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Beschluss

4 BV 5/16

ARBG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats setzt eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten voraus; liegt eine solche Verletzung nicht vor, besteht kein Unterlassungsanspruch. • Regelungen über manuelle Listen zur Zutrittskontrolle in einem einzelnen Betrieb fallen nicht zwingend in die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da sie nicht in einem derart engen Zusammenhang mit der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems stehen, dass eine Trennung unzumutbar wäre. • Für die Fortgeltung (Nachwirkung) einer Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung ist entscheidend, ob der Streitgegenstand durch einen Einigungsstellenspruch ersetzbar wäre; ist dies nicht der Fall, entfällt die Nachwirkung. • Zur Begründung eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es eines aktuellen Feststellungsinteresses; fehlt eine konkrete Wiederholungsgefahr, ist der Antrag unzulässig.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats gegen manuelle Zutrittslisten • Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats setzt eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten voraus; liegt eine solche Verletzung nicht vor, besteht kein Unterlassungsanspruch. • Regelungen über manuelle Listen zur Zutrittskontrolle in einem einzelnen Betrieb fallen nicht zwingend in die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da sie nicht in einem derart engen Zusammenhang mit der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems stehen, dass eine Trennung unzumutbar wäre. • Für die Fortgeltung (Nachwirkung) einer Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung ist entscheidend, ob der Streitgegenstand durch einen Einigungsstellenspruch ersetzbar wäre; ist dies nicht der Fall, entfällt die Nachwirkung. • Zur Begründung eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es eines aktuellen Feststellungsinteresses; fehlt eine konkrete Wiederholungsgefahr, ist der Antrag unzulässig. Der Gesamtbetriebsrat begehrte die Unterlassung der Anweisung, dass Mitarbeiter einer Station beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes Uhrzeit, Datum und Unterschrift in ausliegende Listen eintragen. Grundlage sei eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung, die manuelle Erfassung nur vorsieht, wo kein System vorhanden ist. An einem Standort war bereits ein elektronisches System installiert; dort wurden zeitweise manuelle Zutrittslisten durch eine Sicherheitsfirma geführt. Zwischen Arbeitgeberin und örtlichem Betriebsrat besteht inzwischen eine Betriebsvereinbarung über elektronische Zutrittskontrolle, sodass die manuellen Listen nicht mehr verwendet werden. Der Gesamtbetriebsrat sah hierin einen Verstoß gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung und fürchtete Wiederholung; die Arbeitgeberin hielt die Maßnahmen für bloße Zutrittskontrollen und damit nicht mitbestimmungspflichtig. • Die Anträge sind insgesamt unbegründet bzw. teilweise unzulässig; ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. • Der geltend gemachte allgemeine Unterlassungsanspruch setzt eine Mitbestimmungsrechtsverletzung voraus; eine solche liegt hier nicht vor, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung die angegriffene Maßnahme nicht verletzt. • Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist gekündigt und eine etwaige weitergehende Regelung zur manuellen Erfassung würde nicht nachwirken, weil ein Einigungsstellenspruch die Regelung nicht ersetzen könnte. • Die händische Erfassung von Kommens- und Gehenszeiten fällt nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da sie keine technische Überwachungsanlage im Sinne dieser Norm ist und nicht in einem so engen Annexzusammenhang mit dem elektronischen System steht, dass eine Trennung unzulässig wäre. • Soweit die Maßnahme Fragen der Betriebsordnung betrifft, ist sie Sache des örtlichen Betriebsrats; der Gesamtbetriebsrat ist hierfür nicht zuständig nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. • Eine Wiederholungsgefahr für die Verwendung der ausgelegten Listen liegt nicht vor; die Einführung der elektronischen Zutrittskontrolle und die derzeitige Praxis der Vorgesetzten zur Zeiterfassung schließen ein baldiges Zurückkehren zu den Listen aus. • Der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse, weil es an einer konkreten Wiederholungsgefahr fehlt. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ausgelegter Zutrittslisten, weil keine Verletzung der Gesamtbetriebsvereinbarung oder sonstiger Mitbestimmungsrechte vorliegt und die manuelle Erfassung nicht unter die mitbestimmungspflichtigen technischen Einrichtungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Zudem fehlt es an einer konkreten Wiederholungsgefahr, sodass auch ein Feststellungsbegehren unzulässig ist. Der örtliche Betriebsrat wäre zuständig für Regelungen, die ausschließlich einen einzelnen Betrieb betreffen; die streitige Maßnahme ist mittlerweile durch eine Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zutrittskontrolle ersetzt worden, weshalb die behauptete Wiederholungsgefahr entfällt.