1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.521,95 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 368,13 Euro seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018 und 01.05.2018. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Mai 2018 eine lebenslängliche Pension (Witwenrente gemäß § 5 der Versorgungsordnung der ................nach dem Stand vom 01.01.1976) - vorbehaltlich der Wiederverheiratung der Klägerin -in Höhe von 368,13 Euro monatlich zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 44.838,36 Euro. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Witwenrente aus betrieblicher Altersversorgung. Beklagter ist der ................ (................) mit Sitz in Köln als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung gemäß § 7 BetrAVG. Die am 15.06.1940 geborene Klägerin ist die Witwe des am 04.01.2017 verstorbenen ................. Der am ................geborene ................ war im Zeitraum vom ................bis zum 30.09.1989 Arbeitnehmer der ................AG, die mit Sitz in Essen bundesweit eine Warenhauskette betreibt. Er war in der dortigen Hauptverwaltung in Essen als Einkäufer tätig. In der Versorgungsordnung der ................AG nach dem Stand vom ................(Anlage B1, Bl. 77 ff. d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist unter anderem folgendes geregelt: „Die ................sagt ihren in der ................ einschließlich West‑Berlin beschäftigten Betriebsangehörigen Versorgungsleistungen nach folgenden Bestimmungen zu: § 1 Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen 1. Firmenrenten a) Altersrente b) Renten wegen Berufs‑ oder Erwerbsunfähigkeit 2. Hinterbliebenenrenten a) Witwenrente b) Waisenrenten § 2 Wartezeit 1. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, dass der Betriebsangehörige eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 9) von mindestens18 Jahren erreicht hat (Wartezeit). (...) § 3 Altersrente 1. Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet. (...) § 5 Witwenrente 1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Betriebsangehörigen oder Firmenrentners. 2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn a) die Ehe nicht bis zum Todes des Mannes bestanden hat, b) die Ehe erst nach Vollendung des ................. Lebensjahres des Mannes oder nach seinem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde, c) die Witwe mehr als 30 Jahre jünger als der Ehemann ist und kein minderjähriges Kind hat, für das Waisenrente nach dieser Versorgungsordnung gezahlt wird oder d) aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen. 3. Eine Witwe, die aus ihrer eigenen Tätigkeit bei der Firma rentenberechtigt ist, erhält entweder die Witwenrente oder ihreeigene Firmenrente, und zwar die jeweils höhere. 4. Die Witwenrente wird monatlich nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf den Todesmonat folgt; sie ruht jedoch für Monate, für die noch Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Gehalt) oder Firmenrente gewährt werden. 5. Die Witwenrente wird lebenslänglich, letztmalig vor dem Sterbemonat, gewährt. Der Anspruch erlischt jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe eine neue Ehe eingeht. In diesem Fall erhält die Witwe eine einmalige Abfindung in Höhe von 24‑Monatsbeträgen ihrer Witwenrente. Die Witwe ist verpflichtet, ihre Wiederverheiratung der Firma unverzüglich mitzuteilen. (...) § 7 Höhe der Versorgungsleistungen 1. Die Firmenrente beträgt 18 % des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zzgl. 1 % des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahre der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9) bis zum Höchstbetrag von 30 % des rentenfähigen Einkommens. 2. Die Witwenrente beträgt ................ % der Firmenrente, die der verstorbene Ehemann bei seinem Tod bezogen oder die er bezogen hätte, wenn er am Todestag erwerbsunfähig geworden und ausgeschieden wäre. (...) § 8 Rentenfähiges Einkommen 1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Betriebsangehörigen im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt. (...) 2. Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag von DM 4.000,00 brutto monatlich in Betracht. (...) § 16 Schlussbestimmungen 1. Diese Versorgungsordnung ist auf alle nach dem 31.12.1975 eintretenden Versorgungsfälle anzuwenden." Mit mittels Schreibmaschine geschriebenem Schreiben auf dem Briefbogen der ................AG Hauptverwaltung in Essen, datierend vom ................(Anlage K1, Bl. 9/10 d.A.), schrieb die ................AG, unterzeichnet durch einen Herrn ................ und einem Herrn ................, an Herrn ................: „Sehr geehrter Herr ................! Wir gewähren Ihnen eine Pensionsberechtigung unter folgenden Bedingungen: Mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 63. Lebensjahr vollenden, jedoch frühestens mit Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses, erhalten Sie eine lebenslängliche Pension in Höhe von DM 2.200,-- monatlich brutto. Ihre Pensionsberechtigung gilt auch dann, wenn Sie während der Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses zu irgendeiner Zeit körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, Ihre bisherige Tätigkeit erfolgreich auszuüben oder wenn das Anstellungsverhältnis seitens der Firma gekündigt wird. Sollten Sie während des Anstellungsverhältnisses oder als Pensionär sterben, so erhält Ihre jetzige Ehefrau ................, geborene ................, geboren am 18.05.1923, eine lebenslängliche Pension von ................ % der Mannespension. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die mit den Interessen der Firma kollidieren könnte, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Firma. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die Sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen, werden mit der Hälfte des Ihrem Monatspension überschießenden Betrages in Anrechnung gebracht. Sie sind verpflichtet, der Firma die Höhe dieser Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu melden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können den Entzug der Pension zur Folge haben. Ihre Pensionsberechtigung und die Pensionsberechtigung Ihrer Ehefrau erlöschen, wenn Sie ihrerseits Ihre Stellung bei der Firma aufgeben oder wenn Sie auf Grund Ihres Verschuldens von der Firma fristlos entlassen werden, sofern dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht." Mit Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982 trat mit Wirkung zum 01.04.1982 bei der ................AG eine neue Versorgungsordnung in Kraft, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B2, Bl. 83 ff. d.A.). Hier wird in § 2 der „Kreis der Versorgungsberechtigten" näher definiert. Unter § 2 Ziffer 2c ist geregelt: „Nicht versorgungsberechtigt nach dieser Versorgungsordnung sind (...) c) Mitarbeiter, deren betriebliche Altersversorgung durch Einzelvertrag geregelt wird." Zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreites ist unstreitig, dass die Versorgungsordnung 1982 vorliegend keine Anwendung findet. Mit Scheidungsurteil des Amtsgerichts Velbert vom 23.06.1988 (Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A.) wurde die Ehe zwischen Frau ................ ................ ................, geborene ................, und Herrn ................ geschieden. In diesem Scheidungsurteil wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt. Auf Seite 4 des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Velberts heißt es hierzu: „Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei dem Arbeitgeber, der ................AG ausweislich deren Auskunft vom 14.04.1988 eine Versorgungsanwartschaft für den Fall des Alters, der Berufs‑ oder Erwerbsunfähigkeit in Höhe von jährlich DM 33.720,-- erworben. Nach der Versorgungsordnung der ................AG ist diese Anwartschaft bezogen auf die Betriebszugehörigkeit von ................6 Monaten (................bis 30.09.1992) unverfallbar. Bezogen auf die Ehezeit von 449 Monaten (01.09.1950 bis 31.01.1988) ist von dieser Anwartschaft gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB ein Anteil in Höhe von (DM 33.720,-- X 449 Monate : ................6 Monate : 12 Monate) DM 2.082,-- in den Versorgungsausgleich einzubeziehen." Am 05.05.1989 wurde vor dem Standesamt ................ ................ die Ehe zwischen der hiesigen Klägerin und Herrn ................ geschlossen (Heiratsurkunde Bl. 16 d.A.). Zum 30.09.1989 schied Herr ................ aus dem Arbeitsverhältnis mit der ................AG aus. Herr ................ bezog danach neben seiner gesetzlichen Rente von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der ................AG, eine monatliche Firmenrente in Höhe von zuletzt 1.779,30 €. Im Jahr 2011 geriet die ................ AG als Rechtsnachfolgerin der ................AG in Insolvenz. Eintrittspflichtig hinsichtlich der Firmenrente des Herrn ................ war seitdem unstreitig der beklagte ................. Im Zuge des von Herrn ................ im Zusammenhang mit der ................/................ausgefüllten Formulars (Anlage K5, Bl. 19/20 d. A.) teilte Herr ……………. ................ mit, seit dem 05.05.1989 mit der am 15.06.1940 geborenen Klägerin verheiratet zu sein. Auf die Frage, „hat Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen eine einzelvertragliche Versorgungszusageerteilt?", antwortete Herr ................ mit „ja". Herr ................ verstarb am 04.01. 2017. Der Beklagte gewährte die Firmenrente letztmalig für den Monat Januar 2017 (siehe Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017, Anlage K7, Bl. 22 d.A.). Mit Schreiben vom 31.01.2017 (Anlage K9, Bl. 25 d.A.) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Sterbeurkunde des Herrn ................ und beantragte eine Witwenrente aus der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes. Mit Antwortschreiben vom 08.02.2017 (Anlage K10, Bl. 26 d.A.) antwortete der Beklagte: „Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen müssen wir Ihnen mitteilen, dass Sie gegen uns keine Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen auf Grund der Versorgungsordnung Ihres verstorbenen Mannes geltend machen können. Die Versorgungszusage Ihres verstorbenen Mannes sieht Hinterbliebenenleistungen ausdrücklich nur für seine damalige Ehefrau, ................, geboren am 18.05.1923, vor. Auf Anfrage konnte uns Herr ................ seinerzeit auch keine Ergänzungen zu dieser Versorgungszusage vorlegen, aus denen eine Begünstigung für Sie als jetzige Ehefrau hervorgeht." Die Klägerin hat am 14.06.2017 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Köln erhoben. Mit dieser macht sie rückwirkend ab einschließlich Februar 2017 einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente geltend. Sie ist hierzu der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.067,58 € (= ................ % der zuletzt von ihrem verstorbenen Ehemann ................ ………… ................ bezogenen Betriebsrente) zu. Dieser Anspruch ergebe sich ihrer Ansicht nach aus der Zusage der ................AG vom ................. Soweit der dortige Anspruch auf die „jetzige Ehefrau ................" beschränkt werde, sei dieser Zusatz unzulässig. Insofern beruft sich die Klägerin insbesondere auf die neuere Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.02.2017, 3 AZR 297/15). Insofern lägen auch hinsichtlich des Schreibens vom ................allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Herr ................ habe auf die Formulierung des Schreibens vom ................keinen inhaltlichen Einfluss nehmen können. Insofern sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der auch für Altverträge Anwendung fände, auch bei nur einseitiger Verwendung vom Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen. Hilfsweise stünde jedenfalls der Klägerin ein betragsmäßig geringerer Anspruch auf Grund der Versorgungsordnung 1976 zu. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.013,70 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.067,58 € brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 0104.2018, und 01.05.2018; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine lebenslängliche Pension von monatlich 1.067,58 € brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, aus der Zusage vom ................ergebe sich kein Anspruch der hiesigen Klägerin. Er verweist darauf, dass die dortigen Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Schreibens vom ................nicht vorliegen, da der Anspruch auf Witwenrente nur einer ganz bestimmten Ehefrau, nämlich Frau ................ ................ und nicht der Klägerin gewährt wird. Diese Beschränkung sei auch rechtlich zulässig. Insbesondere handele es sich bei der Zusage vom ................um eine Individualzusage und nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Aus diesem Grunde seien auch die vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21.02.1917 herausgebildeten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Da es dem Arbeitgeber gänzlich freistünde, ob er überhaupt eine Witwenrente im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusagt, stehe es ihm auch frei, eine etwaige Witwenrente auf eine ganz bestimmte Witwe zu beschränken. Vorliegend sei von einer Individualzusage auszugehen, da sich der Arbeitgeber die Mühe gemacht habe, den Namen und sogar das Geburtsdatum der konkreten Witwe herauszufinden. Ein Anspruch aus der Versorgungsordnung 1976 sei durch die spätere Individualzusage vom ................abgelöst worden. Wegen der Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage war teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente aus der Individualzusage vom ................, in der ein Witwenrentenanspruch der hiesigen Klägerin nicht vorgesehen ist, sondern zulässigerweise der Anspruch auf die damalige Ehefrau beschränkt wird. Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer - betragsmäßig geringeren - Witwenrente nach der allgemeinen Regelung in der Versorgungsordnung der ................AG von 1976. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 368,13 € aus der Versorgungsordnung 1976 der ................AG zu. 1.) Die Voraussetzungen der Versorgungsordnung 1976 der ................AG zurGewährung einer Witwenrente sind vorliegend vollumfänglich erfüllt. Die Versorgungsordnung sieht für sämtliche in der ................beschäftigten Betriebsangehörigen nach Erreichen einer Wartezeit von 18 Jahren einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung 1976 vor (Präambel in Verbindung mit § 2 Ziffer 1). Die 18‑jährige Wartezeit hatte Herr ................ Karl‑Heinz ................ bereits zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Versorgungsordnung zum ................lange erfüllt, da er bereits eine Firmenzugehörigkeit seit dem ................aufweisen konnte. Anders als die spätere Versorgungsordnung von 1982 sieht die Versorgungsordnung 1976 auch keinen Ausschlusstatbestand für den Fall einer individuellen Betriebsrentenzusage vor. Zu den insofern geschuldeten Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung 1976 zählt auch die Witwenrente (§ 1 Ziffer 2a Versorgungsordnung ................AG 1976). Auch die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung eines Anspruchs auf Witwenrente nach § 5 der Versorgungsordnung sind vorliegend gegeben.Anspruchsberechtigt ist nach § 5 Ziffer 1 „die Ehefrau" eines Betriebsangehörigen oder Firmenrentners. Eine Beschränkung auf eine konkrete Ehefrau zu einem bestimmten Zeitpunkt enthält die Versorgungsordnung 1976 mithin - anders als die spätere Individualzusage an den Kläger vom ................- gerade nicht. Die Versorgungsordnung enthält allerdings dann in § 5 Ziffer 2 einen umfangreichen Katalog von Ausschlusstatbeständen, in denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Witwenrente nicht bestehen soll. Sämtliche Ausschlusstatbestände sind jedoch vorliegend gerade nicht einschlägig. Die Ehe der hiesigen Klägerin mit Herrn ................ ……. ................ hat noch bis zum Tod des Ehemannes bestanden (§ 5 Ziffer 2a Versorgungsordnung 1976). Die Klägerin ist zwar knapp 13 Jahre jünger als ihr inzwischen verstorbener Ehemann ................, die in der Versorgungsordnung 1976 vorgesehene maximal zulässige Differenz von 30 Jahren (§ 5 Ziffer 2c Versorgungsordnung 1976) wird jedoch nicht überschritten. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, dass die Ehe, die bis zum Tod des ehemaligen ................ noch annähernd 28 Jahre bestanden hat, nur geschlossen wurde, um dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen (§ 5 Ziffer 2d Versorgungsordnung 1976). Auch nach § 5 Ziffer 2b Versorgungsordnung ................AG 1976 ergibt sich vorliegend kein Ausschluss des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente. Hiernach soll ein Anspruch auf Witwenrente ausnahmsweise nicht gegeben sein, wenn die Ehe erst nach Vollendung des ................. Lebensjahres des Mannes oder nach seinem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde. Vorliegend wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn ................ 1989 noch – knapp – vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch – ebenfalls knapp – erst nach Vollendung des ................. Lebensjahres des Herrn ................ geschlossen. Mithin wäre an sich der Ausschlusstatbestand der Späteheschließung erst nach Vollendung des ................. Lebensjahres einschlägig. Dieser starre Ausschlusstatbestand, nach der ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung generell ausgeschlossen sein soll, wenn die Ehe erst nach Vollendung des ................. Lebensjahres geschlossen wurde, ist jedoch als unzulässige Altersdiskriminierung rechtsunwirksam. Eine derartige „Späteheklausel" war in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Nach der Entscheidung des 3. Senats vom 04.08.2015 (3 AZR 137/13) ist eine starre Altersgrenze von ................ Jahren in einer Versorgungsordnung nach § 7 Abs. 2 AGG unzulässig. Für eine starre Altersgrenze von ................ Jahren fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung nach § 10 AGG, da ein Abstellen auf das Lebensalter „................“ nicht als angemessen und erforderlich angesehen werden kann. Auf Grund konkreten Bezuges zum Arbeitsverhältnis ist demgegenüber zulässig eine Späteheklausel, nach der kein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn die Ehe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde. Insofern ist auch eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellende Späteheklausel nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 14.11.2017, 3 AZR 781/16, juris). Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des 3. Senats in der Entscheidung vom 04.08.2015 (3 AZR 137/13) an, wonach eine starreAltersgrenze von ................ Jahren in einer Späteheklausel eine durch § 10 AGG nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Denn anders als eine Altersgrenze von 65 Jahren, die – jedenfalls bis zur gesetzlichen Erhöhung des Renteneintrittsalters – typischerweise den Übergang zwischen Erwerbsleben undRuhestand darstellt, befindet sich der ................-jährige Arbeitnehmer – jedenfalls nach der gesetzlichen Regelkonstellation des Renteneintrittsalters – normalerweise noch im Erwerbsleben. Ein legitimer Zweck, den noch im Erwerbsleben befindlichen ................-jährigen nur wegen Überschreitens der Altersgrenze „................“ von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, kann – anders als bei einem nicht mehr im Erwerbsleben befindlichen oder jedenfalls aufgrund des Alters üblicherweise nicht mehr im Erwerbsleben befindlichen Versorgungsberechtigten – nicht gesehen werden. Hinsichtlich der Regelung in § 5 Ziffer 2b der Versorgungsordnung ................AG 1976 bedeutet dies, dass der erste Teil (starre Altersgrenze ................. Lebensjahr) rechtsunwirksam ist, wohingegen der zweite Teil (Voraussetzung, dass die Ehe noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde) rechtswirksam ist. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Umstand, dass die am 05.05.1989 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und Herrn ................ insofern gerade noch rechtzeitig geschlossen wurde zur Wahrung der Anspruchsvoraussetzung des § 5 Ziffer 2b, 2. Halbsatz Versorgungsordnung ................AG 1976. Denn das Arbeitsverhältnis des Herrn ................ ………. ................ mit seinem Arbeitgeber hat noch bis zum 30.09.1989 bestanden. Der Umstand, dass der am ................geborene ................ ……………. ................ zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 61 Jahre alt war, führt nicht zu einem Anspruchsausschluss, da die Regelung in § 5 Ziffer 2b 1. Halbsatz Versorgungsordnung ................AG 1976 rechtsunwirksam ist. 2.) Die Höhe der von der Klägerin monatlich zu beanspruchenden Witwenrente nach der Versorgungsordnung ................AG 1976 beträgt 368,13 € monatlich. Insofern ergibt sich nachfolgende Berechnung: Mit einer Betriebszugehörigkeit von 47 Jahren war Herr ................ anspruchsberechtigt hinsichtlich des Höchstbetrages der Firmenrente nach § 7 Ziffer 1, letzte Alternative der Versorgungsordnung ................AG 1976 in Höhe von 30 Prozent des rentenfähigen Einkommens. Das rentenfähige Einkommen war vorliegend gemäß § 8 Ziffer 2 der Versorgungsordnung gedeckelt auf einen monatlichen Betrag in Höhe von maximal 4.000,00 DM (§ 8 Ziffer 2 Versorgungsordnung ................AG 1976). Dass sich bei einer exakten Berechnung anhand des letzten Einkommens ein geringerer Betrag ergeben hätte, ist vorliegend bei einer monatlich bezogenen Betriebsrente von 1.779,30 € fernliegend und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Mithin betrug das vorliegend zu berücksichtigende rentenfähige Einkommen des Herrn ................ auf Grund der Deckelung in § 8 Ziffer 2 der Versorgungsordnung 4.000,00 DM = 2.045,17 €. Auf Grund der weiterenDeckelung in § 7 Ziffer 1 betrug der Anspruch des Herrn ................ Karl‑Heinz ................ auf eine Firmenrente nach der Versorgungsordnung 1976 30 % des rentenfähigen Einkommens = 613,55 € pro Monat. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente gemäß § 7 Ziffer 2 Versorgungsordnung ................AG 1976 beträgt hiervon ................ Prozent = 368,13 € monatlich. 3.) Der Anspruch der Klägerin besteht ab einschließlich Februar 2017 gemäß der Regelung in § 5 Ziffer 4 Versorgungsordnung ................AG 1976. Hiernach ist die Witwenrente monatlich nachträglich zu zahlen, erstmalig für den Monat, der auf den Todesmonat folgt. Dies war vorliegend der Monat Februar 2017. Ein Anspruchsausschluss nach § 5 Ziffer 4 2. Halbsatz Versorgungsordnung ................AG 1976 war ebenfalls nicht gegeben, da für den Monat Februar 2017 keine Firmenrente mehr gewährt wurde, sondern diese letztmalig für den Januar 2017 gezahlt wurde. Mithin besteht der Anspruch der Klägerin nach § 5 Ziffer 5 Versorgungsordnung ................AG 1976 grundsätzlich lebenslänglich. Allerdings enthält § 5 Abs. 5 Satz 2 einen Anspruchsausschluss, dass der Anspruch nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung erlöschen soll mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe eine neue Ehe eingeht. Derzeit ist diese auflösende Bedingung nach Angaben des Klägervertreters auf Befragen des Gerichts im zweiten Kammertermin noch nicht eingetreten. Auf Grund der insofern in der Versorgungsordnung formulierten auflösenden Bedingung war jedoch der Klageanspruch im Feststellungsantrag zu Ziffer 2. lediglich einschränkend zu titulieren und die Klage insofern teilweise abzuweisen. 