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Beschluss

1 TaBV 48/16

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Betriebsrat hat nach einem Umzug des Betriebs (hier: Krankenhaus) regelmäßig einen Anspruch darauf, dass ihm Räume für seine Betriebsratsarbeit in den neuen Räumlichkeiten überlassen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Neubau - bis auf 5 Arbeitnehmer - alle ca. 865 weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Hin- und Rückweg zwischen den zugewiesenen Räumen und dem Krankenhaus im Neubau ca. 15 min beträgt.(Rn.79) 2. In besonders gelagerten Fällen kann eine Unterbringung außerhalb des Betriebsgebäudes zulässig sein (hier bejaht für einen Konferenzraum des BR für mindestens 20 Personen).(Rn.84) 3. Ein Anspruch auf einen eigenen Büroraum im Neubau hat auch eine fünfköpfige JAV.(Rn.94) 4. Die zugewiesenen Räume müssen die Anforderungen der ArbStättVO erfüllen.(Rn.67)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 - 2 BV 18/16 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat in dem Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße, S., anstelle der vom Betriebsrat in dem Gebäude A. D. genutzten Räume 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich - einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² - einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem Gebäude S. Straße, S. ein separates Büro mit einer Größe von 25 m² ausgestattet mit einem PC-Arbeitsplatz und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen, anstelle des bislang im Gebäude A. D. genutzten Büroraums. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats und seine Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betriebsrat hat nach einem Umzug des Betriebs (hier: Krankenhaus) regelmäßig einen Anspruch darauf, dass ihm Räume für seine Betriebsratsarbeit in den neuen Räumlichkeiten überlassen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Neubau - bis auf 5 Arbeitnehmer - alle ca. 865 weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Hin- und Rückweg zwischen den zugewiesenen Räumen und dem Krankenhaus im Neubau ca. 15 min beträgt.(Rn.79) 2. In besonders gelagerten Fällen kann eine Unterbringung außerhalb des Betriebsgebäudes zulässig sein (hier bejaht für einen Konferenzraum des BR für mindestens 20 Personen).(Rn.84) 3. Ein Anspruch auf einen eigenen Büroraum im Neubau hat auch eine fünfköpfige JAV.(Rn.94) 4. Die zugewiesenen Räume müssen die Anforderungen der ArbStättVO erfüllen.(Rn.67) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 - 2 BV 18/16 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat in dem Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße, S., anstelle der vom Betriebsrat in dem Gebäude A. D. genutzten Räume 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich - einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² - einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem Gebäude S. Straße, S. ein separates Büro mit einer Größe von 25 m² ausgestattet mit einem PC-Arbeitsplatz und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen, anstelle des bislang im Gebäude A. D. genutzten Büroraums. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats und seine Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Überlassung von Räumen an den Betriebsrat (BR) und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) betreibt in S. eine Klinik mit ca. 870 Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der für diese Klinik gewählte Betriebsrat. Er besteht aus 13 Mitgliedern, von denen drei voll oder teilweise freigestellt sind. Der Betriebsrat tagt wöchentlich. Er hat vier Ausschlüsse gebildet, die regelmäßig wöchentlich bzw. 14-tägig tagen. Die JAV besteht aus fünf Mitgliedern, sie vertritt ca. 130 Wahlberechtigte. Mitte Juli 2016 zog die Arbeitgeberin aus ihren bisherigen Räumen in S. in einen Neubau in der S. Straße in S.. Im Neubau sind sämtliche Stationen des Krankenhauses untergebracht sowie die Geschäftsführung, die Verwaltung und die Personalabteilung mit Ausnahme von fünf Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz an der Adresse A. D. haben. Wegen