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Urteil

19 Ca 6718/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0118.19CA6718.15.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 69.541,00 EUR festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 69.541,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am … geborene, verheiratete Kläger ist Kfz-Meister. Er ist bei der Beklagten seit dem 06. September 1999 als Garantiesachbearbeiter mit kaufmännischer Nebentätigkeit beschäftigt. Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 31. August 1999, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 7, 8 der Akte Bezug genommen wird, ist der regional geltende Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Kraftfahrzeuggewerbes und der entsprechende regional geltende Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. In Ziffer 2 ist unter anderem festgehalten, dass der Kläger in die Gehaltsgruppe 4 des betreffenden Tarifvertrages eingestuft wird. Schließlich ist in Ziffer 13 „Besondere Vereinbarungen“ eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Der Kläger ist darüber hinaus Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens. Die Garantiesachbearbeitung, für die der Kläger als einziger Mitarbeiter im Betrieb zuständig ist, betrifft die Abwicklung von Mängeln an Neufahrzeugen, bei denen der jeweilige Eigentümer Ansprüche aus der Herstellergarantie hat. Der Kläger ist für die Abwicklung solcher Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern zuständig, die im Innenverhältnis die Kostenerstattung vornehmen. Im hier maßgeblichen Zeitraum seit dem 01. Januar 2012 erhielt der Kläger ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.650,00 EUR bei einer 40-Stunden-Woche. Er bearbeitet sowohl Garantiefälle der Beklagten als auch der R. M. K. GmbH. Letztere erstattet der Beklagten intern die Hälfte des Gehalts des Klägers. Die Tätigkeit des Klägers lässt sich wie folgt beschreiben: Der vom Kunden gerügte Fahrzeugmangel wird zunächst von den in der Werkstatt tätigen Mitarbeitern geprüft und beseitigt. Diese klassifizieren den jeweiligen Mangel bei Vorliegen der Voraussetzungen als Garantiefall, erstellen einen Garantieauftrag und rechnen ihn intern gegenüber dem Kunden als solchen ab. Sie stellen die technischen Daten zusammen, d.h. die Diagnose des Garantiefalls, die notwendigen Materialien und den Arbeitsaufwand. Diese Unterlagen bestehend aus dem Garantieauftrag, den technischen Beurteilungen und den weiteren Vermerken der Werkstattmitarbeiter sind Grundlage der anschließenden Tätigkeit des Klägers. Aufgrund dessen instruiert der Kläger die Werkstattmitarbeiter, Aufträge und Arbeiten entsprechend den Vorgaben der Garantiebearbeitung zu dokumentieren. Die Unterlagen bearbeitet der Kläger unter Nutzung der herstellerseitigen Datenbanken und einer speziellen Software für Garantieabwicklung in der EDV der Beklagten weiter. Zunächst nimmt er eine Vorabbeurteilung vor, ob nach den Herstellervorgaben ein Garantie- oder ein Kulanzfall vorliegt. Er trennt die aus den Garantieunterlagen übernommenen, abzurechnenden Positionen nach Material und Arbeitsleistung und prüft, ob diese von der Garantie umfasst und die richtigen Verrechnungssätze angesetzt sind. Die Daten überträgt er unter Beachtung der Herstellervorgaben und entsprechend den dortigen Aufgliederungen in das elektronische System und übermittelt sie online an den Hersteller. Hierbei hat der Kläger unter anderem Fristen für die Übermittlung der Daten zu beachten. Im Anschluss überwacht der Kläger, ob die geltend gemachten Ansprüche seitens der Hersteller gezahlt werden und ob die eingegangenen Zahlungen vollständig der Abrechnung entsprechen. Gegebenenfalls kontrolliert und korrigiert er bearbeitete Garantie- und Kulanzanträge in Absprache mit dem Serviceleiter und der Buchhaltung. Auch hierbei sind wiederum Einspruchsfristen für Korrekturen zu beachten. Zudem steht der Kläger dem jeweiligen Hersteller bei den turnusmäßig stattfindenden Revisionen (Garantieaudits) zur Verfügung. Ebenso überwacht er die Verrechnungssätze der Beklagten im Vergleich zu konkurrierenden Mitbewerbern. Der Kläger ist der Meinung, aufgrund dieser Tätigkeiten sei er in die Gehaltsgruppe 9 des Entgeltrahmen-Abkommens Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe NRW (im Folgenden: ERA) einzugruppieren. