnittbildgebung nach der OP und schließlich sei das Vertrauensverhältnis durch das Fehlverhalten des Klägers auch insofern endgültig zerstört, als sich aus dem Übernahmeverschulden tatsächlich die Fehler während der OP realisiert hätten (Bl. 2060 ff. d. A.). Zu beachten sei auch das Prozessverhalten des Klägers als Kündigungsschutzprozess als Nachtatverhalten, weil es tatsächlich Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund erlaube (s. Bl. 2062 f. d. A.). Der Kläger habe schuldhaft gehandelt; eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz sei angesichts der Art und Schwere der Pflichtverletzung des Klägers nicht denkbar. Ein milderes Mittel als die Kündigung sei nicht möglich. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Beim Ausspruch der ordentlichen Kündigung sei keine Verhaltensänderung durch eine Abmahnung für die Zukunft zu erwarten gewesen. Zudem sei die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass selbst die erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Dies sei für den Kläger auch ersichtlich gewesen (s. Bl. 2062 ff. d. A.). Die abschließende Interessenabwägung müsse zugunsten des Beendigungsinteresses der Beklagten enden (s. Bl. 2068 ff. d. A.). Das Vorbringen der Beklagten betreffend Verweigerung der Zusammenarbeit der Ordinarien (Druckkündigung), zur negativen Berichterstattung und zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit Herrn Prof. W. seien als eigenständige Kündigungsgründe nicht anzusehen (Bl. 2070 d. A.). Das darauf bezogene Vorbringen zeige lediglich die Gesamtsituation auf und sei im Rahmen der Interessenabwägung zulasten des Klägers zu berücksichtigen. Frau Prof. S. habe die Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet. Es handele sich auch nicht lediglich um Paraphen, Namenszeichen, Kürzel oder Ähnliches. Dies könne Frau Prof. S. bestätigen sowie die Zeugin Frau O. als auch ein graphologisches Sachverständigengutachten. Die Zeugin O. habe Frau Prof. S. darauf noch einmal angesprochen; Frau Prof. S. habe gegenüber der Zeugin Frau O. erklärt, dass dies ihre Unterschrift sei und keine Paraphe. So unterschreibe sie auch sonst. Bei dem die Kündigungsschreiben sei zwischen Verfasser und Aussteller zu unterscheiden. Die Personalratsanhörung vom 26.01.2016 habe alle wesentlichen Umstände enthalten, insbesondere die Sozialdaten des Klägers, die namentliche Nennung des Patienten Herrn A., den Zeitpunkt der OP, Hintergründe und Vorlage der Gutachten, eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Gutachten, weitere Detaildarstellungen, die Beurteilung der Qualifikation des Klägers als Operateur, die Anhörung des Klägers zu den Vorwürfen, die Vorlage seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem externen Gutachten, Einschätzungen der Beklagten, Einzelheiten weiterer Ermittlungen zu der weiteren schriftlichen Anhörung des Klägers aufgrund neuer Erkenntnisse, den Hinweis darauf, dass die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger grobe Behandlungsfehler begangen habe und Ausführungen dazu, dass durch die Schwere der Pflichtverletzung keine weitere Zusammenarbeit möglich sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift vom 27.08.2020 (S. 33 ff. = Bl. 2257 ff. d. A.) Bezug genommen. Damit sei den gesetzlichen Anforderungen genügt worden (s. Bl. 2258 f. d. A.). Zumindest sei der Auflösungsantrag der Beklagten begründet. Das Vorbringen des Klägers betreffend das von ihm vorgelegten Privatgutachten werde bestritten (s. Bl. 2261 ff. d. A.). Ergänzend und erschwerend müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger trotz des vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachtens keinerlei Einsicht zeige. Er sei immer noch der Auffassung, er habe insbesondere im Hinblick auf die Übernahme der Operation "wesentliche Dinge richtig gesehen" und beurteile die Komplikation und das Ausmaß als "schicksalhaft" (s. Bl. 2267 f. d. A.). Ferner habe der Kläger in diesem Parallelverfahren vor dem LAG Rheinland-Pfalz wahrheitswidrig vorgetragen (s. Bl. 2268 f. d. A.). Zu berücksichtigen sei auch die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt an dem OrthoCentrum D-Stadt (s. Bl. 2270 ff. d. A.). Die Beklagte verstehe