Urteil
20 Ca 8559/14
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2015:0826.20CA8559.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.663,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 852,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 175,18 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 223,20 Euro seit dem 16.08.2014 sowie auf 92,78 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 19,76 Euro seit dem 16.12.2014 sowie auf 204,39 Euro seit dem 16.01.2015 und auf 95,66 Euro seit dem 16.02.2015 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.582,59 Euro. 5. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Lohnzuschlags (sogenannte „PWK-Zulage“), Differenzvergütung für Urlaubszeiten und den Umfang des Urlaubsanspruches. 3 Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.08.2012 bei der Beklagten als Luftsicherheitskontrollkraft tätig. 4 Das Sicherheitsunternehmen der Beklagten erbringt u. a. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Luftfrachtkonzern …. Sicherheitsdienstleistungen für …. am Flughafen ….. Der Einsatz des Klägers erfolgt im Auftrag des Kunden …. in einem Gebäude von …. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafengeländes des Flughafens …... Die Beklagte erbringt für die Firma ….. Sicherheitsdienstleistungen, die in einer eigenen „Objektspezifischen Dienstanweisung" geregelt sind, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. …. hat die Beklagte insoweit insbesondere beauftragt, Frachtkontrollen mittels Röntgengeräten durchzuführen und auch den Empfang zu besetzen, an dem Personen, welche das Gebäude von …. betreten wollen, mittels Handscanner zu kontrollieren sind. Mit diesen Aufgaben wird auch die Klägerseite betraut. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Dienstpläne Bezug genommen. 5 Weiter ist die Beklagte von ….. beauftragt, auch Streifendienste auf dem Gelände durchzuführen. Hierfür werden regelmäßig andere Mitarbeiter als die Klägerseite eingesetzt. 6 Es gibt für Sicherheitskräfte an Flughäfen Schulungen sowohl für Einsätze nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch für Einsätze nach § 9 Luftsicherheitsgesetz. Der hiesige Kläger ist sowohl nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch nach§ 9 Luftsicherheitsgesetz geschult. 7 Auf dem Gebiet des Flughafens ….. ist ein nicht allgemein zugänglicher Bereich abgegrenzt. Wer diesen nicht allgemein zugänglichen Bereich betreten will (sogenannte „§-8-LuftSiG-Grenze“), hat sich einer Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter. Auch der Kläger hat sich mithin vor Betreten seines Arbeitsplatzes im ….. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, welche durch ein Drittunternehmen am Mitarbeiterparkplatz vorgenommen wird. 8 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV) sowie der „Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen" vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) Anwendung. 9 Der aktuelle Stundenlohn des Klägers beträgt € 10,55 brutto. Dies ist nach Ziffer 2. B LTV der Stundengrundlohn in Lohngruppe 16b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen". Der tarifliche Stundengrundlohn für Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz ist deutlich höher. 10 Der LTV regelt in Ziff. 2.1 weiter: 11 Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt 12 (...) 13 ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR." 14 Ein solcher Lohnzuschlag – in der Branche als „PWK-Zulage“ bezeichnet - wurde seitens der Beklagten an den Kläger nicht gezahlt. 15 Bis zum In-Kraft-Treten des MTV am 01.01.2014 errechneten sich Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt aufgrund der Vorgängerregelungen anhand von Kalendertagen. Als Urlaubsentgelt pro Urlaubstag (= Kalendertag) war grundsätzlich 1/365 des Jahresverdienstes zu zahlen. Der zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue MTV stellt die Berechnung von Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt nunmehr von der kalendertäglichen auf eine arbeitstägliche Berechnung um. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen getroffen: 16 § 17 Urlaub 17 (1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung. 18 (2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr 19 bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage 20 mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und 21 mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage 22 Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. 23 (…) 24 § 18 Urlaubsentgelt 25 (1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses MTV für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt. 26 (2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen: 27 Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage. 28 (3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses MTV entsprechend. 29 (…) 30 In seinem § 27 regelt der MTV schließlich Ausschlussfristen wie folgt: 31 § 27 Ausschlussfristen 32 (1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…) 33 (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (…) 34 In einer Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B 10, Bl. 317 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es auszugsweise wie folgt: 35 "Sehr geehrte Damen und Herren, 36 im Hinblick auf die Regelungen des neuen MTV Aviation erläutern wir Ihnen die Anwendung des § 17 Nr. 2 des MTV im Einvernehmen mit Ihren Betriebsräten wie folgt: 37 Absatz 1 und 2: 38 Die im MTV erwähnte Urlaubsstaffel geht von einer 5-Tage-Woche aus. Da wir auch für 2014 und bis auf weiteres von einer 7 Tage-Woche in den jeweiligen Betrieben ausgehen, ist der Urlaub wie folgt zu berechnen: 39 Betriebszugehörigkeit MTV Umgerechnet: Ihr Anspruch 40 0 - 2 Jahre 26 37 41 3 - 4 Jahre 28 39 42 ab dem 5. Jahr 30 42 43 (...)" 44 In einer weiteren Hausmitteilung vom 29.08.2014 (Anlage B11, Bl. 318 der Akte 20 Ca 8560/14) teilt die Beklagte mit, dass sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2014 „eine vergleichende Gegenüberstellung der alten sowie der neuen Regelung darstellen" wollte. 45 In einer weiteren Hausmitteilung vom 08.05.2014 (Anlage B 12, Bl. 319 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es unter der Überschrift „Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage MTV Aviation“: 46 „Der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden. 47 Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten! Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem MTV Aviation nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden! Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl. 48 Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“ 49 In 2013 hatte der Kläger ausgehend von der bisherigen Berechnungsweise nach eigenen Angaben einen Jahresurlaubsanspruch von 37 Kalendertagen. 50 Im Januar 2014 nahm der Kläger an drei Kalendertagen Urlaub in Anspruch, ebenso im Februar 2014. Im März 2014 hatte der Kläger an sechs Kalendertagen Urlaub, im Juli 2014 an 20 Kalendertagen. 51 Im Oktober 2014 war der Kläger an drei Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2014 hatte der Kläger alsdann an drei Kalendertagen Urlaub. 52 Im Dezember 2014 hatte der Kläger an fünf Kalendertagen Urlaub und war an drei Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 2015 hatte der Kläger an sieben Kalendertagen Urlaub. 53 Mit seiner am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2014 in Anspruch. Er behauptet, er habe im Juli 52 Stunden, im August 199,5 Stunden sowie im September und Oktober 2014 jeweils 190 Stunden zuschlagpflichtige Arbeit verrichtet, für die er jeweils 1,50 Euro pro Stunde PWK-Zulage begehrt. 54 Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn den Zuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV für alle in den streitgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Er nimmt insoweit Bezug auf die im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Einsatzpläne für die genannten Monate. Er sei nicht nur ausgebildet im Sinne des § 8 LuftSiG, sondern führe auf dem Frachtareal der Firma … tatsächlich auch Personen- und Warenkontrollen durch. Zur Durchführung dieser Kontrollen sei die Firma … auch gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 LuftSiG verpflichtet und fordere daher bei der Beklagten entsprechend geschulte Mitarbeiter an. 55 Darüber hinaus macht der Kläger mit Klageerweiterung vom 16.12.2014 (Bl. 10 ff. d. A.) Differenzvergütungsansprüche für Urlaubsentgelt für die Monate Januar, Februar, März und Juli 2014 geltend. Er ist hierzu der Ansicht, aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung in Verbindung mit den Hausmitteilungen der Beklagten könne er den höheren neuen tarifvertraglichen Entgeltwert pro Arbeitstag nicht nur für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs begehren. 56 Mit weiterer Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 24.02.2015 (Bl. 233 d. A.) hat der Kläger seine Klage um Differenzvergütungsansprüche für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsentgelt für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 erweitert. Mit weiterer Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. 343 d. A.) macht der Kläger weitere Zahlungsansprüche hinsichtlich der PWK-Zulage für die Monate November 2014 bis Januar 2015 geltend. Die Klageerweiterung wurde ohne Abschriften für die Gegenseite dem Gericht übersandt und dern Beklagtenvertretern unmittelbar per Telefax ohne Anlagen und nicht unterzeichnet zugeleitet (siehe Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20.05.2015, Bl. 389 d. A.), woraufhin das Gericht bei den Klägervertretern unter dem 01.06.2015 (Bl. 391 d. A.) die Klägerseite zur Verfügungstellung von beglaubigten Abschriften der Klageerweiterung zum Zwecke der Zustellung aufgefordert hat. 57 Der Kläger beantragt zuletzt, 58 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 947,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen (Lohnzuschläge nach Tarifvertrag für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.10.2014); 59 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen auf Verkehrsflughäfen NRW vom 05.04.2013 zusätzlich zu etwaigen weiteren Zuschlägen einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 je Arbeitsstunde für seine geleistete Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle zu bezahlen (PWK-Zulage); 60 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 314,39 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Januar 2014); 61 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 320,26 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Februar 2014) 62 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 427,26 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt März 2014); 63 64 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.295,63 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Juli 2014); 65 66 7. festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 2014 37 Urlaubstage zustehen; 67 68 8. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger ein Urlaubsanspruch von mindestens 28 Urlaubstagen zusteht; 69 70 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 92,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen (Lohnfortzahlung Oktober 2014); 71 72 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 185,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt November 2014); 73 74 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 384,33 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen (Lohnfortzahlung / Urlaubsentgelt Dezember 2014); 75 76 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 95,66 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen (Urlaubsentgelt Januar 2015); 77 78 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 719,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen (PWK-Zulage November 2014 bis Januar 2015. 79 Die Beklagte beantragt, 80 die Klage abzuweisen. 81 Zunächst rügt die Beklagte die fehlende Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche aber auch in der Sache nicht zu. 82 Mit Blick auf die geltend gemachte tarifliche Zulage für Personen- und Warenkontrollen folge dies daraus, dass der Kläger auf dem Gelände der Firma … tatsächlich keine Tätigkeiten im Sinne des § 8 LuftSiG durchführe. Personen- und Warenkontrollen im Sinne des § 8 LuftSiG fänden nur an den Außengrenzen des Flughafens statt. Die Kontrollen auf dem Gelände der Firma …. ähnelten diesen Kontrollen zwar, seien rechtlich aber anders zu qualifizieren: Die Firma ….. führe an ihrer „Hausrechtsgrenze" einfache Ein- und Ausgangskontrollen zur Diebstahlprävention durch, die lediglich eine Unterweisung im Sinne des § 34 GewO voraussetzten. Es würden lediglich Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG durchgeführt. Die PWK-Zulage sei jedoch nach Ansicht der Beklagten allenfalls für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG zu zahlen, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG. 83 Der Kläger habe auch nicht - so meint die Beklagte - schlüssig vorgetragen, dass er tatsächlich vollumfänglich in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei, denn die Mitarbeiter seien in verschiedenen Kontrollbereichen eingesetzt. 