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Urteil

15 Ca 144/12

ARBG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG richtet sich ausschließlich gegen den Entleiher, nicht gegen den Verleiher. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag begründet keine Nebenpflicht des Verleihers zur Auskunft über Entgelte anderer Arbeitgeber. • Pauschale Behauptungen über eine pauschale Entgeltdifferenz sind ohne konkrete Anhaltspunkte unbeweislich und führen zu Beweisfälligkeit des Anspruchstellers.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunfts‑ oder Equal‑Pay‑Anspruch gegen Verleiher; § 13 AÜG nur gegen Entleiher • Ein Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG richtet sich ausschließlich gegen den Entleiher, nicht gegen den Verleiher. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag begründet keine Nebenpflicht des Verleihers zur Auskunft über Entgelte anderer Arbeitgeber. • Pauschale Behauptungen über eine pauschale Entgeltdifferenz sind ohne konkrete Anhaltspunkte unbeweislich und führen zu Beweisfälligkeit des Anspruchstellers. Der Kläger war vom 12.02.2007 bis 04.03.2008 als Monteur bei der Beklagten beschäftigt; im Arbeitsvertrag war ein Stundenlohn von 8,20 € vereinbart und Bezug auf CGZP‑Tarifverträge genommen. Mit Klage begehrt der Kläger Auskunft über die Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieben und zahlungsweise Differenzzahlungen (equal pay) bzw. hilfsweise Nachzahlung von 4.738,00 € für geleistete Stunden. Er behauptet, Stammbeschäftigte hätten etwa 4,00 € pro Stunde mehr erhalten und macht geltend, die Beklagte habe auf unwirksame Tarifnormen Bezug genommen, wodurch er an Auskünften gehindert sei. Die Beklagte hält einen Auskunftsanspruch gegen sie für ausgeschlossen, verweist auf Wortlaut und Systematik des § 13 AÜG und rügt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. • § 13 AÜG begründet den Auskunftsanspruch nur gegen den Entleiher; der klare Wortlaut schließt einen Auskunftsanspruch gegen den Verleiher aus. • Die Tatsache, dass der Verleiher im Arbeitsvertrag auf einen (später für unwirksam befundenen) Tarifvertrag Bezug genommen hat, begründet keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitnehmer; ein entsprechender Pflichtcharakter wäre auch nicht gegeben, wenn auf einen wirksamen Tarifvertrag Bezug genommen worden wäre. • Würde der Verleiher zur Auskunft verpflichtet werden, würde dies dem Wortlaut und der von Gesetzes wegen gewollten Regelung des § 13 AÜG widersprechen, wonach die Durchsetzung von equal‑pay‑Ansprüchen die Information beim Entleiher voraussetzt. • Der Klageantrag zu 2. als Stufenklage ist unbegründet, weil die erste Stufe (Auskunftsantrag) erfolglos blieb; ein selbstständiger Leistungsantrag wäre unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt und vollstreckbar. • Der Hilfsantrag scheitert wegen unzureichender Substantiierung: die pauschale Behauptung einer pauschalen Differenz von 4,00 € pro Stunde ist zu unkonkret, sodass der Kläger beweisfällig bleibt; damit bleiben die gesetzlichen Vorgaben des § 13 AÜG zur Informationsbeschaffung durch den Arbeitnehmer maßgeblich. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nach § 13 AÜG und kann daher auch keinen Anspruch auf Nachzahlung von Differenzlöhnen gegen die Beklagte durchsetzen. Die Klage ist bereits in der ersten Stufe der Stufenklage mangels Anspruchs abzuweisen; dem Hilfsantrag fehlt darüber hinaus die erforderliche Konkretisierung, sodass der Kläger die nötigen Beweise nicht erbracht hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt auf 9.476,16 €. Insgesamt bleibt der Kläger mit seinen Forderungen erfolglos, weil die gesetzliche Regelung des Auskunftsanspruchs den Entleiher adressiert und pauschale Behauptungen über Lohnunterschiede nicht ausreichen.