das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholte Sachverständigengutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. T. vom 30.08.2018 dahin, dass es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten handele, in dem er die Operation des Patienten Herrn A. übernommen habe (s. Bl. 2275 ff. d. A.). Der Sachverständige sei im Hinblick auf die Frage der Erheblichkeit des Verstoßes um schriftliche Ergänzung zu bitten und vorsorglich zum Kammertermin am 26.10.2020 zu laden. Die Frage der Erheblichkeit des Verstoßes sei an verschiedenen Stellen von Relevanz, z. B. bei der Frage, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gewesen sei, sowie bei der Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung, wovon die Beklagte ausgehe. Auch wenn aus dem Sachverständigengutachten vom 30.08.2018 eindeutig hervorgehe, dass dem Kläger bei der Durchführung der Operation zudem zahlreiche weitere Behandlungsfehler unterlaufen seien und dem Kläger insoweit ein vorsätzliches, jedenfalls aber ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, solle der Sachverständige erläuternd gehört werden (s. Bl. 2276 ff. d. A.). Die OP sei auch kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten Herrn A.. Sie habe jedenfalls das Risiko der Gesundheitsbeeinträchtigung erheblich erhöht, dass sich schließlich auch realisiert habe. Zudem sei gemäß § 287 ZPO von einer nachgewiesenen Kausalität auszugehen. Eine weitere Pflichtverletzung sei im Vorgehen des Klägers nach dem Ausfall des Neuromonitorings zu sehen (Bl. 2282 f. d. A.); insoweit werde beantragt, Beweis über die Behauptungen der Beklagten zu erheben, der Kläger habe die OP des Patienten A. am 10.09.2015 nach Ausfall des Neuromonitorings entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst fortgeführt (Bl. 2282 Rs. d. A.). Gleiches gelte im Hinblick auf den Aufwachversuch (s. Bl. 2282 ff. d. A.); insoweit werde beantragt, Beweis über die Behauptungen der Beklagten zu erheben, das in der Verantwortung des Klägers liegende postoperative Management nach der Operation des Patienten Herrn A. am 10.09.2015 sei entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und weise zahlreiche Fehler auf. Schließlich sei auch die Aufklärung vor der und über die Operation nicht ordnungsgemäß und daher ebenfalls pflichtwidrig erfüllt worden (s. Bl. 2284 f. d. A.). Die benannten Verstöße seien einzeln sowie in der Gesamtschau auch als erheblich, d. h. als besonders schwerwiegend anzusehen. Jedenfalls sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, weil der dringende Tatverdacht betreffend der zuvor dargestellten Pflichtverletzung bestehe (s. Bl. 2286 ff. d.A.). Pflichtwidrigkeiten, die nicht nur den Leistungsbereich, sondern auch den Vertrauensbereich beträfen, könnten ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen. Von Bedeutung sei des Weiteren das Nachtatverhalten (s. Bl. 2298 f. d.A.). Mildere Mittel kämen vorliegend nicht in Betracht. Da es sich um ein Handeln im ärztlichen Bereich handele und dem Kläger bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Menschen anvertraut würden, sei der Beklagten kein weiteres Risiko mehr zuzumuten. Vielmehr sei die Kündigung bereits aus diesem Grund ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Sollte die Entscheidung zum erstinstanzlichen Auflösungsantrag aufgehoben und der Antrag abgewiesen werden, werde ein erneuter Auflösungsantrag gestellt. Dieser sei auch begründet, weil sich seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitere Auflösungsgründe ergeben hätten, aufgrund derer eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei (s. Bl. 2297 ff. d.A.). Dabei sei unschädlich, dass sich die Auflösungsgründe mit den Kündigungsgründen überschnitten. Folglich sei der Auflösungsantrag gerechtfertigt, weil der Kläger nunmehr aktiv vortrage, dass die Unterschrift zu der Zeugin Frau O. passe, da er nicht von Frau Prof. S. stamme, dass die Operation des Patienten A. eine große mediale Öffentlichkeit sowohl in Printmedien, als auch im Radio und Fernsehen erfahren habe, weil der Kläger in der Zwischenzeit einer anderen Tätigkeit als Arzt nachgegangen sei, der Kläger zahlreiche Unterlagen vorlege, in deren Besitz