84 Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsentgeltdifferenzen ist die Beklagte sodann der Auffassung, sie habe das Urlaubsentgelt zutreffend auf Grundlage des seit dem 01.01.2014 geltenden MTV arbeitstäglich errechnet. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung verweist sie darauf, dass nach dem Lohnausfallprinzip darauf abzustellen sei, an welchen Tagen im Krankheitszeitraum der Kläger nach den schon vorher feststehenden Dienstplänen tatsächlich gearbeitet hätte, wenn er nicht aufgrund der Krankheit ausgefallen wäre. 85 Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsumfangs für unzulässig. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger bei Anwendung der tarifvertraglichen Berechnungsweise lediglich einen leicht geringeren Urlaubsanspruch als 26 Arbeitstage habe, da er bei einer vorzunehmenden Durchschnittsberechnung an leicht weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet habe. 86 Im Kammertermin am 26.08.2015 20 Ca 8559/14, 20 Ca 8560/14 und 20 Ca 8561/14 betreffend vergleichbare Rechtsstreitigkeiten dreier verschiedener Arbeitnehmer gegenüber der hiesigen Beklagten gemeinsam verhandelt und erörtert. Im Kammertermin wurden die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend erklärt, dass mit der PWK-Zulage nach Darstellung beider Tarifvertragsparteien eine Lohnannäherung der geringer vergüteten Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG mit der höher vergüteten Tätigkeit nach§ 5 LuftSiG erzielt werden sollte. Insofern sollte die Zulage für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG und für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG anfallen, für Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG divergiert die Auffassung der Tarifvertragsparteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Tarifauskünfte Bezug genommen. 87 Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. 88 Entscheidungsgründe 89 Die Klage hatte teilweise Erfolg. 90 I. 91 Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage. 92 1.) 93 Insofern hatte der zulässige Zahlungsantrag zu 1.) überwiegend Erfolg. 94 Dem Kläger steht dem Grunde nach für den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die tarifvertragliche PWK-Zulage zu. 95 Denn er verfügt aufgrund der vorhandenen Schulungen nach § 8 LuftSiG und§ 9 LuftSiG unstreitig über die tarifvertraglich für den Anspruch auf die PWK-Zulage geforderte persönliche Qualifikation. Darüber hinaus wird er auch überwiegend im Bereich der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt. Lediglich für einzelne in den Dienstplänen ausgewiesene Tätigkeitszeiten, die nicht der Personen- und Warenkontrolle zuzuordnen waren, war der Anspruch nicht gegeben. 96 Der Kläger hat für sämtliche sich aus den Dienstplänen ergebende Einsatzzeiten am „Empfang“ als auch für sämtliche Einsatzzeiten, die in den Dienstplänen als „FDX-§9“ bzw. „FDX-RELU“ ausgewiesen werden, einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage. Denn diese Tätigkeiten stellen eine „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften dar. 97 a) 98 Die Tarifvorschrift des Ziffer 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. 99 Insofern ist der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift missverständlich. Denn die genannte EU-Verordnung 185/2010 definiert den Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ gerade nicht. Der Begriff der „Ware“ wird in der EU-Verordnung gar nicht genannt, sondern die EU-Verordnung verwendet den Begriff der „Fracht“. Anhaltspunkte dafür, dass mit den Begriffen „Fracht“ und „Ware“ etwas Unterschiedliches gemeint sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. 100 Vereinfacht ausgedrückt ist Zielsetzung der EU-Verordnung 185/2010, Mindeststandards zur Sicherung des Luftverkehrs insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten im Nachgang zu den Terroranschlägen vom11. September 2001 zu sichern. Ansatzpunkt der Verordnung ist hierbei, dass grundsätzlich alles, was auf das gesicherte Flughafengelände gelangen kann (Personen, Fracht, Post, Verpflegung etc.) zu kontrollieren ist. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz hat demgegenüber einen gegenüber der EU-Verordnung 185/2010 leicht abweichenden Ansatzpunkt, soweit hier auf unterschiedliche Adressaten abgestellt wird, welche für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sind. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Luftfahrtunternehmen. 101 Die Firma ….. wird als Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG zu Kontrollmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Sie unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG, denn sie betreibt als Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafengelände ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich selbst Betriebsgebäude und -einrichtungen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5 LuftSiG sind damit Personen vor dem Zugang zu durchsuchen und zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge ebenfalls zu überprüfen und zu durchsuchen; gleiches gilt nach der genannten Vorschrift für auf andere Weise in die Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Firma ….. gesetzlich verpflichtet und erbringt diese nicht lediglich in Ausübung ihres Hausrechts. 102 Um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, bedient sich die Firma ….. der Beklagten. 103 Insofern stellen die Kontrollen, welche die Beklagte – unter anderem unter Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitskontrollkraft – für die Firma ….. erbringt, keine „freiwilligen“ Kontrollen - etwa zur Diebstahlsprävention – dar, sondern dienen der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung der Firma ….. als Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 i. V. m. § 8 Luftsicherheitsgesetz. Die gesetzliche Verpflichtung dient der Luftsicherheit, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge, und nicht lediglich dem Diebstahlschutz und zur Wahrung des Hausrechts. 