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Beschluss

10 BV 476/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2018:1213.10BV476.16.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1) ist der für die Beteiligte zu 2) in Deutschland gebildete Gesamtbetriebsrat, der aus 17 Mitgliedern besteht. Die Beteiligte zu 2) ist ein deutschlandweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit 68 Filialen, zwei Zentrallagern sowie einer Hauptverwaltung mit Sitz in Köln. Die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates wurde aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung gem. § 47 Abs. 5 BetrVG auf 17 festgelegt. Die Beteiligten streiten über den seitens der Beteiligten zu 2) dem Gremium für die Sitzungen, die auch am Standort Köln stattfinden, zur Verfügung zu stellenden Tagungsraum. Für Sitzungen, die außerhalb von Köln stattfinden, werden durch die Beteiligte zu 2) regelmäßig externe Räume angemietet. Diese finden in einem Hotel mit geeigneten Besprechungsräumen statt. Die Sitzungen, die in Köln durchgeführt werden, sollen hingegen am Firmensitz in der Unternehmenszentrale in dort vorhandenen Räumen durchgeführt werden. Dies ist bislang gängige Praxis. Die Beteiligten streiten über die Geeignetheit der dort durch die Beteiligte zu 2) zur Verfügung gestellten Räume. Der Beteiligte zu 1) hat ursprünglich behauptet, es gebe in der Unternehmenszentrale nur einen einzigen Raum, der überhaupt groß genug sei, dass die 17 Gesamtbetriebsratsmitglieder hierin Platz fänden. Dieser Raum sei jedoch für die Durchführung von Sitzungen ungeeignet. Der Raum besitze keine Fenster, durch die Tageslicht hineingelangen könnte. Es handele sich um einen länglichen Raum, an dessen einer Seite sich Fenster befänden, die zum Innenbereich des Gebäudes, einem Atrium gelegen seien. Hier gingen die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) vorbei, um zur Kantine zu gelangen. Sie könnten von außen in den Raum Einblick nehmen. Daher müssten immer die Jalousien geschlossen sein, was dazu führe, dass kein Tageslicht in den Raum gelange. Zudem könne man von außen hören, was im Raum in normaler Lautstärke gesprochen werde. Der Schall dringe insbesondere durch die beiden Eingangstüren des Raumes nach draußen. Diese lägen den Fenstern gegenüber. Der Raum sei zudem ungeeignet, da er nicht ausreichend belüftet werde. Die CO² -Konzentration sei schon nach kurzer Zeit sehr hoch. Der Raum genüge zudem nicht gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Fläche sei zu gering. Der Raum besitze eine Breite von 5,60 m und eine Länge von 13,80 m. Die Gesamtfläche betrage mithin 77,28 m². Dabei sei ein Teil des Raumes durch mobile Wände abtrennbar. Durch diese mobilen Wände werde die Raumfläche zusätzlich begrenzt. Daher würde hauptsächlich nur der breitere Teil des Raumes genutzt, wodurch die Fläche nochmals eingeschränkt werde. Es stünden letztlich nur 49,28 m² zur Verfügung. Es stünden mithin je Teilnehmer 2,9 m² bereit. Für die Tischflächen müssten nochmals 10 m² abgezogen werden, so dass mithin nur 39,28 m² ohne Tischflächen als nutzbare Fläche zur Verfügung stünden. Dies entspreche bei 20 Teilnehmern einer Fläche von unter 2 m² pro Person. Zudem habe der Beteiligte zu 1) keine Gelegenheit seine Arbeit zeitweise in kleinen Arbeitsgruppen durchzuführen. Den Einwänden des Beteiligten zu 1) ist die Beteiligte zu 2) hinsichtlich der angeblich fehlenden Geeignetheit der zur Verfügung gestellten Räume zunächst inhaltlich entgegengetreten. Ein ursprünglich seitens der Kammer gefasster Beweisbeschluss zur Frage der Feststellung der Geeignetheit der zur Verfügung stehenden Räume, wurde im Kammertermin vom 8.11.2018 aufgehoben. Dies insbesondere, weil die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unstreitig zwischenzeitlich einen anderen Raum zur Verfügung stellt. Dieser Raum liegt nicht wie der ursprüngliche Raum im Parterre sondern in einer höheren Etage, so dass keine Personen mehr an den Fenstern vorbeilaufen. Er hat im Übrigen die gleiche Größe wie der darunter gelegene Raum. Er wird tatsächlich durch den Beteiligten zu 1) für die Besprechungen genutzt. Daneben stehen dem Beteiligten zu 1) zwei weitere kleinere Räume zur