1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.494,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 105,90 € seit 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Januar 2011 eine um monatlich 105,90 € brutto erhöhte Betriebsrente i.H.v. insgesamt 1.710,41 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %. 5. Streitwert: 8.704,50 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008. Der am …… geborene Kläger war seit ….. im …… beschäftigt. Die …..erteilte ihm am 12.12.1973 eine Versorgungszusage, zu deren Inhalt auf die Kopie Bl. 21 f. d.A. verwiesen wird. Die frühere …… trat mit Wirkung vom 31.12.1976 auf der Basis eines Vertrages aus Dezember 1976 (sog. "1976er‑Vereinbarung") in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften ein. Im Außenverhältnis hafteten die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin neben der ……. Zuletzt arbeitete der Kläger für das …... Dort schied er auf Grund eines Aufhebungsvertrages vom 20.09.1996 zum 31.10.1996 aus. Anschließend erhielt er zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen der Altersgrenze in eine Altersrente überging und anfangs 2.956,37 DM betrug und letztmalig zum 01.04.2002 auf 1.604,51 € brutto monatlich angehoben wurde. Die …… wurde zum 31.08.1998 auf die Gerling Vertriebs GmbH verschmolzen, die ihrerseits am 27.08.1999 auf die ….., die damalige Konzernmutter verschmolzen wurde. Die …. firmierte am 03.05.2006 in ….. um. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte dem Kläger und anderen Betriebsrentnern mit: Sehr geehrter Herr ….., nachdem die ….. ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die ….. übergeleitet hat, hat die ….von der …..mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den ….. und gegenüber der …. erfasst. (…) Die ….. hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der ….. im Hinblick auf Ihre von der …. übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Auf Grund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01.05.2006 von der ….. geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. (…) Am 18.12.2007 wurde die ….. in die ……. formumgewandelt. Mit Schreiben vom 31.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Betriebsrente zum 01.04.2005 nicht angepasst werde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2005. Mit Schreiben vom 28.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Betriebsrente auch zum 01.04.2008 nicht angepasst werde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2009. Mit seiner am 28.12.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Betriebsrentenanpassungen zum 01.04.2005 und zum 01.04.2008, indem er die Differenzbeträge für die Zeit ab 01.01.2007 einklagt. Dabei orientiert er sich an der Erhöhung der Verbraucherpreise seit September 1996. Er meint, die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.05.2006. Damit habe die Beklagte sowohl die Verpflichtung zur zukünftigen Zahlung der monatlichen Betriebsrente gegenüber dem Kläger im Außenverhältnis als auch die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger auf der Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation übernommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.419,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,64 € brutto seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.839,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 207,25 € brutto seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab Januar 2011 eine um monatlich 207,25 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.811,76 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger mit Schreiben vom 16.05.2006 lediglich mitgeteilt zu haben, dass sie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versorgungszusage des Klägers erfüllungshalber, das heißt im Sinne des § 329 BGB, übernommen habe und die Zahlungen auf die Versorgungsansprüche ab dem 01.05.2006 zukünftig von der Beklagten geleistet würden. Sie behauptet, sie habe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der …. aus dem Konzern zum 01.05.2006 deren Rechte und Ansprüche sowie Pflichten und Verbindlichkeiten aus der 1976er Pensionsvereinbarung im Innenverhältnis zu den anderen an der 1976er Pensionsvereinbarung beteiligten Konzerngesellschaften "übernommen" und sich gegenüber der …. verpflichtet, die Ansprüche der jeweiligen Pensionsberechtigten zu erfüllen, also die ….. von den Rentenzahlungen freizustellen. Sie verweist diesbezüglich auf den Jahresabschluss der …. 