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Bl. 48 – 50 der Akte), das an die R. M. K. GmbH adressiert war, machte der jetzige Klägervertreter diese Eingruppierung mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.587,00 EUR und die Nachzahlung der Differenzbeträge „rückwirkend entsprechend der Verfallsfristen des Manteltarifvertrages bis einschließlich März 2015“ geltend. Der jetzige Beklagtenvertreter bestellte sich für die R. M. K. GmbH und bestätigte mit Schreiben vom 13. August 2015 (Bl. 54 der Akte) namens derselben, dass eventuell laufende Verfallfristen einverständlich bis zum 15. September 2015 ausgesetzt werden. Nachdem die Beklagte die Höhergruppierung nicht vorgenommen hat, verfolgt der Kläger seine Ansprüche mit seiner Klageschrift vom 15. September 2015, der Beklagten zugestellt am 28. September 2015, die er zwischenzeitlich um weitere Nachzahlungsbeträge erweitert hat, weiter. Der Kläger ist der Auffassung, seine Tätigkeiten rechtfertigten eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 9 ERA mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 3.489,00 EUR brutto ab dem 01. Januar 2014 und in Höhe von 3.587,00 EUR brutto ab dem 01. Oktober 2014. Er begehrt die Zahlung der entsprechenden Differenzen, beziffert für den Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich Januar 2016. Die Angabe der Gehaltsgruppe 4 im Arbeitsvertrag stehe einer anderen Eingruppierung aufgrund der dynamischen Bezugnahme auf die Tarifverträge sowie des geltenden Günstigkeitsprinzips nicht entgegen. Der Tarifvertrag sehe für Kfz-Meister lediglich zwei Gehaltsgruppen vor, von denen er die niedrigere beanspruche. Der Garantiesachbearbeiter müsse den Meistertitel haben. Zudem müsse er zumindest die Sachkenntnisse der Werkstattmitarbeiter haben, um deren Werkstattaufträge kontrollieren zu können. Auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 seien vollständig erfüllt. Da er alleine innerhalb seiner Abteilung über das Schicksal der Garantieanträge entscheide, übernehme er unzweifelhaft Führungsaufgaben in diesem Bereich. Ebenso handele es sich um eine Tätigkeit mit Alleinverantwortung in einem geschäftspolitisch wichtigen Sachgebiet, da die Bearbeitung von Garantie- und Kulanzfällen für ein Autohaus nicht nur einen wirtschaftlich wichtigen Faktor darstelle, sondern auch die Reputation des Autohauses nachhaltig fördern oder auch schädigen könne. Es sei von erheblicher Bedeutung, dass der Garantiesachbearbeiter den jeweiligen Sachverhalt entsprechend den lediglich rudimentären Angaben in den Unterlagen ordnungsgemäß beurteile und dem Garantiegeber so mitteile, dass dieser die Garantie zusagt und entsprechend zahlt. Insofern überprüfe er alleine und nicht die Mitarbeiter in der Werkstatt, ob es sich in vertraglicher und materiell-rechtlicher Hinsicht um einen Garantiefall handele. Nicht die Werkstatt, sondern er sei für die ordnungsgemäße Abwicklung und die Zufriedenstellung des Kunden verantwortlich. Jedenfalls seien seine Aufgaben als Tätigkeiten qualifizierter Art zu bewerten. Darüber hinaus sei ihm bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus eine Erhöhung seines Gehaltes bei weniger Arbeitszeit zugesagt worden. Schließlich betrage die regelmäßige Arbeitszeit seiner Meinung nach ab dem 55. Lebensjahr 35 Stunden die Woche ohne Vermögenseinbußen. Mögliche Verfallfristen liefen erst ab dem 15. September 2015, da der Beklagtenvertreter diese bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen ausgesetzt habe. Aufgrund der besonderen Verbindungen der R. M. K. GmbH und der Beklagten und der Tätigkeit des Klägers für beide Firmen wirke die Erklärung nach Treu und Glauben auch für die hiesige Beklagte. Es sei von einem gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen auszugehen. Eine strikte Trennung wäre missbräuchlich und unbillig. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. Januar 2012 nach der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmen-Abkommens Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe NRW zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.795,00 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.748,00 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen aus jeweils 937,00 EUR seit dem 01. November 2015, 01. Dezember 2015, 01. Januar 2016 und 01. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe 4 ERA eingruppiert. Diese sei innerhalb des Arbeitsvertrages bereits individualvertraglich vereinbart – ebenso wie die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Auch die Tätigkeit entspreche dieser Gehaltsgruppe. Insofern sei die Qualifikation als Meister für eine höhere Eingruppierung nicht ausreichend. Die Tätigkeit beschränke sich auf eine reine Eingabe der Daten, die von den Werkstattmitarbeitern zuvor angelegt und eingepflegt worden seien. Die Prüfung der materiell-rechtlichen Begründetheit des Garantieantrages werde alleine von den Werkstattmitarbeitern vorgenommen. Gerade der Zugriff auf abgespeicherte Herstellerdaten und die Organisation über die Internetplattform ziehe eine nahezu rein mechanische Tätigkeit nach sich. Der Kläger habe keinen Spielraum, etwas selber zu entscheiden oder zu gestalten. Insbesondere die technischen Informationen erhalte er von den Mitarbeitern der Werkstatt und setze diese mechanisch in die vorgegebenen EDV-Programme um. Da die Hersteller die Daten lediglich auf formale Richtigkeit des Antrags überprüften, erfolge auch die Zahlung meist unproblematisch. Die Zahlungskontrolle beinhalte lediglich geringe intellektuelle Anforderungen. Insofern benötige der Kläger keine berufsspezifischen Kenntnisse. Die Tätigkeit könne nach einer Einweisung und Erprobungsphase von zwei bis drei Monaten jedermann ausführen, der mit einem Computer umgehen könne. Schließlich seien die Nachzahlungsansprüche jedenfalls bis einschließlich Mai 2015 nach der manteltarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Mit ihr (der hiesigen Beklagten) bestehe keine Vereinbarung über die Aussetzung von Verfallfristen; diese sei ausdrücklich für die R. M. K. GmbH erklärt worden, die nicht Arbeitgeberin des Klägers sei. Selbst wenn ihr (der Beklagten) die Erklärung zugerechnet werde, seien nach dem vorherigen Geltendmachungsschreiben des Klägervertreters vom 17. Juli 2015 maximal Ansprüche bis einschließlich März 2015 erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch mit ihrem Antrag zu 1. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig ist (BAG, Urteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 450/94 – Rn. 18, juris). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 – Rn. 19, juris). Dabei ist der Antrag zu 1. – nach ausdrücklicher Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 – dahingehend auszulegen, dass er als „Minus“ zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 eine Vergütung nach den darunterliegenden Entgeltgruppen 5 bis 8 ERA verlangt, die ebenfalls eine Erhöhung seiner derzeitigen Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 bedeuten würden (vgl. hierzu bei Eingruppierungsfeststellungsklagen etwa: BAG, Urteil vom 06. Juni 2007 – 4 AZR 505/06; BAG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 – jeweils juris). B. Die Klage ist insgesamt unbegründet. I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger ist zutreffend in die Entgeltgruppe 4 ERA eingruppiert. Tatsachen, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Im Einzelnen: 1. Zunächst ergibt sich die zutreffende Eingruppierung nicht bereits aus der Angabe der Entgeltgruppe 4 im Arbeitsvertrag der Parteien. Allein die Bezeichnung der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag oder einer Eingruppierungsmitteilung ist im Regelfall als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung anzusehen. Die Angabe bezeichnet lediglich diejenige Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe, die nach Auffassung der Arbeitgeberin nach den vereinbarten tariflichen Eingruppierungsregelungen zutreffend ist. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe zustehen. Diese Angabe hindert weder eine spätere Berufung des Arbeitnehmers auf eine höhere Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe noch die des Arbeitgebers auf eine niedrigere Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe und die Durchführung einer korrigierenden Rückgruppierung (Hessisches LAG, Urteil vom 16. Januar 2015 – 3 Sa 1021/13 – Rn. 54, juris). Der Vertrag zwischen den Parteien enthält keine von dieser Regel abweichende konstitutive Vereinbarung einer bestimmten Vergütung. Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist der regional geltende Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Kraftfahrzeuggewerbes und der entsprechende regional geltende Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Parteien haben damit umfassend auf diese tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, was gegen die Annahme einer konstitutiven Regelung spricht. Es gilt die Tarifautomatik. Hiervon abweichende Anhaltspunkte haben die Parteien nicht vorgetragen. Zudem besteht mit dem in Bezug genommenen Tarifwerk ein Regelwerk, aus dem sich grundsätzlich die zutreffende Eingruppierung des Klägers ableiten lässt, der ebenfalls im Kraftfahrzeuggewerbe und damit dem Geltungsbereich des Tarifvertrages tätig ist. Auch dies spricht gegen eine konstitutive Regelung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 13 ff., juris). 2. Soweit der Kläger vorträgt, im Rahmen seiner Vertragsverlängerung über das Rentenalter hinaus sei ihm eine Gehaltserhöhung bei reduzierter Arbeitszeit zugesagt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Es bleibt bereits offen, welchen genauen Inhalt diese Zusage gehabt haben soll. Insofern ist auch nicht überprüfbar, ob überhaupt bereits eine verbindliche Einigung über eine bestimmte Gehaltshöhe getroffen worden war, oder ob lediglich eine Erhöhung in unbekannter Höhe in Aussicht gestellt oder zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden sollte. 3. Danach ist die Vergütung anhand der tariflichen Regelungen zu prüfen. § 3 ERA „Entgeltgruppen für Monatsentgelte“ sieht folgende Voraussetzungen für eine Eingruppierung vor: Entgeltgruppe 1: - Qualifikationsmerkmale: keine einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Entgeltgruppe 2: - Qualifikationsmerkmale: a) Berufsausbildung ohne Abschluss; b) einschlägige Berufspraxis von einem Jahr - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Entgeltgruppe 3: - Qualifikationsmerkmale: a) einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss oder b) ein gleichwertiger durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt. Bei einem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung ohne Abschluss genügt eine einjährige Berufspraxis. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Entgeltgruppe 4: - Qualifikationsmerkmale: a) einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung, spätestens nach neun Monaten, oder b) ein gleichwertiger durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand nach Einarbeitung. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten wie in Gruppe 3, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden. Entgeltgruppe 5: - Qualifikationsmerkmale: a) einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene vertiefte Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden. Entgeltgruppe 6: - Qualifikationsmerkmale: a) einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbstständig ausgeführt werden. Entgeltgruppe 7: - Qualifikationsmerkmale: a) einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten, die befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten oder b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbstständig ausgeführt werden. Entgeltgruppe 8: - Qualifikationsmerkmale: a) umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oder b) durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere Bildungsabschlüsse erworbene gleichwertige Qualifikationen, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind. - Tätigkeitsmerkmale: Spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbstständig ausgeführt werden. Entgeltgruppe 9: - Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle oder b) gleichwertige abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung oder c) Hochschulabschluss. - Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder Tätigkeiten mit Alleinverantwortung in geschäftspolitisch wichtigen Sachgebieten. Nach den in § 2 ERA niedergelegten allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen wird jeder Arbeitnehmer entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert (§ 2 Nr. 1 S. 1 ERA). Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeiten und der beruflichen Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und berufliche Fortbildung (§ 2 Nr. 2 ERA). 4. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 erfüllt der Kläger zwar das Qualifikationsmerkmal „Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle“. Seine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter mit kaufmännischer Nebentätigkeit lässt sich jedoch nicht unter die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe subsummieren. a. Der Kläger übt keine „Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben“ aus. Hierzu führt das LAG Hamm in seinem Urteil vom 10. Februar 2004 (Az. 19 Sa 1696/03 – juris) zur Eingruppierung in den auch hier streitgegenständlichen Tarifvertrag in der damaligen, gleichlautenden Fassung aus: „Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ERA vorgesehenen „Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben“ gehen von ihrem Wortlaut her über das bloße Weisungsrecht in fachlichen Einzelfragen hinaus. Darüber hinaus ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Regelungen zu den Voraussetzungen der einzelnen Entgeltgruppen ergibt, die Koordination von Mitarbeitern bei der Aufgabenwahrnehmung allein nicht ausreichend. Denn Koordinationsaufgaben sind bereits Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 ERA. Die von den Tarifvertragsparteien im Entgeltrahmenabkommen vereinbarten Voraussetzungen, die für eine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen erfüllt sein müssen, lassen erkennen, dass es zwar nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen der vorhergehenden Entgeltgruppe für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu erfüllen. Zum einen ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut, der in den Merkmalen der einzelnen Entgeltgruppen dies nirgends ausdrücklich fordert. Zum anderen sehen die Tarifvertragsparteien keinen bestimmten Zeitanteil vor, den die am höchsten zu bewertende Tätigkeit haben muss, wenn einem Mitarbeiter Aufgaben übertragen werden, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Ein Mitarbeiter, der überwiegend Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 6 ERA verrichtet, kann bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeit auch bei einem geringen zeitlichen Anteil in Entgeltgruppe 9 ERA eingruppiert werden. Allerdings stellen die Tarifvertragsparteien steigende Anforderungen an die Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale, je höher die Eingruppierung sein soll. Je höher die Entgeltgruppe, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Verantwortung, der Selbstständigkeit bei der Erledigung und der vorausgesetzten Qualifikation. Insoweit bauen die Entgeltgruppen aufeinander auf. Dann können aber bei verwandten Merkmalen die Anforderungen je nach Vergütungsgruppe nicht dieselben sein. Nach den Gemeinsamen Erläuterungen zum Entgeltrahmenabkommen des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e. V. und der IG Metall Bezirksleitung NRW von Juni 2001 (im Folgenden: Gemeinsame Erläuterungen) fallen bei der Entgeltgruppe 7 ERA unter Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben z.B. die Teamleitung. Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ERA müssen dann aber die Führungsaufgaben inhaltlich über eine solche Teamleitung hinausgehen. Für dieses Tätigkeitsmerkmal ist es nach den Gemeinsamen Erläuterungen erforderlich, dass Funktionen wahrgenommen werden, die Führungsaufgaben beinhalten. Gemeint ist die Ausübung von Führungsfunktionen im Personalbereich für die dem Arbeitnehmer zugewiesene Gruppe von Mitarbeitern. Dazu gehören neben der fachlichen Weisung im Einzelfall und aufgabenbezogenen Koordination der unterschiedlichen Tätigkeiten der Mitarbeiter andere mit Personalführung verbundenen Tätigkeiten wie Zielsetzung, Motivation, Kontrolle, Beurteilung etc. „Begrenzt“ sind sie insoweit, als der Mitarbeiter einem höhergruppierten bzw. einem leitenden Angestellten gegenüber weisungsgebunden ist (vgl. Gemeinsame Erläuterungen zu § 3 Entgeltgruppe 9).