104 Lediglich die Ausgangskontrollen bzgl. der Ware / Fracht, die von ….. transportiert werden, lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahlschutzes sinnvoll erklären. Für die Eingangskontrollen würde dies demgegenüber gar keinen Sinn machen. Auch die Ausgangskontrolle dient nicht allein dem Diebstahlschutz, sondern auch der Luftsicherheit. Denn alles, was das Frachtgebäude von ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verlässt, befindet sich ja – zumindest vorrübergehend - zunächst noch weiterhin auf dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Insofern dient eine weitere Kontrolle auch hier der Luftsicherheit. Als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 sehen die gesetzlichen Vorgaben auf europarechtlicher Ebene eine Verschärfung der Kontrollen an Flughäfen vor. Insofern sind ggf. mehrfache Kontrollen vorzunehmen. Die Ansicht der Beklagten, eine Person bzw. eine Fracht / Ware, die einmal die „§-8-Grenze“ überschritten habe und in den gesondert geschützten Bereich des Flughafens gelangt sei, sei danach in keiner Weise mehr zu kontrollieren, kann nicht geteilt werden. Natürlich haben z. B. bei Auffälligkeiten weitere Kontrollen zu erfolgen. § 9 LuftSiG verpflichtet die Luftfahrtunternehmen sogar – auch unabhängig von etwaigen Auffälligkeiten – ausdrücklich zur Vornahme weiterer Kontrollen. 105 In Ziffer 6.) der „Objektspezifischen Dienstanweisung" der Beklagten für den Einsatz bei ….. am …. Flughafen ist diesbezüglich für die Personenkontrollstelle am Haupteingang - dies ist der in den Einsatzplänen ausgewiesene „Empfang" - geregelt, dass die Kontrolle mittels GPA, Torsonde und „Hand-folgt-Sonde" durchgeführt wird. Weiter ist festgehalten, dass die Kontrolle mittels GPA (Gepäckdurchleuchtunganlage, X-Ray) nur durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden darf, welches eine gültige Befähigung für Frachtkontrollen und/oder Personal- und Warenkontrollen vorweisen kann. 106 Die Schulung des eingesetzten Personals ist in § 8 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG ausdrücklich verlangt und in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV kann Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen" qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. Die Kontrolle mittels GPA ist die praktische Ausübung der geschulten Tätigkeiten: die Kontrolle mitgeführter Gegenstände und Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände. Personen- bzw. Personal- und Warenkontrollen im Sinne der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung finden am „Empfang" der Firma ….. statt. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die EG-Verordnung 2320/2002, die durch die EU-Verordnung angepasst worden ist (so auch ausdrücklich bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015,3 Ca 7264/14 – Parallelverfahren zu den hiesigen Rechtsstreiten vor der20. Kammer). 107 Die Ansicht der Beklagten, die tarifliche PWK-Zulage sei nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG zu zahlen, kann nicht geteilt werden. 108 Zunächst stellt die tarifliche Regelung gerade nicht auf das Luftsicherheitsgesetz, sondern allein auf die EU-Verordnung ab (siehe auch nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14). 109 Darüber hinaus findet sich für die von der Beklagten behauptete „Höherwertigkeit“ von Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG gegenüber Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG weder in den gesetzlichen noch in den tarifvertraglichen Regelungen ein Ansatzpunkt. 110 Gesetzlich unterscheidet sich bei den §§ 8, 9 LuftSiG lediglich der Adressat. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet das Luftfahrunternehmen zu – im wesentlichen identischen bzw. zumindest gleichwertigen – Sicherungsmaßnahmen. 111 Tariflich wird unterschieden zwischen Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz auf der einen Seite und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auf der anderen Seite. Während für Kontrollen nach den §§ 8,9 LuftSiG lediglich ein – identischer – Stundenlohn von 10,55 Euro tarifvertraglich geschuldet ist, wird für die „klassische“ Sicherheitskontrolle an Flughäfen gemäß § 5 LuftSiG (Personenkontrolle der Flugpassagiere nebst Handgepäckkontrolle) ein um mehr als vier Euro höherer Tarifstundenlohn geschuldet. 112 Die Tarifvertragsparteien haben in den eingeholten Tarifauskünften zur Entstehungsgeschichte der PWK-Zulage übereinstimmend vorgetragen, dass diese gerade eine Angleichung der niedrigeren Vergütung für Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG gegenüber den - im Grundsatz als vergleichbar angesehenen - Kontrolltätigkeiten nach § 5 LuftSiG erzielen sollte. 113 Insofern mag ggf. eine Differenzierung zwischen PWK-Zulage-begründenden Tätigkeiten nach den §§ 8,9 LuftSiG einerseits und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG andererseits gerechtfertigt sein. Denn Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG sind bereits nach dem regulären Tätigkeitsbild zwingend mit einer Kontrolle von Personen und (Hand-) Gepäck verbunden und eine besondere, über das reguläre tarifliche Tätigkeitsgebiet hinausgehende Erschwernis bei einer Personen- und Warenkontrolle ist insofern nur schwer zu begründen. Auch die Entstehungsgeschichte nach den vorliegenden Tarifauskünften spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Tätigkeiten nach den § 8 LuftSiG und § 9 LuftSiG zu beschränken und nicht auf Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auszuweiten (so die Rechtsprechung des LAG Köln, z. B. Urteil vom 10.07.2015, 4 Sa 623/14; a. A. allerdings nunmehr offenbar BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14). 114 Keinesfalls zu rechtfertigen wäre jedoch eine – hier von der Beklagten geforderte – Differenzierung zwischen § 8 LuftSiG einerseits und § 9 LuftSiG andererseits. Beide Tätigkeiten werden tariflich exakt gleich eingruppiert. Die Argumentation, dass für die höherwertige Tätigkeit (wie bei § 5 LuftSiG) eine für das Tätigkeitsgebiet typische Erschwernis bereits mit einer höheren Grundvergütung abgegolten sein sollte, passt hier gerade nicht. 