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Urteil

18 Ca 2351/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:0902.18CA2351.14.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 21.07.2011 zur xxx unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 6.941,98 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 21.07.2011 zur xxx unwirksam ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 6.941,98 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer örtlichen Versetzung. Der Kläger war für die Beklagte zunächst aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.3.2009 befristet vom 15.4.2009 bis zum 31.12.2010 als …………… bei der ……………… tätig. Die Befristung erfolgte ausdrücklich unter Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.3.2009 finden sich unter anderem die folgenden Regelungen: „[…] § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der …………………………… und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. […] § 5 Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. […].“ (Weitere) Angaben zum Arbeitsort enthält der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.3.2009 nicht. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 3.470,99 €. Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der …………………………..enthält unter anderem folgende Regelungen: „[…] § 4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung (1) Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der ……. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der ………. unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. […] Niederschriftserklärung zu Absatz 1: Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht vom bisherigen Begriff „Dienstort“. […] § 39 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder von der ……. schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. […].“ Mit Änderungsvereinbarung vom 13.12.2010 vereinbarten die Parteien eine befristete Weiterbeschäftigung des Klägers vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011. Wiederum erfolgte die Befristung ausdrücklich unter Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. Im weiteren Verlauf wurde dem Kläger mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 10.1.2011 die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers U 25 mit Beratungsaufgaben übertragen, die der Tätigkeitsebene IV zugeordnet war. Durch Urteil vom 9.3.2011 (– 7 AZR 728/09 – BAGE 137, 178) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. Daraufhin entschloss sie sich alle mit diesem Sachgrund Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Weil davon bundesweit rund 4.000 Beschäftigte betroffen waren, kam es in Folge dieser Entscheidung zu einem Personalüberhang bei der Beklagten. Sie entschloss sich daher, entfristete Beschäftigte in andere Dienststellen zu versetzen, wenn die Zahl der Überhangkräfte in ihrer bisherigen Dienststelle nicht mit den dort vorhandenen Vakanzen korrespondierte. In der Dienststelle der ……………………… entstand als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.3.2011 ein Überhang von 9 Mitarbeitern der Tätigkeitsebene IV, dem nur drei Ansatzmöglichkeiten auf offene Dauerstellen auf dieser Tätigkeitsebene gegenüberstanden. Dieser Personalüberhang war durch den Personalhaushalt der ……………………… nicht gedeckt. Aus diesem Grund entschloss sich die Beklagte fünf Mitarbeiter der Tätigkeitsebene IV aus der ……………………… zu versetzten, nachdem zuvor ein Mitarbeiter dieser Tätigkeitsebene auf eine Entfristung verzichtet hatte. Mit Schreiben vom 18.4.2011 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Entfristung seines Arbeitsvertrags und teilte ihm zugleich mit, dass sie eine möglichst ortsnahe dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für ihn suche. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Personalmaßnahme fragte sie in der Folge beim Kläger mittels eines Fragebogens verschiedene Sozialkriterien ab. Diesen Fragebogen füllte der Kläger am 24.5.2011 aus und gab dabei als Wunschdienstorte außerhalb des Nahbereichs …………. und ………….. an. Im Anschluss fand am 26.5.2011 eine Informationsveranstaltung in der …………………….. statt, zu dem alle von dem entstandenen Personalüberhang betroffenen Beschäftigten aus dem sogenannten …………………., dem die ………………………, …………. und ……………… nebst den dazugehörigen …………… angehören, eingeladen wurden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es im benachbarten ……………………., der die ………………………, ……. und ………………….. nebst dazugehörigen ……………… umfasst, mehrere offene Stellen für die betroffenen Beschäftigten gebe. In einem daran anschließenden Mitarbeitergespräch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass innerhalb seiner Dienststelle keine offene Stelle für ihn zur Verfügung stehe. Ein nachfolgendes Gespräch mit einem Mitarbeiter des …………... lehnte er jedoch nichtsdestotrotz ab und begehrte weiterhin seinen Einsatz in der ……………. Seine Unterschrift unter das Protokoll des Mitarbeitergesprächs verweigerte er abschließend. Mit Änderungsvereinbarung vom 21.7.2011 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.12.2011 hinaus auf unbestimmte Zeit. Zugleich versetzte die Beklagte den Kläger durch Schreiben vom selben Tag mit Wirkung zum 5.9.2011 von der…………………………. Dort übertrug sie ihm die Tätigkeit eines ………………….. im Bereich ………. im ………………. In ihre Versetzungsentscheidung bezog sie dabei nur Mitarbeiter mit ein, die wie der Kläger aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 9.3.2011 entfristet worden waren. Im Nachgang dieser Versetzung äußerte der Kläger gegenüber verschiedenen Personen, unter anderem in einem persönlichen Gespräch mit seinem neuen Vorgesetzten und dem für ihn zuständigen Personalberater des ………………, dass er mit seiner Versetzung nicht einverstanden ist. Im Gegensatz zu mehreren Kollegen wehrte er sich gegen seine Versetzung jedoch nicht mittels einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Vielmehr stellte er am 12.12.2011 lediglich einen Antrag auf Versetzung/Umsetzung aus familiären und/oder gesundheitlichen Gründen an die Dienstorte …………..(1. Priorität), ……………. (2. Priorität) oder ………………. (3. Priorität). Im weiteren Verlauf bewarb sich der Kläger erfolglos im Jahr 2012 auf drei und bis zum 1.7.2013 auf weitere drei Stellen der Tätigkeitsebene IV im Bereich der …………………. und …………….. Daneben bewarb er sich einmal im Jahr 2012 und dreimal im Jahr 2013 erfolglos auf im …………………… intern ausgeschriebene Stellen als …………… bzw. …………………………….. Nachdem das Landesarbeitsgericht Sachsen durch Urteil vom 14.9.2012 (– 2 Sa 356/13 – juris) und das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 10.7.2013 (– 10 AZR 915/12 – NZA 2013, 1142) in parallel gelagerten Rechtsstreiten Versetzungen der Beklagten für unwirksam erklärt hatten, forderte der Kläger die Beklagte per E-Mail vom 17.7.2013 auf, ihn aufgrund der Unwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 zeitnah als ……………… im Bereich der ………………… einzusetzen. Die Beklagte teilte ihm daraufhin per E-Mail vom 23.7.1013 mit, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für ihn keine unmittelbare Wirkung entfalte und dass sie unabhängig davon sein Anliegen unter Bezugnahme auf seinen Fortsetzungsantrag nochmals beim ……………………. vortragen werde, damit gegebenenfalls auf diesem Wege eine Rückkehr in die von ihm gewünschte Region ermöglicht werden könne. Der Kläger erwiderte darauf per E-Mail vom selben Tag. Darin reklamierte er abermals die Unwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 und erneuerte zudem seinen Wunsch auf einen Einsatz im Bereich der …………………………. In einem anschließenden persönlichen Gespräch am 9.8.2013 machte die Beklagte jedoch abermals deutlich, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.7.2013 auf den Kläger keine unmittelbare Wirkung entfalte. Im Anschluss bewarb sich der Kläger am 16.10.2013 wiederum erfolglos auf eine Stelle der Tätigkeitsebene IV im Bereich der ……………………………... Mit seiner am 12.12.2013 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 16.1.2014 zugestellten Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung von der ……………………. zur …………………. vom 21.7.2011 zum 5.9.2011 unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.7.2013 geltend. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine Versetzung vom 21.7.2011 zur ……………… unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne die Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung von der ……………………………… zur ……………………. vom 21.7.2011 nicht mehr geltend machen. Sein entsprechendes Recht sei sowohl nach § 39 Abs. 1 TV-BA verfallen als auch nach § 242 BGB verwirkt. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, der Kläger habe bei dem zuständigen Personalberater des ……………………. den Eindruck erweckt, er habe sich mit seiner Versetzung abgefunden, indem er im Vorfeld seiner Versetzung unstreitig gegenüber ihm den Wunsch äußerte, als …………………………… eingesetzt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist als Feststellungsantrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (st. Rspr., vgl. statt vieler m.w.N.: BAG 13.3.2007 – 9 AZR 417/06 – Rn. 24 f., NZA-RR 2007, 549; BAG 25.8.2010 – 10 AZR 275/09 – Rn. 12, BAGE 135, 239; BAG 17.8.2011 – 10 AZR 202/10 – Rn. 13, NZA 2012, 265). 2. Darüber hinaus ist die Klage auch begründet. a) Die Versetzung des Klägers vom 21.7.2011 zur ………………………… ist rechtsunwirksam. aa) Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, den Kläger nach Maßgabe der § 106 Satz 1 GewO, § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.3.2009 i.V.m. § 4 Abs. 1 TV-BA einen anderen Arbeitsort zuzuweisen (in diesem Sinne auch: BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 17 m.w.N., NZA 2013, 1142). (1) Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (statt vieler: BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 18 m.w.N., NZA 2013, 1142). (2) Der Arbeitsort des Klägers ist nicht vertraglich auf ……………………… oder den Bezirk der …………………….. festgelegt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.3.2009 legt keinen bestimmten Arbeitsort fest und bestimmt zudem unter § 5, dass er keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet. In einem solchen Fall ist eine örtliche Versetzung vertraglich nicht ausgeschlossen und grundsätzlich vom gesetzlichen Weisungsrecht der Beklagten aus § 106 Satz 1 GewO gedeckt. Dem entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 TV-BA, wonach eine Versetzung aus dienstlichen Gründen möglich ist (vgl. BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 19, NZA 2013, 1142). bb) Es kann dahinstehen, ob ein dienstlicher Grund i.S.d. § 4 Abs. 1 TV-BA für die Versetzung des Klägers vom 21.7.2011 von der ………………………. zur …………………………………. mit Wirkung zum 5.9.2011 bestand (so auch: BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 21, NZA 2013, 1142). Die Beklagte hat von ihrem Weisungsrecht jedenfalls nicht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht, § 106 GewO, § 315 BGB (in diesem Sinne auch: BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 26, NZA 2013, 1142). (1) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 BGB allein die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Direktionsrechts beachtet hat (BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 27 m.w.N., NZA 2013, 1142). (a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat. So können bei der Zuweisung der Tätigkeit an einem anderen Ort andere Faktoren relevant sein als bei der Bestimmung der Höhe einer variablen Vergütung. Von maßgeblicher Bedeutung kann auch sein, was Ursache und Auslöser für die Notwendigkeit der Leistungsbestimmung ist. Die hieraus resultierenden Umstände sind in die Abwägung einzubeziehen. Ob die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden, kann nur durch Abwägung mit den dienstlichen Gründen des Arbeitgebers ermittelt werden, die zu der Ausübung des Direktionsrechts geführt haben (BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 28 m.w.N., NZA 2013, 1142). (b) Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt (BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 29 m.w.N., NZA 2013, 1142). (c) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der getroffenen Ermessensausübung liegt beim Arbeitgeber (BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 30 m.w.N., NZA 2013, 1142). (d) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Tarifnorm – wie hier – eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zulässt (BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 31 m.w.N., NZA 2013, 1142). (2) Danach hat die Beklagte bei ihrer Versetzungsentscheidung billiges Ermessen nicht gewahrt. Sie hat den Rahmen der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beschäftigten unzulässig verengt, indem sie nur Beschäftigte in die Auswahl einbezogen hat, die vorher einen nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag hatten, der in Folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfristet wurde (BAG 10.7.