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Urteil

5 Ca 7631/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:1130.5CA7631.16.00
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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Widerklage wird abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.

4) Streitwert: 38.705,38 Euro

5) Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Widerklage wird abgewiesen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %. 4) Streitwert: 38.705,38 Euro 5) Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger – seit dem 01.01.1979 Mitglied der Pensionskasse der …. - war bei der Beklagten vom 15.04.1968 bis zum 31.05.1996 – zuletzt als Leiter der Abteilung Personal- und Sozialwesen - beschäftigt. Nachdem zunächst zum 31.12.1995 gekündigt worden war, verständigten sich die Parteien auf eine Fortsetzung bis zum 31.05.1996. Er war für die Beklagte auch hiernach noch – nun jedoch nicht mehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - tätig. Hierfür erhielt er kein gesondert gezahltes Honorar. Stattdessen wurde die Betriebsrente erhöht. Hinsichtlich der Erhöhung der Betriebsrente orientierten sich die Parteien an der Sterbetafel. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld erhielt der Kläger ab dem 01.06.1997 die vorgezogene Rente aus der Sozialversicherung. Im Rahmen des Dienstvertrages vom 01.04.1981 wurde geregelt, dass das Altersversorgungsstatut der Beklagten für AT-Angestellte unter Anrechnung der bisherigen Konzerndienstzeit gilt. Bis zum 31.12.1990 galt das „K + S Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte“ (K + S Statut). wegen wesentlicher Inhalte dieses K + S Statutes wird auf Rn. 3 des Urteils des BAG vom 18. Februar 2014 (Az. 3 AZR 542/13, Bl. 98 ff. der Akte) Bezug genommen. Zum 01. Januar 1991 führte die Beklagte eine neue Versorgungsordnung für die AT-Angestellten ein, die sog. CFK-Versorgungsordnung. Diese bestimmt auszugsweise: „Anhang zur CFK-Versorgungsordnung I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen CFK-Altersversorgungsregelungen gewährt. Im Einzelnen gilt folgendes: Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der CFK-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der CFK-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von CFK als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der CFK-Versorgungsordnung. […]“ Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Firmenrente wie folgt: 01.07.1998 bis 31.12.1999 3.149 DM 01.01.2000 bis 31.12.2001 3.281 DM 01.01.2002 bis 31.12.2003 1.749 Euro 01.01.2004 bis 31.12.2004 1.849 Euro 01.01.2005 bis 31.12.2005 1.999 Euro 01.01.2006 bis 31.12.2008 1.749 Euro 01.01.2009 bis 31.12.2009 2.011 Euro Ab 01.01.2010 2.047 Euro Ab dem 01.03.2017 zahlte die Beklagte an den Kläger lediglich noch eine Firmenrente in Höhe von 1.990 Euro. Beide Parteien erheben den Einwand der Verjährung. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Firmenrente falsch berechne. Im Rahmen der Besitzstandsrente gehe die Beklagte bereits von einem falschen Einkommen aus, welches er zuletzt bezogen habe. Es belaufe sich im Schnitt auf 14.802 DM pro Monat. Zudem habe sich die firmenfinanzierte Beteiligung an der Pensionskasse lediglich auf 50 % belaufen, so dass der Abzug auf Basis einer Beteiligung von 60 % rechtswidrig sei. Beim Aufstockungsbetrag übersehe die Beklagte, dass für die (fiktiven) Zeiten nach dem Austritt nicht der Durchschnittswert der erbrachten Beiträge, sondern der Wert zu berücksichtigen ist, den der Kläger bei Berücksichtigung des zuletzt bezogenen Gehaltes erbracht hätte. Da der Sozialplan auf ihn keine Anwendung finde, könne die Beklagte auch nicht mit einem Renteneintritt im Alter von 63 Jahren rechnen. Er beantragt zuletzt, 1) die Beklagte zu verurteilen, sein Pensionsentgelt in Höhe von monatlich 2.047 Euro brutto für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 28.02.2017 um 170,65 Euro zu erhöhen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 170,65 Euro ab dem 01.02.2016. 