115 Auch sollte nach der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nach übereinstimmendem Willen beider Tarifpartner die PWK-Zulage grundsätzlich sowohl für Tätigkeiten nach § 8 als auch nach § 9 LuftSiG geschuldet sein. 116 Auch soweit man als Anspruchsvoraussetzung für die PWK-Zulage verlangt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in der Personen – und Warenkontrolle eingesetzt werden muss, er also kummulativ mit beiden Tätigkeiten betraut sein muss (so wohl nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 19.06.2015, 1 Ca 3667/14), erfüllt der Kläger diese Voraussetzung. 117 Denn der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Dienstpläne regelmäßig sowohl am Empfang eingesetzt worden (= Personenkontrolle) als auch mit „§9-Tätigkeiten“, d. h. dem Scannen von Fracht (= Warenkontrolle). 118 Es ist keinesfalls zu verlangen, dass diese Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden müssten. Denn dies ist in der Praxis der Dienstplaneinteilung für Luftsicherheitskräfte an Flughäfen – welche den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte – offenbar nicht üblich. Aus den dem Gericht in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren umfangreich vorgelegten Dienstplänen ergibt sich, dass für eine Schicht entweder ein Einsatz in der Frachtkontrolle (§9), am Empfang oder mit einer sonstigen Tätigkeit erfolgt. Es ist nicht vorgesehen, dass während einer Schicht sowohl Personen- als auch Warenkontrollen erfolgen, mithin z. B. der Mitarbeiter sowohl den Empfang als auch den Frachtbereich zu kontrollieren hat. Dies wäre wohl auch wegen der räumlichen Trennung der beiden Arbeitsbereiche nicht möglich. Insofern muss ausreichen, dass der Mitarbeiter regelmäßig sowohl Personen als auch Fracht zu kontrollieren hat, dies muss jedoch nicht zwangsläufig während der gleichen Schicht erfolgen. 119 Nach vorstehenden Erwägungen hat die Klägerseite nicht nur für im Dienstplan ausgewiesene Zeiten am „Empfang“ Anspruch auf die PWK-Zulage (insoweit den Anspruch bejahend bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015, 3 Ca 7264/15), sondern darüber hinausgehend auch für die ausgewiesenen Tätigkeiten in der Frachtkontrolle …... Soweit im Dienstplan ….. ausgewiesen ist, handelt es sich hierbei nach Darlegung der Beklagten um eine Reserveschicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich insofern die Tätigkeit unterscheiden würde, so dass die Kammer auch insofern von einer Zuschlagspflichtigkeit ausging. Lediglich für die im Dienstplan ausgewiesenen Zeiten „OTS“ handelt es sich nach unbestrittener Darlegung der Beklagten um eine Bildschirmarbeit, die eben keine zuschlagspflichtige Personen- und Warenkontrolle darstellt. 120 Für den hiesigen Kläger ergab sich mithin folgende Berechnung: 121 a) Dienstplan Juli 2014 (Bl. 349 d. A.): 122 52 Stunden laut Dienstplan, abzgl. 4 Stunden OTS und abzgl. 16 Stunden Ausbildung Luftsicherheit Aviation = 32 zuschlagpflichtige Stunden 123 b) Dienstplan August 2014 (Bl. 351 d. A.): 124 199,5 Stunden laut Dienstplan gearbeitet, abzgl. 4 Std OTS am 12.08.2014 = 195,5 zuschlagpflichtige Stunden 125 c) Dienstplan September 2014 (Bl. 353 d. A.): 126 211,5 Stunden laut Dienstplan gearbeitet, abzgl. 12 Stunden Gefahrgutschulung und OTS am 27.09.2014 = 199,5 Stunden, ggf., abzüglich weiterer vier Stunden „T1/2ERHALT“ am 16.09.2014, was letztlich dahinstehen kann, da insgesamt für September 2014 nur 190 Stunden eingeklagt wurden und der Anspruch daher ohnehin auf 190 Stunden zu begrenzen war 127 d) Dienstplan Oktober 2014 (Bl 355 d. A.): 128 155,0 Stunden laut Dienstplan gearbeitet, abzgl. vier Stunden OTS = 151 zuschlagpflichtige Stunden 129 In der Addition Juli – Oktober 2014 ergeben sich mithin 568,5 zuschlagspflichtige Stunden (32 Juli + 195,5 August + 190 September + 151 Oktober) á jeweils 1,50 Euro PWK-Zulage pro Stunde, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 852,75 Euro ergab, hinsichtlich dessen die Beklagte zur Zahlung einer PWK-Zulage für Juli bis Oktober 2014 an die Klägerin zu verurteilen war. 130 Denn auch die tarifvertragliche Ausschlussfrist war des § 27 MTV war für die Ansprüche Juli – Oktober 2014 gewahrt. 131 Nach § 27 Abs. 1 MTV verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 MTV sind Entgeltzahlungen spätestens mit dem 15. des Folgemonats fällig. 132 Der hiesige Kläger hat diese Ansprüche mit außergerichtlichem Geltendmachungsschreiben vom 10.11.2014 (Bl. 5/6 d. A.), per Telefax zugegangen ebenfalls am 10.11.2014, parallel zur Klageerhebung unmittelbar geltend gemacht. Der Vergütungsanspruch für Juli 2014 ist am 15.08.2014 fällig geworden und wäre daher erst mit Ablauf des 15.11.2014 bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die außergerichtliche Geltendmachung vom 10.11.2014 war daher bezüglich der PWK-Zulage ab Juli 2014, erst recht für die Folgemonate August bis Oktober 2014, noch rechtzeitig. 133 2.) 134 Hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag zu 13) geltend gemachten PWK-Zulage für November 2014 bis Januar 2015 konnte eine Verurteilung demgegenüber nicht erfolgen. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers ist aufgrund Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. 135 Die Vergütung für den Monat Januar 2015 war gemäß § 15 Abs. 2 MTV am 15.02.2015 fällig mit der Folge, dass Verfall des Anspruchs nach § 27 Abs. 1 MTV mit Ablauf des 15.05.2015 eingetreten ist. Der Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage für Januar 2015 wurde erstmals mit Schriftsatz vom 12.05.2015 geltend gemacht. Dieser wurde jedoch unstreitig unmittelbar per Telefax an die Beklagte lediglich nicht unterschrieben übersandt. Dies stellt keine formwirksame schriftliche (!) Geltendmachung des Anspruchs wie von § 27 Abs. 1 MTV verlangt dar. Eine unterschriebene Version der Klageerweiterung ist der Beklagtenseite nach Aktenlage jedenfalls nicht vor dem 01.06.2015 zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren etwaige noch offene Vergütungsansprüche für Januar 2015 bereits seit Ablauf des 15.05.2015 verfallen. 136 Gleiches gilt erst recht für die noch früher fällig gewordenen und auch erst mit der Klagerweiterung vom 12.05.2015 geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer PWK-Zulage für November und Dezember 2015. 137 3.) 138 Der Feststellungsantrag zu 2.) bezüglich der PWK-Zulage ist unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 139 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für seine Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 pro Stunde zu zahlen hat. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit darüber, ob die Beklagte für Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag zu zahlen hat. Dies sieht der Tarifvertrag unzweifelhaft vor. Vielmehr besteht der Streit zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. welche Tätigkeiten der Klägerin zuschlagpflichtige Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle darstellen. Die diesbezüglich zu zahlenden Zuschläge können nach vorstehenden Ausführungen monatlich unterschiedlich ausfallen. Insofern muss sich die Klägerseite hier schon entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Mühe machen, zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ihren Anspruch konkret zu berechnen und zu beziffern. Dies ist ihr nach Vorliegen der entsprechenden endgültigen Dienstpläne mit ihren tatsächlichen Arbeitszeiten auch ohne weiteres möglich. Einem Feststellungsantrag steht insofern der Vorrang der Leistungsklage entgegen. 140 Die Argumentation der Klägerseite, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen erforderlich sei, überzeugt nicht. Denn der unbezifferte Feststellungsantrag kann die tariflichen Ausschlussfristen gerade nicht wahren. Zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ist erforderlich, dass die Klägerseite konkret geltend macht, in welchem Umfang sie für einen bestimmten Monat eine PWK-Zulage geltend macht, weil sie der Auffassung ist, in diesem Umfang zuschlagpflichtige Tätigkeiten verrichtet zu haben. Dies kann denklogisch erst nach konkreter Verrichtung der Arbeit im jeweiligen Monat erfolgen und nicht durch einen unbestimmten Feststellungsantrag pauschal im Vorfeld. 141 II. 142 Hinsichtlich der Anträge auf Entgeltdifferenzen bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war die Klage teilweise begründet. 143 1.) 144 Die diesbezüglichen Zahlungsanträge waren teilweise begründet. 145 a) 146 Zunächst kann sich die Beklagte insofern nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen. 147 Denn mit Aushang vom 08.05.2014 hat sie für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung (anders als für den Bereich der PWK-Zulage) auf die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet. Sie hat in diesem Aushang ausdrücklich erklärt, dass die Abrechnungssysteme der Beklagten mit der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Tarifumstellung zum 01.01.2014 überfordert sind und ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche tariflich zustehenden Ansprüche erfüllt werden. Dies durfte von den Arbeitnehmern zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass sie ihre diesbezüglichen Ansprüche gerade nicht mehr gesondert schriftlich oder ggf. sogar gerichtlich geltend machen mussten, sondern die Beklagte unter Verzicht auf die Ausschlussfristen diese erfüllen wird. 148 b) 149 Materiell stand dem Kläger teilweise noch ein nicht erfüllter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubsentgelt zu. 150 Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich die Berechnung allein nach den seit 01.01.2014 maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Übergangsregelung vorgesehen. Mithin bestimmt sich auch die Berechnung übertragenen Urlaubs aus 2013 allein nach den neuen, seit 01.01.2014 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. 151 Allerdings sehen die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen allein eine Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts nach Arbeitstagen vor. Insofern ist die klägerische Berechnungsweise bereits im Ansatz falsch. Wird Urlaubsentgelt nunmehr pro Arbeitstag und nicht mehr pro Kalendertag berechnet, ergibt sich denklogisch in 2014 ein höherer Wert pro „Urlaubstag“, wenn der Urlaubstag nunmehr einem Arbeitstag entspricht und nicht einem Kalendertag. Die Klägerseite möchte diesen höheren Wert des Urlaubsentgelts pro Arbeitstag nach der 2014er-Berechnung mit dem höheren Urlaubsanspruch nach Kalendertagen nach der 2013er-Berechnung multiplizieren und insofern nach einer Art „Rosinentheorie“ die jeweils für sie günstigeren Parameter der beiden Berechnungsansätze kombinieren. Dies geht natürlich nicht. Die Berechnung hat vielmehr allein nach dem – komplexeren – tarifvertraglichen Modell für 2014 zu erfolgen, sowohl hinsichtlich des Wertes der Urlaubstage (in Arbeitstagen) als auch hinsichtlich des Wertes des Urlaubsentgelts (pro Arbeitstag). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte, da ihre Abrechnungssysteme offenbar mit dem neuen System überfordert waren, zunächst noch eine Abrechnung auf Basis des alten Systems versucht hat. Hierin liegt keinesfalls eine Zusicherung, dass die Beklagte der Klägerseite eine deutlich höhere Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung hätte leisten wollen als tariflich vorgesehen. 152 c) 153 Nach der tarifvertraglichen Berechnung des § 17 MTV steht dem Kläger nach seiner individuellen Arbeitszeit ein Jahresurlaubsanspruch von 26,31 Arbeitstagen zu. 154 Der Kläger hat bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist der individuelle Arbeitszeitanteil der Klägerseite zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 letzter Satz MTV). 155 Hiernach ergibt nicht wie von der Beklagten angesetzt ein Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen, sondern ein zutreffender Jahresurlaubsanspruch von 26,31 Arbeitstagen. 156 Denn der Kläger hat im Jahr 2013 nach eigenem Vortrag der Beklagten (Bl. 81 d. A.) an 210 Tagen gearbeitet, hatte an 31 Tagen Urlaub und war an 14 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt zusammen 255 Tage. Soweit die Zahlen nach eigenem Vortrag der Beklagten teilweise widersprüchlich sind (vgl. im gleichen Schriftsatz Bl. 75 d. A.), war aufgrund der Widersprüchlichkeit der für die Klägerseite günstigere Wert als zugestanden anzusetzen. 157 Ausgehend von dem von den Tarifvertragsparteien angesetzten Durchschnittswert von 252 Arbeitstagen bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche (52 Wochen á 5 Tage = 260 Arbeitstage, abzüglich durchschnittlich acht ausfallende Arbeitstage aufgrund von Feiertagen an regulären Arbeitstagen) ergibt sich mithin ein Jahresurlaubsanspruch nach der individuellen Arbeitszeit des Klägers von 255 : 252 x 26 = 26,31 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2014. 158 d) 159 Mithin ergibt sich im Fall des hiesigen Klägers nach der tarifvertraglichen Berechnung 2014 nachfolgende Berechnung: 160 Da die eigene Berechnung des Klägers wie dargelegt bereits im Ansatz fehlerhaft ist, wird im wesentlichen die Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderung, welcher der Kläger nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist, zugrunde gelegt. 