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Urteil

17 Ca 6981/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2016:0318.17CA6981.15.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 249,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus seit dem 10.10.2015 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragend der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 249,34 festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 249,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus seit dem 10.10.2015 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragend der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 249,34 festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Kern darum, ob vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienste mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Der Kläger ist seit dem 01.04.2012 bei der Beklagten als Aushilfskraft in der Fachklinik Haus …..… beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 01.09.2014 (Bl. 10 ff. d.A.) betrug die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 59 Stunden (§ 2.1). Als Vergütung war ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 500,-, zahlbar bargeldlos am Ende eines Kalendermonats, vereinbart (§ 3.1), tatsächlich wurde die regelmäßige monatliche Arbeitszeit jedoch mit EUR 501,50 brutto (= 59 Std. x EUR 8,50) vergütet. Des Weiteren regelt der Arbeitsvertrag unter § 2.6: „Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, Nacht- und Bereitschaftsdienste zu leisten. Die Parteien werden für konkret geleistete Dienste im Vorhinein eine pauschale Arbeitszeit festlegen, mit der der Dienst beim Arbeitszeitkonto gewertet wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der weitaus überwiegende Anteil der Nachtdienste erfahrungsgemäß aus bloßer Bereitschaftszeit besteht. Bei der Festlegung der Pauschale gilt eine Stunde Bereitschaftszeit wertmäßig als 40% einer vollen Arbeitsstunde. Fallen damit z.B. in einem konkreten Nachtdienst erfahrungsgemäß 4 Stunden Arbeitszeit und 5 Stunden Bereitschaftszeit an, so wird der Nachtdienst beim Arbeitszeitkonto pauschal mit 6 Stunden Arbeitszeit gewertet.“ § 8.1 des Arbeitsvertrags regelt unter der Überschrift „Ausschlussfristen“: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.“ § 8.2 des Arbeitsvertrags regelt daran anschließend: „Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ Unter Berücksichtigung der geleisteten Bereitschaftsdienste mit 100% einer vollen Arbeitsstunde leistete der Kläger 112,94 Stunden im Oktober 2014, 109,44 Stunden im November 2014, 200,86 Stunden im Dezember 2014, 108,32 Stunden im Januar 2015, 118,67 Stunden im Februar 2015 und 115,99 Stunden im März 2015. Die Beklagte wertete die pauschal vereinbarten Bereitschaftsdienste entsprechend § 2.6 des Arbeitsvertrags mit lediglich 40% einer vollen Stunde und zahlte auf dieser Grundlage an den Kläger für Oktober 2014 einen Betrag in Höhe von EUR 789,23 brutto, für November 2014 einen Betrag in Höhe von E’UR 849,75 brutto, für Dezember 2014 einen Betrag in Höhe von EUR 1.506,40 brutto, für Januar 2015 einen Betrag in Höhe von EUR 798,75 brutto, für Februar 2015 einen Betrag in Höhe von EUR 787,- brutto und für März 2015 einen Betrag in Höhe von EUR 813,25 brutto. Mit Schreiben vom 24.05.2015 (Bl. 8 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Differenzbeträgen für im Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 geleistete Bereitschaftsdienste auf, die er für Oktober 2014 mit EUR 170,77 brutto, für November 2014 mit EUR 113,- brutto, für Dezember 2014 mit EUR 240,- brutto, für Januar 2015 mit EUR 67,80 brutto, für Februar 2015 mit EUR 110,90 und für März 2015 mit EUR 88,30 brutto bezifferte. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Ansprüche zu prüfen. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte an den Kläger mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015 insgesamt EUR 790,77 brutto entsprechend dem Aufforderungsschreiben vom 24.05.2015. Der Kläger ist der Ansicht, der Ansatz der Bereitschaftsdienste mit lediglich 40% einer vollen Arbeitsstunde im Arbeitszeitkonto verstoße gegen die Regelungen des MiLoG. Auch Bereitschaftszeit sei Arbeitszeit im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG und dementsprechend mit dem Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto, und nicht lediglich mit EUR 3,40 brutto (= 40%), zu vergüten. Für Oktober 2014 seien daher insgesamt EUR 960,- brutto für 112,94 Stunden zu zahlen, für November 2014 insgesamt EUR 930,23 brutto für 109,44 Stunden, für Dezember 2014 insgesamt EUR 1.707,31 brutto für 200,86 Stunden, für Januar 2015 insgesamt EUR 920,72 brutto für 108,32 Stunden, für Februar 2015 insgesamt EUR 1.008,70 brutto für 118,67 Stunden und für März 2015 insgesamt EUR 985,92 brutto für 115,99 Stunden. Mit seiner am 24.09.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 09.10.2015 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg verfolgt und ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.040,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 170,77 ab 01.12.2014, aus EUR 113,00 ab 01.01.2015, aus EUR 240,00 ab 01.02.2015, aus EUR 121,97 ab 01.03.2015, aus EUR 221,70 ab 01.04.2015 und aus EUR 172,67 ab 01.05.2015 zu zahlen. Nach der Teilzahlung durch die Beklagte mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015 haben die Parteien den Rechtsstreit im Kammertermin am 18.03.2016 insofern und im Hinblick auf den Zinsantrag für Zinsen vor Rechtshängigkeit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch Die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 249,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Ansatz von nur 40% einer vollen Arbeitsstunde für Bereitschaftsdienste für mit dem MiLoG vereinbar. Während der Bereitschaftsdienste falle erfahrungsgemäß sogar ein deutlich geringerer Anteil als 40% der Arbeitsleistung an. Der Begriff der Zeitstunde in § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG sei nicht gesetzlich definiert. Insofern sei jedenfalls nicht auf den arbeitszeitrechtlichen Begriff der Arbeitszeit abzustellen, maßgeblich sei vielmehr die vergütungsrechtliche Arbeitszeit. Dies sei grundsätzlich die Zeit, während der der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung erbringe. Dies sei beim Bereitschaftsdienst aber nicht der Fall. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 249,34 brutto für geleistete Bereitschaftsdienste in den Monaten Januar 2015 bis einschließlich März 2015. Der Anspruch beruht auf § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MiLoG i.V.m. dem Arbeitsvertrag nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. 1. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG beträgt die Höhe des Mindestlohns ab dem 01.01.2015 brutto EUR 8,50 je Zeitstunde. 2. Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB. Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause i.S.d. Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat (BAG, Urt. v. 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12, AP Nr. 24 zu § 611 BGB, Rn. 16; BAG, Urt. v. 20.04.2011 – 5 AZR 200/10, AP Nr. 51 zu § 307 BGB, Rn. 21; LAG Köln, Urt. v. 15.10.2015 – 8 Sa 540/15, juris, Rn. 24). Dies trifft auf die streitgegenständlichen Bereitschaftszeiten zu, in denen sich der Kläger am Arbeitsplatz oder einer anderen von der Beklagten bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Soweit dies von Teilen der Literatur anders beurteilt wird (vgl. etwa Thüsing/Hütter , NZA 2015, 970 ff.), da es sich bei Bereitschaftsdiensten dem Wesen nach um eine Aufenthaltsbeschränkung handele, die mit der Verpflichtung verbunden sei, bei Bedarf sofort tätig zu werden, vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Denn auch diese Zeiten sind arbeitgeberseitig veranlasst und werden in dessen Interesse geleistet. 3. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund noch Anspruch auf Lohndifferenzen für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von EUR 249,34 brutto. Dieser kann durch die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel nicht ausgeschlossen werden, § 3 S. 1 MiLoG. Im Einzelnen: a. Für Januar 2015 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von EUR 54,17 brutto. Ausgehend von unstreitig geleisteten 108,32 Stunden à EUR 8,50 hat er einen Gesamtlohnanspruch in Höhe von EUR 920,72, worauf die Beklagte zunächst EUR 798,75 und mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015 nochmals EUR 67,80 zahlte. b. Für Februar 2015 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von EUR 110,80 brutto. Ausgehend von unstreitig geleisteten 118,67 Stunden à EUR 8,50 hat er einen Gesamtlohnanspruch in Höhe von EUR 1.008,70, worauf die Beklagte zunächst EUR 787,- und mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015 nochmals EUR 110,90 zahlte. c. Für März 2015 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von EUR 84,37 brutto. Ausgehend von unstreitig geleisteten 115,99 Stunden à EUR 8,50 hat er einen Gesamtlohnanspruch in Höhe von EUR 985,92, worauf die Beklagte zunächst EUR 813,25,- und mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015 nochmals EUR 88,30 zahlte. d. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt einheitlich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Insoweit hat die Kammer einen fiktiven Streitwert von EUR 1.040,11 der Berechnung zugrunde gelegt. 1. Soweit die Beklagte zur Zahlung in Höhe von EUR 249,34 brutto verurteilt wurde, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. 2. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits mit einem Streitwert von EUR 790,77 erfolgt die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Hinsichtlich dieses Teils waren die Kosten zu quoteln: a. Soweit der Kläger Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 502,52 brutto für Oktober 2014 bis Dezember 2014 begehrt hat, waren ihm die Kosten aufzuerlegen. Denn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands wäre dem Kläger diese Summe vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses, der tatsächlichen Zahlung mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015, nicht zuzusprechen gewesen. Zum einen gilt die Regelung des § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG erst ab dem 01.01.2015, so dass keine Rechtsgrundlage für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vor diesem Datum besteht. Zum anderen wären etwaige Ansprüche aufgrund von § 8.1 des Arbeitsvertrags verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 24.05.2015 und somit mehr als drei Monate nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. b. Soweit die Erledigungserklärung die mit dem Gehaltslauf für Oktober 2015 erfolgten Zahlungen für den Zeitraum Januar bis März 2015 betreffen (insgesamt EUR 276,-), waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn es war davon auszugehen, dass der Kläger vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses insoweit ebenfalls mit seinem Klageantrag durchgedrungen wäre. III. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisen. Er entspricht der zuletzt noch rechtshängigen Klagesumme. IV. Die Berufung war gesondert gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine letztinstanzliche Entscheidung zu der Frage, ob Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit im Sinne des MiLoG ist – und nicht nur im Sinne der PflegeArbbV, zu der sich das BAG in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 geäußert hat –, steht noch aus.