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Urteil

4 Ha 1/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:0925.4HA1.14.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Streitwert: 9.853,95 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Streitwert: 9.853,95 €. Tatbestand: Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung, die der aufhebungsbeklagte … (Beklagte) gegenüber der Aufhebungsklägerin (Klägerin) zur Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat. Zudem macht die Klägerin geltend, die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Die am 29.12.1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 als Maskenbildnerin beim Staatsschauspiel des Beklagten beschäftigt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.284,65 EUR. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.07./17.07.2003 (Anlage K 1 zur Aufhebungsklage, Blatt 25 der Akte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sieht in § 1 vor, dass die Klägerin als Maskenbildnerin (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) verpflichtet wird und überwiegend künstlerisch tätig ist. Gemäß § 2 wird der Vertrag für die Spielzeit 2003/2004 begründet, beginnt am 01.09.2003 und endet am 31.08.2004. Weiter heißt es: „Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.“ Als regelmäßige Wochenarbeitszeit wurden in § 2 des Arbeitsvertrags 38,5 Stunden vereinbart. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Der NV Bühne enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühne innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. […] (3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister. Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. § 69 Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). […] (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirschaftlichen Träger) – fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. […] Am 13.07.2011 wurde die Klägerin zu einer geplanten Änderungsnichtverlängerungsmitteilung angehört. Mit Änderungsnichtverlängerungsmitteilung des designierten Staatsintendanten vom 21.07.2011 (Anlage K 3 zur Aufhebungsklage, Blatt 30 f. der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der derzeitige Arbeitsvertrag nicht über das Ende der Spielzeit 2011/2012 verlängert werde. Mit dem beigefügten Vertragsangebot werde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter anderen Bedingungen angeboten. Dieses von Seiten des Beklagten bereits unterzeichnete Vertragsangebot, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht unter anderem eine auf 3.000 EUR brutto monatlich reduzierte Gage bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vor, außerdem eine geänderte und im Verhältnis zu den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung. Das Arbeitsverhältnis soll für die Spielzeit 2012/2013 begründet werden, am 01.09.2012 beginnen und am 31.08.2013 enden. Die Klägerin nahm das Vertragsangebot unter Vorbehalt mit Schreiben vom 01.08.2011 (Anlage K 4 zur Aufhebungsklage, Blatt 37 der Akte) an. Am 31.10.2011 hat die Klägerin gegen die Nichtverlängerungsmitteilung Klage beim Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München erhoben und beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München hat mit Schiedsspruch vom 06.08.2012 (Reg.Nr. 2/11) die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Änderungsmitteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam ausgesprochen sei. Zum einen stünde die eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung nicht in Widerspruch zu der gleichzeitig vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit. Einfache maskenbildnerische Tätigkeiten schlössen den Anspruch einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Zum anderen halte die Ausgestaltung des Änderungsangebots einer am Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) orientierten Inhaltskontrolle statt. Die Klägerin werde, soweit ersichtlich, nach ihren verbliebenen Möglichkeiten eingesetzt und das vertragliche Austauschverhältnis (Synallagma) sei angesichts der Leistungsbeschränkung trotz der Gagenkürzung gewahrt. Gegen diesen Schiedsspruch hat die Klägerin am 07.11.2012 Berufung zum Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt und mit Berufungsbegründung vom 24.01.2013, am gleichen Tag dort eingegangen, beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschieds-gericht München – vom 06.08.2012 – Reg.-Nr. 2/11 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 und durch Befristung nicht endet. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Berufung mit Schiedsspruch vom 16.09.2013 (BOSchG 13/12) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Maskenbildnerin sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt sei. Die Nennung der Maskenbildner in der Regelung zum Geltungsbereich des NV Bühne stelle das Indiz für die sachliche Rechtfertigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dar. Dabei hat das Bühnenoberschiedsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass es an dieser Stelle nicht auf die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets gemäß dem neuen Vertragsangebot ankam, weil das Arbeitsverhältnis, dessen Befristung die Klägerin mit dieser Klage angegriffen habe, gerade nicht diesen Einschränkungen unterlag. Schließlich scheitere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung auch nicht an einem unangemessenen Änderungsangebot. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Klägerin im Wege der Aufhebungsklage. Sie ist der Auffassung, die Nichtverlängerungsmitteilung sei unwirksam, weil das Änderungsangebot gesetzeswidrig sei. Die Klägerin habe das Änderungsangebot nicht annehmen dürfen, weil das eingeschränkte Tätigkeitsangebot nicht die Kriterien einer „überwiegend künstlerischen Tätigkeit“, wie in § 1 des Änderungsvertrags vorgesehen, erfülle. Denn damit falle die Klägerin nicht mehr in den Geltungsbereich des NV Bühne und daher auch nicht mehr unter das dortige Befristungsregime. Es liege ein klassischer Etikettenschwindel vor. Die Klägerin beantragt, 1. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. BOSchG 13/12 vom 16.09.2013 wird aufgehoben. 2. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirks-schiedsgericht München mit der Reg.-Nr. 2/11 vom 06.08.2012 wird abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 sowie durch Befristung nicht beendet worden ist, sowie festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichte für zutreffend, insbesondere das Änderungsangebot nicht vor dem Hintergrund des eingeschränkten Aufgabenkatalogs für unangemessen. Es bleibe immer noch Raum für die vereinbarte künstlerische Tätigkeit, weshalb auch nicht von einem Etikettenschwindel oder einer Scheinabrede auszugehen sei. Die festgelegten Maskenbildnertätigkeiten ließen Raum für überwiegend künstlerische Ausübung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Aufhebungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Die Aufhebungsklage ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen den nach § 108 Abs. 4 ArbGG bestandskräftigen Spruch eines Schiedsgerichts im Sinne von 101 Abs. 1 ArbGG und rügt die Verletzung von Rechtsnormen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Klage ist auch innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 ArbGG erhoben worden. 2. Die Aufhebungsklage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Schiedsspruch nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Vielmehr haben die Schiedsgerichte nach Bewertung der Kammer zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung rechtswirksam ist, insbesondere das Fortsetzungsangebot für die Klägerin zumutbar war. Auch hat das Bühnenoberschiedsgericht nach Bewertung der Kammer im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht rechtsunwirksam war. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die ursprüngliche Befristung ihres Arbeitsverhältnisses rechtswirksam. aa) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vor dem Bühnenoberschiedsgericht ‑ anders als vor dem Bühnenschiedsgericht – zusätzlich zu der Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch Befristung nicht endet, also die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angegriffen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Klägervertreter seinen Antrag im Rahmen der Aufhebungsklage ausdrücklich entsprechend ergänzt. bb) Das Bühnenoberschiedsgericht hat insofern angenommen, die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Maskenbildnerin sei sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. cc) Die Kammer geht davon aus, dass die Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrags bereits nach § 17 Satz 1 und 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Denn die Klägerin hat nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht, dass die Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist. Die Klägerin hat erstmals mit Berufungsbegründung zum Bühnenoberschiedsgericht vom 24.01.2013, am gleichen Tag dort eingegangen, ausdrücklich geltend gemacht, die Befristung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Das vereinbarte Ende der Befristung war jedoch bereits der 31.08.2012 (Ende der Spielzeit 2011/2012), so dass die Klägerin nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, erhoben hat. Die Aufhebungsklage der Klägerin vom 31.10.2011, gerichtet gegen die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011, ist auch nicht automatisch gleichzeitig eine Befristungskontrollklage im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände, die mit unterschiedlichen prozessualen Mitteln geltend zu machen sind. Die Frage nach der Wirksamkeit einer Befristung betrifft die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt, während die Frage, ob eine ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wirksam ist, allein Bedeutung für die Frage hat, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert (BAG vom 15.05.2013 – 7 AZR 665/11, zitiert nach juris). Auch lässt das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen schiedsgerichtlichen Verfahren nicht erkennen, dass sie sich nicht nur gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung wenden, sondern auch die Wirksamkeit der Befristung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angreifen wollte. Mit ihrem dortigen Vortrag wendet sie sich vielmehr allein gegen die Nichtverlängerungsmitteilung und macht geltend, das Änderungsangebot des Beklagten sei missbräuchlich. Hinweise dafür, dass sie die Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung angreifen wollte, enthält ihr Vorbringen vor dem Bühnenschiedsgericht erster Instanz