der örtlichen Lage des Neubaus und des Gebäudes unter der Adresse A. D. wird auf die zur Akte gereichten Luftbilder (Anlage B2, Bl. 36 f. d. A. und Anlage B4, Bl. 148 d. A.) verwiesen. Nach einem vom Betriebsrat zur Gerichtsakte gereichten Auszug von Google-Maps beträgt die fußläufige Entfernung zwischen beiden Eingangstüren der Gebäude auf dem kürzesten Weg 750 m. Nach Vortrag der Arbeitgeberin dauert der Fußweg zwischen beiden Gebäuden ca. 4 Minuten, nach Vortrag des Betriebsrats ca. 8 - 10 Minuten. Für die Arbeit von Betriebsrat und JAV stellte die Arbeitgeberin vier Räume im Gebäude A. D. mit insgesamt 73,4 m² zur Verfügung. Wegen der Bezeichnung der Räume und ihrer Größe im Einzelnen wird auf die Anlage B3 (Bl. 147 d. A.) verwiesen. Im Neubau sind alle ausgebauten Büroräume belegt, eine nicht genutzte Ausbaureserve von ca. 900 m² ist nach den Planungen der Arbeitgeberin für eine etwaige Geriatriestation vorgesehen. Mit seinen Anträgen begehrt der Betriebsrat für sich und die JAV die Überlassung von Räumen für die Betriebsratsarbeit im Neubau. Er hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen: Mit den ihm überlassenen Räumen sei sein Anspruch auf Zuweisung von Büroraum nicht erfüllt. Die Räume müssten so liegen, dass er für die von ihm vertretenen Arbeitnehmer auch ansprechbar sei. Ein Fußweg von 8 - 10 Minuten erschwere für die Mitarbeiter das Aufsuchen des Betriebsrats; auch die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder müssten schnell das Betriebsratsbüro aufsuchen können, um ihre Arbeit zu erledigen. Die nunmehr zugewiesenen Räume befänden sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin. Die ursprüngliche Planung sei auch dahin gegangen, dass der Betriebsrat mit in den Neubau umziehe. Ein entsprechender Umzug sei auch tatsächlich möglich, z. B. in die bislang als Ausbaureserve vorgesehenen Räume. Die zur Nutzung überlassenen Räume genügten den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht, was der Betriebsrat im Einzelnen ausführt. Auf die S. 5 u. 6 des Schriftsatzes vom 19.08.2016 (Bl. 44 f. d. A.) wird verwiesen. Benötigt werde ein Konferenzraum für mindestens 20 Personen, damit neben den Betriebsratsmitgliedern und der JAV ggf. auch Gäste an den Betriebsratssitzungen teilnehmen könnten. Zusätzlich bestehe ein Anspruch auf einen Büroraum mit drei Arbeitskräften für die drei freigestellten Betriebsratsmitglieder sowie auf Zurverfügungsstellung eines kleineren Besprechungsraums, der auch von der Schwerbehindertenvertretung genutzt werde. Schließlich müsse der JAV ein separates Büro zur Verfügung gestellt werden. Alle Büroräume müssten den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt, nämlich; a) ein Sitzungsraum mit Konferenztisch und 20 Stühlen; b) ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m²; c) ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen sowie einem PC-Arbeitspatz mit einer Grundfläche von mindestens 20 m², 2. der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in unmittelbarer Nähe zum Betriebsratsbüro ein separates Büro mit einer Größe von 30 m², ausgestattet mit zwei PC-Arbeitsplätzen und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung gestellt. Hilfsweise: I. Dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räumen in dem Gebäude A. D. a) ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m²; b) ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen zur Verfügung gestellt. Weiter hilfsweise zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag: dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räume in dem Gebäude A. D. ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² zur Mitnutzung von mindestens 20 Stunden in der Woche begehrt wird. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat erwidert: Der Betriebsrat könne nicht die Zuweisung von Räumen in einem bestimmten Gebäudekomplex verlangen. Auch werde durch die Arbeit in den zugewiesenen Räumen die Betriebsratstätigkeit nicht erschwert. Der Fußweg zu den Betriebsratsräumen betrage nur vier Minuten. Für das Gelände einer Klinik sei es im Übrigen typischerweise so, dass das Aufsuchen des Betriebsratsbüros mit einem kleinen Fußweg verbunden sei. Die Räume befänden sich auch nicht außerhalb des Betriebs, da im Gebäude A. D. auch weiterhin ein Teil ihrer Mitarbeiter tätig sei. Es gebe auch keine Räume im Neubau, die dem Betriebsrat zugewiesen werden könnten. Eine Herrichtung von Räumen in der Ausbaureserve koste ca. 50.000,-- €. Die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Räume entsprächen auch den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Betriebsrats zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die Arbeitgeberin verurteilt, dem Betriebsrat im Neubau in der S. Straße zusätzlich zu den bisher genutzten Räumen in dem Gebäude A. D. einen Büroraum geeignet für drei Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² sowie einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und vier Stühlen zur Verfügung zu stellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen den am 07.12.2016 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.12.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 12.01.2017 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit den zur Verfügung gestellten vier Räumen habe sie den Anspruch des Betriebsrats erfüllt. Deren Belegenheit stehe dem nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit habe zum Betriebsratsbüro ein Fußweg von ca. zwei Minuten zurückgelegt werden müssen. Die Mitarbeiter könnten diese Räume während der Pausen aber ggf. auch während ihrer Arbeitszeit aufsuchen. Verfahrensfehlerhaft habe das Arbeitsgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt, um die Räume selbst und den Fußweg zum Neubau in Augenschein zu nehmen. Auch habe das Arbeitsgericht fehlerhaft dem Betriebsrat zwei weitere Räume zugewiesen, so dass ihm nach dem Beschluss ein Anspruch auf sechs Räume mit einer Fläche von insgesamt 123,4 m² zustehe. Das sei unangemessen und unverhältnismäßig. Auch gehe das Arbeitsgericht fehlerhaft davon aus, dass sich die zugewiesenen Räume nicht auf dem Betriebsgelände befänden. Diese Räume seien eindeutig nicht abgelegen. Verwaltungsgebäude befänden sich in Krankenhäusern in der Regel in separaten Bereichen fernab der Stationen. Eine Zuweisung von Betriebsratsräumen innerhalb des neuen Gebäudes sei auch wegen der fehlenden Kapazitäten nicht möglich. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 - 2 BV 18/16 - abzuändern und die Anträge des Antragstellers/Beschwerdegegners abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg - 2 BV 18/16 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben 1.1. dem Antragsteller in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, nämlich: a) Einen Sitzungsraum mit Konferenztisch und 20 Stühlen; b) einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² und c) einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und vier Stühlen, sowie einem PC-Arbeitspatz mit einer Grundfläche von mindestens 20 m², 1.2. der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in unmittelbarer Nähe zum Betriebsratsbüro ein separates Büro mit einer Größe von 30 m², ausgestattet mit zwei PC-Arbeitsplätzen und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 3. Hilfsweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016, 2 BV 18/16, wie folgt abgeändert: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., anstelle der vom Antragsteller in dem Gebäude A. D. genutzten Räumen 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich a) einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² und b) einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt vor: Die ihm zugewiesenen Räume seien ca. 10 Minuten fußläufig vom Betriebsgebäude entfernt. Die Dauer des Fußweges hänge davon ab, von welchem Teil des neuen Gebäudes aus aufgebrochen werde. Das Gebäude A. D. stehe - unstreitig - nicht im Eigentum der Arbeitgeberin. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts könne die JAV nicht auf den mit drei Schreibtischen ausgestatteten Büroraum des Betriebsrats verwiesen werden. Dessen drei freigestellte Mitglieder benötigten diese Räume zu unterschiedlichen Zeiten. Die JAV benötige für ihre fünf Mitglieder einen eigenen Raum mit Schreibtischen und einem Besprechungstisch. Auch der Besprechungsraum für den Betriebsrat gehöre in den Betrieb und damit in den Neubau. Der Umstand, dass die Ausbaureserve zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt für eine Station Altersmedizin genutzt werden solle, entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung, angemessene Räume im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der bisher zur Verfügung gestellte Konferenzraum sei nicht ausreichend groß. Die Arbeitgeberin müsse unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung Räume frei machen. Einen Ortstermin habe das Arbeitsgericht nicht durchführen müssen, das Arbeitsgericht habe auch nicht den Betriebsbegriff oder die Besonderheiten eines Krankenhausgeländes verkannt. Im Hinblick auf die angebliche Überdimensionierung der Betriebsratsräume stelle er höchst vorsorglich den Hilfsantrag. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers/Beschwerdegegners zurückzuweisen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Hauptanträge zutreffend zurückgewiesen. Der Betriebsrat sei auch nicht aus dem Neubau verdrängt worden. Die Unterbringung der Verwaltung im Neubaugebäude sei dringend erforderlich gewesen. Der zugewiesene Konferenzraum (Raum 1.159) sei mit 21,3 m² ausreichend groß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde, ist von der Arbeitgeberin form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Ebenfalls zulässig ist die gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO statthafte Anschlussbeschwerde des Betriebsrats, die dieser ebenfalls formgemäß eingelegt hat. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussbeschwerde ist gewahrt, da diese innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist eingereicht worden ist, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist zum Teil begründet. Neben dem Betriebsrat steht auch der JAV ein Raum im Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße zu, allerdings nicht in der vom Betriebsrat genannten Ausstattung und den entsprechenden räumlichen Dimensionen. Die weitergehende Anschlussbeschwerde und der entsprechende Antrag des Betriebsrats sind unbegründet. Im Einzelnen gilt für die im Beschwerdeverfahren anhängigen Anträge Folgendes: I. Der Antrag des Betriebsrats zu 1.1. ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch darauf zu, ihm ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro in der S. Straße zur Verfügung zu stellen. 1. Der Antrag zu 1.1. ist dahingehend zu verstehen, dass er einheitlich gerichtet ist auf die Überlassung von drei Räumen für die Nutzung durch den Betriebsrat. Dem Betriebsrat geht es mit diesem Antrag insgesamt um einen Umzug in den Neubau. Das wird deutlich aus der Formulierung des Hilfsantrags. Wenn das Gericht weniger als drei Räume für erforderlich hält, soll nicht dem Antrag zu 1.1. teilweise stattgegeben werden. Vielmehr soll in diesem Fall über den Hilfsantrag zu 3. entschieden werden. Das entsprechende Verständnis des Antrags hat der Betriebsrat auch im Anhörungstermin vor der Kammer bestätigt. 2. Der Antrag zu 1.1. ist nicht begründet. Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht zu. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und neben anderem auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. a) Die Räume für den Betriebsrat müssen so beschaffen sein, dass dieser in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 19.09.2007 - 6 TaBV 14/07 - Juris, Rn 23). Wenn die Büroräume zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen nicht geeignet sind, ist auch ein Sitzungszimmer zur Verfügung zu stellen. Ob die Räume dem Betriebsrat zur ständigen Benutzung überlassen werden oder ihm nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, bestimmt sich ebenso wie die Frage nach Zahl und Größe der bereitzustellenden Räume nach den Geschäftsbedürfnissen des Betriebsrats, die ihrerseits wieder von Art, Größe und Umfang des Betriebs abhängen. Die überlassenen Räume müssen funktionsgerecht sein, d. h. beheizbar, beleuchtbar und mit dem erforderlichen Mobiliar in einer Weise ausgestattet sein, wie es dem vergleichbaren betrieblichen