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Urteil

9 AZR 128/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tariflicher Mehrurlaubsanspruch kann bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit verfallen, wenn der Tarifvertrag Verfallsfristen vorsieht. • Der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub (§125 SGB IX) ist dem Mindesturlaub gleichgeordnet und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §7 Abs.4 BUrlG abzugelten, auch wenn Freistellung nicht erfüllbar war. • Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie schützt nur den Mindesturlaub von vier Wochen; Tarifparteien dürfen übergesetzliche Urlaubsansprüche regeln, auch Verfall anordnen. • Nationale Gerichte dürfen unionsrechtliche Vorgaben auslegen; eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, wenn die einschlägige EuGH-Rechtsprechung (schon) acte clair ist. • Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wirkt Art.7 der Richtlinie unmittelbar; Zusatzurlaub nach §125 SGB IX nimmt daran teil (Akzessorietät).
Entscheidungsgründe
Verfall tariflicher Mehrurlaubsansprüche vs. Abgeltung Schwerbehindertenzusatzurlaub • Tariflicher Mehrurlaubsanspruch kann bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit verfallen, wenn der Tarifvertrag Verfallsfristen vorsieht. • Der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub (§125 SGB IX) ist dem Mindesturlaub gleichgeordnet und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §7 Abs.4 BUrlG abzugelten, auch wenn Freistellung nicht erfüllbar war. • Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie schützt nur den Mindesturlaub von vier Wochen; Tarifparteien dürfen übergesetzliche Urlaubsansprüche regeln, auch Verfall anordnen. • Nationale Gerichte dürfen unionsrechtliche Vorgaben auslegen; eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, wenn die einschlägige EuGH-Rechtsprechung (schon) acte clair ist. • Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wirkt Art.7 der Richtlinie unmittelbar; Zusatzurlaub nach §125 SGB IX nimmt daran teil (Akzessorietät). Der seit 1971 bei der beklagten Rentenversicherung beschäftigte Kläger (Jahrgang 1949) war schwerbehindert (GdB 60) und von September 2004 bis Ende September 2005 durchgehend arbeitsunfähig. Vertraglich galt der Manteltarifvertrag MTAng-BfA mit Regelungen zu Urlaub, Übertragung und Verfall. Die Beklagte bewilligte dem Kläger im September 2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; das Arbeitsverhältnis endete zum 30.09.2005. Der Kläger verlangte in der Klage Abgeltung von 35 Urlaubstagen für 2004 und 2005 (tariflicher Mehrurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub). Die Beklagte hielt die tariflichen Ansprüche für verfallen. Die Vorinstanzen trafen unterschiedliche Entscheidungen; der EuGH hatte zuvor in Schultz-Hoff Mindesturlaubsfragen entschieden. • Tarifliche Regelung (MTAng-BfA) enthält ausdrückliche Verfallsfristen und ein eigenes Urlaubsregime; danach verfällt übergesetzlicher Mehrurlaub, wenn die Fristen nicht eingehalten werden (§47 MTAng-BfA). • Die tariflichen Mehrurlaubsansprüche für 2004 sind nicht entstanden bzw. verfallen; der Anspruch für 2005 war bei Beendigung nicht erfüllbar und ist mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfallen. • Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie schützt ausschließlich den Mindestjahresurlaub von vier Wochen; deshalb steht Unionsrecht einem tariflichen Verfall des übergesetzlichen Mehrurlaubs nicht entgegen. Tarifparteien können Umfang und Verfall übergesetzlicher Ansprüche regeln. • Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach §125 SGB IX ist gesetzlicher, unabdingbarer Anspruch und akzessorisch an den Mindesturlaub gebunden; deshalb ist seine Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §7 Abs.4 BUrlG zu leisten, auch wenn Freistellung nicht erfüllbar war. • Bei der öffentlich-rechtlich organisierten Beklagten wirkt Art.7 der Richtlinie unmittelbar; dadurch sind die Zusatzurlaubsansprüche für 2004 und 2005 bei Beendigung am 30.09.2005 nicht verfallen und wurden zu abgeltungsfähigen Geldansprüchen. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägigen unionsrechtlichen Grundsätze (insb. Schutz des Mindesturlaubs) ausreichend bestimmbar sind und die Tarifregelung die übergesetzlichen Ansprüche eigenständig regelt. • Zinsen: Die Abgeltungsansprüche für Zusatzurlaub sind ab 4.10.2005 zu verzinsen; der Mindesturlaubsabgeltungsanspruch war bereits gesondert rechtskräftig entschieden. Der Kläger erhält keine Abgeltung für den tariflichen Mehrurlaub aus 2004 und 2005 (Mehrurlaub aus 2004 entstand nicht; der Anspruch aus 2005 ist verfallen). Dagegen sind die Schwerbehindertenzusatzurlaubsansprüche für 2004 und 2005 jeweils in Höhe von fünf Arbeitstagen zu vergüten; die Beklagte ist zur Zahlung von 2.013,54 Euro brutto nebst Zinsen ab 4.10.2005 verpflichtet (neben bereits rechtskräftig festgestellter Abgeltung des Mindesturlaubs). Die Revision der Beklagten war nur insoweit begründet, die Anschlussrevision des Klägers erfolglos. Die Kosten sind zwischen den Parteien anteilig zu verteilen. Die Entscheidung stellt klar, dass übergesetzliche tarifliche Urlaubsansprüche durch Tarifregelung verfallen können, während gesetzliche Zusatzurlaubsansprüche für Schwerbehinderte bei Beendigung abzugelten sind.