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Urteil

11 Ca 4121/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:1120.11CA4121.14.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Streitwert: 2.160,00 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Streitwert: 2.160,00 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis über eine tarifliche Zulage. Da die streitgegenständliche Frage durch alle drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit hindurch bekannt ist, beschränkt sich die nachfolgende Darstellung des Tatbestandes auf die notwendigen Einzelheiten des konkreten vorliegenden Falles. Der Kläger ist am ……………..geboren und seit dem 01.02.2004 als ………………bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit der seit dem 30.05.2014 anhängigen und mehrfach erweiterten Klage begehrt der Kläger die Zahlung des tariflichen Lohnzuschlages für Personen- und Warenkontrollen ab Mai 2013 bis September 2014. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.440,00 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen (Zulage bis 30.06.2014). 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 720, 00 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen (Zulage in dem Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert mit Rechtsausführungen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die erkennende Kammer bezieht sich dabei auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 – 2 Ca 7278/13 – an. Danach gilt – kurz zusammengefasst entsprechend der Entscheidung Arbeitsgericht Köln 15 Ca 8075/13 v. 17.03.2014 – das Folgende: „Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags nach Nr. 2 des Lohntarifvertrages in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 611 BGB, denn die tarifvertragliche Vorschrift findet auf ihn keine Anwendung. Nach dem Wortlaut der Norm müssen für den Zuschlag folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss als Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eines ……………..eingesetzt sein und über eine der EU-Verordnung 185/2010 entsprechende Ausbildung für diese Tätigkeit verfügen. Voraussetzung für den Zuschlag ist die Kontrolle von Personen und Waren (kumulativ). Wäre nur eine der beiden Tätigkeiten ausreichend, hätte es „Personen- oder Warenkontrolle“ heißen müssen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich im Wege der Auslegung, dass es in Nr. 2.1 des Lohntarifvertrages nicht „Personen- und Warenkontrolle“, sondern vielmehr „ Personal - und Warenkontrolle“ heißen müsste und gemeint war. Der Kläger führt keine „Personal- und Warenkontrolle“ nach § 8 LuftSiG durch, sondern lediglich die …………... Da somit die tarifvertragliche Vorschrift nicht auf den Kläger Anwendung findet, kam auch ein entsprechender Anspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag nicht in Betracht.“ Desweiteren macht sich die Kammer die Ausführungen des LAG Köln in dem Verfahren 12 Sa 101/14 (Urteil vom 06.05.2014) zur Auslegung der tarifvertraglichen Regelung zu Eigen. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert gemäß § 61 ArbGG ergibt sich aus den bezifferten Zahlungsanträgen.