2005, Seite 139, wo es heißt, dass die …. durch Vertrag vom 25.04.2006 im Innenverhältnis zur …. deren Pensionsverpflichtungen auf Grund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrags vom 31.12.1976 übernommen habe. Die Beklagte meint, der Kläger könne auf Grund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente nicht beanspruchen. Maßgeblich abzustellen sei auf die wirtschaftliche Lage des unmittelbaren Versorgungsschuldners, das heißt der ….. Die ….. habe nach den testierten Jahresabschlüssen lediglich eine Eigenkapitalrendite von - 34 % im Jahre 2002, von + 5,6 % im Jahre 2003 und von + 2,9 % im Jahre 2004 erzielt. Für den Anpassungsstichtag 01.04.2008 sei auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage erlaube jedoch keine Betriebsrentenanpassung. Insoweit wird zu den Einzelheiten auf Bl. 130 ff. und Bl. 489 ff. d.A. verwiesen. Sie meint, sie selbst sei keine reine Rentnergesellschaft, denn zum einen handele sie seit Mitte 2009 als Komplimentär‑GmbH eines neuen Investmentvehikels der ……. und erziele aus diesem Geschäft auch Einkünfte. Zum anderen sei im Jahr 2010 die ….. . auf die Beklagte verschmolzen worden. Diese betreibe und vermiete unter anderem ein Flugzeug und nehme damit am Geschäftsleben teil. Zu den vom Kläger gegen die von der Beklagten behauptete Eigenkapitalrendite der …. für die Jahre 2002 bis 2004 erhobenen Einwände wird auf Bl. 311 ff. d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich der Anpassung zum 01.04.2005 unbegründet und hinsichtlich der Anpassung zum 01.04.2008 begründet. Die Beklagte ist nicht zur Nachzahlung eines monatlichen Betriebsrentenbetrages von 94,64 € brutto für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2008 verpflichtet. Die damalige Versorgungsschuldnerin …. war nicht gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2005 anzupassen, denn ihre wirtschaftliche Lage erlaubte diese Anpassung nicht. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teurungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf zubringen. Maßgebliche Kennzahl ist insoweit die Eigenkapitalrendite. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um künftig erhöhte Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins, welcher der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht, und einem Risikozuschlag. Dieser beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einheitlich 2 % (BAG, Urteil vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - zit. n. juris). Nach diesen Grundsätzen war die ….. als damalige alleinige Versorgungsschuldnerin nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2005 verpflichtet. Die vorangegangenen drei Jahre ließen nicht die Prognose zu, die …. werde eine Betriebsrentenanpassung in den folgenden drei Jahren aus ihrem Wertzuwachs ohne Eingriff in die Substanz erwirtschaften können. Auf der Grundlage der testierten Jahresabschlüsse hatte die …. im Jahr 2004 eine negative Eigenkapitalrendite von - 34 % erzielt. Im Jahr 2003 betrug die Eigenkapitalrendite lediglich + 5,6 % und im Jahr 2004 + 2,9 % und damit weniger als 2 % mehr als die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen im damaligen Zeitraum. Die von dem Kläger gegen diese Zahlen angeführten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte im anderen Verfahren abweichende Zahlen für das Jahr 2002 vorgelegt hat, ist der Einwand jedenfalls für dieses Verfahren unerheblich, weil die von der Beklagten in diesem Verfahren vorgetragenen Zahlen mit denjenigen aus dem maßgeblichen testierten Jahresabschluss übereinstimmen. Soweit der Kläger hinsichtlich des Geschäftsjahres 2003 einwendet, das Jahresergebnis müsse um einen außerordentlichen Aufwand in Höhe von 143,6 Mio. Euro bereinigt werden, der sich aus dem Ausgleichsanspruch der Beklagten aus dem Verkauf der Kreditversicherungsgruppe ergebe, verkennt er, dass diesem Betrag ein Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe zur Abdeckung des Verlustes aus dem Abgang der Firmenanteile im Jahresabschluss gegenübersteht. Der auf