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Urteil

14 Ca 9189/12

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2013:0416.14CA9189.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 46.433,59 €. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Gerichtsgebührenstreitwert: 48.447,30 € 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten zuletzt noch über Urlaubsgewährung (Erholungs-, Sonder- und Bildungsurlaub) bzw. deren Vergütung. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 13.12.1991 als Flugzeugführer beschäftigt. Seit mehreren Jahren ist der Kläger flugdienstuntauglich. Ob dies zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers führt, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls ist unstreitig, dass der Kläger nicht leistungsfähig ist. 4 Die Vergütung des Klägers liegt bei 11.297 € monatlich (Kapitänsstufe 17). Dem Kläger stehen pro Urlaubsjahr 42 Urlaubstage zu. Dier Beklagte gewährt darüber hinaus für besondere Angelegenheiten, wie einem Umzug Sonderurlaub entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen. Hinsichtlich der zwischen den Parteien anwendbaren tarifvertraglichen Urlaubsregelungen wird auf § 17 und § 18 MTV-Cockpit Nr. 1 (Bl. 291, 308 ff. d. A.) verwiesen. 5 Der Kläger begehrt die Erfüllung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2011 und 2012. Den Antrag auf Gewährung von Urlaub für das Jahr 2011 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.9.2011 ab. Er begehrt darüber hinaus auch die Vergütung für 5 Tage Bildungsurlaub für einen Weiterbildungskursus für englische Sprache sowie 2 Tage Sonderurlaub. Schriftsätzlich trug der Kläger zunächst vor, er mache für den 23. und 24.8.2012 den Sonderurlaub geltend. Gemäß der Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 5.9.2012 (Bl. 175 f.) lehnte die Beklagte einen Sonderurlaub für den 1.10.2012 bis zum 2.10.2012 (Grund: Wohnungswechsel) ab. 6 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Urlaub zu gewähren. Die Voraussetzungen des Anspruchs seinen erfüllt. Der Urlaubsanspruch setze lediglich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Die bisherige Rechtsprechung des BAG, wonach die Urlaubsgewährung Arbeitsfähigkeit voraussetze, sei angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht nicht mehr haltbar. Andernfalls drohe im Falle der Beendigung ein hoher Abgeltungsanspruch. Auch sei seine Flugdienstuntauglichkeit mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen. § 17 VIII MTV-Cockpit Nr. 1 befasse sich auch nicht mit der Flugdienstuntauglichkeit. § 9 BUrlG eröffne dem Arbeitnehmer lediglich eine Option, die von seiner Initiative abhinge. Für das Urlaubsjahr 2011 stützt der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch. 7 Ferner ist der Kläger der Auffassung er könne für 2 Tage Sonderurlaub sowie 5 Tage Bildungsurlaub (nach dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz) Vergütung beanspruchen. Hinsichtlich des Sonderurlaubs behauptet er, er sei umgezogen. 8 Mit der am 28.9.2011 bei Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Gewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 2011 sowie die Zahlung von 1.000 € Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2011 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Klageerweitert begehrte der Kläger mit Schreiben vom 9.8.2012 (Bl. 161 d. A.), am selben Tag eingegangen, ferner die Gewährung von Urlaub für das Jahr 2012 sowie die Zahlung von 1.000 € Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2012 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Mit Beschluss vom 19.11.2012 (Bl. 253 ff. d. A.) erklärte sich das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln. Darüber hinaus erweiterte der Kläger mit Schreiben vom 17.8.2012 (Bl. 169 d. A.), eingegangen am 24.4.2012, die Klage auf Gewährung von Sonder- und Bildungsurlaub, hilfsweise die Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgeltes sowie die Zahlung von 13,71 € netto. In der mündlichen Verhandlung am 30.4.2013 nahm der Kläger die zunächst gestellten Anträge auf Zahlung des Urlaubsgeldes für 2011 und 2012 nebst Zinsen sowie den Antrag auf Zahlung von 13,71 € netto mit Zustimmung der Beklagten zurück. Im Hinblick auf den Sonder- und Bildungsurlaub stellte der Kläger lediglich bei Klagerücknahme im Übrigen die Hilfsanträge. 