2) die Beklagte zu verurteilen, sein Pensionsentgelt in Höhe von 1.990 Euro monatlich brutto ab dem 01.03.2017 um 227,65 Euro auf 2.175,43 Euro zu erhöhen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 227,65 Euro ab dem 01.04.2017 zu zahlen. 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.10.2016 7.849,90 Euro nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von monatlich 170,65 Euro beginnend mit dem 01.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte anerkennt zuletzt, der Klagepartei bis einschließlich 31.07.2017 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.666,91 Euro brutto monatlich geschuldet zu haben, ab dem 01.08.2017 bis zum 31.01.2018 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.577,66 Euro brutto monatlich, ab dem 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.461,39 Euro brutto monatlich sowie ab dem 01.08.2018 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.390,32 Euro brutto monatlich zu schulden. Im Übrigen beantragt sie, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, 2) festzustellen, dass die Beklagte a) nur befristet bis zum 31.07.2017 verpflichtet war, an den Kläger als Firmenrente seit dem Jahr 1998 für die Dienstleistungen in den Jahren 1998 und 1999 gezahlten Honorarbetrag in Höhe von 225 DM brutto monatlich zu zahlen; b) nur noch befristet bis zum 31.01.2018 verpflichtet ist, an den Kläger den als Firmenrente seit dem Jahr 2000 für die Dienstleistungen in den Jahren 2000 und 2001 gezahlten Honorarbetrag in Höhe von 132 DM brutto monatlich zu zahlen; c) nur noch befristet bis zum 31.07.2018 verpflichtet ist, an den Kläger den als Firmenrente seit dem Jahr 2002 für die Dienstleistungen in den Jahren 2002 und 2003 gezahlten Honorarbetrag in Höhe von 139 DM brutto monatlich zu zahlen; 3) den Kläger zu verurteilen, an sie 16.435 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Betrag von 15.498,42 Euro sowie aus 243,23 Euro seit dem 02.08.2017, aus 234,23 Euro seit dem 02.09.2017, aus 234,23 Euro seit dem 02.10.2017 und aus 234,23 Euro seit dem 02.11.2017 zu zahlen; Hilfsweise zu dem Widerklageantrag zu Ziffer 3, 4) den Kläger zu verurteilen, an sie 9.555,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Betrag von 8.977,33 Euro sowie aus 115,61 Euro seit dem 02.08.2017, aus 115,61 Euro seit dem 02.09.2017, aus 115,61 Euro seit dem 02.10.2017 und aus 115,61 Euro seit dem 02.11.2017 zu zahlen; Äußerst hilfsweise zu dem Widerklageantrag zu Ziffer 3, 5) den Kläger zu verurteilen, an sie 6.260,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Betrag von 6.025,74 Euro sowie aus 58,81 Euro seit dem 02.08.2017, aus 58,81 Euro seit dem 02.09.2017, aus 58,81 Euro seit dem 02.10.2017 und aus 58,81 Euro seit dem 02.11.2017 zu zahlen; Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sich der Betrag von 1.002,88 Euro brutto unter Zugrundelegung der ergebnisbezogenen Betrachtungsweise sowie unter Vornahme eines juristischen Abschlags wegen des um 52 Monate vorgezogenen Rentenbezugs errechnet. Dabei geht sie von der Anwendung des § 2 Absatz 1 BetrAVG aus. Eine doppelte Kürzung liege nicht vor, da es sich hierbei nicht um eine Kürzungsvorschrift handele. Zudem müsse der Höchstbetrag in Höhe von 5.900 DM beachtet werden. Die Altersgrenze von 63 Jahren sei maßgebend. Mit der Widerklage fordere die Beklagte nunmehr die Beträge zurück, die die Beklagte nach ihrer aktuellen Berechnung zu viel gezahlt habe: Die Widerklageanträge Ziffer 2 und – hilfsweise - Ziffer 3 sowie Ziffer 4 beinhalteten den sich aus der Differenz des gezahlten zu dem geschuldeten Betrag