das Jahr 2004 bezogene Einwand des Klägers, die Eigenkapitalverzinsung der ….. wäre höher ausgefallen, wenn die Dienstleistungs‑ und Servicebereiche bei der ….. verblieben wären, greift deshalb nicht durch, weil durch die Übertragung der Dienstleistungs‑ und Servicebereiche von der …. auf die Beklagte nicht nur die hieraus resultierenden Umsatzerlöse, sondern auch die damit korrespondierenden Kosten bei der ….entfielen. Abgesehen davon war die ….. nach dem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag ohnehin verpflichtet, etwaige Gewinne aus den übertragenen Dienstleistungen an die …. zu übertragen. Im Übrigen änderte die vom Kläger errechnete Eigenkapitalrendite von + 3,77 % nichts daran, dass sie die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen nicht um mehr als 2 % überstiege. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger mit ihr die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.04.2008 verlangt. Der Anpassungspflicht zu diesem Stichtag kann die Beklagte ihre eigene wirtschaftliche Lage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Beklagte ist insoweit passivlegitimiert, denn sie hat die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente an den Kläger von der …. gemäß § 415 BGB übernommen. § 415 BGB sieht die Möglichkeit einer befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten und deren Genehmigung durch den Gläubiger vor. Nach der herrschenden Verfügungstheorie verleiht der Gläubiger der Verfügung zwischen Alt‑ und Neuschuldner durch seine Genehmigung Wirksamkeit. Diese wirkt sodann auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung kann sowohl dem Alt‑ wie auch dem Neuschuldner gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat mit der …. eine befreiende Übernahme der Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger übernommen. Dies hat der Kläger durch Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 16.05.2006 substantiiert vorgetragen. Die Beklagte ist dem nicht durch einen ebenso substantiierten Vortrag entgegengetreten. Insbesondere hat sie die Vereinbarung zwischen ihr und der …. nicht vorgelegt. Der Wortlaut des an den Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten vom 16.05.2006 deutet auf eine befreiende Schuldübernahme und nicht lediglich auf eine Erfüllungsübernahme hin. Die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ihm gewährten Versorgungszusage übernommen zu haben. In Abs. 3 weist sie explizit darauf hin, dass die ….. als Anteilseignerin der Beklagten eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der Beklagten im Hinblick auf die von ihr übernommenen Versorgungsansprüche des Klägers übernommen habe. Darin konnte der Kläger als Empfänger des Schreibens nur die Mitteilung einer befreienden Schuldübernahme verstehen. Die Mitteilung wäre überflüssig und sinnlos gewesen, wenn weiterhin die …. Vertragspartner des Klägers hätte bleiben sollen. Der Kläger musste die Mitteilung so verstehen, als ginge es der Beklagten gerade darum, die …. wegen ihres Ausscheidens aus dem Konzern aus der Schuld zu entlassen. Nur vor diesem Hintergrund machte es Sinn mitzuteilen, dass die ….. "für die Zahlungen der Beklagten" eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe. Im Falle einer bloßen Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB, in der der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte erworben hätte, hätte es keinen Sinn gemacht, den nicht bestehenden Anspruch gegen die Beklagte durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abzusichern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil der 19. Kammer in dem Rechtsstreit 4176/10 Seite 9 ff. d.A. Bezug genommen. Dort heißt es zu Recht: „2. Die Beklagte hat die gesamtschuldnerische Verpflichtung der … neben der ….gemäß § 415 BGB übernommen. § 415 BGB sieht die Möglichkeit einer befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten und deren Genehmigung durch den Gläubiger vor. Nach der herrschenden Verfügungstheorie (vgl. Müko/Möschel, 5. Auflage, § 415 BGB, Rdnr. 1 f.) verleiht der Gläubiger der Verfügung zwischen Alt‑ und Neuschuldner durch seine Genehmigung Wirksamkeit. Diese wirkt sodann auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung kann sowohl dem Alt‑ wie auch dem Neuschuldner gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für eine befreiende Übernahme der von der …. eingegangenen Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger durch die Beklagte wäre eine entsprechende Abrede zwischen diesen beiden Gesellschaften. a) Der Kläger schließt auf das Vorliegen einer Schuldübernahmevereinbarung zwischen der …. und der Beklagten aus dem Wortlaut des an ihn gerichteten Schreibens der Beklagten vom 16.05.2006. In diesem Schreiben teilt die Beklagte dem Kläger mit, sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ihm gewährten Versorgungszusage übernommen zu haben. In Abs. 3 weist sie explizit darauf hin, dass die ….. als Anteilseignerin der Beklagten eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der Beklagten im Hinblick auf die von ihr übernommenen Versorgungsansprüche des Klägers übernommen habe. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§ 133, 157 BGB) konnte der Kläger das Schreiben nur als Mitteilung einer befreienden Schuldübernahme, als Schuldübernahmeerklärung, verstehen. Eine entsprechende Mitteilung an den Kläger wäre vollkommen überflüssig und sinnlos, wenn weiterhin die …. Vertragspartner des Klägers hätte bleiben sollen. Der Kläger musste es so verstehen, als ginge es der Beklagten gerade darum, die ….. aus der Schuld zu entlassen. Nur vor diesem Hintergrund machte es Sinn mitzuteilen, dass die ….. „für die Zahlungen der Beklagten“ eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Im Falle einer bloßen Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB, in der der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte erworben hätte, hätte es keinerlei Mitteilung an den Kläger bedurft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als er auf Grund der Verwaltung durch die Versorgungskasse bzw. später …… von einer Verpflichtung der Beklagten, die ….. im Innenverhältnis freizustellen, überhaupt nichts mitbekommen hätte und auch nicht hätte müssen. Erst recht hätte es keiner Mitteilung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft der ….. „für die Zahlungen der Beklagten“ bedurft. Sofern Vertragspartner des Klägers weiterhin die …. bleiben sollte, wären für den Kläger die Solvenz der Beklagten sowie auch eine Bürgschaft für die Verpflichtungen der Beklagten ohne Belang. Der Kläger legt zu Recht dar, dass er aus dem Wortlaut des an ihn gerichteten Schreibens der Beklagten vom 16.05.2006 auf das Vorliegen einer Schuldübernahmevereinbarung zwischen der …. und der Beklagten schließen musste. b) Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs‑ und Beweislast hätte es alsdann an der Beklagten gelegen, den genauen Inhalt des zwischen ihr und der ….. nach ihrem Vortrag am 25.04.2006 geschlossenen Vertrages vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. u.a. BGH vom 12.07.1983 – VI ZR 280/81 – VersR 1983, 1035; BGH vom 16.04.2005 – VI ZR 179/04 - BGHZ 163, 209/214). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 – BGH NJW 2008, 982/84). Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, aus dem Jahresabschluss der ….. von 2005 vorzutragen, in dem es heißt, dass die Beklagte durch Vertrag vom 25.04.2006 im Innenverhältnis zur …. auf Grund der Mithaftung für Pensionsversprechen die Pensionsverpflichtungen der ….. übernommen habe (vgl. Bl. 109 d.A.). Hierin bleibt gerade unklar, ob die angesprocheneÜbernahme der Pensionsverbindlichkeit nur im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaften oder – für den Bericht nicht unbedingt relevant – auch im Außenverhältnis zu den anspruchsberechtigten Betriebsrentnern erfolgte. Da die Beklagte nicht dargelegt (hat) , welchen konkreten Inhalt der Vertrag zwischen ihr und der …. vom 25.04.2006 im Einzelnen hat, gilt der Vortrag des Klägers zu einer entsprechenden Abrede für eine befreiende Übernahme als zugestanden. 