161 aa) 162 Für die Monate Januar bis März 2014 ergibt sich mithin ein noch nicht erfüllter Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 175,18 Euro brutto. 163 aaa) 164 Für Januar 2014 ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch insgesamt in Höhe von 275,89 Euro brutto. 165 Denn die Beklagte hat insofern substantiiert dargelegt (Klageerwiderung, Bl. 80 d. A.), dass sich für Januar 2014 pro Arbeitstag Urlaub ein Entgeltanspruch in Höhe von 129,33 Euro brutto ergibt. Da die Klägerseite ihren Urlaubsanspruch lediglich in Kalendertagen und nicht entsprechend der tarifvertraglichen Regelung in Arbeitstagen angibt, war insofern der Anspruch umzurechnen in den tarifvertraglich eigentlich vorgesehenen arbeitstäglich berechneten Urlaubsanspruch. Der zugrunde zu legende Umrechnungsfaktor beträgt jedoch entgegen der Rechtansicht der Beklagten nicht 25/37, sondern 26,31/ 37, da nach vorstehenden Erwägungen nicht lediglich 25 Arbeitstage, sondern 26,31 Arbeitstage ins Verhältnis zu 37 Kalendertagen Urlaubsanspruch zu setzen sind. Für drei Kalendertage Urlaub ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch an Urlaubsentgelt in Höhe von 129,33 Euro x 26,31/37 x 3 = 275,89 Euro. 166 bbb) 167 Für Februar 2014 ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt in Höhe von 278,64 Euro. 168 Der Wert pro Arbeitstag beträgt abweichend zur Berechnung für Januar hier 130,62 Euro nach der substantiierten und unbestrittenen Darlegung der Beklagten. Ansonsten kann auf vorstehende Ausführungen zu Januar verwiesen werden (der in Anspruch genommene Urlaub betrug im Februar 2014 ebenfalls drei Kalendertage), so dass sich hier die Berechnung 130,62 Euro x 26,31/37 x 3 = 278,64 Euro ergibt. 169 ccc) 170 Für März 2014 ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt in Höhe von 554,13 Euro. 171 Der Wert pro Arbeitstag beträgt hier 129,88 Euro, es wurden im März 2014 sechs Urlaubstage in Anspruch genommen, so dass sich die Berechnung 129,88 Euro x 26,31/37 x 6 = 554,13 Euro ergibt. 172 ddd) 173 Insgesamt stand dem Kläger daher für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2014 ein Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 1.108,66 Euro brutto in Addition der drei Einzelwerte für die drei Monate zu. 174 Hierauf hat die Beklagte nach unbestrittenem Vortrag 933,48 Euro gezahlt, so dass sich noch ein Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 175,18 Euro brutto ergibt. Der Betrag weicht aufgrund des Ansatzes von 26,31 Arbeitstagen statt lediglich 25 Arbeitstagen von dem beklagtenseitig in der Klageerwiderung bei Anwendung der 2014er-Berechnungsvorschriften auch auf den übertragenen Urlaub aus 2013 anerkannten Betrag in Höhe von 120,03 Euro ab. 175 bb) 176 Für Juli 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 223,20 Euro. 177 Der Kläger hat ausgehend von 128,89 Euro pro Arbeitstag (unbestrittene Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderung, Bl. 82 d. A.) einen Urlaubsentgeltanspruch für Juli 2014 für 20 Kalendertage = 14,22 Arbeitstage (Umrechnungsfaktor 26,31/37, s. o.) in Höhe von 1.832,82 Euro. Hierauf wurden nach Vortrag des Klägers in der Klageschrift (Bl. 27 d. A.), dem die Beklagte wiederum nicht substantiiert entgegen getreten ist, lediglich 1.609,62 Euro brutto, so dass die zu titulierende Differenz in Höhe von 223,20 Euro für Juli verblieb. Soweit die Beklagte völlig pauschal vorträgt, es sei an Urlaubsentgelt für Juli 2013 noch ein Differenzbetrag nachgezahlt worden, war der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Beklagte trägt nicht konkret vor, wann welcher konkrete Betrag an den Kläger (durch Überweisung / in bar?) nachgezahlt worden sein soll und in welchem erkennbaren Zusammenhang ein etwaiger Nachzahlungsbetrag mit dem Urlaubsentgeltanspruch für Juli 2014 stehen soll. 178 cc) 179 Für Oktober 2014 kann der Kläger den vollen eingeklagten Differenzbetrag in Höhe von 92,78 Euro brutto beanspruchen. 180 Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist – anders als beim Urlaubsentgeltanspruch – nicht auf eine Durchschnittsberechnung abzustellen, sondern nach dem im Entgeltfortzahlungsrecht geltenden Lohnausfallprinzip hat der Kläger Anspruch auf denjenigen Lohn, den er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre, sondern tatsächlich gearbeitet hätte. Insofern sind bei bereits vorhandener Vorplanung die im Dienstplan angesetzten Zeiten zu vergüten. 181 Der Kläger war vom 29. bis 31.10.2014 für alle drei Tage nach Dienstplan-Vorplanung verplant und ist in diesem Zeitraum alsdann arbeitsunfähig erkrankt. Nach eigener Berechnung der Beklagten (Bl. 287 ff., Bl. 289 d. A.) ergibt sich insofern ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers mindestens in Höhe von 339,10 Euro brutto für diese drei Tage (10,71 Stundenwert pro Tag á 10,55 Euro tariflicher Stundenlohn). Unstreitig wurden hierauf lediglich 246,24 Euro brutto gezahlt, so dass selbst nach eigener Berechnung der Beklagten jedenfalls noch 92,86 Euro brutto unstreitig als noch offene Nachzahlung Entgeltfortzahlung Oktober 2014 gegeben wären. 182 Da dieser Betrag den eingeklagten Betrag von 92,78 Euro brutto leicht übersteigt und das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde, war die Beklagte für Oktober 2014 in – voller – Höhe der eingeklagten 92,78 Euro zu verurteilen. 183 dd) 184 Für den November 2014 kann der Kläger noch 19,76 Euro brutto restliches Urlaubsentgelt beanspruchen. 185 Bei hier anzusetzenden 123,68 Euro pro Arbeitstag und in Anspruch genommenem Urlaub von 2,13 Arbeitstagen im November 2014 (entsprechend den klägerseitig vorgetragenen drei Kalendertagen unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 26,31/37) ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch von insgesamt 263,84 Euro brutto für November 2014. 186 Hierauf wurden lediglich 244,68 Euro brutto gezahlt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 19,76 Euro brutto ergibt. 