Beschluss
5 BV 424/08 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2009:1002.5BV424.08.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Teilanspruch der Einigungsstelle vom 17.10.2008 unwirk-sam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Es wird festgestellt, dass der Teilanspruch der Einigungsstelle vom 17.10.2008 unwirk-sam ist. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.10.2008. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie hat insgesamt 39 Niederlassungen einschließlich ihrer Zentrale in Berlin und beschäftigt bundesweit ca. 2.800 Arbeitnehmer. Für die Niederlassung Köln der Antragstellerin gibt es einen Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.10.2008 (Bl. 62 ff. d.A.). Gegen diesen Spruch richtet sich der Antrag der Antragstellerin, eingegangen am 26.11.2008. Die Antragstellerin ist zunächst der Ansicht, für Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sei nicht der örtliche Betriebsrat, der Beteiligte zu 2), sondern der Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 3) zuständig. So sei bereits eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Erstellung und Einführung von Betriebsanweisungen zur Arbeitssicherheit in der Außenorganisation abgeschlossen (Bl. 79/80 d.A.). Auf Grund der bundeseinheitlichen Organisation sei auch für die hier streitige Regelungsfrage nur der Gesamtbetriebsrat zuständig. Der Einigungsstellenspruch sei auch deshalb insgesamt fehlerhaft und unwirksam, weil mangels einer Gefährdungsanalyse im Betrieb Köln keine Unterweisung möglich sei, wie sie im Einigungsstellenspruch geregelt ist. Der Einigungsstellenspruch habe ausdrücklich von einer Grund und einer nachträglichen arbeitsplatzbezogenen Unterweisung abgesehen. Eine derartige Teilregelung nur für die Grundunterweisung sei aber keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. Hierzu verweist die Antragstellerin auf einen entsprechenden Beschluss des LAG BerlinBrandenburg vom 19.02.2009 (Bl. 252 ff. d.A.). Außerdem rügt die Antragstellerin, dass eine Reihe von weiteren im Schiedsspruch geregelten Teilregelungen wegen Überschreitung des Ermessens fehlerhaft seien. Sie beantragt, festzustellen, dass der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.10.2008, zugestellt am 12.12.2008, betreffend die Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorschriften zur Unterweisung nach § 12 ArSchG sowie die in diesem Zusammenhang umgesetzten Regelungen aus den Rahmenvorschriften der §§ 3 Abs. 2, 4 ArSchG für den Betrieb Köln der Beteiligten zu 1) unwirksam ist. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist zunächst darauf, dass nach einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheidung des LAG Berlin vom 29.04.2008 die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) feststehe und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Er greift im Übrigen die Entscheidung des LAG BerlinBrandenburg vom 19.02.2009 an und erklärt, dagegen sei Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Der dort aufgestellte Grundsatz des Vorrangs einer Gefährdungsanalyse finde im normativen Bereich keinerlei Stütze. Es sei deshalb nicht ermessensfehlerhaft, zunächst nur die Grundunterweisung zu regeln. Auch die sonstigen Regelungen, die von der Antragstellerseite angegriffen werden, seien nicht ermessensfehlerhaft. Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Ob der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, kann dahinstehen. Der Teilspruch der Einigungsstelle erweist sich wegen Ermessensüberschreitung schon deshalb als fehlerhaft, als in ihm nur eine Grundunterweisung ohne vorher durchgeführte Gefährdungsbeurteilung geregelt ist. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des LAG BerlinBrandenburg vom 19.02.2009 an, insbesondere auf die dortigen Ausführungen Seite 8 12 des Beschlusses. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ausdrücklich die Unterweisung nach § 12 ArSchG, Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArSchG und die erforderlichen organisatorischen Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 ArSchG für die Niederlassung Köln regeln soll. Die von der Antragsgegnerseite bestrittene normative Regelung der vorher erforderlichen Gefährdungsbeurteilung ergibt sich unmittelbar aus § 5 und 6 ArSchG. Der Schwerpunkt der Regelung soll nach der gesetzlichen Konstruktion in erster Linie die Gefährdungsbeurteilung für jeden betroffen Arbeitsplatz sein. Dann erweist es sich aber als ermessenfehlerhaft, ohne eine zuvor durchgeführte Gefährdungsanalyse, die auch dokumentiert werden muss, nur eine abstrakte Grundunterweisung zur Arbeitssicherheit umfänglich zu regeln. Eine derartige Teilregelung ergibt aber keinen Sinn und führt vielmehr nur zur vermeidbaren Doppelbelastung des Arbeitgebers, wenn, wie im Teilspruch geregelt, nur eine Grundunterweisung ausführlich geregelt wird, ohne auf die konkrete Gefährdung abzustellen. Dem Antrag war deshalb stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.