er mit Blick auf die Freistellung, die Kündigungen und die Beendigung seiner Zugriffsrechte seit dem 22.12.2015 nicht mehr sein dürfe, z. B. zahlreiche interne dienstliche E-Mails sowie interner dienstlicher Schriftverkehr und schließlich weil die Ordinarien eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigerten. Daran habe sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert, weil eine Rückkehr des Klägers ein Schock für die Betroffenen sei. Das Vorbringen des Klägers betreffend einer Zusammenarbeit mit Prof. R. treffe nicht zu. Vielmehr habe dieser in einem Schreiben vom 24.11.2020 ausdrücklich mitgeteilt, dass er im Gegensatz zum Kläger keine positive Prognose für eine zukünftige Zusammenarbeit sehe (s. Bl. 2872 - 2874 d.A.). Zu einer wissenschaftlichen Kooperation sei es nicht gekommen; zwar bestünden Publikationen der Jahre 2017 und 2020, die als Autoren den Kläger und ihn, Herrn Prof. R., aufführten. Seit der Übernahme der Klinik im Januar 2016 habe er aber keinerlei Kontakt mit dem Kläger gehabt. Der Ordinarius der Anästhesie, zugleich stellvertretender medizinischer Vorstand der Beklagten, habe mitgeteilt, dass seit dem Ausscheiden des Klägers an der Unimedizin Mainz eine erfolgreiche qualitative wie quantitative Neuausrichtung der klinischen und wissenschaftlichen Neuromedizin im allgemeinen und der Neurochirurgie im speziellen verwirklicht worden sei. Eine Konstellation mit dem Ziel der Rückkehr zu vormaligen Strukturen sei nach seiner Auffassung, also der Auffassung von Herrn Prof. W., dem interdisziplinären Vertrauensgrundsatz abträglich und würden dem Patienteninteresse zu widerlaufen. Der Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Dr. M., habe ausdrücklich geäußert, dass er keinerlei Möglich sehe, dass der Kläger in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückkehre. Weiter werde der Kläger keinerlei Weiterbildungsermächtigung mehr im bzw. für das Bundesland Rheinland-Pfalz erhalten (s. Bl. 2875 f. d.A.). Das habe zur Konsequenz, dass kein Arzt in der Weiterbildung mehr im Bereich des Klägers werde arbeiten wollen, weil seine Tätigkeit nicht für die Facharztausbildung anerkannt werde. Insgesamt sei das Arbeitsverhältnis nach objektiven Kriterien zerrüttet und eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten - gleich in welcher Form - völlig ausgeschlossen (Bl. 2877 ff. d.A.). Der Kläger trage bewusst wahrheitswidrig vor, in dem er wider besseres Wissen Sachverhalte bestreite (s. Bl. 2878 ff. d.A.); zudem treffe nicht zu, dass der Vorwurf der Erfüllung von Straftatbeständen und Falschbegutachtung durch den Privatgutachter des Klägers allein in Richtung der Privatgutachter der Beklagten und der von der Staatsanwaltschaft Mainz beauftragten Gutachter gehe. Die Anhörung des von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 bestellten Sachverständigen Prof. T. müsse aufgrund Antrags einer Partei erfolgen (Bl. 2895 f. d.A.); sie werde nach Überzeugung der Beklagten dazu führen, dass der Kläger in erheblicher Art und Weise gegen die ärztlichen Berufs- und damit seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat und daneben die weiteren von der Beklagten im Zusammenhang mit der OP des Patienten A. vorgetragenen, objektiven Pflichtverletzungen begangen habe. Der Kläger leugne zudem nach wie vor, überhaupt eine Pflichtverletzung begangen zu haben (s. Bl. 2887 ff. d.A.), er verschließe seine Augen vor der Realität und bleibe absolut uneinsichtig und unkritisch seinem eigenen Handeln gegenüber. Folglich sei eine vorherige Abmahnung vorliegend entbehrlich gewesen. Mildere Mittel seien nicht in Betracht zu ziehen. Dem weiterhin gegebenen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht stehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass er, der Kläger, nicht behandelnder Arzt des Prof. W. gewesen sei. Denn § 9 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz stelle nicht auf das Behandlungsverhältnis ab, sondern darauf, ob dem Arzt in seiner Eigenschaft als Arzt etwas anvertraut oder ihm bekannt geworden sei. Letzteres treffe vorliegend zu. Auch gelte die ärztliche Schweigepflicht bei Ärzten untereinander bzw. einander gegenüber, es sei denn, es handele sich um