9 Der Kläger beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen, 10 11 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sowohl für das Urlaubsjahr 2011 42 Urlaubstage als auch für das Urlaubsjahr 201242 Urlaubstage ab dem Tag zu gewähren, der 10 Tage hinter der Verkündung der Entscheidung liegt. 12 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 753,14 € brutto zu zahlen. 13 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.882,85 € brutto zu zahlen. 14 Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme zu und beantragt im Übrigen, 15 Klageabweisung. 16 Die Beklagte ist der Auffassung eine Urlaubsgewährung komme vorliegend nicht in Betracht. Die Erfüllbarkeit sei Voraussetzung von Urlaubsansprüchen, dies auch unter Berücksichtigung der neueren Entscheidungen zum Urlaubsrecht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der tarifvertraglichen Regelung. Der Urlaub aus dem Jahr 2011 sei zudem am 31.3.2013 verfallen. 17 Hinsichtlich des Sonderurlaubs behauptet die Beklagte, dass ihr ein Urlaub nicht bekannt sei. Ferner ist sie der Auffassung, dass auch hier der Zweck der Freistellung nicht erreicht werden könne. 18 Im Bezug auf die Geltendmachung des Bildungsurlaubes ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt; er übe keine Tätigkeit in Hessen aus. Ein Englischkurs sei nicht erforderlich und zudem sei der Kläger ohnehin freigestellt. Der Vortrag sei zudem unsubstantiiert. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist mit den zuletzt noch rechtshängigen Anträgen zulässig aber unbegründet. 22 23 I. Über die Anträge auf Zahlung von jeweils 1.000 € Urlaubsgeld für die Jahre 2011 und 2012 nebst Zinsen sowie die Zahlung von 13,71 € netto ist nach Klagerücknahme nicht mehr zu entscheiden. Die Beklagte schloss sich dem ausdrücklich an. 24 Die Klageerweiterungen sind darüber hinaus gemäß § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 495, 263, 267 ZPO zulässig. Sie sind sachdienlich, da sie dieselbe Problematik bestreffen; jedenfalls hat sich die Beklagte hierauf rügelos eingelassen. 25 26 II. Die zulässigen Anträge sind aber unbegründet bzw. derzeit unbegründet. 27 28 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von 42 Urlaubstagen aus dem Jahr 2012 aus §§ 1 ff. BUrlG i.V.m. § 17 MTV Cockpit Nr. 1. Der Antrag ist insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen. 29 Die Erfüllung der Urlaubsgewährung ist der Beklagten derzeit unmöglich. Die Gewährung von Urlaub setzt entgegen der Ansicht des Klägers deren Erfüllbarkeit voraus. Hieran hat sich auch aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht (u.a. Schultz-Hoff-Entscheidung v. 20.1.2009 – C-350/06, juris) nichts geändert. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen LAG (12.12.2011 – 17 Sa 496/11, juris Rn. 63) sowie des LAG Köln (10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris) an. Diese Rechtsprechung steht darüber hinaus nach Auffassung der erkennenden Kammer im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BAG sowie des EuGH zum Urlaubsrecht. 