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 32, NZA 2013, 1142). Insoweit wird auf die eingehende Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10.7.2013 Bezug genommen (– 10 AZR 915/12 – Rn. 32 ff., NZA 2013, 1142). b) Darüber hinaus war das Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 von der ……………………….. zur …………………… zu berufen, nicht nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.3.2009 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-BA verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder von der Bundesagentur schriftlich geltend gemacht werden. Das Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 zur ………………….. zu berufen, wird von dieser Ausschlussfrist nicht erfasst (ebenfalls: LAG Köln 16.4.2013 – 12 Sa 1162/12 – Rn. 39, juris). Denn das Statusverhältnis des Arbeitnehmers prägende und andere besonders wichtige Ansprüche die zum Teil aus dem Persönlichkeitsrecht herrühren, werden unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage von einer allgemeinen tariflichen Ausschlussfrist nicht erfasst (vgl. LAG Hamburg 15.3.2011 – 2 Sa 85/10 – Rn. 59, juris; Küttner/ Eisemann , Personalbuch, 21. Aufl., 2014, Ausschlussfrist Rn. 10; ErfK/ Preis , 14. Aufl., 2014, § 218 BGB Rn. 50). Dementsprechend unterfällt insbesondere der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers als Persönlichkeitsrecht nicht unter eine allgemeine tarifliche Ausschlussfrist (vgl. BAG 15.5.1991 – 5 AZR 271/90 – zu II. 1. der Gründe, BAGE 68, 60; BAG 1.12.2004 – 7 AZR 37/04 – zu I. 2. c] bb] [1] der Gründe, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Nicht anderes kann für das Recht des Arbeitnehmers gelten, sich auf die Unwirksamkeit einer Versetzung zu berufen, da der Arbeitnehmer damit zugleich seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung an seinem früheren Arbeitsplatz geltend macht (vgl. BAG 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – Rn. 18, NZA 2007, 396). c) Schließlich hat der Kläger sein Recht, sich auf die Unwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 von der ……………………... zur ………………… zu berufen, auch nicht nach § 242 BGB verwirkt. aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG 15.3.2012 – 8 AZR 700/10 – Rn. 30, NZA 2012, 1097; BAG 17.10.2013 – 8 AZR 974/12 – Rn. 26, NZA 2014, 774; vgl. auch BAG 25.9.2013 – 5 AZR 936/12 – Rn. 15, juris; BAG 10.12.2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 73, NZA-RR 2014, 375). Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) (BAG 17.10.2013 – 8 AZR 974/12 – Rn. 26, NZA 2014, 774). Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (statt vieler: BAG 25.9.2013 – 5 AZR 936/12 – Rn. 15, juris; BAG 17.9.2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 122, juris; BAG 10.12.2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 73, NZA-RR 2014, 375). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs oder Rechts derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 12.12.2012 – 4 AZR 328/11 – Rn. 36, AP Nr. 122 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 25.9.2013 – 5 AZR 936/12 – Rn. 15, juris; BAG 17.10.2013 – 8 AZR 974/12 – Rn. 26, NZA 2014, 774). bb) Der Verwirkung unterliegt grundsätzlich jeder Anspruch und jedes Recht. Dazu gehört auch das Recht des Arbeitnehmers, die Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung geltend zu machen. Der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung an dem früheren Arbeitsplatz ist nicht ausgenommen (BAG 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – Rn. 18, NZA 2007, 396 vgl. auch bereits: BAG 19.11.2002 – 3 AZR 591/01 – zu III. der Gründe, AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; sowie: BAG 3.12.2008 – 5 AZR 62/08 – Rn. 36, AP Nr. 42 zu § 307 BGB). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung vom 21.7.2011 durch den Kläger durch die erst am 12.12.2013 bei Gericht eingegangene und der Beklagten am 16.1.2014 zugestellte Klage nicht mit Treu und Glauben unvereinbar und für die Beklagte unzumutbar. Der Kläger hat bis zu dieser Klage nicht unter Umständen von der Geltendmachung der Unwirksamkeit dieser Versetzung abgesehen, die den Eindruck erwecken konnten, dass er diese personelle Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht mehr gerichtlich angreifen werde. Denn der Kläger hat bereits im Vorfeld seiner Versetzung vom 21.7.2011 von der ………………………….. zur …………………………. mit Wirkung zum 5.9.2011 deutlich gemacht, dass er mit seiner solchen Versetzung nicht einverstanden ist und dass er weiterhin eine Beschäftigung in der …………………………... oder in unmittelbarer räumlicher Nähe wünscht. Denn er hat bereits in dem von ihm am 24.5.2011 ausgefüllten Fragebogen im Zusammenhang mit den von der Beklagten beabsichtigten Versetzungen als Wunschdienstorte außerhalb des Nahbereichs …. und …. benannt. Des Weiteren hat er sodann auch im Mitarbeitergespräch vom 26.5.2011 ein nachfolgendes Gespräch mit einem Mitarbeiter des ………………………. abgelehnt, weiterhin seinen Einsatz in der …………………………….. begehrt und darüber hinaus die Unterschrift unter das Protokoll dieses Gesprächs verweigert. Ferner ist auch der vom Kläger gegenüber dem zuständigen Personalberater des ……………………… im Vorfeld seiner Versetzung geäußerte Wunsch, als ……………………………….. eingesetzt zu werden, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe sich mit seiner Versetzung zur ………………………… abgefunden. Denn dieser Wunsch bezog sich lediglich auf die dort auszuübende Tätigkeit. Ein Einverständnis mit der Versetzung zur …………………………… an sich bringt er hingegen nicht hinreichend zum Ausdruck. Darüber hinaus hat der Kläger sodann auch nach Wirksamwerden seiner Versetzung vom 21.7.2011 zum 5.9.2011 gegenüber verschiedenen Personen, unter anderem in einem persönlichen Gespräch mit seinem neuen Vorgesetzten und dem für ihn zuständigen Personalberater des ………………………….. geäußert, dass er mit dieser Versetzung nicht einverstanden ist. Des Weiteren hat der Kläger sodann auch durch seinen Antrag auf Versetzung/Umsetzung aus familiären und/oder gesundheitlichen Gründen an die Dienstorte … (1. Priorität), …. (2. Priorität) und …. (3. Priorität) vom 12.12.2011 dokumentiert, dass er mit seiner Versetzung zur ………………………………. nicht einverstanden ist. Darüber hinaus zeigen auch die mehrfachen Bewerbungen des Klägers auf Stellen im Bereich der …………………………, dass er wieder an seinen ursprünglichen Arbeitsort oder zumindest in dessen unmittelbare räumliche Nähe zurückkehren wollte. Etwas anderes folgt nicht aus den wiederholten internen Bewerbungen des Klägers im ……………………... Dadurch kommt in Anbetracht der wiederholten anderweitigen Bewerbungen des Klägers nicht zwangsläufig zum Ausdruck, dass er sich mit seiner Beschäftigung in …… abgefunden hatte. Ferner musste die Beklagte jedenfalls nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.7.2013, wenn nicht sogar schon nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 14.9.2012 klar sein, dass möglicherweise auch die Versetzung des Klägers vom 21.7.2011 rechtsunwirksam sein könnte. Schließlich hat der Kläger auch unmittelbar nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 per E-Mail vom 17.7.2013 und vom 23.7.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht und zugleich seinen Einsatz im Bereich der …………………………. reklamiert. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen betroffenen Kollegen nicht schon bereits zuvor Klage vor dem Arbeitsgericht gegen seine Versetzung erhoben hatte, nicht anderes. Denn der Kläger hat bis zur Erhebung seiner Klage auf andere Art und Weise hinreichend deutlich gemacht, dass er mit seiner Versetzung vom 21.7.2011 nicht einverstanden ist. Schließlich folgt ein anderes Ergebnis auch nicht daraus, dass der Kläger sein fehlendes Einverständnis mit seiner Versetzung vom 21.7.2011 nach deren Wirksamwerden zum 5.9.2011 möglicherweise nur noch gegenüber Mitarbeitern der …………………… oder des ………………….. geltend gemacht hat und nicht gegenüber Mitarbeitern der ……………………… oder des ……………………….. Denn Arbeitgeber des Klägers ist weder allein die ……………………… oder ………………… noch allein der …………………. oder …………………, sondern einzig und allein die Beklagte, zu der diese …………………. und ……………… gehören. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. ZPO. III. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1 1.Hs. ZPO. Die Kammer hat den Klageantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers in Höhe von zuletzt 3.470,99 € bewertet.