Urteil
13 Ca 1069/16
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2016:0907.13CA1069.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Lohntarifvertrag EinzelhandelNordrhein-Westfalen vom 18. August 2015, abgeschlossen zwischendem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.575,- EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem den Basiszinssatz aus 1.305,30 € seit dem 27.2.2016 und aus weiteren 3.269,70 € seit dem 25.8.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.280,65 EUR festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung findet. 3 Der Kläger ist seit dem 05.06.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Möbelauslieferungsmonteur beschäftigt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 wurde mit der ………. geschlossen (Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Die damalige Arbeitgeberin war bei Abschluss des Arbeitsvertrages Mitglied des Arbeitgeberverbandes und als solches an die Tarifverträge des Einzelhandels NRW gebunden. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 ist vereinbart: 4 „2. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels.“ 5 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: 6 „3. Aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit erfolgt folgende Entlohnung: 7 Nach „Tarif der Gruppe III / d“ beträgt das monatliche Entgelt z.Zt.: DM 3.791,00 brutto, zuzüglich Prämie gemäß Betriebsvereinbarung. 8 (…)“ 9 Das Arbeitsverhältnis war gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 befristet bis zum 31.05.2002. 10 Mit Wirkung zum 31.12.2001 traten die ……….ebenso wie alle weiteren damals existierenden Unternehmen der Porta-Gruppe aus dem Arbeitgeberverband aus. Die ………….. 11 Mit Schreiben vom 02.04.2002 teilte die ……… dem Kläger Folgendes mit: 12 „Änderung Ihres Arbeitsvertrages 13 Sehr geehrter Herr ………., 14 in Abänderung des mit Ihnen seit dem 05.06.2001 gültigen Arbeitsvertrages gelten ab dem 01.06.2002 folgende Änderungen: 15 Ab dem 01.06.2002 wird Ihr befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt. 16 Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag. 17 Für die Zukunft wünschen wir Ihnen viel Erfolg.“ 18 Das Schreiben ist seitens der ……… von der Leitung Personalwesen unterzeichnet. Der Kläger hat das Schreiben auf dem vorgegebenen Unterschriftsfeld unter der Überschrift „Zur Kenntnisnahme“ unterschrieben. 19 Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ………. von der Beklagten „unter Wahrung aller Rechte und Pflichten“ übernommen (Vertrag über die Übernahme, Anlage K 3, Bl. 18 d.A.). Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied im Arbeitgeberverband. 20 Der Kläger erhielt für die Monate November 2015 bis August 2016 eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von jeweils 2.356,90 €. Der Tariflohn der für den Kläger einschlägigen Lohngruppe III d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr betrug zunächst 2.792,- € brutto und wurde ab dem 01.05.2016 auf 2.848,- € brutto erhöht. 21 Mit seiner am 18.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Zudem verlangt er die Differenzvergütung zwischen der gezahlten Vergütung und dem Tariflohn für die Monate November 2015 bis einschließlich August 2016. 22 Er meint, arbeitsvertraglich sei eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge für den Einzelhandel vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 und dem Schreiben vom 02.04.2002. 23 Der Kläger beantragt zuletzt, 24 25 1. festzustellen, dass der Lohntarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2015, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist. 26 27 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für November und Dezember 2015 sowie für Januar - August 2016 i.H.v. 4.575,- EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie hält den unter Ziffer 1. gestellten Feststellungsantrag für unzulässig, da die Frage der Geltung des aktuellen Lohntarifvertrages inzident bei der Entscheidung über den unter Ziffer 2. gestellten Zahlungsantrag geprüft werde und damit das Feststellungsinteresse fehle. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, der aktuelle Lohntarifvertrag für den Einzelhandel finde keine Anwendung, da die Tarifverträge für den Einzelhandel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur statisch, nicht aber dynamisch fortgelten. Die ursprüngliche Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge im Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen, mit der Folge, dass die Tarifverträge nach Austritt der (damaligen) Arbeitgeberin nur noch statisch weiter gelten. Das Schreiben vom 02.04.2002 betreffe nur die Entfristung und habe im Hinblick auf die strittige Verweisungsklausel keinen eigenen Regelungsgehalt. Im Übrigen handele es sich nicht um eine Vereinbarung, sondern lediglich um eine Mitteilung; entsprechend habe der Kläger das Schreiben nur „Zur Kenntnisnahme“ unterschrieben. Es müsse daher bei der Auslegung als Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren Rechtsprechung verbleiben. Ferner behauptet die Beklagte, zum 01.01.2003 habe ein Betriebsübergang von der ……… auf sie – die Beklagte – stattgefunden. Die Rechtsfolgen seien mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben nur klarstellend festgeschrieben worden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage ist zulässig und begründet. 