“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Der Kläger ist alleine für die Garantiesachbearbeitung zuständig. Hierbei sind ihm keine Mitarbeiter unterstellt, was zur Annahme von „begrenzten Führungsaufgaben“ führen könnte. Soweit er die in der Werkstatt tätigen Mitarbeiter anweisen kann, ihre Tätigkeiten entsprechend den Herstellervorgaben zu dokumentieren und festzuhalten, geht dies nicht über eine organisatorische Anweisung von untergeordneter Bedeutung hinaus. Diese Anweisungen sind mit keinerlei weiteren Personalführungskompetenzen verbunden. Der Kläger weist die Mitarbeiter weder fachlich zu bestimmten Aufgaben oder Tätigkeiten an noch übt er in irgendeiner Art disziplinarische Führungsaufgaben aus. b. Ebenso wenig übt der Kläger eine „Tätigkeit mit Alleinverantwortung in geschäftspolitisch wichtigen Sachgebieten“ aus. Auch wenn der Kläger alleine und als einziger Mitarbeiter für die Garantiesachbearbeitung sowohl der Beklagten als auch der R. M. K. GmbH zuständig ist, so handelt es sich hierbei nicht um ein „geschäftspolitisch wichtiges Sachgebiet“. Auch hierzu führt das LAG Hamm in der benannten Entscheidung aus: „Dieses Tätigkeitsmerkmal umfasst die Sachbereiche, die für die Entwicklung und den Bestand des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind. Die Gemeinsamen Erläuterungen definieren dies als Gebiete, die strategisch die Unternehmenspolitik beeinflussen können. Hierzu zählen sie zum Beispiel Finanzierung, Bilanzbuchhaltung, Standortplanung, Personalplanung. Voraussetzung ist aber im Hinblick auf das verwandte Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 7 ERA, dass es sich um ein Sachgebiet handelt.“ Auch diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 scheitert bereits daran, dass die Garantiesachbearbeitung nach Auffassung der Kammer kein abgrenzbares „Sachgebiet“ im Sinne des Tarifvertrages darstellt. Zwar ist der Kläger der einzige Mitarbeiter, der diesen Bereich bearbeitet. Die Tätigkeit ist jedoch an die Arbeiten in der Werkstatt angeknüpft und beinhaltet die Weiterverarbeitung der Tätigkeiten aus der Werkstatt in kaufmännischer Hinsicht dahingehend, dass die Arbeiten nunmehr dem jeweiligen Hersteller in Rechnung zu stellen sind. Die Aufgaben und das Tätigkeitsgebiet sind damit an die eigentliche Reparatur oder aber an die Buchhaltung angegliedert. Ein abgrenzbares „Sachgebiet“ in dem Sinne, dass hier Aufgaben losgelöst und abgrenzbar von anderen Tätigkeiten ausgeführt werden, liegt nicht vor. Gegen die Annahme eines „Sachgebietes“ spricht insbesondere auch, dass der Kläger als einzige Person dieses ausfüllen sollte. Ein Sachgebiet weist typischerweise eine bestimmte Größe mit mehreren Mitarbeitern auf. Selbst wenn es sich um ein eigenes „Sachgebiet“ handeln würde, so ist die Garantiesachbearbeitung jedenfalls kein „geschäftspolitisch wichtiges Sachgebiet“. Auch wenn der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass seine Tätigkeit für Umsatz der Beklagten in Form der Erstattung der Werkstattarbeiten im Rahmen von Garantien und Kulanzen und für Kundenzufriedenheit sorgt, so hängt hiervon nicht der Bestand und die Unternehmensstrategie der Beklagten ab. 5. Auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 liegen nicht vor. Auch wenn der Kläger die Qualifikationsmerkmale aufgrund seiner Meistertätigkeit erfüllt, ist nicht feststellbar, dass es sich bei seinen Aufgaben um „spezielle Funktionen bzw. Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen“ handeln würde. Hierzu führt das LAG Hamm in seiner bereits zitierten Entscheidung aus: „Bei der Auslegung dieses Tätigkeitsmerkmales ist der bereits dargestellte Gesamtzusammenhang der Entgeltgruppen zu berücksichtigen. Diese bauen im Sinne einer Steigerung der Anforderungen aufeinander auf, ohne jeweils Voraussetzung oder Vorstufe für die nächst höhere Entgeltgruppe zu sein. Darüber hinaus besteht generell zwischen Qualifikation und Tätigkeit in den Entgeltgruppen ein Zusammenhang in dem Sinne, dass die auszuübende Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entsprechen muss. Die Entgeltgruppen sind nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien durchlässig; derjenige, der sich weiterbildet, kann aufsteigen (vgl. Gemeinsame Erläuterungen, § 3 Entgeltgruppen – Vorbemerkung). Allerdings wird dadurch nicht die Weiterbildung an sich durch höhere Entlohnung prämiert. Hinzukommen muss eine dieser Weiterbildung angemessene Tätigkeit. Die Qualifikation muss vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Tätigkeit