30 Das Hessische LAG führte in dem Parallelfall hierzu zutreffend aus, dass die Rechtsprechung des EuGH lediglich insoweit zu einer Rechtsprechungsänderung des BAG führte, als Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist (Hessisches LAG 12.12.2011 – 17 Sa 496/11, juris Rn. 63 unter Verweis auf: BAG 24.4.2009 – 9 AZR 983/07 – AP BUrlG § 7 Nr. 39; BAG 19.5.2009 – 9 AZR 477/07 – DB 2009, 2051). Damit sei die sog. Surrogationstheorie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums aufgegeben (Hessisches LAG 12.12.2011 – 17 Sa 496/11, juris Rn. 63 unter Verweis auf: BAG 4.5.2010 – 9 AZR 183/09 – AP BUrlG § 7 Nr. 49). Auch das BAG habe nach der im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 20.1.2009 vollzogenen Rechtsprechungsänderung daran festgehalten, dass der Urlaubsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann (Hessisches LAG 12.12.2011 – 17 Sa 496/11, juris Rn. 63 unter Verweis auf: BAG 23.3.2010 – 9 AZR 128/09 – AP SGB IX § 125 Nr. 3; BAG 4.5.2010 – 9 AZR 183/09 – AP BUrlG § 7 Nr. 49). Die Rechtsprechungsänderung führe zum Wegfall der Erfüllbarkeitsprüfung für die Urlaubsabgeltung. Sie ändere jedoch nichts daran, dass Urlaubserteilung erfüllbar sein muss, Urlaub nicht für eine Zeit geltend gemacht werden kann, in der keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann bzw. wie hier wegen Flugdienstuntauglichkeit. Dies beruhe auf der Natur des Urlaubsanspruchs als Anspruch auf Freistellung von der sonst bestehenden Arbeitsverpflichtung bei aufrechterhaltener Pflicht zur Vergütungszahlung (Hessisches LAG 12.12.2011 – 17 Sa 496/11, juris Rn. 63). 31 Das LAG Köln (10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 42 ff.) ist ebenso der Auffassung, dass die Gewährung von Urlaub die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraussetze. Es hält an seiner entgegenstehenden Entscheidung (7.2.2011 – 5 Sa 891/10) ausdrücklich nicht mehr fest. Nach Auffassung der Kammer ergebe sich die Frage, ob sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub gegenseitig ausschließen, ausschließlich aus dem nationalen Recht. Der Urlaubsanspruch sei indes nur erfüllbar, wenn eine Pflicht zur Arbeitsleistung bestehe (LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 48, 56 ff.). Dabei stützt das LAG Köln zu Recht seine Argumentation u.a. auf § 7 III 2 BUrlG sowie § 9 BUrlG (LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 61 ff.). Nach § 7 III 2 BUrlG finde eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint. Einer derartigen Übertragungsvorschrift bedürfe es nicht, wenn der Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub nehmen könnte (LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 61). Auch § 9 BUrlG ließe erkennen, dass sich beides ausschließe. Auf die Initiative des Arbeitsnehmers komme es hierbei nicht an. Ohne § 9 BUrlG verliere der Arbeitnehmer bei Krankheit nach § 275 I BGB den Urlaubsanspruch (LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 62 ff.; vgl. auch HWK/Schinz, 4. Auflage, § 7 BUrlG Rn. 137: § 9 BUrlG ist eine Sonderregelung zu § 275 I BGB). 32 Auch ist zu beachten, dass es dem Kläger vorliegend gerade um eine bezahlte Freistellung geht. Zur Arbeit ist er unstreitig nicht verpflichtet. Allerdings würde eine Urlaubsgewährung während der Krankheit dazu führen, dass ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung sowie aus §§ 1 ff, 11 BUrlG Vergütung beanspruchen kann bzw. für den Fall, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht, sich der „Entgeltfortzahlungszeitraum“ um den Urlaubsanspruch verlängern würde. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer bezahlten Urlaubsgewährung. 33 Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der obigen Rechtsprechung der LAGs mit den Entscheidungen des BAG und vor allem auch des EuGH zum Urlaubsrecht, ist auch folgendes Argument des LAG Köln nach Auffassung der erkennenden Kammer entscheidend (vgl. LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 58): Nachdem das BAG zunächst aufgrund der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH entschied, dass Urlaub bei Krankheit nicht mehr verfällt, legt er in seinen neueren Entscheidungen § 7 III BUrlG dahingegen europarechtskonform aus, dass der Urlaub bei Krankheit nach 15 Monaten verfällt (BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – juris Rn. 32 ff.). Einer solchen Regelung bedürfte es indes nicht, wenn trotz Arbeitsunfähigkeit Urlaub zu gewähren wäre. 34 Die Argumentation des Klägers, dass bei Nichtgewährung des Urlaubs der Abgeltungsanspruch bei Beendigung entsprechend hoch wäre, verkehrt sich damit ins Gegenteil. Der Abgeltungsanspruch wird gerade durch die neuere Rechtsprechung des BAG begrenzt. Dem würde eine Urlaubsgewährung – und damit letzten Endes eine Bezahlung / Abgeltung während der Beschäftigung – widersprechen. 