die behandlungsrelevanten Daten eines gemeinsamen Patienten. Einen Anspruch auf diese Daten hat der Kläger nicht gehabt, denn es handele sich um die höchstpersönlichen Patientendaten von Prof. W., die der Kläger lediglich als behandelnder Arzt benötigt habe, der aber nicht gewesen sei. Falls das Gericht die erste ordentliche Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt und unwirksam ansehen werde, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls zum 31.03.2016 aufzulösen, falls das Gericht dem ebenfalls nicht folgen und auch die Kündigung mit Schreiben vom 28.02.2017 nicht für sozial gerechtfertigt und wirksam erachten werde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch spätestens zum 31.05.2017 gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Sonstige Unwirksamkeitsgründe seien nicht gegeben; demgegenüber wohl aber Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten ließen (s. Bl. 2901 ff. d.A.). Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten eine Schlüsselstellung innegehabt habe und aus beachtlichen Gründen das Vertrauen des Arbeitgebers verloren habe. Ferner, dass die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen könne, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen ließen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitbestimmend gewesen sei. Insgesamt sei das Arbeitsverhältnis mit Blick auf eine zukünftige Zusammenarbeit objektiv zerrüttet (s. Bl. 2906 ff. d.A.). Die Beklagte habe das gesamte Verhalten des Klägers, auf das die beabsichtigte Auflösung gestützt werde, nicht "geradezu provoziert". Sie habe auch nicht in einem überwiegenden Umfang die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses, das jedem objektiven Betrachter und Leser unmissverständlich klar werde, selbst verursacht (s. Bl. 2914 ff. d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren 3 Sa 397/17 wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.12.2017 (Bl. 2026 - 2071 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 2072 - 2080 d.A.), ihre Berufungserwiderung vom 27.08.2020 (Bl. 2241 - 2300 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 2302 - 2662 d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 14.10.2020 (Bl. 2676 - 2683 d.A.), 11.02.2021 (Bl. 2868 - 2916 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 2917 - 2919 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 02.03.2021 (Bl. 2953 - 2958 d.A.) nebst Anlage (Bl. 2959 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt im Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Diagnostik betreffend Herrn Prof. W. sei nicht im gesamten Klinikum der Beklagten bekannt gewesen. Herrn Univ. Prof. P. seien die Diagnostiken ebenfalls nicht bekannt gewesen. Unklar sei auch, wann, wo und aus welchem Anlass der Kläger mit Herrn Prof. P. darüber gesprochen haben wolle. Bestritten werde, dass mehrere Kollegen die Bilder angesehen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in diesem Fall als Klinikleiter nicht eingeschritten sei. Der Kläger habe über sein SAP-Profil vom 24.05.2011 bis zum 22.12.2015 vollen Zugriff auf alle Patientendaten der Neurochirurgie gehabt. Insofern sei davon auszugehen, dass er, der Kläger, unberechtigt Zugriff auf die Daten von Herrn Prof. W. aus dem Jahr 2009 genommen habe. Der Personalrat der Beklagten sei mit Schreiben vom 08.02.2017 nebst den im Schreiben genannten Anlagen ordnungsgemäß beteiligt worden (s. Bl. 542 ff. d. A. 3 Sa 457/17). Die Beklagte habe insoweit den Personalrat im Rahmen der Anhörung über alle wesentlichen Aspekte unterrichtet (s. Bl. 551 ff. d. A. 3 Sa 457/17). Die streitgegenständliche Kündigung sei von der damaligen alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Frau Prof. S. unterzeichnet worden. Diese Unterschrift sei dem Kläger bekannt (s. Bl. 594 f. d. A. 3 Sa 397/17). Der Kläger werfe der Beklagten insoweit einen (versuchten) Prozessbetrug vor, wenn er behaupte, die Unterschrift sei teilweise kreisförmig, was zu einer Unterschrift von Frau O. passen würde. Hätte jedoch Frau O., so der Kläger, die als Verfasserin der Kündigung sogar ausdrücklich angegeben ist, die Kündigung unterschrieben, so wäre diese aus formellen Gründen unwirksam (s. Bl. 559 f. d.A. 3 Sa 457/17). Der Kläger habe die Zeugin Frau O. auch persönlich angegriffen, indem ihr außergerichtlich vorgeworfen sei, sie möge "nicht ständig Öl ins Feuer gießen" und dabei über "nomen est omen" ein klarer Bezug zu ihrer Person hergestellt worden sei; diese E-Mail sei zudem auch an weitere Personen gerichtet gewesen (s. Bl. 560 d.A. 3 Sa 457/17). Ferner sei im Hinblick auf den neuerlichen Auflösungsantrag mitzuteilen, dass der Kläger bereits seit langer Zeit als Assistenzarzt an dem OrthoCentrum D-Stadt, einer orthopädischen Praxis in D-Stadt, tätig sei. Dies habe der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mainz, 1 Ca 383/16, am 29.03.2017 - was zwischen den Parteien unstreitig ist - zu Protokoll gegeben (s. Bl. 560 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Das Leistungsspektrum der insoweit betroffenen Klinik beschränke sich nicht auf die Orthopädie. Der Kläger habe seine diesbezügliche Tätigkeit sowie seine Referenten-Tätigkeiten, bei denen er für das OrthoCentrum D-Stadt und die Parkklinik M. auftrete, zu keinem Zeitpunkt aktiv gegenüber der Beklagten gezeigt. Im Rahmen des Auflösungsantrags sei des Weiteren die große mediale Öffentlichkeit betreffend die streitgegenständliche Operation vom 10.09.2015 sowohl in den Printmedien, als auch im Radio und Fernsehen zu beachten (s. Bl. 563 ff. d. A. 3 Sa 457/17). Der Kläger habe schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er die CT- und MRT-Diagnostiken und das Krankheitsbild von Herrn Prof. W. im Jahr 2012 eingesehen und im datenschutzrechtlichen Sinne verarbeitet (gespeichert) habe, ohne dazu berechtigt zu sein, des Weiteren habe er diese Daten unter Angabe der zeitlichen Angaben der Diagnostiken einschließlich Ausführungen zum Krankheitsbild in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2016 in den Verfahren 1 Ca 62/16, 1 Ca 244/16 und 1 Ca 363/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz im datenschutzrechtlichen Sinne verarbeitet (genutzt und vorgetragen), ohne dazu berechtigt zu sein, und schließlich habe er durch den Vortrag dieser Daten in den benannten Schriftsätzen gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Jedenfalls bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen begangen habe (s. Bl. 564 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Auch wenn der Kläger keine Kopien oder Ausdrucke der Diagnosedaten besitze und lediglich Notizen darüber gefertigt und gespeichert oder anderweitig aufbewahrt und genutzt und zur Vorbereitung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten zugänglich gemacht habe, stelle dies eine unzulässige Datenverarbeitung und einen Verstoß gegen das Datengeheimnis dar. Denn im Jahre 2016 sei der Kläger bereits seit langer Zeit nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt und hinsichtlich der Patientendaten schon deshalb nicht mehr zugriffsberechtigt gewesen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien nicht gegeben (s. Bl. 571 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Das Verhalten des Klägers erfülle auch die Voraussetzungen des § 203 StGB. Jedenfalls sei die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, weil der dringende Verdacht der zuvor dargestellten Pflichtverletzung bestehe (s. Bl. 573 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Der Kläger habe von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen können. Zu berücksichtigen sei auch das "Nach-Tatverhalten". Insoweit sei von Bedeutung, ob, wie vorliegend, der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung vehement leugne und in keiner Weise Unrechtsbewusstsein Einsicht und Reue zeige. Der Kläger habe die Pflichtverletzung schuldhaft, mindestens grob fahrlässig begangen. Ferner müsse er als Klinikdirektor eine Vorbildfunktion ausüben, insbesondere hinsichtlich der Kardinalpflichten eines Arztes, wie z. B. der ärztlichen Schweigepflicht. Der sorglose Umgang des Klägers mit Patientendaten folge auch aus der Vorlage der E-Mails des Anlagenkonvoluts K 7 zur Berufungsakte. Dort seien zahlreiche Patientendaten und weitere Behandlungsdaten angegeben; dies sei als Nach-Tatverhalten zu berücksichtigen und spreche für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung. Für die hilfsweise ausgesprochene Verdachtskündigung als Unterfall der personenbedingten Kündigung sei eine Abmahnung ohnehin entbehrlich. Mildere Mittel als der Ausspruch der Kündigung seien nicht gegeben, um künftige Vertragsverstöße zu vermeiden und störungsfrei zusammenzuarbeiten (Bl. 578 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Im Rahmen der Interessenabwägung müsse das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand überwiegen (Bl. 578 d.A. 3 Sa 457/17). Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis hilfsweise aufzulösen. Denn es seien zahlreiche Gründe gegeben, die jeweils für sich genommen und insbesondere in der Gesamtschau erkennen ließen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit für die Zukunft ausgeschlossen und eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei, weil das persönliche Verhältnis zum Kläger unwiederbringlich zerrüttet sei und die Wertung seiner Persönlichkeit und Eignung dem entgegenstünden (Bl. 584 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Denn der Kläger habe der Beklagten wahrheitswidrig zum einen vorgeworfen, dass Kündigungsgründe konstruiert würden, dass sowohl die Unterschrift unter die Kündigungserklärung gefälscht sei, als auch dass vorsätzlich ein falsches Gutachten erstellt und in den Verkehr gebracht worden sei und zum anderen trage der Kläger auch im vorliegenden Verfahren weiterhin wahrheitswidrig vor; die große mediale Wahrnehmung in der Öffentlichkeit sei zu berücksichtigen, ferner, dass der Kläger bereits seit langer Zeit anderen Tätigkeiten nachgehe, Unterlagen vorliege, die er jedenfalls seit dem 22.12.2015 nicht mehr besitzen dürfe und auch die Ordinarien bei der Beklagten jedwede weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnten (s. Bl. 584 ff. d.A. 3 Sa 457/17). Letztlich müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger sich das von ihm eingeholte Privatgutachten zu eigen gemacht habe, indem er der Beklagten explizit ein vorsätzliches Erstellen und in Verkehr bringen eines Falschgutachtens und damit erneut eine Urkundenfälschung unterstelle (s. Bl. 586 ff. d. A.). Soweit die Auflösungsgründe auf Prozesshandlungen des Prozessvertreters des Klägers beruhten, seien diese gleichwohl für den Kläger verbindlich, weil er sich vom Verhalten seines Prozessbevollmächtigten weder rechtzeitig noch glaubhaft distanziert habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.08.2020 (Bl. 540 - 595 d.A. 3 Sa 457/17) nebst Anlagen (Bl. 596 - 884 d.A. 3 Sa 457/17) sowie ihren Schriftsatz vom 14.10.2020 (Bl. 886 - 893 d.A. 3 Sa 457/17) Bezug genommen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 2798 d.A.) die Berufungsverfahren 3 Sa 397/17 und 3 Sa 457/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 3 Sa 397/17 fortgeführt. Sie hat des Weiteren durch Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 2798 d.A.) die beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 einschließlich der darin enthaltenen medizinischen Gutachten und des rechtskräftigen Urteils der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2016 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Kammer hat im Verfahren 3 Sa 527/15 aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.08.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 1931, 1932 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Herr Universitätsprof. Dr. T., I., am 30.08.2018 erstellt hat. Hinsichtlich des Inhalts des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 2133 - 2151 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen. Das Gutachten ist am 19.11.