OffeneUrteileSuche
Urteil

19 Ca 7274/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0628.19CA7274.16.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.717,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51,94 EUR monatlich, beginnend ab dem 01.04.2009, sowie aus 45,60 EUR, beginnend ab dem 01.12.2014, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2017 eine monatliche Betriebswitwenrente in Höhe von 416,94 EUR brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.290,20 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.717,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51,94 EUR monatlich, beginnend ab dem 01.04.2009, sowie aus 45,60 EUR, beginnend ab dem 01.12.2014, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2017 eine monatliche Betriebswitwenrente in Höhe von 416,94 EUR brutto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.290,20 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin. Die Klägerin ist die Ehefrau des im Jahr 2001 verstorbenen …. Ihr am … 1936 geborener Ehemann war vom 15. April 1952 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als außertariflicher Angestellter. Das Arbeitsverhältnis endete, da sein Arbeitsplatz wegen der Schließung des Düngemittelbetriebes wegfiel. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Versorgungsstatut der … AG (sog. K+S Statut), deren Konzern die Beklagte angehört. Wegen wesentlicher Inhalte dieses K + S Statutes wird auf Rn. 3 des Urteils des BAG vom 18. Februar 2014 (Az. 3 AZR 542/13, Bl. 98 ff. der Akte) Bezug genommen. Zum 01. Januar 1991 führte die Beklagte eine neue Versorgungsordnung für die AT-Angestellten ein, die sog. CFK-Versorgungsordnung, wegen deren Einzelheiten nebst Anhang sowie Begleitschreiben auf Bl. 75 ff. der Akte Bezug genommen wird. Diese bestimmt auszugsweise: „ Anhang zur CFK-Versorgungsordnung I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen …-Altersversorgungsregelungen gewährt. Im Einzelnen gilt folgendes: Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der …-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der …-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von … als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der …-Versorgungsordnung. […] “ Seit dem 01. Juni 1996 bezog … nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters sowie Betriebsrentenleistungen der Beklagten. Zudem war … seit dem 01. Juli 1981 Mitglied der Pensionskasse … . Wegen wesentlicher Inhalte der Satzung der Pensionskasse wird auf Rn. 8 des Urteils des BAG vom 18. Februar 2014 (Az. 3 AZR 542/13, Bl. 98 ff. der Akte) Bezug genommen. Bis zum 31. Dezember 1990 zahlte … unstreitig Mitgliedsbeiträge in Höhe von 16.175,28 DM und bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1993 Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 22.877,70 DM in die …-Pensionskasse ein (vgl. Schriftsatz der Klägervertreterin vom 08. Dezember 2016, dort Seite 6, Bl. 70 der Akte, sowie die Berechnung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 24. März 2017, dort Seiten 10 bis 12, Bl. 161 bis 163 der Akte). Die monatliche Pensionskassenrente beträgt 762,59 EUR brutto. Nach seinem Tod im Jahr 2001 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Witwenrente, die unstreitig 60 % der Betriebsrente ihres Ehemannes beträgt. Im zuletzt streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01. März 2009 zahlte die Beklagte monatlich 365,00 EUR brutto und ab dem 01. November 2014 monatlich 371,34 EUR brutto an die Klägerin. Die Betriebsrente von … beinhaltet eine sog. Besitzstandsrente, einen Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG sowie eine sog. Zusatzversorgung II. Die Beklagte übermittelte der Klägerin eine Berechnung vom 07. Oktober 2014, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 128 ff. der Akte Bezug genommen wird. Im Sozialplan vom 07. Mai 1993 wurde die Regelaltersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen, die … erfüllte, auf das 63. Lebensjahr festgeschrieben. Hinsichtlich der Berechnung der Besitzstandsrente stellt die Klägerin den in der Berechnung der Beklagten ausgewiesenen Besitzstandsprozentsatz von 14,42 % (Ziffer 3.5) ebenso wie das pensionsfähige Arbeitsentgelt in Höhe von 9.308,33 DM (Ziffer 2.2) sowie den hieraus resultierenden Besitzstand von 1.342,26 DM monatlich (Ziffer 4.4) unstreitig. Hinsichtlich der Berechnung des Aufstockungsbetrages gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG ist zwischen den Parteien unstreitig, dass … bis zum 01. Juni 