35 Auch kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seiner Flugdienstuntauglichkeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Fest steht, dass er aktuell nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Er ist aufgrund der Flugdienstuntauglichkeit von der Arbeitspflicht befreit. Eine weitere Suspendierung der Arbeitspflicht des Klägers kommt damit wie im Falle der Krankheit nicht mehr in Betracht. § 7 III BUrlG stellt nicht nur auf die Krankheit des Arbeitnehmers ab (vgl. ErfK/Gallner, 13. Auflage, § 7 BUrlG Rn. 62; HWK/Schinz, 4. Auflage, § 7 BUrlG Rn. 15, 82), so dass auch aus anderen Gründen eine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs ausscheiden kann (vgl. HWK/Schinz, 4. Auflage, § 7 BUrlG Rn. 15). 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegend anwendbaren tariflichen Bestimmungen. § 17 I oder VIII MTV Cockpit Nr. 1 gewährt dem Arbeitnehmer keine Anspruch auf bezahlten Urlaub trotz Krankheit / bereits erfolgter Freistellung von der Arbeitspflicht (vgl. insoweit zur gleichlautenden Bestimmung LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, juris Rn. 54 f.). 37 Der Urlaubsanspruch für 2012 ist allerdings lediglich derzeit unbegründet. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG verfällt der Anspruch bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten, d.h. vorliegend zum 31.3.2014. Dies ergibt die europarechtskonforme Auslegung des § 7 III BUrlG (vgl. BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – juris Rn. 32 ff.). Derzeit steht noch nicht fest, ob der Kläger den Urlaub aus dem Jahr 2012 noch nehmen kann. 38 39 2. Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf Gewährung von 42 Urlaubstagen für das Jahr 2011. Der Antrag ist als unbegründet abzuweisen. 40 41 a. Der Kläger hat gegen die Beklagte entsprechend der obigen Begründung keinen Anspruch auf Gewährung von 42 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 aus §§ 1 ff. BUrlG i.V.m. § 17 MTV Cockpit Nr. 1. Der Antrag ist allerdings endgültig unbegründet. 42 Der Anspruch auf Urlaubsgewährung ist auch unter Beachtung einer europarechtskonformen Auslegung des § 7 III BUrlG zum 31.3.2013 endgültig verfallen. 43 44 b. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Urlaubsgewährung als Schadensersatz aus §§ 280 I, III 283, 275 I, 249 I BGB (Naturalrestitution) zu. 45 Mit dem Verfall zum 31.3.2013 ist die Urlaubsgewährung nach § 275 I BGB unmöglich geworden. Dies hat die Beklagten allerdings nicht zu vertreten. Gemäß der obigen Begründung hat der Kläger mangels Erfüllbarkeit bis zum Verfallsdatum keinen durchsetzbaren Anspruch auf Urlaubsgewährung gehabt. Die Gewährung hat die Beklagte damit zu Recht verweigert. Der Untergang zum 31.3. beruht auf der gesetzlichen Regelung bzw. deren europarechtskonformen Auslegung. 46 47 3. Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch in Höhe von 753,14 € als Entgelt für Sonderurlaub nach § 18 MTV Cockpit Nr. 1 zu. 48 Der Kläger hat zum einen die Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn bewiesen. Nach § 18 I, II g) MTV Cockpit Nr. 1 kann ein Mitarbeiter für 2 Tage bezahlten Sonderurlaub für einen Umzug beantragen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger umgezogen ist. Substantiierter Klägervortrag fehlt. Beweis hat er keinen angeboten. 