benötigt werden. Dies wird bei einem Vergleich der Entgeltgruppe 8 ERA mit den vorhergehenden Entgeltgruppen 6 und 7 ERA deutlich. Entgeltgruppe 6 ERA erfasst Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbstständig ausgeführt werden, für die – als Qualifikationsmerkmal sowohl zur Eingruppierung als auch zur tatsächlichen Verrichtung – eine einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen auf einzelnen technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten vorliegen muss. Die Entgeltgruppe 7 ERA fordert schon umfassende Fachkenntnisse auf – nicht nur einzelnen – technischen oder kaufmännischen Gebieten, die zur Anleitung anderer Mitarbeiter befähigen, und – dieser Qualifikation entsprechend – Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbstständig ausgeführt werden. Darüber hinaus gehen die Anforderungen an die Tätigkeit in Entgeltgruppe 8 ERA, welche die Wahrnehmung spezieller Funktionen und Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen (bei gleicher Selbstständigkeit in der Arbeitsausführung) voraussetzen. In den Gemeinsamen Erläuterungen heißt es zur Entgeltgruppe 8 ERA, dass in dieser Entgeltgruppe Spezialisten wie z.B. Kfz-Servicetechniker gehören. Diese Funktion setzt eine von der Beklagten näher dargelegte entsprechende Ausbildung voraus, die wiederum das Qualifikationsmerkmal „umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept“ erfüllt. Voraussetzung ist demnach, dass es sich bei der Tätigkeit um ein Spezialaufgabenbereich handelt, der den Umfang mindestens eines Sachgebietes im Sinne von Entgeltgruppe 7 ERA erreicht und dessen Wahrnehmung höherwertige Fachkenntnisse, wie sie durch die Qualifikation vermittelt werden, vom Arbeitnehmer abverlangt.“ Für die Kammer ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass seine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter über die Kfz-Ausbildung hinausgehende höherwertige Fachkenntnisse erfordern würde. Es erschließt sich nicht, weshalb der Kläger, der die Angaben der Mitarbeiter aus der Werkstatt prüfen, mit den Herstellervorgaben abgleichen und diese im Anschluss den Vorgaben entsprechend abrechnen muss, hierfür Fachkenntnisse benötigen würde, die über die übliche Kfz-Ausbildung hinausgehen müssen. Insbesondere muss nicht der Kläger selbst einen bestimmten, ggf. speziellen Fehler mit besonderen Kenntnissen erkennen und beheben. Er muss lediglich die von den Werkstattmitarbeitern identifizierten und angegebenen Arbeiten und Materialien unter die Herstellervorgaben subsummieren und abrechnen. Insofern hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass er hierfür ein spezielle Ausbildung und besondere Fachkenntnisse benötigen würde. Die pauschale Behauptung, für seine Tätigkeit müsse man Kfz-Meister sein, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag insoweit nicht. Darüber hinaus stellt die Garantiesachbearbeitung – wie bereits ausgeführt – kein separat abgrenzbares Sachgebiet oder Spezialgebiet im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen dar. 6. Aufgrund dessen kann der Kläger auch keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 verlangen. Denn auch hierfür ist nach den Tätigkeitsmerkmalen erforderlich, dass es sich um ein „Sachgebiet“ handelt, was bei der Garantiesachbearbeitung nicht der Fall ist. Zudem übt der Kläger keine „Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben“ aus. Bei seiner Tätigkeit muss der Kläger nicht die Arbeit mehrerer anderer Mitarbeiter koordinieren. Vielmehr beginnt seine Tätigkeit erst in dem Moment, wenn die Mitarbeiter aus der Werkstatt ihm Garantieunterlagen einreichen, nachdem sie selbst zu der Einschätzung gelangt sind, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Leistungen als Garantie gegenüber dem jeweiligen Hersteller erfüllt sind. Der Kläger koordiniert ihre Tätigkeiten nicht, sondern übernimmt deren Resultat. Auch eine Weitergabe von Daten an die Buchhaltung führt nicht zu einer Koordination von Mitarbeitern. Zudem ist auch zweifelhaft, ob der Kläger die „Alleinverantwortung“ innerhalb der Garantiesachbearbeitung trägt. Auch wenn er der einzige Mitarbeiter ist, der diese Aufgaben innerhalb des Betriebs der Beklagten und der R. M. K. GmbH übernimmt, so muss er dennoch nach eigenem Vortrag bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsabwicklung Rücksprache mit der Buchhaltung und dem Serviceleiter halten. Er trägt damit gerade nicht die alleinige Verantwortung dafür, inwieweit die abzurechnenden Garantiefälle tatsächlich gezahlt werden oder nicht. 