für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis einschließlich Juni 2017. Nach Beendigung der Zusammenarbeit gebe es für die Beklagte keinen Anlass mehr, als Honorarersatz für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Dienste einen höheren Besitzstand anzusetzen. Zugrunde gelegt worden sei damals die statistische Lebenserwartung. Da der Kläger diese nunmehr überschritten habe, sei die Beklagte zur Kürzung berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, allerdings unbegründet. Die Widerklage ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, fehlt es an der Begründetheit. Ein Teilanerkenntnisurteil konnte ebenfalls nicht verkündet werden. Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. Das von der Beklagten erklärte „Teilanerkenntnis“ ließ sich den klägerischen Anträgen jedoch nicht zuordnen. Der Kläger begehrte Zahlungen, die von einer Betriebsrente ausgingen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar waren, während die Beklagte anerkannte, dem Kläger jedenfalls eine Rente in unterschiedlichen Höhen zu schulden. Dies war jedoch ausdrücklich nicht beantragt. Ein Anerkenntnis setzt voraus, dass dem klägerischen Begehren – jedenfalls zum Teil – entsprochen wird. Dies wäre vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger begehrt keine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.577,66 Euro brutto. Unabhängig davon wäre eine Tenorierung, nach der „jedenfalls“ ein Betrag in genannter Höhe geschuldet wird, zu unbestimmt. Ein Teilanerkenntnisurteil schied mithin aus. Im Einzelnen: Klage Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, § 6 Satz 1 BetrAVG. Dass die Beklagte dem Kläger gegenüber eine derartige Zahlungsverpflichtung trifft, war unstreitig. Die Parteien stritten allein über die Höhe. Die jeweiligen Berechnungen der Parteien, die zudem im Laufe des Prozesses verändert und angepasst wurden, waren hierbei kaum nachvollziehbar. Es entspricht keinem ordnungsgemäßen Prozessvortrag, das Gericht mit zahlreichen Berechnungen, Zahlen und Anlagen zu beschäftigen, ohne hierbei auch nur ansatzweise eine Nachvollziehbarkeit zu erzielen. Nicht umsonst wandten die Parteien jeweils ein, dass der Vortrag der anderen Partei nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der eingeklagten Betriebsrente hat. Er ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, § 138 Absatz 1 ZPO. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären, § 138 Absatz 2 ZPO. Diese Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (BGH NJW 1999, Seite 1404). Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen, § 139 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen, § 139 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Das Gericht war nicht in der Lage, anhand des klägerischen Sachvortrages zu berechnen, weshalb er von der Beklagten die nunmehr eingeforderten Beträge verlangt. Teilweise hielt er sich bei seinen Berechnungen auch nicht an die in diesem Zusammenhang vorgegebenen, inhaltlich überzeugenden höchstrichterlichen Vorgaben. Im Einzelnen: Die Berechnung der Rentenbestandteile ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages in Verbindung mit der zuvor geltenden Versorgungsordnung (K + S Statut), der CFK Versorgungsordnung und deren Anhang I sowie der Pensionskassensatzung der …. Pensionskasse. Die Versorgungszusage besteht aus drei Teilen: 1) Besitzstandsrente (vgl. Anhang) 2) Aufstockungsbetrag (§ 2 Absatz 2 BetrAVG) 3) Zusatzversorgung II (CFK-VO) Bei letzten beiden ist jeweils eine Quotierung vorzunehmen, im Rahmen der Besitzstandsrente hingegen nicht. Die Addition dieser drei Beträge ergibt die zu beziehende Firmenrente. 