Urteil
16 Ca 248/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2012:0313.16CA248.12.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.872,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 412,56 € seit 1.11.2011 und aus weiteren 1.459,88 € seit 01.12.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10,8 % und die Beklagte zu 89,2 %.
4. Urteilsstreitwert: 2.090,77 €.
5. Gebührenstreitwert: 2.099,81 €
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.872,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 412,56 € seit 1.11.2011 und aus weiteren 1.459,88 € seit 01.12.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10,8 % und die Beklagte zu 89,2 %. 4. Urteilsstreitwert: 2.090,77 €. 5. Gebührenstreitwert: 2.099,81 € Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über Annahmeverzugslohn, insbesondere die Vergütung sog. Break‑Stunden, und die darauf entfallenden Zuschläge. Der Kläger ist seit 01.06.2004 als Flugsicherheitskraft am Flughafen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 01.01.2009 auf die Beklagte über. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2009 hat die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem Rechtsstreit 15 Ca 1812/09 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger monatlich mindestens 160 Stunden zu beschäftigen und zu vergüten. Für den Monat Februar 2011 vergütete die Beklagte dem Kläger nur 150 Stunden, für den Monat September 2011 nur 123,25 Stunden und für den Monat Oktober 2011 nur 154,25 Stunden. In den Monaten Februar 2011 bis einschließlich November 2011 ordnete die Beklagte während der Arbeitsschichten des Klägers jeweils einstündige Arbeitsunterbrechungen, sog. Breaks, an. Zur genauen zeitlichen Lage dieser Arbeitsunterbrechungen in den Monaten Februar 2011 bis einschließlich Juli 2011 wird auf die Auflistung Bl. 9-10 d.A. für den Monat Juli 2011 auf Bl. 20 d.A., für den Monat August 2011 auf Bl. 26 d.A., für den Monat September 2011 auf Bl. 76 d.A., für den Monat Oktober 2011 auf Bl. 87 d.A. und für den Monat November 2011 auf Bl. 112 d.A. Bezug genommen. Der Kläger verlangt mit dem Klageantrag zu 1. den Differenzlohn zwischen den für die Monate Februar, September und Oktober abgerechneten Löhnen und einem Lohn für 160 Stunden monatlich. Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt er die Bezahlung der Break‑Stunden aus Annahmeverzug und mit den Klageanträgen zu 3. und 4. die auf diese Break‑Stunden entfallenden Sonntags‑ und Nachtzuschläge. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 630,89 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.368,14 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu bezahlen (Spontanunterbrechungen der Arbeitszeit 01.02.2011 bis 30.11.2011); 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89,33 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu bezahlen (Zuschläge für Sonntagsarbeit anlässlich von Spontanunterbrechungen der Arbeitszeit in der Zeit vom 01.02.2011 bis 30.11.2011); 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,41 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu bezahlen (Zuschläge für Nachtarbeit). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, sie müsse die sog. Breaks nicht vergüten, weil sie in diesen Zeiten jeweils rechtswirksam unbezahlte Ruhepausen nach billigem Ermessen angeordnet habe. Sie behauptet, alle Pausen seien vor Beginn der Arbeitszeit vom jeweiligen Disponenten angeordnet worden. Jedenfalls müsse die Vergütung für Break-Stunden mit dem vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Differenzlohn verrechnet werden. Außerdem seien die Klageforderungen teilweise verfallen. Insbesondere reiche die Geltendmachung gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten aus dem Vorprozess nicht aus. Der Klägervertreter verweist auf seine Geltendmachungsschreiben vom 04.04.2011 und 03.05.2011 an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten und meint, die Geltendmachung ihr gegenüber genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet. Der Klageantrag zu 2. ist im nach der teilweisen Klagerücknahme noch verbliebenen Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Zeiten der sog. Breaks zu vergüten. Die erkennende Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (z.B.: LAG Köln, Urteil vom 23.08.2007 – 5 Sa 933/07 – unter I 3. der Gründe), das erkannt hat, dass die von der Beklagten für die jeweiligen Arbeitstage angeordneten Arbeitsunterbrechungen nach § 615 Satz 3 BGB zu vergüten sind, soweit sie von der darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Partei substantiiert vorgetragen sind. Hierzu ist erforderlich, dass die klagende Partei die Tage angibt, an denen die Beklagte Arbeitsunterbrechungen angeordnet hat. Erst dann obliegt es der Beklagten, anhand der Dienstpläne das Vorbringen qualifiziert zu bestreiten. Für die genannten Monate hat der Kläger in den im Tatbestand genannten Schriftsätzen nicht nur die Tage, sondern auch die genaue zeitliche Lage der angeordneten Arbeitsunterbrechungen vorgetragen. Dem ist die Beklagte bis auf den 10.10.2011 nicht mit hinreichend konkretem Sachvortrag für die einzelnen Arbeitsunterbrechungen entgegengetreten. Ihre pauschale Behauptung, alle Arbeitsunterbrechungen seien vor Schichtbeginn als Pausen angeordnet worden, ist unerheblich, denn sie ist so ungenau, dass weder der Kläger sich konkret darauf einlassen noch das Gericht sie konkret überprüfen kann. Die Beklagte hat für keinen einzigen Tag vorgetragen, welcher ihrer Angestellten die Arbeitsunterbrechung vor Schichtbeginn als Pause angeordnet hat. Erst recht kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, dass die von ihr behauptete Anordnung der Pausen billigem Ermessen gemäß § 106 GewO entsprochen hat. Pausen sind im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. (BAG, Urteil vom 05.05.1988, NZA 1989, 138 unter II 2. vor a) der Gründe). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus fest liegt. Unverzichtbar ist, dass jedenfalls bei ihrem Beginn auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause, weil der Arbeitnehmer sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten muss (BAG, Urteil vom 29.10.2002, NZA 2003, 1212, 1214 unter I 3 b aa) der Gründe). Außerdem muss die Ruhepause, um ihren Erholungszweck erfüllen zu können, eine angemessene Zeit nach Aufnahme und vor Ende der Schicht liegen (Küttner/Reinecke: Personalbuch 2009, „Pause“ Rz 6 a.E.). Der Arbeitgeber hat ihre Lage und Dauer im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festzulegen (Küttner/Reinecke: Personalbuch 2009, „Pause“ Rz 7; ebenso vor Geltung des § 106 GewO: BAG, Urteil vom 19.05.1992, AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg unter III. der Gründe zu § 315 BGB). Billigem Ermessen entspricht eine Weisung, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (BAG, Urteil vom 25.10.1989, AP Nr. 36 zu § 611 BGB „Direktionsrecht“ unter II 2 b aa) der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 22.06.1994, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 9 Seite 2 je m. w. N.). Neben dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, die Pause in auslastungsarmen Zeiten zu gewähren, ist das Interesse des Arbeitnehmers an einer effektiven Erholung zu berücksichtigen und daran, die Pause im Voraus zur freien Gestaltung planen zu können. Desweiteren ist bei der Länge der Pause darauf zu achten, dass durch sie die Schicht nicht unnötig verlängert wird (BAG, Urteil vom 19.05.1992, AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg unter III. der Gründe zu § 315 BGB). Schließlich entspricht eine erst am gleichen Tage angeordnete unbezahlte Arbeitsunterbrechung nicht mehr billigem Ermessen, weil die kurzfristige Anordnung dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, die freie Zeit sinnvoll zu nutzen (LAG Köln, Urteil vom 06.10.2008 – 5 Sa 964/08 – unter III 1. der Gründe). Dass die von ihr angeordneten Breaks nach diesen Grundsätzen billigem Ermessen