1999, dem Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres, weitere 12.296,70 DM als Mitgliedsbeiträge gezahlt hätte, was zu einer fiktiven Mitgliedsbeitragszahlung in Höhe von insgesamt 35.174,40 DM bis zu diesem Zeitpunkt und einem fiktiven Pensionskassenrentenanspruch in Höhe von 1.172,48 DM geführt hätte. Zwischen den Parteien ist hingegen streitig, mit welchem prozentualen Anteil die Beiträge darüber hinaus firmenfinanziert wurden. Hinsichtlich der Berechnung der Zusatzversorgung II ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Betrag in Höhe von 198,00 DM als Ausgangsbetrag zugrunde zu legen ist (vgl. Schriftsatz der Klägervertreterin vom 08. Dezember 2016, dort Seiten 7, 8, Bl. 71, 72 der Akte, sowie die Berechnung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 24. März 2017, dort die Tabelle Seite 6, Bl. 158 der Akte). Die Klägerin begehrt die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 417,30 EUR brutto, mithin 60 % der Altersrente ihres Ehemannes von 695,65 EUR brutto. Diese setze sich zusammen aus einer Besitzstandsrente in Höhe von 520,88 EUR brutto, einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 85,00 EUR brutto sowie einer Zusatzversorgung II in Höhe von 89,77 EUR brutto. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass bei der Berechnung des Besitzstandes der ermittelte Betrag nicht nochmals einer Quotierung zu unterziehen sei. Die habe das BAG ausdrücklich festgestellt, zuletzt in den Urteilen vom 18. Februar 2014 (3 AZR 324/14) und vom 24. Januar 2017 (3 AZR 289/15). Hinsichtlich des Aufstockungsbetrages ergebe sich aus der Versorgungsordnung eindeutig, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil der für die Berechnung maßgeblichen Pensionskassenrente 60 % betrage. Sowohl der Aufstockungsbetrag als auch die Zusatzversorgung II sei unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer von 501 Monaten und einer fiktiven Beschäftigungsdauer bis zum 01. Juni 1999 (dem Zeitpunkt des Erreichens des 63. Lebensjahres) von 565 Monaten mit dem Faktor 0,8867 zu quotieren. Die Klägerin hat ursprünglich mit Klageschrift vom 10. Dezember 2010 die Nachzahlung von monatlichen Differenzen nebst Zinsen in Höhe von 88,17 EUR brutto von Januar 2007 bis einschließlich Februar 2009 und in Höhe von 67,03 EUR ab März 2009 bis einschließlich Dezember 2010 geltend gemacht (Bezifferung für diesen Zeitraum: 3.717,08 EUR brutto). Sie hat darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 432,03 EUR brutto ab dem 01. Januar 2011 begehrt. Klageerweiternd hat sie sodann – unter Berücksichtigung einer monatlichen Rente in Höhe von 455,55 EUR brutto – weitere monatliche Differenzen nebst Zinsen in Höhe von 103,55 EUR brutto ab Januar 2011 bis einschließlich Dezember 2012 geltend gemacht (Klageerweiterungen vom 19. Dezember 2014 sowie vom 11. Dezember 2015; Bezifferung für diesen Zeitraum insgesamt: 2.485,20 EUR brutto). Zuletzt begehrt sie die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 417,39 EUR brutto ab Januar 2017 sowie die Nachzahlung von Differenzen ab März 2009. Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.759,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52,39 EUR monatlich, beginnend ab dem 01.04.2009, sowie aus 46,05 EUR, beginnend ab dem 01.12.2014, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Januar 2017 eine monatliche Betriebswitwenrente in Höhe von 417,39 EUR brutto zu zahlen. Die Beklagte erkennt in Bezug auf den Antrag zu 2. eine monatliche Betriebswitwenrente in Höhe von 347,27 EUR brutto an. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe lediglich eine Witwenrente in Höhe von 347,27 EUR brutto pro Monat zu, wegen deren Berechnung auf Seite 6 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 24. März 2017, Bl. 158 der Akte, Bezug genommen wird. Diesen Betrag hat sie mit diesem Schriftsatz vom 24. März 2017 anerkannt. Insbesondere sei die Besitzstandsrente ebenfalls zu quoteln. Das Unterlassen einer Quotierung, wie die Klägerin es verlange, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. „ergebnisbezogenen Betrachtungsweise“ (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 2008 – 3 AZR 669/06), und sei mit der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht in Einklang zu bringen. Abweichende Regelungen seien gerade nicht getroffen worden. Die Pensionskassenrente sei tatsächlich zum Stichtag am 31. Dezember 1990 zu 53,75 % und zum Stichtag am 31. Dezember 1993 zu 52,71 % arbeitgeberfinanziert worden, der prozentuale