Urteil
10 AZR 518/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf tariflichen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 setzt voraus, dass der Mitarbeiter im Tarifsinn sowohl Personen (nicht nur Fluggäste) als auch von diesen mitgeführte Gegenstände kontrolliert.
• Entscheidend für den Zuschlag ist die tatsächlich ausgeübte Kontrolltätigkeit und nicht die Eingruppierung nach dem LuftSiG oder die Bezeichnung als beliehener Luftsicherheitsassistent.
• Voraussetzung des Zuschlags ist außerdem eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung; Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Beschäftigten.
Entscheidungsgründe
Lohnzuschlag nur bei Personen- und Warenkontrolle nach VO (EU) Nr. 185/2010 • Anspruch auf tariflichen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 setzt voraus, dass der Mitarbeiter im Tarifsinn sowohl Personen (nicht nur Fluggäste) als auch von diesen mitgeführte Gegenstände kontrolliert. • Entscheidend für den Zuschlag ist die tatsächlich ausgeübte Kontrolltätigkeit und nicht die Eingruppierung nach dem LuftSiG oder die Bezeichnung als beliehener Luftsicherheitsassistent. • Voraussetzung des Zuschlags ist außerdem eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung; Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Beschäftigten. Die Klägerin war seit 2002 als beliehene Luftsicherheitsassistentin (§5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn in der Fluggastkontrolle beschäftigt. Für den Zeitraum 1.5.–31.12.2013 beanspruchte sie einen tariflichen Lohnzuschlag von 1,50 Euro pro Stunde nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Die Klägerin vertrat, ihre Tätigkeit falle unter die tarifliche Personen- und Warenkontrolle; die Beklagte zahlte den Zuschlag nicht. Im Streitzeitraum galt der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag LTV NRW 2013. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllte. • Auslegung Ziff. 2.1 LTV NRW 2013: Zuschlagsberechtigt sind Sicherheitsmitarbeiter, die im Tarifsinn Personen und zugleich die von diesen mitgeführten Gegenstände kontrollieren; reine Fluggastkontrolle genügt nicht. • Der Tarifwortlaut allein klärt nicht alle Begriffsfragen; maßgeblich ist die Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 185/2010, die Kontrollen verschiedener Personengruppen und verschiedener Gegenstandskategorien erfasst. • Tarifsystematik und Gesamtzusammenhang sprechen dagegen, den Zuschlag allein von der Eingruppierung nach dem LuftSiG abhängig zu machen; die Norm verweist nicht auf bestimmte Lohngruppen. • Zweck des Zuschlags: Ausgleich für Erschwernis oder erhöhte Verantwortung, die nicht bereits durch den Grundstundenlohn abgegolten sind; daher sind nur erweiterte Kontrolltätigkeiten zuschlagspflichtig. • Tarifgeschichte bestätigt, dass der Zuschlag ursprünglich für Kontrollen nach der unionsrechtlichen Vorgängerregelung gelten sollte, also für die Kombination aus Personal- und Gegenstandskontrollen; die Anpassung an die VO (EU) Nr. 185/2010 änderte diesen Grundgedanken nicht. • Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung; der Beschäftigte trägt Darlegungs- und Beweislast hierfür. • Angewandt auf den Fall: Die Klägerin war im Streitzeitraum ausschließlich in der Fluggastkontrolle tätig und führte keine Kontrollen anderer Personen und deren mitgeführter Gegenstände im Sinne der Tarifnorm durch; daher fehlt der Anspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf den Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 für den streitigen Zeitraum, weil sie ausschließlich Fluggastkontrollen durchgeführt hat und damit nicht die kumulativen Tatbestandsmerkmale Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn erfüllte. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Kontrolltätigkeit, nicht die tarifliche Eingruppierung oder die Stellung als Beliehene nach §5 LuftSiG. Zudem hätte die Klägerin die entsprechenden Aus- bzw. Weiterbildungen nach VO (EU) Nr. 185/2010 darlegen und beweisen müssen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.