Urteil
12 Sa 1448/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaubsabgeltungsansprüche werden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und sind als Geldanspruch erfüllbar, auch wenn der Arbeitnehmer bis dahin arbeitsunfähig war.
• Ein Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen; eine tarifliche Verfallregelung kann den Anspruch zum Erlöschen bringen.
• Europarechtlich steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG der Anwendbarkeit nationaler Ausschlussfristen nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit hat, den Abgeltungsanspruch geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfrist erfasst Urlaubsabgeltungsanspruch trotz krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme • Urlaubsabgeltungsansprüche werden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und sind als Geldanspruch erfüllbar, auch wenn der Arbeitnehmer bis dahin arbeitsunfähig war. • Ein Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen; eine tarifliche Verfallregelung kann den Anspruch zum Erlöschen bringen. • Europarechtlich steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG der Anwendbarkeit nationaler Ausschlussfristen nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit hat, den Abgeltungsanspruch geltend zu machen. Die Klägerin war von Oktober 1975 bis zum 31.03.2008 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt und seit 19.10.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses standen ihr noch 43,75 Urlaubstage aus 2007 und 2008 zu. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie Abgeltung des Urlaubs für 2007 und 2008. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung; § 37 Abs.1 TV-L sieht eine sechmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Das Arbeitsgericht hatte ihr teilweise Recht gegeben und einen Teilbetrag zugesprochen. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die tarifliche Verfallfrist greife; die Klägerin hielt dem entgegen, europarechtliche Vorgaben schützten auch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Ansprüche. Das LAG prüfte insbesondere die Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie 2003/88/EG und die Frage, ob der Abgeltungsanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterliegt. • Anspruchsentstehung und Fälligkeit: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und wird der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs.4 BUrlG fällig; dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bis dahin arbeitsunfähig war (EuGH C-350/06 u. C-520/06; BAG-Rechtsprechungswandel). • Charakter des Anspruchs: Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein eigenständiger Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht davon abhängt, ob Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gewährt werden könnte; die frühere Surrogationstheorie ist für diesen Anwendungsfall aufzugeben. • Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen: Tarifliche Ausschlussfristen wie § 37 Abs.1 TV-L erfassen nach dogmatischer Betrachtung und herrschender Literatur den Abgeltungsanspruch, weil Ausschlussfristen die Geltendmachung zeitlich begrenzen und nicht den Anspruchsinhalt verändern. • Europarechtliche Prüfung: Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG steht der Anwendung nationaler Ausschlussfristen nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit hat, den Abgeltungsanspruch geltend zu machen; damit ist die tarifliche Frist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin machte ihren Abgeltungsanspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend; daher ist der Anspruch gemäß § 37 Abs.1 TV-L verfallen. Vertrauensschutzgegenargumente greifen nicht, da die Rechtsprechungsänderung spätestens ab Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens nicht mehr schutzwürdig war. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten hat die Klägerin zu tragen; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von BAG-Rechtsprechung. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage der Klägerin wurde vollständig abgewiesen, weil der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Urlaubsabgeltungsanspruch nicht binnen der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 TV-L geltend gemacht wurde und daher verfallen ist. Die Kammer bewertete den Abgeltungsanspruch als eigenständigen Geldanspruch, der zwar nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung auch bei bis zur Beendigung andauernder Arbeitsunfähigkeit entstanden und fällig wird, aber dennoch tariflichen Verfallfristen unterliegen kann. Europarechtliche Bedenken bestehen nicht, weil der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit haben muss, den Anspruch geltend zu machen, was hier nicht erfolgt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.