3. Die erforderliche Zustimmung des Klägers als Gläubiger nach Mitteilung der Schuldübernahme durch eine der Vertragsparteien erfolgte durch schlüssige Handlung, nämlich durch Klageerhebung gegen die übernehmende Beklagte. (...) Die Genehmigung war auch noch am 19.05.2010 möglich. Da weder die Beklagte noch die …..den Kläger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hatten, galt sie nicht zuvor als verweigert. Die befreiende Schuldübernahme wurde mithin durch Klageerhebung am 19.05.2010 rückwirkend zum 25.04.2006 wirksam. Das Übertragungsverbot des § 4 Abs. 1 BetrAVG steht der Übernahme der Verpflichtung durch die Beklagten nicht entgegen, denn die ….. war zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des bereits 1996 bei der ….. ausgeschiedenen Klägers. Das Verbot des § 4 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich aber nach dem Normzweck nur auf Übertragungen der Versorgungsverpflichtung vom Arbeitgeber und nicht von anderen Verpflichteten (Blomeyer/Otto/Rolfs: BetrAVG, 5. Auflage München 2010, § 4 Rz 13). Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich um eine befreiende oder nur um eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) handelt, die nach dem Zweck der Vorschrift ohnehin nicht vom Übertragungsverbot des § 4 Abs. 1 BetrAVG erfasst wird, weil sie weder die Anwartschaften oder Ansprüche der Arbeitnehmer gefährdet noch das Risiko für den Träger der Insolvenzsicherung erhöht (Blomeyer/Otto/Rolfs: BetrAVG, 5. Auflage München 2010, § 4 Rz 13). Die Beklagte kann sich nicht mir Erfolg auf eine unzureichende Ertragslage berufen, weil sie jedenfalls zum Anpassungsstichtag 01.04.2008 eine reine Rentnergesellschaft war und als solche nicht hinreichend mit Kapital ausgestattet war. Zwar erfordern Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG auch bei sog. Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Doch kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Abweichendes bei der umwandlungsrechtlichen Begründung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederung ergeben. Insoweit gilt im Anschluss an das Urteil des LAG Köln vom 03.07.2009 im Rechtsstreit 11 Sa 751/08 unter II 2 d) und e) der Gründe im Einzelnen Folgendes: „ d) (...) Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg zu sichern. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch die §§ 3, 4, 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes. Die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, ist so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – m.w.N.). e) Ist die Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der Rentenverpflichtungen ausgestattet worden, kann sie sich darauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, eine angemessene Ausstattung ist zu unterstellen (Blomeyer/Rolfs/Otto, 4. Auflage, § 16 BetrAVG Rz 230; Höfer – Stand Juni 2006 - § 16 BetrAVG Rz 5335).“ Dies gilt in gleicher Weise, wenn nicht die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft ausgegliedert werden, sondern alle geschäftlichen Aktivitäten auf andere Gesellschaften übertragen, die daraus erzielten Veräußerungserlöse aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags abgeführt und nur die Versorgungsverbindlichkeiten in einer Rentnergesellschaft übrig bleiben (LAG Köln a.a.O. unter II 2 f) der Gründe). Da sowohl die ab 01.01.2004 nach der Umstrukturierung nur noch als Rentnergesellschaft fungierende ….. als auch die im Jahre 2008 mit ihr verschmolzene Beklagte nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügten, kann die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende wirtschaftliche Lage nicht berufen. Auch die Beklagte ist als Rentnergesellschaft anzusehen. Die von der Beklagten behaupteten geschäftlichen Aktivitäten stehen dem nicht entgegen. Insoweit mangelt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Allein der Umstand, dass sie als Komplementär‑GmbH eines neuen Investmentvehikels fungiere und mit einer Gesellschaft verschmolzen sei, die ein Flugzeug betreibe, genügt nicht, die Grundsätze für eine Rentnergesellschaft auf sie nicht anzuwenden. Die Beklagte hat nicht näher beschrieben, in welcher Weise sie sich werbend am Geschäftsleben beteiligt. Dass sie zur Fluggesellschaft geworden sei, behauptet sie selbst nicht. Entsprechend substantiierter Sachvortrag hätte ihr jedoch oblegen, nachdem der Kläger sich darauf berufen hatte, die Grundsätze über die hinreichende finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft seien anwendbar. Die Zinsforderungen sind im zuerkannten Umfang gemäß §§ 286, 288 BGB begründet und im Übrigen mangels Hauptforderung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 42 Abs. 2 S. 1 GKG.