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen. Der Kläger hat den Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens wegen Befangenheit abgelehnt; die Kammer hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 18.03.2019 - 3 Sa 527/16 - zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Bl 2591 - 2595 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen. Der Gutachter ist zu folgender Beurteilung gelangt: "Bei dem Patienten Y. bestand eine klare Indikation zur operativen Korrektur der Skoliose. Grundsätzlich kommen hierfür verschiedene Vorgehensweisen in Frage, wobei die alleinige dorsale Instrumentation und Korrektur eine übliche Behandlungsalternative darstellt. Viele Autoren empfehlen eine zuvorige Distraktion - beispielsweise mit dem Halo-Fixateur -, dies ist jedoch sicherlich nicht zwingend erforderlich. Ein derartiger Eingriff kann nach heutigem Wissensstand mit Hilfe der spinalen Navigation vorgenommen werden, obgleich insbesondere auch aufgrund von technischen Schwierigkeiten bei derartigen Deformitäten dies nicht der Standard ist. Kritisch anzumerken ist der relativ hohe Blutverlust im Rahmen der Operation, der vermutlich in nennenswertem Ausmaß auf die durchgeführten interlaminären Fensterungen zur Überprüfung der Pedikelschraubeninstrumentation zurückzuführen ist, ohne dass dies per se einen Behandlungsfehler darstellen würde. Vom Behandlungsstandard abgewichen wurde nach Ausfall des elektrophysiologischen Neuromonitorings. Hier sind in der Literatur klare Check-Listen dokumentiert, die neben generellen Maßnahmen, anästhesiologischen Maßnahmen, auch chirurgische Maßnahmen zwingend festlegen, die vorgenommen werden müssen. Dem zuwider wurde eine Distraktion von einigen Zentimetern und eine Derotation sowie die Instrumentation belassen. Das Gutachten soll Stellung dazu nehmen, in wie fern der Kläger einen erheblichen Verstoß gegen die ärztlichen Standespflichten vorgenommen hat. Die ärztlichen Standespflichten sind der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz in der letzten Version vom 23.09.2015 zu entnehmen. § 2, Abs. 2 legt fest, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben haben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen entsprechen müssen. Nach § 3 Abs. 3 gehören zur gewissenhaften Berufsausübung die Grundsätze in Kapitel C. Die Verhaltensregeln in Kapitel C legen unter Nummer 2 fest, dass "rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen (sind), wenn die therapeutische Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht", oder "rechtzeitig die Patientinnen und Patienten an andere Ärztinnen und Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen" sind. Der Kläger hat in seiner Email vom 13.08.2015 um 11:52 Uhr (Bl. 695 der Landesarbeitsgerichtsakte) den Fall des Patienten Y. seinen MitarbeiterInnen folgendermaßen geschildert: "ein 16-jähriger mit massivem Befund, ich glaube Sie hatten die Bilder schon gesehen. Den können wir nicht allein machen, ich bin nicht ganz sicher, ob der überhaupt therapierbar ist." Der Kläger selbst war sich also nicht einmal über die Therapierbarkeit des Patienten Y. im Klaren. In derartigen Fällen ist es sinnvoll und wünschenswert, dass Expertenmeinungen eingeholt werden. Dementsprechend wandte sich Dr. V. an drei ausländische Kollegen mit der Bitte um Rat bezüglich der Versorgung des Patienten Y.. Diese Informationseinholung ergab unterschiedliche Therapiealternativen und der Kläger entschied sich schließlich für eine der drei empfohlenen Maßnahmen. Aus welchem Grund der Kläger seine Einschätzung vom 13.08.2015, dass die neurochirurgische Klinik diesen Eingriff "sicherlich nicht allein" durchführen kann, bis zum 10.09.2015 geändert hat, ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Diese Entscheidung verwundert in besonderem Maße unter Berücksichtigung der Unterlagen zu Operationen von Prof. Dr. U. bei Kindern mit Hirntumoren, die der Landesgerichtsakte zu entnehmen sind. Die ausführliche Diskussion zu Fällen von Prof. Dr. U., die an der Klinik der Beklagten durchgeführt wurden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und soll daher auch nicht gutachterlich beurteilt werden. Allerdings liefert die Kritik des Klägers an Prof. Dr. U. einen Hinweis auf die Standards des Klägers im Hinblick auf eine Zuweisung von Patienten an andere (spezialisierte) Zentren. In einer Email vom 20.11.2015, 11.50 Uhr (Bl. 883 der Landesarbeitsgerichtsakte) wird eine Anzahl von 8 Kindern mit Hirntumoren pro Jahr in der pädiatrischen Neurochirurgie als unzureichend eingeschätzt und der Kläger musste als "Einrichtungsleiter die Verlegung solcher Patienten in erfahrene Zentren empfehlen". Aus gutachterlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass eine neurochirurgische Universitätsklinik