1) Besitzstandsrente Die Besitzstandsrente richtet sich nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Urteile des BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 324/12 sowie vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15, verwiesen. Hiernach ist nach dem Anhang der Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31.12.1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung zu ermitteln. Von dieser ist die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren abzusetzen. Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert. Das Ergebnis stellt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31.12.1990 entfallenden Rentenanteil dar. Dieses wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31.12.1990 (§ 3 K + S Statut). Dies ist der Besitzstandsprozentsatz. Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem Tz. 10 CFK-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 01.01.1991 Mitglied der Pensionskasse waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31.121990 ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug gebracht. Konkret führte dies zu folgenden Berechnungen: a) Besitzstandsprozentsatz Mit dem Besitzstandsprozentsatz wird die bis zum 31.12.1990 errechnete Firmenrente ins Verhältnis gesetzt zu dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt aus dem K+S Statut aus den letzten 36 Monaten vor dem 31.12.1990. Dieser belief sich aufgrund folgender Überlegungen auf 24 %: Zwischen den Parteien war ursprünglich unstreitig, dass der hiernach im ersten Schritt zu ermittelnde Besitzstandsprozentsatz 24 % beträgt. Auf das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009, Blatt 10 f., wird insoweit verwiesen. Der Kläger griff diesen Wert im Rahmen seiner Klageschrift – letztlich kommentarlos - auf. Der Prozentsatz war vorliegend jedoch – offenbar anders als in den bislang bekannten Verfahren vor dem Arbeitsgericht …. – zumindest zunächst streitig. Auch nach dem Bestreiten der Beklagten erläuterte der Kläger nicht, weshalb der Prozentsatz von 24 der richtige sei. Es wurde stets pauschal auf die Schreiben der Beklagten vom 11.04.1996 sowie vom 26.03.2009 verwiesen. An anderen Stellen legt der Kläger zudem einen Prozentsatz von 17,40 (Seite 10 des Schreibens vom 31.08.2017, Blatt 185 der Akte) bzw. von 24,13 (Seite 24 des Schreibens vom 31.08.2017, Blatt 192 der Akte) zu Grunde. Soweit die Beklagte im Prozess ursprünglich einen geringeren Prozentsatz als den von ihr zuvor selbst zugrunde gelegten einbrachte( 19,4 %, 20,81 %, 18,81 %, 17,40 % sowie 17,53 %) erschloss sich dies dem Gericht jedoch ebenso wenig wie der pauschal vom Kläger unterstellte Prozentsatz von ursprünglich nicht unstreitigen 24 %. Zuletzt wurde der Prozentsatz von zumindest 24 jedoch unstreitig gestellt. Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 27.10.2017 wörtlich wie folgt aus: „Die Beklagte erlaubt sich, bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Klagepartei mit Schreiben vom 11.04.1996 (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 11.07.2017 einzelvertraglich ein Besitzstandsprozentsatz von 24 % zugesagt worden ist.“. Auf Blatt 237 der Akte wird verwiesen. Das Gericht hat diesen Wert daher zugrunde gelegt. Soweit der Kläger zuletzt einen darüber hinaus gehenden Prozentsatz von 24,13 begehrte, hätte es zur Substantiierung mehr bedurft als nur das Stichwort „laut Barber“. Es gilt der Beibringungsgrundsatz. Der Kläger wäre gehalten gewesen, hierzu konkret vorzutragen. b) Pensionsfähige Einkommen Das pensionsfähige Einkommen beläuft sich auf 14.802 DM. In den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden des Klägers belief sich das klägerische Gehalt wie folgt: 01.06.1993 – 31.12.1993 7 x 14.625 DM = 102.375 DM 01.01.1994 – 31.12.1994 12 x 14.625 DM = 175.500 DM 01.01.1995 – 31.12.1995 12 x 15.000 DM = 180.000 DM 01.01.1996 – 31.05.1996 5 x 15.000 DM = 75.000 DM Gesamt 532.875 DM 532.875 DM : 36 Monate = 14.802 DM Dies konnte