187 ee) 188 Für Dezember 2014 steht dem Kläger zunächst ein noch offener Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 181,24 Euro brutto zu. 189 Der Kläger war vom 29.12. bis 31.12.2014 arbeitsunfähig erkrankt und zuvor laut Dienstplan für alle drei Tage verplant. Es ergibt sich insofern nach eigener Berechnung der Beklagten ein Anspruch von 3 x 10,55 Euro x 10,55 Stundenwert = 333,81 Euro, von dem 18,52 Euro brutto unstreitig nach Anerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 18.03.2015 noch offen stehen. Hinzu kommt nach eigener Darstellung der Beklagten in diesem Schriftsatz noch eine weitere Differenz zugunsten des Klägers in Höhe von 162,72 Euro brutto, so dass die Beklagte für Dezember 2014 einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt noch weiteren 181,24 Euro brutto anerkennt, der hier zugrunde zu legen war. 190 ff) 191 Weiter steht dem Kläger für Dezember 2014 noch offenes Urlaubsentgelt in Höhe von weiteren 23,15 Euro brutto zu. 192 Fünf Kalendertage Urlaub im Dezember 2014 entsprechen 3,56 Arbeitstagen (Umrechnungsfaktor 26,31 / 37). Pro Arbeitstag sind im Dezember 2014 Euro 121,56 anzusetzen, so dass sich ein Gesamtanspruch Urlaubsentgelt Dezember 2014 in Höhe von 432,20 Euro ergibt. Hierauf wurden nur 409,05 Euro gezahlt, so dass noch 23,15 Euro offen stehen. 193 gg) 194 Für Januar 2015 war die Beklagte in Höhe des vollen eingeklagten Betrages von 95,66 Euro zu verurteilen. 195 Denn für Januar 2015 bestreitet die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht substantiiert. Insbesondere stellt die Beklagte – nur – für diesen Monat bereits den als Berechnungsgrundlage der eigenen Abrechnung erforderlichen Wert pro Arbeitstag nicht dar. 196 Die Beklagte beschränkt sich in ihren Ausführungen zu Januar 2015 (Bl. 286 d. A. unten) darauf, sie habe „einen Betrag in Höhe von 768,04 Euro gezahlt“. Wie sich dieser Betrag ermitteln soll und in welchem Verhältnis er zur Klageforderung für Januar 2015 stehen soll, teilt sie nicht mehr mit. Der pauschale Beweisantritt der Beklagten unter Benennung des möglichen Zeugen….. war untauglich, da ein bloßer Beweisantritt keinen erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrag ersetzen kann. 197 Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, soweit die Beklagte ausführt, etwaige Ansprüche des Klägers sollen durch eine „Nachberechnung“ der Beklagten zwischenzeitlich erfüllt sein. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wann worauf welche konkreten (Nach-) Zahlungen erfolgt sein sollen. 198 2.) 199 Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Urlaubs konnten – einschließlich des Hilfsantrages – keinen Erfolg haben. 200 Sie waren bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet. 201 Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 7) die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Kalenderjahr 2014 ist abgelaufen. Der Kläger hätte in 2014 für einen konkreten Zeitraum die Gewährung von Urlaub beantragen und diesen Anspruch im Falle seiner Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend machen können, wenn er der Ansicht ist, einen höheren Urlaubsanspruch zu haben. Insofern war der Kläger auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen. 202 Darüber hinaus ist der Antrag unbestimmt. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs einer bestimmten Anzahl von „Urlaubstagen“. Urlaub bemisst sich jedoch nicht in „Urlaubstagen“, sondern nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich in Werktagen, wovon vertraglich dahingehend abgewichen werden kann, dass z. B. auf Basis von Arbeitstagen oder Kalendertagen gerechnet wird. Der Begriff „Urlaubstage“ ist jedoch zu unbestimmt. Die Klägerseite muss schon im Antrag klarstellen, ob sie Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage meint. Dies kann – wie gerade der hiesige Sachverhalt nach vorstehenden Erwägungen zeigt – zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen. 203 In welchem Umfang dem Kläger letztlich ein Urlaubsanspruch zusteht, bestimmt sich letztlich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen. Insofern ist zwingend in Arbeitstagen zu rechnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren hat der Kläger einen Urlaubsanspruch, der umgerechnet auf seine Arbeitszeit einem Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 17 Abs. 2 MTV). Dies ergab für 2014 nach vorstehenden Ausführungen ein Jahresurlaubsanspruch von 26,31 Arbeitstagen, für künftige Kalenderjahre kann sich nach der tarifvertraglichen Regelung bei divergierenden individuellen Arbeitstagen leicht auch ein divergierender individueller Urlaubsanspruch ergeben. Dies steht einem Feststellungsantrag für künftige Jahre bereits im Ansatz diametral entgegen, so dass auch der Hilfsantrag zu 8) abzuweisen war. 204 III. 205 Insgesamt ergibt sich mithin folgender Anspruch des hiesigen Klägers: 206 a) PWK-Zulage Juni- Oktober 2014 852,75 Euro 207 b) Urlaubsentgelt Januar - März 2014 175,18 Euro 208 c) Urlaubsentgelt Juli 2014 223,20 Euro 209 d) Entgeltfortzahlung Oktober 2014 92,78 Euro 210 e) Urlaubsentgelt November 2014 19,76 Euro 211 f) Entgeltfortzahlung Dezember 2014 181,24 Euro 212 g) Urlaubsentgelt Dezember 2014 23,15 Euro 213 h) Urlaubsentgelt Januar 2015 95,66 Euro 214 _____________________________ ____________ 215 Gesamt 1.663,72 Euro 216 Zinsen waren dem Kläger gemäß den §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Folgetag nach Fälligkeit aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) zuzusprechen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). 217 IV. 218 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufzuteilen. 219 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert der Zahlungsanträge zuzüglich jeweils einem Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsanträge festgesetzt. 220 Da streitgegenständlich vorliegend ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung auch gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 Ziffer 2.b) ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. 221 RECHTSMITTELBELEHRUNG 222 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. 223 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 224 Landesarbeitsgericht Köln 225 Blumenthalstraße 33 226 50670 Köln 227 Fax: 0221-7740 356 228 eingegangen sein. 229 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 230 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 231 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 232 233 1. Rechtsanwälte, 234 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 235 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 236 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 237 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.