Standard entspricht. Räume, die nicht den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, sind nicht geeignet (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., Rn 108 f. m. w. N.). Nur in besonders gelagerten Fällen genügt es, wenn der Arbeitgeber Räume außerhalb des Betriebsgebäudes zur Verfügung stellt; entscheidend ist, ob wegen der Art des Betriebs der Betriebsrat durch eine Unterbringung an einem anderen Ort in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindert wird (Richardi-Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., 2016, § 40, Rn 66). Weil der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum oder darauf, ihm einmal zugewiesene Räume zu behalten. Der Arbeitgeber kann ihm an deren Stelle auch andere zuweisen, soweit sie den dargestellten Anforderungen genügen. Der Betriebsrat kann also nicht etwa Überlassung eines bereits in der Vergangenheit genutzten Raums fordern (LAG Schl.-Holst., a. a. O., Rn 29). b) Diesen Anforderungen genügt das Begehren des Betriebsrats nicht in allen Punkten. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auch ein Konferenzraum im Neubau zugewiesen wird. Im Übrigen bestehen aber keine Bedenken gegen Größe und Anzahl der Räume sowie deren Lage im Neubau. aa) Dem Betriebsrat sind für seine Arbeit drei Räume zu überlassen. Er benötigt ein Arbeitszimmer für die freigestellten Betriebsratsmitglieder. Darüber hinaus wird ein kleines Besprechungszimmer benötigt, damit Besprechungen ungestört von der Tätigkeit der freigestellten Betriebsratsmitglieder abgehalten werden können, ggf. auch durch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder. Darüber hinaus benötigt der Betriebsrat einen Konferenzraum mit jedenfalls 20 Stühlen. Betriebsratssitzungen können weder im Arbeitszimmer der freigestellten Betriebsratsmitglieder noch in einem kleinen Besprechungszimmer stattfinden. Erforderlich ist ein Raum, in dem jedenfalls 20 Personen Platz finden. Der Betriebsrat selbst besteht aus 13 Personen. Daneben besteht Bedarf für Platz für die fünf JAV Mitglieder, die ggf. nach § 67 Abs. 1 S. 2 BetrVG ein Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen haben und dann auch sitzen können müssen, um ihre Arbeit erledigen zu können. Ferner ist ein Platz vorzuhalten für den Schwerbehindertenvertreter, der ein Teilnahmerecht nach § 32 BetrVG hat und ggf. einen Gewerkschaftsvertreter mit Teilnahmerecht nach § 31 BetrVG. Daneben ist jedenfalls ein Platz vorzusehen für einen Sachverständigen des Betriebsrats oder aber auch einen Vertreter der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch auf die dauerhafte Überlassung des Konferenzraums. Angesichts der wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen sowie der regelmäßig tagenden Ausschüsse sieht das Beschwerdegericht den Nachweis der Erforderlichkeit für einen regelmäßigen Konferenzraum als erbracht an. So hat die Betriebsratsvorsitzende im Anhörungstermin ausgeführt, allein die Tagungen des Dienstplanausschusses zögen sich über 1 ½ Tage hin. Die Arbeitgeberin hat im Übrigen auch im Vorwege bereits dem Betriebsrat einen gesonderten Konferenzraum zur Verfügung gestellt und Einwendungen nur gegen dessen Belegenheit im Neubau erhoben. bb) Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch darauf, dass der Büroraum mit den drei Arbeitsplätzen für die freigestellten Betriebsratsmitglieder eine Größe von mindestens 30 m² aufweist. Nach § 3a Abs. 1 ArbStättVO i. V. m. der ASR A 1.2 müssen Arbeitsstätten bestimmte Mindestgrößen aufweisen. Aus dem Anhang 2 zu ASR A 1.2 ergibt sich für einen Arbeitsplatz, bei dem zwischen Bildschirmarbeit und „klassischer“ Bürotätigkeit gewechselt wird ein Flächenbedarf von 12,18 m² pro Arbeitsplatz. Die danach vom Betriebsrat für sein Büro beantragte Größe von 30 m² ist damit jedenfalls nicht überdimensioniert. Für den Konferenzraum selbst hat der Betriebsrat keine Größenangaben gemacht. Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung steht insoweit auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob der kleine Besprechungsraum tatsächlich eine Größe von 20 m² aufweisen muss, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Antrag zu 1.1 bereits aus anderen Gründen unbegründet ist. cc) Dem Erfolg des Antrags steht nämlich entgegen, dass für die Betriebsratsarbeit zwar erforderlich ist, dass sich das Büro des Betriebsrats und der kleine Besprechungsraum im Neubau befinden, nicht aber der Konferenzraum. (1) Sowohl der Büroraum, als auch der kleine Besprechungsraum des Betriebsrats müssen im Neubau belegen sein, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu gewährleisten. Die Belegenheit dieser Räume außerhalb des Betriebsgebäudes in der S. Straße behindert den Betriebsrat in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben. (a) Für die Strecke zwischen den Gebäuden A. D. und S. Straße benötigt ein Fußgänger durchschnittlich 7 ½ Minuten. Aus dem vorgelegten Kartenausschnitt ergibt sich die Entfernung für den nächsten Weg mit 750 m. Dass es sich bei dem in der vorgelegten Karte (Bl. 23 d. A.) gestrichelten kürzesten Weg um den tatsächlich genutzten Weg handelt, ist von den Betriebspartnern im Beschwerdetermin bestätigt worden. Das Gericht folgt auch der Angabe aus der Karte, wonach die Wegstrecke für diesen Weg 750 m betrifft. Die Karte ist mit einem Maßstab versehen. Die Beteiligten haben weder schriftsätzlich noch im Beschwerdetermin eine andere selbst gemessene Entfernung behauptet, sondern sich jeweils nur auf subjektive eigene Erfahrungen zur benötigten Zeit erklärt. Diese ist aber bekanntlich davon abhängig, wie schnell jemand geht und damit wenig aussagekräftig um die Frage der durchschnittlichen Dauer eines Weges zu belegen. Bei einer Gehzeit von 7 ½ Minuten setzt das Beschwerdegericht die durchschnittliche Geschwindigkeit eines Fußgängers mit 6 km/Std. bereits eher hoch an. Schrittgeschwindigkeit wird etwa im Fahrzeugverkehr typischerweise mit 5 - 6 Stundenkilometern angenommen. Im Hinblick auf den vorgelegten Kartenausschnitt hat das Gericht auch von einer Ortsbesichtigung abgesehen. Bei dieser hätte auch nur die (subjektive) Dauer des Weges für die Mitglieder des Beschwerdegerichts ermittelt werden können. Die Anforderung eines amtlichen Messblatts hat keiner der Beteiligten angeregt und ist im Hinblick auf die vorgelegte Karte auch nicht erforderlich. Damit ist bei einer Wegstrecke von 750 m pro Weg zugrunde zu legen, dass der Hin- und Rückweg von Tür zu Tür 15 Minuten beträgt. (b) Diese Wegezeit zwischen dem Betriebsgebäude und den dem Betriebsrat zugewiesenen Räumen ist geeignet, die Arbeit des Betriebsrats zu behindern. Das hat das Arbeitsgericht bereits auf den S. 10 u. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich und sorgfältig begründet. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Beschwerdegericht ausdrücklich an. Das Arbeitsgericht hat die zusätzlichen Wegezeiten als umständlich und ein tatsächliches Hindernis bzw. eine Erschwerung für das Aufsuchen des Betriebsrats dargestellt. Soweit das Arbeitsgericht insoweit allerdings auf Hygienevorschriften abgestellt hat, ist dies im Beschwerdetermin nicht erhärtet worden. Es bleibt aber dabei, dass auch bei einem Fußweg von nur ca. 15 Minuten zuzüglich der Wege im Gebäude, zuzüglich einer Zeit, um die Kleidung den Witterungsverhältnissen anzupassen, ein ausreichendes ungestörtes und vertrauliches Gespräch mit dem Betriebsrat innerhalb einer normalen Pause von 30 Minuten praktisch nicht möglich ist. Zwar hat die Arbeitgeberin eingeräumt, der Betriebsrat könne auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden, dies aber nur, soweit dies den Umständen nach möglich sei. Auch hier dürfte die Frage der Wegezeit für die Belegschaftsmitglieder eine erhebliche Rolle dafür spielen, ob sie mit einem Anliegen zum Betriebsrat gehen wollen oder nicht. Typischerweise scheuen Arbeitnehmer vor dem entsprechenden Zeitaufwand eher zurück, insbesondere wenn sie auf den Stationen mit ihrer Arbeit ausgelastet sind. Hinzukommt, dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder durch die Entfernung auch von den betrieblichen Abläufen ferngehalten sind. Das „kurze Gespräch“ oder das „einfache Anliegen“, das vom Mitarbeiter nicht schriftlich oder telefonisch übermittelt wird, fällt in diesen Fällen