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Urteil

3 AZR 542/13

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. April 2013 9 Sa 465/12 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 15 Ca 9036/10 teilweise abgeändert. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 15 Ca 9036/10 wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.366,78 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 189,86 Euro ab dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010, dem 1. Juli 2010, dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011 und dem 1. Februar 2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2011 monatlich nachträglich über die gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 782,43 Euro hinaus weitere 189,86 Euro zu zahlen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro schuldet. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am 1. März 1944 geborene Kläger war vom 1. Juni 1972 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 10.400,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 10.313,89 DM. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden: K + S Statut), das ua. bestimmte: Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich am 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM. Am 12. November 1990 vereinbarten die Parteien: Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.: Das Durchschnitts-Brutto-Gehalt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf 8.790,00 DM, die zu diesem Stichtag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2.693,00 DM. Ab dem 1. Januar 1991 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden: PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen: Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 24. August 1994 Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 8.602,08 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 204,81 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 286,75 DM monatlich. Seit dem 1. März 2009 bezieht der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juni 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (265 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 (441,0323 Monate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 286,75 DM; dies entspricht 146,61 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG (sog. „Pensionskassenspitze“) iHv. 189,87 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Außerdem sei die Besitzstandsrente fehlerhaft auf der Grundlage eines Höchstbetrags von 4.675,00 DM nach § 4 Abs. 6 K + S Statut berechnet worden. Der Höchstbetrag sei bis zum 1. Juli 1990 kontinuierlich gestiegen, so dass er bis zum Renteneintritt auf einen Betrag von 8.275,00 DM hochzurechnen sei. Dies führe zu einer Erhöhung der Besitzstandsrente auf 783,10 Euro. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 1. Januar 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 8.550,71 Euro und für die Zeit ab Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 782,43 Euro monatlich hinaus weitere 371,77 Euro monatlich. Der Kläger hat zuletzt beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro sowie eine Zusatzversorgung II iHv. 28,73 Euro monatlich zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1994 (42 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 589,95 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 56,19 DM; dies entspreche 28,73 Euro. Ein Anspruch auf eine sog. „Pensionskassenspitze“ bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach dreieinhalb Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist teilweise begründet, die Widerklage ist lediglich im Hauptantrag teilweise begründet. I. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. März 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 972,29 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 189,86 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 782,43 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. Januar 2011 rückständige Beträge iHv. 4.366,78 Euro und ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 782,43 Euro monatlich hinaus weitere 189,86 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger hat seit dem 1. März 2009 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht. Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jahre, so dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen. 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben, sondern am 30. Juni 1994 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich. bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung. c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 189,86 Euro. aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 601,17 Euro. (1) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF Schreiben vom 23. April 1985 abgesetzt wird. Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz. Anschließend wird bei Arbeitnehmern, die, wie der Kläger, erst zum 1. Januar 1991 Mitglied der B Pensionskasse wurden, bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. (2) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 1.175,78 DM brutto; dies entspricht 601,17 Euro. (a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Diensteinkommen des Klägers vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 K + S Statut betrug 8.790,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juni 1972 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 37 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Diensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.274,00 DM (60 % von 8.790,00 DM). Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des Klägers 4.675,00 DM. Der Höchstbetrag ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf 8.275,00 DM hochzurechnen. Eine solche Hochrechnung lässt sich der C-Versorgungsordnung nicht entnehmen. Vielmehr sieht Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung vor, dass die Besitzstandsrente im Ergebnis so zu berechnen ist, als wäre der Arbeitnehmer am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Danach wäre eine Berechnung der Anwartschaft nach den Wertungen des § 2 BetrAVG vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Lediglich für die mögliche Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG eine Ausnahme vor. Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut ist eine Bemessungsgrundlage, deren spätere Veränderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unerheblich ist. Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM. (b) Diese fiktive Vollrente ist mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1990 (223 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441,0323 Monate) und damit mit 0,50563 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfallender Rentenanteil iHv. 1.002,16 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 iHv. 8.790,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 11,4. (c) Der Besitzstandsprozentsatz von 11,4 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 30. Juni 1994 nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 10.313,89 DM, zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.175,78 DM. Dies entspricht 601,17 Euro. bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 354,50 DM brutto; dies entspricht 181,26 Euro. (1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. (2) Die fiktive Vollleistung beträgt 589,95 DM. Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 10.313,89 DM; davon übersteigen 3.296,89 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 589,95 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 96,89 DM x 0,8 % pro Jahr x 18 Jahre = 13,95 DM). Die fiktive Vollleistung iHv. 589,95 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 30. Juni 1994 (265 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441,0323 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,6009, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 354,50 DM, das sind 181,26 Euro. cc) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 286,75 DM weitere 189,86 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. (1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 3 AZR 279/03 zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. (2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 189,86 Euro. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 543,38 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 172,05 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 371,33 DM verpflichtet, das entspricht 189,86 Euro. (a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 543,38 DM. (aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.507,23 DM. Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Januar 1991 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 8.602,08 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 1. März 2009 wären ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 10.400,00 DM monatlich Beiträge iHv. 208,00 DM, somit in den bis zum 1. März 2009 noch möglichen 176,0323 Monaten insgesamt 36.614,72 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 45.216,80 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 18.086,72 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.507,23 DM. (bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.507,23 DM, folglich 904,34 DM. (cc) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juni 1972 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (265 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juni 1972 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 (441,0323 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 543,38 DM. (b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 286,75 DM und damit auf 172,05 DM (60 % von 286,75 DM). (c) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 543,38 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 172,05 DM, somit auf 371,33 DM (543,38 DM 172,05 DM). Dies entspricht 189,86 Euro. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, sie schulde dem Kläger eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet, denn die Beklagte schuldet dem Kläger eine über 28,73 Euro monatlich hinausgehende Zusatzversorgung II und eine über 669,32 Euro brutto hinausgehende Firmenrente. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.