49 Darüber hinaus käme vorliegen auch keine Freistellung gegen Bezahlung in Betracht. Die tarifvertragliche Regelung zielt darauf ab, dem Arbeitnehmer ohne Gehaltseinbußen die Möglichkeit zu gewähren, in besonderen Situationen, wie einem Umzug, eine Freistellung zu ermöglichen. Aber auch hier kommt analog der Gewährung zum Erholungsurlaub eine Freistellung nur in Betracht, wenn eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht, von der er entbunden werden kann. Andernfalls ginge es nicht um die Gewährung einer Freistellung, sondern um die Vergütung von Tage, für die gegebenenfalls keine anderweitige Fortzahlungspflicht besteht. Gegen die Kommerzialisierung des Anspruches spricht auch, dass eine Abgeltung für nicht genommenen Sonderurlaub nicht vorgesehen ist. 50 51 4. Dem Kläger steht ferner auch kein Anspruch in Höhe von 1.882,85 € als Entgelt für Bildungsurlaub nach §§ 1 ff., 7 Bildungsurlaubsgesetz NRW oder §§ 1 ff. Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub zu. 52 Es kann dahinstehen, welches Gesetz vorliegend auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, denn die Voraussetzung zur Gewährung ist in beiden Fällen nicht erfüllt. 53 Zum einen hat der Kläger die Voraussetzung der Gewährung von Bildungsurlaub nicht schlüssig dargelegt. So wurde u.a. nicht vorgetragen, ob es sich bei der Schulung um eine anerkannte Bildungsveranstaltung handelt (§§ 1 I, 9 Bildungsurlaubsgesetz NRW bzw. §§ 5 I, 9 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub). 54 Ferner ist auch hier entsprechend der obigen Begründung davon auszugehen, dass die bezahlte Freistellung im Rahmen der Bildungsurlaubsgesetze ausscheidet, wenn den Anspruch nicht erfüllbar ist, d.h. der Arbeitnehmer bereits keiner Leistungspflicht unterliegt. Ein bereits nicht zur Arbeitsleistung Verpflichteter, kann nicht noch einmal freigestellt werden. Andernfalls ginge es vorliegend ebenfalls nur um die zusätzliche Vergütung einzelner Tage und damit um die Kommerzialisierung des Anspruchs auf Bildungsurlaub und nicht um (bezahlte) Freistellung von der Arbeitsleistung zur Weiterbildung. § 2 V Bildungsurlaubsgesetz NRW enthält sogar eine dem § 9 BUrlG nachgebildete Bestimmung. Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub schließt in § 5 IX eine Abgeltung sogar ausdrücklich aus. Auch dies spricht dafür, hier dieselben Voraussetzungen hinsichtlich der Erfüllbarkeit des Anspruches wie beim Erholungsurlaub anzulegen. 55 56 III. Der Streitwert für das Urteil ist gemäß § 61 I ArbGG festzusetzen. Er entspricht dem Wert der geltend gemachten Urlaubsansprüche, wobei ein Urlaubstag mit 512,40 € berücksichtigt wurde (11.297 € x 3 Monate / 65) sowie der Summe der Zahlungsanträge. 57 Hinsichtlich des Gerichtsgebührenstreitwertes, d.h. dem Streitwert des gesamten Verfahrens, sind noch die zurückgenommenen Ansprüche i.H.v. insgesamt 2.013,71 € zu berücksichtigen. 58 Der Kläger trägt gemäß §§ 91 I, 269 III 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits bezogen auf den Gerichtsgebührenstreitwert. 59 Die Berufung war gemäß § 64 III Nr. 1., 2. c), 3. ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache betrifft Streitigkeiten über die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung. Zudem besteht eine divergierende Entscheidung des LAG Köln (7.2.2011 – 5 Sa 891/10, juris). 60 RECHTSMITTELBELEHRUNG 61 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 62 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 63 Landesarbeitsgericht Köln 64 Blumenthalstraße 33 65 50670 Köln 66 Fax: 0221-7740 356 67 eingegangen sein. 68 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 69 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 70 71 1. Rechtsanwälte, 72 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 73 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 74 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 75 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.