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Urteil

12 Sa 101/14

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein tariflicher Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zur Grundtätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle eingesetzt ist und über die nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV erforderliche Ausbildung verfügt. • Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt für den PWK-Zuschlag, weil ihre Grundtätigkeiten und Vergütung die in Ziff. 2.1 LTV abgegoltene besondere Qualifikation bereits erfassen. • Bei mehrdeutiger Tarifnorm sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Tarifauskunft für die Auslegung heranzuziehen. • Ein Feststellungsinteresse an der wiederkehrenden Zahlung eines Zuschlags kann bestehen; in der Sache kann die Feststellungsklage dennoch unbegründet sein, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein PWK-Zuschlag für Luftsicherheitsassistenten (§§ 5,8,9 LuftSiG; Ziff. 2.1 LTV) • Ein tariflicher Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zur Grundtätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle eingesetzt ist und über die nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV erforderliche Ausbildung verfügt. • Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt für den PWK-Zuschlag, weil ihre Grundtätigkeiten und Vergütung die in Ziff. 2.1 LTV abgegoltene besondere Qualifikation bereits erfassen. • Bei mehrdeutiger Tarifnorm sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Tarifauskunft für die Auslegung heranzuziehen. • Ein Feststellungsinteresse an der wiederkehrenden Zahlung eines Zuschlags kann bestehen; in der Sache kann die Feststellungsklage dennoch unbegründet sein, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen. Die Klägerin ist als Flugsicherheitskraft am Flughafen K als Luftsicherheitsassistentin nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW (LTV) Anwendung, der in Ziff. 2.1 einen PWK-Zuschlag für Einsatz in Personen- und Warenkontrollen bei entsprechender Ausbildung vorsieht. Die Klägerin verlangt Nachzahlung und Feststellung des Anspruchs auf den Zuschlag ab 01.05.2013 in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde für Mai bis Oktober 2013 sowie eine fortlaufende Zuschlagszahlung. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Zuschlag sei nur für Mitarbeiter der Lohngruppen für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG vorgesehen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung und die Feststellungsklage sind zulässig; Feststellungsinteresse besteht. • Auslegung Ziff. 2.1 LTV: Tarifwortlaut ist nicht eindeutig; daher sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien, der tarifliche Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und Tarifauskünfte heranzuziehen (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG i.V.m. Auslegungsgrundsätzen). • Ergebnis der Auslegung: Der PWK-Zuschlag richtet sich an Mitarbeiter, die in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle eingesetzt sind und über die nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV erforderliche Zusatzausbildung verfügen; damit soll eine über den Grundlohn hinausgehende besondere Qualifikation vergütet werden. • Bedeutung für § 5-Luftsicherheitsassistenten: Diese Kräfte üben gemäß § 5 LuftSiG regelmäßig sowohl Personen- als auch Warenkontrollen aus und haben bereits eine höhere Grundvergütung; ihre im Grundlohn berücksichtigten Aufgaben rechtfertigen keinen zusätzlichen PWK-Zuschlag, da der Zuschlag den Zweck hätte verfehlt, besondere Mehrleistungen zusätzlich zu vergüten (tarifsystematische Erwägung). • Tarifliche Entstehung und Tarifauskünfte bestätigen, dass der Zuschlag ursprünglich für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG vorgesehen war und nicht allgemein den Kräften nach § 5 LuftSiG zufließen sollte. • Sonstige Einwände: Ob die Funktion schriftlich bestätigt wurde oder ob eine spezielle Zusatzschulung vorliegt, kann dahinstehen, weil bereits die tarifliche Zielrichtung und systematische Auslegung einen Zuschlagsanspruch der Klägerin ausschließen. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den PWK-Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV, weil diese Zulage nur Mitarbeitern zugedacht ist, die zusätzlich zur Grundtätigkeit eine nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV erforderliche Qualifikation für die Personen-/Personal- und Warenkontrolle besitzen und damit eine über den Grundlohn hinausgehende besondere Leistung erbringen. Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind durch ihre Grundtätigkeiten und die höhere Vergütungsgruppe bereits von den mit dem Zuschlag abzugeltenden Anforderungen erfasst; ein zusätzlicher Zuschlag würde den Zweck der Regelung verfehlen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; die Revision wird zugelassen.