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Urteil

17 Ca 8276/14

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2015:0417.17CA8276.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 22. Juli 2013 zum 30. September 2014 seine Beendigung gefunden hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin für Pforten-, Empfangs- und Turmdienst zu beschäftigen bis zur Rechtskraft der Entscheidung. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Streitwert des Urteils 3.800,00 Euro. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer 24 Monate überschreitenden Befristung aufgrund tarifvertraglicher Verlängerungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3, 4 TzBfG iVm. § 2 Nr. 4 Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen (MRTV) . § 2 Nr. 4 MRTV sieht eine Befristungsmöglichkeit von bis zu 30 Monaten bei zwei Verlängerungen vor. 3 Die Klägerin ist Mitglied von ver.di, die Beklagte Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe NRW. Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe NRW und ver.di Landesbezirk NRW schlossen am 8. Dezember 2005 einen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW (MTV NRW) . Dieser wurde durch Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 5. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 wieder in Kraft gesetzt. Er enthält Regelungen zu Kündigungsfristen - bei denen er auch auf den MRTV verweist, indes nicht zu Befristungsmöglichkeiten. 4 Die Klägerin war zunächst seit dem 1. September 2012 bei der Beklagten befristet bis zum 30. September 2013 und danach bis zum 30. September 2014 befristet beschäftigt. Sie verdiente durchschnittlich 950,00 Euro brutto im Monat. In beiden schriftlichen Verträgen war „soweit nichts anderes geregelt ist“ auf die „Bestimmungen des Manteltarifvertrags … für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW und BRD in ihrer jeweils aktuellen Fassung“ verwiesen worden. 5 Die Klägerin meint - in ihrer rechtzeitigen Klage, die sachgrundlose Befristung sei unwirksam, auf den MRTV sei nicht wirksam Bezug genommen. Im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW (MTV NRW) sei keine Verlängerung der Befristung vorgesehen. Die Bezugnahme erfasse mangels Transparenz nicht den MRTV. 6 Die Klägerin beantragt 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 22. Juli 2013 zum 30. September 2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.09.2014 hinaus unbefristet fortbesteht; 8 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie als Mitarbeiterin für Pforten-, Empfangs- und Turmdienst zu beschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. 9 Die Beklagte beantragt , 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte meint, die Befristung sei nach § 2 Nr. 4 MRTV zulässig, da sie nicht die Dauer von 30 Monaten überschreite. Der Verweis im Arbeitsvertrag sei auch ausreichend transparent. 12 Entscheidungsgründe : 13 Die Klage ist begründet. 14 I. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Befristung im Verlängerungsvertrag vom 23. Juli 2013 zum 30. September 2014 ist mangels Sachgrunds und wegen des Überschreitens der Befristungsdauer von zwei Jahren unwirksam, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Die Beklagte kann sich nicht auf die verlängerte Befristungsmöglichkeit nach § 2 Nr. 4 MRTV iVm. § 14 Abs. 2 Satz 3, 4 TzBfG berufen. 15 1. Die Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind nicht erfüllt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der MTV NRW Anwendung. Er wurde am 5. April 2013 durch eine Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 wieder in Kraft gesetzt. Der MTV NRW enthält keine Regelung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Er ist auch nicht dahin auszulegen, dass daneben der MRTV und seine Befristungsregelung in § 2 Nr. 4 - maximal 30 Monate ohne Sachgrund - Anwendung findet. 16 a) Ein Tarifvertrag auf Landesebene, der von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde, verdrängt einen Tarifvertrag auf Bundesebene infolge einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip (vgl. allgemein BAG 19. November 2014, 4 AZR 761/12 - Rn. 33; 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - BAGE 125, 314) . Vorrangig ist derjenige Tarifvertrag anwendbar, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird. Der regionale Tarifvertrag geht dem Bundespitzentarif in seinem Regelungsbereich vor (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 -; 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - BAGE 98, 175; Kempen NZA 2003, 415, 416; Melms/Kentner NZA 2014, 127) . Eine Mischung von Arbeitsbedingungen zweier Tarifverträge zerstört den von den Tarifvertragsparteien gefundenen Kompromiss (Konzen RdA 1978, 146; Kraft RdA 1992, 165) . Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Tarifverträge direkt widersprechen, oder ob der eine etwas regelt, was nicht Gegenstand des anderen ist (Löwisch/Rieble 3. Aufl. § 4 TVG Rn. 275) . 17 b) MTV NRW und MRTV stehen in Tarifkonkurrenz: Sie sind vom Bundesverband Sicherheitswirtschaft und ver.di sowie den entsprechenden Landesgruppen abgeschlossen worden. Beide Tarifverträge enthalten als Manteltarifverträge Regelungen über den Bestand und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beidseitiger Tarifbindung normativ Anwendung, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Der MTV NRW geht als räumlich in NRW einschlägige Regelung und damit als speziellerer Tarifvertrag dem MRTV auf Bundesebene vor. Eine Anwendung des § 2 Nr. 4 MRTV scheidet damit aus. 18 c) Der MTV NRW enthält auch keine Bezugnahme auf die Befristungsregeln des MRTV oder ließe eine entsprechende Auslegung zu. Er verweist vielmehr an einer Stelle konkret auf die Regelungen des MRTV, nämlich in § 7 MTV NRW auf die Kündigungsfristen des MRTV. Sonstige - auch allgemeine - Bezugnahmen fehlen. Damit ist eine Auslegung ausgeschlossen, um Regelungen des MRTV ergänzend heranzuziehen. 