der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift konkret und nachvollziehbar darstellen. Unstreitig war, dass der Kläger bis zum 31.05.1996 monatlich 14.625 DM verdiente. Zudem war unstreitig, dass für das Jahr 1995 eine Gehaltserhöhung von 4.500 DM p.a. erfolgte. Es ist irrelevant, wann und aus welchen Gründen diese Erhöhung bezahlt wurde. Insofern konnte das Gericht den Ansatzpunkt der Beklagten, den Betrag in Höhe von 4.500 DM nicht zu berücksichtigten, nicht nachvollziehen. Tz 10 der CFK-VO erwähnt zudem keine Beitragsbemessungsgrenze, so dass diese keine Berücksichtigung findet. c) Besitzstand Hieraus ergibt sich ein Besitzstand in Höhe von 14.802 DM x 0,24 = 3.552,48 DM. d) Abzug Hiervon war sodann noch ein Abzug vorzunehmen. Der Kläger war bereits vor dem 01.01.1991 Mitglied der Pensionskasse. Der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente war abzuziehen. Dies ergab sich aus der Reglung des § 2 (2e) K + S Statut. Die Parteien stritten über die Höhe des Abzugs. Hierbei galt folgendes: Es ist nicht erkennbar, weshalb der Finanzierungsanteil nach dem 31.12.1990 ein anderer sein soll als zuvor. Es ist nicht entscheidend, wie es gelebt wurde, sondern wie es hätte durchgeführt werden müssen. Die klägerischen Berechnungen entsprachen damit nicht den höchstrichterlichen Vorgaben und waren daher unschlüssig. Es sind daher 60 % abzuziehen. Dies bedeutet einen Abzug von 567,48 DM: 3.552,48 DM – 567,48 DM = 2.985 DM = 1.526,20 Euro Der so ermittelte Anspruch auf eine Besitzstandsrente ist im Gegensatz zu der vor der Beklagten vertretenen Auffassung keiner abschließenden nochmaligen Quotierung zu unterziehen. Auch ein versicherungsmathematischer Abschlag findet nicht statt. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der hier streitgegenständlichen Versorgungsordnung in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (Az. 3 AZR 324/12, Bl. 98 ff. der Akte) wie folgt ausgeführt: „ a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der CFK-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der CFK-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-Versorgungsordnung daher nicht möglich. bb) Die CFK-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 01. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 CFK-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 S. 1 CFK-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 01. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrundelegt. Die CFK-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 S. 1 CFK-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 CFK-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-Versorgungsordnung.“ Dieser zutreffenden Auslegung der CFK-Versorgungsordnung schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Der Anhang zur CFK-Versorgungsordnung enthält eine differenzierte, von § 2 Abs. 1 BetrAVG zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelung. Auch das BAG hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (3 AZR 289/15 – juris; vgl. zudem LAG Köln vom 18.07.2016, 2 Sa 1135/15) erneut bestätigt. Diese Auslegung mag die Beklagte für sich anders vornehmen. Die Kammer hält die Erwägungen des BAG allerdings für überzeugend. Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, worin eine „erste Kürzung“ zu sehen sei, wenn eine zweite verboten wird, so sei darauf verwiesen, dass die dargelegte Berechnungsmethode ja gerade berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer das Rentenalter zum Zeitpunkt des Wechsels der Pensionsordnung noch nicht erreicht hatte. Die anrechnungsfähige Dienstzeit wird zur möglichen Dienstzeit ins Verhältnis gesetzt. Im Ergebnis wird der sich hieraus ergebende Anspruch denklogisch geringer sein als der Anspruch, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre bzw. wenn das Versorgungssystem nicht zum 31.12.1990 gewechselt hätte. Anders als die Beklagte meint, widerspricht das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2014 auch nicht seiner Rechtsprechung zur sog. ergebnisbezogenen Betrachtungsweise; denn das Bundesarbeitsgericht legt die CFK-Verordnung so aus, dass nach dieser eine nochmalige abschließende m/n-tel-Quotierung der Gesamtbetriebsrente unter Einschluss der sog. Besitzstandrente gerade nicht gewollt ist. Die Frage nach einer sog. Vergleichsberechnung stellt sich damit im Falle der CFK-Verordnung nicht. 