Urteil
2 Ca 7278/13
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2013:1204.2CA7278.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Streitwert: 8.640,- Euro 1 Tatbestand 2 Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen, das am Flughafen K im Auftrag der Bundespolizei die Kontrollen der Fluggäste und deren Handgepäck durchführt. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle tätig und entsprechend von der Bundespolizei gemäß § 5 Abs. 5 LuftSiG beliehen. 4 Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (im Folgenden „LTV“ genannt) enthält in Nr. 2 unter anderem folgende Regelung: 5 6 In Nr. 2.1 enthält er u.a. folgende Regelung: 7 8 Lohngruppe 17 und Nr. 2.1 LTV sind allgemeinverbindlich. Die Lohngruppe 18, nach der der Kläger vergütet wird, ist nicht allgemeinverbindlich. 9 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der vorgenannte Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 Euro –sogar netto– zustehe und er dessen Voraussetzungen erfülle. 10 Der Kläger beantragt, 11 12 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.471,88 Euro netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.11.2013 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013); 13 14 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 13,60 Euro einen Zuschlag im Umfang von 1,50 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht in der „Personen- und Warenkontrolle“ tätig sei. Zudem habe er keine entsprechende Ausbildung. Der Zuschlag sei nur für Mitarbeiter vorgesehen, die nach § 8 LuftSiG tätig werden, nicht jedoch für die Luftsicherheitsassistenten. Dies sei der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist insgesamt unbegründet. 21 I. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde aus Nr. 2.1 LTV, da er die tarifvertraglichen Voraussetzungen für den Zuschlag nicht erfüllt. 23 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 28.08.2013 –10 AZR 701/12– m.w.N.) . 24 b) Nach dem Wortlaut der Norm müssen für den Zuschlag folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss als Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eines Verkehrsflughafens eingesetzt sein und über eine der EU-Verordnung 185/2010 entsprechende Ausbildung für diese Tätigkeit verfügen. 25 aa) Der Kläger ist unstreitig als Sicherheitsmitarbeiter am Verkehrsflughafen Köln/Bonn eingesetzt. Der Einsatz erfolgt aber nicht in der „Personen- und Warenkontrolle“, sondern als sog. Luftsicherheitsassistent im Sinne des § 5 Abs. 5 LuftSiG in der Kontrolle von Fluggästen und deren Handgepäck. Dort werden mit der Fluggastkontrolle nur Personenkontrollen durchgeführt, aber keine Warenkontrollen. 26 Denn bei dem Handgepäck der Fluggäste handelt es sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts um Waren. Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Sachen, die zum Verkauf angeboten werden („Handelsgüter“). Im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts fallen hierunter auch sog. Flughafenlieferungen und sog. Bordvorräte, d.h. Gegenstände, die im Sicherheitsbereich des Flughafens oder an Bord eines Flugzeugs verkauft oder verwendet werden sollen (vgl. EU-Verordnung 185/2010) . 27 Voraussetzung für den Zuschlag ist aber die Kontrolle von Personen und Waren (kumulativ). Wäre nur eine der beiden Tätigkeiten ausreichend, hätte es „Personen- oder Warenkontrolle“ heißen müssen. 28 bb) Der Kläger verfügt ebenfalls nicht über die notwendige Ausbildung für die Warenkontrolle. Er verfügt lediglich über eine Ausbildung als Luftsicherheitsassistent für die Fluggastkontrolle. Luftsicherheitsassistenten müssen jedoch eine Zusatzschulung nach § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV absolvieren, um auch in der Warenkontrolle eingesetzt werden zu können. 29 c) Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung und deren Entstehungsgeschichte ergibt sich zudem, dass der Zuschlag nur für Mitarbeiter gilt, die nach § 8 LuftSiG tätig werden (Lohngruppe 17 ab 01.05.2013 bzw. 16 ab dem 01.01.2014). 30 aa) Der Tarifvertrag basiert auf einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013, die von beiden Tarifvertragsparteien (Ver.di und BDSW) angenommen wurde. Diese Schlichtungsempfehlung sieht die PWK-Zulage ausschließlich für die Lohngruppe 17 (bzw. 16 ab dem 01.01.2014) vor. In diese Lohngruppe fallen nur die Mitarbeiter, die nach §§ 8, 9 LuftSiG tätig werden und ohnehin gegenüber den Luftsicherheitsassistenten einen deutlich geringeren Stundenlohn beziehen. 31 Dieses Verständnis wird auch durch die von der 12. Kammer in dem Rechtsstreit 12 Ca 1673/13 eingeholte und den Parteien bekannte Tarifauskunft des BDSW bestätigt. Der Fachbereich 13 von Ver.di NRW hat in seiner Tarifinfo 06/2013 zum Tarifergebnis ebenfalls die PWK-Zulage nur im Zusammenhang mit den Mitarbeitern im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG genannt. 32 bb) Für diese Auslegung spricht auch der tarifliche und gesetzliche Gesamtzusammenhang. Denn nach der gesetzlichen Regelung werden die Warenkontrollen an Verkehrsflughäfen ausschließlich auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des jeweiligen Flughafenbetreibers, der diese mit rein privatrechtlich tätigen Sicherheitsmitarbeitern durchführen kann (sog. „§ 8 – Kräfte“). 