regelmäßig unter den Tisch. Die von der Arbeitgeberin in der Beschwerdebegründung unter Ziff. 5 (S. 12 f., Bl. 144 f. d. A.) hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Soweit sie dort ausführt, bei einem „größeren Klinikkomplex“ sei es bereits aus geographischen Gründen unmöglich, dass der Betriebsrat in jedem Gebäude sofort anwesend sei, verkennt sie, dass die Arbeitgeberin ihren Betrieb nicht in einem „größeren Klinikkomplex“ ausübt. Von ihren 870 Mitarbeitern sind bis auf den Betriebsrat und fünf weitere Mitarbeiter alle Beschäftigten in einem Gebäude untergebracht. Hier liegt es aus Sicht des Beschwerdegerichts nahe, dass durch die „Auslagerung“ der Betriebsratsräume die Betriebsratsarbeit behindert wird. Auf die Verhältnisse in anderen Kliniken und die dort übliche Unterbringung des Betriebsrats kommt es nicht an. (c) Unerheblich ist es aus Sicht des Beschwerdegerichts, ob die Räume im Gebäude A. D. dem Betrieb der Arbeitgeberin im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn zuzuordnen sind. Entscheidend ist - worauf Thüsing (a. a. O.) zu Recht hinweist - die Unterbringung außerhalb des Betriebsgebäudes. Diese ist nur in besonders gelagerten Fällen zulässig. Diesen kann das Beschwerdegericht hier nicht erkennen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (Wegezeiten und die Entfernung von den vertretenen Beschäftigten) und deren Auswirkungen auf die Durchführung der Betriebsratsarbeit. Ob die fünf im Gebäude A. D. untergebrachten Mitarbeiter der Arbeitgeberin zu deren Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gehören, wofür alle tatsächlichen Umstände sprechen, spielt demgegenüber keine Rolle. (d) Die Arbeitgeberin kann dem Anspruch des Betriebsrats auch nicht entgegenhalten, sie habe im Neubau keine Raumkapazitäten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein gesetzlicher Anspruch auf die Räumlichkeiten zu. Die Arbeitgeberin hat auch selbst eingeräumt, dass die Zuweisung der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Räume schwierig, aber nicht unmöglich sei. Ggf. muss sie entsprechende Räume durch den Umzug anderer Abteilungen in das Gebäude A. D. freimachen. Ursprünglich sollte der Betriebsrat auch gemeinsam mit der Personalabteilung untergebracht werden. Ggf. muss auf die entsprechenden - alten - Pläne zurückgegriffen werden. Die Freiheit der Arbeitgeberin, die Zuweisung ihrer Betriebsräume selbst zu organisieren, wird durch § 40 Abs. 2 BetrVG in zulässiger Weise eingeschränkt. (e) Etwaige Umzugskosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Durch den Beschluss wird der Arbeitgeberin nicht aufgegeben, ihre Ausbaureserve zu nutzen, um dort Räume des Betriebsrats einzurichten, was nach Vortrag der Arbeitgeberin 50.000,-- € kosten würde. Vielmehr steht es ihr frei, welche Räume sie dem Betriebsrat zuweist. Die notwendigen Umzugskosten hat die Arbeitgeberin letztlich selbst dadurch verursacht, dass sie die Zuweisung der Räume unter Missachtung des Anspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG geplant hat. Konkrete Kosten für einen Umzug anderer Abteilungen hat die Arbeitgeberin im Verfahren auch nicht genannt. (2) Die obigen Überlegungen gelten aber nur für den Büroraum und den kleinen Besprechungsraum. Demgegenüber können Betriebsrats- und Ausschusssitzungen auch im Gebäude A. D. durchgeführt werden, ohne dass hierdurch die Arbeit des Betriebsrats in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Auch das hat das Arbeitsgericht in jeder Hinsicht zutreffend erkannt (S. 14 der Entscheidungsgründe). Für regelmäßig länger dauernde Sitzungen des Betriebsrats oder seiner Ausschüsse ist ein Fußweg von 7 ½ Minuten zumutbar. Dem ist der Betriebsrat in der Beschwerdeerwiderung auch nicht substantiell entgegengetreten. Ob der dem Betriebsrat zugewiesene Konferenzraum im Gebäude A. D. den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, ist hier nicht streitgegenständlich und damit unerheblich. Nach der unter Ziff. 1 vorgenommenen Auslegung des Antrags ist dieser damit insgesamt unbegründet. II. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.1. gestellte Hilfsantrag zu 3. ist nach den vorstehenden Ausführungen begründet. Zu Recht hat der Betriebsrat allerdings seinen Antrag im Beschwerdeverfahren dahingehend eingeschränkt, dass er zwei der ihm überlassenen Räume im Gebäude A. D. zurückgeben muss. Insoweit ist auch der Einwand der Beschwerdebegründung berechtigt, wonach dem Betriebsrat nicht insgesamt sechs Räume für seine Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen sind. Entsprechend ist der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Beschluss klargestellt worden. III. Die Anschlussbeschwerde ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 1.2. richtet. Der JAV ist ebenfalls im Neubau ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Dies allerdings nicht in der vom Betriebsrat begehrten Größe und mit zwei PC-Arbeitsplätzen. 1. Der Betriebsrat hat im Beschwerdetermin klargestellt, dass er für die JAV mit der Zuweisung eines Büroraums „in unmittelbarer Nähe zum Betriebsratsbüro“ die Zuweisung eines Büros im Gebäude an der S. Straße begehrt. Entsprechend ist der Antrag vom Beschwerdegericht verstanden und dann auch tenoriert worden. 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Der JAV ist ein Raum in den Räumen in der S. Straße zur Verfügung zu stellen, allerdings nicht in der vom Betriebsrat begehrten Größe. Der entsprechende Anspruch folgt aus den §§ 65 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG. a) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist der Betriebsrat aktivlegitimiert. Ansprüche auf Sachmittel für die JAV sind vom Betriebsrat geltend zu machen (Fitting, a. a. O., § 65, Rn 19). b) Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen dem Grunde nach vor. aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die JAV Anspruch auf die Nutzung eines eigenen Büroraums. Die JAV erledigt ihre Aufgaben unabhängig vom Betriebsrat. Sie muss diesem auch nachkommen können, wenn das Betriebsratsbüro und das Besprechungszimmer besetzt sind. Ihre Sitzungen hat sie nach Erforderlichkeit abzuhalten, nicht aber sich nach den zeitlichen Vorgaben des Betriebsrats zu richten. Vor allem aber müssen ihre Mitglieder bei Anliegen der von ihnen vertretenen Wähler mit diesen - soweit erforderlich - jederzeit ein vertrauliches Gespräch führen können, ohne dass weitere Personen (Betriebsratsmitglieder) im Raum anwesend sind. bb) Der Anspruch ist auch darauf gerichtet, dass sich der Raum im Betriebsgebäude und damit im Neubau befindet. Hier sind aus Sicht des Beschwerdegerichts dieselben Erwägungen maßgeblich, die es rechtfertigen, dass der Betriebsrat sein Büro im Neubau zugewiesen erhält. Für die Mitglieder der JAV bestehen insoweit dieselben Erschwernisse, wie für die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder. Im konkreten Fall müsste sich ein JAV Mitglied bei einem Anliegen mit den Betroffenen erst in das Gebäude A. D. begeben, um dort die Sache vertraulich zu besprechen und anschließend wieder zurückkehren. Das ist zeitaufwendig und umständlich und geeignet, die Beschäftigten davon abzuhalten, sich an die JAV zu wenden. cc) Allerdings genügt die Ausstattung des Büros mit nur einem PC-Arbeitsplatz. Für einen weitergehenden Bedarf hat der Betriebsrat nichts dargelegt. Es ist kein JAV-Mitglied dauerhaft freigestellt. Eventuelle Anfragen am PC dürften nur in den aller-seltensten Fällen gleichzeitig der Bearbeitung bedürfen. In diesen Fällen könnte die JAV immer noch beim Betriebsrat nachfragen oder eines der beiden JAV Mitglieder, das den PC benötigt, muss warten. Da der Raum für die JAV nur mit einem PC-Arbeitsplatz ausgestattet ist, wird auch eine Raumgröße von 30 m² nicht benötigt. Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Arbeitgeberin unwidersprochen im Beschwerdetermin vorgetragen hat, dass sie für den Fall einer Raumgröße von 30 m² eine Wand einreißen müsse, was mit erheblichem weiteren Aufwand und dem Verlust eines weiteren Büroraums verbunden wäre. Dementsprechend hat das Beschwerdegericht den Raumbedarf für die JAV auf 25 m² reduziert. Das dürfte der ASR A 1.2 gerade noch entsprechen. IV. Kosten werden im Beschlussverfahren nicht erhoben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.