Beschluss
11 TaBV 75/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0913.11TABV75.16.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2016 – 4 BV 5/16 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2016 – 4 BV 5/16 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat, der Durchführungsansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung geltend macht. Zwischen den Beteiligten galt die Gesamtbetriebsvereinbarung "Zeiterfassung" (GBV Zeiterfassung) vom 02.04.2009, die Einführung und Betrieb des elektronischen Zeiterfassungssystems I I Version regelte. Wegen des Inhalts der GBV Zeiterfassung wird auf Bl. 29 ff. d. A. verweisen. Die GBV Zeiterfassung ist Ende des Jahres 2015 gekündigt worden. Zu dem Unternehmen der Beteiligten zu 2) gehört u.a. die Station F mit dem Standort H . An diesem Standort ist des Zeiterfassungssystem I installiert. Im Laufe des Jahres 2015 plante die Beteiligte zu 2) aus Sicherheitsgründen dort eine zusätzliche elektronische Zutrittskontrollanlage einzuführen und trat in Verhandlungen mit dem zuständigen örtlichen Betriebsrat S ein. In der Verhandlungsphase fanden Zutrittskontrollen durch eine Sicherheitsfirma sowohl an der Schranke für durchfahrende Fahrzeuge als auch an der Schleuse am Eingang des Verwaltungsgebäudes statt. Dabei wurde der Einfahrende/Eintretendes aufgefordert, sich in Liste mit Namen, Datum sowie Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgebäudes bzw. Betriebsgeländes mit Unterschrift einzutragen. Anfang des Jahres 2016 hat die Beteiligte zu 2) sich mit dem Betriebsrat S auf eine Betriebsvereinbarung über eine elektronische Zugangskontrolle geeinigt. Diese Betriebsvereinbarung sieht die Aufzeichnung der Kommens- und Gehenszeiten nicht vor, eine manuelle Zutrittskontrolle wird seitdem auch nicht mehr an der Station Freiburg praktiziert. Zudem besteht eine durch Einigungsstellenspruch geschaffene örtliche Betriebsvereinbarung über Raucherpausen, die eine Ab- und Wiederanmeldung der Arbeitnehmer beim jeweiligen Vorgesetzten vorsieht. Diese Betriebsvereinbarung wird durch den Betriebsrat gerichtlich angefochten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.10.2016 (Bl. 135 ff. d. A.) erkannt, dass der Beteiligte zu 1) keinen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) auf Unterlassung der Anweisung an die Mitarbeiter der Station F habe, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes und -geländes mit Datum und Uhrzeit in eine Liste einzutragen. Die Beteiligte zu 2) habe keine Rechte des Gesamtbetriebsrats aus der GBV Zeiterfassung verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der händischen Erfassung von Kommens- und Gehenszeiten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe nicht. Es bestehe auch keine Annexkompetenz, denn die Anordnung der manuellen Erfassung könne sinnvoll getrennt von der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems geregelt werden. Für Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer sei der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig. Zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr, denn mit Abschluss der örtlichen Betriebsvereinbarung über die elektronische Zutrittskontrolle sei die Anordnung zur händischen Eintragung erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der beteiligten erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen den ihm am 04.11.2016 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 28.11.2016 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 03.02.2017 begründet. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag verweist er darauf, dass er einen Durchführungsanspruch aus der GBV Zeiterfassung geltend mache. Die Reglung der Ziffer 3 c) der GBV Zeiterfassung, wonach eine Zeiterfassung mittels manueller Stundenerfassung nur dort erfolgen dürfe, wo kein Zeiterfassungsterminals vorhanden sei, wirke trotz Kündigung der GBV Zeiterfassung nach, wie sich aus § 15 Satz 2 der GBV Zeiterfassung ergebe. Der Beteiligte zu 1) habe auch ein Mitbestimmungsrecht, denn ansonsten bestehe die Gefahr widersprüchlicher Regelungen. Es bestehe die Gefahr, dass auch in Zukunft die Arbeitnehmer aufgefordert würden, sich bei jedem Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes unter Angabe ihres Namens und der Kommens- und Gehenszeiten in eine Liste einzutragen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2016, Az. 4 BV 5/16, abzuändern; 2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer der Station F der D E G GmbH am Standort H , S -K -S in H anzuweisen, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder des Betriebsgebäudes jeweils unter Angabe der Uhrzeit des Betretenes bzw. Verlassens des Betriebsgeländes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist; 3. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- € anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 2) festzustellen, dass Arbeitnehmer der Station F der D E G GmbH am Standort H nicht verpflichtet sind, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Angabe der Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass die Auslegung von Listen nach Einführung des elektronischen Zugangskontrollsystems nicht mehr erfolge und auch nicht mehr benötigt werde. Die Listen mit den einzutragenden Kommens- und Gehenszeiten seien auch weder bestimmt noch geeignet gewesen, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Zudem komme allenfalls ein Mitbestimmungsrecht der örtlichen Betriebsräte in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 03.02.2017 und 11.09.2017, die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2017 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6Satz 1 ArbGG, 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Anträge des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, es mangele aufgrund der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles bereits an einer Wiederholungsgefahr eines unterstellt mitbestimmungswidrigen Verhaltens. Damit ist sowohl der Unterlassungsanspruch unbegründet als auch das Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO des Antrags zu 4) zu verneinen. aa) Grundsätzlich besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn es bereits zu einer Verletzung eines Mitbestimmungsrechts gekommen ist, denn eine vorangegangene Beeinträchtigung indiziert in der Regel das Drohen einer erneuten Verletzung des Mitbestimmungsrechts. Jedoch entfällt diese Vermutung, wenn besondere Umstände vorliegen, so z.B. wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt, der abgeschlossen ist und aufgrund der zwischenzeitlichen tatsächlichen Entwicklung weitere künftige Verletzungen unwahrscheinlich sind (vgl. z.B.: BAG, Beschl. v. 