7. Auch eine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 oder 6 hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Für beide Entgeltgruppen ist die Ausübung einer „Tätigkeit qualifizierter Art“ erforderlich, während die darunterliegenden Entgeltgruppen 3 und 4 Tätigkeiten erfassen, „die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern“. Insofern ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb für die Tätigkeit des Klägers besondere Kenntnisse erforderlich wären, die die Bewertung als „Tätigkeit qualifizierter Art“ rechtfertigen würden. Der Kläger bekommt die technischen Daten vorgegeben aus der Werkstatt zur Weiterverarbeitung. Er selbst beurteilt die Fahrzeuge nicht, d.h. er muss keine Mängel feststellen oder beheben, nicht entscheiden, welche Teile zu verwenden sind, und diese auch nicht einbauen. Dass er ein gewisses Verständnis der technischen Daten haben sollte, um die Angaben der Werkstattmitarbeiter seinerseits zu verstehen und mit den Herstellervorgaben abgleichen zu können, erschließt sich ohne weiteres. Dieser Aufgabe wird aber auch die unstreitig zutreffende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 gerecht. Wodurch im Vergleich zu anderen (welchen?) Tätigkeiten eine besondere Qualifizierung und Qualifikation gegeben sein sollte, legt der Kläger nicht dar. II. Die Zahlungsanträge zu 2. und 3. sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat in dem dort konkret bezifferten Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich Januar 2016 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Vergütung. Insofern kann dahinstehen, ob etwaige Zahlungsansprüche nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sind oder nicht. Jedenfalls hat die Beklagte an den Kläger in sämtlichen Monaten durch die Zahlung der monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.650,00 EUR den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 4 ERA vollständig erfüllt gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Denn im zuletzt streitgegenständlichen Monat Januar 2016 betrug das Monatsentgelt in der Entgeltgruppe 4 ERA 2.452,00 EUR brutto gemäß dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Entgeltrahmenabkommen vom 28. Januar 2016. Nach § 2 Nr. 8 ERA haben die vereinbarten Monatsentgelte die jeweils gültige Arbeitszeit zur Berechnungsgrundlage. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 2.1.1 des Manteltarifvertrages Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe NRW (im Folgenden: MTV) 38 Stunden, wobei die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden kann (§ 2.1.2 MTV). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages Gebrauch gemacht und eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 38 Stunden ab dem 55. Lebensjahr bei gleichbleibender Vergütung findet sich entgegen der Auffassung des Klägers in den tariflichen Regelungen nicht. Bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit von 40 Stunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung (§ 2.1.2 MTV). Umgerechnet hatte der Kläger demnach Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Bruttoentgeltes in Höhe von 2.581,00 EUR (2.452,00 EUR / 38 x 40). Indem die Beklagte ihm durchgängig eine monatliche Vergütung von 2.650,00 EUR brutto gezahlt hat, hat sie dementsprechend auch das Tarifentgelt bis Januar 2016 vollständig beglichen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlag. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Rechtsmittelstreitwert hat die Kammer auf insgesamt 69.541,00 EUR festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3, 9 ZPO. Für den Antrag zu 1. wurde die 42-fache Differenz von 1.119,00 EUR zwischen dem Gehalt des Klägers von 2.650,00 EUR zur begehrten Entgeltgruppe 9 ERA (Stand 01.09.2016: 3.769,00 EUR brutto). Hinzuzurechnen waren die Zahlungsanträge in Höhe ihrer Bezifferung. Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für eine gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.