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Urteil

9 Sa 897/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0322.9SA897.12.00
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2012 – 16 Ca 248/12 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 999,05 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 412,56 Euro seit dem 01.11.2011 und aus 586,49 Euro seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/10 und der Kläger zu 6/10.

II. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2012 – 16 Ca 248/12 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 999,05 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 412,56 Euro seit dem 01.11.2011 und aus 586,49 Euro seit dem 01.12.2011 zu zahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/10 und der Kläger zu 6/10. II. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Februar bis November 2011. Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit und führt u. a. im Auftrag der B am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durch. Der am 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2004 bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft tätig. Gemäß einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2009 – 15 Ca 1812/09 – ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger monatlich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden/Monat zu beschäftigen. Im K Betrieb der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung zur Dienst- und Pausenregelung vom 31.01.2011. Darin heißt es: „ § 9 Pausen (1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei der Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. (3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1 b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2 c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause („Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause“) d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause.“ In den Monaten Februar 2011 bis November 2011 ordnete die Beklagte während der Arbeitsschichten des Klägers Arbeitsunterbrechungen bis zur Dauer von einer Stunde an. Wegen der zeitlichen Lage dieser Arbeitsunterbrechungen wird auf die Auflistungen Blatt 9 und 10 der Akte, Blatt 20 der Akte, Blatt 26 der Akte, Blatt 76 der Akte, Blatt 87 der Akte und Blatt 112 der Akte Bezug genommen. Mit seiner am 19.07.2011 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger Lohndifferenzen im Bezug auf die regelmäßige Arbeitszeit und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den Monaten Februar, September und Oktober 2011 sowie die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen geltend. Der Kläger hat behauptet, dass es sich bei diesen Arbeitszeitunterbrechungen um Spontanunterbrechungen gehandelt habe. Er habe erst während des Dienstes von dieser Unterbrechung erfahren. Hierbei handele es sich nicht um gesetzliche Pausen. Denn diese seien im Voraus bekannt, so dass der Arbeitnehmer sich von der Arbeitszeit erholen könne. Die Beklagte hingegen habe die Unterbrechungen dann angeordnet, wenn ein geringes Fluggastaufkommen zu verzeichnen sei. Sie habe so unzulässig einen Teil ihres unternehmerischen Risikos auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewälzt. Demgemäß stünden ihm für diese Zeiten unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Differenzansprüche nebst Zuschlägen zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 630,89 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.368,14 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu bezahlen (Spontanunterbrechungen der Arbeitszeit 01.02.2011 bis 30.11.2011); 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89,33 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu bezahlen (Zuschläge für Sonntagsarbeit anlässlich von Spontanunterbrechungen der Arbeitszeit in der Zeit vom 01.02.2011 bis 30.11.2011); 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,41 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu bezahlen (Zuschläge für Nachtarbeit). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, für diese Zeiten unbezahlte Ruhepausen angeordnet zu haben. Alle Pausen seien vor Beginn der Arbeitszeit vom jeweiligen Disponenten angeordnet worden. Jeweils müsste die Vergütung für die Pausen mit dem vom Kläger gemachten Differenzlohn verrechnet werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.03.2012 weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Lohndifferenzen in Höhe von 1.872,74 € brutto verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte die Arbeitszeitunterbrechungen weitgehend zu vergüten habe. Hierbei habe es sich nicht um gesetzliche Pausen gehandelt, da der Kläger zu Beginn der Pause nicht gewusst habe, wie lange sie dauern werde. Schließlich habe die Beklagte nicht hinreichend darauf geachtet, dass durch die Länge der Arbeitszeitunterbrechungen die Schicht nicht unnötig verlängert werde. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die von ihr angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen angemessen zur Erholung des Klägers gewesen seien. Das Urteil ist der Beklagten am 14.08.2012 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist am 11.09.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 05.10.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den Arbeitszeitunterbrechungen um Pausen gehandelt habe, die den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften entsprochen hätten. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers gewesen, die tatsächlichen Umstände zur Begründung von Annahmeverzug darzulegen und zu beweisen. Sie führt im Einzelnen die Lage der Pausen aus und stellt die Anordnung der Pausen vor Dienstbeginn durch Zeugen unter Beweis. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2012 zu dem Aktenzeichen 16 Ca 248/12, zugestellt am 14.08.2012, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.459,88 € nebst 5 Prozentpunktezinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte in unregelmäßigen Abständen, ohne jeden Rhythmus, seine Arbeitszeit unterbrochen habe. Diese Unterbrechungen seien spontan, meist mit Beginn des Dienstes, erfolgt. Damit sei aber nicht gewährleistet gewesen, dass die Unterbrechung tatsächlich so stattfinde. Mal komme im Verlauf der Arbeitszeit eine Unterbrechung hinzu, mal werde die Unterbrechung abgesagt oder verschoben, mal verkürzt oder verlängert. Die Arbeitszeitunterbrechungen würden stets vom Arbeitsanfall bestimmt. Ausschließlich die Anforderungen der B seien für die Unterbrechungen maßgebend. Die Beklagte bezeichne diese Unterbrechungen dann später als Pausenzeiten. Diese Unterbrechungen entsprächen auch nicht billigem Ermessen. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht und insgesamt zulässig eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nur in einem geringerem Umfang Anspruch auf Vergütung von Ausfallzeiten, als dies das Arbeitsgericht angenommen hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 615 Satz 1, 611 Abs. 1 BGB für den Zeitraum Februar bis November 2011 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Differenzlohnansprüche lediglich in Höhe von 586,49 € brutto, soweit die von ihr angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen die Dauer der gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG überschritten haben. 1.) Nach § 615 Satz 1 BGB kann ein Arbeitnehmer für infolge des Annahmeverzugs nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber als Gläubiger der Dienstleistung mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist. Nach § 293 BGB kommt ein Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, wobei der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten haben muss. a) Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angewiesen, die Arbeit zu unterbrechen, liegt regelmäßig ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB vor. In dem Antritt der Schicht ist die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu sehen, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen, es sei denn, es liegt eine wirksame Anordnung zur Arbeitszeitunterbrechung vor (LAG Köln vom 03.08.2012 – 5 Sa 252/12 -, juris). Hat der Arbeitgeber eine Arbeitsunterbrechung angeordnet, gerät er jedoch dann nicht in Verzug, wenn es sich um eine Pause handelt. Denn nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Solche Ruhepausen sind nicht vergütungspflichtig (BAG vom 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 -, juris; BAG vom 01.07.2003 - 1 ABR 20/02 -, juris). b) Die Beklagte hat im vorliegenden Fall im Einzelnen vorgetragen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die hier fraglichen Arbeitszeitunterbrechungen angeordnet worden sind. Der Kläger ist dem nur pauschal entgegengetreten und hat selbst darauf verwiesen, dass die Unterbrechungen meist mit Beginn des Dienstes festgelegt worden seien, auch wenn damit nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Unterbrechungen tatsächlich so stattfänden. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, den substantiierten Vortrag der Beklagten zur Anordnung der Pausen zu Fall zu bringen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeitszeitunterbrechungen um Ruhepausen und nicht nur um die unzulässige nachträgliche „Umwidmung“ unvorhergesehener Betriebsunterbrechungen in eine Ruhepause (hierzu BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 139/08 -, juris) handelte. Denn Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 139/08 -, juris; BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 603/01 -, juris). So liegt der Fall hier. Denn es handelte sich um festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Kläger weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten hatte. Sein Vortrag, die Unterbrechung seien von Fall zu Fall abgesagt, verschoben, verkürzt oder verlängert worden, ist zu unsubstantiiert, um den Arbeitsunterbrechungen im Einzelnen den Charakter einer Pause zu nehmen. c) Soweit die Pausen