19 d) Die Anwendung von tariflich erweiterten Befristungsregeln, die über den Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinausgehen, bedürfen - auch wegen der besonderen Bedeutung der Befristungskontrolle vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG - einer ausdrücklichen und besonderen Regelung. Für die Normunterworfenen muss klar sein, ob eine tarifliche Regelung die Erweiterung von Befristungsmöglichkeiten zulässt (vgl. APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 407) . 20 2. Auch § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG eröffnet hier keine weitergehende Befristungsmöglichkeit. Aus der möglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den MRTV ergibt sich diese nicht. 21 a) Kommt ein Tarifvertrag kraft normativer Wirkung zur Anwendung, kann eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf „einen Manteltarifvertrag“ nicht auch als Bezugnahme auf einen - im Wege der Spezialität - verdrängten (Mantel-)Tarifvertrag ausgelegt werden. Dies bedürfte - die Zulässigkeit einer solchen Abrede bei fehlendem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien vorausgesetzt - besonderer Anhaltspunkte, die hier indes fehlen. Hinzukommt, dass dies wohl nur im Rahmen der Günstigkeit zulässig wäre, § 4 Abs. 3 TVG. Denn der normativ geltende speziellere Tarifvertrag kann nicht durch Bezugnahmen auf ungünstigere - grundsätzlich anwendbare, aber im Wege der Tarifkonkurrenz verdrängte - Regelungen ergänzt werden. Dies ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Eine Erweiterung der Befristungsmöglichkeit auf 30 Monate ist gegenüber der gesetzlichen Begrenzung auf 24 Monate eine Verschlechterung, da sie die Aussichten auf eine unbefristete Beschäftigung schmälert. 22 b) Eine solche Bezugnahme dürfte auch wegen der Systematik des § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG ausscheiden. Im Bereich der Tarifbindung geht § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG vor. Das belegt auch § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG, der eine Bezugnahme nur „im räumlichen Geltungsbereich“ des Tarifvertrags zulässt und die fehlende Tarifbindung voraussetzt (vgl. APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 409) . Beides wäre hier wegen der Bindung der Parteien an den MTV NRW und wegen der Verdrängung des MRTV nicht der Fall. Es kann damit dahinstehen, wie die Bezugnahme auszulegen ist und ob sie hinreichend transparent ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 23 3. Die Kammer war nicht daran gehindert, die auf das Arbeitsverhältnis normativ einwirkenden Tarifverträge zu ermitteln. Die Gerichte haben, sobald erkennbar ist, dass ein Tarifvertrag infolge Tarifgebundenheit für ein Arbeitsverhältnis gelten könnte, den maßgebenden Tarifvertrag gem. § 293 ZPO zu ermitteln (Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 15. Aufl. § 203 Rn. 21) . Die Parteien streiten hier über eine Bezugnahmeklausel auf die erörterten Tarifverträge. Aufgrund der Informationen im Handelsregister über den Geschäftsgegenstand der Beklagten und die Vertretung der Klägerin durch den DGB war für die Kammer ausreichend erkennbar, dass die maßgeblichen Tarifverträge auch infolge Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis gelten konnten. Zur Tarifbindung haben sich die Parteien zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt. 24 II. Über eine allgemeine Feststellungsklage für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Der letzte Halbsatz im Antrag zu 1. „… sondern über den 30.09.2014 hinaus unbefristet fortbesteht“ stellt nur einen floskelhaften, unselbständigen Annex zum Entfristungsantrag dar (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 2 der Gründe; zuletzt 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 39, BAGE 146, 161) . 25 III. Der Weiterbeschäftigungsanspruch steht der Klägerin nach ihrem Obsiegen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entfristungsklage zu ihren vertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu, § 611 Abs. 1, § 242 BGB iVm. Arbeitsvertrag. Die Beklagte hat keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin geltend gemacht, so dass das Beschäftigungsinteresse der Klägerin überwiegt (vgl. grundlegend BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - zu IV der Gründe) . 26 IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Urteilsstreitwert - § 61 Abs. 1 ArbGG - entspricht dem Quartalsverdienst und einem weiteren Gehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag, §§ 3, 5 ZPO. 27 RECHTSMITTELBELEHRUNG 28 Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. 29 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 30 Landesarbeitsgericht Köln 31 Blumenthalstraße 33 32 50670 Köln 33 Fax: 0221-7740 356 34 eingegangen sein. 35 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 36 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 37 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 38 39 1. Rechtsanwälte, 40 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 41 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 42 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 43 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.