33 Fluggastkontrollen hingegen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, sondern obliegen der Bundespolizei als hoheitliche Aufgabe. Diese kann bei der Durchführung der Kontrollen geeignete Personen als Beliehene einsetzen (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Der Kläger ist als Luftsicherheitsassistent Beliehener (sog. „§ 5 – Kraft“). 34 Auftraggeber der Beklagten und beleihender Hoheitsträger des Klägers ist die Bundespolizei. Diese hat mit den dem Flughafenbetreiber obliegenden Warenkontrollen nichts zu tun. Hieraus ergibt sich, dass Fluggastkontrolleure keine Warenkontrollen durchführen. 35 cc) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch, dass es in Nr. 2.1 LTV nicht „Personen- und Warenkontrolle“, sondern „Personal- und Warenkontrolle“ heißen muss. Hierfür spricht bereits, dass in bundesweit allen anderen zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Lohntarifverträgen für die zuschlagspflichtige Tätigkeit immer der Begriff „Personal- und Warenkontrolle“ gebraucht wurde. Dies macht auch Sinn, da „Personal- und Warenkontrolle“ im Luftsicherheitsrecht ein feststehender, gängiger Begriff ist. So werden die Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig sind, u.a. in folgende Tätigkeitsbereiche unterteilt: 36 - Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen . Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlagen zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 80 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). 37 - Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen . Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Warenpakete, Fracht oder Post, auch mit Durchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 100 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). 38 - Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen . Ihre Ausbildung dauert mindestens 140 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). 39 Diese Unterteilung findet sich beispielsweise auch in Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV. 40 Hiervon abzugrenzen sind die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG tätigen Luftsicherheitsassistenten, die beispielsweise in Nr. 6 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV und in § 7 LuftSiSchulV erwähnt werden. 41 Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im nordrhein-westfälischen Lohntarifvertag durch die Verwendung des Begriffs „Personen- und Warenkontrolle“ bewusst eine Abweichung zu den übrigen tarifvertraglichen Regelungen und den gesetzlichen Begrifflichkeiten geschaffen werden sollte. Vielmehr spricht sehr viel für einen redaktionellen Fehler, der durch die fehlerhafte Übersetzung der in den Tarifverhandlungen benutzen Abkürzung „PWK-Zulage“ entstanden ist. 42 Der Kläger führt –wie oben bereits dargelegt– keine „Personal- und Warenkontrolle“ nach § 8 LuftSiG durch, sondern die Fluggastkontrolle. 43 d) Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für die ausschließliche Anwendung auf Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig werden. Denn Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen verfügen von den § 8- Kräften über die längste Ausbildung. Diese kommt im Umfang und inhaltlich der Ausbildung von Luftsicherheitsassistenten nahe. Die Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen führen zudem Tätigkeiten aus, die mit denen der Luftsicherheitsassistenten in der Fluggastkontrolle vergleichbar sind. Jedoch erhalten die § 8-Kräfte einen um 3,85 Euro niedrigeren Stundenlohn als die § 5-Kräfte (9,75 Euro vs. 13,60 Euro). Sinn und Zweck der Zulage ist es, diese deutliche Schlechterstellung der § 8-Kräfte trotz vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit abzumildern. 44 Nach dem klägerischen Verständnis würde jedoch jeder nach § 5 LuftSiG tätige Mitarbeiter neben dem hohen Stundenlohn der Lohngruppe 18 automatisch noch die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 Euro erhalten. Denn alle Luftsicherheitsassistenten führen Personenkontrollen in Form von Fluggastkontrollen durch. 45 Sinn eines Zuschlages ist es aber, eine besondere Mehrleistung oder einen besonderen Aufwand abzugelten, die bzw. der nicht bereits von der Eingruppierung umfasst ist (z.B. Überstundenzuschlag, Nacht- und Feiertagszuschlag, Erschwerniszuschlag für einzelne Tätigkeiten). Ein Zuschlag für die Erbringung der normalen Tätigkeit, die bereits für eine höhere tarifliche Eingruppierung sorgt, macht keinen Sinn. 46 II. 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat für die Anträge zusammen den 36-fachen monatlichen Zuschlagsbetrag zugrunde gelegt (160 Std. x 1,50 Euro/Std. x 36). Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG zuzulassen. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 50 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 51 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 52 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 53 1. Rechtsanwälte, 54 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 55 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 56 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.