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Urteil

4 AZR 761/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf bei Vertragsschluss geltende Tarifverträge macht diese Tarifverträge Bestandteile des Arbeitsverhältnisses, auch wenn später neue Tarifverträge geschlossen werden. • Ein von einem Arbeitgeberverband abgeschlossener Verbandstarifvertrag wird nicht durch einen von demselben Arbeitgeber allein abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst; es kann allenfalls Tarifkonkurrenz entstehen. • Eine Ablösung verbandlicher Tarifregelungen durch nachfolgende tarifliche Vereinbarungen setzt voraus, dass dieselben Tarifvertragsparteien abschließen oder eine hinreichend erkennbare Vertretungsbefugnis dokumentiert ist. • Ein Feststellungsantrag nach §256 ZPO ist auch für die Feststellung der Anwendbarkeit eines in der Vergangenheit liegenden Tarifvertrags zulässig, wenn durch die Entscheidung noch künftige Rechtsfolgen (z. B. Leistungspflichten bei späterem Leistungsfall) berührt sind.
Entscheidungsgründe
Arbeitsvertragliche Bezugnahme hält alten Verbandstarifvertrag; keine Ablösung durch spätere Vereinbarung • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf bei Vertragsschluss geltende Tarifverträge macht diese Tarifverträge Bestandteile des Arbeitsverhältnisses, auch wenn später neue Tarifverträge geschlossen werden. • Ein von einem Arbeitgeberverband abgeschlossener Verbandstarifvertrag wird nicht durch einen von demselben Arbeitgeber allein abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst; es kann allenfalls Tarifkonkurrenz entstehen. • Eine Ablösung verbandlicher Tarifregelungen durch nachfolgende tarifliche Vereinbarungen setzt voraus, dass dieselben Tarifvertragsparteien abschließen oder eine hinreichend erkennbare Vertretungsbefugnis dokumentiert ist. • Ein Feststellungsantrag nach §256 ZPO ist auch für die Feststellung der Anwendbarkeit eines in der Vergangenheit liegenden Tarifvertrags zulässig, wenn durch die Entscheidung noch künftige Rechtsfolgen (z. B. Leistungspflichten bei späterem Leistungsfall) berührt sind. Der Kläger war seit 1.10.2008 bei der Condor Berlin GmbH als Flugzeugführer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag nahm Bezug auf die bei Condor Berlin geltenden Tarifverträge, darunter den Manteltarifvertrag Nr.1 und den Vergütungstarifvertrag Nr.1a airberlin zur jeweiligen Anwendung bis zu einem neuen Condor-/VC-Tarif. Zwischen AVH (Arbeitgeberverband) und Vereinigung Cockpit (VC) bestanden bereits früher der MTV Nr.1 und der Tarifvertrag Übergangsversorgung (29.11.2005). Im März 2008 schlossen verschiedene Tarifpartner eine gemeinsame Vereinbarung und einen Sideletter, die unter Bedingungen Regelungen der airberlin-Gruppe für neue Einstellungen vorsehen sollten; die Kartellamtzustimmung wurde jedoch nicht erteilt. Die Beklagte vertrat, hierdurch sei der TV Übergangsversorgung abgelöst und nicht mehr auf den Kläger anwendbar; der Kläger begehrte Feststellung der Anwendbarkeit des TV Übergangsversorgung. Das ArbG wies ab, das LAG gab der Klage statt; das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. • Zulässigkeit des Feststellungsantrags: Der Antrag bezweckte die Feststellung, dass der TV Übergangsversorgung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (1.10.2008) auf das bis 31.3.2013 bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar gewesen sei; Feststellungsinteresse war gegeben, weil die Entscheidung künftige Rechtsfolgen (Leistungspflichten bei späterem Leistungsfall) klärt (§256 ZPO). • Rechtskraftwirkung bei Betriebsübergang: Die Feststellung wirkt gegenüber einem späteren Betriebserwerber, wenn der Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit erfolgte (§613a BGB in Verbindung mit §§265,325 ZPO). • Arbeitsvertragliche Bezugnahme als Anwendungsgrund: Nr.2 des Arbeitsvertrags bezog sich auf die bei Condor Berlin geltenden Tarifverträge; der TV Übergangsversorgung von 2005 gehörte dazu und wurde dadurch Inhalt des Arbeitsverhältnisses. • Keine Ablösung durch Sideletter oder TV 'Gemeinsame Vereinbarung': Eine wirksame Ablösung verbandlicher Tarifregelungen setzt gleiche Tarifvertragsparteien oder eine klare Vertretungsbefugnis voraus. Sideletter und TV Gemeinsame Vereinbarung wurden nicht von der AVH als Verband als Arbeitgeberpartei im erforderlichen Sinne erklärt; daher keine Ablösung des TV Übergangsversorgung (§3 Abs.1 TVG relevant für tarifliche Bindung). • Keine tarifliche Konkurrenz mit Verdrängungseffekt: Selbst wenn Tarifkonkurrenz denkbar wäre, fehlte es an einer Überschneidung der Regelungsbereiche, die eine Verdrängung des TV Übergangsversorgung erforderlich gemacht hätte. Die Bestimmungen des Sideletter/TV Gemeinsame Vereinbarung betrafen primär die vorläufige Anwendung bestimmter airberlin-Vereinbarungen für Neueinstellungen und standen unter der aufschiebenden Bedingung der Kartellamtzustimmung (§158 BGB). • Personeller Geltungsbereich: Der Kläger fällt unter den personellen Anwendungsbereich des TV Übergangsversorgung, da dieser die Mitarbeiter des Cockpitpersonals erfasst, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags der Condor Berlin fallen; der Kläger war Flugzeugführer und damit erfasst. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§97 Abs.1, §91a Abs.1 ZPO). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom 29.11.2005 aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in Nr.2 des Arbeitsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis angewendet wurde. Weder Sideletter noch der TV ‚Gemeinsame Vereinbarung‘ haben den TV Übergangsversorgung abgelöst, weil hierfür gleiche Tarifvertragsparteien oder eine erkennbare Vertretungsbefugnis der AVH in den Urkundentexten nicht dargetan sind und keine tarifliche Konkurrenz mit Verdrängungstatbestand vorliegt. Der Kläger wird vom personellen Geltungsbereich des TV Übergangsversorgung erfasst; eine Entscheidung über die ebenfalls streitige Betriebsrentenregelung war wegen Erledigung gleichfalls nicht mehr erforderlich. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.