4.) Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf die Witwenrente aus der Versorgungsordnung 1976 auch nicht durch die spätere Individualzusage vom ................abgelöst worden. Die Individualzusage vom ................sieht hinsichtlich der Höhe der gewährten Versorgungsleistung eine deutliche Verbesserung vor. Der hier zugesicherte Festbetrag von 2.200,00 DM ist annähernd doppelt so hoch wie der maximal nach der Versorgungsordnung 1976 zu erreichende Betrag. Hiernach hätte die maximale Firmenrente in Anbetracht der dortigen Deckelung des rentenfähigen Einkommens auf 4.000,00 DM und der Deckelung der Betriebsrente auf 30 % hiervon lediglich 1.200,00 DM betragen. Auch hinsichtlich des Bezugszeitraumes enthält die Individualzusage vom ................eine Verbesserung, indem die Leistung bereits ab dem 63. Lebensjahr zugesagt wird, wohingegen die Versorgungsordnung erst ab dem 65. Lebensjahr einen solchen Anspruch vorsieht. Demgegenüber enthält die Individualzusage vom ................auf der anderen Seite teilweise Einschränkungen und Beschränkungen, welche die Versorgungsordnung 1976 wiederum nicht kennt. Insbesondere ist insofern eine Anspruchsanrechnung von Einkünften bis zum 65. Lebensjahr vorgesehen. Ebenso ist ein Anspruchsausschluss bei Eigenkündigung vorgesehen. Für den hiesigen Sachverhalt entscheidend ist die Beschränkung des Witwenrentenanspruchs auf die damalige Ehefrau ................ ................. Die Normenkollision zwischen der Versorgungsordnung 1976 und der Individualzusage vom ................an Herrn ................ kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass es für den ehemaligen Arbeitnehmer der ................AG zwei grundsätzlich nebeneinanderstehende Anspruchsgrundlagen auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gab. Die Auslegung der Individualzusage vom ................ergibt selbstverständlich, dass die dortige Zusage auf eine Betriebsrente in Höhe von 2.200,00 DM dahingehend zu verstehen ist, dass damit auch der niedrigere Anspruch aus der Versorgungsordnung 1976 abgedeckt sein soll und dieser Anspruch dem Herrn ................ nicht noch zusätzlich zustehen soll. So ist es auch seit dem Renteneintritt des Herrn ................ jahrzehntelang praktiziert worden. Für den Fall, dass jedoch die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage wegfallen, wie dies insbesondere nunmehr für den Fall der Witwenrente der Fall ist, wenn nämlich der Kläger – wie geschehen - nicht mehr mit Frau ................ ................ verheiratet ist, sondern nunmehr mit der Klägerin als einer anderen Ehefrau, bedeutet dies selbstverständlich, dass dann nicht auch die zweite Anspruchsgrundlage wegfällt, sondern dass dann eben die zweite Anspruchsgrundlage greift. Dies ist die normale Auflösung einer Normenkollision, wenn sich ein Anspruch in unterschiedlicher Höhe aus zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ergibt. II. Aus der Zusage vom ................ergibt sich demgegenüber kein- höherer - Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente. Hinsichtlich der Regelung vom ................ist die Klägerin nicht anspruchsberechtigt. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er im Rahmen seines Systems zur betrieblichen Altersversorgung überhaupt einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Entscheidet sich der Arbeitgeber hierfür, ist er grundsätzlich auch in der Ausgestaltung frei. Nach dem Wortlaut der Regelung vom ................ist anspruchsberechtigt hinsichtlich der Zahlung einer Witwenrente lediglich die „jetzige Ehefrau ................, geborene ................, geboren am 18.05.1923". Dies ist nicht die Klägerin, sondern eine andere Person. Die Klägerin ist niemals anspruchsberechtigt gewesen hinsichtlich der Individualzusage vom ................. Auch eine nachträgliche Ergänzung der Individualzusage nach der Wiederverheiratung 1989 hat es nach Angaben der Parteien gerade nicht gegeben. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist diese Beschränkung des Anspruchs einer Witwenrente auf die „jetzige Ehefrau ................" auch rechtswirksam. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 21.02.2017 (3 AZR 297/15) entschieden, dass in einer Versorgungsordnung, auf die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet, eine Beschränkung des Witwenrentenanspruchs auf die „jetzige Ehefrau" eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Die durch die Streichung des Wortes „jetzige" entstandene Lücke in der Versorgungszusage sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wonach ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nur besteht, wenn die Ehe bereits im Laufe des Arbeitsverhältnisses bestand (BAG, Urteil vom 21.02.2017,3 AZR 297/15, juris). Die diesbezüglichen Erwägungen sind entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es sich vorliegend bei der Zusage vom ................nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Individualzusage handelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es eine allgemeine Versorgungsordnung bei der ................AG in Form der Versorgungsordnung 1976 bereits zum Zeitpunkt der Zusage am ................gab und die Zusage vom ................individuell zu Einzelpunkten von der allgemeinen Versorgungsordnung abweicht, teilweise zugunsten und teilweise zuungunsten des Versorgungsempfängers. Die Versorgungsordnung 1976 regelt für eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach generalisierten Gesichtspunkten. Es handelt sich insofern unzweifelhaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Demgegenüber weicht das individuell an den Kläger adressierte und damals mittels Schreibmaschine individuell verfasste Schreiben vom ................in Einzelpunkten teilweise zu Gunsten und teilweise zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnung ab. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Schreiben vom ................um ein allgemeines Schreiben, welches an eine größere Gruppe von Arbeitnehmern gerichtet wurde, handeln könnte, ergeben sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht. Die Klägerin verweist darauf, dass es bei der ................AG für eine Vielzahl von Mitarbeitern einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegeben hat. Wie sich bis zum zweiten Kammertermin geklärt hat, beruhten diese Ansprüche jedoch offenbar im Wesentlichen auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, nämlich zum damaligen Zeitpunkt der Versorgungsordnung 1976. Dass es hiervon in größerer Vielzahl individuelle Abweichungen nach gleichem Muster wie das Schreiben an den Herrn ................ vom ................gegeben haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die Klägerin trägt insofern „ins Blaue hinein" vor. Dies ist prozessual unbeachtlich. Hinsichtlich der Anwendung des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist zum einen zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Altregelung aus dem Jahr 1977, lange vor Inkraftreten der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 handelt. Die Anwendung von damals noch nicht bekannten späteren AGB‑rechtlichen Regelungen konnte mithin seinerzeit von den Verfassern des Schreibens im Jahr 1977 nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist auf Grund der individuellen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnung 1976 von einer individuellen Einflussnahme auch des Adressaten Herrn ................ auf den Inhalt dieses Schreibens auszugehen nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit. Weiter bestimmt § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB lediglich, dass bei Verbraucherverträgen auf „vorformulierte Vertragsbedingungen“ die § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung finden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. „Vorformuliert“ war das Schreiben vom ................gerade nicht. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Klausel „vorformuliert“ i. S. des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB war und keine Möglichkeit der inhaltlichen Einflussnahme bestanden hat, trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Verbraucher (BGH, Urteil vom 15.04.2008, X ZR 126/06, juris). Soweit das BAG in der klägerseitig zitierten Entscheidung vom 19.05.2010 (5 AZR 253/09) im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast vom Verwender grundsätzlich Angaben dazu verlangt, welche konkreten Klauseln er bei einem vorformulierten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zur Disposition gestellt haben will, führt dies vorliegend nicht weiter. Denn der hier beklagte ................ war bei der Formulierung der Vereinbarung 1977 nicht dabei und hat auch erkennbar keine Möglichkeiten, sich diesbezüglich hier noch weitergehende Informationen zu verschaffen. § 138 ZPO, wonach sich die Parteien vollständig über tatsächliche Umstände zu erklären haben, die Gegenstand ihrer Wahrnehmung sind, führt mithin vorliegend gerade nicht zu erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des beklagten Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sonstige Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Beschränkung des Witwenrentenanspruchs auf Frau ................ ................ in der Individualzusage vom ................führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Interesse des Arbeitgebers schützenswert, sich vor zu hohen wirtschaftlichen Belastungen einer Hinterbliebenenversorgung schützen zu wollen (zuletzt u. a. BAG, Urteil vom 14.11.2007, 3 AZR 781/16, juris). Versicherungsmathematisch ist das Risiko einer langjährigen Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung um so höher, je größer der Altersunterschied zwischen einem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und seinem jüngeren Ehepartner ist. Bei Gewährung der Versorgungszusage 1977 war es so, dass die damalige Ehefrau des Herrn ................ vier Jahre älter war als der Arbeitnehmer ................ selbst. Insofern ging der Arbeitgeber bei Gewährung der Zusage 1977 mit Zusage der Witwenversorgung an die konkrete, vier Jahre ältere Ehefrau ................ ................ ein versicherungsmathematisch begrenztes Risiko ein. Es ist nachvollziehbar, dass sich gerade dann, wenn der Arbeitgeber wie vorliegend in der Individualzusage 1977 eine deutlich höhere monatliche Versorgungsleistung zusichert als dies in der allgemeinen Regelung der Versorgungsordnung 1976 vorgesehen ist, er sich bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung gerade davor schützen möchte, dass später der Arbeitnehmer eine deutlich jüngere Ehefrau bei einer Wiederverheiratung heiratet. Denn insbesondere im Fall der nunmehrigen Klägerin, die 13 Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, ist das versicherungsmathematische Risiko der langjährigen Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung deutlich höher als bei der in der Individualzusage benannten damaligen Ehefrau ................ ................, welche 17 Jahre älter als die hiesige Klägerin ist. Gerade in der ausdrücklichen Benennung des Geburtsdatums der Frau ................ ................ in der Zusage vom ................zeigt sich, dass es offenbar individuelle Gesichtspunkte gewesen sein müssen, die den damaligenArbeitgeber bewegt haben, den Namen und das konkrete individuelle Geburtsdatum der Frau ................ ................ zu ermitteln und in der Regelung vom ................ausdrücklich festzuschreiben. Hiermit wahrt der Arbeitgeber berechtigte Interessen der Beschränkung seines finanziellen Risikos bei der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Eine Rechtsunwirksamkeit der Regelung ist nicht ersichtlich. III. Mit dem titulierten Zahlungsantrag zu 1.) waren mithin die aufgelaufenen Beträge ab einschließlich Februar 2017 bis einschließlich April 2018 auf Basis der nach der Versorgungsordnung 1976 geschuldeten 368,13 € monatlicher Witwenrente zu titulieren. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Zahlungsanspruch war abzuweisen. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 288, 291 BGB. Auf Grund der Fälligkeit durch Bestimmung der Versorgungsordnung jeweils zum Monatsletzten geriet der Beklagte mit dem jeweils folgenden Monatsersten in Schuldnerverzug und hatte mithin ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen. Mit dem Klageantrag zu 2.) war die entsprechende künftige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 368,13 € pro Monat zu titulieren. Auch der diesbezügliche Antrag ist zulässig. Insbesondere war das diesbezüglich erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben. Da die Höhe des monatlich zu zahlenden Betriebsrentenanspruchs vorliegend bereits dem Grunde nach zwischen den Parteien dauerhaft im Streit steht, war der Feststellungantrag ein geeignetes Mittel, die Rechtsfrage dauerhaft zu klären. Die – in Höhe von monatlich 368,13 Euro teilweise – Begründetheit des Antrags zu 2.) ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen. In Anbetracht des Umstandes, dass bis einschließlich April 2017 die Zahlungsansprüche der Klägerin jedoch bereits durch den Zahlungstitel zu Ziffer 1.) tituliert wurden, war abweichend vom Klageantrag die Titulierung im Klageantrag zu 2.) lediglich einschränkend für den Zeitraum ab einschließlich Mai 2018 vorzunehmen. Die weitere Einschränkung der Titulierung des Antrags zu 2.) ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus § 5 Ziffer 5 der Versorgungsordnung der ................AG 1976. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ArbGG. Hiernach hatte eine Aufteilung der Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anhand der nachfolgenden Streitwertfestsetzung zu erfolgen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert wurde auf den 42‑fachen Betrag des nach Ansicht der Klägerin monatlich zu zahlenden Betrages festgesetzt (§ 9 ZPO). Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.