entsprachen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Dies hätte ihr aber oblegen, denn derjenige, der ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausübt, hat im Prozess darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass die Bestimmung billigem Ermessen entspricht (BAG, Urteil vom 09.06.1965, AP Nr.10 zu § 315 BGB Bl.2; Urteil vom 11.10.1995, AP Nr.45 zu § 611 BGB „Direktionsrecht“ unter I 1. a.E. der Gründe m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.06.1969, NJW 1969,1809 unter III 1. der Gründe m.w.N.). Dies gilt auch bei der Prüfung, ob eine Weisung des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO billigem Ermessen entspricht (BAG, Urteil vom 13.03.2007, AP Nr. 26 zu § 307 BGB unter II 2 b dd) der Gründe; Urteil vom 21.07.2009, AP Nr. 30 zu § 1 TVG „Tarifverträge Luftfahrt“ unter A II 2 b) der Gründe). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass die von ihr angeordneten Breaks an den jeweiligen Tagen nach ihrer Dauer und Lage angemessen zur Erholung des Klägers von der zuvor verrichteten Arbeit waren. Soweit die Beklagte diese Klageforderung für den 10.10.2011 erheblich bestritten hat, hat der Kläger ihrer berechtigten Einwendung mit der teilweisen Klagerücknahme Rechnung getragen. Demgemäß sind auch die Klageanträge zu 3. und 4. begründet, denn aus der Vergütungspflicht der Break‑Stunden folgt gemäß § 3 Abs. 3 des kraft Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) die Pflicht zur Zahlung eines Sonntagszuschlags für die an Sonntagen angefallenen Break‑Stunden und gemäß § 3 Abs. 5 MTV die Verpflichtung zur Zahlung eines Nachtzuschlags für die zur Nachtzeit angefallenen Break-Stunden. Der Klageantrag zu 1. ist nur zum Teil begründet, denn die Beklagte ist zwar verpflichtet, dem Kläger aus Annahmeverzug die Vergütung zu zahlen, als hätte sie ihn jeden Monat 160 Stunden eingesetzt. Der Kläger muss sich auf diesen Annahmeverzugslohnanspruch für die jeweiligen Monate aber die für die Break-Stunden in diesen Monaten zuerkannten Annahmeverzugsforderungen anrechnen lassen. Nach Abzug der auf den Klageantrag zu 2) zuerkannten Lohnansprüche für 8 Break-Stunden im Februar 2011 verbleiben für diesen Monat nur 2 zu wenig bezahlte Stunden. Nach Abzug des Lohns für 4,5 Break-Stunden im September 2011 verbleiben für diesen Monat nur noch 32,25 zu wenig bezahlte Stunden. Nach Abzug des Lohns für 16,75 Break-Stunden im Oktober 2011 verbleibt für diesen Monat überhaupt kein offener Lohnanspruch mehr. Die Klageforderungen für Februar, März und April 2011 sind auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 MTV verfallen, denn der Kläger hat sie mit seinen an die Prozessbevollmächtigte des Vorprozesses gerichteten Geltendmachungsschreiben vom 04.04.2011 und 03.05.2011 innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist wirksam geltend gemacht. Zum einen genügt die Geltendmachung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners (BAG, Urteil vom 27.02.2002, AP Nr. 180 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Metallindustrie“ unter I 4 b bb) der Gründe; Krause in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Band.1, 3. Auflage München 2009, § 64 Rz 38), denn wer die Behandlung einer Angelegenheit auf Prozessbevollmächtigte ausgelagert hat, muss sich deren Kenntnis zurechnen lassen (BAG a.a.O.). Zum anderen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Geltendmachungsschreiben auch unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet, so dass sie der Beklagten persönlich noch lange vor Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen sind. Die Zinsforderungen sind hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderungen gemäß §§ 286, 288 BGB jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines mittleren Zinsdatums begründet. Im Übrigen sind sie mangels bestehender Hauptforderung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Eine gesetzliche Veranlassung zur gesonderten Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG bestand nicht.