34 35 I. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des derzeit gültigen Lohntarifvertrages für den Einzelhandel NRW auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und damit um einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 36 Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 26.08.2015, 4 AZR719/13, NZA 2016, 177 mit weiteren Nachweisen). 37 Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der derzeit gültige Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass die Frage inzident bei der Entscheidung über den Zahlungsantrag geklärt wird, da sich die Rechtskraftwirkung des Zahlungsurteils nicht auf die zwischen den Parteien streitige Vorfrage der Tarifbindung erstreckt. 38 II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 Anwendung. Die Anwendbarkeit folgt aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. 39 1. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2003 von der …….. mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Für die vorliegende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte dabei im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB erfolgte. Denn entweder ist die Beklagte als Betriebserwerberin gemäß § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten oder - sofern kein Betriebsübergang vorgelegen haben sollte - ist die Beklagte durch die als Anlage K 3 vorgelegte vertragliche Übernahme in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten. 40 2. Im Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bestand die vertragliche Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Tarifverträgen für den Einzelhandel richtet. Die über den 31.12.2001 hinausgeltende dynamische Bindung an die Tarifverträge folgt zwar nicht aus der ursprünglichen Vereinbarung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001, sie ergibt sich jedoch aus der Auslegung der ab dem 01.06.2002 geltenden Änderungsvereinbarung auf der Grundlage des Schreibens der ……. vom 02.04.2002 (Anlage K 2). 41 a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08, NZA 2010, 170 mit weiteren Nachweisen). 42 b) Die Arbeitsvertragsparteien haben in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 unter Ziffer 2 ausdrücklich die Geltung der „jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels“ und damit eine dynamische Geltung des gesamten Tarifwerks des Einzelhandels vereinbart. Allerdings ist diese Vereinbarung als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die vereinbarte Dynamik der Geltung der Tarifverträge mit dem Austritt der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2001 endete. 43 aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei. 44 Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2016, 4 AZR 990/13, NZA 2016, 557 mit weiteren Nachweisen). 45 bb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Die Arbeitsvertragsparteien haben vereinbart, dass sich „die Arbeitsbedingungen nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels richten“. Da die damalige Arbeitgeberin des Klägers, d.h. die ………, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages als Mitglied im Arbeitgeberverband gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war, ist die vor dem 01.01.2002 vereinbarte Bezugnahmeregelung als Gleichstellungsabrede auszulegen. 46 Mit der in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 vereinbarten Entlohnung ist keine weitergehende Bezugnahme vereinbart. Dort heißt es, dass die Entlohnung wie folgt erfolgt: „Nach Tarif der Gruppe III / d beträgt das monatliche Entgelt z.Zt.: DM 3.791,00 brutto (…)“. Der Zusatz „z.Zt.“ lässt darauf schließen, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass die Vergütung entsprechend den Tariflohnerhöhungen angepasst werden wird. Die Klausel ist jedoch im Zusammenhang mit der in Ziffer 2 vereinbarten Bezugnahmeklausel insgesamt als Gleichstellungsabrede zu verstehen. 47 Die Tarifgebundenheit endete durch den Verbandsaustritt der Porta Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co.KG zum 31.12.2001. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Tarifänderungen, insbesondere Tariflohnerhöhungen wurden von der Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 und 3 des Arbeitsvertrages nicht mehr erfasst. Die tariflichen Regelungen galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.01.2002 nur noch statisch weiter. 