Beschluss
12 BV 380/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2018:1206.12BV380.18.00
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Tenor
Die Wahl zum Betriebsrat bei dem D Kreisverband R Kreis e.V. vom 26.04.2018 wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Wahl zum Betriebsrat bei dem D Kreisverband R Kreis e.V. vom 26.04.2018 wird für ungültig erklärt. I. Die Beteiligten zu 1-3 sind Arbeitnehmer der zu 5 beteiligten Arbeitgeberin und fechten die am 26.04.2018 durchgeführte Wahl des als Beteiligten zu 4 beteiligten Betriebsrats an. Der Wahlvorstand erließ am 07.03.2018 ein Wahlausschreiben und setzte den 21.03.2018 als Frist für die Einreichung der Wahlvorschlagslisten fest. Dabei war festgesetzt, dass Wahlvorschläge von mindestens 15 Arbeitnehmern zu unterzeichnen sind (Bl. 37 ff. der GA). An der Wahl wollte sich u.a. die Vorschlagsliste „Landretter“ beteiligen. Listenvertreter war der Beteiligte zu 2. Zunächst trugen sich der Beteiligte zu 1-2 sowie ein weiterer Mitarbeiter Herr ……… in die Liste ein. Nachdem diese Liste 11 Stützunterschriften hatte, wurde Herr ….. von der Liste wieder gestrichen. Es folgten sodann insgesamt 49 Stützunterschriften. Die Liste wurde am 19.03.2018 an den Wahlvorstand übergeben. Die Streichung war auf der Liste nicht offensichtlich. Nachdem Gerüchte über eine Manipulation dieser Liste im Umlauf waren, führte der Wahlvorstand am 21.03.2018 eine Befragung des Herrn …….. durch, der diesem gegenüber mitteilte, die Streichung sie mit ihm nicht abgesprochen gewesen. Um 12.00 Uhr führte er ein Gespräch mit der Unterstützerin Nr. 10, Frau ……, die ihm gegenüber angab, sie habe von der nach ihrer Unterschrift erfolgten Änderung der Liste durch Streichung des Herrn ……. keine Kenntnis gehabt. Daraufhin wies der Wahlvorstand die Liste gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO als ungültig zurück und teilte dies per Email vom 24.03.2018 dem Listenführer mit (Bl. 43 der GA). Auf weitere Nachfrage konkretisierte der Wahlvorstand am 26.03.2018 die Zurückweisungsgründe. Die Beteiligten zu 1-3 haben beantragt, die Wahl zum Betriebsrat bei dem D Kreisverband R Kreis e.V. vom 26.04.2018 wird für ungültig erklärt. Der Beteiligte zu 4 hat beantragt, der Antrag wird zurückgewiesen. Er ist der Ansicht, der Wahlvorstand sei seiner Prüfpflicht unverzüglich nachgekommen. Die Liste sei aufgrund dieser Umstände ungültig. Die Liste habe wohl kaum innerhalb des Zeitraums von Mittag bis zum Fristablauf um Mitternacht noch nachgebessert werden können. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die drei Antragsteller (Beteiligte zu 1-3) sind im Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5) wahlberechtigt und deshalb berechtigt, die Betriebsratswahl anzufechten (§ 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Die Anfechtung der am 26.04.2018 bekanntgegebenen Wahl erfolgte am 08.05.2018 innerhalb der Zwei-Wochenfrist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) Die Antragsteller machen mit der Rüge, die Liste „Landretter“ sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, einen Anfechtungsgrund iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG geltend, hinsichtlich dessen ihnen das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Sie wären unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, eine unberechtigte Zurückweisung der Liste, auf der sie teilweise selbst kandidiert und die sie teilweise selbst eingereicht haben, hinzunehmen. 2. Die Wahlanfechtung ist begründet. Es liegt ein die Anfechtung begründender Verstoß gegen die in § 7 Absatz 2 WO niedergelegte Pflicht zur nach der unverzüglichen Prüfung eingereichter Wahlvorschläge zu erteilende Mitteilung hierüber an den Listenführer vor. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, da es der Wahlvorstand zwar nicht unterlassen hat, die eingereichte „Landretter-Liste unverzüglich zu überprüfen. Er hat es aber unterlassen, die von ihm erkannten Mängel dem Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Darin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, der nicht berichtigt ist und durch den das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Absatz 1 BetrVG). a. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst” ergibt, dabei keine starre Frist (BAG 21.01.2009 – 7 ABR 65/07; BAG 25.05. 2005 – 7 ABR 39/04). Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (BAG 20.01.2010 – 7 ABR 39/08; BAG 21.01.2009 – 7 ABR 65/07). Dementsprechend hat der Wahlvorstand auch wie hier am letzten Tag der Einreichungsfrist – hier der 21.03.2018 - Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann; eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste entspricht nicht den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen (vgl. BAG 21.01.2009 –7 ABR 65/07). b. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand seiner unverzüglichen Prüfplicht nach Mitteilung der Ungereimtheiten bei der Aufstellung der Wahlbewerber bzw. der nachträglichen Streichung eines Wahlbewerbers durch Befragung des gestrichenen Bewerbers ……sowie der Unterstützerin Frau …….. (Nr. 10) am 21.03.2018 um 12.00 Uhr nachgekommen ist. Die ihm erteilten Auskünfte mussten aus Sicht des Wahlvorstandes auch dazu führen, dass die Liste ungültig ist. Der Wahlvorstand wäre aber gehalten gewesen, dieses Ergebnis unverzüglich und damit noch am Wahltag dem Listenführer schriftlich mit Begründung mitzuteilen, dass er die Liste nicht zur Wahl zulässt. Dies ist indess – ohne ausreichende Begründung – erst nach der Wahl am 24.03.2018 und erneut am 26.03.2018 geschehen und damit nicht unverzüglich. c. § 7 Absatz 2 WO ist eine iSv. § 19 Absatz 1 BetrVG „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren” und nicht eine bloße Ordnungsvorschrift. Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelung dazu dient, allen Einreichern von Wahlvorschlägen zu ermöglichen, tatsächlich gültige Vorschläge einzureichen (BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11). 3. Die Anfechtbarkeit der Wahl scheitert auch nicht daran, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach § 19 Absatz 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (ständige Rechtsprechung, BAG 15.12 2011 –7 ABR 56/10 –; BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass bei unverzüglicher Mitteilung der Fehlerhaftigkeit der Landretterliste durch den Wahlvorstand rechtzeitig noch ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingereicht worden wäre.