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 -; BAG, Beschl. v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - ). bb) Auch wenn man an den Nachweis des Wegfalls der die Wiederholungsgefahr begründenden Tatsachen strenge Anforderungen stellt, sind diese vorliegend erfüllt. Die Anweisung an die Arbeitnehmer der Station F der D E G GmbH am Standort H , sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Angabe der Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, war einer zeitlich begrenzten Sondersituation geschuldet. Die Beteiligte zu 2) sah sich als international tätiges Logistikunternehmen im Jahre 2015 aus Gründen der Luftsicherheit (Nr. 6.3.2.1 und 6.3.2.4 VO (EU) 185/2010) veranlasst, die Installation eines zusätzlichen elektronischen Zutrittskontrollsystems anzustreben, um Sendungen vor dem Zugriff oder der Manipulation durch unbefugte Personen zu schützen. Die streitige Anordnung war eine sachbezogene Interimslösung für den Zeitraum bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat. Seit der mitbestimmten Einführung einer zusätzlichen elektronischen Zugangskontrolle Anfang des Jahres 2016 hat sich die Anordnung zur händischen Aufzeichnung erledigt. Sie wird nicht mehr praktiziert und es bestehen keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 2) eine entsprechende Anweisung künftig erteilt. Eine solche Anordnung in der Zukunft ist aus heutiger Sicht höchst unwahrscheinlich. Den von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Sicherheitsgründen wird durch die neue elektronische Zugangskontrolle umfassend Rechnung getragen. b) Ungeachtet dessen hat der Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) auch keinen Durchführungsanspruch aus der GBV Zeiterfassung auf Unterlassung einer Anweisung an die Arbeitnehmer der Station F der D E G GmbH am Standort H , S -K -S in H , sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder des Betriebsgebäudes jeweils unter Angabe der Uhrzeit des Betretenes bzw. Verlassens des Betriebsgeländes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist. aa) Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist. Schließt der Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, ist er Inhaber des Durchführungsanspruchs (BAG, Beschl. v. 18.05.2010 - 1 ABR 6/09 - ). Ob ein Durchführungsanspruch auch in Bezug auf lediglich nachwirkende Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung besteht (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 13.08.2015 - 8 TaBV 4/15 - m. w. N.), kann dahinstehen. Selbst wenn man ein originäres Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) zur Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems I aus den §§ 50 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG annimmt (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 16.02.2017- 8 TaBV 55/16 - m. w. N.), folgt hieraus keine allumfassende Zuständigkeit zur Regelung aller mit der Bedienung der elektronischen Zeiterfassung zusammenhängenden Fragen. Es gilt im Bereich der zwingenden Mitbestimmung der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, wonach sich die originären Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat wechselseitig ausschließen (BAG, Beschl. v. 17.03.2015 - 1 ABR 48/13 - m. w. N.). Die Differenzierung von Zuständigkeiten ist gerechtfertigt, wenn unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betroffen sind (BAG, Beschl. v. 14.11.2006- 1 ABR 4/06 - m. w. N.). Das bedeutet, dass für Regelungen, die wie im Streitfall auch die Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder das Verhalten des Arbeitnehmers und die Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) betreffen können, die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte erhalten bleibt. Der Beteiligte zu 1) kann nicht aus der von ihm beanspruchten Annexkompetenz in den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Betriebsrats eingreifen. Dies haben die Beteiligten im Übrigen auch bei Abschluss der GBV Zeiterfassung erkannt, wie sich an Ziffer 13. Abs. 2 der GVB Zeiterfassung zeigt, wonach die örtlichen Mitbestimmungsrechte unberührt bleiben. bb) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Durchführungsanspruch sich weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung aus der GBV Zeiterfassung herleiten lässt. Die GBV Zeiterfassung befasst sich ihrem Wortlaut und ihrer Zweckbestimmung nach mit der Einführung und Bedienung des elektronischen Zeiterfassungssystems I 6 Version im Zusammenhang mit S O I im Rahmen elektronischer Zeiterfassung (AZEV). Das AZEV-System dient gemäß Nr. 1 Satz 3 insbesondere der Bereitstellung der Arbeitszeitdaten der Beschäftigten der D für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die GBV enthält zur manuellen Zeiterfassung explizit drei Sonderregelungen zur manuellen Zeiterfassung. Zum einen für die vorliegend nicht relevanten Gruppen der AT-Angestellten und der Beschäftigten mit häufigen Dienstreisen und Dienstgängen (Nr. 3 a), b) GBV Zeiterfassung). Die weitere Sonderbestimmung der Ziffer 3. c) GBV Zeiterfassung, wonach die Zeiterfassung mittels manueller Stundenerfassungsbögen durch Eingabe des jeweils zuständigen Sachbearbeiters Personal in S O I erfolgt, betrifft allein den vorliegend nicht einschlägigen Fall, dass vor Ort kein Zeiterfassungsterminal vorhanden ist. Ein Regelungswille der Beteiligten zur Regelung einer aus Sicherheitsgründen erfolgten und hierzu ausschließlich benutzten ergänzenden händischen Aufzeichnung der Anwesenheit von Personen auf dem Betriebsgelände oder den Betriebsgebäuden ist der GBV Zeiterfassung nicht zu entnehmen. 3. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 Abs.2, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.