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Urteil

2 Ca 1492/10

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2010:1027.2CA1492.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3 Streitwert: 5.318,05 Euro 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach mehrjähriger Krankheit. 3 Der Kläger war vom 01.04.2005 bis zum 23.10.2009 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. 4 Der Kläger war seit dem Jahr 2006 bis zu seinem Ausscheiden durchgehend arbeitsunfähig. 5 Mit Schreiben vom 30.11.2009, das der Beklagten am 02.12.2009 zuging, machte der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Mit Schreiben vom 15.12.2009, das dem Kläger am 23.12.2009 zuging, verwies die Beklagte den Kläger wegen eines Betriebsübergangs an die Firma . 6 Daraufhin widersprach der Kläger einem Betriebsübergang. 7 Mit seiner am 22.02.2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger letztlich noch die Abgeltung von 73 Urlaubstagen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.318,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich auf die Verfallsfrist des § 22 RTV Gebäudereinigerhandwerk. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist unbegründet. 16 I. 17 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung von 5.318,05 Euro aus § 7 Abs. 4 BUrlG. 18 Der Anspruch des Klägers ist nach § 22 RTV Gebäudereinigerhandwerk wegen der Nichteinhaltung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist am 16.02.2010 verfallen. 19 1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt als Geldanspruch den tarifvertraglichen Ausschlussfristen (LAG Köln v. 20.04.2010 –12 Sa 1448/09–; LAG Hamm v. 24.06.2010 –16 Sa 371/10–; LAG München v. 24.06.2010 – 4 Sa 1029/09–; LAG Düsseldorf v. 05.05.2010 –7 Sa 1571/09–; LAG Düsseldorf v. 23.04.2010 –10 Sa 203/10–) . 20 Das LAG Köln hat in seiner o.g. Entscheidung hierzu wie folgt ausgeführt: 21 Der Urlaubsabgeltungsanspruch [...] unterfällt auch tariflichen Ausschlussfristen. Ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch Ausschlussfristen unterfallen kann, hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach juris, Rn. 77) ausdrücklich offen gelassen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht dies jedoch aus zwei Gründen abgelehnt. Es begründete dies zum Einen damit, dass eine tarifliche Ausschlussfrist den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfassen könne, da dieser unabdingbar sei (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 - zitiert nach juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24.03.1988 - 2 AZR 630/87 - unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 05.04.1984 - 6 AZR 443/81). Zum Anderen ergebe sich die Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfristen daraus, dass das Gesetz in § 7 Abs. 3 BUrlG eigenständige Verfallfristen vorsehe (BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 - zitiert nach juris, Rn. 27; BAG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91). 22 a. Das erstgenannte dieser Argumente vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs unabdingbar (BAG, Urteil vom 09.06.1998 - 9 AZR 43/97), aber auch gesetzlich unabdingbare Ansprüche können einer Ausschlussfrist unterliegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht etwa für den ebenfalls gemäß § 12 EFZG unabdingbaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angenommen. Das hierfür angeführte Argument, die tarifliche Ausschlussfrist betreffe nicht den Inhalt des Anspruchs sondern dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung (BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 230/00 - zitiert nach juris, Rn. 20; generell zu Ausschlussfristen: BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 5 AZR 881/06) trifft auch beim Urlaubsabgeltungsanspruch zu. 23 b. Das zweite Argument kann hingegen nur durchgreifen, wenn man - nach Ansicht der Kammer unzutreffenderweise - weiterhin annimmt, der Urlaubsabgeltungsanspruch verfalle wie der Urlaubsanspruch mit Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums, sofern der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr befristet ist und gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG bei Vorliegen der dort genannten Gründe auf das erste Vierteljahr des Folgejahres übertragen wird, ansonsten jedoch verfällt (so schon BAG, Urteil vom 26.06.1969 - 5 AZR 393/68). Die Befristung des Urlaubsanspruchs hat das Gericht daraus abgeleitet, dass gemäß §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub habe. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG müsse der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch bestehe im Urlaubsjahr, nicht jedoch für das Urlaubsjahr (BAG, Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80 - zitiert nach juris, Rn. 13). Ursprünglich war das Bundesarbeitsgericht noch davon ausgegangen, dass bei Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit der Urlaub ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG übergehe (BAG, Urteil vom 13.11.1969 - 5 AZR 82/69). Erst später entschied es, dass der Urlaub auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der ersten drei Monate des Folgejahres erlösche (BAG, Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80 - zitiert nach juris, Rn. 15). Demgegenüber nimmt die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung an, dass der Urlaubsanspruch überhaupt nicht befristet ist (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - zitiert nach juris Rn. 20 f. m. w. N.). Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach juris, Rn. 62) konzediert, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen sind, die jede andere Auslegung ausschließt. Erst Recht gilt dies aber für den Urlaubsabgeltungsanspruch. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG, aus dem die Befristung des Urlaubs maßgeblich abgeleitet wird, sieht nämlich nur vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Auf einen Geldanspruch passt diese Formulierung nicht. Ebenso wenig macht die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr, die in § 7 Abs.3 S. 2 BUrlG für den Fall vorgesehen ist, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, bei einem Zahlungsanspruch Sinn, dessen Erfüllbarkeit unabhängig von der Möglichkeit ist, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub zu gewähren. Auch die Erwägungen, die dafür sprechen können, den Urlaubsanspruch selbst zu befristen, sind beim Abgeltungsanspruch nicht einschlägig. Beim Urlaubsanspruch macht eine Befristung insoweit Sinn, als der Arbeitnehmer durch sie angehalten wird, seinen Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht über Jahre angehäuft und somit der Zweck, dem Arbeitnehmer regelmäßige Erholungsphasen zu gewähren, gefährdet wird. Beim Urlaubsabgeltungsanspruch kann jedoch nur der Urlaub abgegolten werden, der noch nicht genommen bzw. verfallen ist. Weitere Urlaubsansprüche können nicht mehr hinzutreten. Der Arbeitnehmer muss auch nicht angehalten werden, den Abgeltungsanspruch innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verwirklichen, da er das auszuzahlende Geld zwar nutzen kann, um seine Freizeit damit zu bestreiten, dies jedoch nicht muss. Selbst wenn er sich dafür entscheidet, das Geld zur Freizeitgestaltung zu verwenden, ist der Zeitpunkt der Verwendung unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung durch den ehemaligen Arbeitgeber. Die erkennende Kammer ist daher der Auffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist und abgesehen von den aus § 13 Abs. 1 BUrlG sich ergebenden Einschränkungen zu behandeln ist, wie jeder andere Zahlungsanspruch auch. Zu Recht wird daher von einem Teil der Literatur angenommen, dass (jedenfalls tarifvertragliche) Ausschlussfristen den Abgeltungsanspruch zum Erlöschen bringen können (Grobys, NJW 2009, 2177, 2179; Gaul/Bonanni/Ludwig, DB 2009, 1013, 1016; Schlachter, RdA-Beilage 2009, 31, 36; Bauer/Arnold, NJW 2009, 631, 635; Gaul/ Josten/Strauf, DB 2009, 497, 500; im Ergebnis wie hier auch Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09; a. A.: Zöller, Personalbuch 2009, Urlaubsabgeltung, Rn. 7; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08; für einen Fall nur der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anspruch: Dreier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand Aktualisierung 6/2009, Anhang 1 zu § 26 TV-L, S. 119). 24 c. Gegen den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs, auch soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft, sprechen auch keine europarechtlichen Bedenken. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht nämlich nationalen Regelungen nicht entgegen, die den Arbeitnehmer verpflichten, seinen Mindesturlaub innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend zu machen. Dabei spielt es europarechtlich keine Rolle, ob die nationalen Regelungen durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag getroffen werden. Wenn diese Gestaltungsfreiheit bereits für den Urlaubsanspruch eingeräumt wird, gilt sie entsprechend auch für den Abgeltungsanspruch. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Abgeltungsanspruch geltend machen kann (wie hier: Gaul/Bonanni/Ludwig, DB 2009, 1013, 1016; EuGH, Urteil vom 20.01.2009, a. a. O., Rn. 43). 25 Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. 26 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist am 23.10.2009 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und fällig geworden. 27 Mit dem am 02.12.2009 bei der Beklagten eingegangenen Geltendmachungsschreiben hielt der Kläger die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist ein. Da sich die Beklagte hierzu nicht binnen zwei Wochen, also bis zum 16.12.2009, erklärt hatte, begann die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu laufen. Diese endete am 16.02.2010. Die Klage wurde jedoch erst am 22.02.2010 erhoben. 28 II. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. 30 Rechtsmittelbelehrung 31 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 32 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 33 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 34 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 35 1. Rechtsanwälte, 36 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 37 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 38 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.