2) Aufstockungsbetrag Darüber hinaus besteht gemäß § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BetrAVG Anspruch auf einen sogenannten Aufstockungsbetrag, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Absatz 1 und Absatz 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. Streitig war, in welcher Höhe der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zu bewerten ist. In einem Parallelfall hierzu hat das BAG in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (Az. 3 AZR 289/15, dort Rn. 56, juris) ausgeführt: „Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 1984 Mitglied der B-Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 01. Juli 1981 Mitglied der B-Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt. Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absicherung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken geleistet werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung.“ Damit ergab sich folgende Berechnung: Der Kläger leistete bis zu seinem Ausscheiden (31.05.1996) tatsächlich 45.712,62 DM an Beiträgen. Soweit er im Laufe des Prozesses weitere Beträge unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes berechnete – vgl. Schreiben vom 20.11.2017 – hätte dies einer näheren Darlegung bedurft. Bis zu dem Zeitpunkt, der nach dem Sozialplan vom 07.05.1993 als Regelaltersgrenze angesetzt wurde – Vollendung des 63. Lebensjahres – hätte der Kläger nach den ursprünglichen Berechnungen der Beklagten weitere 2.624,64 DM an Beiträgen geleistet. Hiergegen wandte sich der Kläger in zwei Punkten: Er berücksichtigte das letzte pensionsfähige Einkommen, nicht den Mittelwert. Dem schloss sich die Kammer aufgrund folgender Erwägungen grundsätzlich an: Der Kläger hätte – wäre er nicht vorzeitig ausgeschieden – (mindestens) das zuletzt erzielte Einkommen erzielt. Insofern ist auch dieser zu berücksichtigen und nicht der Mittelwert, der für diesen Zeitraum an der Realität vorbei geht. Unter Hinweis auf § 2 Absatz 5 BetrAVG ist das BAG im Rahmen seiner Entscheidung vom 18.02.2014, 3 AZR 324/12, ebenfalls vom letzten pensionsfähigen Einkommen ausgegangen. Zudem war auf das 65. – nicht das 63. - Lebensjahr abzustellen. Der Sozialplan fand auf den Kläger keine Anwendung. Der Kläger unterfiel als leitender Angestellter nicht den Regelungen des Sozialplans. Dies sah die Beklagte auch so, indem sie auch außergerichtlich stets von einer „analogen“ Anwendung sprach. Die Abfindung wurde dem Kläger auch nicht aufgrund eines entsprechenden Anspruches, sondern aus anderen Gründen bezahlt. Insofern konnte auf die Regelungen des Sozialplanes nicht zurückgegriffen werden. Daraus ergab sich nunmehr folgende Berechnung: Ausweislich der Gehaltsmitteilung vom 23.12.1994 wurde das Jahresgehalt von bisher 175.500 DM um 4.500 DM auf 180.000 DM erhöht. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Erhöhungsbeitrag pensionsfähig ist. Mithin war von einem beitragspflichtigen Einkommen von monatlich 15.000 DM und einem Monatsbeitrag in Höhe von 300 DM auszugehen. Für die (fiktive) Zeit vom 01.06.1996 bis zum 09.09.2001 (65. Lebensjahr) ergeben sich 63,3 Monate, mithin 18.990 DM (63,3 Monate x 300). Insgesamt wären damit (45.712,62 DM plus 18.990 DM =) 64.702,62 DM geleistet worden. Nach § 34 der Satzung hätte die Pensionskassenrente damit (64.702,62 DM x 40 % :12 =) 2.156,75 DM betragen. Der firmenfinanzierte Anteil beläuft sich mithin auf (2.156,75 DM x 60 % =) 1.294,05 DM. Dieser Betrag ist gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers (15.04.1968 bis 31.05.1996) zur möglichen Dienstzeit (15.04.1968 bis 09.09.2001 = 65. LJ) zu quotieren. Dies ergibt eine Quote von 0,8421, mithin einen Teilbetrag in Höhe von (1.294,05 DM x 0,8421 =) 1.089,72 DM. Hiervon ist wiederum der tatsächlich von der Pensionskasse gezahlte firmenfinanzierte Teil (60%) der Pensionskassenrente (60 % von 1.523,75 DM =) 914,25 DM in Abzug zu bringen. Es verbleibt mithin ein Betrag in Höhe von 175,47 DM = 89,72 Euro. 3) Zusatzversorgung II Schließlich beinhaltet die Rente des Klägers eine sogenannte Zusatzversorgung II. Dies ergibt sich aus Ziffern 29 ff. der CFK Versorgungsordnung. Es handelt sich dabei um den Anteil der Versorgung, die der Kläger durch Betriebszugehörigkeit ab dem 01.01.1991 bis zum Rentenbeginn erworben hat. Dieser Betrag wurde von der Beklagten seinerzeit mit 345,60 DM berechnet und wie folgt begründet: 3.200 DM x 1,0 % x 6 Jahre = 192 DM 3.200 DM x 0,8 % x 6 Jahre = 153,60 DM Gesamt 345,60 DM Zudem erfolgte eine Quotierung wie folgt: 345,60 DM x 0,8421 = 291,03 DM Im Prozess führte die Beklagte nunmehr folgende Berechnung an: 3.200 DM x 1,0 % x 9 Jahre = 288 DM 3.200 DM x 0,8 % x 9 Jahre = 230,40 DM Gesamt 518,40 DM Diesen Betrag quotierte die Beklagte sodann im Folgenden nach § 2 Absatz 1 BetrAVG. Zudem bringt die Beklagte im Prozess auch andere, ebenso wenig nachvollziehbare Zahlen ein. Im Rahmen der Klageschrift erwähnt der Kläger diesen Teil der Versorgung an keiner Stelle. Erstmals mit Schreiben vom 31.08.2017 erfolgte eine Berechnung, die wie folgt aussah: 3.200 DM x 1,0 % 11 Jahre 352 DM 3.200 DM x 0,8 % 11 Jahre 281,60 DM Gesamt 633,60 DM x 0,8421 = 533,55 DM = 272,80 Euro Das Gericht folgte den klägerischen Überlegungen. Der Sozialplan war für ihn – wie dargelegt – nicht anwendbar. Damit war für das Gericht nicht relevant, ob im Sozialplan andere Altersgrenzen festgelegt wurden. Es war damit auf das 65. Lebensjahr abzustellen, mithin von 11 Jahren auszugehen. Ergebnis Die klägerischen Berechnungen waren nicht schlüssig, da er sich nicht an den höchstrichterlichen Vorgaben orientierte. Selbst wenn im Rahmen einer Kontrollberechnung diese Vorgaben beachtet werden, ergibt sich hieraus keine höhere Rente als die, die die Beklagte aktuell bezahlt. Die Klage war daher abzuweisen. Widerklage Auch die Widerklage war abzuweisen. Die Kammer konnte die Berechnungen der Beklagten ebenfalls nicht nachvollziehen. Sie waren mithin unschlüssig. 1) Zulässigkeit Die Widerklage war bereits teilweise unzulässig: Die Widerklageanträge Ziffer 2 a) bis c) waren unzulässig. Es fehlte am Feststellungsinteresse. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse kann insbesondere angenommen werden, wenn der Feststellungsantrag geeignet ist, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (BAG vom 29.09.2010, 3 AZR 546/08). Mit allen Anträgen, die die Beklagte zuletzt im Rahmen ihrer Widerklage stellte, begehrte sie ein Ziel: die Reduzierung der Betriebsrente. Sie argumentierte dahingehend, dass sie nicht nur der Ansicht war, dass der Kläger derzeit zu viel begehrt. Sie war zudem davon überzeugt, dass bereits in der Vergangenheit zu viel gezahlt wurde. Auf diesen Aspekt stützte sie ihre Widerklageanträge. Für diese Konstellation gilt der Vorrang der Leistungsklage: Es wäre möglich gewesen, die nach Ansicht der Beklagten zu viel geleisteten Beträge zu beziffern. Dies erfolgte ja auch teilweise. Einer gesonderten Feststellung bedarf es hierfür nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Anträge auch unbegründet gewesen wären. Wenn die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Bewertung