Verfügung, in denen er in Kleingruppen arbeiten kann. Der Beteiligte zu 1) bestreitet, dass sich durch das Zurverfügungstellung des anderen Raumes, das vorliegende Verfahren erledigt habe. Denn auch dieser Raum genüge nicht den Anforderungen der Arbeitssicherheit. Insoweit behauptet der Beteiligte zu 1) der Raum entspreche nicht der Arbeitssicherheit. Denn die Fläche sei zu klein bemessen. Nach der ASR A 1.2 sei in Ziffer 5 Abs. 3 festgelegt, dass unabhängig von der der Tätigkeit als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundfläche mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich 5 m² für jeden weiteren Arbeitnehmer betrage. Bei 17 Teilnehmern betrage die Mindestfläche des Raumes daher 104 m². Nach Ziff. 5.1.4 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten -Raumabmessungen und Bewegungsfläche (ASR A 1.2) betrage die Breite von Arbeitsplätzen bei mehreren Arbeitsplätzen, die unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, mindestens 1.20 m. Die Bewegungsfläche hinter den Tischen müsse mindestens 1,00 m betragen. Darüber hinaus müsse ein Fluchtweg von mindesten 0,85 m vorhanden sein. Zwischen Tisch und Wand müssten daher mindestens 1,85 m als Verkehrsweg zur Verfügung stehen. Im Übrigen entspräche der Raum nicht den an Beleuchtung, Belüftung, das Raumklima, die Einsehbarkeit und die akustische Abschirmung nicht den Anforderungen an einen Sitzungs- und Besprechungsraum für die Gesamtbetriebsratssitzungen von 17 Mitgliedern. Soweit die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) einen weiteren Raum für Kleinbesprechungen zur Verfügung stelle, sei dieser für Besprechungen bis zu 10 Personen geeignet. Er befinde sich ca. 50 m entfernt vom anderen Sitzungsraum. Es sei nicht garantiert, dass der Raum während der viertägigen Sitzungen tatsächlich jederzeit zur Verfügung stehe. Hierauf komme es jedoch ohnehin nicht an, da schon der große Sitzungsraum nicht den Anforderungen genüge. Der Beteiligte zu 1) hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter behauptet, dass man das im Raum Gesprochene verstehen könne, wenn man sich im davor gelegenen Flur aufhalte. Der Beteiligte zu 1) beantragt, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) für seine Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen, bei denen insbesondere gewährleistet ist, das in die Räume von außen kein Einblick genommen werden kann, dass das in den Räumen Gesprochene von außen nicht verstanden werden kann, dass der Sitzungsraum gemäß den Vorgaben der ASR A3.6 ausreichend belüftet werden kann, dass der Sitzungsraum gemäß den Vorgaben der ASR A3.4 ausreichend beleuchtet werden kann, dass ein zweiter Raum für Einzel- oder Kleingruppenbesprechungen zur Verfügung steht, dass der Sitzungsraum eine ausreichende Fläche besitzt, die mindestens 150 qm beträgt (ASR A1.2) und dass die Räume den arbeitsschutzrechtlichen Mindeststandards an Besprechungsräume entsprechen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 2) behauptet, die zur Verfügung gestellten Räume entsprächen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie seien nachdem dem Beteiligten zu 1) nun der Raum in einer höheren Etage zur Verfügung gestellt werde, von außen nicht einsehbar. Ihr sei nicht bekannt, dass man von außen das im Raum Gesprochene verstehen könne. Sie sei auch bereit, die Möglichkeit einer baulichen Nachbesserung zu prüfen, soweit dies erforderlich sei. Der Raum sei ausreichend groß. Der Nebenraum sei ebenfalls geeignet und stehe dem Beteiligten zu 1) während seiner Sitzungen zur Verfügung. Im Übrigen fänden die vom Beteiligten zu 1) benannten ASR auf die Besprechungsräume keine Anwendung, da es sich bei den Sitzungen um Konferenzen handele und nicht um Arbeitsplätze, an denen tagtäglich gearbeitet werden müsse. Der Antrag auf einen Raum von einer Größe von 150 m² sei jedenfalls unbegründet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da der Beteiligte zu 1) bei der derzeitigen Raumgröße beanstande, dass man bei der Raumgestaltung das im hinteren Teil des Raumes Gesprochene nicht in allen Bereichen mehr verstehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass er einheitlich gerichtet ist auf die Überlassung von einem Raum für die