Urteil
4 AZR 656/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann konstitutiv wirken, wenn die in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke zum Vertragszeitpunkt keine konkrete Eingruppierung ermöglichen.
• Fehlt zum Vertragsschluss eine eindeutige Zuordnung der zutreffenden tariflichen Vergütungsgruppe, ist die im Vertrag genannte Entgeltgruppe als eigenständige Vergütungsabrede zu verstehen.
• Ein allgemeiner Verweis auf Tarifverträge begründet keinen nachträglichen Änderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers, insbesondere nicht wegen späterer Lückenschließungen in Tarifwerken.
• Vorläufigkeitsklauseln in Bezug auf Eingruppierungsvorgänge greifen nur, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen Tarifrechts (z. B. Eingruppierung i.S.d. TVÜ-Bund) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Konstitutive Entgeltfestlegung bei fehlender tariflicher Zuordnung • Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann konstitutiv wirken, wenn die in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke zum Vertragszeitpunkt keine konkrete Eingruppierung ermöglichen. • Fehlt zum Vertragsschluss eine eindeutige Zuordnung der zutreffenden tariflichen Vergütungsgruppe, ist die im Vertrag genannte Entgeltgruppe als eigenständige Vergütungsabrede zu verstehen. • Ein allgemeiner Verweis auf Tarifverträge begründet keinen nachträglichen Änderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers, insbesondere nicht wegen späterer Lückenschließungen in Tarifwerken. • Vorläufigkeitsklauseln in Bezug auf Eingruppierungsvorgänge greifen nur, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen Tarifrechts (z. B. Eingruppierung i.S.d. TVÜ-Bund) vorliegen. Die Klägerin, Diplom-Mathematikerin ohne Lehramtsausbildung, wurde seit 3.1.2006 als Lehrkraft an der Bundeswehrfachschule Hamburg beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde in § 4 Abs.1 die Entgeltgruppe 12 TVöD genannt; zugleich bezog § 4 Abs.1 die Anlage 4 zum TVÜ-Bund und Richtlinien für Lehrkräfte ein. Zum Vertragszeitpunkt enthielten die in Bezug genommenen Regelwerke keine eindeutige Überleitung der Vergütungsgruppe IIb BAT (für die Klägerin maßgeblich) in das Entgeltgruppensystem des TVöD. Die Beklagte zahlte die Klägerin zunächst nach Entgeltgruppe 12, ordnete sie später jedoch im Jahr 2010 rückwirkend vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zu mit Verweis auf eine zwischenzeitliche Zuordnung der VergGr. IIb BAT zur Entgeltgruppe 11. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD und Verzinsung der Differenz; das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, die Beklagte legte Revision ein. • Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO ist gegeben, da durch Urteil die streitige zutreffende Entgeltgruppe abschließend geklärt werden kann. • Auslegung des Formulararbeitsvertrags ergibt, dass § 4 Abs.1 eine eigenständige, konstitutive Vergütungsvereinbarung enthält: Die Nennung der Entgeltgruppe 12 war nicht lediglich deklaratorisch, weil die in § 4 Abs.1 genannten Tarifwerke zum Vertragsschluss keine ableitbare Eingruppierung nach TVöD enthielten. • Rechtliche Grundsätze: Regelmäßig ist bei Nennung einer Entgeltgruppe von einer deklaratorischen Angabe auszugehen, es sei denn, der Vertragstext oder die Umstände zeigen, dass die Nennung konstitutiv gemeint ist; wenn die in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke keine zutreffende Eingruppierung hergeben, kann die Nennung konstitutiv sein. • Der objektive Empfängerhorizont gebietet kein Ausforschungsgebot des Arbeitnehmers; Unklarheiten treffen den Verwender der AGB (Arbeitgeber). • Eine nachträgliche Lückenschließung in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund durch Tarifparteien ist nicht automatisch für die vertragliche Vergütungsvereinbarung maßgeblich, solange im Arbeitsvertrag kein entsprechender Änderungsvorbehalt vereinbart wurde. • § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrags (Verweis auf § 17 Abs.3 TVÜ-Bund) begründet keinen Änderungsbefugnis, weil die dort geregelte Vorläufigkeit Eingruppierungsvorgänge i.S.d. TVÜ-Bund voraussetzt, die hier nicht vorlagen. • Nr.8 der Anlage 5 zum TVÜ-Bund (Fortzahlung bisheriger Bezüge) greift nicht, weil sie nur für vor dem 1.10.2005 bestehende Arbeitsverhältnisse vorgesehen ist und Anlage 5 durch § 4 Abs.1 nicht einbezogen wird. • Folge: Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD; die Feststellung der Verzinsung des Differenzanspruchs war unangefochten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD aus der vertraglichen Regelung in § 4 Abs.1 des Arbeitsvertrags, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke keine eindeutige Zuordnung der einschlägigen Vergütungsgruppe zum TVöD ermöglichten und die Nennung der Entgeltgruppe damit konstitutiv ist. Ein nachträglicher Änderungs- oder Vorbehalt zugunsten der Beklagten ergibt sich weder aus § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrags noch aus sonstigen Umständen; die spätere tarifliche Lückenschließung ist nicht maßgebend. Die Klägerin erhält daher die Differenzvergütung und die festgestellte Verzinsung; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.