länger andauerten als die gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG, entsprachen die zugrunde liegenden Anordnungen jedoch nicht billigem Ermessen. aa) Die Anordnung einer Erholungspause unterliegt grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die in § 4 Arbeitszeitgesetz geregelten Ruhepausen stellen dabei lediglich das Mindestmaß der Pausen dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG vom 16.12.2009 - 5 AZR 157/09 -, juris). Jedoch muss die Pausenanordnung billigem Ermessen entsprechen (§ 106 S. 1 GewO). Eine Pausenanordnung entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abwiegt und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob dies geschehen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BAG vom 19.05.1992 – 1 AZR 418/91 -, juris), wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit einer getroffenen Ermessensausübung beim Arbeitgeber liegt (BAG vom 26.09.2012 – 10 AZR 412/11 -, juris). bb) Die Beklagte war ihrer Pflicht zur Ausübung billigen Ermessens nicht deswegen enthoben, weil § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden zulässt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angefordert werden. § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung enthält lediglich eine Grenze des Ermessens. Es wäre daher Aufgabe der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, weshalb die angeordnete Pause die gesetzliche Mindestdauer überstieg. Sie hätte darlegen müssen, dass ihr wirtschaftliches Interesse, die Pausen in auslastungsarmen Zeiten zu gewähren, das Interesse des Klägers daran, dass sich seine Schicht nicht unnötig verlängert, überwog. cc) Dies hat die Beklagte nicht getan. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass die Anordnung der die gesetzliche Mindestdauer übersteigenden Pausen dem besonderen Erholungsbedürfnis des Klägers Rechnung getragen hätten. Von einem solchen besonderen Erholungsbedürfnis kann angesichts der körperlich nicht übermäßigen Belastung einer Flugsicherheitskraft auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihre Pause wegen der isolierten Lage des Flughafens regelmäßig nicht außerhalb des Betriebsgeländes gestalten können. Sie haben kaum Möglichkeiten, notwendige Besorgungen vorzunehmen. Vielmehr wird die Ruhenszeit zwischen den einzelnen Schichten, die zur Erledigung dieser Angelegenheiten zur Verfügung steht, durch die verlängerte Pause verkürzt. Es steht daher zu befürchten, dass die Verlängerung der Pausen allein dem Bedürfnis der Beklagten zur Anpassung des Arbeitskräftebedarfs an den aktuellen Arbeitsanfall diente. Soweit die von der Beklagten angeordneten Pausen über die gesetzlichen Mindestpausen hinaus angedauert haben, stellen sie sich ihre Anordnungen somit als ermessensfehlerhaft dar. d) Es kann dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte mit ihrer jeweiligen Pausenanordnung zugleich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewahrt hat. Zum Einen hat der Kläger Verletzungen des Mitbestimmungsrechts nicht konkret gerügt. Zum Anderen würde eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Pausenanordnung nicht insgesamt unwirksam und vergütungspflichtig machen. aa) Zwar kann die Missachtung erzwingbarer Mitbestimmungsrechte zur Unwirksamkeit von Maßnahmen führen. Denn derjenige, der sich betriebsverfassungswidrig verhält, soll sich Dritten gegenüber nicht auf diese Verletzung berufen dürfen (ErfK/Kania, 13. Aufl. 2013, § 87 BetrVG, Rz. 136). Voraussetzung ist jedoch, dass diese Maßnahmen den Arbeitnehmer belasten. Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung besteht darin, den Arbeitnehmern einen kollektiven Schutz zu vermitteln. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 BetrVG deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung nur für solche Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern (BAG vom 15.05.2012 - 3 AZR 128/11 -, juris; BAG vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 -, juris). Diese Voraussetzung ist bei einer einseitigen mitbestimmungswidrigen Pausenanordnung nicht gegeben. Denn nach § 4 ArbZG ist die Arbeit zwingend durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Gewährung einer Ruhepause zu Erholungszwecken dient dem Arbeitsschutz und stellt damit eine begünstigende Maßnahme der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern dar. Sie ist daher nicht mit einer mitbestimmungswidrigen und deshalb unwirksamen Anordnung von Mehrarbeit vergleichbar. Eine begünstigende Maßnahme bleibt trotz eines etwaigen Verstoßes gegen zwingende Mitbestimmungsrechte wirksam, weil das Gegenteil normzweckwidrig wäre (ErfK/Kania, 13. Aufl. 2013, § 87 BetrVG, Rz. 136). Dem steht nicht entgegen, dass nicht bei jeder Pause ein akutes Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers festzustellen ist. Entscheidend für die Verwirklichung des Arbeitsschutzes ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer nicht länger sechs Stunden hintereinander arbeitet. Demgemäß widerspricht