nicht. b) Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 ist wirksam. Insbesondere scheitert die Beendigung des (ursprünglichen) Arbeitsverhältnisses nicht an einem unangemessenen Änderungsangebot im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne. aa) Nach § 69 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis eine Bühnentechnikers mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Der Arbeitsvertrag verlängert sich nach § 69 Abs. 2 NV Bühne zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr, es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31.10. der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber nach § 69 Abs. 3 NV Bühne eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig beschäftigten künstlerischen Bühnenmitglieds zu geänderten Arbeitsbedingungen muss als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Dazu müssen die Gründe, die den Intendanten zur Abgabe der Nichtverlängerungsmitteilung veranlasst haben, in Einklang mit der Änderung des Vertragsinhalts stehen (vgl. BAG vom 03.11.1999 – 7 AZR 898/98, zitiert nach juris). Die Wahrung billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB verlangt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, sowie den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG vom 13.04.2010 – 9 AZR 36/09, zitiert nach juris). bb) Zwischen den Parteien besteht kein Streit dahingehend, dass das Leistungsvermögen der Klägerin als Maskenbildnerin nicht in Einklang mit dem im Änderungsvertrag aufgeführten eingeschränkten Tätigkeitskatalog stünde. Eine Unangemessenheit des Änderungsangebots wegen fehlerhafter Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin kommt daher nicht in Betracht. cc) Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs erscheint auch die Herabsetzung des Gehalts um monatlich 284,65 EUR brutto bei gleichzeitiger Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um 1,5 Stunden nicht unangemessen. Auch in Zusammenspiel mit der Erhöhung der Arbeitszeit erreicht die Kürzung des Gehalts kein Ausmaß, das den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen könnte. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Änderungsangebot auch nicht deshalb unangemessen, weil sie nach dem eingeschränkten Tätigkeitsbereich gemäß dem neuen Arbeitsvertrag nicht mehr überwiegend künstlerisch tätig und damit der NV Bühne nicht mehr anwendbar sei. Dabei konnte nach Bewertung der Kammer offen bleiben, ob der mit dem Änderungsangebot vorgesehene eingeschränkte Tätigkeitsbereich noch als künstlerische Tätigkeit qualifiziert werden kann. Gegenstand der Prüfung ist allein die Frage der Angemessenheit des Änderungsangebots. Nicht zu entscheiden ist an dieser Stelle, ob die Befristung des mit dem Änderungsangebot unterbreiteten neuen Vertrags mit eingeschränktem Tätigkeitsbereich als „künstlerische Tätigkeit“ sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Für die Frage der Angemessenheit des Änderungsangebots aber kommt es aus Sicht der Kammer nicht auf die Frage an, ob die festgelegten Maskenbildnertätigkeiten Raum für überwiegend künstlerische Ausübung lassen. § 69 Abs. 3 NV Bühne soll dem Bestandsschutz dienen, also die materielle Existenz des Arbeitnehmers schützen. Nicht gesichert wird jedoch die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen. Deshalb bewahrt die Tarifnorm das Bühnenmitglied auch nicht vor einer Beschränkung seiner künstlerischen Entfaltungsmöglichkeiten, die mit einer solchen Vertragsänderung verbunden ist. Das Recht auf künstlerische Selbstverwirklichung wird gerade nicht geschützt (vgl. BAG vom 03.11.1999 – 7 AZR 898/98, zitiert nach juris zu der vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es für die Frage der Angemessenheit des Änderungsangebots nicht darauf ankommen, ob die der Klägerin verbliebenen maskenbildnerischen Aufgaben dem Anspruch künstlerischer Tätigkeit genügen. Denn vor einer Einschränkung des Rechts auf künstlerische Selbstverwirklichung schützt § 69 Abs. 3 NV Bühne den Bühnentechniker gerade nicht. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach dem Änderungsvertrag „überwiegend künstlerisch tätig“ sein soll, führt selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie dies aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitprofils tatsächlich nicht mehr sein kann, nicht zur Unangemessenheit des Änderungsangebots. Die Tätigkeit eines Maskenbildners fällt in den Geltungsbereich des NV Bühne, wenn im Arbeitsvertrag die Vereinbarung getroffen wird, dass der Maskenbildner „überwiegend künstlerisch tätig“ ist (§ 1 Abs. 3 NV Bühne). Mit dieser Formulierung soll also dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin in den Anwendungsbereich des NV Bühne fällt. Gleichzeitig bringt die Beklagte hiermit ihre Bewertung zum Ausdruck, dass der nach dem Änderungsvertrag verbliebene Tätigkeitsbereich Raum für überwiegend künstlerische Tätigkeit bietet. Wenn angesichts der eingeschränkten Tätigkeiten im Ergebnis keine überwiegend künstlerische Tätigkeit mehr vorläge, würde sich neben der Frage der Wirksamkeit der Befristung die Frage stellen, ob der Geltungsbereich des NV Bühne dennoch eröffnet wäre. Selbst wenn man den NV Bühne nicht mehr für anwendbar hielte, führte dies aber nicht zur Unangemessenheit des Änderungsangebots. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.