Anteil am 01. Juni 1999 hätte bei 51,80 % gelegen. Bei der Quotierung sei eine tatsächliche Beschäftigungsdauer von 500,5 Monaten sowie eine mögliche Beschäftigungsdauer von 565,5 Monaten zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch der auf Zahlung zukünftiger Leistungen gerichtete Antrag zu 2. gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 529/12 – juris). II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente in Höhe von insgesamt 416,94 EUR brutto pro Monat. Insofern hat die Beklagte einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 347,27 EUR brutto ausdrücklich anerkannt, so dass diesbezüglich durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden war. Soweit die Klägerin eine höhere monatliche Rente von 417,39 EUR brutto verlangt hat, war die Klage unbegründet und abzuweisen. Die Witwenrente beträgt nach der …-Versorgungsordnung unstreitig 60 % der Altersrente des verstorbenen Ehemannes … Dessen Altersrente beträgt 694,90 EUR brutto pro Monat. 1. … hat seit dem 01. Juli 1998 nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der …-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG a.F.) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 01. Juni 1996 Altersvollrente in Anspruch genommen hat. Zwar galt die …-Versorgungsordnung für … erst ab dem 01. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften auf Leistungen nach der …-Versorgungsordnung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 324/12 – Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 AZR 289/15 – Rn. 19, juris). 2. Die der Witwenrente zugrunde zu legende Altersrente von … beträgt insgesamt 694,90 EUR brutto pro Monat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente in Höhe von 520,88 EUR brutto, einem Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Höhe von 84,42 EUR brutto sowie einer Zusatzversorgung II in Höhe von 89,60 EUR brutto. a. Die Besitzstandrente von …, die sich nach Abschnitt I des Anhangs zur …-Versorgungsordnung richtet, beträgt 1.018,75 DM = 520,88 EUR brutto . aa. Hinsichtlich der Berechnung wird auf das den Parteien bekannte Urteil des BAG vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 324/12 – dort insb. Rn. 34 ff., sowie das bestätigende Urteil des BAG vom 24. Januar 2017 – 3 AZR 289/15 – dort insb. Rn. 32 ff., Bezug genommen. Es wird nach dem Anhang der Versorgungsordnung zunächst nach dem K+S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K+S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren abgesetzt wird. Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz. Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem Tz. 10 …-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 01. Januar 1991 Mitglied der Pensionskasse waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug gebracht. bb. Der hiernach im ersten Schritt zu ermittelnde Besitzstandsprozentsatz von 14,42 % und das im Anschluss zu berücksichtigende pensionsfähige Einkommen in Höhe von 9.308,33 DM sind zwischen den Parteien unstreitig. Hieraus ergibt sich ein Besitzstand von 1.342,26 DM. Da … bereits vor dem 01. Januar 1991 Mitglied der Pensionskasse war, lässt sich die Klägerin – in Anwendung der genannten Entscheidung des BAG – einen Betrag von 323,51 DM entsprechend Ziffer 5.4 der Berechnung der Beklagten vom 07. Oktober 2014 (Bl. 132 der Akte) in Abzug bringen. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 1990 geleisteten Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von insgesamt 16.175,28 DM (vgl. Angaben in der Tabelle im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. März 2017, dort S. 10, Bl. 162 der Akte), einer nach der § 34 der Satzung der Pensionskasse zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pensionskassenrente in Höhe von 539,17 DM (16.175,28 DM x 40 % / 12) sowie einem firmenfinanzierten Anteil von 60 % (539,17 DM x 60 %). Unter Abzug dieses Betrages ergibt sich eine Besitzstandrente in Höhe von 1.018,75 DM (1.342,26 DM – 323,51 DM) = 520,88 EUR brutto monatlich. Soweit die Beklagte in ihrer Tabelle im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. März 2017, dort S. 10, Bl. 162 der Akte, den firmenfinanzierten Anteil zum Stichtag am 31. Dezember 1990 mit 53,75 % angibt, kann dies an dieser Stelle zunächst dahinstehen. Denn diesen Vortrag unterstellt, ergäbe sich ein Abzugsbetrag von lediglich 289,80 DM (539,17 DM x 53,75 %) und damit sogar eine höhere Besitzstandrente von 1.052,46 DM (1.342,26 DM – 289,80 DM), als die Klägerin selbst verlangt. cc. Der