selbst eine innerhalb der ersten oder der letzten Schichtstunde angeordnete Pause nicht zwingend § 4 ArbZG (ErfK/Wank, 13. Aufl. 2013, § 4 ArbZG, Rz. 3.) bb) Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats darf zudem nicht dazu führen, dass sich ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers ergibt, der zuvor noch nicht bestanden hatte. Auch bei Nichtbeachtung der Mitbestimmung durch den Arbeitgeber soll der Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen erhalten, die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen (BAG vom 02.03.2004 -1 AZR 271/03 -, juris). Würde aber eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts bei der Pausenanordnung dazu führen, dass der Arbeitgeber für diesen Zeitraum vergütungspflichtig ist, erhielte der betroffene Arbeitnehmer eine höhere Vergütung, als er sie erhielte, wenn der Betriebsrat genau dieser Pause zuvor zugestimmt hätte. Daher besteht kein Vergütungsanspruch für nicht geleistete Arbeit, die dem Arbeitnehmer auch bei betriebsverfassungsrechtlich einwandfreier Arbeitseinteilung nicht zustünde (Fitting, 26. Aufl. 2012, § 87 BetrVG, Rz. 604). cc) Die Bejahung eines Annahmeverzugsanspruches bei der bloß mitbestimmungswidrigen Anordnung von Ruhepausen wäre schließlich nicht durch ein über die Möglichkeiten nach § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehendes Sanktionsbedürfnis gerechtfertigt. Zwar soll ein Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat nicht durch den Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweichen und aus dieser betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Vorteile erzielen dürfen (BAG vom 22.06.2010 - 1 AZR 853/08 -, juris). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Beklagten wächst aus der unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats kein erkennbarer wirtschaftlicher Vorteil, soweit die Gewährung der Pause billigem Ermessen entspricht. e) Der die Mindestdauer überschreitende Teil der Pausenanordnung ist vergütungspflichtig. Denn mit Ablauf der Pausenzeiträume, die billigem Ermessen entsprachen, ist die Beklagte in Annahmeverzug geraten. aa) Durch die Festlegung der Pausen hatte die Beklagte konkludent erklärt, sie werde die Arbeit während dieser Zeit nicht annehmen. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wären die Voraussetzungen des Annahmeverzugs im vorliegenden Fall daher schon ungeachtet eines tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebots des Klägers gegeben. Denn nach § 296 Satz 1 BGB bedarf es eines solchen Angebots nicht, wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Sofern ein Arbeitgeber die Arbeit während einer von ihm angeordneten Pause ausfallen lässt, liegt in dieser Maßnahme nach Auffassung der älteren Rechtsprechung nicht nur die Erklärung, er nehme die Arbeitsleistung des einzelnen betroffenen Arbeitnehmers nicht an (§ 295, Satz 1, 1. Alternative), sondern zugleich das Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme, die Voraussetzung für eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist (BAG vom 10.07.1969 - 5 AZR 323/68 -, juris). bb) Nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt § 296 BGB allerdings nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber von seinem (vermeintlichen) Recht Gebrauch macht, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit dann anbieten (BAG vom 8.11.2009 - 5 AZR 774/08 -, juris). Ein solches Angebot liegt hier jedoch vor, da, wie bereits dargelegt, in dem Antritt der Schicht die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu sehen ist, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen. Dieses Angebot wirkt während der Pause fort und muss nach Ablauf der Pause nicht erneuert werden. 2.) Ausgehend von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitnachweisen sind somit für den Monat Februar 2011, 8,75 Stunden, für den Monat März 2011, 5,75 Stunden, für den Monat April 2011, 3,75 Stunden, für den Monat Mai 2 Stunden und für den Monat Juni 2011 5 Stunden zu einem Stundenlohn von 11,81 € brutto zusätzlich zu vergüten. Für den Monat Juli 2011 sind 7 weitere Stunden zu einem Stundenlohn von 12,06 € brutto, für den Monat September 1 Stunde, für den Monat Oktober 6,75 und für den Monat November 5,5 Stunden zu einem Stundenlohn von jeweils 12,06 € brutto zu vergüten. Hinzukommen für den Monat Februar 1,75 Stunden, für den Monat März 0,75 Stunden, für den Monat April 1,25 Stunden, für den Monat Juni 0,75 Stunden, für den Monat Juli 0,5 Stunden, für den Monat Oktober 1,25 Stunden und für den Monat November 0,75 Stunden, die zusätzlich mit einem 50%igen Zuschlag wegen Sonntagsarbeit zu vergüten sind. Ferner sind unstreitig 2,41 € brutto für Nachtarbeit im Monat November zu entrichten. 3.) Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288, 286 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 97, 92 ZPO. Die Kammer sieht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG als gegeben an und hat deshalb die Revision zugelassen.