Urteil
5 AZR 1101/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ist je Stunde zu zahlen und bemisst sich an der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
• Das Mindestentgelt gilt nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, sofern der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss.
• Pausen im Sinne des ArbZG sind nicht vergütungspflichtig; Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle bereithalten muss, sind hingegen als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten.
Entscheidungsgründe
Mindestentgelt der PflegeArbbV umfasst Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst • Das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ist je Stunde zu zahlen und bemisst sich an der vergütungspflichtigen Arbeitszeit. • Das Mindestentgelt gilt nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, sofern der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss. • Pausen im Sinne des ArbZG sind nicht vergütungspflichtig; Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle bereithalten muss, sind hingegen als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. Die Klägerin war vom 1. Juli bis 29. Oktober 2010 als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt und leistete im Streitzeitraum mehrere Rund-um-die-Uhr-Dienste in einem Haus der Schwesternschaft. Im Arbeitsvertrag waren u. a. ein Festlohn und der Hinweis enthalten, dass Mindestlohn für Hauswirtschaft, Bereitschaft und Anwesenheit anzuwenden sei. Die Klägerin behauptete, während der Dienste durchgehend gearbeitet bzw. sich bereitzuhalten und forderte Differenzvergütung nach § 2 PflegeArbbV für August bis Oktober 2010. Die Beklagte wies dies zurück und meinte, die Klägerin habe überwiegend Pausen bzw. Rufbereitschaft gehabt und Bereitschaftszeiten seien nicht mit dem Mindestentgelt zu vergüten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin in einem Umfang von 22 Stunden pro Arbeitstag Recht. Die Beklagte revisionierte erfolglos vor dem Bundesarbeitsgericht. • Anwendungsbereich: Die PflegeArbbV ist wirksam und auf das Arbeitsverhältnis anwendbar; die Klägerin erbrachte überwiegend pflegerische Tätigkeiten nach § 14 Abs. 4 SGB XI, sodass § 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV greift. • Stundengrundsatz: § 2 PflegeArbbV legt das Mindestentgelt je Stunde fest und knüpft an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an; § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV bestätigt die Fälligkeit für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. • Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit: Vergütungspflichtige Arbeit i.S.v. § 611 BGB umfasst neben aktiver Leistung auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer am Einsatzort bereithalten muss und weder frei über die Zeit verfügen noch Pausen i.S.v. § 4 ArbZG genießen. • Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Beide Formen sind vergütungspflichtige Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verbleiben und im Bedarfsfall tätig werden muss; eine abweichend geringere Vergütung für diese Formen hat die Verordnung nicht vorgesehen. • Abgrenzung Rufbereitschaft: Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen darf und lediglich erreichbar sein muss; hier war die Klägerin jedoch an der Pflegestelle gebunden, sodass es sich um Bereitschaftsdienst bzw. Arbeitsbereitschaft handelt. • Pausenbewertung: Vorab feststehende Unterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer frei über die Zeit verfügen kann, sind Pausen und nicht vergütungspflichtig; unstreitig musste die Klägerin aber während sogenannter Mittagsruhe anwesend bleiben und sich bereithalten, weshalb diese Zeit keine Pause war. • Rechnerische Feststellung: Die Differenzvergütung wurde auf Basis von 22 zu vergütenden Stunden je Arbeitstag berechnet; Anzahl der Dienste und Höhe der Differenz sind unstreitig und nicht angegriffen. • Zinsen und Kosten: Zinsen auf die Differenzvergütung stehen ab dem 16. des Folgemonats zu; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Differenzvergütung nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend 22 zu vergütende Stunden pro Arbeitstag zugrunde gelegt; die Beklagte ist zur Nachzahlung der Differenzvergütung nebst Zinsen verpflichtet. Pausenzeiten, in denen die Klägerin an der Einsatzstelle verbleiben und sich bereithalten musste, sind keine unbezahlten Pausen und gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.