der statistischen Lebenserwartung eine Zusage zur Erhöhung der Firmenrente erteilt, ist sie an diese Zusage gebunden. Dass der Kläger die statistische Lebenserwartung übersteigt, ändert daran nichts. Hinzu tritt folgendes: Die Beklagte führte offen aus und stellte unstreitig, dass die Parteien seinerzeit die beratende Tätigkeit des Klägers nicht mit einer Vergütung honorieren wollte, da der Kläger sozialrechtlich einer Hinzuverdienstgrenze unterlag. Daher wurde offenbar eine Erhöhung der Betriebsrentenansprüche vereinbart. Nunmehr ist die Beklagte der Ansicht, diese Erhöhung nicht mehr zu schulden. Als Begründung führt sie aus, dass die Leistungen nicht mehr erbracht werden. Diese Argumentation wäre nur dann schlüssig, wenn die Beklagte vorgetragen hätte, dass die Parteien seinerzeit auch vereinbart hatten, dass eine komplette Streichung erfolgen kann, sobald keine Beratertätigkeit mehr erfolgt oder sobald der Kläger das zu erwartende Lebensalter gemäß Sterbetafel erreicht hat. Dies behauptete sie nicht. Eine Rechtsgrundlage für die Streichung existiert nicht. 2) Begründetheit Die Zahlungsanträge waren zulässig, jedoch unbegründet. Ein Rückzahlungsanspruch kann aus einer Nebenpflicht des seinerzeit existierenden Arbeitsvertrages sowie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung existieren. Wer durch Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet, § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte forderte die ihrer Ansicht nach zu viel gezahlten Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2017. Dies sind 54 Monate. Nach Erhebung der Einrede der Verjährung waren alle etwaigen Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2013 nicht mehr durchsetzbar. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung, § 194 Absatz 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Absatz 1 BGB. Etwaige Ansprüche aus 2013 hätten hiernach bis zum 31.12.2016 eingeklagt werden müssen. Die Widerklage wurde im Jahr 2017 erhoben, mithin für Ansprüche aus 2013 zu spät. Aber auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 bestanden keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten. Ihre Berechnungen waren für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sie wurden immer wieder verändert und orientierten sich zudem nicht an den dargestellten höchstrichterlichen Vorgaben. Die Berechnungen waren damit unschlüssig. Die Widerklage war zudem abzuweisen, da sie auch aus formellen Gründen scheiterte: Bei der Betriebsrente fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie grundsätzlich auch Steuern an. Der Arbeitgeber kommt mit der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich seiner eigenen Verpflichtung zur Abführung von nach § 41a EStG, §§ 28e und 28h SGB IV nach. Der Arbeitgeber ist folglich selbst daran gehalten, die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern vom Finanzamt unmittelbar im Wege der Direktkondition zurückzufordern. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer daher nicht den Bruttobetrag zurückfordern. Dies gilt auf für die Zahlung von Betriebsrenten. Die Widerklage war daher abzuweisen. 3) Kosten Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 92 ZPO. Es erfolgte eine Quotelung anteilig des jeweiligen Unterliegens. 4) Streitwert Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG. Für die Klage wurden 4 x 138,86 Euro (555,44 Euro), 42 x 195,86 Euro (8.226,12 Euro) sowie ein Betrag in Höhe von 6.387,56 Euro = 15.169,12 Euro berücksichtigt. Die Widerklage hatte einen Wert in Höhe von ((225 DM x 42 x 2/3 = 6.300 DM =)3.221,24 Euro + (132 DM x 42 x 2/3 = 3.696 DM =)1.889,73 Euro + (139 DM x 42 x 2/3 = 3.892 DM =) 1.989,95 Euro + 16.435,34 Euro = 23.536,26 Euro. Insgesamt war daher ein Streitwert in Höhe von 38.705,38 Euro festzusetzen.