48 c) Seit dem 01.06.2002 gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch wieder die jeweiligen Tarifverträge für den Einzelhandel NRW. Dies ergibt die Auslegung der auf der Grundlage des Schreibens der ………. vom 02.04.2002 getroffenen Änderungsvereinbarung. 49 aa) Ab dem 01.06.2002 galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bedingungen, die sich aus dem Schreiben der ………. vom 02.04.2002 ergeben. Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers hatte zwischenzeitlich umfirmiert in die ………. 50 (1) Die Arbeitsvertragsparteien haben die in dem Schreiben vom 02.04.2002 von der Arbeitgeberin vorformulierten Bedingungen „vereinbart“. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei dem Schreiben lediglich um eine Mitteilung, nicht aber um eine Vereinbarung, wird von der Kammer nicht geteilt. Mit dem Schreiben vom 02.04.2002 hat die Arbeitgeberin dem Kläger eine Vertragsänderung angeboten, die in erster Linie auf die Entfristung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war. Dementsprechend ist das Schreiben auch als „Änderung Ihres Arbeitsvertrages“ überschrieben. Eine Vertragsänderung kann nicht durch eine einseitige Mitteilung, sondern nur durch eine Einigung der Parteien erfolgen. Das Angebot zu der Vertragsänderung hat die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben vom 02.04.2002 zu den dort genannten Bedingungen abgegeben. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe auf dem Schreiben mit seiner Unterschrift nur die Kenntnisnahme, nicht aber sein Einverständnis erklärt, so greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Dabei kann die Frage, ob die Unterschrift des Klägers unter den von der Arbeitgeberin vorgedruckten Worten „Zur Kenntnisnahme“ als Annahme des Angebots ausgelegt werden kann, dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat das Angebot - wie es sich aus dem Schreiben vom 02.04.2002 ergibt - jedenfalls dadurch angenommen, dass er nach Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002 am 01.06.2002 das Arbeitsverhältnis mit der ……… fortgesetzt hat. 51 (2) Die Auslegung der Änderungsvereinbarung ergibt, dass eine dynamische Bezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel vereinbart worden ist. Das Schreiben vom 02.04.2002 enthält zunächst die „Umwandlung“ des befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In dem weiteren Absatz des Schreibens heißt es: „Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag.“ 52 (a) Der von der Rechtsprechung gewährte Vertrauensschutz für „Altverträge“ entfällt, wenn die Bezugnahmeklausel nach dem 31. Dezember 2001 erneut vereinbart wird. Bei der Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen „Altvertrags“ ist dies der Fall, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 4 AZR 244/14, NZA-RR 2016, 6 mit weiteren Nachweisen). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“. Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG, Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08, NZA 2010, 170 mit weiteren Nachweisen). Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG, Urteil vom 19.10.2011, 4 AZR 811/09, DB 2011, 2783). 53 (b) Es kann dahin gestellt bleiben, ob allein durch die Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis „im übrigen (…) nach dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag richtet“ die dynamische Bezugnahmeregelung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Arbeitsvertragsparteien gemacht worden ist. Denn die Arbeitgeberin hat in das Schreiben darüber hinaus ausdrücklich aufgenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis „im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel“ richtet. Damit hat die …….. die Bezugnahme auf die Tarifverträge für den Einzelhandel ausdrücklich zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gemacht. Ein verständiger Vertragspartner durfte die von der Arbeitgeberin vorformulierten Klausel so verstehen, dass die Arbeitgeberin sich vertraglich an die Tarifverträge für den Einzelhandel binden wollte. Es handelt sich damit vorliegend nicht um einen pauschalen Hinweis auf die Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag enthielt bereits die Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Geltung der Tarifverträge dennoch ausdrücklich aufgenommen hat, lässt aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nur den Schluss zu, dass die Arbeitgeberin die Geltung der Tarifverträge ausdrücklich erneut vereinbaren wollte. 54 Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge für den Einzelhandle ist zudem als dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen. 55 Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob die Arbeitsvertragsparteien eine dynamische oder eine statische Geltung der Tarifverträge vereinbart haben. Sie haben weder ausdrücklich vereinbart, dass die „jeweils geltenden“ Tarifverträge, noch dass die „derzeit geltenden“ Tarifverträge für den Einzelhandel Anwendung finden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes jedoch auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme dahin auszulegen, dass der Tarifvertrag oder das Tarifwerk in der jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Tarifentwicklung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, der in Bezug genommene Tarifvertrag also nur in der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung finden soll (BAG, Urteil vom 11.10.2006, 4 AZR 486/05, NZA 2007, 1259 m.w.N.). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass mit der Änderungsvereinbarung auch noch einmal Bezug auf den bisherigen Arbeitsvertrag genommen wird, der ausdrücklich eine dynamische Bezugnahmeklausel enthält, eher ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine dynamische Vereinbarung gewollt war. Vor dem Hintergrund, dass in dem bisherigen Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge dynamisch angewendet wurden, hätte es bei der erneuten Vereinbarung der Tarifverträge einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, wenn die Arbeitgeberin nur die zum Zeitpunkt der Wirkung der Änderungsvereinbarung (01.06.2002) geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel hätte vereinbaren wollen. Eine solche Klarstellung liegt jedoch nicht vor. Die Bezugnahmeklausel in der Änderungsvereinbarung konnte damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur als „deklaratorischer Hinweis“ auf die „derzeit geltenden Tarifverträge“ verstanden werden. 56 Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede vom 02.04.2002 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung anzusehen, sondern - zumal sie jetzt von der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin vereinbart wurde - als unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeregelung zu beurteilen. 57 Nach alledem finden die jeweils geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und damit auch der derzeit geltende Lohntarifvertrag für den Einzelhandelt NRW vom 18.08.20015 Anwendung. 58 III. Die Klage ist auch mit dem Zahlungsantrag begründet. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate November 2015 bis einschließlich August 2016 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem jeweiligen Tariflohn in Höhe von insgesamt 4.575,- € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 2 des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel NRW vom 18.08.2015. 59 1. Der Kläger hat aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung - wie sie sich aus der ab dem 01.06.2002 geltenden Änderungsvereinbarung ergibt - einen Anspruch auf Vergütung nach dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW (vgl. die Ausführungen unter II.). Der Kläger ist unstreitig in die Lohngruppe III d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr einzugruppieren. 60 2. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate eine Vergütung in Höhe von 2.356,90 € brutto monatlich erhalten. Der Tariflohn des für den Zeitraum geltenden Lohntarifvertrages vom 18.08.2015 betrug in der o.g. Lohngruppe für die Monate November 2015 bis April 2016 2.792,- € brutto und ab Mai 2015 2.848,- € brutto. Aus der Differenz ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 4.575,- € brutto. 61 3. Die Ansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW sieht in § 24 Abs. 1 c) eine Verfallfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vor. Die Ansprüche verfallen gemäß § 24 Abs. 2 MTV nicht, wenn sie innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht worden sind. Mit der Klageschrift, die der Beklagten am 26.02.2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger die 6-Monats-Frist für die zunächst eingeklagten Monate November 2015 bis Januar 2016 gewahrt. Mit der Klageerweiterung, die der Beklagten am 24.08.2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verfallfrist für die weiteren Monate Februar bis August 2016 gewahrt. 62 4. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. Zinsbeginn ist der erste Tag nach erfolgter Zustellung der Klage bzw. Klageerweiterung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.11.2000, 5 AZR 365/99, NZA 2001, 386). 63 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des (Berufungs-)Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3, 9 ZPO (42 x 435,10 € x 75 % + 4.575,- €). 64 RECHTSMITTELBELEHRUNG 65 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 66 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 67 Landesarbeitsgericht Köln 68 Blumenthalstraße 33 69 50670 Köln 70 Fax: 0221-7740 356 71 eingegangen sein. 72 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 73 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 74 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 75 76 1. Rechtsanwälte, 77 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 78 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 79 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 80 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.