die Aufgabe hat, neue Verfahren weiter zu entwickeln bzw. neue Verfahren auf komplexere Eingriffe anzuwenden. Korrekturoperationen bei rigiden hochgradigen thorakolumbalen Skoliosen sind hochkomplexe aber gewissermaßen standardisierte Eingriffe, die routinemäßig in Deutschland (und international) durchgeführt werden. Es handelt sich also bei dem Patienten Y. um keine neue Operationsmethode, die in der akademischen Medizin entwickelt werden sollte, sondern um die Übertragung einer technischen Innovation auf einen Teilbereich der Operation. Der Kläger hat sich intensiv mit der Roboter-gestützten Implantation von Pedikelschrauben befasst und es ist aus gutachterlicher Sicht zu unterstützten, dass eine Universitätsklinik derartige Techniken auch bei komplexen Operationen, wie beispielsweise bei Skolioseoperationen, einsetzt. Dem Kläger war offensichtich präoperativ klar, dass dieses Unterstützungsverfahren, das er bei den meisten Eingriffen an der Wirbelsäule einsetzt, ausfallen kann. Dennoch wurde die Operation fortgesetzt und entgegen den festgelegten Empfehlungen in der Literatur auch nach Ausfall des elektrophysiologischen Monitorings in vorgeplanter Weise beendet. Aus gutachterlicher Sicht kann ein Facharzt für Neurochirurgie, der sich mit der Wirbelsäulenchirurgie beschäftigt, selbstverständlich schrittweise auch die komplexe Wirbelsäulenchirurgie einschließlich der Skoliosechirurgie erlernen. Hierzu ist neben dem Studium der Literatur und der theoretischen Kenntnisse auch eine praktische Weiterbildung erforderlich. Die Zertifikate der DWG, die in der Landesarbeitsgerichtsakte mehrfach angesprochen und diskutiert werden, bilden die theoretische Grundlage für die einfache und auch komplexe Wirbelsäulenchirurgie. Besonderes Augenmerk für die komplexen Verfahren liegt darin, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Kurse auch auf die Grenzen der eigenen Fähigkeiten hinzuweisen, und gerade in den höchst komplexen Fällen zu erkennen, dass diese Eingriffe nicht eigenständig vorgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die intraduralen Pathologien (hier insbesondere für Orthopäden und Unfallchirurgen) und ebenso für die Skoliosen (hier speziell für Neurochirurgen). Gerade eine rigide, hochgradige thorakolumbale Skoliose mit einem Skoliosewinkel von weit über 100 ° stellt den maximalen Schweregrad einer Wirbelsäulendeformität und einer Wirbelsäulenoperation dar. Aus gutachterlicher Sicht können diese Eingriffe an einer Klinik vorgenommen werden, sofern (1) ein erfahrener Chirurg den Eingriff als (Mit-)Operateur unterstützt oder (2) der Operateur sich vorher durch eine entsprechend umfangreiche (mehrmonatige) Hospitation die (praktischen) Kenntnisse angeeignet hat. Denkbar ist auch (3) eine schrittweise Steigerung des Schweregrades der Eingriffe innerhalb von einigen Jahren, sofern eine externe Unterstützung gegeben ist. Es besteht sicherlich kein Anspruch von "Skoliosezentren" auf eine alleinige Versorgungsgarantie. Auch andere neurochirurgische oder orthopädische Kliniken sind hierzu grundsätzlich befähigt. Aufgrund der Verhaltensregeln für Ärztinnen und Ärzte (s. o.) muss jedoch eine gewissenhafte Ausführung der Maßnahmen sichergestellt sein. Der Kläger hat nach einer einzigen Skolioseoperation niedrigen Schwergrades, eine hochkomplexe Skolioseoperation vorgenommen, ohne sich die Kenntnisse für eine gewissenhafte Durchführung angeeignet zu haben. Aus gutachterlicher Sicht hat der Kläger daher gegen die Behandlungsgrundsätze verstoßen und hätte entweder rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuziehen müssen, oder den Patienten Y. rechtzeitig an andere Ärztinnen und Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung überweisen müssen. Dies ist insbesondere verwunderlich, da der Kläger am 15.08.2015 die fehlende eigene Kompetenz klar erkannt und dokumentiert hat. 5. Zusammenfassung Aus gutachterlicher Sicht hat der Kläger bei der Behandlung des Patienten Y. trotz des Entscheidungsspielraumes aufgrund seiner dienstvertraglichen Stellung als Chefarzt der Neurochirurgie gegen die ärztlichen Standespflichten verstoßen." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 26.10.2020 und vom 15.03.2021.