Besprechungen des Gesamtbetriebsrates sowie eines weiteren kleinen Besprechungsraumes für die Möglichkeit der Unterteilung der Besprechung in Kleingruppen. Dem Beteiligten zu 1) geht es mit diesem Antrag insgesamt um eine Bereitstellung eines großen Besprechungsraumes, der nach Möglichkeit außerhalb des Betriebes der Beteiligten zu 2) gelegen sein soll. Das wird deutlich aus der Formulierung des Antrags sowie der Einlassung im Kammertermin vom 8.11.2018. Denn nachdem feststeht, dass zwischenzeitlich dem Beteiligten zu 1) ein anderer als der ursprüngliche Raum für seine Besprechungen zur Verfügung steht, hat der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) erklärt, dass dies unbeachtlich sei, da er ohnehin nicht vergleichsbereit sei und auf alle Fälle darauf bestehe, dass alle im Antrag angekündigten Parameter erfüllt sein müssen. Der Antrag kann daher nur einheitlich gerichtet auf die zur Verfügungstellung eines Raumes verstanden werden, der alle im Antrag aufgeführten Kriterien erfüllt. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Beteiligten zu 1) steht der geltend gemachte Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht zu. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und neben anderem auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dabei ist für die Betriebsratstätigkeit anerkannt, dass die Räume für den Betriebsrat so beschaffen sein müssen, dass dieser in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 19.09.2007 - 6 TaBV 14/07 - Juris, Rn 23). Wenn die Büroräume zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen nicht geeignet sind, ist auch ein Sitzungszimmer zur Verfügung zu stellen. Ob die Räume dem Betriebsrat zur ständigen Benutzung überlassen werden oder ihm nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, bestimmt sich ebenso wie die Frage nach Zahl und Größe der bereitzustellenden Räume nach den Geschäftsbedürfnissen des Betriebsrats, die ihrerseits wieder von Art, Größe und Umfang des Betriebs abhängen. Die überlassenen Räume müssen funktionsgerecht sein, d. h. beheizbar, beleuchtbar und mit dem erforderlichen Mobiliar in einer Weise ausgestattet sein, wie es dem vergleichbaren betrieblichen Standard entspricht. Räume, die nicht den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, sind nicht geeignet (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., Rn 108 f. m. w. N.). Nur in besonders gelagerten Fällen genügt es, wenn der Arbeitgeber Räume außerhalb des Betriebsgebäudes zur Verfügung stellt; entscheidend ist, ob wegen der Art des Betriebs der Betriebsrat durch eine Unterbringung an einem anderen Ort in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindert wird (Richardi-Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., 2016, § 40, Rn 66). Weil der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum oder darauf, ihm einmal zugewiesene Räume zu behalten. Der Arbeitgeber kann ihm an deren Stelle auch andere zuweisen, soweit sie den dargestellten Anforderungen genügen. Der Betriebsrat kann also nicht etwa Überlassung eines bereits in der Vergangenheit genutzten Raums fordern (LAG Schl.-Holst., a. a. O., Rn 29; LAG Schleswig-Holstein vom 31.5.2017 -1 TaBV 48/16-; Juris). Ob die dem Beteiligten zu 1) für seine Sitzungen zur Verfügung gestellten Räume, in allen Punkten diesen Anforderungen genügen, steht nicht fest. Eine Aufklärung konnte jedoch dahinstehen, denn der Antrag ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, weil er zu weitgehend ist. Zum einen steht dem Beteiligten zu 1) unstreitig, der von ihm verlangte weitere Sitzungsraum für Kleingruppen zur Verfügung. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) keine Einwendungen erhoben. Er hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass nicht sichergestellt sei, dass er auch für mehrtägige Sitzungen stets zur Verfügung stehe. Der Beteiligte zu 1) hat jedoch keinen Einzelfall benannt, in dem er während einer Sitzungsperiode nicht auf den weiteren Raum zurückgreifen konnte. Die Beteiligte zu 2) hat insoweit auch zugesichert, dass der 2. Raum während der Sitzungsperioden immer bereitgestellt werde. Der Umstand, dass der 2. Raum ca. 50 m von dem Hauptraum entfernt liegt, führt nicht zu dessen Ungeeignetheit. Der Weg von 50 m ist den Mitgliedern für die Arbeit in Kleingruppen zuzumuten. Der Antrag war daher insoweit bereits wegen Erfüllung zurückzuweisen. Soweit der Beteiligte zu 1) geltend macht, der große Besprechungsraum müsse arbeitstechnischen Mindestanforderungen der ASR entsprechen, ist dies nur bedingt zutreffend. Die ASR sind für Sitzungsräume nur eingeschränkt anwendbar. Gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung für Sitzungsräume erforderlich. Auch dies konnte vorliegend jedoch dahinstehen, denn ein Anspruch auf einen Raum mit einer Mindestgröße von 150 m² besteht jedenfalls nicht. Aus keiner arbeitsschutzrechtlichen Regelung ergibt sich ein derartiger Raumanspruch für Besprechungsräume für 17 Personen. Selbst wenn man die ASR A 1.2 zu den technischen Regeln für Arbeitsstätten „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ zugrunde legt, folgt aus Ziffer 5 Abs. 3, dass als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden dürfen, deren Grundflächen mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz und 6 ² für jeden weiteren Arbeitsplatz beträgt. Unter Zugrundlegung dieser Bestimmung wäre also ein Flächenbedarf für 17 Personen von insgesamt 104 m² einzuhalten. Ein Bedarf für einen Raum mit einer Größe von 150 m² ist nicht begründet. Gem. Ziffer 5 Abs. 4 können jedoch für Räume, die nicht reine Arbeitsräume sind, wie z.B. Schulungs- und Besprechungsräume abweichende Gestaltungen notwendig sein und kann auch ein geringerer Platzbedarf als ausreichend angesehen werden. Denn die Tischgröße ist bei einem Arbeiten in der Besprechungssituation nicht in demselben Maße erforderlich, wie beim ständigen Arbeiten am Arbeitsplatz. Auch sind keine zusätzlichen Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen zu beachten. Es ist daher gem. Ziffer 5 Abs. 4 ASR A 1.2 durch eine Gefährdungsbeurteilung zu klären, ob der zur Verfügung gestellte Raum den Anforderungen an die Arbeitssicherheit genügt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ausreichend Bewegungsmöglichkeit verbleiben muss und auch die Fluchtwege ausreichend bemessen sein müssen. Da aber der Beteiligte zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er ohnehin nicht bereit sei, über seinen Antrag zu verhandeln und jedenfalls an dem bisherigen Antrag festhalten werde, war der Antrag insgesamt abzuweisen, da die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) ja jedenfalls nur einen großen Sitzungssaal zur Verfügung stellen soll, der alle im Antrag genannten Kriterien erfüllen soll. Der Antrag ist daher nicht teilbar und unterliegt insgesamt der Abweisung. Denn selbst wenn der Raum ansonsten allen Sicherheitsanforderungen nach Licht, Luft und Beleuchtung und Einsehbarkeit entspräche, wäre ja immer noch nicht die verlangte Größe eingehalten. Diese Größe hat der Beteiligte zu 1) mit 150 m² angesetzt und damit wesentlich zu groß. Der Antrag unterliegt daher insgesamt der Abweisung. Denn es ist dem Gericht nicht möglich, dem Antrag teilweise stattzugeben, indem es eine angemessene Raumgröße selbst bestimmt. Zu der Anforderung des Beteiligten zu 1), dass das in dem Raum Gesprochene von außen nicht verstanden werden kann, ist zu sagen, dass ein derartiger Anspruch grundsätzlich besteht. Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Raum optisch und akustisch zumindest soweit abgeschirmt sein muss, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. (LAG Köln vom 19.1.2001 -11 TaBV 75/00-; Juris). Die Anforderung an den Raum besteht in akustischer Hinsicht also dahin, dass der Zufallszeuge von außen das Gesprochene nicht verstehen kann. Demgegenüber verlangte der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) im Kammertermin, dass der Raum so abgeschirmt sein müsse, dass von außen gar nichts verstanden werden könne. Eine Beschränkung auf den Zufallszeugen sei nicht ausreichend. Es müsse eine Schalldichtigkeit vorhanden sein. Eine derartige Anforderung ist jedoch zu weitgehend. Es ist in dem zur Verfügung gestellten Raum seitens des Arbeitgebers lediglich zu gewährleisten, dass der zufällige Zeuge von außen nicht verstehen kann, was in dem Raum gesprochen wird. Der Antrag war mithin insgesamt abzuweisen.