so ermittelte Anspruch von … auf eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.018,75 DM = 520,88 EUR brutto ist im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung keiner abschließenden nochmaligen Quotierung zu unterziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der hier streitgegenständlichen Versorgungsordnung in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (Az. 3 AZR 324/12, Bl. 98 ff. der Akte) wie folgt ausgeführt: „a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der …-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur …-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der …-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur …-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur …-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der …-Versorgungsordnung daher nicht möglich. bb) Die …-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 01. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 …-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 S. 1 …-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der …-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 01. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrundelegt. Die …-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 S. 1 CFK-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 …-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur …-Versorgungsordnung.“ Dieser zutreffenden Auslegung der …-Versorgungsordnung schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Der Anhang zur …-Versorgungsordnung enthält eine differenzierte, von § 2 Abs. 1 BetrAVG zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelung. Auch das BAG hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (3 AZR 289/15 – juris) erneut bestätigt. Anders als die Beklagte meint, widerspricht das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2014 auch nicht seiner Rechtsprechung zur sog. ergebnisbezogenen Betrachtungsweise; denn das Bundesarbeitsgericht legt die …-Verordnung so aus, dass nach dieser eine nochmalige abschließende m/n-tel-Quotierung der Gesamtbetriebsrente unter Einschluss der sog. Besitzstandrente gerade nicht gewollt ist. Die Frage nach einer sog. Vergleichsberechnung stellt sich damit im Falle der …-Verordnung nicht. 2. Darüber hinaus beinhaltet die Altersrente von … nach § 2 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG einen sog. Aufstockungsbetrag in Höhe weiterer 162,11 DM = 84,42 EUR brutto monatlich, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a. Auch hier sind die Grundlagen der Berechnung zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als dass … bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1993 tatsächlich 22.877,70 DM an Beiträgen geleistet hat und bis zum 01. Juni 1999, dem nach dem Sozialplan vom 07. Mai 1993 als Regelaltersgrenze maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres, weitere 12.296,70 DM, mithin insgesamt 35.174,40 DM geleistet hätte. Nach § 34 der Satzung hätte damit die Pensionskassenrente 1.172,48 DM betragen (35.174,40 DM x 40 % / 12). b. Streitig ist hingegen, in welcher Höhe der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zu bewerten ist. Die Klägerin behauptet, 60 % der Pensionskassenrente seien arbeitgeberfinanziert. Die Beklagte legt in ihrer Berechnung einen arbeitgeberfinanzierten Anteil von 52,71 % zum Stichtag am 31. Dezember 1993 und von 51,80 % zum fiktiven Stichtag am 01. Juni 1999 zugrunde. In einem Parallelfall hierzu hat das BAG in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (Az. 3 AZR 289/15, dort Rn. 56, juris) ausgeführt: „Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 1984 Mitglied der B-Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 01. Juli 1981 Mitglied der B-Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt. Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absicherung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken geleistet werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung.“ Diese Argumentation, die das BAG in dieser Entscheidung aufgegriffen hat, erläuterte der Beklagtenvertreter auch im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2017. Auch insofern schließt sich die hiesige Kammer den überzeugenden Ausführungen des BAG vollumfänglich an. … war ebenfalls bereits seit 1981 Mitglied der Pensionskasse, so dass die Änderung im Jahr 1985 für ihn keine Rolle spielt. Der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente ist mit 60 % anzusetzen. Hiernach ergibt sich ein firmenfinanzierter Anteil von 703,49 DM (1.172,48 DM x 60 %). Dieser Betrag von 703,49 DM ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 15. April 1952 bis zum 31. Dezember 1993 (500,5 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 15. April 1952 bis zum 01. Juni 1999 (565,5 Monate) als nach dem Sozialplan maßgeblicher Altersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres), mithin mit 0,8851, zu quotieren. Dies ergibt einen Teilbetrag von 622,66 DM. Hiervon ist wiederum der tatsächlich von der Pensionskasse gezahlte firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (762,59 DM) in Höhe von 475,55 DM abzuziehen (762,59 DM x 60 %), woraus sich eine Differenz in Höhe von 162,11 DM = 84,42 EUR brutto ergibt. c. Selbst wenn die Kammer hingegen die Prozentzahlen der Beklagten zugrunde legt, ergäbe sich – unter Einbezug des erhöhten Besitzstandes von 1.052,46 DM – kein geringerer Anspruch der Klägerin. Hiernach wäre zum Stichtag am 01. Juni 1999 die unstreitige fiktive Pensionskassenrente von 1.172,48 DM zu 51,80 % arbeitgeberfinanziert, was einen Betrag in Höhe von 607,34 DM ergäbe. Nach einer Quotierung mit 0,8851 ergäbe sich ein Teilbetrag von 537,56 DM. Hiervon wäre wiederum der tatsächlich von der Pensionskasse gezahlte firmenfinanzierte Teil (52,71 % zum Ausscheiden am 31. Dezember 1993) der Pensionskassenrente (762,59 DM) in Höhe von 401,96 DM abzuziehen (762,59 DM x 52,71 %), woraus sich eine Differenz in Höhe von 135,60 DM ergäbe. Unter Einbezug der Besitzstandsrente ergäbe sich nach der Berechnung der Beklagten ein Betrag von 1.188,06 DM (Besitzstand: 1.052,46 DM + Aufstockungsbetrag: 135,60 DM), während die Klägerin ihrerseits lediglich 1.180,86 DM (Besitzstand: 1.018,75 DM + Aufstockungsbetrag: 162,11 DM) begehrt. Auch an dieser Stelle kann mithin die Frage des Finanzierungsverhältnisses insgesamt sogar dahinstehen. 3. Schließlich beinhaltet die Altersrente von … eine sog. Zusatzversorgung II in Höhe von 175,25 DM = 89,60 EUR brutto . Insofern ist der für die Berechnung nach der …-Versorgungsordnung maßgebliche Ausgangsbetrag von 198,00 DM zwischen den Parteien unstreitig. Dieser ist – bezogen auf das 63. Lebensjahr als maßgebliche Regelaltersgrenze nach dem Sozialplan vom 07. Mai 1993 – mit dem bereits genannten Unverfallbarkeitsquotienten von 0,8851 zu quotieren, was einen Betrag von 175,25 DM = 89,60 EUR brutto ergibt. 4. Ausgehend von einem monatlichen Anspruch in Höhe von 416,94 EUR brutto hat die Klägerin für die Monate März 2009 bis einschließlich Oktober 2014 unter Berücksichtigung der gezahlten Witwenrente in Höhe von 365,00 EUR brutto einen Anspruch auf Zahlung weiterer 51,94 EUR brutto pro Monat und in den Monaten November 2014 bis einschließlich Dezember 2016 unter Berücksichtigung der gezahlten Witwenrente in Höhe von 371,34 EUR brutto einen Anspruch auf Zahlung weiterer 45,60 EUR brutto pro Monat. Der Zinsanspruch hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 286, 288 BGB. Die Betriebsrentenzahlungen werden jeweils zum Monatsende fällig. Aufgrund der nicht vollständigen Zahlung der kalendermäßig bestimmten Leistungen gerät die Beklagte hinsichtlich des offenen Differenzbetrages mit dem jeweils folgenden Monatsersten in Zahlungsverzug. Sie hat ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 288 BGB. 5. Soweit dem Kläger mit dem Tenor zu 2. die Gesamtsumme der Altersversorgungsleistungen monatlich zugesprochen wurde, ist in der Rechtsprechung des BAG anerkannt, dass eine Titulierung nicht nur hinsichtlich der Differenzbeträge, sondern der Gesamtsumme besteht (statt aller etwa BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 324/12 – Rn. 17 a.E., 20). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Insoweit trifft die Beklagte die Kostentragungspflicht auch bezüglich des anerkannten Betrages. Denn das erstmalige Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 24. März 2017 war bei einem Verfahren, das seit Dezember 2010 anhängig ist, jedenfalls kein „sofortiges“ Anerkenntnis. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Rechtsmittelstreitwert hat die Kammer auf insgesamt 22.290,20 EUR festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3, 9 ZPO. Berücksichtigt wurde der Zahlungsantrag zu 1. in Höhe seiner Bezifferung. Für den Antrag zu 2., der auf Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 417,39 EUR brutto als wiederkehrende Leistung gerichtet ist, war der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges zugrunde zu legen.